Beschluss
3 B 645/22 HGW
VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2023:0719.3B645.22HGW.00
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Leitsätze
1. Keine erhebliche Gefahr der erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung eines bereits in Slowenien registrierten Asylbewerbers im Falle seiner Überstellung nach den Regelungen der Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013). (Rn.35)
2. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Asylbewerber, die im geordneten Verfahren nach der Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) mit Zustimmung der slowenischen Behörden überstellt werden, Opfer von illegalen Push-Backs oder Kettenabschiebungen werden könnten. (Rn.36)
3. Insoweit ist die Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem Mitgliedstaat im Einklang mit der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht, in Bezug auf Slowenien nicht widerlegt. (Rn.34)
(Rn.37)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Keine erhebliche Gefahr der erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung eines bereits in Slowenien registrierten Asylbewerbers im Falle seiner Überstellung nach den Regelungen der Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013). (Rn.35) 2. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Asylbewerber, die im geordneten Verfahren nach der Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) mit Zustimmung der slowenischen Behörden überstellt werden, Opfer von illegalen Push-Backs oder Kettenabschiebungen werden könnten. (Rn.36) 3. Insoweit ist die Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem Mitgliedstaat im Einklang mit der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht, in Bezug auf Slowenien nicht widerlegt. (Rn.34) (Rn.37) 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Der Antragsteller ist afghanischer Staatsbürger, dem Volk der Tadschiken zugehörig sowie sunnitischen Glaubens. Er stellte nach Aktenlage am 4. April 2019 einen Asylantrag in ### sowie am 30. September 2021 einen Asylantrag in ###. Am 26. Oktober 2021 wurde er von der Polizei in ### aufgegriffen. Da zunächst Zweifel hinsichtlich der Volljährigkeit des Antragstellers bestanden, wurde er vom Jugendamt der ### in Obhut genommen. Am 4. November 2021 wurde dem Antragsteller das Merkblatt „Kinder, die internationalen Schutz beantragen“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung übergeben. Die Antragsgegnerin stellte im Hinblick auf die im System vorgefundenen Eurodac-Treffer am 8. November 2021 ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b Dublin III-VO an ###. Nachdem die griechischen Behörden mit Schreiben vom 19. November 2021 ihre Zuständigkeit ablehnten, richtete die Antragsgegnerin am 22. Dezember 2021 ein Wiederaufnahmegesuch an ###, in dem sie darauf hinwies, dass der Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland noch keinen Asylantrag gestellt habe. Das Alter des Antragstellers gab sie mit ### an. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 teilte das Jugendamt ### der Antragsgegnerin mit, eine ärztliche Untersuchung habe ergeben, dass der Antragsteller volljährig sein. Die eingerichtete Vormundschaft wurde nach Bekanntgabe des Ergebnisses am 22. Dezember 2021 wieder zurückgenommen. Als Geburtsdatum wurde der 1. Januar 2002 festgelegt. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2021 akzeptierten die slowenischen Behörden ihre Zuständigkeit gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b Dublin III-VO und teilten die Einzelheiten zur Überstellung des Antragstellers mit. Dabei gaben die slowenischen Behörden als nach ihrer Aktenlage bekanntes Alter des Antragstellers den 22.8.2005 an. Am 25. Januar 2022 erhielt die Antragsgegnerin durch Übermittlung der Ausländerbehörde Kenntnis vom Asylgesuch des Antragstellers. Am 22. März 2022 stellte der Antragsteller einen förmlichen Asylantrag. Im Asylverfahren legte der Antragsteller eine Tazkira sowie einen Reisepass jeweils mit dem Geburtsdatum ### vor, die auf ihre Echtheit kriminaltechnisch überprüft wurden. Das Ergebnis der physikalisch-technischen Urkundenuntersuchung lautete für beide Dokumente, dass es sich um eine Totalfälschung handele, weil der Reisepass sich in dem Dokumentenmaterial, dem Untergrunddruck, dem Formulardruck, der Ausstellungstechnik sowie in den sicherungstechnischen Merkmalen von dem vorhandenen Vergleichsmaterial unterscheide und der Vordruck der Tazkira abweichend von dem Vergleichsmaterial kopiertechnisch erstellt worden sei. Bei seiner Anhörung gab der Antragsteller an, dass er in ### eine Kampfsportart, die er mit dem Namen „Woschul“ bezeichnet, betrieben habe. Dort habe er sich im Jahr 2018 in nationalen Ausscheidungen durchgesetzt und sich damit für einen Wettkampf in ### qualifiziert. Die Familie eines unterlegenen Mitbewerbers habe dies aber nicht akzeptieren wollen. Auf dem Rückweg vom Austragungsort nach ### seien sie angegriffen worden. Ein anderer Athlet, der in seiner Gewichtsklasse ebenfalls gewonnen habe, sei dabei getötet worden. Er selbst sei am Bein verletzt worden. Er selbst sei im Krankenhaus behandelt worden. Sein Trainer und er hätten den toten Athleten dann mit nach ### genommen. Die Polizei habe ihm nicht geholfen. Sie er und seine Familie seien bedroht worden. Man habe von Ihnen gefordert, dass er unter dem Namen der Familie des Unterlegenen in Pakistan antrete. Sein Vater habe nachgeben wollen, aber er habe dies nicht machen wollen. Er sei mehrmals abgemahnt und verprügelt worden. Eines Abends habe man ihn mitgenommen und 4-5 Nächte da behalten, ohne eine richtige Versorgung, nur mit etwas Wasser und Brot. Er sei verprügelt und gefoltert worden. Dann habe er sich einverstanden erklärt und sei freigelassen worden. Sein Vater habe gewollt, dass er das Land verlasse. Er habe sich schweren Herzens einverstanden erklärt. Sein Onkel sei auf dem Weg in den Iran gewesen. Diesen habe er begleitet. Mit Bescheid vom 25. März 2022 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen, ordnete die Abschiebung nach Slowenien an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz auf 13 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte sie aus, dass der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nummer 1 AsylG unzulässig sei, da Slowenien aufgrund des dort bereitgestellten Asylantrages gemäß Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Aufenthaltsgesetz lägen nicht vor. Im Falle der Überstellung das ### sei eine Verletzung der Rechte des Antragstellers aus Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-Grundrechtecharta nicht zu befürchten. Systemische Mängel im Aufnahmeverfahren seien für ### nicht erkennbar. Hinsichtlich der weiteren, umfangreichen Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Bescheides verwiesen. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 14. April 2022 zugestellt. Hiergegen hat der Antragsteller am 21. April 2022 Klage erhoben (3 A 644/22 HGW) sowie den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Als Minderjähriger stehe dem Antragsteller gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ein besonderer Schutz zu. Da einer seiner Onkel in der Bundesrepublik Deutschland lebe und sich um ihn kümmere, diene sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland dem Kindeswohl. Zudem weise das Aufnahmeverfahren in ### systemische Mängel auf. Dem Antrag des Klägers liegt eine eidesstattliche Versicherung des Herrn ### bei, worin dieser angibt, er sei der Onkel des Antragstellers. Er könne bestätigen, dass das Geburtsdatum in dem Reisepass des Antragstellers richtig sei. Als der Antragsteller sich entschlossen habe, ### gemeinsam mit seinem Cousin (dem Kläger des Verfahrens 3 A 642/22 HGW) zu verlassen, hätten sie noch keine Pässe gehabt, aber diese schon beantragt. Dies hätten ihm seine Schwestern, die Mütter der Antragsteller, erzählt. Die Pässe seien dann in ### ausgestellt worden. Die Pässe seien später über einen Freund nach ### gebracht worden. Es handele sich um einen Freund von ihm – dem Onkel –, einem Deutschen, der in ### gewesen sei. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. März 2022 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung Bezug und erklärt zudem, dass der Mitgliedsstaat ### am 1. Juni 2022 über den Eilantrag informiert worden sei. II. Der Antrag ist zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antragsteller hat auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrages gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingehalten. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich - wenn auch nicht ausschließlich - an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus, denn die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG begegnet nach dem vorgenannten Maßstab zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31; Dublin III-Verordnung) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Zuständigkeit richtet sich dabei im Fall eines - hier gegebenen -Wiederaufnahmeverfahrens nach Art. 23 ff. Dublin III-Verordnung nicht nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung, sondern ist anhand der Voraussetzungen der Art. 20 Abs. 5 oder Art. 18 Abs. 1 Buchstaben b) bis d) Dublin III-Verordnung zu bestimmen (vgl. EuGH, Urt. v. 2. April 2019, Az. C-582/17 und C-583/17, Rn. 58 ff., juris). Gemessen hieran spricht Überwiegendes dafür, dass die Abschiebungsanordnung nach Slowenien rechtmäßig ist, weil die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch vorliegen. Slowenien ist gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b) Dublin III-Verordnung für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers zuständig. Nach dieser Norm ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Antragsteller hat in ### einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt. Dies ergibt sich aus dem in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen enthaltenen Eurodac-Treffer (Sl118652), vgl. Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 1 ff.). Die slowenische Dublin-Einheit hat auf das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes vom 1. Dezember 2021 am 8. Dezember 2021 geantwortet und dem Gesuch unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b) Dublin III-Verordnung stattgegeben. Zwar hat die Antragsgegnerin das Wiederaufnahmegesuch bereits zu einem Zeitpunkt gestellt, als der Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland noch keinen Asylantrag gestellt hatte. Dies berührt die Wirksamkeit des Wiederaufnahmegesuchs jedoch nicht, denn § 34 a AsylG ist ungeachtet der Tatsache einschlägig, dass der Antragsteller im Zeitpunkt des Wiederaufnahmegesuchs in der Bundesrepublik Deutschland noch keinen Asylantrag gestellt hatte. § 34 a Abs. 1 Satz 2 AsylG erfasst nach dem Willen des Gesetzgebers bei seiner Einführung auch die sogenannten Aufgriffsfälle, bei denen Ausländer im Inland angetroffen werden, die in einem anderen Staat, in dem die Dublin III-VO Anwendung findet, einen Asylantrag gestellt haben (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 09.09.2021 – AN 17 S 21.50195 –, zitiert nach juris; VG München, Beschluss vom 08.07.2016 – M 8 S 16.5.3.2002 –, Rn. 20 f. mit Verweis auf BT-Drs. 17/13556, S. 7, zitiert nach juris). Der Überstellung des Antragstellers nach ### steht entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers auch nicht Art. 8 Dublin III-VO entgegen. Die Antragsgegnerin darf zu Recht davon ausgehen, dass der Antragsteller tatsächlich nicht minderjährig ist, denn es ist in einem medizinisch anerkannten Verfahren durch Skelettaltersbestimmung vom 15. Dezember 2021 festgestellt worden, dass der Antragsteller bei einem wahrscheinlichen Alter von 19 Jahren volljährig ist. Damit steht der Überstellung unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Minderjährigkeit nichts entgegen. Diese Einschätzung wird weder durch die vom Antragsteller vorgelegte Tazkira, den von ihm vorgelegten Reisepass noch durch die eidesstattliche Versicherung seines Onkels ### erschüttert. Bezüglich der Tazkira und des Reisepasses hat die Überprüfung der Dokumente in nachvollziehbarer Weise ergeben, dass es sich um Totalfälschungen handelt. Dementsprechend kommt diesen Dokumenten kein Beweiswert zu. Angesichts des medizinischen Befundes sowie der gefälschten Dokumente vermag auch die eidesstattliche Versicherung des Onkels des Antragstellers die Annahme der Antragsgegnerin, der Antragsteller sei volljährig, nicht zu erschüttern. Allein die Angabe, dass der Onkel sich noch in ### aufgehalten habe, als der Antragsteller geboren worden sei, vermag nichts über die Kenntnis des Geburtsdatums des Antragstellers auszusagen. Andere Angaben, aus denen der Onkel belegen könnte, dass der Kläger zu dem im Reisepass angegebenen Datum, dessen Richtigkeit der Onkel an Eides statt versichert, geboren worden sei, hat dieser in seiner eidesstattlichen Versicherung nicht gemacht. Der Zeitpunkt der Beantragung sowie der Ausfertigung der – letztendlich gefälschten – Dokumente, über die der Onkel in seiner eidesstattlichen Versicherung berichtet, vermag nichts über das tatsächliche Geburtsdatum des Antragstellers auszusagen. Aus den Angaben des Antragstellers im Rahmen seiner Anhörung lässt sich ebenfalls nichts substantiiertes im Hinblick auf sein tatsächliches Geburtsdatum entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus seinen Zeitangaben angesichts des von ihm behaupteten Geburtsdatums des 19. Dezember 2005 dass seine sportlichen Aktivitäten im Jahr 2018 im Alter von ca. 12 Jahren stattgefunden haben müssten, sodass die von ihm behauptete internationale Qualifizierung schon vor diesem Hintergrund wenig plausibel ist. Auch die Geburtsangaben des ersuchenden wie des übernehmenden Staates, denen zufolge der Antragsteller jeweils minderjährig gewesen wäre, sind für die Frage der Zulässigkeit der Überstellung nicht maßgeblich. Vielmehr kommt es auf das tatsächliche Alter des Antragstellers an, das ausweislich der medizinischen Untersuchung seine Volljährigkeit belegt. Der Anordnung der Überstellung des Klägers steht nach Auffassung des Gerichts auch nicht entgegen, dass ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Antragstellers im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK im Falle der Überstellung nach Slowenien bestünde. Dabei geht das Gericht von dem vom Bundesverwaltungsgericht für die sogenannten Dublin-Verfahren zu beachtenden rechtlichen Maßstab und den diesbezüglichen erforderlichen Tatsachenfeststellungen aus: „Im Zusammenhang mit der Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK ist stets von dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten auszugehen, der im Unionsrecht fundamentale Bedeutung hat, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht, und der von jedem Mitgliedstaat verlangt, dass dieser, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 81 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - Rn. 84). Damit gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die widerlegliche Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 82 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 85). Diese Vermutung beansprucht nur dann keine Geltung, wenn systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass die betreffende Person im Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 85 und 88 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 86 f.). Verfügt das Gericht über Angaben, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem betreffenden Mitgliedstaat nachzuweisen, so ist es verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 90 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - Rn. 88). Hierbei fallen nur solche Schwachstellen ins Gewicht, die eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen.“ (BVerwG, Beschluss vom 19.1.2022 – 1 B 83/21 – zitiert nach juris) Angesichts dieses dargelegten rechtlichen Maßstab, dem das Gericht folgt, vermag das Gericht keine ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Gründe für die Annahme zu erkennen, dass Personen, die nach den Regelungen der Dublin III-VO von der Bundesrepublik ### nach ### überstellt werden, dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wären. Dies beruht auf den folgenden Erwägungen: Das Gericht hat nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel keine Anhaltspunkte dafür, dass von Mitgliedstaaten des Dublin III-Abkommens nach den Regelungen der Dublin III-VO nach Slowenien überstellte Personen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung, insbesondere durch Kettenabschiebung in andere Staaten ausgesetzt sind. Auch wenn ein maßgeblicher Grund für diese fehlende Erkenntnis die insgesamt geringe Überstellung von Personen nach Slowenien aufgrund der Regelungen der Dublin III-VO sein mag, so kann das Fehlen einer validen empirischen Betrachtungsgrundlage nicht durch andere als tatsachenbasierte Annahmen ersetzt werden. Nach Auffassung des Gerichts können solche tatsachenbasierten Annahmen nicht aus Erkenntnissen darüber geschlossen werden, dass es in ### Abschiebungen von Personen in andere Staaten ohne Durchführung eines Asylverfahrens im Rahmen von informellen Überstellungen aus anderen Staaten gegeben haben soll (sogenannte Kettenabschiebungen). Auch wenn es sein mag, dass es von ### aus in derartigen Konstellationen zu Kettenabschiebungen bzw. zu Push-backs gekommen ist, lässt sich daraus nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit ableiten, dass auch Personen, die im Rahmen des geordneten Dublin-Verfahrens überstellt werden, in gleicher Weise derartigen rechtswidrigen Maßnahmen ausgesetzt wären. Dabei ist im Hinblick auf die durchaus hohe Schwelle der widerleglichen Vermutung zu beachten, dass die Zustimmung ### zum Übernahmeersuchen nach der Dublin III-Verordnung zumindest konkludent auch den Inhalt hat, dass der Antrag auf internationalen Schutz der überstellten Person vom übernehmenden Staat nach dem der Dublin III-Verordnung zugrundeliegenden rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere der geltenden Menschenrechte behandelt wird. Erst wenn ernsthafte tatsächliche Erkenntnisse diese Vermutung widerlegen, entfallen die Voraussetzungen für die Überstellungsanordnung (vgl. Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Februar 2023 – 10 LA 9/23 –, Entscheidung über die Zulassung der Berufung, zitiert nach juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Soweit das Verwaltungsgericht München darauf verweist, dass sich die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung in Form von Kettenabschiebungen aus der bekannt gewordenen Abschiebung von Personen ergibt, die aufgrund von bilateralen Rücküberstellungsabkommen zuvor von anderen Staaten nach Slowenien abgeschoben worden sind (VG München, Beschluss vom 01.02.2023 – M 10 S 22.50541 -, zitiert nach juris), vermag dies aus der Sicht des Gerichts nicht zu überzeugen. Denn falls die Abschiebungen nach Slowenien aufgrund derartiger Rücküberstellungsabkommen durch Staaten erfolgt sein sollten, die ebenfalls den Regelungen der Dublin III-Verordnung unterliegen, handelte es sich gleichsam um ein kollusives Zusammenwirken, bei dem auch der überstellende Staat bewusst das formalisierte Verfahren der Dublin III-Verordnung durch Anwendung des bilateralen Rücküberstellungsabkommens umgehen würde. Ein derartiges Verhalten der Bundesrepublik Deutschland ist jedoch nicht erkennbar. Deshalb ist nach Auffassung des Gerichts weiterhin davon auszugehen, dass sich auch Slowenien im Rahmen einer derartigen Überstellung nach den Vorschriften der Dublin III-Verordnung rechtskonform verhalten wird. Systemische Schwachstellen im Asylverfahren selbst, die die konkrete Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung begründen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die notwendigen Erfordernisse bezüglich Unterkunft, Lebenshaltung und medizinischer Versorgung sowie der Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit sind nach der verfügbaren Erkenntnislage gegeben (vgl. dazu im einzelnen VG Sigmaringen, Beschluss vom 08.07.2022 – A 5 K 1362/22 –, S. 7-12 des Entscheidungsabdrucks, zitiert nach juris). Insoweit lässt sich auch den Entscheidungen der Gerichte, die im Ergebnis eine Überstellung von Personen nach Slowenien aufgrund der Dublin III-Verordnung als rechtswidrig erachtet haben, keine Tatsachengrundlage für systemische Schwachstellen im Asylverfahren selbst entnehmen (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 24.5.2022 – 2 A 46/22 –; VG München, Beschluss vom 01.02.2023 – M 10 S 22.50541 -, zitiert nach juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).