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Urteil

6 A 1173/17 As HGW

VG Greifswald 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2017:1116.6A1173.17.00
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Leitsätze
Asylrecht - Armenien(Rn.21) Der Erhalt von Drohbriefen und Anrufen, in denen nach dem Aufenthalt des Vaters gefragt wird, stellt keine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG dar.(Rn.21) Wehrpflichtige, die sich zunächst ihrer Wehrpflicht entzogen haben, müssen trotz vorhandener Strafvorschriften grundsätzlich nicht mit einer Bestrafung rechnen, wenn sie sich nach Rückkehr bei der zuständigen Einberufungsbehörde melden.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Asylrecht - Armenien(Rn.21) Der Erhalt von Drohbriefen und Anrufen, in denen nach dem Aufenthalt des Vaters gefragt wird, stellt keine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG dar.(Rn.21) Wehrpflichtige, die sich zunächst ihrer Wehrpflicht entzogen haben, müssen trotz vorhandener Strafvorschriften grundsätzlich nicht mit einer Bestrafung rechnen, wenn sie sich nach Rückkehr bei der zuständigen Einberufungsbehörde melden.(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden werden, weil die Beklagte mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes vom 11. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylG oder auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG liegen nicht vor. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung in diesem Sinne gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (vgl. § 3a Abs. 1 AsylG). § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlung beispielhaft die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt; weitere Verfolgungshandlungen ergeben sich aus Nrn. 2 bis 5. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Eine nähere Umschreibung der Verfolgungsgründe enthält § 3b AsylG. Demnach ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die politischen Merkmale aufweist, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zu-geschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, wird ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt (sog. interner Schutz). Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Antragsteller bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände des Falles politische Verfolgung tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 – 10 C 23.12; OVG NRW, Beschl. v. 5. Januar 2016 – 11 A 324/14.A). Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sach-verhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht bzw. bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Beschl. v. 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89; BVerwG, Beschl. v. 19. Oktober 2001 – 1 B 24/01). Das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit und nicht nur der Wahrscheinlichkeit des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, Beschl. v. 21. Juli 1989 – 9 B 239/89). Diese Anforderungen zugrunde gelegt, kann dem Vorbringen des Klägers weder mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit entnommen werden, dass er vor seiner Ausreise aus Armenien von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren aus asylrelevanten Gründen verfolgt worden ist, noch, dass er bei einer Rückkehr nach Armenien mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von diesen verfolgt werden würde. Der Kläger schilderte Drohbriefe und Anrufe erhalten zu haben, in denen nach dem Aufenthalt seines Vaters gefragt worden sei. Dies stellt keine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG dar. Danach ist Verfolgung eine Handlung, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist. Der Erhalt von Drohbriefen und Anrufen sowie auch das Befragen des Klägers im Universitätsgebäude stellt keine derart gravierende Verletzung grundlegender Menschenrechte dar. Die vorgebrachten Äußerungen genügen ebenfalls nicht um eine Verfolgung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG anzunehmen. Danach liegt Verfolgung vor bei Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Eine solche Intensität kann aufgrund einzelner Briefe, Anrufe und der Befragung im Universitätsgebäude hier nicht angenommen werden. Darüber hinaus steht dem Kläger kein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG zu. Danach ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Dabei gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2). Dass ihm derartige Gefahren in seinem Heimatland drohen, hat der Kläger nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich der Kläger in der Vergangenheit möglicherweise der Wehrpflicht entzogen hat. Wehrpflichtige, die sich zunächst ihrer Wehrpflicht entzogen haben, müssen trotz vorhandener Strafvorschriften grundsätzlich nicht mit einer Bestrafung rechnen, wenn sie sich nach Rückkehr bei der zuständigen Einberufungsbehörde melden. Auch bereits eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Wehrdienstentzugs werden in solchen Fällen eingestellt. Zudem gibt es Amnestien, zuletzt 2001. Männer über 27 Jahre, die sich der Wehrpflicht entzogen haben, können gegen Zahlung einer Geldbuße die Einstellung der strafrechtlichen Verfolgung erreichen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, Stand Februar 2017, S. 12). Die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG wegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder inner-staatlichen bewaffneten Konflikts kommt ebenfalls nicht in Betracht. Im Rahmen des Karabach-Konfliktes kommt es lediglich an der Waffenstillstandslinie regelmäßig zu lokal be-grenzten Schusswechseln mit zivilen und militärischen Opfern (vgl. den Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amtes, Stand Februar 2017). Dass der Kläger nicht in der Lage wäre, sich einer solchen Gefährdung zu entziehen, ist nicht ersichtlich. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist zu verneinen, weil eine hier allein in Betracht kommende Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ersichtlich ist. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem Schutzbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Daher scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG regelmäßig – so auch hier – aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Er-wägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus. Dementsprechend ist das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nur dann zu bejahen, wenn die Verfolgungsgefahr im Abschiebungszielstaat landesweit besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 – 10 C 15/12; OVG Lüneburg, Urt. v. 28. Juli 2014 – 9 LB 2/13). Dies ist jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht der Fall. Ebenso wenig ergibt sich für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der Kläger hat diesbezüglich nichts vorgetragen; etwaige Abschiebungsverbote sind auch nicht ersichtlich. Damit sind auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung erfüllt, §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG. Schließlich hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Aufhebung der in Ziffer 6 des angegriffenen Bescheides festgesetzten Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG. Die Befristung ist von Amts wegen vorzunehmen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Die Länge der Frist begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen. Denn das Bundesamt hat sich offenkundig an dem Mittelwert der in § 11 Abs. 3 Satz 2 AsylG genannten Frist von bis zu fünf Jahren orientiert, nachdem der Kläger rechtlich relevante Belange hinsichtlich der Bemessung dieser Frist nicht vorgetragen hat. Im Übrigen hat der Kläger es in der Hand, das Eintreten des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots durch freiwillige Ausreise zu vermeiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger, ein armenischer Staatsangehöriger, armenischer Volks- und christlicher Religionszugehörigkeit, wendet sich gegen die abschlägige Bescheidung seines Asylfolgeantrages. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) – Az. 2168279 - 422 – wurde der Asylantrag des Klägers am 14. Juli 1998 unanfechtbar abgelehnt. Zu Beginn des Jahres 2000 verließ der Kläger die Bundesrepublik Deutschland und kehrte nach Armenien zurück. Eigenen Angaben zufolge reiste der Kläger am 16. September 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 8. Oktober 2015 beantragte er beim Bundesamt die Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 8. November 2016, gab der Kläger im Wesentlichen an, aufgrund der politischen Aktivitäten seines Vaters verfolgt zu werden. Der Kläger selbst habe sich nicht politisch engagiert und auch keine Probleme mit Behörden oder sonstigen Dritten gehabt. Sein Vater habe sich in Armenien politisch engagiert. Als er deswegen Probleme bekommen habe, sei er ausgereist. Der Kläger und sein Bruder hätten in der Folgezeit Telefonanrufe und Drohbriefe erhalten, um den Aufenthaltsort des Vaters herauszugeben. Es seien sogar Mitarbeiter des General Manvel in die Universität des Klägers gekommen, um ihn dort nach dem Aufenthaltsort des Vaters zu befragen. Der Kläger und sein Bruder hätten sich deshalb zu Verwandten begeben. Da Armenien ein kleines Land sei, wäre es nur eine Frage der Zeit gewesen, wann der Kläger und sein Bruder dort entdeckt worden wären. Die Geschwister hätten Angst bekommen und wären deshalb ausgereist. Der Kläger wurde auch hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbotes angehört. Mit Bescheid vom 11. Mai 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag (Ziffer 2 des Bescheids), den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheids) sowie den Antrag auf subsidiären Schutz (Ziffer 3 des Bescheids) ab. Weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) (Ziffer 4 des Bescheids) nicht vorliegen würden. Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Armenien angedroht (Ziffer 5 des Bescheids). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6 des Bescheids). Gemäß Aktenvermerk des Bundesamtes (Bl. 74 des Verwaltungsvorgangs) wurde der Bescheid am 11. Mai 2017 mittels Postzustellungsurkunde zur Post gegeben. Am 16. Mai 2017 hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs, dort insbesondere auf seine Angaben im Rahmen der durchgeführten Anhörung, zudem auch auf die Angaben, die sein Vater zu den Fluchtgründen der Familie gemacht hat – Az. 5931049 - 422. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Mai 2017 – 6171467 - 422 – zu den Ziffern 1 und 3 bis 6 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären internationalen Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass für den Kläger im Bezug auf Armenien Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2017 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird im Übrigen auf den gesamten Inhalt der Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 16. November 2017 und auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisgrundlagen Bezug genommen.