Urteil
2 A 214/08
Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2010:0323.2A214.08.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen. 2 Sie ist Eigentümerin des Grundstückes A-Straße, Gemarkung A-Stadt, Flur 3, Flurstück 121/5, das innerhalb des Ortsteils und der Abrechnungseinheit A-Stadt liegt. Das Flurstück ist 792 m² groß. Auf dem Grundstück befindet sich ein Wohnhaus mit einer Grundfläche von ca. 150 m² sowie eine gewerblich genutzte C-Stadt mit einer Grundfläche von ca. 250 m². Östlich an das Flurstück 121/5 grenzt das Flurstück 145/2, auf dem sich eine große Rasenfläche befindet. 3 Der Ausbauzustand der Straßen und Nebenanlagen in der Gemeinde A-Stadt stellte sich zum 3. Oktober 1990 nach Aktenlage wie folgt dar: Die Fahrbahn der im Gemeindegebiet gelegenen Straßen war überwiegend mit Schlackenpflaster, teilweise mit Asphalt befestigt. Gehwege waren überwiegend vorhanden. Die Straßenbeleuchtung und die Oberflächenentwässerung waren überwiegend hergestellt. 4 Der Ausbauzustand der Straße „Siebenhitze“ in A-Stadt stellte sich vor dem Ausbau wie folgt dar: Die Fahrbahn war teilweise mit Schlackenpflaster befestigt. Vorhandene tiefe Spurrillen waren teilweise mit Asphalt geschlossen. Ab dem Grundstück Siebenhitze 16 bis zur Einmündung in die Ernst-Thälmann-Siedlung war die Fahrbahn mit einer Schotterdecke befestigt. Die Gehwege der Siebenhitze sowie der Gehweg zwischen Siebenhitze und Dorfstraße waren mit Gehwegplatten und zum Teil mit alten Rasengitterzellen befestigt. Die Gehwegplatten waren teilweise beschädigt oder fehlten sogar. Die Oberflächenentwässerung erfolgte in dem mit Schlacke befestigten Bereich über Straßeneinläufe. In dem mit Schotter befestigten Bereich war eine Oberflächenentwässerung nicht vorhanden. 5 Die Fahrbahn der Wilhelm-Pieck-Straße und der Dorfstraße war vor dem Ausbau mit Schlackepflaster befestigt. Der Gehweg war überwiegend mit Betonplatten befestigt. In der Wilhelm-Pieck-Straße war er auf einem ca. 130 m langen Teilstück unbefestigt. Der Gehweg der Dorfstraße war vollständig, aber in unterschiedlichem Ausbauzustand hergestellt. Eine Straßenbeleuchtung war in Form von Mastansatzleuchten vorhanden, aber nur noch teilweise funktionstüchtig. Die Oberflächenentwässerung erfolgte durch Straßeneinläufe bzw. ein nicht ausgebautes offenes Gerinne im straßenbegleitenden Graben. 6 Im Jahre 2001 ließ die Gemeinde A-Stadt in der Abrechnungseinheit A-Stadt die Straße „Siebenhitze“ im Bereich zwischen den Grundstücken Siebenhitze 16 bis 22 grundhaft ausbauen. Dabei wurde die Fahrbahn mit einem frostsicheren Unterbau und einer Decke aus Betonsteinpflaster befestigt und die Oberflächenentwässerung erneuert. Die straßenbegleitenden Gehwege wurden überfahrbar ausgebaut. 7 In den Jahren 2002 bis 2004 folgte der grundhafte Ausbau der Wilhelm-Pieck-Straße sowie im Jahr 2004 der Ausbau der Dorfstraße. Die Ausbaumaßnahmen wurden im Jahr 2004 abgeschlossen. 8 Mit Bescheid vom 3. Juli 2008 zog die Beklagte die Klägerin sowie ihren Ehemann zu einem wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag in Höhe von 135,43 EUR für das Kalenderjahr 2001, in Höhe von 69,50 EUR für das Kalenderjahr 2002, in Höhe von 555,98 EUR für das Kalenderjahr 2003 und in Höhe von 525,69 EUR für das Kalenderjahr 2004 heran. Hiervon brachte sie aufgrund vorangegangener, zwischenzeitlich aufgehobener Bescheide geleistete Beträge in Höhe von 459,38 EUR für das Kalenderjahr 2001, 229,69 EUR für das Kalenderjahr 2002, 190,93 EUR für das Kalenderjahr 2003 und 190,93 EUR für das Kalenderjahr 2004 in Abzug. Danach ergab sich für das Jahr 2001 ein Guthaben in Höhe von 323,95 EUR, für das Jahr 2002 ein Guthaben in Höhe von 160,19 EUR. Die Forderung für das Jahr 2003 betrug 365,05 EUR, und die Forderung für das Jahr 2004 betrug 334,76 EUR. Die Nacherhebung lautete danach auf insgesamt 215,67 EUR. 9 Die Klägerin und deren Ehemann erhoben hiergegen mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29. Juli 2008 Widerspruch, den sie im Wesentlichen damit begründeten, dass der Ehemann der Klägerin nicht Eigentümer des im Bescheid bezeichneten Grundstückes sei. Ferner ergebe sich die Rechtwidrigkeit des Bescheides aus dem Umstand, dass es sich bei dem Grundstück nicht um ein Gewerbegrundstück im Sinne der maßgeblichen Satzung handele. Zwar würden teilweise Baulichkeiten auf dem Haus- und Hofgrundstück einer gewerblichen Nutzung zugeführt. Diese teilweise gewerbliche Nutzung überwiege jedoch nicht im Vergleich zur Wohnnutzung. Der Nutzungsfaktor von 2,25 sei schließlich anhand der Satzung nicht erklärbar. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2008 änderte die Beklagte den angegriffenen Bescheid danach zunächst dahingehend, dass der Ehemann der Klägerin nicht mehr beitragspflichtig sein solle. Der Bescheid wurde insofern aufgehoben. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, das Grundstück sei gewerblich genutzt im Sinne der maßgeblichen Satzung. Eine überwiegende gewerbliche Nutzung liege vor, wenn die Summe der gewerblich genutzten Gebäudeflächen die der nicht gewerblich genutzten Gebäudeflächen übersteige. Anhand des Grundrisses und der Liegenschaftskarte bestünden keine Zweifel daran, dass die gewerblich genutzten Gebäudeflächen (Verkaufsraum, Büro, Sanitär, Lagerhalle) größer seien als die nicht gewerblich genutzten Gebäudeflächen (Einfamilienhaus). Der angewandte Nutzungsfaktor ergebe sich aus der Multiplikation des Faktors 1,5 (für die Anzahl der möglichen Vollgeschosse) und dem Faktor 1,5 (für überwiegende gewerbliche Nutzung). Die Beitragsfläche sei danach richtig ermittelt worden. 11 Die Klägerin hat am 16. Oktober 2008 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. 12 Zur Begründung trägt sie vor, sie halte den streitgegenständlichen Beitragsbescheid für rechtswidrig, da ihr Grundstück unzutreffend einem Gewerbegrundstück gleichgestellt werde. Auf dem Grundstück liege keine überwiegende gewerbliche Nutzung vor. Zwar würden teilweise Baulichkeiten auf dem Grundstück einer gewerblichen Nutzung zugeführt. Hinter ihrem Wohnhaus und der gewerblich genutzten C-Stadt befinde sich jedoch eine große Rasenfläche, die der Erholung der Familie diene. Diese Flächen müssten bei der Frage, ob das Grundstück überwiegend gewerblich genutzt werde, mit berücksichtigt werden. Der Faktor 2,25 sei nach wie vor nicht erklärbar. 13 Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, 14 den Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2008 aufzuheben. 15 Nachdem die Beklagte den angegriffenen Bescheid in der mündlichen Verhandlung aufgehoben hat, soweit hierin wiederkehrende Straßenausbaubeiträge für die Jahre 2001, 2002 und 2003 geltend gemacht werden, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. 16 Die Klägerin beantragt nunmehr, 17 den Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2008 aufzuheben, soweit hierin Beiträge für das Kalenderjahr 2004 geltend gemacht werden. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 22 Das Verfahren war entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. 23 Die Klage ist zulässig und begründet. 24 Der Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2008 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 26. September 2008 sind im angegriffenen Umfang rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 25 Als Rechtsgrundlage kommt nur die Satzung über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen nach § 6 a KAG-LSA für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt B-Stadt, Ortsteil A-Stadt (Straßenausbaubeitragssatzung) vom 3. April 2008, veröffentlicht im Amtsblatt der Beklagten vom 10. April 2008- im Folgenden: WBS - in Verbindung mit der Satzung über die Festsetzung des Beitragssatzes für die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen nach § 6 a KAG-LSA für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt B-Stadt, Ortsteil A-Stadt (Beitragssatzsatzung) vom 26. Juni 2008 (Beitragssatzsatzung für das Jahr 2004) - im Folgenden: Beitragssatz-Satzung 2004 - in Betracht. 26 Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, weil die WBS in Verbindung mit der Beitragssatzsatzung 2004 keine wirksame Rechtsgrundlage darstellt. Denn der für das Jahr 2004 festgesetzte Beitragssatz in § 1 Beitragssatzsatzung, wonach der Beitragssatz für das Jahr 2004 0,295 EUR/m² beträgt, ist materiell fehlerhaft. 27 Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA dürfen kommunale Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA muss die Satzung unter anderem den Satz der Abgabe bestimmen. Gemäß § 6 a Abs. 5 KAG LSA kann der Beitragssatz abweichend von § 2 Abs. 1 KAG LSA auch in einer gesonderten Satzung festgelegt werden. Eine wirksame Satzung über wiederkehrende Beiträge setzt deshalb nicht nur formal die Festsetzung des Beitragssatzes, sondern auch dessen satzungsgemäß zutreffende Berechnung voraus (Urteil der Kammer vom 20. Juli 2007 - 2 A 181/06 HAL –; Beschluss der Kammer vom 16. August 2004 – 2 B 57/04 HAL m.w.N.; vgl. zum Erfordernis einer satzungsmäßigen Beitragssatzbestimmung auch OVG LSA, Beschl. v. 05.06.2003 – 2 L 28/03 –, juris). 28 Die Beklagte hat sich dafür entschieden, den Beitragssatz in den Jahren 2001 bis 2004 gemäß § 6a Abs. 1 Satz 1 KAG LSA nach den jährlichen tatsächlichen Investitionsaufwendungen zu bestimmen. 29 Der in § 1 der Beitragssatz-Satzung bestimmte Beitragssatz für das Jahr 2004 ist aber in materieller Hinsicht rechtsfehlerhaft, weil die Beklagte in den zugrunde gelegten Investitionsaufwand auch Kosten für die (erstmalige) Herstellung von Teileinrichtungen einbezogen hat, die bis zum 03. Oktober 1990 weder bauprogrammgemäß noch ortsüblich im Sinne des § 242 Abs. 9 BauGB hergestellt waren und damit dem bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht unterliegen. 30 Nach § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB kann für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, nach dem Baugesetzbuch ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind nach § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Maßgeblich für die örtlichen Ausbaugepflogenheiten im Sinne des § 242 Abs. 9 BauGB sind die Verhältnisse im gesamten Ort (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Dezember 2000, 2 L 104/00, VBRR-MO 181). Dabei kommt es auf die Verhältnisse im Gemeindegebiet der am 03. Oktober 1990 noch selbständigen Gemeinde an; eine spätere Veränderung des Gemeindegebiets, insbesondere durch Zusammenschluss mit anderen Gemeinden bzw. Eingemeindungen – wie hier – ist danach rechtlich unerheblich (vgl. auch Driehaus, ZMR 2002, 245). Entscheidend ist, ob eine Erschließungsanlage oder deren Teile irgendwann vor dem 03. Oktober 1990 einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertig gestellt worden sind (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007, 9 C 5/06, LKV 2008, 171). Teile von Erschließungsanlagen in diesem Sinne sind Teileinrichtungen, wie sie auch § 127 Abs. 3 BauGB im Sinne des Begriffes „Teileinrichtung“ verwendet, mithin Fahrbahnen, Gehwege, Radwege, Beleuchtung, Straßenentwässerung, die sich regelmäßig durch die gesamte Erschließungsanlage ziehen (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 2 Rdnr. 37). War von den am 03. Oktober 1990 angelegten Teileinrichtungen zumindest eine in diesem Zeitpunkt bereits hergestellt, ist danach zwar für die Abrechnung der Kosten für den gleichzeitig durchgeführten Ausbau in dieser „alten“ Teileinrichtung das Straßenbaubeitragsrecht anzuwenden. § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB zwingt in einem solchen Fall zu einer sog. gespaltenen Abrechnung, bei der die Kosten für den Ausbau der bis zum 03. Oktober 1990 bereits hergestellten Teileinrichtungen nach den Regeln des Straßenausbaubeitragsrechts und die Kosten für den gleichzeitigen Ausbau der übrigen, bis zum 03. Oktober 1990 noch nicht bereits hergestellten Teileinrichtungen nach den Regeln des Erschließungsbeitragsrechts abzurechnen sind (Driehaus, a.a.O., § 2 Rdnr. 38). 31 In Anwendung dieser Grundsätze wäre jedenfalls der Ausbau des Gehweges an der Verkehrsanlage „Wilhelm-Pieck-Straße“, der erst im Jahr 2004 abgeschlossen wurde, nach Erschließungsbeitragsrecht abzurechnen. Denn der Ausbauzustand des ausgebauten Gehweges in der Wilhelm-Pieck-Straße vor dem 03. Oktober 1990 blieb hinter dem von der Beklagten dokumentierten seinerzeitigen durchschnittlichen Ausbauzustand der Gehwege im Gemeindegebiet der damals noch eigenständigen Gemeinde A-Stadt zurück, deren Gehwege überwiegend vergleichbare planvolle plantechnische Befestigungen aufwiesen. Der Gehweg in der Wilhelm-Pieck-Straße war demgegenüber nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten jedenfalls auf einem ca. 130 m langen Teilstück gar nicht befestigt. 32 Der von der Beklagten ermittelte Beitragssatz ist darüber hinaus auch deshalb unzutreffend, weil sie unbebaute, direkt an die im Abrechnungsgebiet liegenden Verkehrsanlagen angrenzende Flächen im Außenbereich nicht in die Verteilungsfläche einbezogen hat. Dies wäre aber erforderlich. Denn auch nicht bebaute Außenbereichsflächen erhalten durch die Inanspruchnahmemöglichkeit von Verkehrsanlagen einen beitragsrelevanten Vorteil, soweit dadurch ihre Erreichbarkeit gesichert wird. Maßgeblich für das Vorliegen eines aktuellen, die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteils im Recht der wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge ist gem. § 6 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA die Inanspruchnahmemöglichkeit des Verkehrsnetzes. Deshalb ist es – anders als im Erschließungsbeitragsrecht, welches ausschließlich bauliche und gewerbliche sowie dem gleichwertige Grundstücksnutzungen in beplanten Gebieten und im unbeplanten Innenbereich erfasst – jede rechtmäßige Grundstücksnutzung in den Vorteilsausgleich einzubeziehen (OVG LSA, Beschluss vom 05. Juni 2003, 2 L 28/03, KSNA Nr. 666; Beschluss vom 11. Februar 2005, 4 M 638/04, juris). Insoweit ist der Vorteilsbegriff der Inanspruchnahmemöglichkeit des Verkehrsnetzes mit dem des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA vergleichbar, der lediglich auf die Inanspruchnahmemöglichkeit der einzelnen Verkehrsanlage statt eines Verkehrsnetzes abstellt (OVG LSA, Urteil vom 11. Februar 2005, 4 M 638/04, a.a.O.). Dementsprechend werden auch Flächen erfasst, die im Außenbereich liegen und land-, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden (OVG LSA, Beschluss vom 05. Juni 2003, a.a.O.). Im Übrigen wäre es auch nicht nachvollziehbar, wenn Grundstücke, die bei der Wahl einmaliger Beiträge durch die Beklagte bei Ausbaumaßnahmen an der sie erschließenden Anlage beitragspflichtig wären, auf Grund der Wahl wiederkehrender Beiträge durch die Beklagte keine Beiträge zahlen müssten, obwohl die Verkehrsanlagen auch ihnen einen beitragsrechtlich relevanten Vorteil vermitteln(OVG LSA, Urteil vom 11. Februar 2005, 4 M 638/04, a.a.O.). 33 Die Beklagte kann sich insoweit nicht darauf berufen, sie habe die Abrechnungseinheit so gewählt, dass nur Innenbereichsgrundstücke einbezogen worden seien. Es obliegt nicht dem Satzungsgeber, über den Kreis der bevorteilten Grundstücke zu befinden. Denn dieser ergibt sich infolge der nach § 6 a Abs. 3 KAG LSA zu treffenden Bestimmung der Abrechnungseinheit, die nicht aus Grundstücken, sondern aus zusammengefassten Verkehrsanlagen besteht (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 13.07.2005, 2 A 57/05, juris; VG Dessau, Urteil vom 21. April 2005, 2 A 31/04 DE, juris). In § 3 WSB wurden danach die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gelegenen Verkehrsanlagen – nicht Grundstücke – zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst. 34 Hiernach sind – wie oben dargelegt – alle Grundstücke, die durch die in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlagen eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit erhalten, und damit auch (unbebaute) Grundstücke im Außenbereich einzubeziehen. Solche Grundstücke befinden sich auch im Bereich der Abrechnungseinheit. Etwa im Bereich nördlich der Anlage „Siebenhitze“ und im unbebauten westlich angrenzenden Bereich der „Loderslebener Straße“ am südlichen Ortsausgang bzw. im östlich angrenzenden, unbebauten Bereich der „Ernst-Thälmann-Siedlung“ liegen Grundstücke im Außenbereich, die nicht bebaut sind und für die auch eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung nicht vorhanden ist. Dass diese Grundstücke (land-)wirtschaftlich nicht nutzbar sind, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Auch sonst ist dafür nichts ersichtlich. Ausgehend hiervon erweisen sich die festgesetzten Beitragssätze als überhöht. 35 Der genannte Fehler bei der Methode zur Ermittlung des Beitragssatzes führt zur Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides. Da der Beitragssatz gemäß §§ 2 Abs. 1, 6a Abs. 5 KAG LSA grundsätzlich in einer Satzung festzulegen ist, die der Gemeinderat der Beklagten zu beschließen hat (§ 44 Abs. 3 Nr. 1 GO LSA), ist das Gericht nicht berufen, den Beitragssatz selbst festzulegen. 36 Ob die übrigen Einwände der Klägerin durchgreifen, kann danach offen bleiben. Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist das Gericht aber darauf hin, dass der Einwand der Klägerin, ihr Grundstück sei nicht gewerblich genutzt im Sinne der WBS, weil die hinter dem Wohngebäude und der gewerblich genutzten C-Stadt liegenden Freiflächen zu Erholungszwecken genutzt würden, nicht durchgreifen dürfte. Zum einen befinden sich die Freiflächen – soweit derzeit ersichtlich – auf einem anderen Flurstück. Abgesehen davon kommt die Annahme einer überwiegenden Wohnnutzung grundsätzlich nicht in Betracht, wenn bereits bei einer Gegenüberstellung der unterschiedlichen Nutzungsarten eines auf einem Grundstück befindlichen Gebäudes bzw. mehrerer Gebäude die Wohnzwecken dienenden Flächen nicht überwiegen. Denn für die Feststellung, ob ein Grundstück nach der tatsächlichen Nutzung überwiegend Wohn- oder Gewerbezwecken dient, ist eine Erfassung der auf die verschiedenen Nutzungsarten entfallenden Gebäudeflächenanteile ein erster gewichtiger Anhaltspunkt. Ergibt dieser Vergleich, dass die tatsächlich zu Gewerbezwecken genutzten Gebäudeflächen größer sind als die anderweitig genutzten Gebäudeflächen, so scheidet die Annahme, das Grundstück werde gleichwohl nicht überwiegend zu Gewerbezwecken genutzt, in der Regel aus. Die grundsätzliche Maßgeblichkeit der jeweiligen Gebäudeflächen – und damit der grundsätzliche Ausschluss der Freiflächennutzung – erklärt sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Rahmen eines qualifizierten Verteilungsmaßstabes vom Ansatz her der baulichen Nutzung zentrale Bedeutung zukommt. Vor dem Hintergrund der Annahme, dass die Einzelbestimmungen einer solchen Regelung die Verteilungsgerechtigkeit sichern sollen, entspricht es auch deren Zweck, die Gebäudenutzung in den Mittelpunkt zu stellen. 37 Die im Abrechnungsgebiet gelegenen Grundstücke sollen unterschiedlich herangezogen werden je nach dem, in welchem Ausmaß die Möglichkeit, die Straße in Anspruch zu nehmen, ihnen – typisierende - Vorteile bietet. Die Inanspruchnahme von Wohn- sowie Gewerbegrundstücken aus wird regelmäßig durch das Maß der baulichen Nutzung bestimmt, weil dieses auf die Zahl der Bewohner und der Fahrzeuge von Einfluss ist. Demgegenüber sind die Außenbereiche, insbesondere Grünflächen, für das Verkehrsaufkommen auf der Erschließungsanlage ohne Belang. Es wäre aus dem Blickwinkel der Inanspruchnahme der Straße abwegig, diese Flächen nur wegen ihrer Begrünung als wohngenutzt zu werten. Private Grünflächen sind hinsichtlich ihrer beitragsrechtlichen Zuordnung zu bestimmten Hauptnutzungen indifferent. Daraus folgt, dass jedenfalls in den Fällen, in denen die gewerbliche Geschossflächennutzung (im Gebäude) überwiegt, von einer überwiegenden gewerblichen Nutzung des gesamten Grundstückes auszugehen ist (vgl. VGH München, Urteil vom 8. Juni 2006, 6 D 97.112; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2008, § 8 Rd.Nr. 471 a). 38 Klarstellend weist das Gericht darüber hinaus darauf hin, dass eine Heranziehung der Klägerin zu Beiträgen für die nach Erschließungsbeitragsrecht abzurechnenden Anlagen nur in Betracht kommt, sofern ihr Grundstück durch die ausgebaute Anlage erschlossen wird, was bei den bislang im Ortsteil A-Stadt ausgebauten Anlagen nicht der Fall sein dürfte. 39 Die einheitlich zu treffende Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Verfahrenskosten ohne weitere Kostenentscheidung des Gerichts nach § 161 Abs. 2 VwGO nach Kostenübernahmeerklärung der Beklagten dieser aufzuerlegen (vgl. dazu: Anlage 1 Nr. 5111 Ziff. 4 und Nr. 5211 Ziff. 3 zum GKG). Hinsichtlich des danach noch streitig zu entscheidenden Teiles der Klage trägt die Beklagte die Kosten als Unterlegene nach § 154 Abs. 1 VwGO. 40 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.