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Beschluss

6 B 1148/15 HGW

VG Greifswald 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2015:1125.6B1148.15HGW.0A
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf zeitweise Untersagung der Jagd wegen der Gefährdung des Eigentums an einem aus einem Wildgehege entwichenen Damwildbestand. (Rn.7)
Tenor
1. Zu dem Verfahren werden (1.) Herr G., G-Straße, G-Stadt, (2.) Herr F., F-Straße, F-Stadt und (3.) Herr A., A-Straße, A-Stadt beigeladen. 2. Der Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf zeitweise Untersagung der Jagd wegen der Gefährdung des Eigentums an einem aus einem Wildgehege entwichenen Damwildbestand. (Rn.7) 1. Zu dem Verfahren werden (1.) Herr G., G-Straße, G-Stadt, (2.) Herr F., F-Straße, F-Stadt und (3.) Herr A., A-Straße, A-Stadt beigeladen. 2. Der Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Beiladungen beruhen auf § 65 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Beigeladenen sind nach Angaben der Antragsgegnerin auf den streitigen Flächen jagdausübungsberechtigt und wären deshalb bei Erlass der begehrten Anordnung in ihren Rechten betroffen. Der gestellte Antrag, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Jagd auf Damwild im Umkreis von zwei Kilometern um Sophienhof herum für die Dauer eines Jahres zu untersagen, hat keinen Erfolg; er ist bereits unzulässig, soweit er einen Zeitraum nach dem 31.12.2015 umfasst. Die Antragsteller haben ihr Begehren mit Schreiben ihres Bevollmächtigten an die Antragsgegnerin vom 18. November 2015 bereits auf einen Zeitraum bis zum 31.12.2015 begrenzt. Im Übrigen ist der Antrag zwar zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht zur Sicherung der Rechte des Antragstellers eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Dazu sind nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO der zu sichernde Anspruch - Anordnungsanspruch - und der Grund, weshalb der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten ist - Anordnungsgrund - glaubhaft zu machen. Im vorliegenden Fall fehlt es an einem durch den Erlass der begehrten Anordnung zu sichernden Anspruch der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin auf Untersagung der Jagd auf Damwild in dem streitigen Gebiet. Mangels einer speziellen jagdrechtlichen Anspruchsgrundlage für die begehrte Untersagungsverfügung kommt als Rechtsgrundlage nur die polizeirechtliche Generalermächtigung der §§ 12 Abs. 2 i. V. m. 13 SOG M-V in Betracht. Nach diesen Vorschriften haben die Ordnungsbehörden – hier die Antragsgegnerin als untere Jagdbehörde – im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem einzelnen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird. Aus dieser Ermächtigung der Ordnungsbehörden kann ein Anspruch auf Einschreiten nur dann hergeleitet werden, wenn das der Behörde grundsätzlich eingeräumte Ermessen ausnahmsweise auf null reduziert ist, und die Behörde deshalb zum Einschreiten verpflichtet ist. Bezogen auf den vorliegenden Fall käme ein Anspruch der Antragsteller auf eine Untersagung der Jagd in dem streitigen Gebiet nur in Betracht, wenn und soweit dies erforderlich und unter Abwägung mit anderen von der begehrten Anordnung nachteilig betroffenen schützenswerten Rechtsgütern auch geboten wäre, um das Eigentum der Antragsteller an dem entlaufenen Damwild zu schützen. Diese Voraussetzungen liegen nach der – im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen – summarischen Prüfung des Sachverhalts nicht vor. Erste Voraussetzung eines solchen Anspruchs auf Einschreiten der Ordnungsbehörde wäre, dass sich das entlaufene und weiterhin in Freiheit befindliche Damwild noch im Eigentum der Antragsteller befindet und nicht bereits nach § 960 Abs. 2 BGB herrenlos und damit gemäß §§ 1 Abs. 1 i. V. m. 2 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG bejagbares Wild geworden ist. Die Antragsgegnerin geht von Letzterem aus, weil eine nach § 960 Abs. 2 BGB zur Aufrechterhaltung des Eigentums an den entlaufenden Tieren notwendige unverzügliche Verfolgung objektiv unmöglich geworden sei. Ob die Antragsteller das Eigentum an dem entlaufenen und weiterhin in Freiheit befindlichen Damwild allerdings tatsächlich bereits nach § 960 Abs. 2 BGB verloren haben, erscheint zumindest zweifelhaft und lässt sich im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht abschließend klären. Zu Gunsten der Antragsteller muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die Tiere weiterhin im Eigentum der Antragsteller stehen. Weitere Voraussetzung eines Anspruchs auf Einschreiten der Ordnungsbehörde wäre, dass die geforderte Untersagungsverfügung erforderlich und unter Abwägung mit anderen von der begehrten Anordnung nachteilig betroffenen schützenswerten Rechtsgütern auch geboten wäre, um die durch die Bejagung der Tiere drohende Gefährdung des Eigentums der Antragsteller abzuwenden. Diese Voraussetzung für einen Anspruch auf Einschreiten der Ordnungsbehörde liegt nach Auffassung der Kammer nicht vor. Dabei ist zwischen den möglichen Verhaltensweisen der entlaufenen Tiere zu unterscheiden. Wenn und soweit die Beigeladenen die Tiere durch deren zutrauliches Verhalten ohne weiteres identifizieren und vom bejagbaren Damwild unterscheiden können, was die Antragsteller selbst in dem Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 18.11.2015 an die Antragsgegnerin so behaupten, vom Amtstierarzt der Antragsgegnerin in seiner vorliegenden Stellungnahme vom 12.11.2015 an das SG Öffentliche Sicherheit und Ordnung jedoch bezweifelt wird, bedarf es zum Schutz des Eigentums der Antragsteller keines umfassenden, auch das bejagbare Damwild betreffenden, Bejagungsverbotes für die betroffenen Flächen. Die Beigeladenen wären in diesem Fall vielmehr gehalten, die Bejagung dieser Tiere zu unterlassen, weil sie sich ansonsten u. U. strafbar und schadensersatzpflichtig machen würden. Ggf. wäre durch die Antragsteller eine zivilrechtliche Unterlassungsverfügung gegen die Beigeladenen zu erwirken; einer auch den gesamten bejagbaren Damwildbestand umfassenden Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin gegen die Beigeladenen bedarf es dagegen nicht. Sind die entlaufenen Tiere hingegen für die Beigeladenen bei Ausübung der Jagd auf Damwild nicht durch ihr Verhalten oder aufgrund anderer Umstände als diejenigen zu erkennen, die im Eigentum der Antragsteller stehen und deshalb nicht bejagbar sind, so droht der Abschuss solcher Tiere, ohne dass den Beigeladenen deshalb ein jagd- oder strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden könnte. Einer solchen Gefährdung eines fortbestehenden Eigentums der Antragsteller könnte wirksam wohl nur durch ein umfassendes Bejagungsverbot für das betreffende Gebiet, wie von den Antragstellern gefordert, begegnet werden. Eine solche Untersagung ist indes unter Abwägung der sonstigen betroffenen Interessen und Rechtsgüter nicht zwingend geboten. Neben der Beeinträchtigung der Rechte und Interessen der Beigeladenen an der Ausübung der Jagd auf den betroffenen Flächen hätte die Antragsgegnerin insbesondere auch die Rechte und Interessen der Eigentümer der betroffenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen zu berücksichtigen. Diese müssten befürchten, dass ihre Flächen durch einen überhöhten Wildbestand geschädigt würden. Daneben wären auch die öffentlichen Belange von Naturschutz und Landschaftspflege zu berücksichtigen, die einen geregelten Abschuss von bejagbarem Wild gebieten (vgl. § 21 Abs. 1 BJagdG). Bei der gebotenen Abwägung dieser durch die begehrte Untersagungsanordnung nachteilig betroffenen privaten und öffentlichen Interessen mit dem Interesse der Antragsteller, der Gefährdung ihres Eigentums wirksam zu begegnen, wäre es jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Abwägung im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis gelangen würde, dass die Interessen der Antragsteller hinter den gegenläufigen privaten Interessen Dritter und den öffentlichen Interessen zurückstehen müssen, dies insbesondere auch deshalb, weil nach den vorliegenden Feststellungen des Amtstierarztes in seiner o. g. Stellungnahme vom 12.11.2015 die Umzäunung des Geländes mangelhaft erscheint und nicht den veterinärrechtlichen Anforderungen entspricht. Die Führung des Geheges lässt nach den Feststellungen des Amtstierarztes nicht erkennen, wie konkrete Anstrengungen zur Sicherung von vorhandenem Wild auf den Gehegeflächen unternommen werden. Nach diesen Feststellungen muss davon ausgegangen werden, dass die Antragsteller die Gefahr für ihr Eigentum durch mangelhafte Sicherungsvorkehrungen gegen ein Entweichen des Damwildes selbst maßgeblich verursacht haben und deshalb nicht beanspruchen können, vor der daraus resultierenden Gefahr für ihr Eigentum durch eine Untersagungsanordnung der Antragsgegnerin zum Nachteil anderer Rechtsgüter geschützt zu werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.