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Urteil

3 A 111/20 HGW

VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2023:1208.3A111.20HGW.00
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Leitsätze
1. § 53 Abs. 3 Satz 1 LWaG M-V (juris: WasG MV) ermächtigt die Wasserbehörde nicht zur Ermittlung und Festsetzung der Eigentumsgrenze.(Rn.27) 2. § 53 Abs. 3 Satz 1 LWaG M-V (juris: WasG MV) ermächtigt die Wasserbehörde nicht zur Ermittlung und Festsetzung einer "historischen" Uferlinie.(Rn.29)
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 4. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2020 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 53 Abs. 3 Satz 1 LWaG M-V (juris: WasG MV) ermächtigt die Wasserbehörde nicht zur Ermittlung und Festsetzung der Eigentumsgrenze.(Rn.27) 2. § 53 Abs. 3 Satz 1 LWaG M-V (juris: WasG MV) ermächtigt die Wasserbehörde nicht zur Ermittlung und Festsetzung einer "historischen" Uferlinie.(Rn.29) 1. Der Bescheid des Beklagten vom 4. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2020 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Die Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere ist sie gemäß § 42 Abs. 1, Alt. 1 VwGO statthaft. Die Feststellung der Uferlinie ist ein Verwaltungsakt (vgl. Sieder/Zeitler/Schwendner, 38. EL April 2021, BayWG Art. 12 Rn. 12). Die Kläger sind als Eigentümer des Flurstücks 20, Flur a, Gemarkung F., auch gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die Klagebefugnis setzt voraus, dass die Kläger geltend machen, durch den Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Da die Kläger vorliegend nicht Adressaten des auf Antrag der Beigeladenen erfolgten Festsetzungsbescheides sind, ist für ihre Klagebefugnis erforderlich, dass sie die Verletzung einer Vorschrift behaupten, die sie als Dritte zu schützen bestimmt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2016 – 4 B 13.16 –, Rn. 7, juris). Insoweit ist entscheidend, dass sich aus individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich hinreichend von der Allgemeinheit unterscheidet (BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 – 6 C 42.06 –, BVerwGE 130, 39-52, Rn. 11, juris). Die Verletzung eigener Rechte muss auf der Grundlage des Klagevorbringens möglich sein; diese Möglichkeit ist nur auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Kläger verletzt sein können (BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 – 6 C 42/06 –, BVerwGE 130, 39-52, Rn. 11, juris). Nach diesen Grundsätzen ist die Klagebefugnis anzuerkennen. Allerdings können sich die Kläger zur Abwehr von Eingriffen in das ihnen zustehende Eigentum nicht unmittelbar auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berufen. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ist als normgeprägtes Grundrecht ausgestaltet. So enthält Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einen Regelungsauftrag. Der Gesetzgeber hat danach die Aufgabe, den Inhalt des Eigentums zu normieren und gegenläufige private und öffentliche Interessen auszugleichen. Vor diesem Hintergrund begründet Art. 14 Abs. 1 GG selbst keinen unmittelbaren Abwehranspruch gegen Eingriffe in den – ebenfalls durch Gesetz konkretisierten – Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG. Dies gilt jedenfalls, soweit drittschützende Regelungen des einfachen Rechts vorhanden sind. Durch eine den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG genügende gesetzliche Regelung werden Inhalt und Schranken des Eigentums dergestalt bestimmt, dass innerhalb des geregelten Bereichs weitergehende Abwehransprüche aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ausgeschlossen sind (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 26. September 1991 – 4 C 5.87 –, BVerwGE 89, 69-, Rn. 40, juris; vgl. zum Jagdausübungsrecht OVG Schleswig, Urteil vom 27. Oktober 2022 – 4 LB 4/20 –, Rn. 40, juris). Dementsprechend scheidet auch hier ein unmittelbarer Rückgriff auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG insoweit aus. Der Gesetzgeber hat mit § 51 bis 55 LWaG M-V Regelungen geschaffen, die den Interessen und Rechten der Kläger Rechnung tragen und die den Umfang der Berücksichtigung dieser Rechte bestimmen. § 53 Abs. 3 LWaG M-V entfaltet zu Gunsten der Kläger drittschützende Wirkung und es ist nach ihrem Vorbringen nicht von vornherein ausgeschlossen, dass er verletzt sein könnte. Nach § 53 Abs. 3 Satz 1 LWaG M-V kann die Uferlinie, auch wenn keine Pegelbeobachtungen vorliegen, durch die Wasserbehörde festgesetzt und soweit erforderlich, bezeichnet werden. Bereits nach dem Wortlaut des § 53 Abs. 3 LWaG M-V sind deutliche Hinweise auf den Schutznormcharakter zu entnehmen, so sind gemäß § 53 Abs. 3 Satz 2 LWaG M-V die Beteiligten zu hören. Nach Satz 3 kann jeder Beteiligte verlangen, dass die Uferlinie auf seine Kosten festgesetzt und bezeichnet wird. Indem § 53 Abs. 3 LWaG M-V die Beteiligten anspricht, bezieht er sie erkennbar in seinen Schutzzweck mit ein. Der Umstand, dass die Uferlinie nicht nur von Amts wegen, sondern gemäß § 53 Abs. 3 Satz 3 LWaG M-V auch auf Antrag festgesetzt werden kann, liefert zusätzlich einen Anhaltspunkt für den Drittschutz zugunsten der Beteiligten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 – 6 C 42.06 –, BVerwGE 130, 39-52, Rn. 14, juris). Dieses Auslegungsergebnis wird bestätigt durch den Sinn und Zweck der Regelung. § 53 Abs. 3 LWaG M-V bezweckt eine verbindliche Festlegung der Uferlinie insbesondere für den Fall, wenn diese zwischen den Beteiligten streitig ist und sich nur durch das Feststellungsverfahren die Grenze zwischen Gewässer und Ufer streitentscheidend bestimmen lässt (vgl. VGH München Beschluss vom 19. Juni 1995 – 22 B 94.1469, BeckRS 1995, 16406, beck-online; vgl. Sieder/Zeitler/Schwendner, 38. EL April 2021, BayWG Art. 12 Rn. 10). Die Kläger zählen als Eigentümer des Anliegergrundstücks zu dem insoweit geschützten Personenkreis, die der Gesetzgeber durch die Norm geschützt wissen wollte. Aus dem Wortlaut des § 53 Abs. 3 LWaG M-V ergibt sich zwar nicht, wer als „Beteiligter“ in diesem Sinne gilt. Jedoch lässt sich aus der Gesetzesbegründung und der Gesamtsystematik der §§ 51 bis 55 LWaG M-V herleiten, dass jedenfalls die Eigentümer der Ufer- und Gewässergrundstücke als von der Uferlinienfestsetzung unmittelbar Betroffene zu beteiligen sind. Auch im Grenzfeststellungsverfahren nach dem Gesetz über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen (Geoinformations- und Vermessungsgesetz - GeoVermG M-V) sind Beteiligte nach der Legaldefinition gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 GeoVermG M-V die Eigentümer und Erwerber der von der Feststellung oder Abmarkung der Grenzpunkte betroffenen Grundstücke. 2. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid vom 4. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Januar 2030 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Festsetzung der Uferlinie ist materiell rechtswidrig. Der Beklagte hat die Uferlinie nicht anhand geeigneter Erkenntnismittel festgelegt (hierzu unter a.), mit der Ermittlung der Eigentumsgrenze einen fehlerhaften Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt (hierzu unter b.), eine historische Uferlinie aus dem Jahr 1916 ohne Ermächtigungsgrundlage festgesetzt (hierzu unter c.) a. Die Ermächtigungsgrundlage zur Festsetzung der Uferlinie ist § 53 Abs. 3 Satz 1 LWaG M-V. Danach kann die Uferlinie, auch wenn keine Pegelbeobachtungen vorliegen, durch die Wasserbehörde festgesetzt und, soweit erforderlich, bezeichnet werden. Die Uferlinie bestimmt die Grenze zwischen Wasser und Land (vgl. LT-Drs. 1/1266, S. 102). Gemäß § 53 Abs. 1 LWaG M-V wird diese Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken durch die Linie des Mittelwasserstandes bestimmt. Der Begriff des Mittelwasserstandes sowie das Verfahren zur Bestimmung des Mittelwasserstandes werden in § 53 Abs. 2 LWaG M-V näher geregelt. Danach wird der Mittelwasserstand in § 53 Abs. 2 Satz 1 LWaG M-V legaldefiniert als das arithmetische Mittel der Jahresmittelwasserstände der letzten zwanzig Jahre. Stehen für diesen Zeitraum keine vollständigen Pegelregistrierungen zur Verfügung, so bezeichnet die Wasserbehörde die Beobachtungen, die zu verwenden sind (§ 52 Abs. 2 Satz 2 LWaG M-V). Danach kommt es vorrangig auf die vollständigen Pegelbeobachtungen aus den letzten zwanzig Jahren an. Für den Fall, dass Pegelbeobachtungen und damit Aufzeichnungen des Mittelwasserstandes nicht nur unvollständig sind, sondern gänzlich fehlen, gibt der Wortlaut des § 53 Abs. 2, Abs. 3 LWaG M-V keine näheren Bestimmungen zur Festsetzung der Uferlinie vor. Jedoch verweist die Gesetzesbegründung ausdrücklich auf die Grenze des Graswuchses als Mittelwasserstand, sodass diese als Uferlinie herangezogen werden kann, sofern sie nicht künstlich hergestellt wurde (LT-Drs. 1/1266, S. 102; vgl. Sieder/Zeitler/Schwendner, 38. EL April 2021, BayWG Art. 12 Rn. 8: „Fehlen Pegelbeobachtungen und damit Aufzeichnungen des Mittelwasserstandes, so muss zwangsläufig der Pflanzenwuchsgrenze das größere bzw. ausschlaggebende Gewicht zukommen“). Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit der Festsetzung einer historischen Uferlinie aus dem Jahr 1916 (hierzu unter c.) hat die Wasserbehörde den Mittelwasserstand anhand von geeigneten Erkenntnismitteln zu ermitteln. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Der Beklagte hat den Mittelwasserstand nicht anhand von geeigneten Erkenntnismitteln festgesetzt. Der zugrunde gelegte Lageplan aus dem Jahr 1916 ist im Hinblick auf eine Uferlinie im Sinne des § 53 Abs. 1 LWaG M-V nicht aussagekräftig. Die Karte aus dem Jahr 1916 ist nach den Vorstellungen des zu diesem Zeitpunkt geltenden gemeinen Rechts dargestellt worden (vgl. hierzu Kaspereit, Nachrichten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung, Nr. 4 1961, S. 120, 141). Da im gemeinen Recht die Linie des höchsten Wasserstandes („Grenze des bordvollen Flusses“) maßgeblich gewesen ist (vgl. Kaspereit, Nachrichten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung, Nr. 4 1961, S. 120, 141 f.), kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Lageplan eine Uferlinie im Sinne eines Mittelwasserstandes zugrunde gelegt hat. Im Übrigen unterschied das gemeine Recht nicht zwischen Wasserläufen und Ufergrundstücken. Da diese Begriffe erst mit dem Wassergesetz eingeführt wurden, können die Katasterurkunden eine strenge Scheidung zwischen Wasserlauf und Ufergrundstück nicht enthalten (vgl. Hancke, Uferlinie und Eigentumsgrenze, Zeitschrift für Vermessungswesen 1927, S. 573, 580). Bei der Anlegung von Katasterkarten unter Geltung des gemeinen Rechts ist in der Regel so verfahren worden, dass die Böschungen, Grabenränder und meist auch noch ein Uferstreifen, Schutzstreifen als Bestandteile der Wasserläufe angesehen und mit ihnen unter einer Parzellennummer nachgewiesen wurden (vgl. Hancke, Uferlinie und Eigentumsgrenze, Zeitschrift für Vermessungswesen 1927, S. 573, 580; vgl. Kaspereit, Nachrichten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung, Nr. 4 1961, S. 120, 141 f.). Dabei blieben neben dem Wasserlauf auf beiden Seiten Landstreifen liegen, die dem Eigentümer des Wasserlaufs gehörten und in den Katasterkarten zusammen mit dem Wasserlauf als ein Flurstück dargestellt worden sind. Dies deckt sich auch mit der im Lageplan 1916 vorgenommenen graphischen Darstellung der Abgrenzung des Haussees und der angrenzenden Flurstücke. Diese erfolgte mittels einer breiten Schraffur, welches auf eine Einbeziehung des Uferstreifens hindeutet. Weiterhin ist auch der konkrete Anlass der Kartenerstellung nicht erkennbar, sodass vollkommen unklar ist, ob dem Uferverlauf für den Zweck der Erstellung überhaupt eine Bedeutung zukommt und von einer präzisen Darstellung des Uferverlaufs ausgegangen werden kann. Auf die Anfrage des Gerichts, welchem Zweck der vorgelegte Lageplan gedient habe, hat die Beigeladene sich verschwiegen. b. Der Beklagte hat die Uferlinie anhand eines unzutreffenden Prüfungsmaßstabs festgesetzt. § 53 Abs. 3 Satz 1 LWaG M-V ermächtigt die Wasserbehörde nicht zur Ermittlung und Festsetzung der Eigentumsgrenze. Die zwischen den Beteiligten strittige Frage, in wessen Eigentum die Verlandungsflächen stehen, kann im Verfahren der Uferlinienfeststellung nicht verbindlich geklärt werden, sondern ist zivilgerichtlicher Klärung vorbehalten (vgl. auch VGH München Beschluss vom 19. Juni 1995 – 22 B 94.1469, BeckRS 1995, 16406, beck-online; vgl. LG Neubrandenburg, Urteil vom 20. Juni 2014 – 2 O 844/12 (2) –, Rn. 17 f., juris; vgl. Urteil des Preußisches OVG vom 4. März 1920, AZ: III B 29/19, Bd. 76 Nr. 90, S 392). Die Wasserbehörde ist keine Eigentumsfeststellungsbehörde. Aufgabe der Uferlinien-Festlegung ist immer nur die Feststellung der natürlichen Grenze zwischen Wasser und Land (vgl. Urteil des Preußisches OVG vom 4. März 1920, AZ: III B 29/19, Bd. 76 Nr. 90, S 392). Dass die Festsetzung der Uferlinie unter Umständen mittelbar auch für die Begrenzung des Eigentums von Bedeutung sein kann (vgl. § 52 Abs. 1 LWaG M-V), lässt nicht den Rückschluss zu, dass die Wasserbehörde befugt ist, die Eigentumsgrenzen festzusetzen (vgl. Urteil des Preußisches OVG vom 4. März 1920, AZ: III B 29/19, Bd. 76 Nr. 90, S 392). Bereits das Preußische OVG hat zum Preußischen Wassergesetz, welches in § 12 Abs. 2 ebenfalls eine mit § 53 Abs. 3 LWaG M-V vergleichbare Regelung zur Festsetzung der Uferlinie durch die Wasser(polizei)behörde enthielt, ausgeführt: „Aus der Eigenschaft der Uferlinie als der tatsächlichen Grenze zwischen Wasser und Land folgt, daß ihre Festlegung nur den Zweck haben kann, dessen tatsächlichen Zustand klar- und festzustellen, nicht aber, wie die Klägerin befürchtet, neue Eigentumsgrenzen zu begründen“ (Urteil des Preußisches OVG vom 4. März 1920, AZ: III B 29/19, Bd. 76 Nr. 90, S 392). Der Wortlaut der Ermächtigungsgrundlage zur Uferlinienfestsetzung (§ 53 Abs. 3 Satz 1 LWaG M-V) bezieht sich ausdrücklich auf die Festsetzung der Uferlinie und enthält keine Befugnis der Wasserbehörde, die Eigentumsgrenzen zu ermitteln und zu bestimmen. Auch in systematischer Hinsicht lässt sich der Begriff der Uferlinie nicht mit einer Eigentumsgrenze gleichsetzen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass eine veränderte Uferlinie lediglich bei Vorliegen weiterer Tatbestandsvoraussetzungen eine Eigentumsänderung zur Folge hat. Nach § 52 Abs. 4 LWaG M-V wird lediglich bei Eigentumsänderungen nach §§ 54 bis 57 die neue Eigentumsgrenze auch durch die neue Uferlinie bestimmt. So wächst beispielsweise bei einem fließenden Gewässer eine entstandene Verlandung den Eigentümern der Ufergrundstücke nur dann zu, wenn die Verlandung mit dem bisherigen Ufer bei Mittelwasserstand zusammenhängt, sich darauf Pflanzenwuchs gebildet hat und danach drei Jahre verstrichen sind (§ 54 Abs. 1 LWaG M-V). Nach § 54 Abs. 2 LWaG M-V tritt hingegen bei einem stehenden Gewässergrundstück im Falle der Verlandung keine Eigentumsänderung ein. Diese Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen obliegt nicht der Wasserbehörde im Verfahren der Uferlinienfeststellung nach § 53 Abs. 3 Satz 1 LWaG M-V. Eine solche Eigentumsermittlungsbefugnis hat der Beklagte jedoch seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Zudem obliegt es nicht der Wasserbehörde zu prüfen, ob sich die Eigentumsgrenze nach der Uferlinie gemäß § 52 Abs. 1 LWaG M-V bestimmt oder § 52 Abs. 2 LWaG M-V einschlägig ist, wonach sich die Eigentumsgrenze zu den angrenzenden Grundstücken nach dem Liegenschaftskataster richtet. Die Abgrenzung erfolgt danach, ob das Gewässerbett ein selbstständiges Grundstück ohne das Ufer bildet (Fall des § 52 Abs. 1 LWaG M-V) oder das Gewässerbett mit den Ufern ein selbstständiges Grundstück bildet (Fall des § 52 Abs. 2 LWaG M-V). In letzterem Fall hat der Gesetzgeber ausschließlich auf das Liegenschaftskataster abgestellt und gerade nicht auf die Uferlinie als Eigentumsgrenze. Das Prüfprogramm zur Festsetzung der Uferlinie umfasst keine „Vorprüfung“ seitens der Wasserbehörde, inwieweit der Uferlinie eine eigentumsrechtliche Bedeutung zukommt. Eine verbindlich festgesetzte Uferlinie ist ungeachtet einer möglichen Bedeutung für die Eigentumsgrenze auch anderweitig rechtlich bedeutsam, insbesondere für den Gewässerrandstreifen (§ 38 WHG). Im Übrigen dürfte die Annahme des Beklagten, dass es bei der ursprünglichen Vermessung beabsichtigt gewesen sei, das Gewässerbett des F.er Haussees als ein selbstständiges Grundstück ohne Ufer festzusetzen, vor dem Hintergrund des geltenden gemeinen Rechts im Zeitpunkt der Anfertigung des Lageplans 1916 nicht zutreffen. Da die Begriffe „Wasserlauf“ und „Ufergrundstück“ dem gemeinen Recht nicht bekannt waren, ist vielmehr bei der Anlegung der Katasterkarten in der Regel so verfahren worden, dass Böschungen, Grabenränder usw. als Bestandteile der Wasserläufe angesehen worden und mit diesen unter einer Parzellennummer nachgewiesen worden sind (vgl. Kaspereit, Nachrichten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung, Nr. 4 1961, S. 120, 143). Dabei blieben neben dem Wasserlauf auf beiden Seiten Landstreifen liegen, die dem Eigentümer des Wasserlaufs gehörten und in den Katasterkarten zusammen mit dem Wasserlauf als ein Flurstück dargestellt worden sind (vgl. Kaspereit, Nachrichten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung, Nr. 4 1961, S. 120, 143). Dies spricht für die Annahme, dass die zu Zeiten des geltenden gemeinen Rechts erstellten historischen Katasterpläne den Uferrandstreifen den Gewässern zugerechnet haben. Insoweit ist gemäß § 52 Abs. 2 LWaG M-V das Liegenschaftskataster für die Eigentumsabgrenzung maßgeblich (vgl. LG Neubrandenburg, Urteil vom 20. Juni 2014 – 2 O 844/12 (2) –, Rn. 24, juris). c. Zudem ermächtigt § 53 Abs. 3 LWaG M-V auch nicht zur Festsetzung einer „historischen“ Uferlinie – gleichsam rückwirkend – aus dem Jahr 1916. Das Landeswassergesetz M-V ist erst im Jahr 1992 in Kraft getreten. Weder der Wortlaut noch die Gesetzesbegründung bietet für eine rückwirkende Festsetzung der Uferlinie Anhaltspunkte. Auch telelogisch lässt sich eine solche Befugnis der Wasserbehörde nicht begründen. Der Beklagte hat die Notwendigkeit zur Festsetzung einer historischen Uferlinie darin gesehen, dass sie die ursprünglichen Eigentumsgrenzen zu ermittelt hat. Wie bereits ausgeführt (unter b.), ermächtigt § 53 Abs. 3 Satz 1 LWaG M-V die Wasserbehörde nicht zur Ermittlung und Festsetzung der ursprünglichen und fortgeltenden Eigentumsgrenze. Insoweit stützen auch telelogische Erwägungen nicht die Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen. § 53 Abs. 3 Satz 1 LWaG M-V ermächtigt nicht zur Festsetzung einer historischen Uferlinie (vgl. Urteil des Preußisches OVG vom 4. März 1920, AZ: III B 29/19, Bd. 76 Nr. 90, S 392: „Bei der Festlegung (…) handelt es sich um die förmliche Festlegung des zu der betreffenden Zeit bestehenden tatsächlichen Zustands nach objektiven Merkmalen (…))“. Dem steht auch nicht das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 25. Mai 2009 (AZ: 5 A 1632/06) entgegen. Gegenstand dieses Urteils ist die Grenzfeststellung nach Maßgabe des Liegenschaftskatasters und nicht die Festsetzung einer Uferlinie (Urteil des VG Greifswald vom 25. Mai 2009, AZ: 5 A 1632/06, UA: S. 8: „Gegenstand der Grenzfeststellung ist die Grenze zwischen zwei Flurstücken, für deren Verlauf es auf den Nachweis im Liegenschaftskataster ankommt“). Die Ausführungen in diesem Urteil zum Fortführungsriss vom 30./31. Oktober 1931 betreffen die Bewertung, dass das Gewässerbett auch einen Uferstreifen umfasst. Im Weiteren wird beleuchtet, ob es ausgehend von einer (unterstellten) aufgemessenen Uferlinie 1931 nach den wasserrechtlichen Vorschriften zu einer Eigentumsänderung durch zwischenzeitliche Veränderungen der Uferlinie gekommen ist. Keineswegs wird damit (inzident) die Ermächtigung der zuständigen Wasserbehörde zur Festlegung einer historischen Uferlinie bejaht. Das Gericht hat lediglich Eigentumsänderungen anhand der wasserrechtlichen Vorschriften ausgehend von den ursprünglich bestehenden Eigentumsgrenzen geprüft. d. Die Kläger sind auch in ihren Rechten aus § 53 Abs. 3 LWaG M-V verletzt. Die Kläger zählen als Eigentümer des Ufergrundstücks zu dem insoweit geschützten Personenkreis, die der Gesetzgeber durch die Norm geschützt wissen wollte (hierzu bereits unter 1.). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Der Beigeladenen waren Kosten aufzuerlegen, da sie einen Sachantrag gestellt hat. Bei der Kostenregelung des § 154 Abs. 3 VwGO handelt es sich nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung entgegen des Wortlauts der Vorschrift nicht um eine Ermessensreglung. Das Gericht ist hiernach verpflichtet, dem Beigeladenen die Kosten aufzuerlegen, wenn er erfolglos Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat (Schoch/Schneider/Olbertz, Verwaltungsrecht, 44. EL März 2023, VwGO § 154 Rn. 15; vgl. VG Bremen, Urteil vom 10. Februar 2016 – 1 K 428/14 –, Rn. 58, juris). Auch die Gegenansicht, nach der eine Ermessensentscheidung des Gerichts erforderlich ist, führt vorliegend nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn auch danach entspricht es jedenfalls dann der Billigkeit, die Beigeladene an der Kostentragung zu beteiligen, wenn - wie vorliegend - ihre außergerichtlichen Kosten im Falle ihres Obsiegens auch als erstattungsfähig im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO anzusehen gewesen wären (VGH München, Urteil vom 7. März 2002 – 1 N 01.2851 –, Rn. 32, juris). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger wenden sich gegen die Festsetzung einer Uferlinie. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks, Flurstück A, Flur a, Gemarkung F., welches am F.er Haussee liegt. Der F.er Haussee, Flurstück A/a, Flur a, Gemarkung F. steht im Eigentum der Beigeladenen. Am 28. September 2018 beantragte die Beigeladene gemäß § 53 Abs. 3 LWaG M-V erstmals die Festsetzung der Uferlinie für die Vermessungen des F.er Haussees und übersandte zugleich die Vermessungsanträge. Gegenstand des Vermessungsantrags war die Vermessung verlandeter Ufergrundstücke am Haussee. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 wurden die Kläger zur Festsetzung der Eigentumsgrenze nach Uferlinie am F.er Haussee für ihr Grundstück als Beteiligte angehört. Am 4. Januar 2019 teilten die Kläger im Rahmen der Anhörung mit, dass bei dem Erwerb ihres Grundstücks im Jahr 1993 der Uferbereich als Grundstücksgrenze von der Gemeinde F. bestätigt worden und in den letzten 20 Jahren keine Veränderung im Bereich des Ufers erfolgt sei. Mit Bescheid vom 4. Februar 2019 setzte der Beklagte die Uferlinie zwischen dem F.er Haussee und dem klägerischen Grundstück wie folgend fest: „Als Uferlinie wird gem. § 53 Abs. 3 LWaG M-V durch die untere Wasserbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte die historische Uferlinie aus dem Jahr 1916 festgesetzt. Als Grundlage dient der beglaubigte Lageplan von F. aus der Karte im November 1916 im Maßstab 1:2000 (Anlage).“ Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus: Die Eigentumsgrenze müsse sich nach § 52 Abs. 1 LWaG M-V richten, da der F.er Haussee ein selbstständiges Grundstück ohne Ufer sei. Das vorhandene Kataster einschließlich der historischen Karten und Lagepläne gebe keine Hinweise darauf, dass der F.er Haussee zusammen mit den Ufern ein Grundstück bildete bzw. bilden sollte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass bei der ursprünglichen Vermessung beabsichtigt gewesen sei, das Gewässerbett des Haussees als ein selbstständiges Grundstück ohne Ufer festzusetzen. Als ursprüngliche Eigentumsgrenze sei maßgeblich die zur Bildung des Seegrundstücks „F.............. H.............“ vorgesehene Uferlinie zu betrachten. Der Lageplan vom November 1916 spiegele die genaueste Darstellung der damals vorhandenen Uferlinie wieder. Historische Unterlagen dienten als Grundlage der Entscheidung, da die Festsetzung der Uferlinie unter Berücksichtigung der ursprünglichen Zielstellung der Grundstücksgrenzziehung zu erfolgen habe. Gemäß § 54 Abs. 2 LWaG M-V werde mit dieser behördlichen Festsetzung einer nach § 52 Abs. 1 LWaG M-V maßgebenden Uferlinie auch eine Festsetzung der Eigentumsgrenze verbunden. Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 1. März 2019 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2020, den Klägern mittels Postzustellungsurkunde am 18. Januar 2020 zugestellt, zurückwies. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Am F.er Haussee bestünde keine amtliche Pegelmessstelle. Somit sei die Eigentumsgrenze nach einer festzustellenden Uferlinie zu bestimmen. Die landseitige Ausdehnung des Seegrundstücks (Eigentumsgrenze) sei so festzustellen, wie sie bei der Bildung des Seegrundstücks vorgesehen sei. Es müssten folglich historische Unterlagen eingesehen werden. Nur diese ließen die Ermittlung der ursprünglichen Eigentumsgrenze zu. Der Lageplan aus dem Jahr 1916 sei daher heranzuziehen gewesen. Dieser spiegele die damals vorhandene Uferlinie wieder. Die Kläger haben am 31. Januar 2020 Klage beim Verwaltungsgericht Greifswald erhoben. Zur Klagebegründung führen sie im Wesentlichen aus: Die Festsetzung der Uferlinie auf der Grundlage der historischen Uferlinie aus dem Jahr 1916 sei rechtswidrig. Gemäß §§ 51, 52 LWaG werde die Eigentumsgrenze zwischen Gewässerbett und Ufergrundstück durch die Uferlinie bestimmt. Dabei sei der Mittelwasserstand zu bestimmen. Der Beklagte übersehe, dass seit mehr als 30 Jahren Pegelregistrierungen vorgenommen würden und bereits seit über 30 Jahren die mittlere Uferlinie weiter über die von dem Beklagten festgesetzte Uferlinie hinausgehe. § 54 Abs. 1 LWaG M-V sei analog anzuwenden. Die von der Beklagten festgehaltene Uferlinie liege auf dem Land und zwar bereits seit mehr als 30 Jahren. Der Beklagte habe übersehen, dass es Landfläche sei und sie dieses Grundstück von der Stadt F. zu DDR-Zeiten in diesen Längen und Breiten erworben hätten. Die Festsetzung greife in das Eigentumsrecht der Kläger ein. Seit Beurkundung des Haussees als Grundstück sei bislang kein Antrag auf Festsetzung der Uferlinie gestellt worden. Somit sei für die Bestimmung der Uferlinie das arithmetische Mittel des Jahresmittelwasserstandes der letzten 20 Jahre heranzuziehen. Die Festsetzung der letzten 20 Jahre diene der Rechtssicherheit und sei gestützt auf den Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben. Es seien weder Verlandungen noch Anlandungen künstlicher Art gegeben. Auf einem Teil des Grundstücks sei von den Klägern eine Mauer errichtet worden. Diese solle die Ablandung verhindern. Die Uferlinie brauche nicht nach der historischen Uferlinie bestimmt werden. Als Eigentumsgrenze bestünde die Uferlinie solange und soweit als Eigentumsgrenze, bis auf Kosten und Antrag eines Antragsberechtigten die Uferlinie förmlich festgestellt werde. Eine förmliche Feststellung sei bislang nicht bestimmt, so dass der Grundsatz nach § 54 LWaG M-V gelte. Die Bestimmung der Uferlinie sei auch heute noch möglich, da der 1916 festgestellte Wasserstand nicht abschließend sei. Die dauerhafte seit mehr als 20 Jahren erfolgte Verlandung habe die Rechtsfolge, dass dies nicht mehr als Gewässer bezeichnet werden könne. Somit könne sich der Eigentümer des Gewässerbettes nicht mehr auf seine Eigentümerschaft des Gewässergrundstücks berufen. Es sei in das Eigentumsrecht der Kläger übergegangen. Es stünde dem Beklagten nicht zu, mögliche Verlandungsflächen oder Ansprüche aus § 54 LWaG M-V zu ermitteln und zu bestimmen. Zum einen gebe es weder einen Antrag noch eine Ermächtigung durch den Gesetzgeber. Der Beklagte als Wasserbehörde sei lediglich ermächtigt, die Uferlinie festzusetzen. Die Kläger beantragen, den Bescheid vom 4. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Januar 2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist im Wesentlichen zur Begründung auf seine Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt er aus: Bestimme sich die Eigentumsgrenze, wie vorliegend, nach der Uferlinie, zeige die im Kataster abgebildete Linie, nicht die Eigentumsgrenze selbst. Als ursprüngliche Eigentumsgrenze sei die zur Bildung des Seegrundstücks „F.............. H.............“ vorgesehene Uferlinie betrachtet worden. Amtliche Pegelmessungen für den F.er Haussee lägen nicht vor. Beim Verlandungsprozess eines stehenden Gewässers hätte die Uferlinie keinen Einfluss auf die Eigentumsgrenze. Für das Grundstück der Kläger treffe der Sonderfall der Verlandung gemäß § 54 Abs. 2 LWaG M-V zu. Es seien Uferbefestigungen vorgenommen worden, die nicht auf natürliche Prozesse zurückzuführen seien. Zwischen Katasterlinie und aktueller Uferlinie liege eine Abweichung von mehr als fünf Metern. § 54 Abs. 1 LWaG M-V sei nicht analog anwendbar, da es sich bei dem F.er Haussee um ein stehendes Gewässer handle. Mangels Pegelbeobachtungen entfiele eine Anwendung des § 53 Abs. 2 LWaG M-V. Es sei der Anwendungsbereich des § 53 Abs. 3 LWaG M-V eröffnet. Es bestünde eine künstliche Uferbefestigung, in Form einer etwa einen Meter langen eingebrachten Spundwand, welche in das Gewässergrundstück hereinrage. Bei der Festsetzung der Uferlinie handle es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt, mit dem ein tatsächliches Merkmal verbindlich bestimmt werden solle. Diese könne sich jedoch sowohl auf den aktuellen als auch einen früheren Gewässerzustand beziehen. Insoweit könne auch an der Festsetzung zu einem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Landeswassergesetzes M-V am 1. Dezember 1992 ein berechtigtes Interesse bestehen. Für den Fall der Verlandung eines stehenden Gewässers, dessen Grenzen sich nach § 52 Abs. 1 LWaG M-V bestimmten, enthalte § 54 Abs. 2 LWaG M-V eine Spezialregelung. Danach bleibe abweichend vom Grundsatz des § 52 Abs. 1 LWaG M-V im Falle der Verlandung eines Teilstücks des Sees das Eigentum am verlandeten Seegrundstück unangetastet. Es trete kein Eigentumswechsel der Verlandungsfläche ein. In diesem Fall sei für die Eigentumsgrenze auch nicht (mehr) die aktuelle Uferlinie maßgebend. Hieraus lasse sich herleiten, dass die landseitige Ausdehnung des Seegrundstücks (Eigentumsgrenze) so festzustellen sei, wie sie bei der Bildung des Seegrundstücks vorhanden gewesen sei. Hierzu müssten im Streitfall unter Umständen historische Unterlagen herangezogen werden, soweit sie zur Ermittlung der ursprünglichen und fortgeltenden Eigentumsgrenze beitrügen. Hierfür spreche, dass gemäß § 51 Satz 1 LWaG M-V das Eigentum an Gewässern bei Inkrafttreten des Landeswassergesetzes M-V aufrechterhalten geblieben sei. Die LT-Drs. 1/1266 (Seite 103 oben zu § 51) gäben ebenfalls den Hinweis, dass das Gewässereigentum, soweit es bei Verabschiedung des Wassergesetzes vom 17. April 1963 bestanden habe, nicht aufgehoben worden sei. Das nachfolgende Wassergesetz der DDR von 1982 habe laut Einigungsvertrag bis einschließlich 30. November 1992 fortgegolten. Da es keine Regelung zur Wasser-Land-Eigentumsgrenze enthalten habe, habe ergänzend Art. 65 EGBGB gegolten, und das alte Landesrecht sei insoweit am 3. Oktober 1990 wiederaufgelebt (so z.B. OLG Rostock, Urteil vom 26. September 2002, AZ: 7 U 243/01). Altes Landesrecht sei zum Beispiel das Wassergesetz für Mecklenburg-Schwerin vom 9. Juli 1928. Dieses habe in seinen §§ 10, 69 i.V.m. 11 Abs. 3 geregelt, dass das Eigentum an trocken gelegten Flächen unverändert geblieben sei, wenn das Bett eines Wasserlaufs vom Wasser verlassen worden sei oder sich die Uferlinie aus anderen Gründen geändert habe. Zu den Wasserläufen hätten auch die Seen (§ 4 Abs. 1 des Wassergesetzes) gehört. Das Wassergesetz des Königreichs Preußen vom 1. April 1913 – das in Mecklenburg-Strelitz nicht gegolten habe – hätte in seinem § 17 Abs. 3 eine ganz ähnliche Regelung enthalten. Die Spezialregelung des § 54 Abs. 2 LWaG M-V zur Unveränderlichkeit der Grenzen eines stehenden Gewässers im Verlandungsfall leite sich daher von historischen Rechtsgrundsätzen und -traditionen ab. Vorstehende Maßgaben hätten folglich bereits vor dem 1. Dezember 1992 gegolten und § 51 LWaG M-V bewirke, dass der Vertrauens-und Bestandsschutz in das unangetastete Eigentum am selbstständigen Seegrundstück im Verlandungsfall kontinuierlich aufrechterhalten würde. Da es unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßstäbe auf den Zeitpunkt der Bildung des Seegrundstücks ankommen dürfte, dessen Grenzen sich aufgrund von Verlandung nicht änderten, müsse es der Wasserbehörde möglich sein, im Streitfall die historische Uferlinie zu bestimmen. Allein der Wortlaut des § 53 Abs. 3 LWaG M-V lasse nicht den Rückschluss zu, dass die Festlegung einer historischen Uferlinie ausgeschlossen sei. Die behördliche Feststellung einer aktuellen Uferlinie sei in dem durch § 54 Abs. 2 LWaG M-V bestimmten Fall nicht maßgeblich. Folglich würde daran kein (eigentumsrechtliches) Feststellungsinteresse bestehen. Im Übrigen enthalte die hier streitgegenständliche behördliche Feststellung auch keine rückwirkende Entscheidung. Stattdessen werde lediglich die in § 54 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 LWaG M-V gesetzlich getroffene Regelung für den Einzelfall konkretisiert, ohne dass dabei ein Widerspruch zu § 52 Abs. 4 LWaG M-V entstünde. Mit Beschluss vom 10. März 2021 wurde die Gemeinde C-Stadt beigeladen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt die Beigeladene aus: Es handle sich bei dem F.er Haussee um ein Gewässerbett, das ein selbstständiges Grundstück bilde. Die Eigentumsgrenze bestimme sich daher durch die Uferlinie. Die Bestimmung der Uferlinie sei mangels einer amtlichen Pegelmessstelle nicht nach § 53 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Satz LWaG M-V möglich. Es greife daher § 53 Abs. 2 Satz 2 LWaG M-V. Die Beklagte habe die Beobachtungen bezeichnet. Sie habe den Lageplan aus November 1916 herangezogen, der der Bildung des Seegrundstücks „F.............. H.............“ zugrunde gelegen habe. Dieser Lageplan spiegele die Uferlinie 1916 wieder. Eine historisch einmal festgestellte tatsächliche Uferlinie könne die Größe des Gewässergrundstücks nicht mehr verändern. Entscheidend für den Rechtsstreit sei, dass Aufschüttungen zu keiner Änderung der Lage der Uferlinie führten. Im Falle einer Verlandung trete gemäß § 54 Abs. 2 LWaG M-V keine Eigentumsänderung ein. Insoweit greife die Beklagte in keiner Weise in das Eigentumsrecht der Kläger ein. Unabhängig von der Wirksamkeit des mit der Klage angegriffenen Bescheides müsse die historische Herleitung der Eigentumssituation an dem Gewässergrundstück des F.er Haussees dem Rechtsstreit zugrunde gelegt werden. Es könne offen bleiben, ob das Gewässerbett des F.er Haussees mit den Ufern ein selbständiges Grundstück bilde, sodass sich die Eigentumsgrenze gemäß § 52 Abs. 2 LWaG M-V nach dem Liegenschaftskataster bestimme. Selbst wenn das Gewässerbett des „F.er Haussees“ mit den Ufern ein selbständiges Grundstück bilde, sodass die Katastergrenze als Eigentumsgrenze gemäß § 52 Abs. 2 LWaG M-V maßgeblich sei, wäre diese jedoch historisch hergeleitet daraus, dass durch die Vermessung aus dem Jahr 1916 das Gewässerbett des „F.er Haussees“ als ein durch die 1916 festgestellte Uferlinie definiertes selbständiges Grundstück festgelegt worden sei. Der F.er Haussee habe im Jahr 1916 eine größere Gewässerfläche gehabt, die sich im Laufe des Jahrhunderts auf die heutige Ausdehnung des Gewässers verkleinert habe. Hierdurch und durch Aufschüttungen auf dem Grundstück des Klägers sei die heute vor dem Flurstück A des Klägers erkennbare verlandete Fläche entstanden. Die Flurstücksgrenze, die mit der in dem angegriffenen Bescheid festgestellten Uferlinie identisch sei, entspreche der in dem eingefügten Lageplan blau markierten Uferlinie exakt in ihrem Verlauf. Der beglaubigte Lageplan aus dem Jahr 1916 lege das Seegrundstück „F.............. H.............“ durch die darin definierten Grenzen fest. Das Gericht weise zwar zu Recht darauf hin, dass im Jahr 1916 das heutige Landeswassergesetz noch keine Geltung gehabt habe. Der zu beurteilende Sachverhalt stünde jedoch durch die Uferlinie des Gewässerbettes 1916 insoweit fest, dass bei Eintragung des vorbezeichneten Flurstückes dieses genau in der damals bestehenden Gewässerausdehnung im damit identischen Gewässerbett als einheitliches Gewässergrundstück bestanden habe. Die im Jahr 1916 entstandene Eigentumsgrenze gelte unabhängig von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landeswassergesetzes bis heute fort. Das Flurstück 1/38 könne nach keiner gesetzlichen Regelung mehr unter die Ausdehnung des damaligen Gewässers und damit identischen Gewässerbettes schrumpfen, da nach dem Willen aller Gesetzgeber der nachfolgend geltenden Wassergesetze Verlandungen nicht zu einer Veränderung eines in einem bestimmten Umfang festgestellten Gewässergrundstückes mehr führen könnten. Dem in der Natur stattfindenden (natürlichen) Schrumpfungsprozess der Gewässerfläche entspreche also kein im Recht stattfindender (rechtlicher) Schrumpfungsprozess des rechtlich festgestellten früheren Gewässerbettes. Die Eigentumsgrenze zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bildung der Katastergrenze im Jahr 1916 gelte bis heute nicht nur in Ansehung von Ver- und Ablandungen fort. Sie werde auch nicht berührt durch das Inkrafttreten des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Denn nach dessen § 51 bleibe das Eigentum an Gewässern, soweit das Eigentum nicht dem Eigentümer der Ufergrundstücke zusteht, bei Inkrafttreten dieses Gesetzes unabhängig von der Unterhaltungspflicht aufrechterhalten. Das Gesetz bestätige ausdrücklich die Geltung der früheren Eigentumsgrenzen in der Tradition aller bekannten vorher gültigen Landeswassergesetzes, also des Wassergesetzes Mecklenburg-Schwerin, des preußischen Wassergesetzes vom 7. April 1913 und des Wassergesetzes der DDR vom 17. April 1963. Auf die Definition der Uferlinie über den Mittelwasserstand als das arithmetische Mittel der Jahresmittelwasserstände der letzten 20 Jahren gemäß § 53 LWaG M-V komme es in den Fällen der sich sehr viel früher bestimmten Uferlinie 1916 als Eigentumsgrenze nicht mehr an. Verlandungen blieben Teil des Gewässergrundstückes, auch wenn die tatsächliche Uferlinie über die Jahrhunderte oder Jahrzehnte hinter eine frühere, in diesem Fall 1916 festgestellte Uferlinie, zurücktrete. Der Gesetzesentwurf der Landesregierung, Drucksache 1/1266 vom 29. Januar 1992 zu dem Entwurf eines Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern führe ausdrücklich aus, dass bestehende Eigentumsgrenzen durch das heute geltende Landesgesetz und vorausgehende Gesetze nicht infrage gestellt würden. Es sei bereits mit Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 25. Mai 2009 – 5 A 1632/06 zutreffend festgestellt worden, dass sowohl nach den früher geltenden Wassergesetzen des heutigen Landes Mecklenburg-Vorpommern, als auch nach der heutigen Vorschrift des § 54 Abs. 1 LWaG M-V im Falle der Verlandung keine Eigentumsänderung eintrete. Auch aus § 52 Abs. 1 LaWG M-V ergebe sich nichts anderes. Dort sei für den Fall eines selbständigen Grundstücks, das aus dem Gewässerbett und dem angrenzenden Ufer bestünde, geregelt, dass sich die Eigentumsgrenze zu dem angrenzenden Grundstück nach dem Liegenschaftskataster richte. Dass es sich bei dem streitbefangenen Grundstück nicht um ein derartiges Grundstück handle, sei nicht anzunehmen (vgl. LG Neubrandenburg, Urteil vom 20. Juni 2014 – 2 O 844/12 (2)). Das Preußische Wassergesetz vom 7. April 1913 und nachfolgend das Wassergesetz Mecklenburg-Schwerin habe in § 11 Abs. 3 i. V. m. § 69 das Eigentum an Anlandungen für Seen, die Teile von Wasserläufen gewesen seien, dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zugewiesen. Die Wassergesetze der DDR vom 17. April 1963 und vom 2. Juli 1982 hätten keine Regelung enthalten, wonach Anlandungen dem Eigentümer des Anliegerflurstücks zugewachsen seien (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 25. September 2019 – 5 A 1632/06). Auch spätere Verlandungen des Gewässers hätten nach keiner Rechtsnorm eine Verschiebung der Eigentumsgrenze zur Folge. Der Gesetzesentwurf der Landesregierung, Drucksache 1/1266 vom 29. Januar 1992 zu dem Entwurf eines Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern, führe vielmehr ausdrücklich aus, dass bestehende Grenzen durch das Gesetz nicht infrage gestellt würden. § 54 Abs. 2 LWaG M-V sage aus, dass bei einem stehenden Gewässer, dessen Grenzen sich nach § 52 Abs. 1 LWaG M-V bestimmten, im Fall der Verlandung keine Eigentumsänderung eintrete. Eine historisch einmal festgestellte tatsächliche Uferlinie könne sich durch einen sinkenden Gewässerspiegel zwar tatsächlich verändern, die Größe des Gewässergrundstückes werde damit jedoch nicht mehr verändert. Die gesetzliche Regelung des § 54 Abs. 2 LWaG M-V enthalte im Ergebnis für stehende Gewässer die Regel, dass ein einmal nachgewiesenes Gewässerbett eine Grundstücksgröße definiere, die nachträglich nicht mehr kleiner werden könne. Das durch die Uferlinie 1916 definierte Wassergrundstück könne und kann also durch nachfolgende Ereignisse unter Berücksichtigung aller damals geltenden und nachfolgenden gesetzlichen Regelungen nicht mehr kleiner werden. Diese gesetzliche und historische Ausgangslage habe der Beklagte gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 LWaG M-V als zuständige Wasserbehörde ihren Feststellungen zu Recht zugrunde gelegt. Keinesfalls könne der Beklagte abweichend von bestehenden Eigentumsverhältnissen eine Uferlinie bestimmen. Soweit das Gericht demgemäß Überlegungen in dem Hinweis vom 9. Januar 2023 zu der Art des Feststellungsbescheides anspreche, könne dieser insoweit dahin eingeordnet werden, dass es sich dabei nicht um einen zu einer Veränderung der durch die Katasternachweise 1916 festgestellten Grenze führenden, sondern lediglich um einen auf dieser Basis bestätigend klarstellenden, die bestehenden Grenzen des Gewässergrundstückes nicht verändernden Feststellungsbescheid handle. Soweit das Gericht die Begründungen zu dem Entwurf des Landeswassergesetzes dahingehend auslegen möchte, dass der Beklagte verpflichtet wäre, nach aktuellen Bewuchszuständen eine Uferlinie festzustellen, könne den Gesetzesmaterialien hierfür nichts entnommen werden. In der Begründung zu den §§ 52, 53 LWaG M-V werde die zuvor in § 51 LWaG M-V aufgestellte Grundregel, dass die Eigentumsgrenzen, die vor dem Inkrafttreten des heutigen Landeswassergesetzes galten, durch dessen Inkrafttreten genauso wenig verändert würden wie durch das Inkrafttreten des Wassergesetzes der DDR am 17. April 1963. Allenfalls könne der Beklagte das ihm in § 52 LWaG M-V eingeräumte Entschließungsermessen zur Ableitung einer Uferlinie aus heute festgestellten Mittelwasserständen gemäß der Gesetzesbegründung zu den §§ 52 und 53 LWaG M-V dann ausüben, wenn das Eigentum nicht durch frühere Uferlinien bereits festgelegt wäre, weil das Landeswassergesetz in keinem Fall der unteren Wasserbehörde eine Änderung von bestehenden Eigentumsgrenzen gestatte, § 51 LWaG M-V. Somit sei es vorliegend unzulässig, eine abweichende heutige Uferlinie als Eigentumsgrenze festzustellen. Der Gesetzgeber stelle in der Gesetzesbegründung seine Erwägungen dar und orientiere sich dabei soweit möglich an natürlichen Verhältnissen, wenn er sich die Uferlinie als die Grenze zwischen Wasser und Land vorstelle. Der Gesetzgeber habe sich vorgestellt, dass ein durchschnittlicher Mittelwasserstand Einfluss auf die Vegetation haben könne und so gegebenenfalls eine Grenze, und nur dann, wenn eine solche noch nicht bestünde, feststellend klargestellt werden könne. Es folgten Überlegungen dazu, wie die untere Wasserbehörde bei der Feststellung einer Uferlinie gegebenenfalls vorgehen könne dahin, dass der Bewuchs als Indiz herangezogen werden könne, jedoch nur, wenn nicht andere jederzeit erkennbare Anhaltspunkte vorlägen. So sei es aber in dem vorliegenden Fall, da andere jederzeit erkennbare Anhaltspunkte vorlägen. Es gebe eine durch Vermessung festgestellte Uferlinie 1916, die bereits in der Vergangenheit zu dem abschließend festgestellten Ergebnis geführt habe, dass ein Gewässergrundstück in der Grenze der damaligen Uferlinie festgelegt sei. Es sei ein Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie, wenn ein Eigentumsgegenstand durch neue Regelungen novellierter Landeswassergesetze ständigen Veränderungen unterworfen würde. Der Bescheid respektiere die auch nach Auffassung des VG Greifswald, Urteil vom 25. September 2009, AZ: 5 A 1632/06, für Grundstücke, die ein Gewässerbett bildeten, bestehende Regel, dass Verlandungen nicht zu einer Eigentumsänderung, insbesondere nicht einer Eigentumsreduzierung an den Grenzen des Gewässerbettes führten. Im vorliegenden Fall könne die mit Bescheid vom 4. Februar 2019 an der Uferlinie 1916 festgestellte Grenze im Übrigen, genau wie bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Greifswald auch durch die bestehende Katastergrenze des Flurstücks 20 der Kläger mit dem gleichen Ergebnis abgeleitet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.