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Urteil

3 A 365/08

Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2010:0429.3A365.08.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Erteilung einer Zustimmung des Beklagten zum Abriss von Gebäuden und sonstigen Baulichkeiten auf zwei in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken, die von der Beigeladenen im Rahmen einer bergrechtlichen Grundabtretung für den Braunkohlenabbau genutzt werden sollen. 2 Die Klägerin betreibt Bergbau zur Gewinnung von Ton- und Kaolin in A-Stadt und an anderen Standorten. Sie ist Eigentümerin unter anderem der Flurstücke 26 und 55/1 der Flur 12 der Gemarkung R-Stadt, eingetragen im Grundbuch von R-Stadt, Blatt 928. Die Grundstücke sind teilweise mit alten zum Teil entkernten und desolaten Wirtschaftgebäuden, einem Siloturm und einem alten Wohnhaus bebaut. Die Gebäude werden seit mehr als 10 Jahren nicht mehr genutzt. Auf Freiflächen hat die Klägerin ferner in Form von Silo und Flachhalden Kaolin gelagert. In den Grundstücken lagert auch der Bodenschatz Tone und Kaoline. Weiter unter dieser Rohstoffschicht lagert nach Angabe des Beklagten und der Beigeladenen Rohbraunkohle. 3 Südlich an die Flurstücke der Klägerin angrenzend betreibt die Beigeladene ein größeres Braunkohleabbauvorhaben im Bewilligungsfeld A-Stadt unter der Berechtsamsnummer II-A-b- 66/93-4536. Das Bewilligungsfeld umfasst auch die angeführten Grundstücke der Klägerin. Das Abbauvorhaben möchte die Beigeladene auf die Grundstücke der Klägerin erweitern und auch diese teilweise abgraben und teilweise zur Anlegung einer Endböschung zur Grube nutzen. Die Beigeladene betreibt unmittelbar neben der Grube in A-Stadt ein Werk zur Veredelung von Rohbraunkohle zu Rohmontanwachsen und Montanwachsen. Um die für die Produktion erforderliche Elektroenergie und Prozesswärme zu erzeugen, betreibt die Beigeladene ein Industriekraftwerk, zu dessen Betrieb auch brennbarer Müll genutzt wird. 4 Die Braunkohlelagerstätte A-Stadt ist im Landesentwicklungsplan und im regionalen Teilgebietsentwicklungsprogramm für den Planungsraum A-Stadt und im 2. Entwurf des Regionalen Entwicklungsplans für die Planungsregion Halle 2 als Vorranggebiet für die Rohstoffgewinnung ausgewiesen. Der Standort des Industriekraftwerks und der Rohmontanfabrik ist im 2. Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Halle 2 als Industriestandort von regionaler Bedeutung erfasst. 5 Die Beigeladene baut Braunkohle im oberirdischen Tagebau mittels Großgerätetechnik ab. Die Braunkohle bzw. der Abraum wird mit Bandanlagen in die Fabrik bzw. auf die Kippe befördert. Es werden jährlich etwa 500.000 t Braunkohle verarbeitet. Der Tagebau wird voraussichtlich im Jahr 2025 beendet sein. Zum Abschluss des Vorhabens ist eine Teilflutung bis zum Jahr 2056 vorgesehen. 6 In den Jahren 2002 bis 2007 bemühte sich die Beigeladene bei der Klägerin erfolglos um den Erwerb oder die langfristige Pacht der in Rede stehenden Flurstücke. Sie unterbreitete Grundstücke in einer Größe von über 18 ha zum Tausch und bot der Klägerin für die beiden Flurstücke einen Kaufpreises über 107.000,00 € an. 7 Am 08. September 2006 beantragte die Klägerin bei dem Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt (LAGB) die Zulassung eines Sonderbetriebsplans „Mischanlage R-Stadt“ zum Hauptbetriebsplan für ihren Kaolintagebau „Etzdorfer Feld“, den sie in etwa 5 km Luftlinie und etwa 10 km Straßenentfernung süd-östlich der streitgegenständlichen Grundstücke betreibt. Auf einer Teilfläche des Flurstücks 26 beabsichtigt die Klägerin danach eine Rohstoffmischanlage zur Herstellung farbiger Rohstoffmischungen bei teilweiser Nutzung der Rohstoffe aus dem Etzdorfer Feld zu errichten. 8 Am 07. November 2006 legte die Klägerin Widerspruch gegen die zu Gunsten der Beigeladenen erfolgte Bestätigung des Gewinnungsrechts „ A-Stadt“ für Braunkohle ein. 9 Mit Schreiben vom 12. Februar 2007 beantragte die Beigeladene beim LAGB die Grundabtretung der beiden genannten Flurstücke in einer Größe von 43.617 m 2 , davon 3.490 m 2 bebaut (Flurstück 55/1), und 27.750 m 2 , davon 2.960 m 2 bebaut (Flurstück 26), zur bergbaulichen Nutzung. Zugleich wurde beim Beklagten auch die Zustimmung zum Abriss der aufstehenden Gebäude gemäß § 79 Abs. 3 Bundesberggesetz (BBergG) beantragt. Sie verwies für ihre Anträge unter anderem auf die ihr erteilte Bergbauberechtigung vom 30. Mai 1993 und die Urkunde zum Rechtsübergang der Berechtigung vom 15. März 1994. Es gelte für den Zeitraum bis 31. Dezember 2007 der Hauptbetriebsplan Tagebau A-Stadt vom 29. November 2005, der am 27. Dezember 2005 vom Beklagten zugelassen worden sei. Ein weiterer Hauptbetriebsplan für die nächsten zwei Jahre werde sich anschließen. Ende des Jahres 2010 werde der Braunkohleabbau das Flurstück 55/1 bis auf einen Abstand von 30 m erreicht haben, so dass Böschungsabrisse, die in das Grundstück hineinreichten, nicht mehr ausgeschlossen werden könnten. Nachfolgend erfolge der Anschnitt des Grundstücks. Zu diesem Zeitpunkt müsse das Grundstück vollständig beräumt und entsiegelt sein. Mit Vorbereitungsmaßnahmen auf dem Flurstück 55/1 müsse ab dem 01. November 2008 begonnen werden; ab Februar 2009 seien diese auf das Flurstück 26 auszudehnen. Ab dem Jahre 2012 solle dann die Überbaggerung der beiden Flurstücke bis auf einen kleinen Rand- und Sicherheitsstreifen im Norden erfolgen. 10 Das LAGB leitete daraufhin am 14. Februar 2007 das Grundabtretungsverfahren ein und beauftragte im folgenden Sachverständige zur Ermittlung des Wertes der streitigen Flurstücke und der aufstehenden Baulichkeiten und des Inventars sowie der vorhandenen und gelagerten Kaolinmassen und des Tonvorkommens. Es fanden drei Ortstermine unter Teilnahme der Beteiligten statt. 11 Mit Schreiben vom 03. Mai 2007 äußerte sich die Klägerin im Rahmen der Anhörung zu der beantragten Grundabtretung. 12 Der Dipl.-Ing. Ernst Wolfgang Schulz, Sachverständiger für Bau- Maschinen und Anlagen der Fördertechnik, legte unter dem 16. Mai 2007 ein Gutachten zur Wertermittlung von noch auf den beiden Flurstücken vorhandenen Anlagen und Ausrüstungsteilen vor. Er gelangte in dem Gutachten zu dem Ergebnis eines aktuellen Verkehrswertes von 0,00 € bei einem berichtigten Schrottwert von 2.700,00 €. 13 Unter dem 03. Juli 2007 legte der Dipl.-lng. Gerd Krüger, Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, ein Gutachten über den Verkehrswert der in Rede stehenden Flurstücke vor. Er gelangte zu einen gerundeten Bodenwert von 88.000,00 € bei Freilegungskosten für den Abriss der aufstehenden Baulichkeiten und einer vollständigen Entsiegelung von 710.000,00 €. Als aktuellen Verkehrswert gab er 1,00 € an. In dem Gutachten sind die gelagerten Rohstoffe, das Rohstoffvorkommen unter der Erdoberfläche sowie auf den Grundstücken vorhandene Ausrüstungen und Inventar nicht einbezogen. 14 Als drittes Gutachten erstellte der Obering./Dipl.-Ing. Wolf-Dieter v. Malottky, Sachverständiger unter anderem für die Bewertung von Steinen und Erdlagerstätten, unter dem 31. Juli 2007 und 27. Februar 2008 eine Wertermittlung für die auf den Grundstücken lagernden Rohstoffvorräte, die in den Grundstücken vorhandenen Rohstoffvorkommen, soweit sie gewinnbar sind, und den Mehraufwand für die Verarbeitung von Rohstoffen aus dem der Klägerin gehörenden Restloch Adolf, wenn diese nicht auf den beiden Grundstücken, sondern in den Anlagen der Klägerin in M-Stadt erfolgen müsste. Der Sachverständige gelangte zu der Einschätzung eines Wertes von 187.200,00 € für das gewinnbare Rohstoffvorkommen, eines Wertes der Kaolinhalde von 347.800,00 € sowie eines Wertes von 78.000,00 € für Kaolinrestmassen in einem Silo. Den Mehraufwand für Transportkosten gab er mit 1.652.500,00 € an. 15 Die Klägerin erhob gegen die Bergbauberechtigung der Beigeladenen am 27. Juli 2007 beim erkennenden Gericht Klage (Az. 3 A 210/07 HAL). Die Klage wies die Kammer mit Urteil vom 25. September 2008 ab. Die beantragte Zulassung der Berufung wies das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 13. Oktober 2009 zurück (Az.: 2 L 271/08). 16 Am 09. Oktober 2007 erfolgte beim LAGB die erste mündliche Verhandlung zum Grundabtretungsverfahren. 17 Mit Schreiben vom 29. November 2007 stellte die Beigeladene den Antrag auf vorläufige Besitzeinweisung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung in das Flurstück 55/1 zum 01. November 2008 und in das Flurstück 26 zum 01. Februar 2009. 18 Am 18. März 2008 erhob die Klägerin Untätigkeitsklage (Az. 3 A 54/08 HAL) gegen das LAGB auf Genehmigung des unter dem 20. April 2007 beantragten Hauptbetriebsplans zum Abbau der grundeigenen Rohstoffe auf den in Rede stehenden Flurstücken sowie dem nördlich davon gelegenen schmalen Flurstück 27. Die Klage erstreckt sich ferner auf die Genehmigung des beantragten Sonderbetriebsplans für eine Mischanlage. Über die Klage ist bislang nicht entschieden. 19 Die zweite mündliche Verhandlung beim LAGB zum Grundabtretungsverfahren fand am 27. März 2008 statt. 20 Unter dem 31. März 2008 erteilte das LAGB der Beigeladenen die Zulassung des Hauptbetriebsplans für den Tagebau A-Stadt mit Geltung bis zum 31. Dezember 2009, wobei die Flurstücke 55/1 und 26 ausgenommen wurden. Dagegen erhob die Klägerin am 25. April 2008 Klage (Az. 3 A 108/08 HAL). Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärten, wurde es mit Beschluss des Gerichts vom 24. Februar 2010 eingestellt. 21 Mit Bescheid vom 13. Juni 2008 ordnete das LAGB auf entsprechenden Antrag der Beigeladenen vom 23. Mai 2008 die sofortige Vollziehung der Zulassung des Hauptbetriebsplans vom 31. Mai 2008 an. Dagegen suchte die Klägerin am 08. Juli 2008 beim beschließenden Gericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach (Az.: 3 B 215/08 HAL). Den Antrag lehnte die Kammer mit Beschluss vom 14. Mai 2009 ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 19. August 2009 zurück (Az:. 2 M 79/09) 22 Der Beklagte erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 11. August 2008 der Klägerin zur Grundabtretung gemäß § 79 Abs. 3 BBergG. Zur Begründung führte er aus, der Beigeladenen stehe als Inhaberin der entsprechenden Bergbauberechtigung das Recht zu, von der Klägerin eine Grundabtretung zur Nutzung der Bewilligung zum Abbau von Braunkohle zu verlangen. Bei den auf den streitigen Grundstücken vorhandenen baulichen Anlagen handele es sich zum einen um Altanlagen der bis zum Jahr 1967 betriebenen Brikettfabrik Unterröblingen, die Anfang der 1970er Jahre durch die Kaolinindustrie übernommen und weitergenutzt worden seien. Zum anderen handele es sich um in den 1970er und 1980er Jahren durch die Kaolinindustrie errichtete Zweckbauten, die mit Ausnahme des Fertigproduktsilos eingeschossig seien. Die Zustimmung zum Abriss der Baulichkeiten sei zu erteilen, weil das öffentliche Interesse unter Berücksichtigung der Standortgebundenheit des Vorhabens das Interesse der Klägerin als Grundabtretungspflichtige überwiege, von der Grundabtretung verschont zu bleiben. Für die Erteilung der Zustimmung spreche insbesondere die Versorgung des Marktes mit geeigneter Kohle für die Rohmontanwachsherstellung, der sinnvolle und planmäßige Abbau der Lagerstätte A-Stadt sowie arbeitsmarktpolitische und wirtschaftsstrukturelle Gründe. Die abgegrabene Braunkohle werde nach Verarbeitung im Werk der Beigeladenen vollständig vom Markt aufgenommen. Die Grube stelle derzeit in Deutschland den einzigen aufgeschlossen Bergbau dar, der Rohbraunkohle für die Montanwachsherstellung liefere. Die Beigeladene decke etwa 85 bis 90 % des Weltmarktbedarfs an Montanwachsen ab und exportiere ihre Produkte in über 50 Länder. Im Kraftwerk der Beigeladenen werde die nach der Verarbeitung verbleibende Restkohle zur Energieerzeugung genutzt, die teilweise auch ins öffentliche Netz eingespeist werde. Das Aussparen der Grundstücke führe zu einem erheblichen Verlust an gewinnbarer Braunkohle. Die Gewinnung von Braunkohle aus dem 2. Abschnitt des Bewilligungsfeldes wäre ohne die Einbeziehung der beiden Flurstücke der Klägerin insgesamt nicht mehr wirtschaftlich möglich. Der Betrieb der Beigeladenen sichere 484 Arbeitsplätze (Stand Dez. 2007). Damit sei der Erhalt des Betriebes für die Wirtschaftsstruktur von Bedeutung. Auch in der Abwägung mit den Belangen der Klägerin ergebe sich ein Vorrang für die Inanspruchnahme der Grundstücke. Der Beklagte wiederholt insoweit dazu die Argumentation aus dem Grundabtretungsbeschluss. Die auf dem Grundstück aufstehenden Anlagen seien nicht mehr funktionstüchtig. Alle Gebäude seien entkernt und dem Vandalismus zum Opfer gefallen und befänden sich einem desolaten Zustand. Auch die von der Klägerin angeführte Silonutzung sei unplausibel. Das Silo sei ersichtlich in den letzten Jahren nicht genutzt worden. Ein Abtransport der dort gelagerten Rohstoffe sei möglich. Die Klägerin könne auch keinen Bestandsschutz für die baulichen Anlagen reklamieren, weil deren Nutzung endgültig seit 15 Jahren aufgegeben worden sei. Die Gebäude seien sich selbst überlassen worden. Ein neuerlicher Sonderbetriebsplan für das Aufstellen einer Mischanlage sei erst am 08. September 2006 beantragt worden. Das bloße Vorhandensein grundeigener Bodenschätze berechtige nicht zugleich zu deren Abbau. Einen bergrechtlichen Hauptbetriebsplan zum Abbau der grundeigenen Bodenschätze habe die Klägerin erst am 23. April 2007 beantragt. Geschützt werde aber nur der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb und nicht die zukünftige Gewinn- und Entfaltungsmöglichkeit. Auch verfüge die Klägerin über weitere Tagebaue zur Gewinnung von Tonen und Kaolin und könne ihren Bedarf daraus decken. In den anderen Tagebauen finde seit Jahren nur noch ein sporadischer Abbau im Umfang von 3.000 bis 36.000 t pro Jahr statt. Die Anlagen der Klägerin in Spergau-Nord und im Etzdorfer Feld würden weithin sich selbst überlassen. Die Inanspruchnahme der Grundstücke sei auch verhältnismäßig. 23 Mit Grundabtretungs- und Besitzeinweisungsbeschluss vom 12. August 2008 entzog das LAGB der Klägerin das Eigentum an den genannten Flurstücken 55/1 und 26 und übertrug es auf die Beigeladene zum Zwecke der Errichtung und Führung eines Gewinnungsbetriebes für Braunkohle im Tagebaubetrieb mittels Großgerätetechnik. Der Beschluss beinhaltet das Recht zur vollständigen Beräumung der Grundstücke, der anschließenden Abgrabung und Kohlegewinnung sowie Nutzung zur Wiederauffüllung und als Innenkippe und zur Böschungsprofilierung. Die Verwirklichungsfrist wurde auf 48 Jahre festgesetzt. Als Entschädigungsbetrag hat die Beigeladene an die Klägerin einen Betrag von 55.266,00 € zu zahlen, der ab dem 12. August 2008 mit 2 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen ist. Ferner wird die Beigeladene vorzeitig ab dem 01. November 2008 in den Besitz des Flurstücks 55/1 und ab 01. Februar 2009 in den Besitz des Flurstücks 26 eingewiesen. Der Klägerin wird auch danach noch das Betreten und Befahren der Grundstücke erlaubt, soweit der Grundabtretungszweck dadurch nicht gefährdet wird, insbesondere zum Abtransport des dort in Haldenform gelagerten Rohkaolins. In Ziffer 5 des Beschlusses wird die Besitzeinweisung für sofort vollziehbar erklärt. Wegen der umfangreichen Begründung wird auf den Beschluss verwiesen. 24 Am 25. August 2008 suchte die Klägerin gegen den Grundabtretungs- und Besitzeinweisungsbeschluss beim beschließenden Gericht um vorläufigen Rechtschutz nach (Az.: 3 B 303/08 HAL). Den Antrag lehnte die Kammer mit Schluss vom 27. Februar 2009 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 18. August 2009 zurück (Az. 2 M 31/09). 25 Bereits am 23. August 2008 hat die Klägerin gegen den Grundabtretungs- und Besitzeinweisungsbeschluss Klage erhoben (Az. 3 A 302/08 HAL), über die das Gericht zugleich verhandelt hat. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. 26 Am 11. September 2008 hat die Klägerin gegen die Zustimmung nach § 79 Abs. 3 BBergG beim erkennenden Gericht Klage erhoben. 27 Sie trägt vor, sie sei auch als Dritte anfechtungsbefugt, weil sie durch die Entscheidung über die Enteignung betroffen sei. Auch gegen einen Flächennutzungsplan oder bestimmte Satzungen könnten Dritte zulässigerweise Klage erheben. Mittlerweile betrachte das Bundesverwaltungsgericht einen Rechtschutz Betroffener bereits gegenüber einem der Grundabtretung vorgelagerten Rahmenbetriebsplan für zulässig. Ohne die Zustimmungsentscheidung könne die Beigeladene von der Grundabtretung keinen Gebrauch machen. Diese laufe „leer“. Damit entfalte die Zustimmungsentscheidung Außenwirkung. Die Klage sei auch begründet. Insoweit verweise sie auf ihre Klagebegründung im Verfahren 3 A 302/08 HAL und wiederhole diese. 28 Die Klägerin beantragt, 29 den Bescheid des Beklagten vom 11. August 2008 über die Erteilung der Zustimmung nach § 79 Abs. 3 BBergG aufzuheben. 30 Der Beklagte beantragt, 31 die Klage abzuweisen. 32 Der Beklagte verteidigt seinen Bescheid und wiederholt dazu im Wesentlichen die Gründe seines Bescheides. Die Klage sei bereits unzulässig. Die Klägerin sei nicht klagebefugt. Es sei auf die Begründung der Beigeladenen zur Klageabweisung zu verweisen. Die Zustimmungserteilung sei auch materiell rechtmäßig. Insoweit werde auf den Vortrag des LAGB im Grundabtretungsverfahren Bezug genommen. 33 Die Beigeladene beantragt, 34 die Klage abzuweisen. 35 Sie macht geltend, die Klage sei bereits unzulässig, weil die Klägerin nicht über die erforderliche Klagebefugnis verfüge. Die Klägerin werde durch die angefochtene Zustimmungsentscheidung nicht in ihren Rechten betroffen. Die Zustimmungsentscheidung entfalte ausschließlich gegenüber dem Grundabtretungsbegünstigten eine Regelungswirkung. Die Zustimmungsentscheidung diene dazu, im Falle der Inanspruchnahme bebauter Grundstücke für die Errichtung oder Fortführung eines Gewinnungsbetriebes mittels spezifischer Abwägungsentscheidung zu klären, ob überwiegende öffentliche Interessen unter Berücksichtigung der Standortgebundenheit des Vorhabens die Zustimmung zur Grundabtretung erforderlich machten. Es gehe um die öffentlichen Interessen an der Verwendung des Grundstücks zu bergbaulichen Zwecken. Demgegenüber stünden die ggf. vorhandenen öffentlichen Interessen an der Beibehaltung der bisherigen Grundstücksnutzung. Die Klägerin sei auch nicht indirekt betroffen. Drittschützende Wirkung vermittle die Zustimmungsentscheidung nicht. Die Zustimmungsentscheidung sei nicht mit einem Rahmenbetriebsplan vergleichbar, der über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf bestimmte Teilaspekte vorab grundsätzlich entscheide. 36 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Ferner wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren 3 A 302/08 HAL, 3 B 303/08, 3 B 46/09 HAL, 3 B 93/09 HAL, 3 B 215/08 HAL und dazu jeweils vorgelegten Verwaltungsvorgänge und weiteren Unterlagen Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen. Entscheidungsgründe 37 Die Klage ist unzulässig. 38 Der Klägerin fehlt die für eine Zulässigkeit der statthaften Anfechtungsklage erforderliche Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Danach ist die Klage nur zulässig – soweit nicht anderes bestimmt ist -, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Demzufolge ist die Klagebefugnis gegeben, wenn eine Verletzung der Rechte eines Klägers durch den angefochtenen Verwaltungsakt jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise unmöglich erscheint. Das heißt, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die von einem Kläger behaupteten Rechte nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können, besteht keine Klagebefugnis (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 42 Rdnr. 65 m.w.N.). So verhält es sich hier. 39 Die Klägerin kann keine Verletzung in eigenen Rechten durch die Erteilung der Zustimmung nach § 79 Abs. 3 BBergG zu Gunsten der Beigeladenen geltend machen. 40 Zwar ist die Klägerin Grundstückseigentümerin der Flurstücke 26, und 55/1 der Flur 12 der Gemarkung R-Stadt, die durch die Zustimmungserteilung betroffen sind. Eine Betroffenheit der Klägerin in ihren Rechten als Eigentümerin aus Art. 14 GG und Art. 2 GG durch die Erteilung der Zustimmung zum Abriss und zur Beseitigung der aufstehenden Gebäude und Baulichkeiten kommt indes von vornherein nicht in Betracht. 41 Eine Beeinträchtigung der Rechte der Klägerin als Eigentümerin – auch am grundeigenen Bodenschatz - (Art. 14 Abs. 1 GG) oder in ihrer Handlungsfreiheit als Eigentümerin (Art. 2 Abs. 1 GG) kann durch die Erteilung der Zustimmung nach § 79 Abs. 3 BBergG nicht vorliegen, weil die Zustimmung diese Rechte unberührt lässt. 42 Rechtsgrundlage für die streitige Zustimmung ist § 79 Abs. 3 BBergG. Nach § 79 Abs. 3 Satz 1 BBergG setzt die Abtretung eines Grundstücks, das bebaut ist, ferner die Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde voraus, wobei nach Satz 2 der Vorschrift die Zustimmung nur aus überwiegenden öffentlichen Interessen unter Berücksichtigung der Standortgebundenheit des Vorhabens erteilt werden darf. 43 Die im Rahmen der bergrechtlichen Grundabtretung zur Enteignung vorgesehenen eingefriedeten beiden Grundstücke sind mit Gebäuden und anderen baulichen Anlagen (etwa Silo) bebaut, so dass eine Entscheidung nach § 79 Abs. 3 BBergG, die die Beigeladene beantragt hat, zur Umsetzung der Grundabtretung und Durchführung der vorzeitigen Besitzeinweisung als weitere Voraussetzung erforderlich ist. Entsprechend hat die Beigeladene mit Schreiben vom 12. Februar 2007 bei dem Beklagten die Erteilung der Zustimmung gemäß § 79 Abs. 3 BBergG beantragt. Dass der Beklagte zuständige Behörde ist, wird von den Beteiligten nicht in Abrede gestellt. Insofern kann auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid verwiesen werden. 44 Die zuständige Behörde hat im Rahmen des § 79 Abs. 3 Satz 2 BBergG zu prüfen, ob die Erhaltung des Grundstücks für den Zweck, dem es bisher dient, in höherem Maße dem öffentlichen Interesse entspricht als die beabsichtigte Verwendung zu bergbaulichen Zwecken. Besteht ein öffentliches Interesse daran, dass das vom Grundabtretungsbegünstigten benötigte Grundstück (etwa) für bestimmte gewerbliche Zwecke oder landwirtschaftliche Zwecke verwendet wird, so sind die gegenseitigen öffentlichen Belange abzuwägen (Boldt/Weller, § Bundesberggesetz 79 Rdnr. 17). Die Zustimmungsentscheidung ist ein selbständiger Verwaltungsakt. 45 Anfechtungsberechtigt ist indessen nur der die Zustimmung begehrende Antragsteller, weil nur er durch die Entscheidung über sein subjektives Enteignungsrecht betroffen wird. Der Grundeigentümer wird in seinen Rechten durch die Zustimmungserklärung der zuständigen Behörde noch nicht beeinträchtigt (Bold/Weller, a.a.O, § 79 Rdnr. 16; ebenso: VG Braunschweig, Urteil vom 14. November 2007 – 2 A 243/06 – ZfB 2008, 69, nachfolgend zweifelnd: Nieders. OVG, Beschluss vom 03. September 2008 – 7 LA 33/08 – ZfB 2008, 185). Denn die Vorschrift des § 79 Abs. 3 BBergG dient, wie sich aus der Formulierung in Satz 2 der Norm ergibt, dem öffentlichen Interesse. Ein Drittschutz zu Gunsten des abtretungspflichtigen Grundstückseigentümers ergibt sich nach der Überzeugung der Kammer aus § 79 Abs. 3 BBergG nicht. 46 Demgegenüber vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in dem angeführten Beschluss geäußerte Zweifel teilt die erkennende Kammer nicht. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht meint, dass sich aus der Formulierung des § 79 Abs. 3 Satz 2 BBergG, wonach die Zustimmung nur aus überwiegenden öffentlichen Interessen unter Berücksichtigung der Standortgebundenheit des Vorhabens erteilt werden dürfe, nicht herleiten lasse, dass nur für oder gegen das beabsichtigte Vorhaben streitende öffentliche Interessen geprüft würden. Die Geschichte der Vorschrift, die auf § 136 ABG zurückgehe, vor dessen Einführung die Abtretung bebauter Grundstücke überhaupt nicht verlangt werden durfte, lege nahe, dass im Einzelfall eine Abwägung der Interessen des Bergbaus und der privaten Belange des Grundbesitzers vorgenommen werden solle. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zitiert in diesem Zusammenhang die Kommentierung Piens/Schulte/Graf Vitzthum zum Bundesberggesetz von 1983. Danach bildete das Zustimmungserfordernis eine notwendige Schranke, um im Einzelfall eine Abwägung der Interessen zwischen Bergbau und Grundbesitzer vorzunehmen (dort § 79 Rdnr. 15). 47 Allerdings stellt diese Kommentierung klar, dass die Bedeutung des § 79 Abs. 3 BBergG gering erscheint, weil eine Grundabtretung nach § 79 Abs. 1 BBergG im einzelnen Falle nur zulässig ist, wenn sie dem Wohl der Allgemeinheit (Art. 14 Abs. 3 GG) entspricht. Anschließend führt die Kommentierung aus, ob daneben noch Raum für eine Feststellung eines „überwiegenden öffentlichen Interesses“ sei, dürfte zweifelhaft sein. Die Kommentierung schließt aus dieser Überschneidung des Prüfungsinhaltes bei der Grundabtretung mit dem der Zustimmungserteilung, dass Abs. 3 wohl eher die Bedeutung einer zusätzlichen verwaltungsinternen Kontrollmöglichkeit der nächsthöheren Behörde gegenüber der Grundabtretungsbehörde habe. Das Zustimmungserfordernis eröffne allenfalls die Möglichkeit, zusätzliche – möglicherweise auch politisch intendierte – Zielsetzungen in die nach § 79 Abs. 1 BBergG notwendige Abwägung einzubringen (Piens u.a., a.a.O., Rdnr. 16). Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (a.a.O.) kommt im Folgenden zu der gleichen Beurteilung, dass sich die bei der Grundabtretung und der ihr vorgelagerten Zustimmung abzuwägenden Gesichtspunkte vollständig überschneiden. Damit kann sich aber eine eigenständige zusätzlich zu Grundabtretung entstehende Beschwer aus der Zustimmungserteilung gegenüber dem betroffenen Grundstückseigentümer nicht mehr ergeben. 48 Ist eine Grundabtretung nach § 79 Abs. 1 BBergG, weil sie dem Wohl der Allgemeinheit dient, gerechtfertigt, sind damit im Rahmen der zu dieser Prüfung erforderlichen Abwägung die Belange des Abtretungspflichtigen umfassend abgewogen und erfasst worden. Der Abtretungspflichtige kann seinen Rechtschutz in vollem Umgang im Rahmen des Verfahrens über die Grundabtretung geltend machen. Für eine Doppelüberprüfung dieser sich überschneidenden Abwägung, jedenfalls soweit die privaten Belange des Grundstückseigentümers betroffen sind, besteht im Hinblick auf die Zustimmungsentscheidung deshalb schon kein Bedürfnis. 49 Vielmehr geht es bei der Zustimmungsentscheidung um die Einbeziehung zusätzlicher nicht dem Schutz des Grundstückseigentümers dienender öffentlicher Belange. Derartige Belange könnten etwa Gründe des Denkmalschutzes im Hinblick auf eine zu schützende Bebauung darstellen. Zu berücksichtigen wäre etwa, ob es sich bei dem zu enteignenden Grundstück um eine öffentliche Parkanlage handelt oder ob das Grundstück mit öffentlich genutzten Gebäuden, etwa einem Kindergarten, bebaut ist. Derartigen öffentlichen Belangen, die nicht vom Grundstückseigentümer als eigene Rechtspositionen geltend gemacht werden können, soll die Regelung des § 79 Abs. 3 BBergG Raum geben. Sie soll auch zu Gunsten solcher Belange einen zusätzlichen Schutz durch Verfahrensgestaltung aufstellen, indem die Notwendigkeit einer gesonderten Entscheidung durch eine eigens für zuständig zu erklärenden Behörde als zusätzliche Grundabtretungsvoraussetzung geschaffen wird. Insoweit bietet die Regelung des § 79 Abs. 3 BBergG Raum für die Einbeziehung von Belangen, die deutlich außerhalb der Interessenlagen des Grundstückseigentümers und des Bergbauvorhabenträgers liegen, der die Grundabtretung beantragt hat. Diese Belange haben aber keinen drittschützenden Charakter zu Gunsten des Abtretungspflichtigen. Dieser ist mit seinen Belangen umfänglich und ausreichend im Grundabtretungsverfahren selbst geschützt. 50 Die Zustimmungsentscheidung allein greift aber auch noch nicht in die Rechte eines Grundabtretungspflichtigen ein. Ohne einen bestands- oder rechtskräftigen Grundabtretungsbeschluss ist die Zustimmungsentscheidung nicht umsetzbar. Sie geht ohne den – durch den Grundabtretungsbeschluss - erlaubten Zugriff auf das betroffene Grundstück ins Leere. Ist die Grundabtretung aber bestands- oder rechtskräftig geworden und so hat der Grundstückseigentümer in Ansehung und Abwägung der ihm zukommenden Aspekte sein Eigentum verloren. Betroffen durch die Versagung einer Zustimmungsentscheidung ist vielmehr allein der Grundabtretungsantragsteller, der ohne die – vorherige – Zustimmungsentscheidung die erstrebte Grundabtretung nicht erlangen kann. 51 Das von der Klägerin für ihre Rechtsansicht herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Juni 2006 (Az.: 7 C 11.05 – BVerwGE 126, 205) steht der zuvor geäußerten Überzeugung des Gerichts nicht entgegen. Dieses Urteil befasst sich mit einem Rahmenbetriebsplan, nicht mit einer Zustimmungsentscheidung nach § 79 Abs. 3 BBergG. Ein Rahmenbetriebsplan enthält indessen die Feststellung, dass das Gesamtvorhaben eines konkreten Rohstoffabbaus zulassungsfähig ist und nicht aus überwiegenden öffentlichen Interessen untersagt oder eingeschränkt werden darf. Diese Feststellung ist der Bestandskraft fähig. Bei der Zulassung der Hauptbetriebspläne kann damit die grundsätzliche Zulassungsfähigkeit des Gesamtvorhabens – vorbehaltlich von Änderungen – nicht erneut in Frage gestellt werden. Dass die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans auch den betroffenen Eigentümer in dieser Weise binden kann, ergibt sich unmittelbar aus den Vorschriften des Bundesberggesetzes über die Beteiligung Drittbetroffener bei der Zulassung von Rahmenbetriebsplänen. Sie sehen eine materielle Präklusion des betroffenen Dritten mit Einwendungen vor, die er der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans hätte entgegenhalten können (§ 48 Abs. 2 Satz 2 bis 5 BBergG) (vgl. zum Vorstehenden, BVerwG, a.a.O). 52 Diese Frage der Präklusion von Einwendungen stellt sich bei der Grundabtretung und der damit verbundenen Zustimmungserteilung nach § 79 Abs. 3 BBergG nicht. Hier geht es nicht um eine Vorwirkung eines Vorhabens, sondern um den mit der Grundabtretung verbundenen konkreten Zugriff auf das Grundstückseigentum. Unbestritten kann gegen die Grundabtretung umfassend Rechtsschutz nachgesucht werden. Der Zustimmungserteilung kommt auch keine einem Rahmenbetriebsplan entsprechende Vorwirkung zu. Der Grundabtretungspflichtige verliert durch die Erteilung der Zustimmung nach § 79 Abs. 3 BBergG, selbst wenn diese im Verhältnis zwischen erlassender Behörde und Antragsteller bestandskräftig werden sollte, nicht das Recht, alle Gesichtspunkte, die ihm zur Verfügung stehen und die er als eigene Rechtspositionen geltend machen kann, gegenüber der Grundabtretung vorzutragen. Er wird mit diesem Vortrag nicht ausgeschlossen. Der Verweis auf diese bundesverwaltungsgerichtliche Entscheidung führt daher in diesem Zusammenhang nicht weiter. 53 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese auf der obsiegenden Seite des Beklagten einen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch dem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 54 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.