OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 B 1716/24 HGW

VG Greifswald 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2024:1017.4B1716.24HGW.00
10Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Betrieb einer Automaten-Verkaufsstelle mit Vendingautomaten ist als Kleinstverkaufsstellen ohne persönlichen Kundenkontakt vom Anwendungsbereich des Öffnungszeitengesetzes Mecklenburg-Vorpommern ausgenommen.(Rn.21) 2. Der Betrieb einer solchen Verkaufsstelle widerspricht nicht dem Wesen der Sonn- und Feiertage.(Rn.28)
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 5. September 2024 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. September 2024 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Betrieb einer Automaten-Verkaufsstelle mit Vendingautomaten ist als Kleinstverkaufsstellen ohne persönlichen Kundenkontakt vom Anwendungsbereich des Öffnungszeitengesetzes Mecklenburg-Vorpommern ausgenommen.(Rn.21) 2. Der Betrieb einer solchen Verkaufsstelle widerspricht nicht dem Wesen der Sonn- und Feiertage.(Rn.28) 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 5. September 2024 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. September 2024 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Klägerin betreibt eine Automaten-Verkaufsstelle (sog. Vendingautomaten) mit dem Namen „H. A.“ in der B-Stadter Innenstadt (S…, B-Stadt). Der Verkaufsraum ist rund um die Uhr und an allen Wochentagen geöffnet. Darin befinden sich acht Warenautomaten, die u. a. Fertiggerichte, Süßigkeiten, Grillfleisch, alkoholfreie Getränke, Bier und Biermixgetränke, Handyladekabel oder Spiele (z. B. Kartenspiel) enthalten. An den Warenautomaten kann sowohl mit Bargeld als auch bargeldlos gezahlt werden. Mit Schreiben vom 17. Juni 2024 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zu dem beabsichtigten Erlass einer sofort vollziehbaren Schließungsverfügung für die Zeit von 22:00 bis 24:00 Uhr an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen an. Auf der Grundlage einer Vor-Ort-Begehung am 27. Mai 2024 sei festgestellt worden, dass der Automaten-Store über keinen digitalen Eintritt verfüge. Er unterfalle damit dem Anwendungsbereich des Gesetzes über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Öffnungszeitengesetz – ÖffZG M-V). Danach sei es verboten, den Automaten-Store zu den genannten Zeiträumen zu betreiben. Sollte der digitale Zutritt nachgerüstet werden, würde der Automaten-Store zwar als Kleinstverkaufsstelle von dem Anwendungsbereich des Öffnungszeitengesetzes ausgenommen sein, der Betrieb würde jedoch weiterhin gegen § 3 Abs. 2 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern – FTG M-V) verstoßen. Es wäre also auch dann verboten, den Automaten-Store an Sonn- und Feiertagen zu betreiben. Mit Schreiben vom 15. Juli 2024 nahm die Antragstellerin zu dem zuvor genannten Schreiben Stellung. Sie trug vor, dass es sich bereits nicht um eine Verkaufsstelle im Sinne des § 1 Abs. 1 Alt. 1 ÖffZG M-V handele, da der Begriff auf Warenautomaten nicht anwendbar sei. Insbesondere aufgrund ihres unauffälligen Erscheinungsbildes und ihrer vergleichsweise geringen Sogwirkung seien Automaten-Verkaufsvorrichtungen nicht in der Lage, den allgemein wahrnehmbaren Charakter der Sonn- und Feiertage als für jedermann verbindliche Tage der Arbeitsruhe infrage zu stellen. Auch eine Beeinträchtigung der seelischen Erhebung und Arbeitsruhe von Arbeitnehmern der Automatenbetreiber scheide von vornherein aus. Klassische Warenautomaten gleichwohl in das Verbot der Sonn- und Feiertagsöffnung einzubeziehen, wäre ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Automatenbetreiber aus Art. 12 des Grundgesetzes (GG). Weiterhin stehe auch eine Ungleichbehandlung gegenüber dem Betrieb von anderen Warenautomaten im Raum, denn beispielsweise auch im Freizeitbad B-Stadt werde der Lebensmittelautomat zu den gesamten Öffnungszeiten und somit auch am Sonntag betrieben. Mit Bescheid vom 2. September 2024, der Klägerin zugestellt am 5. September 2024, ordnete der Antragsgegner die Schließung der Automaten-Verkaufsstelle „H. A.“ an allen Samstagen zwischen 22:00 und 24:00 Uhr sowie an allen Sonn-und Feiertagen an (Ziff. 1 des Bescheides) sowie die sofortige Vollziehung von Ziff. 1 des Bescheides an (Ziff. 2 des Bescheides). Für den Fall, dass die Antragstellerin der Anordnung aus Ziff. 1. nicht innerhalb von 2 Wochen nachkomme, drohte der Antragsgegner die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 Euro an (Ziff. 3 des Bescheides). Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, Ziff. 1 des Bescheides stütze sich auf §§ 13, 16 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V). Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 ÖffZG M-V sei das Feilhalten in Kleinstverkaufsstellen vom Anwendungsbereich ausgenommen, wenn diese ohne persönlichen Kundenkontakt betrieben werden und insbesondere von einem digitalen Zutritt und einer digitalen Bezahlung geprägt seien. Diesen sogenannten „automatische 24-Stunden-Läden“, „digitale Kleinstsupermärkte“ oder „begehbare Warenautomaten“ sei gemein, dass diese ohne Verkaufspersonal betrieben würden und Zugang sowie Bezahlung ausschließlich automatisiert bzw. auf der Grundlage von digitalen Verfahren erfolgten. Bei dem Automaten-Store „H. A.“ fehle es an dem digitalen Zugang. Somit falle er in den Anwendungsbereich des Öffnungszeitengesetzes und müsse an Samstagen in der Zeit von 22:00 bis 24:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen schließen. Es könne dahinstehen, ob der Automaten-Store unter den Anwendungsbereich des Öffnungszeitengesetzes falle, da dieses Geschäftsmodell seine rechtlichen Grenzen im Feiertagsgesetz sowie dem verfassungsrechtlichen Sonntagsschutz finde. Die Öffnung an Sonn- und Feiertagen widerspreche dem Verbot in § 3 Abs. 2 FTG M-V sowie dem verfassungsrechtlich verankerten Sonn- und Feiertagsschutz aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung (WRV). § 3 Abs. 2 FTG M-V verbiete grundsätzlich öffentlich bemerkbare Arbeiten oder Handlungen, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören oder die dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen. Der Automaten-Store „H. A.“ beinhalte acht Warenautomaten mit einem umfangreichen Angebotssortiment und könne von einer Vielzahl von Personen, ähnlich wie bei einem Kiosk, gleichzeitig betreten werden. Beides sorge dafür, dass eine für jedermann wahrnehmbare Geschäftigkeits- und Betriebsamkeitswirkung davon ausgehe, was dem Betrieb von „H. A.“ seinen typisch werktäglichen Charakter verleihe. Darüber hinaus befänden sich in unmittelbarer Umgebung die Marienkirche, der Dom St. Nikolai sowie die Jacobikirche. In Anbetracht dieser örtlichen Lage gefährde der Betrieb des Automaten-Stores und das daraus resultierende Verkaufsgeschehen ebenfalls den Charakter der Sonn- und Feiertage, welche vor allem auch Gelegenheit zur geistigen Besinnung geben sollen. Bei der Ausübung des Ermessens seien alle maßgeblichen Umstände abgewogen worden. Der Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe überwiege das wirtschaftliche Umsatzinteresse der Antragstellerin und das alltägliche Erwerbsinteresse potentieller Kunden. Der Schutz der Religionsfreiheit und daraus resultierend der Schutz der Sonn- und Feiertage sei von herausragender Bedeutung. Es bestünde in Bezug auf einen einzelnen, freistehenden Warenautomaten auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG. Der Automaten-Store sei aufgrund seines Sortiments geeignet, eine deutlich größere Zahl an Kunden anzuziehen. Zudem hebe sich der gezielte Besuch des äußerlich auch als solchen erkennbaren Ladenlokals von dem lediglich beiläufigen, die Bewegung im öffentlichen Raum nur geringfügig unterbrechenden Kauf an einem Warenautomaten deutlich ab und mache den Kaufvorgang auch für Dritte besonders erkennbar. Ziff. 2 des Bescheides stütze sich auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Einhaltung des Verbots der Öffnung diene dem Schutz der Allgemeinheit, der seelischen Erholung und dem Schutz der Religionsfreiheit;. Hierbei handele es sich um hochrangige Rechtsgüter. Aufgrund der negativen Vorbildwirkung könne nicht hingenommen werden, dass durch die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und einer verwaltungsgerichtlichen Klage die Möglichkeit offenstünde, bis zu einer Entscheidung über diese Rechtsbehelfe den Automaten-Store weiterhin uneingeschränkt zu öffnen. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 5. September 2024 am 6. September 2024 Widerspruch ein. Am 10. September 2024 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen trägt die Antragstellerin vor, mit ihrem Geschäftsmodell einem bundesweiten Trend zu folgen. Bundesweit hätten derartige Kioske rund um die Uhr geöffnet und begegneten keinen behördlichen Bedenken. Auch in Mecklenburg-Vorpommern gebe es eine Reihe dieser Kioske, die 24 Stunden am Tag geöffnet hätten. Sie habe einen Bauantrag zur Nutzungsänderung gestellt, in dem unter der Beschreibung des Vorhabens die Betriebszeit „00:00 bis 24:00 Uhr“ angegeben worden sei. Dies sei auch genehmigt worden. Das Öffnungszeitengesetz sei vorliegend nicht anwendbar, da es Kleinstverkaufsstellen ohne persönlichen Kundenkontakt, die insbesondere von digitalem Zutritt und digitaler Bezahlung geprägt sind, nicht erfasse. Sofern der Antragsgegner einen digitalen Zugang fordere, sei dieser mit der Gesetzesbegründung nur ein Merkmal zur Identifizierung einer Verkaufsstelle und nicht zwingend notwendig, um den Charakter als Kleinstverkaufsstelle zu wahren. Der Zugang sei hier frei. Ein wesentlicher Grund, warum das Feiertagsgesetz und das Öffnungszeitengesetz Geschäfte an Sonn- und Feiertagen schließen lasse, sei der Schutz der Arbeitsruhe. Da ein Automatenkiosk jedoch ohne Personal betrieben werde, entfielen diese Gründe. Es gebe keine Arbeitnehmer, die durch den Betrieb beeinträchtigt oder in ihrer Ruhe gestört werden könnten. Auch Art und Umfang des betriebenen Kiosk ließen eine Störung der öffentlichen Ruhe im Gegensatz zu herkömmlichen Läden hintenanstehen. Das Ladenlokal sei klein und von maximal drei bis vier Personen zu betreten. Diese würden auch am Sonntag keine Störung der öffentlichen Ordnung darstellen. Vis-a-vis biete das Bäckereigeschäft J... auch an Sonn- und Feiertagen Waren feil, wobei ein viel höherer Kundenkontakt stattfinde. Auch die Verkaufsstelle „Das S...“, welche sich etwa 100 m vom streitgegenständlichen Ladenlokal befinde, habe rund um die Uhr geöffnet. Die Religionsfreiheit werde nicht beeinträchtigt. Die in dem Bescheid genannten Kirchen seien mindestens jeweils acht bis zehn Gehminuten entfernt. Die Religionsausübung sei sicher nicht durch zwei bis fünf Kunden am Sonntag beeinträchtigt. Schließlich werde ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG gerügt. Insbesondere die Einschränkung der Betriebszeiten an Sonn- und Feiertagen lasse einen Großteil des Umsatzes entfallen. An üblichen Verkaufstagen böten auch andere Ladenlokale Snacks und Getränke feil. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 5. September 2024 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. September 2024 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend führt der Antragsgegner aus, dass in der Fußgängerzone keinem anderen Laden – mit Ausnahme des Bäckers – gestattet sei, an Sonn- und Feiertagen den Betrieb zu öffnen. Dass der Automaten-Store ohne Personaleinsatz betrieben werden könne, ändere nichts an dem äußeren Einfluss durch Kundenbewegungen. Dem Gesetzgeber stünde ein Gestaltungsspielraum insoweit zu, als dass er auch in Bezug auf Sonn- und Feiertage Privilegierungen zulassen könne, soweit diese nicht den verfassungsrechtlich gewährten Sonntagsschutz unterwanderten. Diese Privilegierung habe er ausdrücklich für die Abgabe von Bäcker- oder Konditorwaren angenommen. Diese Bevorzugung treffe den streitgegenständlichen Automaten-Store jedoch gerade nicht. Eine bundeseinheitliche Behandlung von „Automaten-Läden“, wonach diese an jedem Standort über 24 Stunden geöffnet sein dürften, existiere nicht. Es treffe nicht zu, dass das Ladenlokal „S...“ jeden Tag rund um die Uhr geöffnet hätte. Es seien Öffnungszeiten an allen Tagen und insbesondere an Sonn- und Feiertagen vorhanden. Sollte unzulässig eine längere Öffnungszeit praktiziert werden und wären der Automaten-Store der Antragstellerin und das „S...“ gleichzusetzen hinsichtlich der Anwendung der für sie geltenden gesetzlichen Vorschriften, könne sich die Antragstellerin nicht auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen. Aufgrund der Vielzahl von Artikeln, welche in Summe feilgehalten würden, sei diese Einrichtung gerade dazu geeignet, größere Besucherströme insbesondere dann auszulösen, wenn andere Verkaufseinrichtungen geschlossen wären – eben an Sonn- und Feiertagen. Nicht allein die Größe des Sortiments, sondern dessen Art begründe die Einschätzung, dass ein werktägliches Treiben provoziert werde. Ferner sei zu berücksichtigen, dass bei weiterer Etablierung von Kleinstverkaufsstellen die Schließ- und Ruhezeiten unterwandert würden und ein geschäftiges Treiben an jedem Tag erwartet werden könnte. Es sei nicht der Blick auf die einzelne Verkaufsstelle zu richten, vielmehr sei auch die potentielle Entwicklung zu berücksichtigen. Schließlich umfasse die Baugenehmigung für den Automaten-Store keine Prüfung der Öffnungszeiten im Sinne des Öffnungszeitengesetzes. Die Konzentrationswirkung bündele Entscheidungen zum bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren. Ob die gewerberechtlichen Voraussetzungen vorlägen, wozu die Öffnung an Feiertagen gehöre, sei nicht Teil der Prüfung und somit nicht Teil einer Baugenehmigung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf den vorgelegten Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der Antrag der Antragstellerin hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 1. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), denn der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. September 2024 entfaltet infolge der in Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheides enthaltenen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. In Bezug auf die Androhung des Zwangsgeldes entfällt die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 99 Abs. 1 S. 2 SOG M-V. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs auf Antrag wiederherstellen. Die gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ergeht auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben (Aussetzungsinteresse), und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes (Vollziehungsinteresse). Im Rahmen der Interessenabwägung ist der Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bzw. der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. In der Regel überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt nach dem Prüfungsmaßstab des – summarischen – vorläufigen Rechtsschutzverfahrens als rechtmäßig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache ohne Aussicht auf Erfolg sein dürfte. Demgegenüber überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse, wenn sich der Verwaltungsakt nach diesem Maßstab als rechtswidrig erweist; an der Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides besteht regelmäßig kein schutzwürdiges öffentliches Interesse. Lässt sich die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht in diesem Sinne klären bzw. ist der Ausgang der Hauptsache offen, bedarf es einer Abwägung der (sonstigen) wechselseitigen Interessen. Nach diesem Maßstab erweist sich der Bescheid des Antragsgegners vom 2. September 2024 bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig. Die Schließungsverfügung unter Ziff. 1. des streitgegenständlichen Bescheides entbehrt der erforderlichen Rechtsgrundlage. Sie kann zur Überzeugung der Kammer nicht auf §§ 13, 16 SOG M-V i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ÖffZG M-V, § 3 Abs. 2 FTG M-V gestützt werden. Nach § 13 SOG M-V haben die Ordnungsbehörden und die Polizei im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird. Eine im Einzelnen bestehende Gefahr ist eine Sachlage, die in der konkreten Situation bei ungehindertem Ablauf in überschaubarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Eintritt eines Schadens an einem relevanten Schutzgut befürchten lässt. Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit sind die objektive Rechtsordnung, alle Individualrechtsgüter, die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen und sonstige kollektive Schutzgüter. Für diese besteht eine konkrete Gefahr, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das polizeiliche Schutzgut schädigen wird (vgl. OVG Greifwald, Urteil vom 23. Januar 2024 – 1 LB 627/20 OVG –, juris Rn. 44; OVG Greifswald, Beschluss vom 23. Juli 2009 – 3 M 92/09 –, juris Rn. 11). Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch eine Beeinträchtigung der objektiven Rechtsordnung ist hier nicht gegeben. Durch die Öffnung der Automaten-Verkaufsstelle „H. A.“ von 00:00 bis 24:00 Uhr an allen Tagen verstößt die Antragstellerin weder gegen Vorschriften des Öffnungszeitengesetzes, noch gegen Vorschriften des Feiertagsgesetzes. Der Anwendungsbereich des Öffnungszeitengesetzes ist vorliegend nicht eröffnet. Nach § 1 Abs. 1 ÖffZG M-V bestimmt dieses Gesetz inhaltliche Voraussetzungen für zulässige Zeiträume des Feilhaltens innerhalb und außerhalb von Verkaufsstellen aller Art, insbesondere auch sonstigen Verkaufsständen, sofern von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 ÖffZG M-V ist jedoch das Feilhalten in Kleinstverkaufsstellen ohne persönlichen Kundenkontakt, die insbesondere geprägt sind von digitalem Zutritt und digitaler Bezahlung, vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Die Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 3 Nr. 2 ÖffZG M-V enthält dazu folgende Ausführungen (LT-Drucks. 8/2708, S. 15): „Mit der Ausnahme von Kleinstverkaufsstellen ohne persönlichen Kundenkontakt, die insbesondere von digitalem Zutritt und digitaler Bezahlung geprägt sind, wird auf ein neuartiges Geschäftsmodell im Einzelhandel reagiert, das in verschiedenen Ausprägungen mit den Begriffen „automatische 24-Stunden-Läden“, „digitale Kleinstsupermärkte“ oder „begehbare Warenautomaten“ beschrieben wird. Allen Konstellationen gemein ist, dass diese Verkaufsstellen ohne Verkaufspersonal betrieben werden und Zugang sowie Bezahlung ausschließlich automatisiert bzw. auf der Grundlage von digitalen Verfahren erfolgen. Da Belange des Arbeitnehmerschutzes und des Wettbewerbsschutzes durch die genannten Kleinstverkaufsstellen aufgrund des Konzeptes nicht berührt werden, ist deren Aufnahme in den Anwendungsbereich der Öffnungszeitenregelungen weder erforderlich noch geboten. Der Gesetzgeber ermöglicht zugleich eine Gleichheit der Lebensverhältnisse im Hinblick auf die ländlichen Räume in Mecklenburg-Vorpommern. Die Sortimentsauswahl und die Größe der Kleinstverkaufsstellen sind daher an diesem Versorgungsauftrag zu messen. Seine rechtlichen Grenzen findet der Einsatz des genannten Geschäftsmodells jedenfalls in den Regelungen des Gesetzes über Sonn- und Feiertage des Landes sowie des verfassungsrechtlichen Sonntagsschutzes.“ Um eine solche vom Anwendungsbereich des Öffnungszeitengesetzes ausgenommene Kleinstverkaufsstelle ohne persönlichen Kundenkontakt handelt es sich bei der hier streitgegenständlichen Automaten-Verkaufsstelle „H. A.“. Nach § 2 Abs. 3 ÖffZG M-V umfasst das Feilhalten das gewerbliche Anbieten von Waren aller Art zum Verkauf an jedermann. Dies erfolgt auch in dem streitgegenständlichen Ladenlokal „H. A.“. Auch wenn dort kein Personal anwesend ist und dem Kaufvorgang durch Kunden beiwohnt, handelt es sich bei dem Verkauf von Waren mittels Automaten um Verkaufsstellen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 22. Dezember 2023 – 8 B 77/22 –, juris; VG Hamburg, Beschluss vom Beschluss vom 3. November 2023 – 7 E 3608/23 –, juris). Dass zu dem Ladenlokal „H. A.“ kein digitaler Zutritt vorhanden ist, sondern der Zutritt vielmehr ohne jedwede Einschränkung jederzeit gewährleistet ist, und an den Automaten sowohl mit Bargeld als auch digital gezahlt werden kann, steht dieser Zuordnung nicht entgegen. § 1 Abs. 3 Nr. 2 ÖffZG M-V nennt mit der Prägung durch digitalen Zutritt und digitale Bezahlung nur eine Möglichkeit der Ausgestaltung („insbesondere“); maßgeblich kommt es jedoch allein auf das Vorliegen einer Kleinstverkaufsstelle ohne persönlichen Kundenkontakt an. In Anbetracht der Ausgestaltung des Zutritts (ununterbrochene Öffnung des Ladenlokals) und der Zahlungsmöglichkeiten (Bar- oder EC-Zahlung am Automaten) gibt es vorliegend jedenfalls keinen persönlichen Kontakt zu Kunden. Soweit der Antragsgegner auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtsgerichts Hamburg (Beschluss vom Beschluss vom 3. November 2023 – 7 E 3608/23 –, juris) verweist, nach dem ein als solcher bezeichneter „Automatenkiosk“, bei dem ohne den Einsatz von Verkaufspersonal in einem dafür vorgesehenen, allgemein zugänglichen Ladenlokal Waren aus einem Sortiment von mehreren hundert Artikeln mittels mehrerer funktional miteinander verbundener automatischer Ausgabegeräte kaufweise an Personen abgegeben werden, die zuvor mithilfe eines dort befindlichen „Bestellterminals“ den Kaufvorgang eingeleitet und den Kaufpreis entrichtet haben, eine Verkaufsstelle im Sinne des § 2 Abs. 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG HA) sei und im Ergebnis an Sonn- und Feiertagen zu schließen sei, steht dies nicht im Widerspruch zu den vorgenannten Ausführungen. Sowohl dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 Nr. 2 ÖffZG M-V als auch der zugehörigen Gesetzesbegründung (LT-Drucks. 8/2708, S. 15) lässt sich entnehmen, dass auch der Landesgesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern „automatische 24-Stunden-Läden“, „digitale Kleinstsupermärkte“ oder „begehbare Warenautomaten“ unter den Begriff der Verkaufsstellen im Sinne des § 1 Abs. 1 ÖffZG M-V gefasst hat. Im Unterschied zum Ladenöffnungsgesetz Hamburg enthält das Öffnungszeitengesetz Mecklenburg-Vorpommern jedoch eine Regelung dahingehend, dass diese Kleinstverkaufsstellen ohne persönlichen Kundenkontakt ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind. Mit der Öffnung der Automaten-Verkaufsstelle „H. A.“ von 00:00 bis 24:00 Uhr an allen Tagen verstößt die Antragstellerin auch nicht gegen § 3 Abs. 2 FTG M-V. Nach dieser Vorschrift sind öffentlich bemerkbare Arbeiten oder Handlungen, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören oder die dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, verboten, soweit sie nicht nach § 4 erlaubt sind. Bei der gewerblichen Zurverfügungstellung einer Automaten-Verkaufsstelle an Kunden zum autonomen Einkauf ohne persönlichen Kontakt zu Verkaufspersonal handelt es sich zwar um eine öffentlich bemerkbare Handlung. Da sich die Verkaufsstelle in einem Ladenlokal in der Fußgängerzone der B-Stadter Innenstadt befindet, ist die Möglichkeit der Automatennutzung zum Einkauf für einen unbeschränkten Personenkreis in Form von vorbeikommenden Fußgängern – und damit öffentlich – bemerkbar (vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 24. März 2022 – Au 5 K 21.1690 –, juris Rn. 24, zum Zurverfügungstellen einer automatischen Autowaschanlage). Die Öffnung der Automaten-Verkaufsstelle „H. A.“ von 00:00 bis 24:00 Uhr auch an Sonn- und Feiertagen ist jedoch nicht geeignet, die äußere Ruhe des Tages zu stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage zu widersprechen. Zum Wesen der Sonn- und Feiertage und dessen verfassungsrechtlicher Prägung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (Urteil vom 25. August 1992 – 1 C 38/90 –, BVerwGE 90, 337-350, juris Rn. 20 ff.): „Art. 139 WRV, der nach Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes ist, bestimmt, daß der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt bleiben. Schutzgut des Art. 139 WRV i.V.m. Art. 140 GG ist angesichts dieser Zweckbestimmung die Institution der Sonntage und der staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung, die als ein Grundelement des sozialen Zusammenlebens und der staatlichen Ordnung verfassungsgesetzlich gewährleistet und dem gesetzlichen Schutz überantwortet wird (BVerwGE 79, 118 ; 79, 236 ). Durch ihre Zweckbestimmung unterscheiden sich der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage von Grund auf von den Werktagen. Das öffentliche Leben soll an diesen Tagen soweit möglich seiner werktäglichen Elemente entkleidet und dadurch die Begehung dieser Tage "als Nicht-Werktage" ermöglicht werden (BVerwGE 79, 236 ). Das erfordert, daß an diesen Tagen grundsätzlich "die werktägliche Geschäftigkeit ruht" (BVerwGE 79, 118 ; 79, 236 ). aa) Das Ruhen werktäglicher Geschäftigkeit ist dahin zu verstehen, daß allgemein an Sonn- und Feiertagen "die werktäglichen Bindungen und Zwänge entfallen und es den einzelnen dadurch möglich wird, diese Tage im sozialen Zusammenleben nach ihren vielfältigen und unterschiedlichen individuellen Bedürfnissen allein oder in der Gemeinschaft mit anderen ungehindert von den werktäglichen Verpflichtungen und Beanspruchungen zu begehen" (BVerwGE 79, 236 ). Das Gefühl des einzelnen, daß es sich um für alle verbindliche Ruhetage handelt, soll nicht durch eine nach außen erkennbare gewerbliche Tätigkeit anderer, die üblicherweise an Werktagen erfolgt, beeinträchtigt werden (BVerfG, Kammerbeschluß vom 24. November 1986 - 1 BvR 317/86 - GewArch 1988, 188; Kammerbeschluß vom 30. August 1988 - 1 BvR 909/88 - BA S. 2. Mit der Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage stehen solche Veranstaltungen nicht im Einklang, die sich nach ihrem Zweck, ihrer Ausgestaltung und ihrem Erscheinungsbild im öffentlichen Leben als typisch werktägliche Lebensvorgänge darstellen (BVerwGE 79, 118 ). Die Reichweite des Sonn- und Feiertagsschutzes beschränkt sich nicht auf bestimmte Tätigkeitsbereiche oder Betriebe einer bestimmten Größenordnung. Erfaßt werden nicht nur die das Bild der Arbeitswelt prägenden Tätigkeiten in Landwirtschaft und Handel. Betroffen sein kann auch das Offenhalten eines Ladengeschäfts durchschnittlichen Umfangs, wenn der Betrieb nach Art und konkreter Ausgestaltung mit der Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage unvereinbar ist (BVerwGE 79, 236 ). Die Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage reicht weiterhin über den Arbeitnehmerschutz und die Abwehr von Störungen der Religionsausübung hinaus (BVerwGE 79, 236 ). Es kommt infolgedessen für den werktäglichen Charakter einer Veranstaltung nicht darauf an, ob und in welchem Umfang diese personalintensiv betrieben werden muß. Eine Einrichtung, die weitgehend ohne Personaleinsatz mit Automaten oder allein durch den Inhaber betrieben werden kann, verliert dadurch noch nicht ihren werktäglichen Charakter. Schließlich muß nicht einmal die Ausübung eines Gewerbes vorliegen. Mit der Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage sind grundsätzlich alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten werktäglichen Charakters unvereinbar (BVerwGE 79, 118 ). bb) Art. 139 WRV i.V.m. Art. 140 GG laufen naturgemäß solche Beschäftigungen nicht zuwider, die die Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage verwirklichen. Das Freihalten dieser Tage von werktäglicher Geschäftigkeit soll jedem einzelnen grundsätzlich eine Gestaltung dieser Tage nach seinen Vorstellungen und Bedürfnissen ermöglichen. Dementsprechend widerstreitet die Befriedigung "sonntäglicher Bedürfnisse" nicht der Zweckbestimmung dieser Tage. Darüber hinaus ist eine an sich werktägliche Geschäftigkeit, einschließlich gewerblicher Tätigkeiten, zulässig, sofern sie als "Arbeit für den Sonntag" gerade der Befriedigung sonn- oder feiertäglicher Bedürfnisse dient oder - was hier nach den Darlegungen des Berufungsgerichts allerdings nicht in Rede steht - zur Wahrung von dem Sonn- und Feiertagsschutz gleichwertigen Rechtsgütern in Wahrnehmung gesetzgeberischer Regelungsmacht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes besonders zugelassen ist (BVerwGE 79, 118 ; 79, 236 ). (1) Was unter sonn- oder feiertäglichen Bedürfnissen zu verstehen ist, läßt sich nicht ohne weiteres abstrakt und abschließend umschreiben. Art. 139 WRV i.V.m. Art. 140 GG zielt nicht auf eine allgemeine Ruhe oder gar auf eine dem religiösen, weltanschaulichen oder staatlichen Sinngehalt des jeweiligen Tages entsprechende "seelische Erhebung". Eine derartige Auslegung widerspräche nicht nur der weltanschaulichen Neutralität des Staates, sondern auch dem Recht jedes einzelnen, den arbeitsfreien Sonn- und Feiertag nach seinem persönlichen Geschmack zu gestalten. Aufgrund der Freiheit zur persönlichen Lebensgestaltung sind daher Betätigungen unterschiedlichster Art mit der Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage vereinbar, sofern und soweit sie frei von werktäglicher Geschäftigkeit sind. Geboten ist eine gegenseitige Rücksichtnahme. Die Sonn- und Feiertagsgestaltung jedes einzelnen ist in diesem Rahmen hinzunehmen, auch wenn sie nicht den herkömmlichen Vorstellungen und Erwartungen in bezug auf diese Tage entspricht. Andererseits hat sich der einzelne bei seiner Sonn- und Feiertagsgestaltung solcher Beschäftigungen zu enthalten, die als typisch werktäglich wahrgenommen werden und daher geeignet sind, den Charakter der Sonn- und Feiertage als für alle verbindliche Ruhetage zu beeinträchtigen. (2) Für die Abgrenzung zwischen Beschäftigungen, die die Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage verwirklichen und die dieser Zweckbestimmung zuwiderlaufen, stellt das Berufungsgericht darauf ab, ob es sich um eine "Freizeitgestaltung" handelt. Dies entspricht einem in der Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Verständnis, wonach an Sonn- und Feiertagen jede Freizeitgestaltung oder -betätigung und die ihnen dienenden "Freizeitveranstaltungen" gewerblicher oder nicht-gewerblicher Art zulässig sind (ebenso BVerfG a.a.O.; OVG Münster NJW 1983, 2209; BayVGH GewArch 1987, 71 f.; BayObLG GewArch 1986, 245 ; VG Minden GewArch 1987, 142 ; VG Düsseldorf GewArch 1984, 302 ; BaWüVGH GewArch 1990, 333 ; Dirksen, Das Feiertagsrecht, 1961, S. 32, 102 f.; Pahlke, WuV 1988, 69 ). Dem ist unter der Einschränkung zuzustimmen, daß "Freizeitgestaltung" nicht etwa jede außerberufliche Betätigung in der Freizeit erfaßt. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Art. 139 WRV i.V.m. Art. 140 GG ist auf Sonn- und Feiertage bezogen und schließt nicht die sonstige Freizeit an Werktagen ein (gegen eine Gleichsetzung von "Freizeit" mit der Zeit der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung im Sinne von Art. 139 WRV i.V.m. Art. 140 GG Baldus, DöV 1971, 338 ; Pahlke, Sonn- und Feiertagsschutz als Verfassungsgut in: Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche , 1990, S. 53 ). Es gibt Beschäftigungen, zu denen man erst nach der Berufstätigkeit, möglicherweise nur an Wochenenden kommt, die aber gleichwohl werktäglichen Charakter haben und damit der besonderen Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage zuwiderlaufen, z.B. grundsätzlich alle Erwerbsgeschäfte. Auf der anderen Seite verlieren persönliche Bedürfnisse ihren sonn- und feiertäglichen Charakter nicht schon dadurch, daß sie auch an Werktagen befriedigt werden und werden können (OLG Hamm NJW 1989, 2478). Entscheidend ist, ob die Betätigung nach ihrem Zweck, ihrer Ausgestaltung und ihrem Erscheinungsbild im öffentlichen Leben einen typisch werktäglichen Lebensvorgang darstellt oder nicht.“ In Anwendung dieser Maßgaben ist für die Inhaltsbestimmung des gesetzlichen bestehenden Sonn- und Feiertagsschutzes nach § 3 Abs. 2 FTG M-V maßgeblich, dass einerseits die durch das Grundgesetz festgelegte besondere Zweckbestimmung hinreichend gewährleistet und die Tage als Sonn- und Feiertage geschützt sind, andererseits aber die zum Schutz der Sonn- und Feiertage getroffenen Regelungen nicht unverhältnismäßig sein dürfen (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 14. Januar 2008 – Au 4 S 07.1705 –, Rn. 24, juris zur vergleichbaren bayerischen Vorschrift). Für die Beurteilung, ob eine Tätigkeit werktäglichen oder Freizeitcharakter hat, ist im Ergebnis entscheidend, ob sie nach ihrem Zweck, ihrer Ausgestaltung und ihrem Erscheinungsbild im öffentlichen Leben einen typisch werktäglichen Lebensvorgang darstellt oder nicht (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 24. März 2010 – 5 A 30/10 –, juris Rn. 25). Nach diesem Maßstab weist die Zurverfügungstellung einer Automaten-Verkaufsstelle an Kunden zum autonomen Einkauf durch die Antragstellerin keinen werktäglichen Charakter auf. Zwar ist hierbei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin mit dem Betrieb des Ladenlokals „H. A.“ das Ziel verfolgt, Einnahmen zu erzielen. Zudem dienen die Automaten ausschließlich dem Abschluss von Erwerbsgeschäften, welcher grundsätzlich werktäglichen Charakter hat (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 24. März 2010 – 5 A 30/10 –, juris Rn. 27). Im hier vorliegenden Fall kommt dem Erwerbsgeschäft jedoch weniger ein werktäglicher Charakter als vielmehr der eines sonntäglichen Ausnahme-Erwerbsvorgangs zu. Wenngleich in dem Ladenlokal der Antragstellerin – in äußerst eingeschränkter Auswahl – Waren des täglichen Bedarfs angeboten werden, ist der Erwerb eines oder mehrerer Produkte aus einem der acht vorhandenen Automaten nicht mit einem üblichen Einkauf in einem Supermarkt vergleichbar. Für diese Wertung spricht zudem der Regelungsgehalt des Öffnungszeitengesetzes. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ÖffZG M-V sind Werktage montags bis freitags ohne zeitliche Begrenzung und samstags von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr allgemein zulässige Öffnungszeiten. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ÖffZG M-V sind Sonn- und Feiertage nicht zugelassene Öffnungszeiten, sofern nicht ausnahmsweise Sonderöffnungszeiten zugelassen oder freigegeben sind. Von dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes hat der Landesgesetzgeber wie oben ausgeführt Kleinstverkaufsstellen ohne persönlichen Kundenkontakt jedoch gerade ausgenommen. Einer solchen ausdrücklichen Ausnahme von den Regelungen des Öffnungszeitengesetzes hätte es hingegen nicht bedurft, wenn der Betrieb derartiger Kleinstverkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen ohnehin bereits durch § 3 Abs. 2 FTG M-V verboten wären, denn – mit Ausnahme der in praktischer Hinsicht zu vernachlässigenden Öffnungszeit von zwei Stunden samstags von 22:00 Uhr bis 24:00 Uhr – in diesem Fall käme den Regelungen des Öffnungszeitengesetzes kein eigener Regelungsgehalt zu. Auch finden sich in der Gesetzesbegründung zum Öffnungszeitengesetz Ausführungen zum Schutz der Sonn- und Feiertage. So heißt es dort (LT-Drucks. 8/2708, S. 12 f.): „Der Gesetzgeber ist gemäß Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 139 WRV verpflichtet, den Sonn- und Feiertagsschutz entsprechend auszugestalten. Die Grenzen dieses Gestaltungsspielraumes bildet das verfassungsrechtlich geforderte Mindestmaß des Sonntagsschutzes. Um dieses Mindestmaß zu wahren, muss der Gesetzgeber die Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe als Regel festsetzen. Die Schutzpflicht aus Artikel 4 Absatz 1 und 2 GG wird konkretisiert und das Sozialstaatsprinzip umgesetzt, indem jeder Person regelmäßig Ruhetage garantiert werden. Von Bedeutung ist, dass die Bürgerinnen und Bürger sich an Sonn- und Feiertagen von der beruflichen Tätigkeit erholen und somit das machen können, was sie individuell für die Verwirklichung ihrer persönlichen Ziele und als Ausgleich für den Alltag als wichtig ansehen. Ausnahmen davon dürfen nur vorgesehen werden, wenn dadurch gleich- oder höherrangige Rechtsgüter gewahrt werden (Regel-Ausnahme-Verhältnis). Ein Umsatzinteresse von Gewerbetreibenden oder ein Interesse am alltagsgleichen Einkaufsbummel potenzieller Kundinnen und Kunden ist dabei jedenfalls nicht ausreichend. Vielmehr darf die Öffnung von Verkaufsstellen im Sinne des § 1 Absatz 1 nicht zu einer weitgehenden Gleichstellung von Sonn- und Feiertagen mit Werktagen und ihrer alltäglichen Betriebsamkeit führen.“ In Bezug genommen werden mit Blick auf den Sonn- und Feiertagsschutz dabei ausdrücklich Verkaufsstellen im Sinne des § 1 Abs. 1 ÖffZG M-V. Dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes wollte der Gesetzgeber Kleinstverkaufsstellen ohne persönlichen Kundenkontakt jedoch gerade nicht unterwerfen, § 1 Abs. 3 Nr. 2 ÖffZG M-V. Nach alledem erweist sich der angefochtene Bescheid des Antragsgegners als rechtswidrig. An dem Vollzug eines rechtswidrigen Bescheides besteht kein überwiegendes Interesse, so dass im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung das Interesse des Antragsgegners an dem sofortigen Vollzug seines Bescheides hinter dem Aufschubinteresse der Antragstellerin zurückzustehen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. § 53 Abs. 2 GKG. Die Kammer legt hierbei den Auffangstreitwert zugrunde (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 22. Dezember 2023 – 8 B 77/22 –, juris Rn. 24). Die Halbierung trägt dem vorläufigen Charakter des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes Rechnung, vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.