Urteil
3 A 190/23 HGW
VG Greifswald 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2024:0118.3A190.23.00
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Leitsätze
Anforderungen an die Konkretisierung der Leistungsfähigkeit eines geplanten Krankenhauses (hier: isolierte Einrichtung zur Frührehabilitation) bei Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan (Rn.25)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anforderungen an die Konkretisierung der Leistungsfähigkeit eines geplanten Krankenhauses (hier: isolierte Einrichtung zur Frührehabilitation) bei Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan (Rn.25) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO insbesondere ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens (§ 68 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO) zulässige Klage ist sowohl im Hauptantrag (nachfolgend I.) als auch im Hilfsantrag (nachfolgend II.) unbegründet. I. Im Hauptantrag ist die Klage unbegründet. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2022 – 3 C 2/21 –, Rn. 18, juris) keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte verpflichtet wird, sie mit einer Fachabteilung pneumologische Frührehabilitation mit 10 Planbetten in den Krankenhausplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern aufzunehmen; die Ablehnung des Antrags ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens der Klägerin ist § 8 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 KHG. Danach hat die zuständige Landesbehörde zu entscheiden, ob das Krankenhaus leistungsfähig und bedarfsgerecht ist sowie ob es eigenverantwortlich wirtschaftet und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beiträgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2022 – 3 C 2.21 –, Rn. 14, juris). 1. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass ein Krankenhausträger einen Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme hat, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Versorgungsbedarf zu befriedigen (BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2022 – 3 C 2.21 –, Rn. 12, juris): „Zwar besagt § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG, dass ein solcher Anspruch nicht besteht. Diese Vorschrift ist aber verfassungskonform dahin auszulegen, dass einem Krankenhausträger, der sich für seine Tätigkeit - wie die Klägerin - auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan nur versagt werden kann, wenn hierfür gesetzlich bestimmte Gründe vorliegen. Gemäß § 1 Abs. 1 KHG bezweckt dieses Gesetz die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist. Danach hat ein Krankenhausträger einen Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Versorgungsbedarf zu befriedigen. Ist eine Auswahl notwendig, weil sein Krankenhaus mit einem oder mehreren anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert, hat der Träger einen Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung. Ein Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme besteht, wenn sich sein Krankenhaus in der Auswahl im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG als "am besten" durchsetzt.“ Dabei setzt die Aufnahme in den Krankenhausplan nicht voraus, dass das Krankenhaus bereits besteht. Auch ein noch in Planung befindliches Krankenhaus kann in den Krankenhausplan aufgenommen werden (BVerwG, Urteil vom 11. November 2021 – 3 C 6.20 –, BVerwGE 174, 126-139, Rn. 21, juris). 2. Die vorliegend in Planung befindliche Klinik für pneumologische Frührehabilitation ist nach dem eingereichten Konzept der Klägerin nicht als leistungsfähig zu bewerten. Zum einen ergibt sich aus dem Konzept nicht, dass förderfähige Leistungen im Sinne des Krankenhausplanungsrechts erbracht werden sollen (hierzu unter d.). Und zum anderen ist die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht hinreichend dargelegt (hierzu unter e.). a. Ein Krankenhaus ist leistungsfähig im Sinne von § 1 Abs. 1 KHG, wenn es dauerhaft den Anforderungen entspricht, die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft an ein Krankenhaus der betreffenden Art zu stellen sind. Die sächliche und personelle Ausstattung des Krankenhauses muss auf Dauer so angelegt sein, dass die Leistungsfähigkeit konstant erhalten bleibt. Es müssen nachvollziehbare Anhaltspunkte für die auf Dauer angelegte Leistungsfähigkeit vorliegen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2021 – 3 C 6.20 –, BVerwGE 174, 126-139, juris Rn. 19). b. Diese Anforderungen gelten auch für die Aufnahme eines erst noch zu errichtenden (Fach-)Krankenhauses in den Krankenhausplan (BVerwG, Urteil vom 11. November 2021 – 3 C 6.20 –, BVerwGE 174, 126-139, juris Rn. 20). Die Feststellung der Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses im Verfahren auf Planaufnahme setzt nicht voraus, dass das Krankenhaus den Betrieb schon aufgenommen hat (BVerwG, Urteil vom 11. November 2021 – 3 C 6.20 –, BVerwGE 174, 126-139, Rn. 21, juris). Bei einem neu zu errichtenden Krankenhaus ist jedoch die vorausschauende Beurteilung der Leistungsfähigkeit durch die zuständige Landesbehörde im Vergleich zu einem Krankenhaus mit laufendem Betrieb erschwert (BVerwG, Urteil vom 11. November 2021 – 3 C 6.20 –, BVerwGE 174, 126-139, juris Rn. 23). Diese größere Prognoseunsicherheit ist durch entsprechende Darlegungsanforderungen soweit wie möglich zu reduzieren. Von dem Träger eines geplanten, noch zu errichtenden Krankenhauses ist daher ein schlüssiges und prüffähiges Konzept vorzulegen. Dieses muss die Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit anhand seiner personellen, räumlichen und medizinischen Ausstattung ermöglichen und erkennen lassen, dass die Finanzierung des Vorhabens hinreichend gesichert ist (VGH Mannheim, Urteil vom 5. Dezember 2012 – 9 S 2770/10 –, Rn. 26, juris; siehe auch OVG Lüneburg, Urteil vom 3. Februar 2011 – 13 LC 125/08 –, Rn. 43, juris.). Erforderlich ist hierzu ein hinreichend konkretisiertes und plausibles Finanzierungskonzept (BVerwG, Urteil vom 11. November 2021 – 3 C 6.20 –, BVerwGE 174, 126-139, juris Rn. 23; VGH Mannheim, Urteil vom 5. Dezember 2012 – 9 S 2770/10 –, Rn. 29, juris). Die Unsicherheit bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit, die sich daraus ergibt, dass in diesen Fällen nicht mehr als ein noch zu realisierendes Konzept vorliegt, geht dabei zu Lasten des neuen Krankenhauses. Je mehr es „nur“ als Konzept vorhanden ist, also sich noch nicht im laufenden Betrieb befindet, desto größer ist die ihm obliegende Nachweislast (VGH Mannheim, Urteil vom 5. Dezember 2012 – 9 S 2770/10 –, Rn. 26, juris). c. Die Klägerin beabsichtigt in dem geplanten Reha Klinikum A-Stadt neben der Krankenhausabteilung für pneumologische Frührehabilitation auch eine Rehabilitationseinrichtung zu betreiben. Grundsätzlich ist die von der Klägerin geplante Mischeinrichtung zulässig (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 3. Februar 2011 – 13 LC 125/08 –, Rn. 43, juris; vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 23. April 1999 – 9 S 2529/97 –, Rn. 28, juris). Es bestehen jedoch erhöhte Anforderungen an die Darstellung des Betriebskonzeptes, um die Trennung von förderfähigen Krankenhausleistungen und nicht förderfähigen Rehabilitationsleistungen sicherzustellen und so einer verdeckten krankenhausrechtlichen Finanzierung von Rehabilitationsleistungen im Sinne von § 107 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 SGB V entgegenzuwirken. Rehabilitationseinrichtungen sind gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 KHG von der Krankenhausförderung ausgeschlossen; sie können grundsätzlich nicht in den Krankenhausplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern aufgenommen werden (vgl. § 9 Abs. 6 LKHG M-V). Das von der Klägerin vorgelegte Konzept muss dahingehend bewertet werden, ob es auf eine Krankenhaus- oder eine Rehabilitationsbehandlung ausgerichtet ist. Nach § 107 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 SGB V dienen Rehabilitationseinrichtungen der stationären Behandlung der Patienten, „um eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluss an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern“. Es ist zudem erforderlich, dass diese Einrichtungen „fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und dem Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilkräfte zu helfen“. Demgegenüber sind Krankenhäuser gemäß § 107 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB V „Einrichtungen, die der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen, fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischen Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten“. Da sich Rehabilitationseinrichtungen und Krankenhäuser in ihrer Zielsetzung darin decken, dass sie auf die Behandlung von Krankheiten gerichtet sind, ist eine Unterscheidung im Wesentlichen nur nach der Art der Erkrankung und den Behandlungsmethoden zu treffen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2015 – 10 S 96/13 –, Rn. 40, juris). Die Rehabilitationseinrichtung ist darauf ausgerichtet, den Gesundheitszustand des Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik oder Bewegungstherapie zu verbessern. Hierbei ist die pflegerische Betreuung des Patienten der ärztlichen Behandlung eher gleichwertig nebengeordnet (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2015 – 10 S 96/13 –, Rn. 40, juris). Krankenhäuser dagegen müssen dafür eingerichtet sein, das gleiche Ziel vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung zu erreichen. Darüber hinaus müssen Krankenhäuser über ausreichende diagnostische Möglichkeiten verfügen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2015 – 10 S 96/13 –, Rn. 40, juris). d. Vorliegend fehlt es an einem hinreichend konkreten und schlüssigen beurteilungsfähigen Konzept der Klägerin, aus dem sich die krankenhausspezifische Leistungsfähigkeit ergibt. Dem Konzept muss sich nachvollziehbar entnehmen lassen, dass das Vorhaben auf die Erbringung von Krankenhausleistungen gerichtet ist, da nur dann eine Aufnahme in den Krankenhausplan möglich ist. Da das Vorhaben der Klägerin primär auf die Errichtung einer nicht förderfähigen Rehabilitationseinrichtung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 7 KHG) gerichtet ist, und neben der geplanten Fachabteilung Frührehabilitation keine sonstigen Fachabteilungen vorgehalten werden sollen, sind besondere Anforderungen an die Darlegung der Erbringung krankenhausspezifischer Leistungen zu stellen, um eine unzulässige Finanzierung einer Rehabilitationseinrichtung auszuschließen. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Konzept ergibt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Frührehabilitation im Rahmen einer notwendigen akutstationären Versorgung erfolgen soll. Die Klägerin plant im Schwerpunkt Rehabilitationsleistungen zu erbringen. Dass darüber hinaus überhaupt oder in einem wesentlichen Umfang sonstige krankenhausspezifische Leistungen der Akutversorgung erbracht werden sollen, legt das Konzept nicht nachvollziehbar dar. aa. Die Frührehabilitation ist nur dann eine Krankenhausleistung, wenn sie im Rahmen der Akutbehandlung erfolgt. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 SGB V umfasst die akutstationäre Behandlung auch die im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frühreha. Im Zentrum steht demnach die akutstationäre Behandlung, die durch die Frührehabilitation ergänzt werden kann (OVG Münster, Beschluss vom 22. September 2010 – 13 A 2146/09 –, Rn. 20, juris). Aus § 39 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 SGB V, auf den Ziffer 5.1. des Krankenhausplanes des Landes Mecklenburg-Vorpommern Bezug nimmt, ergibt sich, dass Rehabilitationsleistungen nur dann Krankenhausleistungen im Sinne der Frührehabilitation sind, wenn sie in unmittelbaren (zeitlichen) Zusammenhang mit der Akutversorgung erbracht werden. Sonstige Rehabilitationsleistungen, die außerhalb der akutstationären Behandlung erfolgen, sind keine Frührehabilitation im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 SGB V und damit keine Krankenhausleistungen. Dies ergibt sich auch aus der gesetzlichen Begründung: Danach ist der Zweck der Regelung, dass „im Rahmen der Behandlung im Krankenhaus, die bereits heute viele Elemente einer Frührehabilitation z. B. die Frühmobilisation/Motivation, die Versorgung mit Heil- und Hilfsmittel, die psychologische Betreuung bei lebensbedrohlichen Erkrankungen und die Sozialberatung beinhaltet, zukünftig noch konsequenter die Chancen der medizinischen Rehabilitation genutzt werden sollen. Die Rehabilitation soll von Anfang an integraler Bestandteil der medizinischen Versorgung sein (…)“ (BT-Drs. 14/5074 S. 117). Nach der Gesetzesbegründung sollen bereits bei der Aufnahme in das Akutkrankenhaus der funktionelle Status, das Reha-Potential und der Reha-Bedarf in die Diagnose einbezogen und ein Reha-Konzept in die Behandlung integriert werden. Medizinische Leistungen zur Rehabilitation haben im Rahmen der für die jeweilige Akutbehandlung erforderlichen Verweildauer zu erfolgen (BT-Drs. 14/5074 S. 117, 118). Danach besteht ein notwendiger Zusammenhang zwischen der Akutbehandlung und der Frührehabilitation. Dieser Zusammenhang ist nicht gewahrt, wenn der Patient aus der Einrichtung, die die Akutbehandlung vorgenommen hat (Akut-Krankenhaus), in eine Einrichtung verlegt wird, die keine wesentlichen Maßnahmen der Akutbehandlung erbringt. bb. Dass die Frührehabilitation im Zusammenhang mit einer in der Einrichtung selbst erfolgenden akutstationären Behandlung erfolgen soll, lässt sich dem Konzept der Klägerin nicht entnehmen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 22. September 2010 – 13 A 2146/09 –, Rn. 20, juris). Aus dem Konzept ist nicht erkennbar, dass akutstationäre Behandlungen in der geplanten Klinik erfolgen sollen. Vielmehr legt das Konzept der Klägerin nahe, dass die eigentliche Akutversorgung nicht bei ihr erfolgen soll. Soweit die Klägerin in ihrem Konzept vom 3. Juni 2021 ausführt (Bl. 30R GA), dass im Rahmen des stationären Angebots hier 10 klinische Therapieplätze für Patienten zur Verfügung stehen, die beispielsweise nach einer Langzeitbeatmung oder in Folge einer Operation noch eine akutmedizinische Behandlung benötigen und weiter stabilisiert werden müssen, ergibt sich daraus nicht, dass die Akutbehandlung selbst im geplanten Krankenhaus erfolgen soll. Eine Substantiierung, welches Leistungsspektrum im Rahmen der akutstationären Behandlung erfolgen soll, ergibt sich aus dem Konzept der Klägerin nicht. Im Übrigen erscheint die Absicht, akutmedizinische Leistungen auch tatsächlich erbringen zu wollen, zweifelhaft, da die Klägerin in ihrem Konzept unter „Kooperationen“ ausführt, die Patienten bei medizinischen Notfällen auf Kosten der jeweiligen Krankenkasse zur weiteren Diagnostik und Therapie in das AMEOS Klinikum A-Stadt zu verlegen (Bl. 30 GA). Der zuständige Arzt halte dann telefonisch Kontakt zu den weiterbehandelnden Ärzten des AMEOS Klinikum A-Stadt und regle, ob eine Rückübernahme zur Fortführung der Rehabilitation möglich sei oder ob die Rehabilitationsmaßnahme abgebrochen werden müsse und ggf. zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt werde. Dies legt nahe, dass Rehabilitationsleistungen tatsächlich nur erbracht werden sollen, wenn kein akutstationärer Behandlungsbedarf (mehr) besteht. Hierfür spricht auch, dass das klägerische Konzept zur Aufnahme der Fachabteilung pneumologischen Frührehabilitation mit dem ursprünglichen Konzept zur reinen Reha-Klinik hinsichtlich der Ausführungen „Kooperationen“ inhaltlich identisch ist. Das Konzept erweckt den Eindruck, dass die Rehabilitation erst beginnen soll, wenn der Patient im anderen Klinikum entlassungsreif ist und keine akutstationäre Versorgung mehr benötigt. Hierfür sprechen auch die im klägerischen Konzept in der Zielgruppe genannten Patienten: „Dazu gehören zum Beispiel Patienten mit: Zustand nach Langzeitbeatmung mit/ohne Trachealkanüle, nach thoraxchirurgischen Eingriffen, nach komplizierten Intensivstationsbehandlungen, chronisch-obstruktiver Lungenerkrankung, Asthma bronchiale (…)“. Dass teilweise zeitlich auf den Zustand nach einer Behandlung abgestellt wird, verdeutlicht, dass nach dem Konzept die Akutbehandlung nicht in der geplanten Einrichtung stattfinden soll. Auch in der Begründung des Antrags vom 3. Juni 2021 wird ausführt, dass die pneumologische Frührehabilitation ein wichtiger Baustein in der medizinischen Versorgungskette von chronisch Lungenerkrankten auch nach einer akuten Erkrankung sei (Bl. 27R GA). Überdies decken sich die Erkrankungen der Patienten teilweise mit den in dem ursprünglichen Reha-Konzept Genannten. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2023 als Anlage K5 eine „Leistungsrechtliche Abgrenzung zur Rehabilitation“ vorgelegt hat, bezieht sich diese auf abstrakte Kriterien ohne einen hinreichenden Bezug zum Vorhaben der Klägerin selbst herzustellen. e. Das Konzept der Klägerin genügt zudem nicht den Anforderungen zur Darlegung der finanziellen Leistungsfähigkeit des geplanten Krankenhauses. Beantragt der Krankenhausträger die Aufnahme in den Krankenhausplan für ein erst noch zu errichtendes Krankenhaus, setzt die nach § 1 Abs. 1, § 8 Abs. 2 KHG erforderliche Leistungsfähigkeit des Krankenhauses ein hinreichend konkretisiertes und schlüssiges Finanzierungskonzept voraus (BVerwG, Urteil vom 11. November 2021 – 3 C 6.20 –, BVerwGE 174, 126-139, juris Rn. 18). Vorliegend lassen die Darlegungen der Klägerin nicht erkennen, dass die Finanzierung des Vorhabens ausreichend gesichert ist. Das Finanzierungskonzept muss zumindest erkennen lassen, mit welchen Baukosten der Krankenhausträger rechnet und mit welchen Mitteln (Eigenmittel, staatliche Fördermittel, sonstige Fremdmittel) die Finanzierung erfolgen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2021 – 3 C 6.20 –, BVerwGE 174, 126-139, Rn. 27). Das Vorbringen der Klägerin entbehrt jeder konkreten Angabe zum Investitionsaufwand und zu Art und Quellen der Finanzierung. Hinweis: In dem Verwaltungsvorgang findet sich eine Präsentation der AMEOS Gruppe, die den Immobilienpreis für das 200 Betten Reha-Klinikum mit ca. 45 Mio. Euro angibt sowie den Grundstückspreis mit 1 bis 1,2 Mio Euro. Diese Präsentation bezieht sich auf das zunächst geplante Reha-Klinikum (ohne pneumologische Fachabteilung). Eine weitere Konkretisierung findet sich nicht im Verwaltungsvorgang. Die Klägerin nimmt auf diese Präsentation keinen Bezug. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, dass für sie als eines der größten Krankenhausunternehmen in Deutschland die Vorlage eines Finanzierungskonzeptes nicht erforderlich sei, trifft dies nicht zu. Die Anforderungen an die Darlegung der Finanzierung gelten einheitlich für alle Krankenhausträger ungeachtet ihrer Größe. Dass in der Vergangenheit erfolgreich Krankenhäuser in Betrieb genommen wurden, sagt nichts über die gegenwärtige finanzielle Leistungskraft aus. Überdies betrifft dies wohl auch nicht die Klägerin selbst, sondern ihren Mutterkonzern oder Tochtergesellschaften. Die Aufstellung eines Finanzierungskonzeptes ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht von einer vorherigen Bewilligung der staatlichen Fördermittel abhängig. Die Klägerin kann ohne Weiteres den von ihr beantragten Zuschuss in ihre Finanzierungsplanung einstellen und so den notwendigen Eigenanteil bestimmen. Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Finanzierung der Klinik gesichert sei, da Investitionen im Bereich der Rehabilitation nach dem SGB V monistisch über Pflegesätze refinanziert würden, genügt auch dies nicht, um die finanzielle Leistungsfähigkeit aufzuzeigen. Die Klägerin gibt kein Investitionsvolumen an, sodass die Fragen der Refinanzierung nicht geprüft werden können. Soweit sie sich auf die Leistungsfähigkeit der AMEOS Gruppe beruft, ist auch dies eine bloße nicht überprüfbare Behauptung. Zudem ist die AMEOS Gruppe nicht die antragsstellende Krankenhausträgerin. Pauschale Erklärungen zur Finanzierbarkeit genügen nicht für ein hinreichend konkretisiertes und plausibles Finanzierungskonzept (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2021 – 3 C 6.20 –, BVerwGE 174, 126-139, Rn. 26, juris). Die klägerischen Ausführungen im Schriftsatz vom 1. Dezember 2023 legen vielmehr nahe, dass auch intern eine Finanzplanung noch nicht erfolgt ist, da die Klägerin der Auffassung ist, dass eine Finanzplanung durch sie erst erfolgen könne, wenn die staatliche Investitionsförderung bewilligt sei. II. Auch im Hilfsantrag, der infolge des Eintritts der innerprozessualen Bedingung der Erfolglosigkeit des Hauptantrages zur Entscheidung steht, ist die Klage aus vorstehenden Erwägungen unbegründet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Aufnahme von 10 Planbetten zur pneumologischen Frührehabilitation in einer neu zu errichtenden Rehabilitationsklinik in den Krankenhausplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Sie betreibt das AMEOS Klinikum A-Stadt und plant eine zusätzliche Reha-Klinik in unmittelbarer Nachbarschaft. Anfangs beabsichtigte sie die Errichtung einer reinen Rehabilitationseinrichtung mit 200 Betten und versuchte eine Fördermöglichkeit durch das Land zu erreichen. Der Minister lehnte eine Förderung ab und zeigte der Klägerin in einem im Januar 2021 stattgefundenen Gespräch die Möglichkeit auf, dass er Fördermöglichkeiten sähe, wenn der Träger eine Kombination von Krankenhaus und Reha umsetzen würde. Daraufhin änderte die Klägerin ihr Konzept ab und plant nunmehr in einem Teil der noch zu errichtenden Reha-Klinik den Betrieb von 10 Betten für pneumologische Frührehabilitation. Am 3. Juni 2021 beantragte sie die Aufnahme von 10 Planbetten im Fachgebiet der „Pneumologischen Frührehabilitation“ in den Krankenhausplan Mecklenburg-Vorpommern. Der Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 10. August 2021 sowie 5. Oktober 2021 mit, dass die an der Krankenhausplanung Beteiligten beabsichtigten, den Antrag auf Ausweisung einer „Pneumologischen Frührehabilitation“ abzuweisen, wenn der Antrag nicht konkretisiert und angepasst werde. Zum einen würde der Krankenhausplan Mecklenburg-Vorpommern keine Betten im Bereich „Pneumologische Frührehabilitation“ vorsehen. Zum anderen würden dezidierte Informationen über die Projektplanung sowie über die Gründe, die für die Errichtung einer neuen Reha-Klinik und gegen die Anbindung der Fachabteilung an die AMEOS Klinik A-Stadt sprächen, benötigt. Daraufhin beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 die Aufnahme von 10 Krankenhausbetten in den Landeskrankenhausplan Mecklenburg-Vorpommern mit der Fachabteilung Frührehabilitation (Schwerpunkt pneumologische Frührehabilitation). Die Klägerin führte unter Hinweis auf ihr Kurzprofil zu den medizinischen und organisatorischen Gründen für die Reha-Klinik aus. Der Beklagte forderte mit Schreiben vom 1. März 2022 ausführliche Informationen dazu, wie der Bedarf ermittelt worden sei, welche Prognose man für die Auslastung machen könne oder wie die personelle Besetzung geplant sei. Die Klägerin führte daraufhin mit Schreiben vom 1. März 2022 aus, dass der Bedarf auf internen Analysen der Jahre 2018 -2021 beruhe. Die sachgerechte Versorgung, Zuordnung und Verlegung von Patienten und Patientinnen würde anhand eines komplexen Bewertungsprozesses sichergestellt. Zur 24-Stunden-Betreuung führte die Klägerin aus, dass man durch ein multiprofessionelles Team den Strukturvorgaben des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) und des Operations- und Prozedurenschlüssel (OPS) genügen würde. Die Fachabteilung würde überdies organisatorisch und wirtschaftlich klar von dem Rest der Reha-Klinik getrennt werden. Mit Bescheid vom 23. Dezember 2022 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin vom 3. Juni 2021 in der Fassung seiner Ergänzungen vom 3. September 2021 und 6. Februar 2022 sowie der Anhörung vom 27. Januar 2022 ab. Als Postausgangsdatum ist der 3. Januar 2023 im Verwaltungsvorgang vermerkt. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe keinen Rechtsanspruch auf die Aufnahme einer Fachabteilung pneumologische Frührehabilitation mit 10 Planbetten in den Krankenhausplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Die Klinik sei nicht bedarfsnotwendig. Ein Krankenhaus habe nur dann einen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan, wenn es bedarfsnotwendig sei. Bedarfsgerecht sei ein Krankenhaus dann, wenn es unter Berücksichtigung des medizinischen Standards und des medizinischen Fortschritts nach den objektiven Gegebenheiten in der Lage sei, einen vorhandenen Bedarf zu befriedigen. Die von der Klägerin vorgelegte Bedarfsermittlung lasse einen solchen Bedarf nicht erkennen, sondern erschöpfte sich in einer reinen Marktanalyse der Jahre 2018 bis 2021. Bedarfsnotwendigkeit und freier Markt seien jedoch nicht identisch. Dies gelte umso mehr, als die Klägerin ihre Leistungen als eine Art der Anschlussheilbehandlung bezeichne, wobei unklar bleibe, ob sie damit ausschließlich eine Leistung beschreibe, die in den Leistungskatalog der stationären Behandlung falle oder eine Leistung beschreibe, die ganz oder teilweise in den Reha-Bereich falle. Reha-Leistungen seien indes nicht Gegenstand der Krankenhausplanung und von dieser scharf zu trennen. Ohne eine solche Trennung sei es der Krankenhausplanungsbehörde nicht möglich, die krankenhausplanerisch relevanten Angebote zu identifizieren und diesen ggf. einem Bedarf zuzuordnen. Auch sei die geplante Klinik der Klägerin nicht leistungsfähig. Bei einer sich erst noch im Planungsstadium befindlichen Klinik müssten hinreichend konkretisierte Pläne vorgelegt werden, aus denen sich insbesondere die Zahl der beschäftigten Fachärzte und anderen Ärzte im Verhältnis zur geplanten Bettenzahl und die weitere personelle sowie räumliche und medizinisch-technische Ausstattung ergebe, wobei die abschließende Klärung von Einzelfragen noch ausstehen könne. Das vorzulegende Konzept müsse daneben eine Beschreibung der räumlichen Ausstattung enthalten und erkennen lassen, dass die Finanzierung des Vorhabens hinreichend gesichert sei. Unabdingbar sei schließlich die Darlegung des beabsichtigten medizinisch-therapeutischen Konzepts. Diesen Kriterien werde der Vortrag der Klägerin bislang nicht gerecht. Nach wie vor beinhalte das vorgelegte Konzept keine hinreichend konkreten Pläne, aus denen sich insbesondere die Zahl des zu beschäftigenden Personals im Verhältnis zur geplanten Bettenzahl sowie die weitere personelle sowie räumliche und medizinisch-technische Ausstattung ergebe. Auch mangele es an einem am aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft orientierten medizinisch-therapeutischen Konzept. Bereits aus diesem Grunde sei der Antrag abzulehnen, denn die Unsicherheit bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit gehe zu Lasten des neuen Krankenhauses. Je mehr es nur als Konzept vorhanden sei, also sich noch nicht im laufenden Betrieb befindet, desto größer sei die ihm obliegenden Nachweislast. Gegen eine antragsgemäße Entscheidung spreche ferner, dass die von ihr beantragte Fachabteilung im Krankenhausplan in dieser Form nicht ausgewiesen werden könne. Der Krankenhausplan beschränke sich bei der näheren Festlegung von Versorgungsaufträgen grundsätzlich auf die Zuweisung von Fachabteilungen entsprechend den Gebieten der Weiterbildungsordnung der Ärzte. Die pneumologische Frührehabilitation gehöre nicht dazu. Die Klägerin hat am 2. Februar 2023 Klage erhoben. Zur Klagebegründung führt die Klägerin eine überarbeitete Bedarfsanalyse an. Sie habe nochmals die Daten und Zahlen bezüglich des Bedarfs aktualisiert und spezifiziert. Sie nehme Bezug auf ihre Bedarfsanalyse vom 2. Mai 2023. Der Bedarf im Bereich der Pneumologie in Deutschland sei regional unterschiedlich. Dies bestätige eine parlamentarische Anfrage an die Bundesregierung. So habe beispielsweise das Auftreten von Asthma in den vergangenen Jahren um 17 % zugenommen, Lungenkrebs um 33 % und Lungenembolien um 71 %. Neben dem Bedarf sei aber auch die aktuelle Versorgungssituation im Bereich pneumologischer Erkrankungen sehr unterschiedlich. Die Häufigkeit von Lungenerkrankungen habe in den letzten Jahren teilweise stark zugenommen. Dies hänge unter anderem (vermutlich) auch mit der Corona-Pandemie zusammen. Im Rahmen der Auswertungen seien für die Jahre 2010 bis 2017 deutschlandweit die Behandlungsfälle mit Beatmung aus den intensivmedizinischen Behandlungsfällen extrahiert worden (Corona Pandemie noch nicht inkludiert). Hier zeige sich, dass die Zahl der Behandlungsfälle mit Beatmung kontinuierlich zugenommen habe, wobei die Zahl der intensivmedizinischen Behandlungsfälle konstant geblieben sei. Sie habe außerdem eigene Fälle für die Jahre 2018 bis 2021 nach Entlassungsarten (Rehabilitationseinrichtungen/andere Krankenhäuser) aufgeschlüsselt. Der Fokus sei sodann auf die Fachabteilungen Innere Medizin, Neurologie und Intensivmedizin gelegt worden. Hier zeige sich, dass die Entlassung in Rehabilitationseinrichtungen pro Jahr zugenommen habe, wohingegen die Verlegungen in ein anderes Krankenhaus eher zurückgegangen seien. Es seien Erwartungsprognosen für stationäre Behandlungsfälle das Atmungssystem betreffend bis zum Jahr 2035 erhoben worden. Bis auf den Bereich „schlafbezogene Atmungsstörungen“ sei in jedem Bereich ein Zuwachs von bis zu 20 % prognostiziert worden. Auch aus den zu erwartenden Fällen nach OPS-Codes (Operationen- und Prozedurenschlüssel) aufgeschlüsselt, zeige sich eine signifikante Erhöhung im entsprechenden Einzugsgebiet bei der fachübergreifenden Frühreha inklusive pneumologische Frühreha. Auch Fälle der außerklinischen Beatmung finde Einzug in die Analyse. Hierbei gehe es um 572.494 Fälle, die aufgrund einer außerklinischen Beatmung stationär behandelt worden seien. Die Statistik zeige bundesweit einen jährlich kontinuierlichen Anstieg an Fällen. Im Jahr 2019 seien es knapp unter 50.000 stationäre Fälle zur Kontrolle gewesen. Bezogen auf die einzelnen Bundesländer gebe es auch hier gravierende Unterschiede. So liege zum Beispiel Mecklenburg-Vorpommern mit einer Inzidenz von 40,2 (Ersteinleitungen einer außerklinischen Beatmung/Einwohnerzahl) mit großem Abstand weit vorne. Die neuen Bedarfsanalysen zeigten zudem wie gravierend die Unterversorgung vor allem im Bereich der Kinderpneumologie sei. Hier variierten die Zahlen von Bundesland zu Bundesland extrem. Sie habe einen Rechtsanspruch gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG. Das Bundesverwaltungsgericht habe aus §§ 1 Abs. 1, 8 Abs. 2 KHG in verfassungskonforme Auslegung gefolgert, dass einem Krankenhausträger der sich für seine Tätigkeit auf die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG berufen könne, die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan nur versagt werden könne, wenn hierfür gesetzlich bestimmte Gründe vorliegen. Die Klägerin habe einen gebundenen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. Die geplante Fachabteilung für Frührehabilitation sei zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet. Die geplante Reha-Klinik (samt akutstationärer Fachabteilung für Frühreha) sei leistungsfähig. Darüber hinaus würde die Abteilung wirtschaftlich arbeiten. Es bestünde ein Bedarf für 10 zusätzliche Betten für pneumologische Frührehabilitation. Durch den medizinischen Fortschritt gebe es mehr schwerkranke Patienten und Patientinnen, die im Anschluss an Operationen einer Frührehabilitation bedürften. Sie habe ihren Antrag dahingehend konkretisiert, dass 10 Betten für die allgemeine Frühreha (mit Schwerpunkt Pneumologie) beantragt worden sei, da die pneumologische Frühreha in Mecklenburg-Vorpommern nicht eigens beplant werde, dafür aber die allgemeine Frühreha. Der Krankenhausplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern sehe überdies die Ausweisung von besonderen Aufgaben vor (6.1.des Krankenhausplanes, S. 18 f.). Im aktuellen Krankenhausplan würden hierzu folgende besondere Aufgaben bestimmten Kliniken zugewiesen: Frühreha von schweren Schädel-Hirn-Schädigungen sowie Frühreha von Querschnittslähmungen. Darüber hinaus gebe es nach dem Krankenhausplan im Bereich der Geriatrie die Möglichkeit entsprechende Leistungen der Frührehabilitation zu erbringen. Eine eigene Fachabteilung für Geriatrie werde in Mecklenburg-Vorpommern zwar nicht beplant, man spreche jedoch vom „geriatrischen Bereich“. Für die allgemeine Frühreha bestünde zu den bereits ausgewiesenen Betten ein zusätzlicher Bedarf. Maßgebliches Einzugsgebiet sei nach dem Krankenhausplan ganz Mecklenburg-Vorpommern. In Mecklenburg-Vorpommern gebe es (Stand 1. Oktober 2022) 388 Planbetten im Bereich der Frühreha. Der Bettenentwicklung lasse sich entnehmen, dass jedenfalls bis 2024 ein weiterer Anstieg erwartet werde. Laut dem aktuellen Krankenhausplan seien folgende Einrichtungen mit Betten im Fachgebiet (allgemeine) Frühreha ausgewiesen: Krankenhaus am Crivitzer See, BDH-Klinik Greifswald Neurologisches Reha Zentrum, HELIOS Klinik Leezen, Asklepios Klinik Pasewalk, MediClin Krankenhaus Plau am See und Fachklinik Waldeck. Die nächste mit der geplanten Einrichtung vergleichbare Klinik befände sich ca. 150 km entfernt in Schleswig-Holstein. Da ein zusätzlicher Bedarf gegeben sei, bestünde ein Rechtsanspruch auf Planaufnahme, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Dies sei hier der Fall. Die geplante Fachabteilung für Frührehabilitation in der neu zu errichtenden Reha-Klinik sei leistungsfähig. Es genüge, wenn die Finanzierung hinreichend gesichert sei, die geplante medizinische und personelle Ausstattung plausibel dargelegt sei und ein geeignetes Grundstück zur Errichtung des Krankenhauses und der weiteren geplanten Einrichtung zur Verfügung stünde. Die Finanzierung der Klinik sei gesichert. So würden die Investitionen im Bereich der Rehabilitation nach dem SGB V über die Pflegesätze refinanziert. Sie habe außerdem ein subjektives Recht auf Investitionsförderung für die akutstationäre Frührehabilitation. Zudem betreibe die AMEOS Gruppe an zahlreichen Standorten andere Akutkrankenhäuser und habe in der Vergangenheit bewiesen, dass sie finanzkräftig genug sei, auch größere Investitionen zu finanzieren. Das geplante Krankenhaus soll nahe dem AMEOS Klinikum A-Stadt gebaut werden. Das Grundstück befinde sich im Grünen, habe aber eine gute Verkehrsanbindung. Es handle sich mithin um ein geeignetes Grundstück. Sie habe überdies auch zur medizinischen und personellen Ausstattung Ausführungen gemacht. Das Konzeptpapier sei im Laufe des Anhörungsverfahrens wiederholt konkretisiert und an die gestellten Anforderungen der Beklagten angepasst worden. Sie sei insoweit den erhöhten Anforderungen an die Plausibilität und Konkretisierung des Konzeptpapiers in ausreichendem Maße gerecht geworden. So sei beispielsweise zu geplanten medizinischen und räumlichen Ausstattung vorgetragen worden, dass im Hinblick auf den Schwerpunkt der Pneumologie, insbesondere Intensiv- und Beatmungsplätze mit der Möglichkeit zur Entwöhnung vorgehalten werden sollen. Es seien überdies Räume zu Therapiezwecken, Bewegungsbäder sowie Bewegungs- und Sporträume, Gerätschaften wie Inhouse-Beatmungsgeräte, Mehrkanal-EKG, Dopplersonographie, Bodyplethysmographie sowie zahlreiche weitere Apparaturen geplant. Kooperationen bestünden insbesondere für die Hintergrunddienste, für Konsile, medizinische Notfälle und die Dialyse. Vor allem die enge Kooperation mit der Klinik für Neurologie und der Stroke Unit des AMEOS Klinikums A-Stadt ermögliche der Abteilung für Frührehabilitation (mit Schwerpunkt Pneumologie) die Behandlung von Patienten mit zusätzlichen neurologischen Erkrankungen. Eine konkrete Zuordnung der einzelnen ärztlichen Funktionsstellen sei laut dem OVG Bautzen sowie dem Bundesverwaltungsgericht (AZ: 3 C 6. 20, Urteil vom 11. November 2022) jedoch nicht notwendig. Die konkrete Anzahl von Vollzeit- und Teilzeitkräften lasse sich erst mit der Besetzung der ärztlichen Stellen absehen. Es genüge deshalb, wenn sie dies erst bei Aufnahme des Krankenhausbetriebes mitteile. Das Argument des Beklagten, dass ihm eine Bedarfsanalyse nicht möglich sei, da das vorgelegte Konzept nicht eindeutig zwischen pneumologischer Frührehabilitation und Rehabilitation unterscheide, sei vorgeschoben, da dem Beklagten die Kriterien bekannt seien. Ergänzend werde auf die Kriterien zur Abgrenzung in Anlage K5 Bezug genommen. Das von ihr vorgelegte Konzept sei hinreichend konkret. Es enthalte ausführliche Ausführungen zur räumlichen, apparativen und personellen Ausstattung sowie zum Medienkonzept. Die Abteilung solle Krankenhauscharakter haben. Für die betreffende Akutabteilung sei ein ergänzendes Konzept vorgelegt worden, welches spezielle Ausführungen zur Akutausstattung enthalte (Anlage K2). Hinsichtlich der erforderlichen personellen Ausstattung werde auf den detaillierten Stellenplan (Anlage K6) ergänzend Bezug genommen. Der Einwand des Beklagten, dass sie kein hinreichend plausibles Finanzkonzept vorgelegt habe, greife nicht durch. Sie sei eines der größten Krankenhausunternehmen Deutschlands und habe an zahlreichen Standorten erfolgreich unter Beweis gestellt, dass sie in der Lage sei, Neubauten zu errichten. Die Vorlage eines Finanzierungskonzeptes sei daher nicht erforderlich. Im Übrigen sei es rechtlich so, dass die Aufnahme in den Krankenhausplan Voraussetzung für die Investitionsförderung des Krankenhauses durch das Land sei und nicht umgekehrt. Nach erfolgter Planaufnahme müsste der Beklagte über die beantragte Gewährung von Fördermitteln in Höhe von 5,5 Mio. EUR entscheiden. Erst wenn feststünde, in welcher Höhe Fördermittel gewährt werden, könne sie planen, wie sie einen etwaigen Eigenanteil finanziere. Von ihr eine Darlegung zu verlangen, wie sie ohne Fördermittel eine Klinik errichten wolle, stelle das Krankenhausfinanzierungsrecht auf den Kopf. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 23. Dezember 2022, Az. 404-65104-2014/ 038-008 zu verpflichten, die Klägerin antragsgemäß mit einer Fachabteilung pneumologische Frührehabilitation mit 10 Planbetten in den Krankenhausplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern aufzunehmen, hilfsweise, dass 10 Betten für allgemeine Frühreha ausgewiesen werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor, dass die Klägerin hinsichtlich der ihrerseits beantragten Fachabteilung „Allgemeine Frührehabilitation“ mit 10 Planbetten keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern habe. Voraussetzung für die Aufnahme eines lediglich als Entwurf existierenden Krankenhauses in den Krankenhausplan sei das Vorliegen eines hinsichtlich Inhalts und seiner Realisierbarkeit hinreichend konkretisierten schlüssigen Konzepts. Es fehle an einem hinreichend konkreten und schlüssigen beurteilungsfähigen Konzept. Aus dem von der Klägerin bislang vorgelegten Konzept, auch unter Berücksichtigung des in der Klageschrift Vorgetragenen, ergebe sich die geforderte Bedarfsnotwendigkeit und Leistungsfähigkeit nicht. Die Klinik sei auch unter Zugrundelegung der überarbeiteten Bedarfsanalyse bereits nicht bedarfsnotwendig. Es bleibe unklar, ob der von der Klägerin geltend gemachte Bedarf dem planungsrechtlich relevanten „notwendigen Bedarf“ entspreche. Eine Bedarfsüberprüfung könne allein schon deshalb nicht vorgenommen werden, da aus dem vorgelegten Konzept keine eindeutige Unterscheidung zwischen Rehabilitationsleistungen und Krankenhausbehandlung hervorginge. Diese Unklarheit ginge zu Lasten des klägerischen Konzepts. Es sei schon unklar, welche Therapiemaßnahmen des Konzepts der Klägerin ganz oder mit welchem Anteil als Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 SGB V anzusehen und damit einer Aufnahme in den Krankenhausplan überhaupt zugänglich seien. Rehabilitationsleistungen seien nicht Gegenstand der Krankenhausplanung. Die Krankenhausbehandlung, insbesondere die dazugehörende Frührehabilitation sei abzugrenzen von Rehabilitationsleistungen. Die Aufnahme der Frührehabilitation in den Bereich der Krankenhausbehandlung diene allein dazu, klarzustellen, dass im Rahmen der akutstationären Krankenhausbehandlung die Chancen der medizinischen Rehabilitation konsequent genutzt würden, ohne dass dadurch Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen ersetzt werden sollen. Sinn und Zweck sei es daher nicht, den Krankenhäusern dadurch die eigenständige Erbringung von medizinischen Rehabilitationsleistungen zu ermöglichen. Frührehabilitative Leistungen könnten von den Krankenhäusern nur als integraler Bestandteil der eigentlichen akutstationären Behandlung erbracht werden. Sie müssten daher zwingend innerhalb der für die Akutbehandlung erforderlichen Verweildauer erfolgen. Nach dem vorgelegten Konzept solle die „Klinik für Pneumologische Frührehabilitation“ aber gerade als Bindeglied zwischen der akutmedizinischen Behandlung und der außerklinischen Weiterversorgung fungieren. Dies werde daran deutlich, dass die Kooperation mit dem AMEOS Klinikum A-Stadt derart ausgestaltet sei, dass bei medizinischen Notfällen eine Verlegung erfolgen und im Anschluss geprüft werden solle, ob eine Rückübernahme zur Fortführung der Rehabilitation möglich sei oder die Rehabilitationsmaßnahme abgebrochen werden müsse. Die akutmedizinische Behandlung finde demnach außerhalb der Klinik im AMEOS Klinikum A-Stadt statt und sei schon abgeschlossen, wenn die Patienten in die geplante Reha-Klinik der Klägerin verlegt würden. Dies sei auch erkennbar an der Zielgruppe. So sei die Rede von Patienten mit Zustand nach Langzeitbeatmung, nach thoraxchirurgischen Eingriffen und nach komplizierten Intensivstationsbehandlungen. Anhand des vorgelegten Konzepts könne nicht angenommen werden, dass es sich bei den beschriebenen Therapiemaßnahmen um tatsächliche Frührehabilitationsmaßnahmen im zeitlichen Rahmen der Akutbehandlung handle. Einrichtungen für die Erbringung von Rehabilitationsmaßnahme seien nicht als „Krankenhaus“ im Krankenhausplan beplanbar. Ohne erkennbare Trennung von Frührehabilitationsmaßnahmen und Rehabilitationsmaßnahmen sei es nicht möglich, die krankenhausplanerisch relevanten Behandlungen zu identifizieren, einzuschätzen und zu überprüfen, ob für diese Leistungen ein krankenhausrechtlicher Bedarf bestünde. Darüber hinaus sei das geplante Krankenhaus auch nicht leistungsfähig. Erforderlich sei ein hinreichend konkretisiertes und plausibles Finanzierungskonzept. Es sei von dem Träger des geplanten Krankenhauses zu verlangen, dass er Unterlagen vorlegt, die konkrete Beschreibungen der fachlichen Ausrichtung des Krankenhauses sowie der beabsichtigten personellen, räumlichen und medizinisch-technischen Ausstattungen enthalten. Diesen Darlegungsanforderungen werde das Konzept nicht gerecht. Die Klägerin mache lediglich pauschale Angaben zum geplanten räumlichen Angebot sowie der medizinisch-technischen Ausstattung der geplanten Klinik, ohne dass diese Angaben ausreichend dafür wären, festzustellen, dass die Klinik das konzipierte Leistungsangebot dauerhaft, konkurrenzfähig und dem Stand der medizinischen Wissenschaft genügend erbringen könne. Es werde ganz generell die in jedem Krankenhaus üblicherweise vorzuhaltende Ausstattung aufgelistet. Angaben, die zumindest die geplante Anzahl der medizinischen Geräte, der sonstigen medizinischen Ausstattung und die geplante Anzahl an Räumen des jeweils aufgeführten Raumtyps ausweisen, fehlten vollständig. Einzig anhand dieser pauschalen Auflistung sei eine Leistungsfähigkeit der Klinik nicht feststellbar. Auch eine hinreichend konkretisierte Finanzplanung ginge aus dem Konzept nicht hervor. Das Finanzierungskonzept müsse zumindest erkennen lassen, mit welchen Baukosten der Krankenhausträger rechne und mit welchen Mitteln (Eigenmittel, staatliche Fördermittel, sonstige Fremdmittel) die Finanzierung erfolgen solle. Das Konzept weise nur pauschal darauf hin, dass die Finanzierung gesichert sei. Es erfolge jedoch keine Aufstellung der voraussichtlichen Baukosten. Auch eine hinreichend gesicherte Finanzierung der Mobiliar-Ausstattung des Vorhabens sei nicht erkennbar. Es fehle eine Angabe zu den zumindest erwarteten Ausstattungskosten. Der bloße Hinweis auf die Investitionsförderung und die eigene Finanzkraft lasse die Notwendigkeit von Angaben über voraussichtliche Kosten nicht entfallen. Die Auffassung der Klägerin, die konkreten Zahlen zur geplanten personellen Ausstattung erst bei Aufnahme des Krankenhausbetriebs vorlegen zu müssen, verfange nicht. Die Klägerin ziehe die falschen Schlüsse aus den Entscheidungen des OVG Bautzen (AZ: 5 A 684/17U), welches bereits aufgehoben sei, und des BVerwG (AZ: 3 C 6.20). Die Gerichte seien sich lediglich insofern einig, als dass im Konzept keine konkrete Zuordnung der angegebenen Vollkraftstellen auf die einzelnen ärztlichen Funktionsstellen vorgenommen werden müsse. Dies bedeute aber gerade nicht, dass keine Angabe zu den geplanten Vollkraftstellen gemacht werden müsste. Auch ergebe sich die personelle Leistungsfähigkeit nicht aus der Kooperation mit dem AMEOS Klinikum A-Stadt. Zwar könne ein Krankenhaus die zur Aufnahme in den Krankenhausplan erforderliche personelle Leistungsfähigkeit auch mit ärztlichem Personal sicherstellen, welches von einem anderen Krankenhaus zur Verfügung gestellt werde. Vorausgesetzt werde jedoch, dass die jederzeitige Verfügbarkeit des zur Erfüllung des Versorgungsauftrags notwendigen ärztlichen Personals im Krankenhaus auf Dauer rechtlich gesichert sei. Dies werde aus dem vorgelegten Konzept nicht deutlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.