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Beschluss

6 B 1908/23 HGW

VG Greifswald 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2024:0228.6B1908.23HGW.00
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Leitsätze
1. Eine Entscheidung über die Eignung eines Bewerbers ist beurteilungsfehlerhaft, wenn sie unter Verletzung von Verfahrensvorschriften erfolgt ist.(Rn.46) 2. Sieht die für ein Stellenbesetzungsverfahren maßgebliche Verwaltungsvorschrift vor, dass die Eignung eines Bewerbers durch eine Auswahlkommission am Maßstab des in der Stellenausschreibung formulierten konkreten Anforderungsprofils für den Beförderungsdienstposten beurteilt wird, verletzt die Feststellung der Nichteignung eines Bewerbers diesen in seinem Bewerberverfahrensanspruch, wenn die Ausschreibung kein Anforderungsprofil enthält.(Rn.43) 3. Für einen als nicht geeignet eingestuften Einzelbewerber für einen Beförderungsdienstposten kann in Beförderungsstreitigkeiten ein Anordnungsgrund bestehen, wenn der Dienstherrn durch umgehende Neuausschreibung zum Ausdruck bringt, dass die streitbefangene Stelle weiterhin und unverändert besetzt werden soll.(Rn.52)
Tenor
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das Stellenbesetzungsverfahren zur Besetzung der Stelle,,Schulleiter/in an einer Förderschule in A-Stadt‘‘, Stellen-Nr. 01_..._...L in dem Stand fortzusetzen, in dem es sich am 2. Okto-ber 2023 befand. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 18.197,19 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Entscheidung über die Eignung eines Bewerbers ist beurteilungsfehlerhaft, wenn sie unter Verletzung von Verfahrensvorschriften erfolgt ist.(Rn.46) 2. Sieht die für ein Stellenbesetzungsverfahren maßgebliche Verwaltungsvorschrift vor, dass die Eignung eines Bewerbers durch eine Auswahlkommission am Maßstab des in der Stellenausschreibung formulierten konkreten Anforderungsprofils für den Beförderungsdienstposten beurteilt wird, verletzt die Feststellung der Nichteignung eines Bewerbers diesen in seinem Bewerberverfahrensanspruch, wenn die Ausschreibung kein Anforderungsprofil enthält.(Rn.43) 3. Für einen als nicht geeignet eingestuften Einzelbewerber für einen Beförderungsdienstposten kann in Beförderungsstreitigkeiten ein Anordnungsgrund bestehen, wenn der Dienstherrn durch umgehende Neuausschreibung zum Ausdruck bringt, dass die streitbefangene Stelle weiterhin und unverändert besetzt werden soll.(Rn.52) 1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das Stellenbesetzungsverfahren zur Besetzung der Stelle,,Schulleiter/in an einer Förderschule in A-Stadt‘‘, Stellen-Nr. 01_..._...L in dem Stand fortzusetzen, in dem es sich am 2. Okto-ber 2023 befand. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 18.197,19 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Fortsetzung eines Stellenbesetzungsverfahrens. Der Antragsteller hat im Jahr 2015 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Regionalen Schulen erfolgreich abgelegt. Am 24. August 2018 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Er wird nach der Besoldungsgruppe A 13 besoldet. Am 00. September 20... wurde ihm nach erfolgreichem Abschluss des Studiengangs für Sonder- und Inklusionspädagogik der akademische Grad Master of Education verliehen. Seit 2019 ist er an der Förderschule „...“ in A-Stadt als Fachlehrer tätig. Daneben ist er im Rahmen einer Teilabordnung an der Integrierten Gesamtschule „...“ in A-Stadt als Sonderpädagoge tätig. Mit Bewerbungsbogen vom 00. Oktober 20.. bewarb sich der Antragsteller erstmals auf die ausgeschriebene Stelle des Schulleiters an der Schule „...“ in A-Stadt (Stellennummer 01_..._...L). Der Bewerbung fügte er unter anderem eine Erklärung seiner Bereitschaft zur Teilnahme an der Führungskräftequalifikation bei. Eine Bewerbung für die Phasen 1 und 2 für den Zeitraum 2023 bis 2024 sei erfolgt. Anlässlich seiner Bewerbung wurde der Antragsteller mit Anlassbeurteilung vom 22. Februar 2023 durch die Schulrätin A... O...dienstlich beurteilt. Darin wurde er für die Funktion des Schulleiters an der Förderschule „...“ als gut („eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung“) geeignet beurteilt. Vom 00. Februar 20... bis zum 00. September 20... übte er die Stelle als Schulleiter der „...“-Förderschule A-Stadt kommissarisch aus. Mit Schreiben vom 23. März 2023 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er sich in dem Bewerbergespräch vom gleichen Tag als gegenwärtig nicht geeignet für die Stelle des Schulleiters an der Schule „...“ in A-Stadt erwiesen habe. Die Stelle werde erneut ausgeschrieben und er erhalte die Möglichkeit, sich wieder zu bewerben. Mit Ausschreibung vom 17. April 2023, Bewerbungsschluss 17. Mai 2023, schrieb der Antragsgegner die mit E 14 / A 14 bewerteten Stelle „Schulleiter/in an einer Förderschule in A-Stadt“ (Stellennummer 01_..._...SL) an der Schule „...“ – Schule mit Förderschwerpunkt zur Besetzung zum 1. August 2023 erneut aus. Erforderliche Qualifikationen seien das Lehramt Realschulen, Regionale Schulen bzw. Haupt- und Realschulen oder das Lehramt für Sonderpädagogik. Ein darüber hinausgehendes Anforderungsprofil enthält die Ausschreibung nicht. Mit Schreiben vom 4. Mai 2023 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, dass er seine Bewerbung auf die ausgeschriebene Stelle aufrecht erhalte. Weitere Bewerbungen gingen auf die Ausschreibung vom 17. April 2023 nicht ein. Am 13. Juli 2023 erfolgte ein Auswahlgespräch vor der Auswahlkommission zur Besetzung der streitigen Stelle. In einem Vermerk der zuständigen Schulrätin A... O... als Protokollantin des Gesprächs vom 13. Juli 2023 wurde zur Begründung der Entscheidung der Auswahlkommission angeführt: „Herr A. äußerte sich zu den Chancen und Risiken der ausgeschriebenen Stelle nicht erwartungsgemäß. Er benannte lediglich die Risiken, die er in der Abwicklung der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen als Aufgabe sieht. Die anschließenden Ausführungen zur Prozessgestaltung überzeugten inhaltlich nicht. Die Aufgaben der Schulleitung wurden durch Herrn A. teilweise entsprechend der gesetzlichen Grundlagen beschrieben. Er war in der Lage, die bildungspolitischen Schwerpunkte zu benennen. Die sich daraus ergebenden Herausforderungen und Aufgaben als Schulleiter wurden nicht herausgearbeitet. Die Frage zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung einer Lehrerkonferenz wurde erläutert. Die gesetzlichen Grundlagen für den Planungsprozess zur Unterrichtsabsicherung wurden teilweise benannt und nur ansatzweise inhaltlich beschrieben. Leitgedanken zum Thema Arbeit in multiprofessionellen Teams wurden durch Herrn A. nicht benannt. Seine Ausführungen entsprachen nicht den Anforderungen. Die Auswahlkommission schätzt ein, dass Herr A. für die Besetzung auf die Funktionsstelle des Schulleiters an der FL in A-Stadt ungeeignet ist.“ Mit Schreiben vom 28. August 2023 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass seine Bewerbung auf die o.g. Stelle erfolglos sei, weil er sich in dem Bewerbergespräch am 13. Juli 2023 als nicht geeignet erwiesen habe. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch. Am 2. Oktober 2023 teilte die Schulrätin A... O...im Rahmen einer Dienstberatung an der „...“ mit, dass das bisherige Auswahlverfahren nicht fortgesetzt und die Stelle erneut ausgeschrieben werde. Auch hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch. Mit einer weiteren Stellenausschreibung wurde der Dienstposten als Schulleiter/in an der „...“ sodann mit Bewerbungsschluss 2. November 2023 erneut ausgeschrieben (Stellennummer 01_..._... SL). Der Antragsteller hat am 1. November 2023 mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Er ist der Auffassung, die Entscheidung zum Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sei rechtswidrig und er habe einen Anspruch auf Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens. Die Stelle sei mit ihm als einzigem Bewerber zu besetzen. Ein anerkannter Grund, der den Antragsgegner zum Abbruch berechtigen würde, sei ihm nicht mitgeteilt worden und sei auch nicht dokumentiert. Schon deshalb sei der Abbruch rechtswidrig. Auch läge ein solcher Grund der Sache nach nicht vor. Er sei nicht für die Tätigkeit als Schulleiter ungeeignet, wie sich aus der Anlassbeurteilung vom 22. Februar 2023 ergebe. Diese Beurteilung sei bei der Entscheidung des Antragsgegners völlig unberücksichtigt geblieben. Er erfülle die persönlichen und sachlichen Anforderungen der Stelle. Auch enthalte die Ausschreibung kein Anforderungsprofil zur fachlichen und persönlichen Eignung, das er nicht erfülle, obwohl die Verwaltungsvorschrift über die Regelung zum Verfahren bei der Besetzung von Leitungsstellen an öffentlichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 28. September 2020 die Formulierung eines solchen Anforderungsprofils vorsehe. Infolgedessen habe die nach dieser Verwaltungsvorschrift gebildete Auswahlkommission auch nicht die Befähigung am Maßstab eines zu bildenden Anforderungsprofils bewerten und einschätzen können. Stattdessen sei er nach einem mehrseitigen Fragenkatalog befragt worden, dessen Erstellung nicht dokumentiert sei, bei dem ein Bewertungsschema sich nicht erschließe und bei dem nicht ersichtlich sei, inwiefern die Fragen an die fachliche und persönliche Qualifikation und die Geeignetheit für die Stelle anknüpften. Aufgrund einer vermeintlichen Ungeeignetheit könne das Auswahlverfahren zudem auch deshalb nicht abgebrochen werden, weil sämtliche Mitglieder der Auswahlkommission ausdrücklich keine generelle Nichteignung des Antragstellers festgestellt und ihm die Möglichkeit zur weiteren Bewerbung auf derartige Funktionsstellen eingeräumt hätten. Es liege auch ein Anordnungsgrund vor, weil sich ein Bewerber gegen den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens allein im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Wehr setzen könne. Angesichts des weiteren Ausschreibungsverfahrens für die selbe Stelle müsse er befürchten, dass diese mit einem anderen Bewerber besetzt werde. Mit der Neuausschreibung sei faktisch ein Abbruch des bis dahin geführten Ausschreibungsverfahrens erfolgt. Er beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO zu verpflichten, das Stellenbesetzungsverfahren zur Besetzung der Stelle der Schulleiter/in an der Förderschule „...“, A-Stadt, Stellen-Nr. 01_..._...SL in dem Stand fortzusetzen, in dem es sich am 2. Oktober 2023 befand, hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, das Stellenbesetzungsverfahren zur Besetzung der Stelle der Schulleiter/in an der Förderschule „...“, A-Stadt, Stellen-Nr. 01_...._...SL, auf das sich weitere Bewerber bis 2. November 2023 bewerten konnten, abzubrechen, hilfsweise auszusetzen, bis im laufenden Verfahren rechtskräftig über die Bewerbung des Antragstellers entschieden worden ist. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Es fehle bereits am Anordnungsgrund. Der Antragsteller sei ein Einzelbewerber, sodass eine Besetzung der Stelle durch einen Konkurrenten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache über den Widerspruch nicht zu befürchten sei. Überdies habe es sich auch nicht um einen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens gehandelt, vielmehr sei die Nichteignung des Antragstellers für die Besetzung der Stelle festgestellt worden. Auch bestehe kein Anordnungsanspruch, weil der Antragsteller keinen Anspruch auf eine Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens habe. Die Besetzung von Stellen der Schulleiterin und Schulleiter und deren Vertreter an öffentlichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern sei in der diesbezüglichen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 28. September 2020 geregelt. Darin sei vorgesehen, dass neben der dienstlichen Beurteilung ein Eignungsgespräch durch eine Auswahlkommission, deren Zusammensetzung ebenfalls geregelt sei, durchzuführen sei. Vor Beginn des Eignungsgesprächs würden der Ablauf und die Gesprächsinhalte durch den Vorsitz der Auswahlkommission festgelegt. Im Gespräch sollten insbesondere die Bewerbungsgründe und die für die jeweilige Stelle erforderliche Befähigung eingeschätzt werden. Der Verwaltungsvorgang zeige, dass das Auswahlverfahren nach den Regelungen der Verwaltungsvorschrift erfolgt sei. Die Auswahlkommission habe den Antragsteller im Bewerbungsgespräch am 13. Juli 2023 einstimmig mit dem Prädikat ungeeignet bewertet. Das Gespräch sei auf Grundlage eines vorher festgelegten Fragenkatalogs erfolgt, der drei Fragekomplexe beinhaltete und bei dem der Erwartungshorizont unter der entsprechenden Fragestellung notiert sei. Durch die Protokollantin seien die Antworten des Bewerbers notiert worden. Im Einzelnen habe sich der Antragsteller zu den Chancen und Risiken der ausgeschriebenen Stelle nicht erwartungsgemäß geäußert und er habe lediglich Risiken benannt. Ausführungen zur Prozessgestaltung hätten inhaltlich nicht überzeugt. Bei der Frage zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung einer Lehrerkonferenz sei lediglich der Ablauf beschrieben, eine vertiefte Darstellung von Inhalt und Notwendigkeit einer Lehrerkonferenz indes nicht ansatzweise präsentiert worden. Auch die Frage nach gesetzlichen Grundlagen für den Planungsprozess zur Unterrichtsabsicherung sei unvollständig beantwortet worden. Weitere Ausführungen zur Arbeitszeit verbeamteter und tarifbeschäftigter Lehrkräfte seien teilweise falsch gewesen. Beim Thema Arbeit in multiprofessionellen Teams sei der Leitgedanken nicht benannt worden und seine Ausführungen hätten nicht ansatzweise den Anforderungen entsprochen. In der Verwaltungsvorschrift sei zudem eine in vier Phasen erfolgende Führungskräftequalifizierung vorgesehen, wobei die vorherige Teilnahme an den Kursen der Phasen 1 und 2 für Bewerberinnen und Bewerber grundsätzlich Voraussetzung für die Übertragung einer Leitungsstelle seien und die Phasen 3 und 4 durch Leitungsstelleninhaber nach erfolgter Bestellung absolviert würden. Lehrkräfte, die sich trotz Fehlens der erforderlichen Qualifizierungen im Einzelfall erfolgreich für eine Leitungsstelle beworben hätten, sollten umgehend qualifiziert werden. Zum Zeitpunkt des Auswahlverfahrens habe der Antragsteller noch an keiner Führungskräftequalifizierung teilgenommen, er habe in den Phasen 1 und 2 erst im Januar 2024 begonnen. Eine Nachqualifizierung sei in seinem Fall schon deshalb nicht möglich, weil er sich im Eignungsgespräch nicht geeignet erwiesen habe und somit keine erfolgreiche Bewerbung auf eine Leitungsstelle vorliege. Der Antragsteller erwidert, dass das fehlende vorherige Durchlaufen der vorgesehenen Qualifizierungsphasen seiner Eignung nicht entgegenstehe, weil er trotz dieser Tatsache vor die Auswahlkommission geladen und ausschließlich deshalb für ungeeignet gehalten worden sei, weil er deren Fragen nicht erwartungsgemäß beantwortet habe. Das Absolvieren der Qualifikationsphasen sei keine zwingende Voraussetzung für eine Übernahme der Leitungsfunktion. Erforderlich sei lediglich eine Bewerbung bei der zuständigen Schulbehörde um eine Teilnahme, was erfolgt sei. Zudem könnten erforderliche Qualifizierungen auch im Nachhinein erfolgen. Deshalb könne das vorherige Durchlaufen der Qualifizierungsphasen keine zwingende Voraussetzung für eine Auswahl sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen. II. 1. Der Antrag des Antragstellers hat Erfolg. Er ist im Hauptantrag zulässig und begründet. Er richtet sich nach § 123 Abs. 1 VwGO. Danach kann das Gericht – auch schon vor Klageerhebung – eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Ob eine derartige unmittelbare Gefährdung der Rechtsposition des Antragstellers vorliegt, ist aus der Sicht eines unbefangenen (objektivierten) Betrachters zu beurteilen. Bejaht werden kann sie nur, wenn das private Interesse des Antragstellers an der einstweiligen Regelung das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustandes überwiegt und die vorläufige Maßnahme unumgänglich ist, um wesentliche Beeinträchtigungen der Rechtsposition des Antragstellers zu verhindern. Der geltend gemachte Rechtsanspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz beantragt wird (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, insbesondere zur Abwendung wesentlicher Nachteile (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). a) Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt einen grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung, fachlicher Leistung. Jeder Bewerber hat Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren (sogenannter Bewerbungsverfahrensanspruch). Einfachgesetzlich sieht auch § 9 BeamtStG vor, dass Ernennungen einschließlich der Verleihung eines anderen Amtes (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen sind. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Der Grundsatz der Bestenauslese gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos. Jeder Bewerber hat daher einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG stehen (vgl. dazu etwas BVerwG, Urteil vom 03. Dezember 2014 – 2 A 3/13 -, Juris Rn. 15; und Urteil vom 29. November 2012 – 2 C 6/11 – Juris Rn. 10). Die Beurteilung der Eignung eines Beamten für ein Beförderungsamt ist ein Akt wertender Erkenntnis, der durch die Verwaltungsgerichte nur einer beschränkten Kontrolle unterzogen werden kann. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann hingegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen zur Beurteilung berufenen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt. Nur der Dienstherr bzw. die für ihn handelnden Amtswalter sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil aufgrund eines eigenen Eindrucks darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des angestrebten Amtes entspricht (vgl. Urteil der Kammer v. 27. September 2007 – 6 A 888/05 – sowie Urteil vom 27. März 2014 – 6 A 930/11 –). In Anbetracht dessen hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften oder Regeln verstoßen, den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8/78 –, BVerwGE 60, 245, 246, Rn. 18, juris, m.w.N.; OVG Greifswald, Beschluss vom 23. Dezember 2002 – 2 L 102/00 –, Rn. 18, juris). Nach diesem Maßstab erweist sich die Entscheidung des Antragsgegners über die Bewerbung des Antragstellers als rechtswidrig. Zwar hat der Antragsgegner seine Entscheidung auf ein leistungsbezogenes Kriterium, nämlich die fehlende Eignung des Antragstellers für die ausgeschriebene Stelle und damit auf ein unmittelbar auf Art. 33 Abs. 2 GG beruhendes Kriterium gestützt. Die Feststellung der Nichteignung des Antragstellers unterliegt indes durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil sie unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ergangen ist. Bei der Frage, wie der Dienstherr die Eignung eines Bewerbers für ein Beförderungsamt feststellen möchte, kommt diesem ein weites Organisationsermessen zu. In Ausübung dieses Ermessens hat das damalige Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2020 Regelungen zum Verfahren bei der Besetzung von Leitungsstellen an öffentlichen Schulen des Landes (Mitteilungsblatt Nr. 6/2020, Seite 311 ff.) getroffen. Dort ist im Abschnitt IV zum Auswahlverfahren zunächst die Erstellung einer Dienstlichen Beurteilung im Regelfall vorgesehen (Ziffer 1). Diese Dienstliche Beurteilung soll sodann Grundlage für ein von der Auswahlkommission zu führendes Eignungsgespräch sein (Ziffer 2). Nach Durchführung dieses Eignungsgesprächs obliegt es sodann dem Vorsitz der Auswahlkommission, auf Grundlage der dienstlichen Beurteilung und des Ergebnisses des Eignungsgespräches einen Besetzungsvorschlag zu unterbreiten (Ziffer 3.2). Gegenstand des Auswahlgespräches sollen nach Abschnitt IV, Ziffer 3.2 die Bewerbungsgründe und die für die jeweilige Stelle erforderliche Befähigung entsprechend dem konkreten Anforderungsprofil [nach Buchstabe d) des Ausschreibungstextes gemäß Anlage 1] sein. In diesem Sinne sieht Abschnitt III Ziffer 2 vor, dass der Ausschreibungstext die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen, die grundsätzlich von allen Bewerberinnen und Bewerbern zu erfüllen sind, festlegen und die abhängig von der jeweiligen Stelle erforderlichen weiteren Hinweise zum Anforderungsprofil enthalten soll. Diese sind durch die zuständige Schulbehörde im Rahmen der Beantragung der Stellenausschreibung in Buchstabe e) des Musterausschreibungstextes in Anlage 1 durch die spezifischen Erfordernisse des jeweiligen Schulprofils zu konkretisieren. An einem solchen Anforderungsprofil fehlt es hier gänzlich. Die mit „Stellenbeschreibung“ überschriebene Stellenausschreibung „Schulleiter/in an einer Förderschule in A-Stadt“ (Stellennummer 01_75230137_2122SL) enthält die Angabe der erforderlichen Qualifikationen im Sinne des Lehramtes an Realschulen, Regionalen Schulen, Haupt- und Realschulen oder für Sonderpädagogik. Daneben findet sich dort lediglich der Name der Schule, aus dem sich ergibt, dass es sich um eine Schule mit Förderschwerpunkt handelt. Sich daraus ergebende konkrete Anforderungen an die Leitung einer solchen Schule oder spezifische Erfordernisse des konkreten Schulprofils lassen sich dem Ausschreibungstext in keiner Weise entnehmen. Ein solches Anforderungsprofil ergibt sich auch nicht aus den „Ausschreibungshinweisen Schulleiter“ vom 24. April 2015, die im Internet im Karriereportal des Ministeriums für Bildung und Kindertagesförderung für den Schuldienst in Mecklenburg-Vorpommern (https://www.lehrer-in-mv.de/fileadmin/Bilder_und_Dokumente_AG/Dokumente/Dokumente_Funktionsstellen/sl-ssl-ausschreibungshinweise-240415.pdf, zuletzt abgerufen am 26. Februar 2024) veröffentlicht sind und auf die jedenfalls bei derzeit dort abrufbaren Stellenausschreibungen für Schulleiterstellen unter der Rubrik „Erwartungen und Wünsche“ verwiesen wird. Auch diese Hinweise enthalten – von den für unterschiedliche Schularten jeweils erforderlichen Lehrbefähigung abgesehen – keine auf unterschiedliche Schulprofile bezogenen Anforderungen an Bewerber für den ausgeschriebenen Beförderungsdienstposten. Insbesondere werden auch dort keine spezifischen Erfordernisse aus den jeweiligen Schulprofilen einzelner Schulen genannt. In Ermangelung eines konkreten Anforderungsprofils für die ausgeschriebene Stelle konnte die Auswahlkommission nicht auf Grundlage des Eignungsgesprächs die Befähigung des Antragstellers für die Stelle bewerten, weil es insofern am von der Vorschrift vorgesehenen Maßstab im Sinne eines Anforderungsprofils fehlte. Die Ersetzung des Anforderungsprofils durch einen in Vorbereitung des Gesprächs erstellten Fragekatalog, der die Maßstäbe für die Beurteilung nicht offenlegt, genügt den Anforderungen der Verwaltungsvorschrift nicht und ist deshalb beurteilungsfehlerhaft. Angesichts dessen dürfte eine Verpflichtung des Antragsgegners zum Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2020 – 2 VR 3/20 –, juris Rn. 13; VG Greifswald, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 6 B 2207/20 HGW –, juris Rn. 33), weil eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Eignung von Bewerbern in diesem Verfahren generell nicht erfolgen können dürfte. Eine Verletzung des Bewerberverfahrensanspruchs des Antragstellers ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil ihm bereits die erforderliche Eignung und Befähigung für die ausgeschriebene Stelle fehlt, da er zum Zeitpunkt seiner Bewerbung nicht die vorgesehene Führungskräftequalifizierung der Phasen 1 und 2 absolviert hatte. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners mangelte es dem Antragsteller insofern nicht bereits an den formellen Voraussetzungen für eine Bewerbung. Auf das Fehlen dieser Qualifizierung hat der Antragsgegner seine negative Entscheidung über die Eignung des Antragsstellers nicht gestützt. Zudem sehen weder die Ausschreibung noch die allgemeinen Ausschreibungshinweise für Schulleitungsstellen den Abschluss dieser Qualifizierungsphasen als zwingend erforderlich an, insbesondere war dies nicht Teil eines konstitutiven Anforderungsprofils. Überdies lässt sich auch der Verwaltungsvorschrift zum Verfahren bei der Besetzung von Leitungsstellen an öffentlichen Schulen des Landes und den ihr zu Grunde liegenden gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen nicht entnehmen, dass ohne vorherige Durchführung dieser Qualifizierungsphasen ein genereller Eignungsmangel bestünde. § 11 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Bildungsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bildungsdienst-Laufbahnverordnung – BildDLaufbVO M-V) vom 21. Januar 2014 sieht vor, dass ein Funktionsamt des Laufbahnzweiges Schuldienst nur übertragen werden darf, wenn die Beamtin oder der Beamte die erforderliche Qualifikation nach Maßgabe der Rechtsverordnung auf Grundlage des § 20 Abs. 2 Nr. 3 Lehrerbildungsgesetz abgeschlossen hat. Nach dieser Norm wird durch Rechtsverordnung das Nähere zur Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer einschließlich des schulischen Führungspersonals geregelt. In Ausübung dieser Verordnungsermächtigung sieht die Verordnung über die Fortbildung der Lehrkräfte und die Qualifikation für Ämter des Laufbahnzweiges Bildungsverwaltung sowie für Funktionsämter des Laufbahnzweiges Schuldienst (Lehrkräftefortbildungs- und -qualifizierungsverordnung - LkFbQVO M-V) vom 30. Juni 2023 in § 6 Abs. 2 vor, dass Schulleiterinnen und Schulleiter sowie deren ständige Vertreterinnen und Vertreter eine Führungskräftequalifizierung des Instituts für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern absolvieren. Vor Übertragung des Funktionsamtes sei eine Orientierungsqualifizierung und in der Regel eine vorbereitende Qualifizierung zu durchlaufen. Das Weitere regele das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung durch Verwaltungsvorschrift. Die erfolgreiche Absolvierung der Qualifizierungsphase 1 (Orientierungsseminar) wird damit als zwingend erforderlich für die Übertragung eines Funktionsamtes, die Qualifizierungsphase 2 (Vorbereitende Qualifizierung) wird als Regelfall, aber nicht konstitutiv, angesehen. Im Hinblick auf die Qualifizierungsphase 2 (Vorbereitende Qualifizierung), nicht aber der Phase 1 (Orientierungsqualifizierung), halten sich die Regelungen der Verwaltungsvorschrift zum Verfahren bei der Besetzung von Leitungsstellen an öffentlichen Schulen des Landes in diesem Rahmen. Diese stellt in Abschnitt II Ziffer 2 für die notwendige Qualifizierung in den Phasen 1 und 2 für die Übertragung einer Leitungsstelle auf den Zeitpunkt der Besetzung – nicht der Bewerbung – ab. Zudem sieht die Verwaltungsvorschrift dieses Erfordernis hinsichtlich der Phasen 1 und 2 nicht als konstitutiv an, indem sie vorsieht, dass Lehrkräfte, die sich im Einzelfall erfolgreich für eine Leitungsstelle beworben haben und die noch nicht an den erforderlichen Qualifizierungen teilgenommen haben, umgehend qualifiziert werden sollen. Die Frage einer hinreichenden Qualifizierung nach dem Konzept der Führungskräftequalifizierung ist daher für die Frage der Eignung und Befähigung eines Bewerbers nicht von unmittelbarer Relevanz, soweit die laufbahnrechtlichen Regelungen einer Übertragung der Stelle nicht entgegenstehen. Dies ist bei Fehlen der Qualifizierungsphase 1 vor einer Übertragung der Funktionsstelle, nicht aber bei der Qualifizierungsphase 2, der Fall. Der Antragsteller hat im Januar 2024 mit dem Fortbildungsprogramm der Führungskräftequalifikation in den Phasen 1 und 2 begonnen. Angesichts dessen geht das Gericht davon aus, dass er zum Zeitpunkt einer möglichen Übertragung der Funktionsstelle im Falle einer positiven Eignungsfeststellung das laufbahnrechtlich zwingende Erfordernis der vorherigen Orientierungsqualifizierung (Phase 1) durchlaufen hätte. Damit ist eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht unter diesem Gesichtspunkt von vornherein ausgeschlossen. b) Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein solcher ist gegeben, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung) bzw. wenn besondere Gründe gegeben sind, die es als unzumutbar erscheinen lassen, den Antragsteller zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen (vgl. Dombert in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl. 2017, Rn. 158 bzw. 129). Vorliegend war der Antragsteller zwar im unmittelbar verfahrensgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahren (Stellennummer 01_75230137_2122SL) der einzige Bewerber, so dass nach der Ablehnung seiner Bewerbung nicht die Gefahr besteht, dass die Stelle in diesem Verfahren mit einem anderen Bewerber besetzt wird. Der Antragsgegner hat jedoch nach der dadurch bewirkten Beendigung des Stellenbesetzungsverfahrens unmittelbar eine Neuausschreibung des nach wie vor und unverändert zu besetzenden Dienstpostens vorgenommen. In dem neuen Stellenbesetzungsverfahren (Stellennummer 01_75230137_2312 SL) droht die Besetzung der Stelle mit einem anderen Bewerber, die aufgrund des Grundsatzes der Ämterstabilität im Fall einer Versetzung oder Beförderung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Dabei droht eine irreversible Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen eine rechtmäßige Auswahl- und Beförderungsentscheidung auf Grundlage der verfahrensgegenständlichen Stellenausschreibung nicht erfolgen kann. Zwar dürfte daraus eine Verpflichtung des Antragsgegners zum Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens folgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2020 – 2 VR 3/20 –, juris Rn. 13; VG Greifswald, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 6 B 2207/20 HGW –, juris Rn. 33), weil in Ermangelung eines konkreten Anforderungsprofils eine rechtmäßige Entscheidung über die Eignung und Befähigung eines Bewerbers nicht ergehen kann. Durch die Neuausschreibung der verfahrensgegenständlichen Schulleiterstelle mit Bewerbungsfrist 2. November 2023 (Stellennummer 01_75230137_2312 SL) nach der rechtsfehlerhaften Ablehnung der Bewerbung des Antragsstellers hat der Antragsgegner jedoch zum Ausdruck gebracht, dass die verfahrensgegenständliche Stelle weiterhin und unverändert besetzt werden soll. Eine Entscheidung über eine Beförderung auf diese Stelle auch im neuen Ausschreibungsverfahren kann indes nur dann rechtmäßig ergehen, wenn zuvor eine rechtmäßige Entscheidung im vorherigen – hier unmittelbar verfahrensgegenständlichen – Stellenbesetzungsverfahren ergangen ist. Unter dem Gesichtspunkt eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) kann dabei vom Antragsteller nicht verlangt werden, sich nach (wiederholter) rechtsfehlerhafter Entscheidung über seine Bewerbungen auf die Stelle bei Neuausschreibungen dieser Stelle so oft zu bewerben, bis es neben ihm einen weiteren Bewerber gibt, dem die Stelle dann auf Grundlage einer aus den obigen Gründen fehlerhaften Auswahlentscheidung übertragen werden soll. Zur Wahrung seiner Rechte ist es daher erforderlich, die einstweilige Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens bis zur Entscheidung über den Widerspruch gegen die Ablehnung seiner Bewerbung oder einem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens anzuordnen, um sicherzustellen, dass kein anderer Bewerber für die Stelle ausgewählt und unter Verletzung des Bewerberverfahrensanspruchs des Antragstellers auf dieser befördert wird. c) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Streitwertfestsetzung fußt auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei hat die Kammer wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung entsprechend ihrer ständigen Entscheidungspraxis in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit den hälftigen Streitwert der Hauptsache angenommen. Letzterer bemisst sich nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 4 GKG und beträgt mithin die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen des begehrten Amtes.