Urteil
6 A 1654/18 HGW
VG Greifswald 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2023:0224.6A1654.18HGW.00
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Leitsätze
1. Die in § 33 Abs. 3 HeilBerG M-V (juris: HeilBerG MV) erwähnte körperlichen Behinderungen müssen eine gewisse Schwere aufweisen, sodass das Tatbestandsmerkmal des schwerwiegenden Grundes nicht bereits bei jedweder Behinderung erfüllt ist.(Rn.27)
2. Ein schwerwiegender Grund i.S.v. § 33 Abs. 3 HeilBerG M-V (juris: HeilBerG MV) i.V.m. § 7 Abs. 1 Notfalldienstordnung kann auch in solchen Fällen gesehen werden, in denen es dem Tierarzt
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht zumutbar ist, am tierärztlichen Notfalldienst teilzunehmen.(Rn.27)
3. Einen Tierarzt ohne nähere Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vom Notfalldienst zu befreien, obwohl ein schwerwiegender Grund vorliegt, kann im Einzelfall dann interessengerecht sein, wenn er sich treuwidrig auf gesundheitliche Gründe beruft und durch sein Verhalten eine Nichtteilnahme an dem tierärztlichen Notfalldienst billigend in Kauf nimmt, obwohl er seine allgemeine Praxistätigkeit ohne deutliche Einschränkungen seit Jahren weiterführt.(Rn.41)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in § 33 Abs. 3 HeilBerG M-V (juris: HeilBerG MV) erwähnte körperlichen Behinderungen müssen eine gewisse Schwere aufweisen, sodass das Tatbestandsmerkmal des schwerwiegenden Grundes nicht bereits bei jedweder Behinderung erfüllt ist.(Rn.27) 2. Ein schwerwiegender Grund i.S.v. § 33 Abs. 3 HeilBerG M-V (juris: HeilBerG MV) i.V.m. § 7 Abs. 1 Notfalldienstordnung kann auch in solchen Fällen gesehen werden, in denen es dem Tierarzt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht zumutbar ist, am tierärztlichen Notfalldienst teilzunehmen.(Rn.27) 3. Einen Tierarzt ohne nähere Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vom Notfalldienst zu befreien, obwohl ein schwerwiegender Grund vorliegt, kann im Einzelfall dann interessengerecht sein, wenn er sich treuwidrig auf gesundheitliche Gründe beruft und durch sein Verhalten eine Nichtteilnahme an dem tierärztlichen Notfalldienst billigend in Kauf nimmt, obwohl er seine allgemeine Praxistätigkeit ohne deutliche Einschränkungen seit Jahren weiterführt.(Rn.41) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 7. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2018 ist, soweit er hier im Streit steht, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf vollständige Befreiung vom tierärztlichen Notfalldienst nach Ablauf der sechs Monate. Die Vollabweisung ist rechtmäßig. § 33 Abs. 3 Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V) i.V.m. § 7 Abs. 1 Notfalldienstordnung der Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Dezember 2009 (Notfalldienstordnung) bilden dabei die Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin. § 33 Abs. 3 HeilBerG M-V entsprechend hat die Berufsordnung vorzusehen, dass die Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst (§ 32 Nr. 4) nur für einen bestimmten räumlich abgegrenzten Bereich gilt; sie hat weiterhin vorzusehen, dass eine Befreiung von der Teilnahme am Notfalldienst aus schwerwiegenden Gründen, insbesondere wegen körperlicher Behinderungen oder wegen Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung, auf Antrag von der Kammer widerruflich ganz oder teilweise oder vorübergehend erteilt werden kann. Näheres regelt eine von der Kammer oder im Einvernehmen mit der Kammer erlassene Notfalldienstordnung. Nach § 7 Abs. 1 Notfalldienstordnung kann die Kammer auf Antrag eine Befreiung von der Teilnahme am Notfalldienst aus schwerwiegenden Gründen ganz, teilweise oder vorübergehend erteilen. Die in § 33 Abs. 3 HeilBerG M-V erwähnten körperlichen Behinderungen müssen dabei eine gewisse Schwere aufweisen, sodass das Tatbestandsmerkmal des schwerwiegenden Grundes nicht bereits bei jedweder Behinderung erfüllt ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 8. Oktober 1991 – 5 A 950/91 –, juris Rn. 6,). Ein schwerwiegender Grund kann aber auch in vergleichbar gelagerten Fällen, insbesondere in solchen gesehen werden, in denen es dem Tierarzt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht zumutbar ist, am tierärztlichen Notfalldienst teilzunehmen. An diese Prüfung sind strenge Anforderungen zu stellen, da jedes Ausscheiden zu Lasten der verbleibenden Tierärzte geht, die dann häufiger während ihrer sonst dienstfreien Zeit zum tierärztlichen Notfalldienst herangezogen werden müssen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 20. Januar 2020 – 2 M 243/19 –, S. 4 d.Umdr.). Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben geht die Kammer zwar davon aus, dass ein schwerwiegender Grund im Sinne des § 7 Abs. 1 Notfalldienstordnung vorliegt (dazu 1.). Allerdings erweist sich die Ablehnung des Befreiungsantrages über die gewährten sechs Monate hinaus im vorliegenden Einzelfall trotzdem als rechtmäßig (dazu 2.). 1. Ein schwerwiegender Grund ergibt sich dabei nicht schon aus dem multiplen Rückenleiden (u.a. chronische Lumbalgie ICD 10; M54.5) der Klägerin. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Klägerin eine Teilnahme an dem tierärztlichen Notfalldienst für Groß- und Kleintiere aufgrund dieses orthopädischen Leidens nicht mehr möglich und zumutbar ist. Die Klägerin hat selbst eingeräumt (vgl. der von ihr in Bezug genommenen Vortrag auf Bl. 12 d. GA im Verfahren 6 B 1281/14 HGW), dass sie dadurch nicht gehindert sei, am tierärztlichen Notfalldienst teilzunehmen. Eine andere Beurteilung gebietet sich auch nicht aufgrund des eingeholten gerichtlichen Gutachtens vom 30. September 2022. Die Gutachterin, Frau Oberärztin Dr. med. S. D., hat darin und in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass keine Aussage über die körperliche Belastbarkeit der Klägerin möglich sei, da eine körperliche Untersuchung und ausführliche Schmerzanamnese nicht erhoben werden konnte. Die Klägerin sei zu einem Besprechungs- und Untersuchungstermin nicht erschienen. Dem Gutachten seien daher die vorhandenen und von der Klägerin zur Verfügung gestellten schriftlichen Befundberichte und Unterlagen zugrunde gelegt worden. Daraus ergebe sich, dass unter Beachtung der degenerativen Vorerkrankungen der Klägerin die Betreuung von Großtieren im Dienstgeschehen möglicherweise nicht leidensgerecht sei. Hier wäre eine Arbeitsbelastungserprobung im Rahmen einer rehabilitativen Maßnahme dringend zu empfehlen. Da die Patientin aber im Alltagsgeschäft mit Kleintieren arbeite, liege die Vermutung sehr nahe, dass rein konstitutionell dies auch im Bereitschaftsdienst erfolgen könne. Eine abschließende Beurteilung, ob der Klägerin aufgrund ihrer multiplen Rückenleiden eine Teilnahme an dem tierärztlichen Notfalldienst für Groß- und Kleintiere möglich ist, war der Gutachterin daher aufgrund des Nichterscheinens der Klägerin zu einem Besprechungs- und Untersuchungstermin nicht möglich. Dies geht vorliegend zu Lasten der Klägerin, da eine Sachverhaltsaufklärung anders als durch sie nicht möglich ist und sie an dieser nicht im erforderlichen Maße mitgewirkt hat (vgl. dazu Rixen in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 86 Rn. 74). Nach Absprache mit dem Gericht (vgl. Telefonvermerk vom 2. September 2022, GA Bd. II, Bl. 196) hat die Gutachterin die Klägerin telefonisch auch darauf hingewiesen, dass „die Erkenntnislage recht dünn sei und es eigentlich zu ihren Gunsten wäre, zu erscheinen“. Die Klägerin hat auch keine Gründe vorgetragen, die ihre fehlende Mitwirkung entschuldigen könnten. Sie hat gegenüber der Gutachterin angegeben, dass sie aufgrund der damals bestehenden Zutrittsbeschränkungen (Maske und/oder geimpft, genesen, getestet) nicht zur Untersuchung erscheinen werde (siehe Telefonvermerk vom 2. September 2022, GA Bd. II, Bl. 196). Die Zutrittsbeschränkungen entsprachen § 8 Abs. 5 der geltenden Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 31. März 2022. Es ist weder ersichtlich noch hat die Klägerin vorgetragen, dass die Einhaltung der Zutrittsvoraussetzungen für sie aus nachvollziehbaren persönlichen Gründen unmöglich bzw. unzumutbar waren. Allerdings ist es der Klägerin aufgrund der Einnahme von Medikamenten nicht möglich und zumutbar, an dem tierärztlichen Notfalldienst teilzunehmen, da sie insbesondere nach der Einnahme des Medikaments Tizanidin nicht in der Lage ist, ihre im Rahmen des tierärztlichen Notfalldienstes zu erfüllenden Pflichten wahrzunehmen. Nach Ansicht der Kammer liegt insoweit ein schwerwiegender Grund im Sinne des § 7 Notfalldienstordnung vor. Die Klägerin hat dargelegt, dass sie an den Wochentagen abends (2 Tabl.) und am Wochenende sowie Feiertagen früh (1 Tabl.) und abends (2 Tabl.) das Medikament Tizanidin einnehme, das ihr durch ihre behandelnde Ärztin, Frau Dipl.-Med. N., verschrieben worden sei. Als Nebenwirkung verursache es bei ihr eine starke Schläfrigkeit und einen so festen Schlaf, der sie über Stunden „unerweckbar mache“. Hinzu komme Schwindel und eine Einschränkung der Konzentrations- und Sehfähigkeit. Die geschilderten Nebenwirkungen wurden von der Gutachterin, Frau Dr. D., nicht durchgreifend in Frage gestellt. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat sie angeführt, dass dieses Medikament in der Schmerztherapie eher weniger und nur kurze Zeit eingesetzt werde und sie daher nicht über großes Erfahrungswissen verfüge. Die Nebenwirkungen würden immer von den einzelnen Personen abhängen, sodass dies durchaus denkbar sei. Der Ehemann der Klägerin hat darüber hinaus eidesstattlich versichert (GA Bd. I Bl. 134), dass sie dieses Medikament auch wie angegeben einnehme. Diese Nebenwirkungen lassen es in Anbetracht der Verantwortung, die die Klägerin im Falle eines notfallmäßigen Behandlungsbedarfs von Tieren für sich, das Tier und ihre Umgebung hat, unmöglich und unzumutbar erscheinen, am Notfalldienst teilzunehmen. Im Rahmen des Notfalldienstes erfolgt die Behandlung von Groß- und Kleintieren. Insbesondere bei Großtieren ist es erforderlich, das Tier in seiner Häuslichkeit aufzusuchen, was eine Teilnahme des Tierarztes am Straßenverkehr bedingt. Im Gegensatz dazu werden im Kleintierbereich die Tiere zum Tierarzt verbracht. Sowohl bei Groß- als auch bei Kleintieren steht die Kreislaufstabilisierung, die Erstversorgung und Herstellung der Transportfähigkeit der Tiere im Vordergrund und erfordert die volle Konzentration und Aufmerksamkeit des behandelnden Tierarztes. 2. Trotz des Vorliegens eines schwerwiegenden Grundes steht der Klägerin aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls kein Anspruch auf erneute Entscheidung über ihren Antrag auf Befreiung vom tierärztlichen Notfalldienst über die von der Beklagten gewährten sechs Monate hinaus zu. Die Entscheidung der Beklagten ist insoweit nicht zu beanstanden. § 7 Abs. 1 Notfalldienstordnung räumt der Landestierärztekammer auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen ein. Dies wird regelmäßig beim Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes darauf beschränkt sein, ob die Befreiung ganz, teilweise oder vorübergehend zu erteilen ist (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 31. Januar 2000 – 2 M 243/19 –, S. 6 des Umdrucks). Vorliegend hat die Beklagte die Klägerin nur für die Dauer von – weiteren – sechs Monaten und damit vorübergehend von dem tierärztlichen Notfalldienst befreit. Zur Begründung hat sie insbesondere in ihrem Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen, dass entsprechend dem amtsärztlichen Gutachten keine Notwendigkeit bestehe, dieses Medikament noch länger einzunehmen. Im Gegenteil entsprachen die Verschreibungen und die Einnahme dieses Medikaments über Jahre hinweg nicht den entsprechenden Leitlinien. Bei einer zeitnahen Vorstellung bei einem Facharzt für Orthopädie oder Neurochirurgie zur Diagnostik sowie Einleitung einer kausalen Therapie und/oder Optimierung der Schmerzbehandlung könne mit hoher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass die Klägerin nach Ablauf von sechs Monaten gesundheitlich in der Lage wäre, am tierärztlichen Notfalldienst teilzunehmen. Unterlasse die Klägerin es, den dringenden Empfehlungen der Amtsärztin zu folgen, lege dies den Verdacht nahe, dass sie mit der weiteren Einnahme des Medikaments vorsätzlich bei sich selbst schwerwiegende Gründe im Sinne der Notfalldienstordnung hervorrufe, um nicht am tierärztlichen Notfalldienst teilnehmen zu müssen. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Die Entscheidung hält sich innerhalb des der Beklagten zustehenden Entscheidungsspielraums. Insbesondere hat die Beklagte erkennbar Ermessen ausgeübt und alle maßgeblichen Belange in ihre Entscheidung eingestellt. Die Annahme, dass die Einnahme des Medikaments nicht den entsprechenden Leitlinien entspricht bzw. keine angemessene Therapie darstellt, hat sich bestätigt. Die Einnahme des Medikaments Tizanidin erfolgt nach Angaben der Klägerin mit Billigung ihrer behandelnden Neurologin, Frau Dipl.-Med. N., als Therapie ihres Rückenleidens. Ausweislich der Ausführungen im amtsärztlichen Gutachten vom 2. Juli 2018 und der ergänzenden Stellungnahme vom 18. September 2018 stellt die Einnahme des Medikaments über Jahre hinweg jedoch keine Behandlung entsprechend den medizinischen Leitlinien dar. Bestätigt werden diese Angaben durch die Stellungnahme der gerichtlich bestellten Gutachterin, Frau Dr. D., in ihrem Gutachten vom 30. September 2022 und ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Danach entspreche die Einnahme des Medikaments weder den für die Erkrankung der Klägerin einschlägigen Leitlinien (hier „Nicht spezifischer Kreuzschmerze“ und „Therapie des spezifischen Kreuzschmerzes“) noch sei erkennbar, dass die Medikation eine geeignete und anerkannte Therapieform darstelle, um die Erkrankung zu behandeln oder einen enormen Leidensdruck zu minimieren. Nach Einschätzung der Gutachterin kann die Medikamentengabe bzw. -einnahme im Falle der Klägerin nicht als Therapie bezeichnet werden, sondern sei als „absurd“ zu betrachten. Am ehesten sei von einem nicht bestimmungsgemäßen bzw. Fehlgebrauch eines Medikaments auszugehen. Die von der Klägerin beschriebenen starken Nebenwirkungen sollten nach Ansicht der Gutachterin einen Wechsel der Therapie bzw. ein Absetzen des Medikaments nach sich ziehen, weil es durch die Einnahme zu intolerablen Nebenwirkungen komme. Den Angaben im medizinischen Bericht der die Klägerin behandelnden Neurologin Frau Dipl.-Med. N. vom 2. September 2021 vermag die Gutachterin nicht zu folgen. Nach Betrachtung der medikamentösen Seite der Therapie, seien weder Opioide noch Koanalgetika versucht worden. Es bleibe spekulativ, ob Nebenwirkungen, wie die behandelnde Neurologin der Klägerin in ihrem Bericht ausführt, aufgrund dieser Medikamente nicht akzeptabel wären. Es gebe zudem, anders als im Bericht von Frau Dipl.-Med. N. vom 16. Januar 2015 (ähnliche Ausführungen im Bericht vom 2. September 2021) ausgeführt, keine Evidenz dafür, dass durch die jahrelange Einnahme muskelrelaxierender Medikamente „Komplikationen (erneute Bandscheibenvorfälle, zunehmende degenerative Veränderungen usw.) zu verzögern bzw. möglichst zu verhindern“ wären. Zudem sei eine dauerhafte Relaxierung der Rückenmuskulatur, wie sie mit der Einnahme von Tizanidin bezweckt werde, nicht zielführend, da diese gerade wesentlich sei, um die Stützfunktion aufrechtzuerhalten. Nach Ansicht der Gutachterin, Frau Dr. D., bestünde das Hauptziel in der Behandlung chronischer Schmerzen, wie sie bei der Klägerin vorlägen, nicht in der Schmerzfreiheit, da diese realistischer Weise nicht zu erreichen sei. Vielmehr sei die Therapie auf die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit, auf Schmerzbewältigung und Aktivierung auszurichten, was aus Sicht der Gutachterin mittels einer multimodalen Schmerztherapie durchaus erreichbar sei. Da die Klägerin bisher keinen entsprechenden Therapieansatz verfolgt hat, seien auch die nichtmedikamentösen Maßnahmen zur Therapie ihrer Erkrankung nicht ausgeschöpft worden. Das Gutachten überzeugt nach Methodik und Durchführung der Erhebungen. Die Gutachterin hat die beigezogenen ärztlichen Berichte und Stellungnahmen ausgewertet und in Bezug zu den von der Klägerin – schriftlich – geltend gemachten Beschwerden gesetzt. Die Folgerungen beruhen jeweils sowohl auf eigenen medizinischen Erkenntnissen als auch auf Befunden, die in nachprüfbarer Weise in dem Gutachten selbst angegeben sind. In der mündlichen Verhandlung hat die Sachverständige, Frau Dr. D., ihr Gutachten nochmals erläutert und auch auf Nachfragen schlüssig und nachvollziehbar ihre Darlegungen begründet. An der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Frau Dr. D. bestehen für die Kammer keine Zweifel. Dies zu Grunde gelegt, ist die Entscheidung der Beklagten, die Klägerin nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten nicht mehr von dem tierärztlichen Notfalldienst zu befreien, nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin auf eine Befreiung vom tierärztlichen Notfalldienst aus gesundheitlichen Gründen erweist sich im vorliegenden Einzelfall als treuwidrig, da sie durch ihr Verhalten eine Nichtteilnahme an dem tierärztlichen Notfalldienst billigend in Kauf nimmt, obwohl sie ihre allgemeine Praxistätigkeit ohne deutliche Einschränkungen seit Jahren weiterführt. Die Klägerin ist als praktizierende Tierärztin Mitglied der Tierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern und wie jeder andere Tierarzt damit zur Teilnahme an dem tierärztlichen Notfalldienst verpflichtet. Bei diesem handelt sich um eine gemeinsame Aufgabe der Tierärzte im jeweiligen Einzugsbereich, sodass grundsätzlich auch alle Tierärzte zur Mitwirkung heranzuziehen sind und zwar in einer alle gleichmäßig belastenden Weise. Der Tierarzt hat den Notfalldienst, der für ihn auch eine Entlastung darstellt, zumindest solange gleichwertig mitzutragen, wie er in vollem Umfang tierärztlich tätig ist. Es ist grundsätzlich nicht geboten, einzelne Tierärzte zu Lasten ihrer Kollegen freizustellen, wenn sie im Übrigen ihrer beruflichen Tätigkeit uneingeschränkt nachgehen, also die wirtschaftlichen Möglichkeiten des freien Berufes voll nutzen und deshalb wirtschaftlich nicht schlechter gestellt sind als ihre Kollegen, auf deren Kosten sie die Freistellung begehren. Kann ein Tierarzt trotz Weiterführung seiner regulären Praxistätigkeit aus gesundheitlichen Gründen an dem Notfalldienst nicht teilnehmen, ist eine Übernahme den anderen Tierärzten nur dann zuzumuten, wenn der ausgefallene Tierarzt alles Zumutbare unternimmt, seine Arbeitskraft alsbald wiederherzustellen und dabei alle bestehenden und ihm zumutbaren medizinischen Möglichkeiten in Anspruch nimmt. Dies beruht letztlich auf dem Gedanken, dass es sich bei der Tierärztegemeinschaft auch um eine Art „Solidargemeinschaft“ handelt mit der Folge – wie im Falle des Befreiungstatbestandes nach § 7 Notfalldienstverordnung – des füreinander Einstehens in Notlagen. Jeder Tierarzt kann demnach erwarten, dass die Gewährung einer Befreiung nur dann erfolgt und letztlich von der Beklagte gewährt wird, wenn dies zwingend notwendig ist. Im vorliegenden besonderen Einfall, in dem ein Tierarzt – hier die Klägerin – an einer Grunderkrankung leidet und deswegen Medikamente einnimmt, die dazu führen, dass er am Notdienst nicht teilnehmen kann, kann dies demnach nur dann gelten, wenn andere gebotene und den Leitlinien entsprechende Behandlungsoptionen nicht – mehr – zur Verfügung stehen. Jedes andere Verhalten des die Befreiung begehrenden Tierarztes stellt sich als treuwidrig dar und ist von der übrigen Tierärzteschaft nicht mehr zu tragen. Vielmehr obliegt es dann dem Tierarzt, selbst dafür Sorge zu tragen, den ihm zugeteilten Notfalldienst (etwa durch Bestellung eines Vertreters) abzusichern. Dies ergibt sich letztlich aus § 2 Abs. 2 Notfalldienstordnung, nachdem der Tierarzt in der Lage sein muss, die Tiere der ihn im Notfalldienst aufsuchenden Tierbesitzer zweckmäßig zu versorgen (Satz 1). Kann der Tierarzt eine zweckmäßige Versorgung während seines Notdienstes nicht sicherstellen, hat er dafür Sorge zu tragen, dass ein anderer Tierarzt den Notfalldienst übernimmt (Satz 2). Nach Ansicht der Kammer betreibt die Klägerin ihre Praxis trotz ihrer Erkrankung weitgehend uneingeschränkt weiter. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, sie hätte ihre Praxistätigkeit eingeschränkt, indem etwa die Sprechstunde am Samstagvormittag weggefallen sei. Allerdings kann auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger im Übrigen nicht von einer „deutlichen“ Einschränkung ihrer Praxistätigkeit ausgegangen werden. Die Klägerin arbeitet nach eigenen Angaben und ausweislich ihrer offiziellen Webseite (abrufbar unter: ) jeden Nachmittag von Montag bis Freitag, wobei an drei Tagen für 4 Stunden eine freie Sprechzeit, an den übrigen zwei Tagen für 2 bzw. 3 ½ Stunden angeboten wird. Mittwochvormittag besteht auch vormittags von 9 bis 10.30 Uhr eine freie Sprechzeit. An den übrigen Vormittagen erfolgen 2 bis 3 Mal pro Woche Operationen und 2 bis 3 Mal pro Monat an den Vormittagen auch Hausbesuche; im Übrigen erfolgen an den Vormittagen Behandlungen nach Terminvereinbarungen. Von einer „wesentlichen“ Einschränkung kann demnach keine Rede sein. Eine nähere Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin durch die Beklagte (vgl. für den ärztlichen Notfalldienst BSG, Urteil vom 11. Juni 1986 – 6 RKa 5/85 –, juris und vom 6. Februar 2008 – B 6 KA 13/06 R –, juris Rn. 16; OVG Münster, Beschluss vom 4. Juni 2013 – 13 B 258/13 –, juris Rn. 22f.) war aufgrund der oben dargestellten Besonderheit des vorliegenden Einzelfalles, insbesondere dem treuwidrigen Verhalten der Klägerin, entbehrlich. Unter Beachtung des Vorgenannten ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte eine Befreiung der Klägerin über die gewährten sechs Monate hinaus abgelehnt hat. Die Beklagte hat der Klägerin damit einen angemessenen Zeitraum zur Überlegung, wie sie weiter agieren will, eingeräumt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO sind nicht ersichtlich. Die Beteiligten streiten über die Befreiung der Klägerin vom tierärztlichen Notfalldienst. Die Klägerin ist Tierärztin und Inhaberin einer Tierarztpraxis. Sie leidet an einem chronischen Bandscheibenschaden und nimmt daher seit März 2014 Medikamente - zunächst Sirdalud und aktuell TEVA - mit dem Wirkstoff Tizanidin ein, was Müdigkeit und Schwindel bei ihr hervorruft. Mit Bescheid der Beklagten vom 14. April 2014 lehnte diese den Antrag der Klägerin vom 31. März 2014 auf Befreiung vom tierärztlichen Notfalldienst ab. Nachdem die Kammer mit Beschluss vom 23. März 2015 zum Az. 6 B 41/15 HGW die Beklagte einstweilen verpflichtet hatte, die Klägerin von der Teilnahme am tierärztlichen Notfalldienst zu befreien, änderte die Beklagte diesen Bescheid mit Bescheid vom 28. Mai 2015 und befreite die Klägerin unter Ablehnung ihres Antrags auf Befreiung vom Notfalldienst für Kleintiere vom Notfalldienst für Großtiere befristet bis zum 30. Juni 2015. Hiergegen ging die Klägerin mittels Widerspruchs und anschließendem Klageverfahren (Az. 6 A 1335/15 HGW) vor. In der mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2017 erklärten die Beteiligten übereinstimmend, dass die Regelungen im Bescheid vom 28. Mai 2015 nicht gelebt worden seien. Die Klägerin sei bis zur mündlichen Verhandlung auf der Grundlage der einstweiligen Anordnung der Kammer aus dem Jahre 2015 vollständig vom tierärztlichen Notfalldienst befreit gewesen. Mit in der mündlichen Verhandlung geschlossenem gerichtlichen Vergleich vereinbarten die Beteiligten Folgendes: 1. die Parteien sind sich darin einig, dass die Klägerin bis zum 31. Juli 2018 weiterhin vollumfänglich vom tierärztlichen Notfalldienst befreit bleibt und 2. die Beklagte bis zum 31. Juli 2018 auf der Grundlage eines von ihr über die Klägerin einzuholenden amtsärztlichen Gutachtens erneut über eine vollständige oder teilweise unbefristete oder befristete Befreiung der Klägerin vom tierärztlichen Notfalldienst entscheiden wird. Das daraufhin eingeholte amtsärztliche Gutachten vom 2. Juli 2018 kam zu dem Ergebnis, dass keine aktuellen Untersuchungsbefunde vorlägen und die von der Klägerin beschriebenen Beschwerden gegenwärtig nicht leitliniengerecht behandelt werden würden. Das zur Schmerztherapie verordnete Medikament Sirdalud solle nach den Behandlungsleitlinien nur für eine kurze Zeit eingesetzt werden, um die medikamentöse Schmerztherapie zu unterstützen. Die therapeutischen Optionen seien bei der Klägerin aktuell nicht ausgeschöpft worden. Es sollten langfristige Alternativen zur Gabe des Medikaments gefunden werden, da es starke Nebenwirkungen bei der Klägerin hervorrufe. Bei zeitnaher Vorstellung bei einem Facharzt für Orthopädie oder Neurochirurgie zur Diagnostik sowie ggf. zur Einleitung einer kausalen Therapie und/oder Optimierung der Schmerzbehandlung könne bei der Klägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass sie nach Ablauf von sechs Monaten gesundheitlich in der Lage sei, am tierärztlichen Notfalldienst teilzunehmen. Mit Bescheid vom 7. August 2018 verlängerte die Beklagte die aufgrund des Vergleichs befristete Befreiung vom tierärztlichen Notfalldienst um sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens bis zum 2. Januar 2019 (Ziffer 1). Zudem verfügte sie eine Widerrufsmöglichkeit für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Befreiung von der Teilnahme am tierärztlichen Notfalldienst früher als unter Ziffer 1 benannt, nicht mehr vorliegen (Ziffer 2). Unter Ziffer 3 setzte sie Auslagen i.H.v. 585,75 EUR fest. Zur Begründung führte sie unter Verweis auf das amtsärztliche Gutachten im Wesentlichen aus, dass in der Person der Klägerin keine schwerwiegenden Gründe, die für eine Befreiung vom tierärztlichen Notfalldienst vorliegen müssten, vorlägen, würde sie die Therapiehinweise aus dem amtsärztlichen Gutachten befolgen. Zur Begründung der festgesetzten Auslagen verwies die Beklagte auf §§ 2 und 3 der Gebührensatzung der Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23. August 2018 erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, dass das amtsärztliche Gutachten ungeeignet sei, die getroffene Entscheidung zu rechtfertigen. Ihre Erkrankung würde die Konsultation von Fachärzten erfordern, die im Gegensatz zum konsultierten Amtsarzt eben Fachkenntnisse hätten. Die das Gutachten erstellende Amtsärztin habe sich darüber hinaus nicht hinreichend tiefgründig mit ihrer Erkrankung und dem bisherigen Krankheitsverlauf auseinandergesetzt. So habe sie keine Einsicht in die Unterlagen ihrer behandelnden Fachärzte genommen oder Stellungnahmen von ihnen eingeholt. Es sei ebenfalls nicht zu erkennen, weshalb die Gutachterin davon ausgehe, dass innerhalb von sechs Monaten eine solche Besserung ihrer Beschwerden eintrete, dass eine Befreiung nicht mehr erforderlich sei. Sie habe zudem nicht die Kosten des amtsärztlichen Gutachtens zu tragen, da der damals abgeschlossene Vergleich vorgesehen habe, dass die Beklagte das amtsärztliche Gutachten einzuholen und daher in der Folge auch zu bezahlen habe. Mit Schriftsatz vom 18. September 2018 nahm die begutachtende Amtsärztin zu den Ausführungen der Klägerin im Widerspruchsverfahren Stellung. Sie führte aus, dass fachärztliche Stellungnahmen nicht haben eingeholten werden können, da sich die Klägerin nicht in entsprechenden Behandlungen befunden habe. Sie werde allein bei der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Frau Dipl.-Med. N. seit 2014 ambulant einmal jährlich vorstellig. Deren fachärztliche Stellungnahme vom 16. Januar 2015 sei dem Gutachten zugrunde gelegt worden. Wegen der fehlenden orthopädischen oder neurochirurgischen fachärztlichen Behandlung sei im Gutachten empfohlen worden, eine entsprechende Behandlung aufzunehmen. Die erwähnten sechs Monate, innerhalb derer bei Aufnahme einer entsprechenden fachärztlichen Behandlung von der Teilnahme am tierärztlichen Notfalldienst ausgegangen werden könne, sei ein Richtwert gewesen und habe auch dazu gedient, die Klägerin zu motivieren eine fachärztliche Behandlung zu initiieren. In einem weiteren Schreiben vom 9. Januar 2019, das im Verfahren zum Az. 6 B 1976/18 HGW zur Akte gereicht worden ist, hält die Amtsärztin auch in Anbetracht der ärztlichen Stellungnahme von Frau Dipl.-Med. N. vom 13. Dezember 2018 an ihrer Einschätzung fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück (Ziffer 1) und legte der Klägerin die Kosten des Widerspruchsverfahrens i.H.v. 100,- EUR auf (Ziffer 2). Zur Begründung führte sie aus, dass die Kompetenz der Amtsärztin nicht zu bezweifeln sei. Es sei darüber hinaus festzustellen, dass nicht die Erkrankung der Klägerin der Grund für den Antrag auf Befreiung vom Notfalldienst gewesen sei, sondern die Nebenwirkungen des Medikaments Sirdalud. Ausweislich des amtsärztlichen Gutachten bestehe jedoch kein Grund mehr das Medikament einzunehmen, da eine leitliniengerechte Behandlung keine weitere Gabe vorsehe. Sofern die Klägerin eine den Leitlinien entsprechende Behandlung ablehne und dem widersprechend weiterhin Sirdalud einnehme, bestehe der Verdacht, dass sie die schwerwiegenden Gründe i.S.d. Notfalldienstordnung der Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern vorsätzlich hervorrufe, um nicht am tierärztlichen Notfalldienst teilnehmen zu müssen. Im Hinblick darauf sei es auch gerechtfertigt, dass die Klägerin die Auslagen erstatten müsse. Die Klägerin hat am 26. Oktober 2018 Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie auf ihr bisheriges Vorbringen in den anderen gerichtlichen Verfahren. Ergänzend führt sie aus, sie nehme das Präparat TEVA 4mg in der Form ein, dass sie abends gegen 20 Uhr zwei Tabletten und an Wochenenden sowie feiertags zusätzlich morgens gegen 9 Uhr eine Tablette einnehme. Abends gehe die Einnahme mit einer starken Müdigkeit einher. Sie sei, sobald sie eingeschlafen sei, zudem „unerweckbar“. Nach der morgendlichen Einnahme verspüre sie ebenfalls eine verstärkte Müdigkeit sowie Schwindel. Darüber hinaus sei ihr Sehvermögen eingeschränkt. Sie sei nicht wegen ihrer Erkrankung selbst, sondern allein wegen der Nebenwirkungen des Medikaments mit dem Wirkstoff Tizanidin an der Teilnahme am tierärztlichen Notfalldienst gehindert. Ergänzend trägt sie vor, dass im Hinblick auf den gerichtlichen Vergleich mindestens eine Befristung der Befreiung vom tierärztlichen Notfalldienst für ein Jahr und nicht nur für sechs Monate hätte vorgenommen werden müssen. Sie leide an hochspezifischen Erkrankungen und werde von mehreren Fachärzten behandelt. Die Amtsärztin sei daher nicht in der Lage gewesen, ein Gutachten zu erstellen, da sie dieses Fachwissen nicht habe. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie die Kosten für das amtsärztliche Gutachten tragen solle. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 7. August 2018 und des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2018 zu verpflichten, über ihren Antrag auf vollständige Befreiung vom tierärztlichen Notfalldienst vom 31. März 2014 unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen in den gegenständlichen Bescheiden und dem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren zum Az. 6 A 1335/15 HGW. Darüber hinaus sei der Vortrag der Klägerin unsubstantiiert, da sie selbst keine aktuellen medizinischen Befunde vorlege. Zudem werde unsubstantiiert behauptet, dass sich die Klägerin bei mehreren Fachärzten in Behandlung befinde. Einen Nachweis habe sie nicht erbracht. Dies widerspreche ebenfalls den Angaben der Klägerin bei der Amtsärztin. Sie habe auch keine Einschränkungen in ihrer Praxistätigkeit, der sie trotz ihrer Erkrankungen einschränkungslos nachgehe. Ihr sei daher wenigstens ein solidarischer Beitrag zum tierärztlichen Notfalldienst in Form der Finanzierung eines Vertreters zuzumuten. Die Klägerin führe von Montag bis Freitag von 14 – 18 Uhr und mittwochs darüber hinaus von 9 – 10.30 Uhr eine offene Sprechstunde durch. Im Übrigen würden vormittags Behandlungstermine nach Vereinbarung vergeben sowie Operationen und Hausbesuche durchgeführt. Sie sei also unter der Woche von früh bis spät durchgängig tierärztlich tätig. Der Internetauftritt der Klägerin habe sich während der verschiedenen Gerichtsverfahren nicht geändert. Einschränkungen in den Praxiszeiten seien nicht feststellbar. Auch aus dem Schreiben von Frau N. vom 13. Dezember 2018 werde nicht ersichtlich, dass die Klägerin weiterhin nicht am tierärztlichen Notfalldienst teilnehmen könne. Darin werde eine Umstellung der Medikation vorgetragen. Dabei sei nicht mehr die Rede von einer fehlenden Fahrtauglichkeit, Konzentrationsstörungen, leichtem Schwindel oder der Unmöglichkeit von Rufbereitschaft, sondern von Schwindel und Müdigkeit, was relativ gut toleriert werde. Ebenfalls würde die Klägerin in ihrer Umwelt nicht als krank wahrgenommen, was zu einer erhöhten Frustration bei den die Notdienste abdeckenden Kollegen führe. Darüber hinaus gehe aus den ärztlichen Fachinformationen zum Medikament Tizanidin hervor, dass es für die Behandlung anderer als bei der Klägerin diagnostizierter Erkrankungen vorgesehen sei. Die von der Klägerin eingenommene Menge bewege sich auch am unteren Rand der empfohlenen Dosierung. Zudem sei entsprechend des Kernspintomographie-Befundes vom 1. März 2019 bei der Klägerin eine abnormale Vergrößerung der Leber diagnostiziert worden. Aus den ärztlichen Fachinformationen zum Medikament werde ersichtlich, dass eine dauerhafte Einnahme bei eingeschränkter Leberfunktion kontraindiziert sei, weil es vorwiegend in der Leber metabolisiert werde. Die Einnahme von Tizanidin sei bei der Klägerin daher möglicherweise bedenklich. Dies stütze die Ansicht der Amtsärztin in ihrem Gutachten vom 2. Juli 2018 hinsichtlich der durch die Klägerin vorgenommenen Therapie. In ihren eigenhändig verfassten Stellungnahmen, insbesondere vom 27. Dezember 2018 und 26. Juni 2019, erwiderte die Klägerin insoweit, dass es ihr nicht darum gehe, keinen Notfalldienst am Wochenende zu leisten, sondern durch die Einnahme von Sirdalud an den Wochenenden ihre Praxistätigkeit unter der Woche aufrechtzuerhalten. Sie sichere dadurch ihren Lebensunterhalt, was somit von existenzieller Bedeutung für sie sei. Außerdem sei es falsch, dass sie seit der Einnahme von Sirdalud im März 2014 keine wirtschaftlichen Einschränkungen aufgrund ihrer Erkrankung erfahren habe. Sie führe seitdem keine abendlichen Terminsprechstunden und Hausbesuche mehr durch. Zudem habe sie ihre bis dato gut frequentierte Samstagvormittag-Terminsprechstunde einstellen müssen. Darüber hinaus habe sie ihre Tätigkeit am Vormittag innerhalb der Woche immer mehr eingeschränkt, sodass sie maximal an zwei oder drei Vormittagen operiere. Sie habe auch ihre vormittäglichen Hausbesuchstermine wochentags auf zwei bis drei Mal pro Monat reduzieren müssen. Anders als die Beklagte behaupte biete sie lediglich montags, dienstags und mittwochs eine Sprechstunde von 14 – 18 Uhr, donnerstags bis 17.30 Uhr und freitags bis 16 Uhr an. Mittwochs finde noch eine freie Vormittagssprechstunde von 9 – 10.30 Uhr statt. Aufgrund der damit korrespondierenden wirtschaftlichen Einbußen könne sie einen anderen Vertreter für den Notfalldienst als die Tierklinik C-Stadt nicht finanzieren. Sie sei auch der Empfehlung der Amtsärztin gefolgt und habe mit Dr. G. N. in D-Stadt einen Neurochirurgen konsultiert. Dieser habe in seinem Bericht vom 3. Dezember 2018 bestätigt, dass in ihrem Fall das strenge Abarbeiten der Leitlinien Rückenschmerzen nicht zum Erfolg führen würde. Es kämen aus seiner Sicht nur operative Eingriffe in Betracht, die lediglich eine Erfolgsquote von 50 % böten und mit einer mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit einhergingen. Dies wäre existenzgefährdend, da sich ihre Patientenbesitzer dann einen anderen Tierarzt suchen würden. Außerdem seien mit einer solchen Operation auch erhebliche gesundheitliche Risiken bis hin zur Querschnittslähmung verbunden. Ein Therapieversuch des Neurochirurgen, mittels CT-gestützter Lidocain- und Volon-Injektion eine Besserung herbeizuführen, sei an einer allergischen Reaktion gescheitert. Sie habe in Kürze auch einen Termin zu einer erneuten MRT-Untersuchung in der A.-Klinik in Pasewalk. Die bisher vorgenommene Therapie mit Sirdalud sei für sie verträglich und gewährleiste die Aufrechterhaltung ihrer tiermedizinischen Praxis. Leider würden die Nebenwirkungen es ihr unmöglich machen nach der Einnahme tiermedizinisch tätig zu werden. Sie hätte zudem in dieser Zeit keinen Versicherungsschutz in beruflicher als auch im Hinblick auf die Nutzung eines KFZ. Sie beschränke die Einnahme daher unter der Woche auf abends und an Wochenenden und feiertags auf morgens und abends. Im Hinblick auf die Ausführungen im Beipackzettel zum Medikament Sirdalud sei es ein Arzneimittel zur Behandlung schmerzhaft verkrampfter Muskeln. Es sei u.A. bei einem Lumbalsyndrom anzuwenden. Die Klägerin trägt weiter vor, ihre behandelnde Neurologin habe ihr den Wirkstoff Tizanidin sowohl unter dem 26. März 2014, 16. Januar 2015, 13. Dezember 2018 sowie 2. September 2021 ärztlich verordnet. Sie habe sich das Medikament in den dazwischenliegenden Zeiträumen unter Vorlage ihres Tierarztausweises selbst besorgt, die dazugehörigen Kassenzettel aber in Unkenntnis der scheinbar vorliegenden Relevanz unmittelbar nach dem Erwerb entsorgt. Die Einnahme werde jedoch durch ihren Ehemann an Eides statt versichert. Das Gericht hat durch das Einholen eines medizinischen Gutachtens vom 30. September 2022 Beweis erhoben. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akten der Verfahren 6 A 1976/18 HGW, 6 A 1335/15 HGW, 6 B 41/15 HGW, 6 B 1281/14 HGW und 6 A 549/14 HGW, der Verwaltungsvorgänge und das Protokoll zu den mündlichen Verhandlungen ergänzend Bezug genommen.