Urteil
4 A 881/18 HGW
VG Greifswald 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2022:0523.4A881.18HGW.00
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Leitsätze
Asylrecht Armenien
Abschiebungsschutz
Verschlimmerung einer Erkrankung
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15.5.2018 verpflichtet,
festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz1 AufenthG für den Kläger zu 1. im Hinblick auf Armenien vorliegen.
Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 50 % der Klägerin zu 2., zu 25 % dem Kläger zu 1. und zu 25 % der Beklagten auferlegt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Asylrecht Armenien Abschiebungsschutz Verschlimmerung einer Erkrankung Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15.5.2018 verpflichtet, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz1 AufenthG für den Kläger zu 1. im Hinblick auf Armenien vorliegen. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 50 % der Klägerin zu 2., zu 25 % dem Kläger zu 1. und zu 25 % der Beklagten auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Kammer konnte entscheiden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sind. Darauf war in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Die Klage hat teilweise Erfolg. Die Klage ist zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage statthaft. Sie ist jedoch nur teilweise begründet. Die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts ist nur insoweit rechtswidrig, als hinsichtlich des Klägers zu 1. die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet [AufenthG] verneint worden ist und verletzt auch nur den Kläger zu 1. in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Lediglich der Kläger zur 1. hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz [AsylG]) einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die Klage ist begründet, soweit der Kläger zu 1. die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter Aufhebung von Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamtes begehrt. Lediglich der Kläger zu 1.hat einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche Gefahr besteht für den Kläger zu 1., nicht aber für die Klägerin zu 2.. Dies folgt aus einer Würdigung ihres Vortrages im Verwaltungsverfahren und in diesem Gerichtsverfahren. Zutreffend hat zwar das Bundesamt im angefochtenen Bescheid unter Hinweis darauf, dass es sich bei der vom Kläger zu 1. angegebenen Erkrankung zwar um eine schwerwiegende Erkrankung handele, aber nichts dafür ersichtlich sei, dass diese im Falle seiner Rückkehr jedoch nicht alsbald zu einer wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen Veränderung seines Gesundheitszustandes konkret führen würde, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG verneint. Zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses war diese Einschätzung zutreffend. Zu Recht hat das Bundesamt darauf verwiesen, dass am 12.9.2017 ärztlich festgestellt worden sei, dass sich keine Behandlungsindikation bei erhöhtem Behandlungsrisiko ergeben habe, weitere ärztliche Behandlungen bis zur Anhörung nicht erfolgt, bis zum Zeitpunkt der Entscheidung keine weiteren Atteste oder Mitteilungen der Notwendigkeit weiterer Behandlungen eingereicht worden seien und sich der Kläger zu 1. nach der erfolgten Untersuchung und Operation im Januar 2017 bis zur Ausreise im September 2017 nicht in ärztlicher Behandlung befunden habe. Zum nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung stellt sich die Sachlage indessen völlig anders dar, die nunmehr eine völlig andere Bewertung gebietet. Für den Kläger zu 1 besteht eine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führt. Hierfür kommt es nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht und wodurch sie hervorgerufen wird. Es muss jedoch über die Gefahren hinaus, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, eine besondere Fallkonstellation gegeben sein, die als gravierende Beeinträchtigung die Schwelle der allgemeinen Gefährdung deutlich Übersteigt (vgl. die insoweit auf § 60 Abs. 7 AufenthG übertragbaren Entscheidungen BVerwG, Urteile vom 29.11.1977, 1 C 33.71, BVerwGE 55, 82; vom 17.01.1989, 9 C 62.87, EZAR 201 Nr. 19; vom 30.10.1990,9 C 60.89, BVerwGE 87,52; vom 17.10.1995,9 C 9.95, BVerwGE 99.324, und vom 23.08.1996,9 C 144.95). Eine erhebliche konkrete Gefahr i. S. von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung der Ausländer aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, ist in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen (vgl. BVerwG, Beschluss vom17.08.2011,10 B 13/11 u. a.). Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist es erforderlich, dass sich die vorhandene Erkrankung der Ausländer aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr der Ausländer droht (BVerwG, Beschluss vom 17.08.2011, a. a. 0.). Die Gefahr ist "erheblich" i. S. von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verändern würde und "konkret", wenn die Asylbewerber alsbald nach ihrer Rückkehr in den Abschiebestaat in diese Lage kämen, weil sie auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten der Behandlung ihres Leidens angewiesen wären und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnten (BVerwG, Urteil vom 25.11.1997, 9 C 58.96, BVerwGE 105, 383). Bei der vom Kläger zu 1 angegebenen Erkrankung, der zerebralen arteriovenösen Malformation, handelt es sich um eine schwerwiegende Erkrankung, die im Falle einer Rückkehr des Klägers zu 1 alsbald zu einer wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen Veränderung des Gesundheitszustandes konkret führen würde. Der Kläger hat diese Krankheit bei ihm durch die vorgelegten Atteste hinreichend belegt. Aus diesen ergibt sich, dass er infolgedessen u.a. an chronischen Schmerzen und epileptischen Anfällen anhaltend leidet. Daher ist am 17.12.2019 in Deutschland eine Operation an ihm durchgeführt worden, die zuvor in Armenien wegen zu hoher Risiken gestoppt worden war. Bei der Operation hat er ein Implantat eingesetzt bekommen, das regelmäßige Nachsorgetermine erforderlich macht. Der Kläger zu 1 hat dargelegt, dass es bei ihm nach Einsetzen des Implantates zu einer Verschlechterung der Symptomatik gekommen ist, die sich durch noch stärkere Kopfschmerzen und Schlafstörungen äußert und weitere Operationen erforderlich gemacht hat. Aus den ärztlichen Bescheinigungen ergibt sich, dass bei ihm zusätzlich ein chronisches Schmerzsyndrom, eine schwer therapierbare Migräne, ein depressives Stimmungsbild und eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegen und er eine engmaschige Physiotherapie benötigt. Die Fortsetzung der engmaschigen fachärztlichen Kontrollen unter der speziellen analgenetischen, antiepileptischen und antimigränen Therapie ist nach den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen zur Vermeidung von Komplikationen der komplexen Therapie notwendig. Dem Kläger zu 1 wird bescheinigt, dass ein Abbruch der Therapien zu einer Verschlechterung der schwerwiegenden chronischen Erkrankungen führen würde und dass es durch das Fehlen einer psychologischen und physiotherapeutischen Betreuung zu einer Verschlechterung des Gangbildes, der Alltagsfähigkeiten und der Schmerzsymptomatik kommen würde. Er ist auf eine Vielzahl von Medikamenten zwingend angewiesen. Bei ihm besteht zudem eine schwere Kopfschmerzerkrankung mit hoher Alltagsbeeinträchtigung und hoher Kopfschmerzfrequenz. Nach Auskunft der Universitätsmedizin Greifswald muss die dort begonnene Therapie fortgesetzt werden und ist im Falle eines Behandlungs- bzw. Therapieabbruchs von einer zunehmenden Morbidität und letztlich chronischen irreversiblen Schmerzstörung auszugehen. Bei dieser Sachlage ist das Gericht davon überzeugt, dass bei einer Abschiebung nach Armenien nicht sichergestellt ist, dass die zwingend erforderlichen Therapien und medikamentösen Behandlungen dort in ausreichendem Umfang fortgesetzt werden können, so dass sich seine vorhandene Erkrankungen aufgrund der sich aus den Erkenntnismitteln ergebenden Umstände in Armenien in einer Weise verschlimmern, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben des Klägers zu 1 führen und sich sein Gesundheitszustand wegen der unzureichenden Möglichkeiten der Behandlung seiner Leiden in Armenien wesentlich verändern würde. Anders stellt sich die Situation für die Klägerin zu 2 dar. Bei dieser liegen nach den abgereichten ärztlichen Bescheinigungen eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und Panikstörungen vor und sind eine weitere psychopharmakologische Behandlung und regelmäßige psychiatrische Kontakte notwendig. Für das Gericht ist nach der Erkenntnismittellage nicht ersichtlich, dass die erforderliche Behandlung in Armenien nicht gesichert ist. Danach sind Depressionen in Armenien adäquat behandelbar und besteht auch ein gesicherter Zugang zu erforderlichen Medikamenten. Dass spezielle Behandlungsmethoden, die nur in Deutschland, nicht aber in Armenien zur Verfügung stehen, und hier bereits begonnen worden sind, für die Klägerin zu 2 zwingend erforderlich sind, ergibt sich aus den Akten nicht. Von daher besteht in Ihrem Fall nicht die Besorgnis, dass sich ihre Erkrankungen nach ihrer Abschiebung nach Armenien in einer Weise verschlimmern, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben der Klägerin zu 2 führen und sich ihr Gesundheitszustand wegen der unzureichenden Möglichkeiten der Behandlung ihrer Leiden in Armenien wesentlich verändern würde. Ein Abschiebungsverbot lässt sich für die Klägerin zu 2 auch nicht mit dem allgemeinen Risiko begründen, bei einer Rückkehr nach Armenien möglicherweise alsbald an Covid-19 zu erkranken und infolge fehlender Behandlungsmöglichkeiten möglicherweise daran zu sterben. Gründet sich die von einem Ausländer geltend gemachte Furcht auf Gefahren, die die ganze Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe, der die Kläger angehören, allgemein betreffen, so ist die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt. Die Klage hat wegen des Vorliegens eines Abschiebungsverbots beim Kläger zu 1 auch insoweit Erfolg, als diese mit dem Anfechtungsantrag auch gegen die unter den Ziffern 5 und 6 des Bescheids des Bundesamtes festgesetzte Ausreisefrist, die Abschiebeandrohung und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gerichtet ist. Hinsichtlich der Klägerin zu 2 erweist sich die Entscheidung unter Ziffer 5 und 6 des Bescheides vom 15.05.2018 hingegen als rechtmäßig; auf die Ausführungen des Bescheids des Bundesamtes vom 15.5.2018, denen das Verwaltungsgericht insoweit folgt, wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO). Die in den Jahren 1967 und 1973 in Urazor bzw. in Lusaschor in Armenien geborenen Kläger sind armenische Staatsangehörige und christlichen Glaubens. Der Kläger zu 1 ist der Ehemann der Klägerin zu 2. Sie lebten vor ihrer Ausreise in Urzazor in Armenien. Sie betreiben ein Asylverfahren. Sie reisten am 30.8.2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 4.9.2017 Asylanträge. Wegen der Begründung der Asylanträge und ihrer Anhörung beim Bundesamt am 16.1.2018 wird auf die Beiakten verwiesen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge traf gegenüber den Klägern mit Bescheid vom 15.5.2018 folgende Entscheidung: „1. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt. 2. Die Anträge auf Asylanerkennung werden abgelehnt. 3. Der subsidiäre Schutzstatus wird nicht zuerkannt. 4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor. 5. Die Antragsteller werden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollten die Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird sie nach Armenien abgeschoben. Die Antragsteller können auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist. 6. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wird auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.“ Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Kläger seien keine Flüchtlinge im Sinne der Definition des § 3 Asylgesetz (AsylG). Anhaltspunkte für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ließen sich aus dem Sachvortrag der Antragsteller nicht entnehmen. Sofern der Kläger zu 1 eine Gefährdungssituation angesprochen habe, fehle es an eine Anknüpfung an eines der in § 3 AsylG genannten Merkmale. Damit lägen auch die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte nicht vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Eine Schutzfeststellung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG scheide aus, da im Herkunftsland der Kläger die Todesstrafe im Jahr 2005 abgeschafft worden sei. Ihnen drohe in Armenien keine durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nummer 2 AsylG. Die vom Kläger zu 1 angeführten Probleme mit dem Militär in Form von verbalen Drohungen würden nicht die zur Schutzgewährung erforderliche Intensität erreichen. Bei einer möglichen Rückkehr nach Armenien sei nicht davon auszugehen, dass ihm eine Verfolgung bezüglich seiner vorherigen Betätigung beim Militär drohe. Bei der Befürchtung des Klägers zu 1, wieder seiner Verpflichtung des Fahrens nachkommen zu müssen, handele es sich lediglich um seine subjektive Befürchtung. Seitens des Militärs seien nach der Untersuchung und Diagnose der Erkrankung des Klägers zu 1 im Dezember 2016 bis zur Ausreise Ende August 2017 keine Arbeitseinsatzbefehle erfolgt. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bezüglich des Militärs bei einer Rückkehr Konsequenzen oder eine Bestrafung zu befürchten haben. Aufgrund seiner gesundheitlichen Situation leider nicht in der Lage sein, problemlos Fahrten zu erledigen. Seine Befürchtung, er werde an den Berg Karabach versetzt, könne nicht gefolgt werden, da es sich bei ihm um einen Freiwilligen handele, der nicht zum Militärdienst einberufen worden sei. Eine Kausalität zwischen Ausreise und der Situation mit dem Arbeitgeber sei nicht ersichtlich. Es sei nicht zu erwarten, dass dem Kläger zu 1 bei einer Rückkehr nach Armenien ein ernsthafter Schaden aufgrund seiner vorherigen Tätigkeit bei Militär drohe. Auch eine Schutzfeststellung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG scheide aus, da im Herkunftsland der Kläger kein Konflikt bestehe. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die Abschiebung sei nicht nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) unzulässig. Den Klägern drohe in Armenien keine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte, Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. In Bezug auf Gefahren einer Verletzung des Art. 3 EMRK sei daher keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Armenien führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Kläger eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot, sie müsse und könne von den Klägern ebenso wie von vielen ihrer Landsleute ggf. Unter Aufbietung entsprechende Aktivitäten bewältigt werden. Eine Rückkehr für die Kläger sei insofern auch zumutbar. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Kläger sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Die Kläger würden in Armenien über ein soziales und familiäres Netzwerk verfügen, dass sie bei einer Rückkehr unterstützen werde. Des Weiteren seien beide in der Landwirtschaft tätig gewesen. Zumindest könne die Klägerin zu 2 den Kläger zu 1 bei der Arbeit unterstützen. Zudem könnten sie auf die Unterstützung der Familie und Kinder zurückgreifen. Die Kläger könnten auch nicht die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Ihnen drohe keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben. Bei der vom Kläger zu 1 angegebenen Erkrankung handele es sich zwar um eine schwerwiegende Erkrankung, die im Falle seiner Rückkehr jedoch nicht alsbald zu einer wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen Veränderung seines Gesundheitszustandes konkret führen würde. Laut Arztbericht des Helios Klinikums F-Stadt vom 12.9.2017 sei festgestellt worden, dass sich keine Behandlungsindikation bei erhöhtem Behandlungsrisiko ergeben habe. Weitere ärztliche Behandlungen seien bis zur Anhörung nicht erfolgt. Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung seien keine weiteren Atteste oder Mitteilungen der Notwendigkeit weiterer Behandlungen eingereicht worden. In Armenien habe sich der Kläger zu 1 nach der erfolgten Untersuchung und Operation im Januar 2017 bis zur Ausreise im September 2017 nicht in ärztlicher Behandlung befunden. Der Bedarf weiterer ärztliche Behandlungen sei nicht erforderlich. Für die Bezahlung der in Armenien erfolgten Behandlungen habe der Kläger zu 1 auf seine Familie zurückgreifen können. Die Erkrankung der Klägerin zu 2 stelle keine lebensbedrohliche Erkrankung dar, die sich bei einer Rückkehr wesentlich verschlechtern würde. Gründe sich die von einem Ausländer geltend gemachte Furcht auf Gefahren, die die ganze Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe, der die Klägerin angehöre, allgemein beträfen, so sei die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt. Bei Bemessung der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes seien keine wesentlichen Bindungen der Kläger im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Die Kläger haben am 30.5.2018 gegen den Bescheid vom 15.5.2018 Klage erhoben. Zur Begründung beziehen sie sich auf ihre Angaben in der persönlichen Anhörung beim Bundesamt. Der Kläger zu 1 bezieht sich auch auf die im Rahmen des behördlichen Verfahrens dokumentierte Erkrankung, wegen der er die erforderliche Behandlung in Armenien nicht erhalten könne. Er beruft sich aus gesundheitlichen Gründen auf das Vorliegen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Er weist darauf hin, dass bei ihm u.a. eine AV-Malformation intrazerebral bestehe. Infolgedessen leide er u.a. an chronischen Schmerzen und epileptischen Anfällen. Diese Symptomatik habe auch in Deutschland angehalten. Daher sei am 17.12.2019 eine Operation an ihm durchgeführt worden, die zuvor in Armenien wegen zu hoher Risiken gestoppt worden sei. Bei der Operation habe er ein Implantat eingesetzt bekommen, das regelmäßige Nachsorgetermine erforderlich mache. Nach Einsetzen des Implantates sei es zu einer Verschlechterung der Symptomatik gekommen, die sich durch noch stärkere Kopfschmerzen und Schlafstörungen äußere. Bisher sei er vier Mal operiert worden. Weiterhin liege bei ihm ein chronisches Schmerzsyndrom vor, eine schwer therapierbare Migräne, ein depressives Stimmungsbild und eine posttraumatische Belastungsstörung. Er benötige und erhalte unter anderem engmaschige Physiotherapie. Die Fortsetzung der engmaschigen fachärztlichen Kontrollen unter der speziellen analgenetischen, antiepileptischen und antimigränen Therapie sei zur Vermeidung von Komplikationen der komplexen Therapie notwendig. Ein Abbruch der Therapien würde zu einer Verschlechterung der schwerwiegenden chronischen Erkrankungen führen. Außerdem würde es durch das Fehlen einer psychologischen und physiotherapeutischen Betreuung zu einer Verschlechterung des Gangbildes, der Alltagsfähigkeiten und der Schmerzsymptomatik kommen. Er sei auf diverse Medikamente zwingend angewiesen. Bei ihm bestehe eine schwere Kopfschmerzerkrankung mit hoher Alltagsbeeinträchtigung und hoher Kopfschmerzfrequenz. Die in der Universitätsmedizin Greifswald begonnene Therapie müsse fortgesetzt werden. Im Falle eines Behandlungs- bzw. Therapieabbruchs sei von einer zunehmenden Morbidität und letztlich chronischen irreversiblen Schmerzstörung auszugehen. Er sei auf die Unterstützung seiner Frau angewiesen. Bei der Klägerin zu 2 lägen eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und Panikstörungen vor. Eine weitere psychopharmakologische Behandlung und regelmäßige psychiatrische Kontakte seien absolut notwendig. Ein Ausbleiben der Maßnahmen würde in absehbarer Zeit zu einer erheblichen Verschlechterung der psychischen Erkrankungen führen. Sie sei auf mehrere Medikamente angewiesen. Die notwendige medizinische Behandlung und Betreuung stehe in Armenien nicht zur Verfügung bzw. sei für die Kläger aus finanziellen Gründen nicht erreichbar. Beide Kläger seien nicht arbeitsfähig. Im Falle der Rückkehr nach Armenien wären sie nicht in der Lage, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern. Eine Versorgung in Armenien mit den teilweise sogar lebensnotwendigen Medikamenten sei in Armenien schon mangels zuverlässiger Verfügbarkeit nicht geben. Erst recht wären sie nicht in der Lage, die Kosten der Medikamente und Therapien zu finanzieren. Sie könnten auch auf finanzielle Unterstützung durch soziale oder familiäre Netzwerke nicht zurückgreifen. Ihre drei in Armenien lebenden Kinder würden selbst in einfachsten Verhältnissen leben. Wegen der nach der Bescheidung der Asylanträge erstandenen neuen Sachlage sei der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Begründung des Nichtvorliegens eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz nicht mehr haltbar. Die Kläger haben einen vorläufigen Entlassungsbericht von der Universitätsmedizin Greifswald vom 16. Juni 2018 (Bl. 26-29R), einen Untersuchungsbericht der Radiologie Stralsund vom 26.7.2018 (Bl. 32, 32R), einen Verlegungsbrief der Universitätsmedizin Greifswald vom 9.1.2020 (Bl. 51-51R), eine Beurteilung der Radiologie Stralsund (Bl. 70), einen vorläufigen Entlassungsbericht der BDH-Klinik Greifswald vom 29.1.2020 (Bl 54-57), einen Ambulanzbrief der Universitätsmedizin Greifswald vom 23.6.2020 (Bl.68-69), ein ärztliches Attest vom 16.12.2020 (Bl. 82), einen Medikationsplan vom 17.9.2021, einen psychologischen/fachärztlichen Kurzbericht der Uhlenhorst Klinik vom 22.10.2021, ein ärztliches Attest der Universitätsmedizin Greifswald vom 29.10.2021, einen Medikationsplan vom 14.4.2022, einen ärztlichen Bericht vom 14.4.2022, einen Überweisungsschein vom 26.4.2022, einen Therapiebericht einer Physiotherapie vom 15.5.2022 betreffend den Kläger zu 1. sowie einen Medikationsplan vom 12.11.2021 und einen Überweisungsschein vom 11.4.2022 betreffend die Klägerin zu 2 eingereicht. Wegen des Inhalts der genannten Unterlagen wird auf deren Inhalt verwiesen. Nachdem die Kläger in der mündlichen Verhandlung am 23.5.2022 die Klage zurückgenommen haben, soweit sie darauf gerichtet war, ihnen die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15.5.2018 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihnen subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen und, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf Armenien vorliegen, beantragen sie, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15.5.2018 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz1 AufenthG im Hinblick auf Armenien vorliegen. Die Beklagte bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung und beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 6.11.2020 wurde der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs dieses Verfahrens ergänzend Bezug genommen.