Urteil
4 A 1136/20 HGW
VG Greifswald 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2021:1025.4A1136.20HGW.00
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Leitsätze
1. Sofern sich die Ausreiseaufforderung aus dem Landesgebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf Grundlage des § 4 SARS-CoV-2-BekämpfVO (juris: CoronaVV MV) wegen Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände erledigt hat, ist die Fortsetzungsfeststellungsklage zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verfügung statthaft. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht jedoch weder im Sinne eines Rehabilitationsinteresses noch aufgrund einer Wiederholungsgefahr oder eines objektiven Rechtsklärungsinteresses.(Rn.22)
2. Ein Rehabilitationsinteresse besteht insofern nicht, als dass die Ausreiseaufforderung an sich keinen konkreten, personenbezogenen Vorwurf und damit kein ethisches Unwerturteil enthält, das geeignet wäre, das soziale Ansehen der Kläger herabzusetzen.(Rn.27)
3. Das Ergehen eines vergleichbaren Verwaltungsaktes, wie dem angegriffenen, würde den Erlass einer neuerlichen Rechtsvorschrift voraussetzen, sodass sich sowohl die rechtlichen Umstände, als auch die tatsächlichen (Inzidenz und Hospitalisierung) derart verändert haben müssten, dass eine Wiederholungsgefahr im Sinne eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses nicht gegeben ist.(Rn.29)
4. Im Hinblick auf ein objektives Rechtsklärungsinteresse kann dahinstehen, ob die Ausreiseaufforderung einen sich typischerweise schnell erledigenden Verwaltungsakt darstellt. Jedenfalls ein schwerwiegender Grundrechtseingriff in das Grundrecht auf Freizügigkeit (Art 11 GG), die Eigentumsgarantie (Art 14 GG), Art 3 Abs 3 GG sowie in den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art 3 Abs 1 GG liegen jedenfalls nicht vor.(Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sofern sich die Ausreiseaufforderung aus dem Landesgebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf Grundlage des § 4 SARS-CoV-2-BekämpfVO (juris: CoronaVV MV) wegen Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände erledigt hat, ist die Fortsetzungsfeststellungsklage zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verfügung statthaft. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht jedoch weder im Sinne eines Rehabilitationsinteresses noch aufgrund einer Wiederholungsgefahr oder eines objektiven Rechtsklärungsinteresses.(Rn.22) 2. Ein Rehabilitationsinteresse besteht insofern nicht, als dass die Ausreiseaufforderung an sich keinen konkreten, personenbezogenen Vorwurf und damit kein ethisches Unwerturteil enthält, das geeignet wäre, das soziale Ansehen der Kläger herabzusetzen.(Rn.27) 3. Das Ergehen eines vergleichbaren Verwaltungsaktes, wie dem angegriffenen, würde den Erlass einer neuerlichen Rechtsvorschrift voraussetzen, sodass sich sowohl die rechtlichen Umstände, als auch die tatsächlichen (Inzidenz und Hospitalisierung) derart verändert haben müssten, dass eine Wiederholungsgefahr im Sinne eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses nicht gegeben ist.(Rn.29) 4. Im Hinblick auf ein objektives Rechtsklärungsinteresse kann dahinstehen, ob die Ausreiseaufforderung einen sich typischerweise schnell erledigenden Verwaltungsakt darstellt. Jedenfalls ein schwerwiegender Grundrechtseingriff in das Grundrecht auf Freizügigkeit (Art 11 GG), die Eigentumsgarantie (Art 14 GG), Art 3 Abs 3 GG sowie in den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art 3 Abs 1 GG liegen jedenfalls nicht vor.(Rn.30) Die Klage wird abgewiesen Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keine Aussicht auf Erfolg, sie ist bereits in Ermangelung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß §113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog statthaft. Auf Grundlage von § 28 IfSG in Verbindung mit § 32 IfSG in der vom 10. Februar 2020 geltenden Fassung wurde durch die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern am 17. März 2020 die SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung erlassen. In der ab dem 17. März 2020 geltenden Fassung wurde in § 4 bestimmt, dass touristische Reisen aus privatem Anlass in das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern untersagt sind. Dies hat insbesondere für Reisen gegolten, die zu Freizeit- und Urlaubszwecken und zu Fortbildungszwecken unternommen wurden. Nach Abs. 2 sind Reisen zur Entgegennahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Versorgung oder Rehabilitation untersagt gewesen. Ausnahmen von Abs. 1 kamen für Anlässe in Betracht, bei denen die Anwesenheit der reisenden Personen zwingend erforderlich ist (z.B. Beisetzungen). Absatz 5 des § 4 hat bestimmt, dass von den Regelungen des Abs. 1 Personen nicht erfasst sind, deren erster Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern liegt, weiter Personen, deren zweiter Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern liegt und dessen Nutzung für die Ausübung einer erwerbsmäßigen bzw. selbstständigen Tätigkeit in Mecklenburg-Vorpommern zwingend erforderlich ist sowie Personen die ihrer erwerbsmäßigen bzw. selbstständigen Tätigkeit in Mecklenburg-Vorpommern nachgehen. Auf dieser Grundlage erfolgte am 20. März 2020 seitens eines Mitarbeiters des Ordnungsamtes … die Aufforderung an die Kläger das Land Mecklenburg-Vorpommern umgehend zu verlassen. Die Ausreiseaufforderung wurde im Folgenden schriftlich bestätigt. Am 14. Mai 2020 trat die 1. Corona-LVO-Änderungsverordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns in Kraft, die die Ausnahmen für das Einreiseverbot in das Landesgebiet auf Grundstückseigentümer und Nebenwohnsitzinhaber ausdehnte. Mit der geänderten Rechtslage sowie dem Erwerb der Zweitwohnsitzinhaberschaft der Kläger hat sich die Ausreiseaufforderung erledigt. Die Fortsetzungsfeststellungsklage setzt als besondere Sachurteilsvoraussetzung das Vorliegen eines berechtigten Interesses in Form eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses voraus. Ein Solches ist jedoch vorliegend nicht gegeben. Das Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (st. Rspr., vgl. BVerwGE 53, 134 [137] und BVerwG, Buchholz 310 § 113 I VwGO Nr. 24 = NVwZ 2007, 227 = NJW 2007, 619 L Rn. 3). Hinsichtlich eines Präjudizinteresses ist seitens der Kläger nichts vorgetragen worden, im Übrigen ergeben sich hierfür auch keinerlei Anhaltspunkte. Soweit die Kläger vortragen, dass ein Rehabilitationsinteresse vorliegt, ergeben sich auch hierfür keine Anhaltspunkte.Sofern ein Verwaltungsakt außer seiner – erledigten – belastenden Wirkung zusätzlich einen diskriminierenden, ehrenrührigen Inhalt, der dem Ansehen des Betroffenen abträglich ist, hat, so kann das ideelle Interesse an einer Rehabilitierung, also an der Beseitigung dieser Rufminderung, eine Fortsetzungsfeststellungsklage rechtfertigen, wenn es nach der Sachlage als schutzwürdig anzuerkennen ist (allgM; vgl. BVerwGE 26, 161 (168); 61, 164 (166); NVwZ-RR 2002, 323; Redeker/v. Oertzen Rn. 48; Kopp/Schenke Rn. 142). Hierfür genügt allerdings nicht ein abstraktes Interesse an der endgültigen Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungshandelns ohne Rücksicht darauf, ob abträgliche Nachwirkungen dieses Handelns fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Sachentscheidung wirksam begegnet werden könnte (BVerwGE 61, 164,166). Auch der Wunsch nach Genugtuung reicht nicht aus (BVerwGE 53, 134, 137 f.; VGH Mannheim NVwZ 1990, 378). Vielmehr besteht mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen (BVerwGE 146, 303 Rn. 25). Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwGE 53, 134 (138 f.); 146, 303 Rn. 25). Die ergangene Ausreiseaufforderung an sich enthält keinen konkreten, personenbezogenen Vorwurf und damit kein ethisches Unwerturteil das geeignet wäre, das soziale Ansehen der Kläger herabzusetzen. Eine plausible Darlegung, inwiefern die Kläger durch die Ausreiseaufforderung in ein schlechtes Licht gerückt worden sein könnten oder gar in stigmatisierender Weise negativ dargestellt worden sein sollten, ist seitens der Kläger auch ausgeblieben. Vielmehr erfolgt durch diese lediglich der oberflächliche Hinweis, dass in einem Ort wie M., der … Einwohner zählt, der Vorgang der Ausweisung zu einem sozialen Stigma sowie nachwirkenden Ressentiments führen könne. Insoweit handelt es sich lediglich um einen kursorischen, nicht nachvollziehbaren Klagevortrag. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich um eine touristische Region handelt, ist eine Stigmatisierung eher fernliegend. Entgegen der klägerischen Auffassung lässt sich ein berechtigtes Feststellungsinteresse auch nicht mit einer Wiederholungsgefahr begründen. Dazu ist nicht nur die konkrete Gefahr erforderlich, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird. Darüber hinaus müssen auch die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein (BVerwG, Buchholz 310 § 113 I VwGO Nr. 23 = BeckRS 2006, 27434 Rdnr. 8 m. w. N.). Angesichts der seit Inkrafttreten der 1. Corona-LVO-Änderungsverordnung (in der jeweiligen geltenden Fassung) geltenden Rechtslage, aufgrund derer in der derzeitig geltenden Fassung der die Einreise nach Mecklenburg-Vorpommern regelnde § 5 aufgehoben wurde, ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für eine eventuelle Wiederholungsgefahr. Ein erneutes Einreiseverbot für Grundstücksinhaber und Nebenwohnsitzinhaber könnte sich allenfalls nur im Rahmen des Neuerlasses des § 5 Corona LVO M-V bzw. einer vergleichbaren Vorschrift ergeben oder aufgrund Erlasses einer Allgemeinverfügung des jeweiligen Landkreises wegen einer geänderten Infektionslage und damit einhergehenden neuen hohen Inzidenzen und Hospitalisierungquoten wiederholen. Dies würde jedoch sowohl eine tatsächliche als auch eine rechtliche Änderung der Umstände bedeuten. Letztlich ist das Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers auch nicht aufgrund eines objektiven Rechtsklärungsinteresse zu bejahen. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet über die einfach-rechtlich konkretisierten Fallgruppen hinaus, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 06. Juli 2016 – 1 BvR 1705/15 –, Rn. 11, juris; BVerfGE 110, 77, 86; vgl. BVerfGE 81, 138, 140 f.; 96, 27, 40; 104, 220, 233 f.; stRspr). Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der Ausreiseaufforderung um einen sich typischerweise schnell erledigender Verwaltungsakt handelt, fehlt es jedoch in jedem Fall an einem gewichtigen Grundrechtseingriff. Wie sich bereits aus dem Beschluss der Kammer im einstweiligen Rechtschutzverfahren (VG Greifswald, Beschluss vom 27. April 2020, 4 B 426/20 HGW) ergibt, besteht insbesondere keine Grundrechtsverletzung im Hinblick auf Art. 11 GG und Art. 14 GG. Insofern schließt sich das Gericht den dort zutreffenden Erwägungen an. In dem Beschluss wird diesbezüglich ausgeführt: „Eine rechtswidrige Verletzung der Grundrechte der Antragsteller geht mit der ihnen gegenüber erfolgten Anordnung nicht einher. Die von ihnen angegriffenen Regelungen verletzen sie nicht in ihrem Grundrecht auf Freizügigkeit (Art. 11 GG). Es fehlt bereits an einem Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts. Freizügigkeit im Sinne des Art. 11 Abs. 1 GG bedeutet das Recht, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 1 BvR 3139/08 –, BVerfGE 134, 242-357, Rn. 253, m.w.N.). Damit erfasst Art. 11 Abs. 1 GG die Ortswahl zwecks Wohnsitzbegründung im Sinne einer Verlagerung des alltäglichen Lebensschwerpunkts. Die Freizügigkeit ist aber nicht im Sinne einer allgemeinen räumlich-körperlichen Bewegungsfreiheit zu verstehen, die durch Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG speziell geschützt wird (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. März 2008 – 1 BvR 1548/02 –, Rn. 25, juris zum Platzverweis; Antoni in Hömig, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 10. Aufl., Art. 11, Rn. 4). Hiervon abgesehen wäre aber selbst ein Eingriff in das Grundrecht der Freizügigkeit (Art. 11 GG) ebenso wie ein Eingriff in die Grundrechte der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) und der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) und die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) auch Ausdruck der verfassungsrechtlichen Schranken dieser Grundrechte (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.03.2020, OVG 11 S 12/20, zit. n. Juris). Die Antragsteller sind auch nicht in ihrer Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG im Hinblick auf das in ihrem Eigentum stehenden Grundstück verletzt. Bereits der Schutzbereich dieses Grundrechts ist nicht betroffen. Die SARS- CoV-2-Bekämpfungsverordnung stellt vielmehr eine inhaltliche Beschränkung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Eigentum der Antragsteller in seiner rechtlichen Dimension nicht ansatzweise berührt ist. Es ist vielmehr lediglich aus Gründen des überwiegenden Allgemeinwohls faktisch die Nutzungsmöglichkeit des Eigentums eingeschränkt worden. Dies stellt nicht ansatzweise eine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG dar.“ Soweit die Kläger nunmehr in ihrem Klagevorbringen auch eine Verletzung in Art. 3 Abs. 3 und Abs. 1 GG rügen, liegt auch eine solche Verletzung nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht vor. Entgegen der Auffassung der Kläger knüpft die angegriffene Ausreiseaufforderung weder an dessen Heimat, also die örtliche Herkunft eines Menschen nach Geburt oder Ansässigkeit im Sinne der emotionalen Beziehung zu einem geographisch begrenzten, den Einzelnen – insbesondere in Kindheit und Jugend – mitprägenden Raum (Heimat i. S. d. Art. 3 Abs. 3 GG, vgl. Langenfeld, in: Maunz/Dürig, GG, Stand August 2020, Art. 3 Abs. 3, Rn. 57; Jarass in: Jarass/Piroth, GG, 14. Auflage, Art. 3, Rn. 124), noch an seine Herkunft, nämlich die ständisch-soziale Abstammung und Verwurzelung (Herkunft i. S. d. Art. 3 Abs. 3 GG; vgl. Langenfeld, a. a. O., Art. 3 Abs. 3, Rn. 60) an, sondern lediglich und ausschließlich an den melderechtlichen Wohnort. Damit ist der Schutzbereich des Art. 3 Abs. 3 GG bereits nicht eröffnet. Entgegen der Auffassung der Kläger liegt auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz darin, dass lediglich Zweitwohnsitzinhaber anderer Bundesländer aufgrund der Regelung des § 4 Sars-CoV-2-BekämpfV an der Einreise und dem Aufenthalt an ihrem Zweitwohnsitz gehindert wurden. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris, Rn. 40). Er verwehrt ihm nicht jede Differenzierung. Diese bedarf jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. wegen der Einzelheiten BVerfG, Beschluss vom 19. November 2019 - 2 BvL 22/14 -, juris, Rn. 96 ff., m. w. N). Insoweit liegen nach Auffassung der Kammer schon keine vergleichbaren Sachverhalte vor. Dies gilt offensichtlich zunächst mit Blick auf die Vergleichsgruppe der Personen, die ihre Hauptwohnung in Mecklenburg-Vorpommern oder im Amt Neuhaus gemeldet haben. Soweit Personen mit Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern nicht gehindert waren, aufgrund der Regelung des § 4 Sars-CoV-2-BekämpfVO ihren Zweitwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern aufzusuchen, liegt keine willkürliche Ungleichbehandlung der Inhaber eines Zweitwohnsitzes in Mecklenburg-Vorpommern, die ihre Hauptwohnung in einem anderen Bundesland haben, vor. In diesem Zusammenhang dürfte ein sachliches Differenzierungskriterium bereits darin zu erblicken sein, dass die zur erstgenannten Gruppe Zugehörigen im Erkrankungsfall nicht zusätzliche Krankenhauskapazitäten des Landes in Anspruch nehmen würden (Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28. April 2021 – 1 KM 241/21 OVG –, Rn. 45, juris). Ein weiteres Differenzierungskriterium dürfte zudem darin liegen, dass Personen mit Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern, anders als solche mit Nebenwohnsitz, an ihrer dort bestehenden Meldeadresse ihren Lebensmittelpunkt haben. Der Gesetzgeber wollte mit der Einreise- und Aufenthaltsbeschränkung eine Einschränkung der Mobilität der Gesamtbevölkerung bewirken und damit eine weitere Ausbreitung von Covid-19-Erkrankungen verhindern. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Einreise und ein Aufenthalt für nicht mit Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern gemeldeten Bürgern durch § 4 Sars-CoV-2 BekämpfV und deren Nachfolgeregelungen durch § 5 Corona LVO M-V nicht per se ausgeschlossen wurde, sondern lediglich touristische sowie nicht zwingend erforderliche Reisen in das Land untersagt wurden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO). Die Kläger sind Eigentümer der Flurstücke … und … in der Gemarkung M., …. Das auf dem Grundstück gelegene Haus wird für ca. acht Wochen im Jahr von den Klägern selbst genutzt, ansonsten wird es zu Refinanzierungszwecken als Ferienimmobilie vermietet. Mit Hauptwohnsitz sind die Kläger in A-Stadt, A-Straße, gemeldet. Bei der letzteren handelt es sich auch um die Geschäftsadresse des von den Klägern als Gesellschafter und Geschäftsführer geführten Gewerbes „…“. Ein Gewerbe im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern, konkret im Amtsbereich des Amtes …, ist von den Klägern nicht gemäß § 14 GewO anmeldet. Seit 28. April 2020 sind die Kläger mit einem Zweitwohnsitz in … M., Straße … gemeldet. Nach eigenen Angaben hielten sich die Kläger seit dem 7. März 2020 in ihrer Immobilie in M. auf. Am 17. März 2020 erließ die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern die SARS-CoV-2-BekämpfVO, in deren § 4 es hieß: „(1) Touristische Reisen aus privatem Anlass in das Gebiet des Landes Mecklenburg- Vorpommern sind untersagt. Dies gilt insbesondere für Reisen, die zu Freizeit- und Ur laubszwecken und zu Fortbildungszwecken unternommen werden. […] (4) Ausnahmen von Abs. 1 kommen für Anlässe in Betracht, bei denen die Anwesenheit der reisenden Personen zwingend erforderlich ist (z.B. Beisetzungen). (5) von den Regelungen Abs. 1 nicht erfasst sind: - Personen, deren 1. Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern liegt, - Personen, deren zweiter Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern liegt und die in Mecklen- burg-Vorpommern einer erwerbsmäßigen bzw. selbstständigen Tätigkeit nachgehen, - Personen, die ihrer erwerbsmäßigen bzw. selbstständigen Tätigkeit in Mecklenburg- Vorpommern nachgehen.“ Durch den Beklagten wurde am 20. März 2020 eine „Vor-Ort-Kontrolle“ durchgeführt, bei der der Aufenthalt der Kläger bekannt wurde. Der Mitarbeiter des Beklagten forderte die Kläger daraufhin mündlich auf, mit sofortiger Wirkung aus M. auszureisen. Die mündlich erteilte Ausreiseaufforderung wurde sodann am 20. März 2020 durch den Beklagten per E-Mail an den Kläger zu 2. mit Wirkung für ihn und seine Familie bestätigt. Mit E-Mail vom selben Tag legte der Kläger zu 2. Widerspruch gegen die Ausreiseaufforderung ein. Zur Begründung führte er aus, dass er Eigentümer des Grundstücks sei, seiner selbstständigen Tätigkeit in M. nachgehen würde und damit die Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) für ihn nicht gelte und er von der Untersagung der Reisen aus privatem Anlass ausgenommen sei. Die Maßnahme sei zudem grundgesetzwidrig. Darüber hinaus befänden sich die Kinder V. und C. nach Rückkehr von einer Ski-Reise aus Südtirol auf dem Grundstück in Quarantäne. Mit Schreiben vom 14. April 2020 zeigte der Prozessbevollmächtigte der Kläger deren Vertretung gegenüber dem Beklagten an und wiederholte den bereits eingelegten Widerspruch gegen die Ausreiseaufforderung. Zur weiteren Begründung führte er aus, dass die Kläger Grundsteuer für das Grundstück in M. zahlen würden; das Aufenthaltsverbot missachte zudem die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Die Kläger seien Einwohner von M., im Hinblick auf Art. 33 Abs. 1 GG dürften die Kläger von ihrer Liegenschaft auch in der Weise Gebrauch machen, wie jeder andere Grundeigentümer auch, nämlich sie in Besitz nehmen und bewohnen. Es stünden auch keine zwingenden Gründe gegen den Aufenthalt auf dem Grundstück in M.. Der Beklagte teilte den Klägern mit Schreiben vom 15. April 2020 mit, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werden könne und dieser zur weiteren Entscheidung an die Widerspruchsbehörde weitergeleitet wurde. Mit Schreiben vom 20. April 2020, bei Gericht eingegangen am 22. April 2020, suchten die Kläger um einstweiligen Rechtsschutz nach, mit dem Ziel der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ausreiseaufforderung vom 22. März 2020. Zur Begründung wurde auf den Inhalt der Widerspruchsbegründung verwiesen. Mit Beschluss vom 27. April 2020 lehnte die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Greifswald den Antrag der Kläger ab. Zur Begründung führte es aus, dass aufgrund der durchgeführten summarischen Prüfung davon ausgegangen werden könne, dass sich die angegriffene behördliche Verfügung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweisen werde und auch eine allgemeine Interessenabwägung im Sinne einer Güterabwägung ebenfalls nicht zum Erfolg des Eilantrags führen könne. Die angegriffene Ausreiseaufforderung fände ihre Rechtsgrundlage in der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung in der Fassung vom 17. März 2020. Eine Verbesserung der Rechtsstellung sei auch nicht mit dem Inkrafttreten der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung in der Fassung vom 3. April 2020 bzw. der Anti-Corona-VO MV in der Fassung vom 17. April 2020 eingetreten. Formelle Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Rechtsverordnungen bestünden nicht. Keiner der in § 5 der Anti-Corona-VO MV geregelten Ausnahmefälle würde greifen. Es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass der Aufenthalt in M. zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit zwingend erforderlich sei. Eine hinreichende Rechtsgrundlage für das Reiseverbot gemäß § 5 Anti-Corona VO MV bestehe zudem im Hinblick auf §§ 32, 28 Abs. 1 IfSG in der Fassung vom 10.Feburar 2020. Die angeordneten Maßnahmen der Landesregierung würden einer effektiven Gefahrenabwehr und der Vermeidung einer weiteren schnellen Ausbreitung des Coronavirus dienen. Das Reiseverbot verletze außerdem auch nicht das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Es diene zuvörderst der Abwehr von Gefahren für Leib und Leben der mit Erstwohnsitz ansässigen Bevölkerung. Aufgrund der ungebremsten Ausbreitung der Krankheit Covid-19 bestünde die realistische Befürchtung, dass die medizinische Versorgung an Kapazitätsgrenzen stoße, da die Krankenhausplanung in den einzelnen Bundesländern maßgeblich an der vor Ort mit Erstwohnsitz lebenden Bevölkerung ausgerichtet sei. Es sei daher notwendig, den Aufenthalt all derer, die nicht mit Erstwohnsitz im Gebiet des Antragsgegners gemeldet seien, zu verhindern oder zu beenden. Darüber hinaus bestehe auch eine Notwendigkeit zur Reduzierung der Geschwindigkeit von Neuinfektionen, wobei unerheblich sei, ob die Antragsteller (derzeit) selbst infiziert seien oder nicht und ob von Ihnen derzeit eine konkrete Gefahr ausgehe, da jede Person, die sich im Gebiet des Antragsgegners aufhalte, schon durch ihre Anwesenheit die Ursache für eine potentielle Erhöhung des Infektionsrisikos lege. Auch im Rahmen einer Güterabwägung seien die Interessen der Antragsteller hinter denen der Allgemeinheit zurückzustellen. Mit der Ausreiseaufforderung gehe insbesondere keine rechtswidrige Verletzung der Grundrechte der Antragsteller einher. Im Hinblick auf das Grundrecht auf Freizügigkeit gemäß Art. 11 und 14 GG fehle es bereits an einem Eingriff in den Schutzbereich. Die Freizügigkeit sei nicht im Sinne einer allgemeinen räumlich-körperlichen Bewegungsfreiheit zu verstehen; die SARS-CoV-2 Bekämpfungsverordnung stelle lediglich eine inhaltliche Beschränkung in Form einer Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Letztlich sei die SARS-CoV-2 Bekämpfungsverordnung auch mit höheren Recht vereinbar. Mit Schriftsatz vom 30. April 2020 legten die Kläger Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 27. April 2020 ein. Das Verfahren wurde nach erfolgter Erledigungserklärung der Antragssteller eingestellt und der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. April 2020 für wirkungslos erklärt. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2020 wurde der Widerspruch der Kläger zurückgewiesen, da die Ausreiseaufforderung weder formell noch materiell zu beanstanden sei. Die Kläger haben am6. August 2020 Klage erhoben. In Ergänzung zur Begründung des Widerspruches führen die Kläger aus, dass nunmehr die Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog aufgrund der Erledigung der Ausweisung durch die nunmehr geänderte Rechtslage statthaft sei. Insbesondere stünden den Klägern das notwendige Fortsetzungsfeststellungsklageinteresse in Form eines Rehabilitationsinteresses zur Seite; aufgrund der geringen Einwohnerzahl des Ortes M. könne der Vorgang der Ausweisung zu einem sozialen Stigma und nachwirkenden Ressentiments führen. Darüber hinaus sei auch eine Wiederholungsgefahr gegeben, da aufgrund des dynamischen Regelungsgeschehens im Verlauf der anhaltenden Coronapandemie nicht auszuschließen sei, dass Lockerungen wieder zurückgenommen werden würden. Auch sind die Kläger der Auffassung, dass für die Ausreiseaufforderung bereits eine taugliche Eingriffsgrundlage fehle. Aufgrund der tiefen und langanhaltenden Grundrechtseingriffe, die das Einreiseverbot des § 4 Abs. 1 SARS-CoV-2-BekämpfVO darstelle, habe ein solches im Wege der Rechtsverordnung nicht angeordnet werden dürfen. Vielmehr hätte der Gesetzgeber die für die Grundrechtsausübung wesentlichen Entscheidungen im Sinne des Wesentlichkeitsgrundsatzes selbst treffen müssen. Die SARS-CoV-2-BekämpfVO stütze sich auf § 32 Abs. 1 Satz 1 IfSG, die ihrerseits auf die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 IfSG verweise. Dabei handele es sich um infektionsschutzrechtliche Generalklauseln, die keine gesetzgeberischen Richtungsentscheidung vorgeben, was jedoch schon in Anbetracht der Eingriffstiefe und der schieren Anzahl Betroffener notwendig gewesen sei. Selbst wenn eine Zuständigkeit der Landesregierung hinsichtlich des Einreiseverbote bestanden habe, sei jedenfalls das durch §§ 32 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 IfSG eingeräumte Ermessen bei Erlass des § 4 SARS-CoV-2-BekämpfVO überschritten gewesen. Es sei bereits die Adressatenauswahl fehlerhaft, weil mit den Immobilieneigentümern eine Gruppe von polizeirechtlichen „Nichtstörern“ unrechtmäßig in Anspruch genommen worden sei. Zwar habe sich im Zuge der Covid-19-Pandemie in der Rechtsprechung die Linie durchgesetzt, dass unter Umständen auch andere Personen, die polizeirechtlich als Nichtstörer gelten, Adressaten der Maßnahmen seien dürften. Dies entlasse die Landesregierung jedoch nicht aus ihrem Darlegungs- und Substantiierungserfordernis für die konkrete Auswahl der Adressaten. Soweit die Inanspruchnahme von Nichtstörern mit der drohenden Überlastung des Gesundheitswesens durch eine fehlende Verfügbarkeit von Intensivbetten begründet worden sei, so habe weder die Landesregierung in der Verordnungsbegründung zu § 4 SARS-CoV-2-BekämpfVO noch der Beklagte im vorangegangenen Rechtsschutzverfahren dargetan, welchen Verlauf des Pandemiegeschehens sie im Verhältnis zur verfügbaren Anzahl der Intensivbetten zugrunde gelegt habe. Darüber hinaus sei die Regelung des § 4 Abs. 1 SARS-CoV-2-BekämpfVO unverhältnismäßig im Sinne des Übermaßverbotes, da Einreiseverbote bereits ungeeignet erscheinen, den Zweck des solchen Schutzes wenigstens zu fördern. Außerdem verletze § 4 Abs. 1 SARS-CoV-2-BekämpfVO die Kläger unangemessen hart in ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1, 11 Abs. 1, 3 Abs. 3 und Abs. 1 GG. Letztlich sei auch die konkrete Ausreiseverfügung rechtswidrig ergangen. Dabei sei bereits in formeller Hinsicht die nach § 28 Abs. 1 VwVfG MV notwendige Anhörung versäumt worden. Mit der Ausreiseaufforderung habe man den Klägern eine Handlungspflicht auferlegt; eine Ausnahme nach § 28 Abs. 2 VwVfG MV sei nicht ersichtlich. Auch in materieller Hinsicht sei die Ausreiseverfügung nicht von der Eingriffsgrundlage des § 28 Abs. 1 IfSG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 SARS-CoV-2-BekämpfVO gedeckt gewesen. Auf Grundlage des Wortlautes hätten lediglich Reisende abgewiesen werden dürfen; die Kläger seien jedoch nicht eingereist, sondern hätten sich zum Zeitpunkt der Ausweisung bereits 13 Tage in M. befunden. Insofern erscheine die Ausweisung auch unverhältnismäßig. Letztlich überschreite die konkrete Ausweisung das nach § 28 Abs. 1 IfSG eingeräumte Ermessen. Das ausgeübte Ermessen sei holzschnittartig und gehe keiner Weise auf die spezielle Situation der Kläger ein. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass die Ausreisefügung der Beklagten vom 20. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landkreises … vom 2. Juni 2020 rechtswidrig war. Der Beklagte stellt keinen Antrag. In seiner Klageerwiderung vertritt er gleichwohl die Auffassung, den Klägern fehle sowohl das notwendige Rechtsschutzinteresse als auch ein Fortsetzungsfeststellunginteresse, sodass die Klage bereits unzulässig sei. Es bestehe insbesondere keine erkennbare Wiederholungsgefahr für eine Ausreiseanordnung gegenüber den Klägern, die nunmehr privilegierte Zweitwohnungsinhaber seien. Nach eigenen Angaben des Klägers zu 2. hätten sich die Kinder der Kläger nach der Rückkehr von einer Skireise nach Südtirol auf dem Grundstück in M. in Quarantäne befunden, sodass die Kläger sich jedenfalls mindestens mit Mitreisenden aus dem damals gefährlichsten Risikogebiet in häuslicher Gemeinschaft befunden hätten. Eine Quarantäne-Anordnung des zuständigen Gesundheitsamtes habe nicht vorgelegen, da eine Meldung der verdächtigen Kinder an das Gesundheitsamt durch die Kläger nicht erfolgt sei. Stattdessen sei durch die Kläger das auswärtige Kennzeichen des Fahrzeugs mit einer hochgestellten Kiste verdeckt worden. Damit hätten sich die Kläger selbst nachhaltig stigmatisiert. Es sei davon auszugehen, dass spätestens dieses Verhalten der Kläger Anlass zur telefonischen Anzeige beim Ordnungsamt geführt habe. Zudem hätten die Kläger nach Erlass der Corona-Landesverordnung ohnehin mit einer allgemeinen Kontrolle von Ferienwohnung zur Durchsetzung der Corona-Landesverordnung rechnen müssen. Im Übrigen nehme er Bezug auf die Begründung des Widerspruchsbescheides. Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 20. August 2020 (Bl. 16 d. A.) und 21. September 2020 (Bl. 17 d. A.) mit einer Entscheidung des Rechtsstreites ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte 4 B 426/20 HGW und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.