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Beschluss

6 B 456/16 As HGW

VG Greifswald 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2016:0203.6B456.16ASHGW.0A
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Leitsätze
Rückführung einer Flüchtlingsfamilie mit Kleinstkind/Neugeborenen nach Italien(Rn.7) (Rn.12)
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 01.10.2015 – 5 B 2133/15 As SN – wird abgelehnt. 3. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rückführung einer Flüchtlingsfamilie mit Kleinstkind/Neugeborenen nach Italien(Rn.7) (Rn.12) 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 01.10.2015 – 5 B 2133/15 As SN – wird abgelehnt. 3. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 01.10.2015 – 5 B 2133/15 As SN – die aufschiebende Wirkung der Klage vom 26.05.2015 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.05.2015 anzuordnen, hat keinen Erfolg; er ist gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zulässig, aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 der Vorschrift jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ein Anspruch nach Satz 2 der Vorschrift ist dann zu bejahen, wenn sich nach der gerichtlichen Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Veränderung der für diese Entscheidung maßgeblichen Sach- und/oder Rechtslage ergeben hat. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich aufgrund tatsächlicher Veränderungen eine Nichtaussetzung des Verwaltungsakts für den Betroffenen wesentlich gravierender auswirkt, als dies vorher der Fall war oder diese Veränderungen zu einer anderen Bewertung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts führen (vgl. Kopp/Schenke VwGO 21. Aufl. 2015 § 80 Rdn. 197). Dies vorausgesetzt hat der Antrag keinen Erfolg. Zwar hat bereits das Verwaltungsgericht Schwerin in der angegriffenen Eilentscheidung darauf hingewiesen, dass den Antragstellern als in Italien anerkannte Flüchtlinge dieselben Rechte wie italienischen Staatsangehörigen zustehen, was in der Praxis bedeutet, dass sie sich selbst um eine Unterkunft kümmern müssen und dass grundsätzlich keine staatlichen finanziellen-/Sozialleistungen existieren. Insofern könnte bei einer Rückführung der Antragsteller mit einem Neugeborenen oder Kleinstkind die Gefahr bestehen, dass die Familie nicht unmittelbar nach ihrer Ankunft im Zielstaat eine gesicherte Unterkunft zur Verfügung steht, wodurch das Kindeswohl des Neugeborenen oder Kleinstkindes ernsthaft gefährdet sein könnte. Zu einer solchen Situation hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 17.09.2014 (2 BvR 1795/14) u. a. ausgeführt: „Die der zuständigen Behörde obliegende Pflicht, gegebenenfalls durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann, kann es in Einzelfällen gebieten, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft im Zielstaat zur Verfügung stehen, wobei der Ausländer regelmäßig auf den dort allgemein üblichen Standard zu verweisen ist (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Juni 2011 - 2 M 38/11 -, InfAuslR 2011, S. 390 ). So liegt es auch im vorliegenden Fall. Bei Rückführungen in sichere Drittstaaten können hiervon betroffene Ausländer - anders als bei der Rückführung in ihr Heimatland - regelmäßig weder auf verwandtschaftliche Hilfe noch auf ein soziales Netzwerk bei der Suche nach einer Unterkunft für die Zeit unmittelbar nach ihrer Rückkehr zurückgreifen. Bestehen - wie gegenwärtig im Falle Italiens - aufgrund von Berichten international anerkannter Flüchtlingsschutzorganisationen oder des Auswärtigen Amtes belastbare Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer im sicheren Drittstaat, hat die auf deutscher Seite für die Abschiebung zuständige Behörde dem angemessen Rechnung zu tragen. Bei Vorliegen einer solchen Auskunftslage hat das zuständige Bundesamt angesichts der hier berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 GG und der bei der Durchführung von Überstellungen allgemein besonders zu beachtenden Gesichtspunkte der Familieneinheit und des Kindeswohls (vgl. etwa Erwägungsgrund 22 und Art. 14 Abs. 1 a) und d) der Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Rückführungsrichtlinie) jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren in dem genannten Sinne für diese in besonderem Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen.“ Diese Verpflichtung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gilt in gleicher Weise für solche Ausländer, die in dem Drittstaat das Anerkennungsverfahren zu durchlaufen haben, wie für solche, die dort eine gesicherte Rechtsposition als anerkannte Flüchtlinge haben. Die Verpflichtung knüpft einzig an den tatsächlich zu begegnenden Gesundheitsgefahren für die betroffenen Neugeborenen oder Kleinstkinder an. Das zuständige Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren mit Schreiben vom 25.01.2016 zugesichert, dass die Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2. bzw. die Tatsache der Entbindung und die sich hieraus ergebenden Schutzfristen bei der Terminierung der Überstellung entsprechend berücksichtigt werden. Aus dieser Zusicherung geht zwar nicht ausdrücklich hervor, dass das Bundesamt bei einer zeitnahen Rückführung der Antragsteller mit einem Neugeborenen oder Kleinstkind die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus der o. g. Entscheidung beachten wird. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass das Bundesamt diese vom Bundesverfassungsgericht definierten Pflichten in seiner ständigen Verwaltungspraxis anwendet. Andere, davon abweichende, Erkenntnisse hat die Kammer nicht. Auch die Antragsteller selbst haben im vorliegenden Verfahren keine konkreten Gründe für eine Gefährdung des Kindeswohls bei einer Rückführung nach Italien vorgetragen. Gründe für eine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 01.10.2015 nach § 80 Abs. 7 VwGO sind deshalb nicht erkennbar. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war mangels Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs gemäß § 173 VwGO i. V. m. 114 ZPO abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt §§ 154 Abs. 1, 159 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylG.