Urteil
6 A 2347/24 HGW
VG Greifswald 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2025:0812.6A2347.24HGW.00
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Leitsätze
Keine glaubhafte Darlegung der Mitgliedschaft in der Gruppe 24 und damit einer befürchten Furcht vor Verfolgung
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine glaubhafte Darlegung der Mitgliedschaft in der Gruppe 24 und damit einer befürchten Furcht vor Verfolgung 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten I. Trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 12. August 2025 kann auf Grund dieser entschieden werden, da die Beteiligten mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen wurden. II. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. November 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Das Bundesamt hat den Asylfolgeantrag des Klägers zu Recht als unzulässig abgelehnt. 1. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sind nicht gegeben. Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG in der seit 27. Februar 2024 geltenden Fassung ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Aus-länder vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Die Elemente und Erkenntnisse müssen neu sein. Dies ist zunächst der Fall, wenn die Tatsachen und Umstände erst nach der Entscheidung im Asylerstverfahren eingetreten sind, etwa, weil sich die Lage im Herkunftsland oder die persönliche Situation geändert hat. Elemente und Erkenntnisse sind auch neu iSv Abs. 1 S. 1, wenn die Tatsachen und Umstände bereits im Asylerstverfahren vorlagen, dem Bundesamt aber nicht zur Kenntnis gebracht und daher nicht bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten (vgl. BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand 07/2024, § 71 Rn. 17a m.w.N.). Steht der neue Sachvortrag in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit dem früheren Vortrag, sind die im Erstverfahren aufgetretenen Widersprüche und Ungereimtheiten auszuräumen. Falls im ersten Verfahren Vorbringen als unglaubhaft bewertet wurde und der Ausländer nunmehr die Richtigkeit dieser Wertung angreift, so genügt die reine Ablehnung der Würdigung im ersten Verfahren nicht für ein Wiederaufgreifen. Zwar darf das Bundesamt nicht mit Berufung auf die Bestands- oder Rechtskraft jede Auseinandersetzung mit dem Vorbringen im ersten Verfahren a limine ablehnen, doch wird vom Antragsteller erwartet, dass er sich mit den als unglaubhaft gewerteten Angaben konkret und detailliert auseinandersetzt und im Einzelnen deutlich macht, ob und in welcher Weise das neue Sachvorbringen die früheren Zweifel an seinen Angaben auszuräumen vermag (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. Oktober 1997 – 25 A 1384/97.A –, BeckRS 1998, 20213; BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand 07/2024, § 71 Rn. 18a). Ein Beweismittel ist neu, wenn es nicht bereits im abgeschlossenen Verfahren verwertet wurde, weil es nicht existierte, dem Ausländer nicht bekannt oder von ihm ohne eigenes Verschulden nicht beizubringen war (BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 – 9 C 49/92 –, BeckRS 1993, 2367). Es muss sich auf Umstände beziehen, die im ursprünglichen Verfahren jedenfalls bereits vorgetragen wurden. Aus dem Antrag selbst muss sich ergeben, dass das neue Beweismittel im Zusammenhang mit dem Sachvorbringen geeignet ist, die Richtigkeit gerade derjenigen Feststellungen infrage zu stellen, die für die Entscheidung im Asylerstverfahren tragend waren (vgl. BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand 07/2024, § 71 Rn. 20). Unter Beachtung dieser Maßgaben rechtfertigt das Vorbringen des Klägers und die Vorlage der Kopie eines „Beschlusses über die Ausschreibung des Beschuldigten zur Fahndung“ nicht die Durchführung eines neuen Asylverfahren. Zweifelhaft ist schon, ob es sich bei dem in Kopie vorgelegten Beschluss um ein „neues“ Beweismittel im Sinne der Norm handelt. Der Beschluss datiert vom 23. August 2023, d.h. er erging vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils vom 14. September 2023 in dem Erstverfahren 6 A 1680/22 HGW. Wann und wie der Kläger in den Besitz der „Kopie“ gelangt ist, hat er mit Antragstellung nicht vorgetragen. In der mündlichen Verhandlung hat er auf Nachfrage erklärt, dass seine Schwester ihm die Kopie per WhatsApp übersandt habe, er aber nicht genau wissen, wann dies gewesen sei, wahrscheinlich im April 2024. Denn daraufhin sei er zur Migrationsbehörde gegangen. Wann jedoch seine Schwester Kenntnis von dem Dokument erhalten hat, konnte der Kläger nicht nachvollziehbar und überzeugend darlegen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass ihm die Vorlage des Dokuments noch im Rahmen des laufenden Erstverfahrens, einschließlich der Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels, möglich gewesen wäre. Daher spricht schon einiges dafür, dass es nicht „neu“ im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist. Der vorgelegten „Kopie“ kommt auch im Übrigen kein hoher Beweiswert zu. Nach den vorliegenden Erkenntnissen können sowohl echte Dokumente mit unwahren Inhalt als auch gefälschte Dokumente jeglicher Art in Tadschikistan käuflich erworben werden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan, Stand 08/2024, Seite 20). Darüber hinaus steht der Sachvortrag, der durch den „Beschluss“ belegt werden soll, in einem innerlichen sachlichen Zusammenhang mit dem früheren Vortrag – nämlich seiner angeblichen politischen Betätigung und Verfolgung. Dieses Vorbringen hat das Gericht in seinem Urteil vom 14. September 2023 (6 A 1680/22 HGW) unter näherer Begründung als unglaubhaft angesehen. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Kläger in seinem Folgeantrag in keiner Weise auseinander. An dieser Bewertung ändert darüber hinaus auch die Vorlage des Beweismittels „Beschlusses zur Fahndung“ nichts. Soweit der Kläger angeführt hat, es läge eine geänderte Sach- und Rechtslage in seinem Heimatland im Hinblick auf den Umgang mit der „Gruppe 24“ vor, kann dem so nicht gefolgt werden. Zwar mag es sein, dass der Anführer der „Gruppe 24“, S., und ein Mitglied der „Gruppe 24“, S., im Oktober 2024 in Duschanbe aufgrund des Vorwurfes Extremismus einer zu langjährigen Haftstrafe verurteilt wurden. Allerdings rechtfertigt dies nicht die Annahme einer geänderten Sach- und Rechtslage. Die „Gruppe 24“ wurde 2012 als außerparlamentarische Oppositionsbewegung gegründet, welche im Exil tätig und als terroristische Organisation in Tadschikistan verboten ist. Exilpolitisch aktive Mitglieder der „Gruppe 24“ müssen schon seit Jahren bei einer Rückkehr nach Tadschikistan mit massiven staatlichen Repressionen rechnen. Es hat in der Vergangenheit bereits eine Reihe von Fällen gegeben, in welchen tadschikische Personen, vermeintlich politische Gegner, insbesondere u. a. Mitglieder der „Gruppe 24“, die sich im Ausland aufhielten, nach Tadschikistan zwangsrückgeführt wurden. In einigen Fällen waren diese Personen für kurze Zeit spurlos verschwunden und tauchten danach in Haft in Tadschikistan wieder auf. In einigen Fällen ist ihr Verbleib weiterhin unbekannt. Nach Einstufung als extremistische Organisation wurden Dutzende Mitglieder und Anhänger der „Gruppe 24“ auf Ersuchen der tadschikischen Strafverfolgungsbehörden in Tadschikistan, Russland und einer Reihe anderer Länder festgenommen. Viele von ihnen wurden zu langen Haftstrafen verurteilt. Der Gründer der „Gruppe 24“ Q. kam im Marz 2015 unter ungeklärten Umständen im türkischen Exil gewaltsam ums Leben (Bundesamt für Fremdenwesen, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Tadschikistan, Stand 08/2022, S. 19f.; Auswärtiges Amt, Lagebericht Tadschikistan, Stand 11/2021, S. 13). Von einer Verschärfung der Vorschriften – wie von dem Kläger vorgetragen – ist nichts bekannt; auch kann angesichts der in der Vergangenheit durchgeführten Maßnahmen gegen die „Gruppe 24“ nicht von einer „Intensivierung“ der Verfolgung gesprochen werden. Letztlich kommt es auf die Frage, wie mit den Mitgliedern der „Gruppe 24“ in Tadschikistan umgegangen wird, nicht entscheidungserheblich an. Denn die erkennende Einzelrichterin konnte nach der informatorischen Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht die Überzeugung gewinnen, dass er nunmehr ein aktives Mitglied in der „Gruppe 24“ ist und sich politisch so engagiert, dass von einem gegen ihn gerichtetes, hinreichendes Verfolgungsinteresse der tadschikischen Behörden auszugehen ist und damit von einer für ihn geänderten persönlichen Situation, die es rechtfertigen würde, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Der Kläger hat im Rahmen seines ersten Asylverfahrens angegeben, nach Verlassen Tadschikistan Beiträge der „Gruppe 24“ im Netz gelikt und auch Kommentare abgegeben zu haben; Mitglied der „Gruppe 24“ sei er jedoch nicht. Nunmehr hat er in der mündlichen Verhandlung erstmals ausgeführt, jetzt Mitglied der „Gruppe 24“ zu sein. Allerdings konnte er auf Nachfrage weder nachvollziehbar darlegen, seit wann er Mitglied sei und woran er diese Mitgliedschaft festmache. Die Einzelrichterin konnte bei der Befragung des Klägers insgesamt nicht den Eindruck gewinnen, dass er sich tatsächlich politisch engagiert und die Ziele bzw. das Programm der „Gruppe 24“ in der Öffentlichkeit vertritt. Der Kläger hat auf Nachfrage seines Rechtsanwaltes angegeben, dass er nicht an Demonstrationen der „Gruppe 24“ teilgenommen habe, sondern nur an internen Veranstaltungen. Soweit er angeführt hat, er würde als „Moderator“ für die Kanäle der Gruppe „Stimme des Volkes“ und „Bekannte Gesichter“ arbeiten, überzeugt dies nicht. Der Kläger ist weder Betreiber der genannten Kanäle noch tritt er als Moderator der Live-Sendungen, die in Köln in einem Studio aufgenommen werden, in Erscheinung. Soweit der Rechtsanwalt des Klägers erklärend ausgeführt hat, der Kläger würde bei den Live-Sendungen die Anrufe entgegennehmen und koordinieren bzw. die Frage notieren und weiterleiten, erscheint dies vor dem Hintergrund, dass der Kläger diese Tätigkeit von seinem Handy aus in A-Stadt erledigen will, unglaubhaft. Auch die Ausführungen des Klägers, er würde Beiträge in den sozialen Medien gegen die Regierung Rahmon veröffentlichen, blieben pauschal und oberflächlich. An dieser Bewertung ändert auch die vorliegende Bescheinigung der „Gruppe 24“ vom 16. November 2024 nichts. Unklar ist zum einen, warum diese Bescheinigung in Schweden ausgestellt wurde, wenn der Kläger hier in Deutschland aktiv sein will. Zum anderen belegt sie auch in keiner Weise die Einbindung des Klägers in die „Gruppe 24“ und seine politische Betätigung für diese. Nach Ansicht der Einzelrichterin handelt es sich – auch vor dem Hintergrund der informatorischen Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung - um eine reine Gefälligkeitsbescheinigung. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Absatz 2 und Absatz 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nummer 11, § 711 Satz 1 und 2 und § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrages als unzulässig. Der Kläger, tadschikischer Staatsangehöriger, stellte bereits unter dem Aktenzeichen 8731540-470 einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid vom 17. Oktober 2022 abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage unter dem Aktenzeichen 6 A 1680/22 HGW wies das erkennende Gericht ab. Der Bescheid ist seit dem 7. November 2023 rechtskräftig. Am 4. April 2024 stellte der Kläger persönlich bei der Außenstelle N-Stadt einen Antrag auf Durchführungen eines weiteren Asylverfahrens. Die Begründung des Folgeantrages erfolgte schriftlich am 4. April 2024. Er führte im Wesentlichen an, dass ihm politische Verfolgung drohe, denn er sei aufgrund seines politischen Engagements angeklagt worden. Ihm werde vorgeworfen, extremistische Organisationen wie die Gruppe 24 zu unterstützen und Materialien zur Förderung eines gewaltsamen Wechsels des Verfassungssystems zu verbreiten. Hierzu reichte er eine Kopie einer Ausschreibung zur Fahndung vom 23. August 2023 des Bezirks F-Stadt zu den Akten. Mit Bescheid vom 13. November 2024 lehnte die Beklagte unter Ziffer 1 den Antrag als unzulässig ab; unter Ziffer 2 lehnte sie den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 17. Oktober 2022 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab. Der Kläger hat mit Schreiben vom 18. November 2024, hier am 19. November 2024 eingegangen, Klage erhoben und einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gestellt. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2024 (Az. 6 B 2368/24 HGW) wurde der einstweilige Rechtsschutzantrag abgelehnt. Zur Begründung seiner Klage nimmt der Kläger auf sein Vorbringen bei der Beklagten Bezug. Ergänzend weist er mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 darauf hin, dass eine neue Sach- und Rechtslage sowie erfolgsversprechende Beweise vorliegen würden. Er nimmt Bezug auf ein Schreiben vom 16. November 2024 der „Political Movement Group 24“. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 13. November 2024 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die Begründung des gegenständlichen Bescheides. Zu dem Schreiben vom 16. November 2024 wird ausgeführt, dass Gerichtssprache deutsch sei. Mi Beschluss vom 6. Dezember 2024 wurde der Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Im Übrigen wird hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der dazugehörigen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. August 2025 Bezug genommen.