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Urteil

1 A 71/09

Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2010:0202.1A71.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Erstattung von Abschiebekosten durch die Beklagte. 2 Im September 1996 reiste der die türkische Staatsbürgerschaft besitzende Kläger in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Im folgenden hielt er sich im Gebiet des Landkreises Daun – nunmehr Vulkaneifel – auf und bemühte sich vor dem Hintergrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit um die Anerkennung als Asylberechtigter beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 28. Oktober 1996 ab und stellte fest, dass bei dem Kläger weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen. Zugleich forderte das Bundesamt den Kläger zur Ausreise aus dem Bundesgebiet auf. Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos. Ein erneutes Asylverfahren lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 31. Mai 2005 ab. 3 Der Kläger tauchte sodann in den Niederlanden unter. Zwecks Vollziehung der Abschiebung ersuchte die Kreisverwaltung Daun – nunmehr Landkreis Vulkaneifel – mit Schreiben vom 5. Februar 2003 die Stadt Aachen um Amtshilfe. Nach Ergreifung des Klägers erfolgte seine Rücküberstellung in die Bundesrepublik Deutschland am 11. Februar 2003. In Folge einer Anordnung durch das Amtsgericht Aachen wurde der Kläger in das Hafthaus in Büren überstellt. Dadurch entstanden der Stadt Aachen u. a. anteilige Personalkosten in Höhe von 231,35 Euro. Zugleich ersuchte die Stadt Aachen die Stadt Köln – Zentrale Ausländerbehörde – um Amtshilfe hinsichtlich des Vollzugs der Abschiebung. Im Folgenden nahm die Stadt Köln zwischen dem 12. Februar 2003 und dem 3. April 2003 verschiedene Maßnahmen zur Passersatzbeschaffung wahr. Schließlich schob die Stadt Köln den Kläger am 8. April 2003 in Begleitung von 2 Mitarbeitern per Flugzeug in die Türkei ab. Für sämtliche Maßnahmen entstanden der Stadt Köln neben weiteren Kosten Personalkosten in Höhe von 443,02 Euro. Die offenen Abschiebekosten bezifferte die Stadt Aachen mit Berechnung vom 28. Mai 2003 auf insgesamt 1.790,05 Euro, wobei sie den vom Landkreis Daun zu tragenden Erstattungsbetrag um die ihr bzw. der Stadt Köln entstandenen Personalkosten in Höhe von 674,37 Euro kürzte. 4 Im Jahr 2005 reiste der Kläger erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein, nunmehr in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Vor dem Hintergrund eines Verfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Vaterschaft des Klägers eines am 2. Dezember 2007 geborenen deutschen Kindes forderte die Beklagte den Kläger mit dem streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 3. April 2008 auf, die Abschiebekosten in Höhe von 1.790, 09 Euro, welche dem Landkreis Daun, nunmehr Landkreis Vulkaneifel, unter Mitwirkung der Stadt Aachen und der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) Köln entstanden seien, an sie, die Beklagte, zu zahlen. Der Kläger zahlte den geforderten Betrag und erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 11. April 2008 Widerspruch, soweit von ihm die Personalkosten in Höhe von 674,37 Euro verlangt würden. Es sei nicht verständlich, weshalb er die in Abzug gebrachten Personalkosten zu übernehmen habe. 5 Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und legte das Verfahren dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vor und wies dabei darauf hin, dass nach dem Runderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 Personalkosten durch die erstattungspflichtige Behörde nur dann zu erstatten seien, wenn diese bei dem Ausländer eingezogen werden könnten. Dabei handele es sich um eine interne Verrechnungsvorschrift, die gegenüber dem Kläger nicht zu einer Verminderung der tatsächlich entstandenen Abschiebekosten, zu denen auch die Personalkosten gehörten, führe. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2008 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch des Klägers zurück, ohne allerdings dabei auf den Runderlass und den internen Abzug der streitigen Personalkosten einzugehen. 7 Daraufhin hat der Kläger am 15. Januar 2009 Klage erhoben. 8 Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, ihm sei bewusst, dass er die durch seine Aufenthaltsbeendigung entstandenen Kosten zu tragen habe. Allerdings sei der Berechnung vom 28. Mai 2003 zu entnehmen, dass von den Abschiebekosten in Höhe von 1.790,05 Euro zwei Positionen in Abzug gebracht worden seien, so dass sich der Gesamtbetrag auf 1.115,68 Euro belaufe. Es sei für ihn nicht verständlich, weshalb er einen höheren Betrag zu zahlen habe. 9 Der Kläger beantragt sinngemäß, 10 den Bescheid der Beklagten vom 3. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 17. Dezember 2008 aufzuheben, soweit mit diesem ein höherer Betrag als 1.115,68 Euro gefordert wird, und die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 674,37 Euro zu zahlen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung macht die Beklagte geltend, entgegen der Auffassung des Klägers stehe diesem der in der Berechnung der Abschiebekosten vom 28. Mai 2003 aufgeführte verwaltungsinterne Minderungsbetrag für Personalkosten in Höhe von 674,37 Euro nicht zu. Nach dem Runderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 seien Personalkosten durch die erstattungspflichtige um Amtshilfe ersuchende Behörde nur dann zu erstatten, wenn diese bei dem Ausländer eingezogen werden könnten. Dies sei jedoch offensichtlich möglich gewesen, da der Kläger den vollen Betrag gezahlt habe. Es handele sich bei dem Runderlass lediglich um eine interne Verrechnungsvorschrift des Landes Nordrhein-Westfalen, die gegenüber dem Kläger nicht zu einer Verminderung der tatsächlich entstandenen Abschiebekosten, zu denen gemäß der Berechnung auch die erstattungsfähigen Personalkosten gehörten, führen könne. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Das Gericht konnte gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. 16 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Deshalb steht dem Kläger auch nicht der geltend gemachte Erstattungsanspruch zu (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO). 17 Rechtsgrundlage für die Erhebung der entstandenen Abschiebekosten ist § 66 Abs. 1 i.V.m. § 67 Abs. 1 AufenthG. Danach hat der Ausländer die Kosten zu tragen, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen. Die Beklagte ist insoweit die für den Erlass des Leistungsbescheides zuständig gewordene Behörde. Insoweit macht sie die Kosten der Abschiebung im eigenen Namen geltend, auch wenn es sich um Kosten anderer Behörden handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.2006 – 1 C 5/05 – NVwZ 2006, 1182), und wenn es um Kosten geht, die vor der Zuständigkeitsbegründung durch eine erneute Einreise in die Bundesrepublik entstanden sind. Da der Kläger am 8. April 2003 auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben worden ist, ist er insoweit grundsätzlich Kostenschuldner, was er im übrigen auch nicht in Abrede stellt. Entgegen seiner Ansicht hat er aber auch die den Städten Aachen und Köln entstandenen Personalkosten zu tragen. Dies folgt aus § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, der sämtliche durch einer erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten, einschließlich Personalkosten, als zu erstattende Kosten im Sinne von § 66 Abs. 1 AufenthG bestimmt. 18 So sind der Stadt Aachen Personalkosten für den Transport des Klägers zum Hafthaus Büren über die Zentrale Ausländerbehörde in Köln in Höhe von 231,35 Euro entstanden. Die Begleitung des Klägers durch Bedienstete der Stadt Aachen war erforderlich im Sinne von § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Mit seiner Flucht und dem drohenden Entzug seiner Abschiebung hat der Kläger die Voraussetzungen für eine Abschiebehaft begründet. Zu den Kosten der Abschiebehaft gehören auch sämtliche vorbereitende Fahrten, wie hier zur Zentralen Ausländerbehörde in Köln und zum Hafthaus. Diese Kosten sind als Folge der Amtshilfe dem Landkreis Daun – nunmehr Vulkaneifel – zu erstatten. Dem steht die interne Verwaltungspraxis des Landes Nordrhein-Westfalen aufgrund des Runderlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994, wonach die Kosten für Personal der um Amtshilfe ersuchenden Behörde nur dann in Rechnung zu stellen sind, wenn eine Einziehung der Beträge beim Ausländer erfolgreich ist, nicht entgegen. Hierauf kann sich der Kläger nicht berufen, weil die Personalkosten mittels des Bescheides der Beklagten vom 3. April 2008 und der daraufhin erfolgten Zahlung durch den Kläger „eingezogen“ werden konnten. Damit entfiel der bis dahin mögliche verwaltungsinterne Personalkostenabzug. 19 Nach dem o. a. Runderlass soll nämlich ein Personalkostenabzug allein der erstattungspflichtigen Behörde zugute kommen. Dies setzt voraus, dass die Personalkosten von dem Ausländer – hier dem Kläger – nicht eingezogen werden können. Dies setzt wiederum voraus, dass die erstattungspflichtige Behörde – wie hier geschehen – zunächst versuchen muss, die Personalkosten bei dem Ausländer mittels eines entsprechenden Bescheides einzuziehen. Erst wenn der Ausländer daraufhin die Personalkosten nicht begleicht, greift der im o. a. Runderlass geregelte verwaltungsinterne Personalkostenabzug und wird die erstattungspflichtige Behörde insoweit freigestellt. Auf die vorrangig bestehende Zahlungsverpflichtung des Ausländers hat diese interne Verwaltungspraxis also keinen Einfluss. 20 Gleiches gilt für sämtliche durch die Stadt Köln in Rechnung gestellten Kosten. Diese haben sowohl erforderliche (anteilige) Begleitkosten im Rahmen der Einlieferung in das Hafthaus Büren als auch erforderliche Fahrten im Zusammenhang mit der Passersatzbeschaffung zum Anlass. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.