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Beschluss

6 A 101/25 HGW

VG Greifswald 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2025:1028.6A101.25HGW.00
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Leitsätze
1. Der isolierte Angriff eines lediglich deklaratorischen Bescheides ohne das Begehren der Klärung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses begründet kein Rechtsschutzbedürfnis.(Rn.7) 2. Ein Beamtenverhältnis endet nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG in dem Moment der Rechtskraft der Entscheidung.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der isolierte Angriff eines lediglich deklaratorischen Bescheides ohne das Begehren der Klärung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses begründet kein Rechtsschutzbedürfnis.(Rn.7) 2. Ein Beamtenverhältnis endet nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG in dem Moment der Rechtskraft der Entscheidung.(Rn.11) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhalten Beteiligte die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach diesen Voraussetzungen hat der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe keinen Erfolg, weil die Rechtsverfolgung nach, im Verfahren der Prozesskostenhilfe gebotener, summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die mit dem Antrag, den Bescheid vom 16. Oktober 2024, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2024, aufzuheben, erhobene Klage, dürfte bereits unzulässig sein. Der Kläger hat kein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der gegenwärtig begehrten isolierten Aufhebung des Bescheides. Die Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses folgt aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben, dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns. Ein Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen, solange der Rechtsschutzsuchende gegenwärtig betroffen ist und mit seinem Rechtsmittel ein konkretes praktisches Ziel erreichen kann (vgl. BVerfG, B. v. 05.12.2001 - 2 BvR 527/99 -, juris). Das Erfordernis des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses bringt zum Ausdruck, dass nur derjenige, der ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt einen Rechtsanspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 05.10.2023 - 11 B 1/21 -, juris). Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn eine Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. Nichts Anderes gilt, wenn ein Kläger mit seiner Klage Ziele verfolgt, die ihm zwar im Erfolgsfall eine gewisse Befriedigung vermitteln, rechtlich oder tatsächlich jedoch für ihn ohne Bedeutung sind. So liegt es hier. Der Kläger wendet sich mit seinem Klageantrag lediglich gegen den deklaratorischen Bescheid. Die Überprüfung des etwaig klärungsbedürftigen zugrundeliegenden Verhältnisses, die Frage des Bestehens des Beamtenverhältnisses des Klägers, ist ausweislich des eindeutigen Klageantrags und der Klagebegründung des anwaltlich vertretenen Klägers gegenwärtig nicht begehrt und darf eingedenk § 88 Hs. 1 VwGO vom erkennenden Gericht nicht im Wege der Auslegung unterstellt werden. Selbst wenn das Gericht den angegriffenen deklaratorischen Bescheid nach dem Antrag aufhöbe, folgte hieraus keine Verbesserung der Rechtsposition des Klägers. Eine, insbesondere den Beklagten bindende, Klärung über das Bestehen des Beamtenverhältnis kann der Kläger hierdurch nicht erreichen (hierzu auch Zängel, in: Fürst (Hrsg.), Beamtenrecht des Bundes und der Länder, 2025, L § 41 Rn. 36). Der Bescheid des Beklagten vom 16. Oktober 2024 ist unerheblich für die Rechtsstellung des Klägers; er hätte überhaupt nicht getroffen werden müssen (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – 1 B 227/16 –, NVwZ-RR 2017, 338 Rn. 12). Anders als der Kläger meint, bedarf die Rechtsfolge des Verlusts der Beamtenrechte nach § 24 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtStG) keines Bescheides, sondern folgt unmittelbar aus dem Gesetz mit Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Norm (vgl. statt aller BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1961 – VI C 334.57 –, VerwRspr 1962, 45 f.; vom 29. Dezember 1969 – VI C 4.46 –, VerwRspr 1970, 657, 658; vom 12. Oktober 1989 – 2 C 51.88 –, NJW 1990, 1865; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. Dezember 2012 – 5 PA 265/12 –, juris; OVG Saarlouis, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – 1 B 227/16 –, NVwZ-RR 2017, 338 ff. m.w.N.). Insoweit der Kläger dahin weiter vorträgt, dass ein (ehemaliger) Beamter in diesem Fall ohne gerichtlichen Rechtsschutz stünde, geht dies ebenfalls offenkundig fehl. Die effektive gerichtliche Kontrolle, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG), über das Vorliegens der Voraussetzungen des Verlusts der Beamtenrechten kann von dem Beamten etwa dadurch erreicht werden, dass er die Feststellung des (Fort-)Bestehens des Beamtenverhältnisses vor den Verwaltungsgerichten begehrt, § 43 Abs. 1 VwGO. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war weiterhin auch abzulehnen, weil die Klage nach gebotener summarischer Prüfung zudem unbegründet sein dürfte. Der angegriffene Verwaltungsakt verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Die Feststellung des Beklagten entspricht im Wesentlichen der Rechtslage. Der Beklagte hat festgestellt, dass das Beamtenverhältnis des Klägers mit Ablauf des 26. Juli 2024 beendet war. Die Feststellung ist zwar insoweit unzutreffend, als dass das Beamtenverhältnis des Klägers nicht erst mit Ablauf des 26. Juli 2024 geendet hat, sondern nach dem eindeutigen Wortlaut des § 24 BeamtStG bereits mit dem Moment der Rechtskraft der Entscheidung des Landgerichtes am 26. Juli 2024; der unzutreffend bezeichnete spätere Zeitpunkt wirkt sich jedoch im Ergebnis nicht zu Lasten des Klägers aus. Das Ende des Beamtenverhältnis des Klägers am 26. Juli 2024 folgt aus § 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG. Hiernach endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils eines deutschen Gerichts im ordentlichen Strafverfahren, wenn der Beamte wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde. Der Kläger, der in der Vergangenheit zum Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern ernannt worden war, wurde im Strafverfahren vor der 24. Strafkammer des Landgerichts B-Stadt wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Urteil ist seit dem 26. Juli 2024 rechtskräftig. Die Wirkung der Beendigung tritt kraft Gesetz ein, eines irgend gearteten Vollzugsaktes bedarf es nicht (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1961 – VI C 334.57 –, VerwRspr 1962, 45 f.; vom 29. Dezember 1969 – VI C 4.46 –, VerwRspr 1970, 657, 658; vom 12. Oktober 1989 – 2 C 51.88 –, NJW 1990, 1865; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. Dezember 2012 – 5 PA 265/12 –, juris; OVG Saarlouis, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – 1 B 227/16 –, NVwZ-RR 2017, 338 ff.).