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Urteil

4 A 460/08

Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2010:0226.4A460.08.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Abwasserbeitrag durch den Beklagten. 2 Sie ist Eigentümerin des in der Schulstraße in U. gelegenen Grundstücks Gemarkung U., Flur 4, Flurstück 216/69, Größe 1.250 m². Auf dem Grundstück befinden sich eine Kirche sowie mehrere alte Grabsteine und Grabkreuze. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme des Kreiskirchenamtes A-Stadt vom 23. Juni 2009 Bezug genommen. 3 Mit Bescheid vom 28. Dezember 2007 zog der Beklagte die Klägerin für das Grundstück zu einem Abwasserbeitrag in Höhe von 5.000,00 € heran. Hierbei berücksichtigte er eine beitragspflichtige Grundstücksfläche von 1.250 m², einen Geschossfaktor von 1,0 für 1 Vollgeschoss sowie einen Beitragssatz von 4,00 €/m². 4 In einer Stellungnahme vom 8. Januar 2008 führte der Leiter des Amtes für Denkmalschutz des Landkreises V. aus, die auf dem Grundstück befindliche Kirche sei als Bau- bzw. Kulturdenkmal in das Denkmalverzeichnis des Landes eingetragen. Eine Nutzung als Wohn- oder Gewerbebauland sei aus denkmalpflegerischer Sicht nicht genehmigungsfähig. 5 Mit Schreiben vom 21. Januar 2008 legte die Klägerin gegen den Bescheid Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, bei dem Grundstück handele es sich um eine Kirche, die von dem Gräberfeld eines ehemaligen Friedhofs umschlossen sei. Es sei nicht an die zentrale Schmutzwasseranlage angeschlossen und durch diese auch nicht bevorteilt, da es nach der Art seiner Nutzung keinen Anschlussbedarf habe. Eine Umnutzung der Kirche zu gewerblichen oder wohnwirtschaftlichen Zwecken sei nicht möglich. Eine solche Umnutzung würde den Beschränkungen, die sich aus dem Bestattungsrecht ergäben, widersprechen. Diese seien anwendbar, da das Grundstück weiterhin als kirchlicher Friedhof gewidmet sei. Die vorgeschriebenen Liegezeiten seien allerdings beendet. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2008 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, es handele sich um ein reines Kirchengrundstück, welches der Beitragspflicht unterliege, da der Friedhof nur noch historischen Charakter habe. Die Eigenschaft der Kirche als Baudenkmal habe keinen Einfluss auf die Beitragspflicht, da die Umnutzung zu wohnlichen oder gewerblichen Zwecken nicht grundsätzlich und dauerhaft ausgeschlossen werden könne. 7 Am 14. Juli 2008 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben. 8 Sie trägt vor, es handele sich vorliegend um ein Friedhofsgrundstück, welches nicht der Beitragspflicht unterliege, da der auf dem Grundstück befindliche Friedhof zwar geschlossen, aber nicht entwidmet sei. Zudem sei eine Nutzung zu Wohn- oder Gewerbezwecken aus Gründen des Denkmalschutzes nicht möglich. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Bescheid des Beklagten vom 28. Dezember 2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2008 aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er verteidigt den angefochtenen Bescheid sowie den Widerspruchsbescheid. Entscheidungsgründe 14 Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, denn der Rechtsstreit wurde gemäß § 6 VwGO mit Beschluss der Kammer vom 12. Dezember 2008 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 28. Dezember 2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2008 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 16 I. Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Abwasserbeitrags ist § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes Salza vom 27. Oktober 2003 (im Folgenden: BS 2003). Die Satzung, insbesondere der Beitragssatz von 4,00 €/m², ist wirksam (VG Halle, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 4 A 308/07 HAL -). 17 II. Das Grundstück unterliegt der Beitragspflicht. Dieser unterliegen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BS 2003 Grundstücke, die an die zentrale öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können und für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in der Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Anschlussmöglichkeit für das Grundstück ist gegeben. Vor dem Grundstück liegt ein betriebsbereiter Schmutzwasserkanal in der Straße, an den das Grundstück angeschlossen werden kann. Bei dem Grundstück handelt es sich auch um Bauland, da es im unbeplanten Innenbereich der Gemeinde U. im Sinne des § 34 BauGB liegt. Damit steht das Grundstück auch nach einer geordneten baulichen Entwicklung zur Bebauung an. Ausreichend hierfür ist die Zulässigkeit einer Bebauung (OVG LSA, Urteil vom 16. Januar 2004 - 1 L 146/03 - juris Rn. 23). 18 III. Das Grundstück ist nicht deshalb beitragsfrei, weil es in der Vergangenheit als Friedhof genutzt wurde. Zwar gilt gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 7 BS 2003 bei Grundstücken, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) tatsächlich als Friedhof genutzt werden, als Grundstücksfläche (nur) die Grundfläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen Baulichkeit geteilt durch die Grundflächenzahl (nachfolgend GRZ) 0,2. Diese Vorschrift ist der Regelung für bebaute Außenbereichsgrundstücke nachgebildet und hat den Zweck, die weniger abwasserintensiven Friedhofsgrundstücke bei der Heranziehung zu einem Abwasserbeitrag zu privilegieren (vgl. Klausing, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 1036). Hiermit wird dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, dass Friedhofsgrundstücke, soweit sie als Gräberfeld genutzt werden, durch die Möglichkeit des Anschlusses an die Kanalisation keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangen (VG Düsseldorf, Urteil vom 5. November 1986 - 5 K 3281/85 - ZMR 1987, 356 ). Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 7 BS 2003 ist nicht nur dann anwendbar, wenn die Nutzung als Friedhof das gesamte Grundstück erfasst und das Grundstück vollständig mit einem Gräberfeld bedeckt ist, sondern auch dann, wenn das Grundstück nur teilweise als Friedhof genutzt wird (vgl. VG Halle, Urteil vom 6. August 2007 - 4 A 33/07 HAL -). Auch in diesen Fällen liegt typischerweise eine weniger abwasserintensive Nutzung vor. Etwas anderes kann dann gelten, wenn die Nutzung als Friedhof bzw. Gräberfeld auf dem Grundstück lediglich eine völlig untergeordnete Bedeutung hat. Der Anwendbarkeit des § 4 Abs. 2 Nr. 7 BS 2003 steht auch nicht entgegen, dass sich auf dem Grundstück - neben einem Friedhof - eine Kirche befindet. Bei einer Mischnutzung aus Kirche und Friedhof steht der Gesichtspunkt des typischerweise geringen Abwasseranfalls und des verminderten Vorteils gleichermaßen im Vordergrund. Eine tatsächliche Nutzung als Friedhof im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 7 BS 2003 liegt auch nach Schließung des Friedhofs zumindest für eine Übergangszeit weiterhin vor. Die Schließung oder Außerdienststellung eines Friedhofs lässt den Friedhof als solchen weiterhin bestehen, es dürfen lediglich keine weiteren Beisetzungen mehr erfolgen (BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 1992 - BVerwG 7 B 59.92 - juris; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 9. Auflage 2004, S. 55). Die tatsächliche Nutzung als Friedhof im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 7 BS 2003 wird regelmäßig erst mit der Entwidmung beendet. Durch die Entwidmung wird der Friedhof seiner Bestimmung, als Ruhestätte der Toten zu dienen, entzogen und einer anderen Verwendung zugeführt (BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 1992 - BVerwG 7 B 59.92 - a.a.O.; Gaedke, a.a.O. S. 57). Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seinen Charakter als öffentliche Begräbnisstelle und erlangt seine volle Verkehrs- und Verwendungsfähigkeit wieder (OVG Hamburg, Beschluss vom 9. April 1992 - Bs II 30/92 - NVwZ 1992, 1212 ; Gaedke, a.a.O. S. 57 f.). Zuständig für die Entwidmung ist der jeweilige Anstaltsträger, bei kirchlichen Friedhöfen die Kirchengemeinde (OVG Saarlouis, Beschluss vom 6. August 2002 - 2 U 3/02 - juris Rn. 21; Gaedke, a.a.O. S. 58). Die Entwidmung ist nicht formgebunden und kann ausdrücklich oder konkludent, etwa durch Nutzungsänderung, erfolgen (OVG Saarlouis, Beschluss vom 6. August 2002 - 2 U 3/02 - a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 9. April 1992 - Bs II 30/92 - a.a.O. S. 1214; VG Magdeburg, Beschluss vom 9. Januar 1996 - 4 B 88/954 - LKV 1996, 341 ). Nach der Schließung eines Friedhofs verliert ein Grundstück seine Eigenschaft als Friedhof, soweit eine ausdrückliche und öffentlich bekanntgemachte Entwidmung nicht festgestellt werden kann, durch konkludente Entwidmung. Maßgeblich sind alle Umstände, die darauf schließen lassen, dass die Eigenschaft des Grundstücks als Friedhof entfallen soll. Von Bedeutung ist der Wegfall der friedhofstypischen Nutzung des Grundstücks. Nach Schließung eines Friedhofs besteht die friedhofstypische Nutzung (nur noch) in dem Besuch der Grabstellen sowie der Grabpflege. Wird diese aufgegeben und das Grundstück äußerlich in eine Grünfläche umgewandelt, liegt hierin eine konkludente Entwidmung, selbst wenn einzelne Elemente des früheren Friedhofs, wie etwa alte Grabsteine und Grabkreuze, aus denkmalpflegerischen oder ästhetischen Gründen weiterhin auf dem Grundstück verbleiben (vgl. Gaedke, a.a.O. S. 58). 19 Nach diesen Grundsätzen liegt eine tatsächliche Nutzung des Grundstücks als Friedhof im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 7 BS 2003 nicht vor. Der nach den Angaben der Klägerin in der Vergangenheit auf dem Grundstück vorhanden gewesene Friedhof ist schon vor langer Zeit außer Dienst gestellt (geschlossen) worden. Es kann nicht genau festgestellt werden, wann die letzte Bestattung auf dem Grundstück vorgenommen wurde, jedoch spricht manches dafür, dass dies 100 Jahre und länger zurückliegt. Darüber hinaus ist der Friedhof auch konkludent entwidmet worden, indem die friedhofstypische Nutzung des Grundstücks aufgegeben wurde. Anhaltspunkte dafür, dass einzelne Grabstellen noch immer von Angehörigen der Verstorbenen besucht werden, liegen nicht vor. Auch die Grabpflege wurde eingestellt. Einzelne Gräber, die bestimmten Personen zugeordnet werden können und die regelmäßig als Grab gepflegt werden, sind nicht zu erkennen. Hiergegen spricht auch nicht, dass auf dem Grundstück mehrere alte Grabsteine und Grabkreuze zu sehen sind. Diese befinden sich zum Teil erkennbar nicht mehr an ihrem ursprünglichen Platz, sondern sind an die Kirchenmauer versetzt worden. Auch das noch aufstehende eiserne Grabkreuz sowie das Grabmal prägen die Nutzung des Grundstücks nicht, sondern erscheinen als Reste einer bereits vor langer Zeit aufgegebenen Nutzung. Das Grundstück ist äußerlich nicht mehr als Friedhof zu erkennen, vielmehr stellt es sich auf den von den Beteiligten eingereichten Lichtbildern als eine Grünfläche dar, auf der vereinzelt Elemente eines ehemaligen Friedhofs, wie Grabsteine und Grabkreuze, zu erkennen sind. Diese heben jedoch den Gesamteindruck der Beendigung der Friedhofsnutzung und damit die konkludente Entwidmung nicht auf. 20 IV. Der Beitragspflicht steht nicht entgegen, dass sich auf dem Grundstück eine Kirche befindet. Grundsätzlich unterliegen auch Grundstücke, die ausschließlich mit einem Kirchengebäude bebaut sind, der Beitragspflicht, ohne dass es darauf ankommt, dass derzeit auf dem Grundstück kein Abwasser anfällt, weil die Kirche weder über eine Toilette noch über einen Wasseranschluss verfügt (OVG LSA, Beschluss vom 27. August 2002 - 1 L 186/01 -; Dietzel, in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 538). Maßgeblich ist vielmehr, dass dem Grundstück bereits durch die Anschlussmöglichkeit ein Vorteil geboten wird, der eine Beitragserhebung rechtfertigt, weil ein Anschlussbedarf für das Grundstück auch noch nachträglich entstehen kann. Anhaltspunkte dafür, dass der Anfall von Abwasser auf dem Grundstück aus Gründen des Denkmalschutzes ausgeschlossen ist, sind nicht ersichtlich. Es erscheint zudem wegen der Größe des Grundstücks nicht von vornherein ausgeschlossen, auf dem Grundstück ein zusätzliches Gebäude, etwa ein Pfarrhaus, zu errichten. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 22 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.