Urteil
4 A 882/18 HGW
VG Greifswald 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2022:0920.4A882.18.00
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Leitsätze
Asylrecht Armenien
Offensichtlich unbegründet
Berg Karabach
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Asylrecht Armenien Offensichtlich unbegründet Berg Karabach Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Kammer konnte entscheiden, obwohl die Kläger und die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sind. Darauf war in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Da von den Klägern gegen den Gerichtsbescheid vom 8.7.2021 rechtzeitig innerhalb der Frist des § 84 Abs. 2 Nummer 2 VwGO mündliche Verhandlung beantragt worden ist, gilt dieser Gerichtsbescheid als nicht ergangen. Die Klage ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Entscheidung, § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 Asylgesetz (AsylG) zulässig, aber unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen; sie werden durch die Ablehnung ihres Antrags nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die hier in Betracht kommende Verletzung von Art. 3 EMRK ist nicht ersichtlich. Art. 3 EMRK schützt vor Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 11. April 2018 – A 11 S 924/17 –, Rn. 119, juris). In der Rechtsprechung des EGMR gilt die ohnehin für Art. 3 EMRK bestehende hohe Schwelle in diesem Fall (keine Verantwortung des Staates) ganz besonders. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach der Rechtsprechung des EGMR nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (vgl. m.w.N. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, BVerwGE 146, 12-31, Rn. 23). Zur Beantwortung der Frage, ob schlechte humanitäre Verhältnisse eine hinreichende Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führt, sind eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen. Darunter fallen etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen usw. (vgl. VGH Mannheim, a.a.O., Rn. 129). Die allgemeine humanitäre Lage in Armenien begründet im Hinblick auf die individuellen Umstände der Kläger kein Abschiebungsverbot. Der Kläger zu 1. verfügt über umfangreiche berufliche Erfahrung, die Klägerin zu 2. verfügt zumindest über eine gute berufliche Ausbildung. Das alleinige Erwerbseinkommen des Klägers zu 1. hat zudem in der Vergangenheit ausgereicht, den gesamten Familienunterhalt zu finanzieren. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu 1. nach seiner Rückkehr nicht erneut eine mit seiner vorherigen Arbeit vergleichbare Berufstätigkeit finden wird, besteht nicht. Insbesondere ist es üblich, dass Rückkehrer aus Deutschland ihre erworbenen Deutschkenntnisse bzw. in Deutschland geknüpfte Kontakte nutzen. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Rückkehrer können sich auch an den armenischen Migrationsdienst wenden, der ihnen mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite steht (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Armenien, Stand 02.10.2020, S. 40 ff). Zudem verfügen die Kläger über hinreichende familiäre Strukturen, sodass die Kläger zudem auf die Unterstützung ihrer in Armenien lebenden Familien zu verweisen ist. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der von der Klägerin zu 2. vorgetragenen Geldschulden. Allein eine schwierige soziale und wirtschaftliche Situation reicht nicht aus, um anzunehmen, dass den Klägern im Falle einer Abschiebung die tatsächliche Gefahr trifft, im Heimatland auf so schlechte humanitäre Bedingungen zutreffen, dass die Abschiebung dorthin einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gleichsteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, Rn. 23, juris). Im Übrigen wird auf die zutreffende Begründung des Bescheides Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ebenso wenig ergibt sich für die Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist, § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist, § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG. Schwere Krankheiten sind in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in extremen Fällen von Lebensgefahr als obligatorische Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Allgemeinen nur anerkannt worden, wenn ein erkrankter Ausländer im Zielstaat die erforderliche medizinische Behandlung nicht erlangen kann, sei es, weil die notwendige Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Herkunftsstaat wegen des geringen Standards generell nicht verfügbar ist, sei es, weil diese Behandlung zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer aber individuell aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zur Verfügung steht. Für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist erforderlich, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, das heißt, dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach Rückkehr des Ausländers droht (BayVGH, Beschluss vom 27. April 2016 – 10 CS 16.485, 10 C 16.486 – juris). Soweit die Kläger sowohl bei Stellung des Asylantrags als auch bei Klageerhebung die Leukämieerkrankung der ehemaligen Klägerin zu 3. vorgetragen haben, können sie sich nunmehr nicht mehr auf diese berufen, da die ehemalige Klägerin zu 3. am 28.12.2018 verstorben ist. Ihre Leukämieerkrankung ist somit zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr zu berücksichtigen (§ 77 Abs. 1 Satz ein HS 2 AsylG). Ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ergibt sich nicht aus dem jüngsten Aufflammen des bewaffneten Konflikts zwischen Armenien und Aserbaidschan wegen der Region Berg Karabach. Für die Kläger besteht deswegen bei einer Rückkehr keine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Zwar sind in der Nacht zum 13.9.2022 zwischen den Republiken Armenien und Aserbaidschan schwere Kämpfe ausgebrochen. Es kam in der Nacht auf den 13.9.2022 gleichzeitig zu Angriffen mit Artillerie, großkalibrigen Waffen sowie Drohnen auf das international anerkannte Territorium Armeniens durch Aserbaidschan. Hierbei sollen auf armenischer Seite 135 Soldaten getötet worden sein und auf aserbaidschanische Seite 77. Ziele der Kampfhandlungen waren das Grenzgebiet, aber auch Orte wie Dschermuk im Landesinneren von Armenien. Die Kampfhandlungen dauern jedoch nicht an, sondern sind – zum nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – mittlerweile beendet. Die Kämpfe waren innerhalb weniger Stunden beendet. Seit dem Abend des 14.9.2022 herrscht eine Waffenruhe, auf die sich Armenien und Aserbaidschan verständigt haben. Am 15.9.2022 wurde die Waffenruhe offiziell unter Teilnahme der internationalen Gemeinschaft vereinbart. Diese Waffenruhe hält weiterhin an (vgl. zum Ganzen: Berliner Zeitung, Was bedeutet Aserbaidschans Angriff gegen Armenien? Und was will Russland? Die Antworten – https://www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/was-bedeutet-aserbaidschans-angriff-gegen-armenien-und-was-will-russland-die-antworten-li.267633; taz, Armenier fürchten weitere Schmach – https://taz.de/Konflikt-mit-Aserbaidschan/!5879458/; Spiegel, Armenien verkündet Waffenruhe mit Aserbaidschan – https://www.spiegel.de/ausland/armenien-verkuendet-waffenruhe-mit-aserbaidschan-a-f3df73e8-05ba-4b60-a4e0-0d4abb0454b1; Zeit online, Waffenruhe zwischen Armenien und Aserbaidschan hält an – https://www.zeit.de/politik/ausland/2022-09/armenien-aserbaidschan-waffenruhe-bergkarabach-konflikt; Deutschlandfunk, Russland und der Konflikt zwischen Armenien und Aserbaidschan, – https://www.deutschlandfunk.de/konflikt-aserbaidschan-armenien-russland-100.html). Von daher ist diesem Konflikt, der nur einen Tag angedauert hat, und auf wenige Gebiete im armenischen Staatsgebiet beschränkt gewesen ist und derzeit nicht weiter anhält, sondern durch eine vereinbarte Waffenruhe beendet worden ist, die notwendige gewisse Intensität anzusprechen und fehlt es auch daran, dass die gewaltsamen Auseinandersetzungen anhalten. Weitere Gründe, die ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertigen würden, haben die Kläger nicht vorgetragen. Darüber hinaus ergibt sich auch vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie nichts anderes zu einem Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln geht nicht hervor, dass die medizinische Versorgung in Armenien in einem Maße eingeschränkt ist, dass es im Falle der Kläger nicht möglich wäre, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die generelle vom Corona-Virus ausgehende Ansteckungsgefahr führt für sich genommen nicht zu einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG sind Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Fehlt – wie hier – ein solcher Erlass kommt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG allenfalls ausnahmsweise in verfassungskonformer Auslegung in Betracht, wenn es zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke, d.h. zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage erforderlich ist (BVerwG, U.v. 13.6.2013 – 10 C 13.12 – BVerwGE 147, 8). Allgemeine Gefahren können aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbotes grundsätzlich nicht rechtfertigen. Die Kläger haben aber keinen Anspruch wegen einer extremen Gefahrenlage. Eine verfassungswidrige Schutzlücke liegt nur dann vor, wenn der Schutzsuchende bei einer Rückkehr in das Aufnahmeland mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise Opfer einer extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahr ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Eine Abschiebung müsste dann ausgesetzt werden, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges“ dem sicheren Tod oder schweren Verletzungen ausgeliefert würde. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren (OVG NRW, U.v. 24.3.2020 – 19 A 4470/19.A – juris m.w.N., vgl. auch schon VG Würzburg, B.v. 27.3.2020 – W 8 S 20.30378). Eine solche konkrete außergewöhnliche Gefahrenlage für die Kläger ist vorliegend im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt im Hinblick auf die Verbreitung des Corona-Virus auch vor dem Hintergrund des erforderlich hohen Wahrscheinlichkeitsgrades für das Gericht nicht erkennbar. Die von der Beklagten verfügte Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden. Sie beruhen auf § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen vor. Die nach dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 16.5.2018 erfolgte Änderung des § 11 AufenthG führt nicht dazu, dass die unter Ziffer 6 des angegriffenen Bescheides erfolgte Verfügung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes aufgrund des § 11 Abs. 1 AufenthG in der Fassung vom 20.10.2015 rechtswidrig geworden wäre. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes umfasst zugleich dessen Anordnung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.2018 - 1 C 21/17 -, juris Rn. 25). Diese Anordnung kann im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 HS 2 AsylG) auf § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.2019 gestützt werden. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Die Beklagte, die die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemeinsam mit der Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG in Ziffer 5) des streitigen Bescheides erlassen hat, ist für die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig (§ 75 Nr. 12 AufenthG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht). Dass die Beklagte in der Begründung der Anordnung noch von einem gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot ausgeht, entspricht der bei Erlass des Bescheides geltenden Rechtslage, ist jedoch unschädlich. Dabei handelt es sich allenfalls um einen Begründungsmangel. Dieser führt aber, da § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Anordnung zwingend vorsieht, offensichtlich nicht zu einer anderen Entscheidung in der Sache, § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Auch im Übrigen ist die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für die Anordnung liegen vor. Mit der Wendung „ab dem Tag der Abschiebung“ bringt die Beklagte hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Anordnung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erst ab und ausschließlich im Falle der vollzogenen Abschiebung gelten soll. Gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, bestehen ebenfalls keine Bedenken. Die Dauer darf auch nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht in der Regel fünf Jahre nicht überschreiten. In Fällen, in denen - wie hier - keine besonderen Belange vorgebracht sind, ist eine standardmäßige Befristung auf die Hälfte dieser Dauer nicht zu beanstanden (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 09.05.2017 - 1 LZ 254/17 -, juris Rn. 14). Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO). Die 1982, 1986, 2006 und 2012 geborenen Kläger sind armenischer Staats- und Volksangehörigkeit und reisten am 26.2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellten am 22.1.2018 förmlich Asylanträge. Die Kläger zu 1. und 2. sind miteinander verheiratet. Die jetzigen Kläger zu 3. und 4. sowie die ehemalige Klägerin zu 3. sind deren Kinder. Im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 5.3.2018 erklärten die Kläger, sie hätten ihr Heimatland aufgrund der Leukämieerkrankung der ehemaligen Klägerin zu 3. verlassen. Sie seien nach Deutschland gekommen, um sie behandeln zu lassen. Die Krankheit sei im September 2017 festgestellt worden. Die Behandlung in Armenien sei sehr schlecht und kostenintensiv gewesen. In den Krankenhäusern hätte es nur billige, russische Medizin gegeben; bessere Medizin habe man selbst kaufen müssen. Nach der Chemotherapie wäre sie in einem schlechteren Zustand gewesen. Die Ärzte hätten mitgeteilt, dass man ihr nicht mehr werde helfen können und es besser sei, ins Ausland zu gehen. Bei einer Rückkehr würden sie befürchten, die ehemalige Klägerin zu 3. nicht mehr behandeln lassen zu können. Der Kläger zu 1. habe keine Arbeit mehr und das Haus sei an die Bank verpfändet. Die Klägerin zu 2. gab an, ihr Mann habe nicht nur Geld bei Freunden und Verwandten, sondern auch bei Fremden geliehen. Sie habe deswegen einige Sorgen, sie wisse nicht, wie diese reagieren würden, wenn das Geld nicht zurückgezahlt werden würde. Der Kläger zu 1. habe die Mittelschule abgeschlossen und anschließend in einer Druckerei gearbeitet. Er habe bis zur Ausreise Leuchtreklamen installiert und damit für das Haushaltseinkommen gesorgt. Seine Mutter würde gemeinsam mit seiner Schwester in Yerewan leben; zudem würden auch weitere Mitglieder der Großfamilie in Armenien leben. Die Klägerin zu 2. habe nach der Mittelschule Englisch auf Lehramt studiert und könne auch als Dolmetscherin arbeiten. Sie habe jedoch nach dem Abschluss der Ausbildung keine Tätigkeit ausgeübt. Sie habe neben ihrer Mutter und einem Bruder auf mütterlicher Seite Verwandte im Heimatland. Zur Krankheit der ehemaligen Klägerin zur 3. wurden verschiedene Atteste eingereicht. Ausgehend vom vorläufigen Befund vom 3.1.2018 war für sie eine akute lymphatische Leukämie (ALL) diagnostiziert worden, welche mit Befund vom 10.1.2018 bestätigt wurde. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge traf gegenüber den Klägern mit Bescheid vom 16.5.2018 folgende Entscheidung: „1. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt. 2. Die Anträge auf Asylanerkennung werden abgelehnt. 3. Der subsidiäre Schutzstatus wird nicht zuerkannt. 4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor. 5. Die Antragsteller werden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollten die Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, werden sie in die Republik Armenien abgeschoben. Die Antragsteller können auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist. 6. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wird auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.“ Wegen der Begründung des Bescheides wird auf diesen Bezug genommen. Die Kläger haben am 30.5.2018 Klage erhoben. Zur Begründung beziehen sie sich auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Darüber hinaus tragen sie zur Begründung vor, die ehemalige Klägerin zu 3. sei lebensbedrohlich erkrankt. Eine Behandlung in Armenien sei nicht möglich. Die Rückkehr der Familie nach Armenien unter diesen Bedingungen würde dazu führen, dass die gesamte Familie einer unmenschlichen Situation ausgeliefert wäre. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.5.2018 – 7347181-422 – zu verpflichten, festzustellen, dass für die Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG im Hinblick auf Armenien vorliegen sowie die Befristungsentscheidung aufzuheben. Die Beklagte bezieht sich auf den angefochtenen Bescheid und beantragt, die Klage abzuweisen. Die ehemalige Klägerin zu 3. ist am 28.12.2018 verstorben. Mit Beschluss vom 11.06.2021 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Mit Schriftsatz vom 17.12.2018 hat das Gericht die Beteiligten dazu angehört, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Mit Gerichtsbescheid vom 8.7.2021, den Klägern am 27.7.2021 zugestellt, hat das Gericht die Klage der Kläger unree4 Beifügung einer Erkenntnismittelliste für Armenien abgewiesen. Am 28.7.2021 beantragten die Kläger mündliche Verhandlung gegen den Gerichtsbescheid und führten zur Begründung aus, dass es merkwürdig anmute, eine Erkenntnismittelliste zusammen mit dem Gerichtsbescheid zu übersenden. Mit Beschluss vom 7.9.2022 hat das Gericht das Verfahren betreffend die Klage der ehemaligen Klägerin zu 3 abgetrennt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.