Urteil
3 A 331/10
Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2012:0830.3A331.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenbescheid, mit dem sie zur Zahlung von Gebühren für eine Überwachungsmaßnahme bezüglich der durch sie betriebenen Kompostierungsanlage herangezogen wird. 2 Die Klägerin betreibt eine Anlage zur Verwertung von kommunalen Reststoffen und Abfällen durch Kompostierung in der Gemarkung Schmon, Flur 9, Flurstück 45, 25, 27/1 und Flur 5, Flurstück 1/1. Die Anlage wurde mit Bescheid vom 26. Juli 1996, geändert mit Bescheid vom 21. August 1997, genehmigt nach § 4 BImSchG. 3 Der Beklagte führte am 12. August 2010 eine Überwachung dieser Anlage durch. Das Betriebsgelände wurde von der Zeugin C., einer Mitarbeiterin des Beklagten, in Begleitung des Geschäftsführers der Klägerin, Herrn B., betreten und besichtigt. Im Ergebnis dieser Besichtigung fertigte die Zeugin C. ein Protokoll über eine abfallrechtliche Überwachung gemäß § 40 KrW-/AbfG, das Angaben über getroffene Feststellungen und demzufolge vom Anlagenbetreiber einzuleitende Maßnahmen enthält. Das Protokoll enthält den Hinweis darauf, dass die abfallrechtliche Überwachung von Abfallentsorgungsanlagen kostenpflichtig sei, wobei die Kosten sich zusammensetzen würden aus einer Vorbereitungszeit, Fahrzeit, Überwachungszeit vor Ort sowie einer Nachbereitungszeit (Erarbeitung des Protokolls). In einem Vermerk der Zeugin C. vom 17. August 2010 über die Feststellung der Aufwendungen für die Anlagenüberwachung sind folgende Überwachungszeiten angegeben: 4 - Vorbereitung der Kontrollmaßnahme: 1 h 30 min - Fahrzeit (Hin- und Rückreise insgesamt): 1h 30 min - Überwachung (Besprechung/Begehung vor Ort): 2 h - Nachbereitung (Protokoll/Auswertung): 4 h. 5 Mit Bescheid vom 19. August 2010 setzte der Beklagte für die „abfallrechtliche Überwachung gemäß § 40 KrW-/AbfG - Anlage zur Verwertung von kommunalen Reststoffen und Abfällen durch Kompostierung - am 12.08.2010 (Az. 401.7.2-67022-NA 8800067)“ Gebühren i. H. v. 441,00 EUR fest. Zur Begründung wurde auf § 24 AbfG LSA und Ziffer 86.22.1 der Allgemeinen Gebührenordnung Sachsen-Anhalt verwiesen. Die Gebühren setzten sich wie folgt zusammen: 6 - Überwachungszeit: 2,0 Stunden x 49,00 EUR - Vor- und Nachbereitungszeit: 5,5 Stunden x 49,00 EUR - Fahrtzeit: 1,5 Stunden x 49,00 EUR. 7 Die Klägerin hat am 02. September 2010 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. 8 Sie trägt vor, der Beklagte könne die geltend gemachte Kostenerstattung nicht auf § 40 KrW-/AbfG stützen, da hierin keine Regelung enthalten sei, wonach der Anlagenbetreiber die Kosten der Überwachung zu tragen habe. § 40 KrW-/AbfG sei überdies auch deshalb nicht einschlägig, weil die Anlage nach § 4 BImSchG genehmigt worden sei. Auch die Überwachung habe demzufolge nach BImSchG, nicht aber nach dem KrW-/AbfG zu erfolgen. Unabhängig davon seien dem Beklagten die abgerechneten Kosten nicht entstanden. So habe die Überwachung vor Ort keine zwei Stunden gedauert. Im Übrigen sei die Überwachung jedenfalls nicht ursächlich für die Entstehung der geltend gemachten Kosten. So habe der Beklagte für seine Überwachung Personen eingesetzt, die verbeamtet seien bzw. tarifvertragliche Vergütungsansprüche nach dem TVöD hätten. Das verbeamtete Personal des Beklagten habe dieser unabhängig von deren Einsatz in der Anlage zu „alimentieren“. Die Personalkosten seien dem Beklagten damit ohnehin entstanden. Überdies sei die Überwachungstätigkeit des Beklagten ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt. Sie selbst führe bereits auf eigene Kosten ihre Eigenüberwachung i. S. d. § 55 KrW-/AbfG durch. Eine darüber hinausgehende weitere Überwachung durch den Beklagten sei zumindest für den geordneten Anlagenbetrieb nicht erforderlich und bringe ihr auch keine zusätzlichen Vorteile. Demzufolge habe auch die Allgemeinheit die für die Wahrnehmung ihrer Interessen angefallenen Kosten zu tragen. Auch eine Vor- und Nachbearbeitungszeit von 5,5 Stunden sei schließlich nicht nachvollziehbar. Tatsächlich dürfte für die Anlagenüberwachung weder eine Vor- noch eine Nachbearbeitung erforderlich sein. Die Überwachung habe im konkreten Fall die Zeugin C. vorgenommen, welche die Anlage nach einem seit Jahren verwendeten Schema prüfe. Die Zeugin kenne die Anlage seit Jahren und benötige deshalb für die Prüfung überhaupt keine Vorbereitungszeit. Die Zeugin sei aufgrund ihrer sehr guten Kenntnisse der Verhältnisse der Anlage also jederzeit ohne weiteres zu einer Prüfung und Überwachung in der Lage gewesen. Etwaige Überwachungsrelevante Unterlagen wie z. B. Anlagengenehmigung u.s.w. müssten von ihr ohnehin vorgehalten werden, sodass die Zeugin C. nicht einmal besondere Unterlagen für die Anlagenüberwachung heraussuchen müsste. Ferner dürfte die Vor- und Nachbearbeitungszeit der allgemeinen Behördentätigkeit des Beklagten unterfallen, welche schlechterdings nicht kostenrechtlich auf andere Personen verlagert werden dürfe. Hinsichtlich der angerechneten Fahrtzeit von 1,5 Stunden sei es zwar nachvollziehbar, dass die Fahrtzeit vom Behördenstandort zur Anlage einschließlich Rückfahrt die geltend gemachte Zeit beanspruche. Allerdings könne der Beklagte auch hier nicht mit Erfolg die Arbeitszeit seiner Behördenmitarbeiter abrechnen. In Betracht käme allenfalls die Abrechnung der angefallenen Fahrtkilometer nach den steuerrechtlichen Grundsätzen mit 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer. Zudem sei es der Mitarbeiterin des Beklagten möglich gewesen, die Fahrtzeit für andere Tätigkeiten zu nutzen. Zumindest hätte eine etwaige Vor- bzw. Nachbearbeitung der Anlagenüberwachung ohne Weiteres während der Fahrtzeit von und zur Anlage durchgeführt werden können. Insoweit dürfe eine unzulässige Doppelabrechnung vorliegen. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 19. August 2010 aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er führt aus, die Kostentragungspflicht der Klägerin ergebe sich nicht unmittelbar aus § 40 KrW-/AbfG, sondern aus § 24 Satz 2 AbfG LSA. Die Klägerin unterfalle als Betreiberin einer genehmigungsbedürftigen Anlage zur Verwertung von kommunalen Reststoffen und Abfällen in dessen Regelungsbereich. Nach der Aufgabenzuweisung des § 40 Abs. 1 KrW-/AbfG unterliege die Verwertung von Abfällen der Überwachung durch die zuständige Behörde, wobei der Klägerin als Abfallverwerterin schließlich auch die Kostentragungspflicht aus § 24 Satz 2 AbfG LSA zugewiesen werde. Die Ausführungen der Klägerin zu § 40 KrW-/AbfG lägen vor diesem Hintergrund neben der Sache. Dies gelte auch für die Rechtsansicht der Klägerin, die nach § 4 BImSchG genehmigte Anlage sei nicht nach § 40 KrW-/AbfG, sondern nach BImSchG zu überwachen, womit § 24 AbfG LSA nicht einschlägig sei. Die Anlage sei nicht nach BImSchG, sondern nach KrW-/AbfG überwacht worden. Dies sei auch zulässig. Die Konzentrationswirkung des § 10 Abs. 5 BImSchG erstrecke sich schließlich nur auf die Genehmigung, nicht auf die Überwachung einer Anlage, wobei die Überwachung nach KrW-/AbfG andere Zielsetzungen verfolge als die Überwachung nach § 52 BImSchG. Insoweit bestünden schließlich auch behördenintern unterschiedliche Zuständigkeiten. Die Gebühr sei gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1, 5 VwKostG LSA i. V. m. §§ 1, 3 und der Tarifstelle 22.1 der lfd. Nr. 86 der Anlage zur Allgemeinen Gebührenordnung LSA zu erheben gewesen. Die Klägerin habe die gebührenpflichtige Amtshandlung veranlasst i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG LSA. Anlass zur Überwachung habe die Klägerin schon deshalb gegeben, weil sie einen Tatbestand geschaffen habe, der die Beklagte bereits von Gesetzes wegen zur Überwachung veranlasst habe. Denn die Klägerin betreibe eine nach § 4 BImSchG sowie Anhang zur 4. BImSchV, Nr. 8.5 Spalte 1 genehmigungsbedürftige Anlage zur Verwertung von Reststoffen und Abfällen durch Kompostierung. Da § 40 Abs. 1 KrW-/AbfG ihr die Überwachung für die Abfallverwertung als selbstständige, öffentliche Aufgabe verbindlich zuweise, bestehe für sie bereits eine Pflicht zur Überwachung der nach § 40 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG aufgezählten Überwachungspflichtigen. Diese Pflicht könne auch nicht mit dem Verweis darauf ausgehebelt werden, dass ein Betreiber einer nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage bereits eine aus § 55 KrW-/AbfG resultierende Eigenüberwachung durchführe. Die Überwachung nach § 40 KrW-/AbfG diene insbesondere der Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Pflichten, welche sich in der Ermittlung, Sammlung, Aufbereitung, Analyse und Auswertung von Informationen widerspiegele. Insoweit gingen die Ausführungen der Klägerin, wonach kein Anlass für eine Überwachung der Klägerin mit Blick auf ihre ohnehin vorzunehmende Eigenüberwachung nach § 55 KrW-/AbfG bestanden habe, fehl. Die geltend gemachten Gebühren seien auch der Höhe nach gerechtfertigt. Nach Tarifstelle 22.1 der lfd. Nr. 86 der Anlage zur AllGO LSA bestimme sich die Kostenhöhe für die Überwachung nach § 24 AbfG LSA entsprechend dem Zeitaufwand. Dieser setze sich vorliegend aus einer Vor- und Nachbereitung, der Fahrzeit zu und von der Anlage sowie der eigentlichen Überwachung vor Ort zusammen. Die Vor- und Nachbereitung sei erforderlich gewesen. Die Vorbereitung umfasse insbesondere die aktuelle Recherche zu den zu überwachenden Sachverhalten und das Erfassen der aktuellen Genehmigungslage der jeweils zu überwachenden Anlage. Des Weiteren finde sich in der Vorbereitungszeit die Prüfung der Jahresübersicht auf Plausibilität im Abgleich mit den zugelassenen Abfallarten bis hin zu einer titulierten Überprüfung von einzelnen Stoffströmen aus dem ASYS-Kataster. Ebenfalls bedürfe es vor einer Kontrolle des Rückblicks auf die letzte Kontrolle, inwieweit die dort getroffenen Festlegungen erfüllt bzw. umgesetzt worden seien. Insofern sei vorliegend eine Vorbereitungszeit von einer Stunde und 30 Minuten erforderlich gewesen. Soweit die Klägerin vortrage, die zuständige Sachbearbeiterin müsse die Anlage aus ihrer langjährigen Tätigkeit kennen, verkenne sie zum einen, dass ein Überwacher aufgrund der Vielzahl der von ihm zu überwachenden Anlagen nicht ad hoc Kenntnis über die aktuelle Genehmigungslage mit samt der umfangreichen Nebenbestimmungen einer Anlage habe. Auch sei es zum anderen weder im Interesse des jeweils überwachten Anlagebetreibers noch der Allgemeinheit, wenn die behördliche Überwachung von einem unaktuellen Kenntnisstand mit ggf. schärferen Regelungen ausgehen würde. Deshalb sei eine gründliche Vorbereitung für jede Überwachung zwingend geboten. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass die Anlage der Klägerin letztmalig am 03. September 2009 überwacht worden sei. Inwiefern sich in diesem Zeitraum Änderungen in der Genehmigungslage oder anderweitige Veränderungen ergeben hätten, habe auch innerhalb der Vorbereitungszeit geprüft werden müssen. Auch der klägerische Verweis darauf, dass notwendige Unterlagen vor Ort zur Einsichtnahme bereit lägen, sei unzutreffend. Gerade in der überwachten Anlage der Klägerin am Standort Gemarkung Schmon seien umfangreiche und notwendige Unterlagen zur Anlage nicht vorhanden. Diese würden sich vielmehr am Standort der Klägerin in Bad Lauchstädt, Ortsteil Klobikau befinden. Auch die Nachbereitungszeit i. H. v. insgesamt vier Stunden sei dem Zeitaufwand der Überwachung zuzuschlagen. Dabei sei ein Zeitansatz i. H. v. 1,5 Stunden erforderlich gewesen, um zu dem Punkt 4 „abfallrechtliche Überwachung nach § 40 KrW-/AbfG – Feststellungen“ ab Seite 3 des Protokolls vom 16. August 2010 insbesondere auch zu prüfen, welche Abfallarten in welchem Umfang in der Anlage der Klägerin im Jahr 2009 angenommen worden seien, welche nicht gemäß § 2 Abs. 2 AbfKlärV den Tabellen 7 und 8 der Düngemittelverordnung entsprächen. Weiterhin habe in diesem Zusammenhang abschließend geprüft werden müssen, welche weiteren Abfallschlüssel der für die Klägerin zugelassene Abfallkatalog umfasse, die gemäß der Düngemittelverordnung Tabelle 7 und 8 nicht zugelassen seien, um dann entsprechende Ausführungen im Protokoll überhaupt erst fertigen zu können. Im Rahmen der Nachbereitung sei ein weiterer, zusätzlicher Zeitansatz i. H. v. einer weiteren Stunde erforderlich gewesen, um eine notwendige Stoffstromprüfung anhand des überreichten Lageplans/Mietenplans vorzunehmen. Das Ergebnis sei danach ebenso im Protokoll niedergeschrieben worden. Ausführungen zur o. g. Prüfung hinsichtlich der Stoffströme in Bezug auf den o. g. Lageplan/Mietenplan befänden sich insbesondere unter Punkt 4 „abfallrechtliche Überwachung nach § 40 KrW-/AbfG – Feststellungen“ auf Seite 2 des o. g. Protokolls. Darüber hinaus sei allein für das Niederschreiben des gesamten 6-seitigen Protokolls ein weiterer Zeitansatz i. H. v. 1,5 Stunden erforderlich gewesen. Die Fahrtzeit zu und von der Anlage liege im ursächlichen Zusammenhang mit der Anlagenüberwachung, wodurch auch dieser Zeitaufwand der Überwachungszeit hinzuzurechnen sei. Die Zeugin C. habe die Fahrtzeit auch nicht – wie von der Klägerin angeregt – für andere Tätigkeiten nutzen können, da sie das Fahrzeug zu steuern gehabt habe. Auch komme eine Abrechnung entsprechend den steuerrechtlichen Grundsätzen mit 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer nach den hier maßgeblichen Regelungen nicht in Betracht. Die Behauptung, die Überwachung hätte nicht zwei Stunden gedauert, sei unzutreffend. Die Überwachung sei durch eine Sachbearbeiterin durchgeführt worden, die in ihrem wahrzunehmenden Aufgabengebiet den Beschäftigten der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt vergleichbar sei. Daher sei gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 AllGO LSA ein Stundensatz für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Tarifangestellte i. H. v. 49,00 EUR herangezogen worden. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 15 Die Klage hat keinen Erfolg. 16 Sie ist zulässig aber unbegründet. Der angefochtene Kostenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 17 Rechtsgrundslage der Gebührenerhebung ist § 24 Satz 2 Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA) vom 01. Februar 2010 i. V. m. § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Ziff. 22.1 der lfd. Nr. 86 der Anlage zur AllGO LSA. Nach § 24 Satz 2 trägt der Betreiber der Deponie oder anderen Anlage oder derjenige, der die überwachte Tätigkeit ausübt, die Kosten von Überwachungsmaßnahmen aufgrund des KrW-/AbfG, das Abfallverbringungsgesetzes und dieses Gesetzes. Die Klägerin hat danach als Betreiberin der genehmigungsbedürftigen Anlage zur Verwertung von kommunalen Reststoffen und Abfällen, mithin von anderen Anlagen i. S. d. § 24 Satz 2 AbfG LSA, die Kosten der von dem Beklagten auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 KrW-/AbfG vorgenommenen Überwachungstätigkeit zu tragen. Die Kostentragungspflicht der Klägerin ergibt sich insoweit nicht unmittelbar aus § 40 Abs. 1 KrW-/AbfG, sondern aus § 24 Satz 2 AbfG LSA. Der Hinweis der Klägerin darauf, dass § 40 Abs. 1 KrW-/AbfG keine eigene Kostenregelung enthält, trägt vor diesem Hintergrund nicht. 18 Ohne Erfolg wendet die Klägerin weiter ein, die Anlage sei nicht nach § 40 Krw-/AbfG, sondern nach BImSchG zu überwachen gewesen, da die Anlage nach § 4 BImSchG genehmigt worden sei. Zwar unterliegt die nach § 4 BImSchG genehmigte Anlage der Klägerin der immissionsschutzrechtlichen Überwachung. Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Überwachung ist die Einhaltung aller Normen des BImSchG und der darauf gestützten Rechtsverordnungen. Auch die Durchführung und Einhaltung von Verfügungen, die auf der Grundlage des BImSchG und seiner Rechtsverordnungen ergangen sind, unterliegen der Überwachung nach § 52 (vgl. Spindler, in: Feldhaus, BImSchG, § 52 Rn. 8). Neben immissionsschutzrechtlichen Anforderungen hat die Klägerin als Betreiberin der Anlage aber auch andere auf den Betrieb bezogene gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen, z.B. solche des Abfallrechtes. Soweit für derartige Vorschriften besondere Überwachungsregelungen bestehen, stehen diese selbständig neben § 52 (vgl. Hansmann/Röckinghausen, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Stand Dezember 2011, § 52 Rn. 9 ff.; Spindler, a.a.O., Rn. 10). Ist in Bezug auf eine Anlage die Einhaltung verschiedener gesetzlicher Bestimmungen zu überwachen und sind hierfür mehrere Behörden zuständig, so nehmen diese ihre Befugnisse dabei grundsätzlich selbständig wahr. Das schließt nicht aus, dass Ergebnisse von Überwachungsmaßnahmen ausgetauscht werden oder dass die eine Überwachungsbehörde eine Maßnahme im Wege der Amtshilfe für die andere Überwachungsbehörde durchführt. 19 Allerdings können sich die materiellen Anforderungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz und nach anderen Gesetzen überschneiden. So haben Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG diese so zu errichten und zu betreiben, dass Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet oder weder zu vermeidende noch zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist Gegenstand der behördlichen Überwachung nach § 52 BImSchG (vgl. Hansmann/Röckionghausen, a.a.O., § 52 Rn. 16). Auch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Anlage der Klägerin vom 26. Juli 1996 in der Fassung der Änderung vom 21. August 1997 enthält dementsprechend Nebenbestimmungen, die sich auf die Einhaltung abfallrechtlicher Vorschriften beziehen. Der immissionsschutzrechtlichen Überwachung unterliegen entsprechend der Konzeption des Immissionsschutzrechtes als Anlagenzulassungsrecht allerdings primär anlagenbezogene Anforderungen. Hierunter sind bauliche, technische und organisatorische Anforderungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf Errichtung und Betrieb der Anlagen beziehen. Auch die Betreibergrundpflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 3 BImSchG bezieht sich dementsprechend ausschließlich auf die beim Produktionsbetrieb entstehenden und erzeugten Produktionsrückstände. Die durch die Beklagte vorgenommene Überwachung bezieht sich demgegenüber auf die extern in die Anlage als Abfallverwertungsbetrieb eingebrachten Abfälle. Sie betrifft damit die sich unmittelbar aus abfallrechtlichen Vorschriften für Abfallbehandlungs- und Entsorgungsanlagen ergebenden Verpflichtungen (vgl. auch VGH Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Mai 2009, 1 LB 38/08, juris). Aus vorstehend Dargelegtem folgt, dass die von der Beklagten vorgenommene Überwachung der Anlage der Klägerin nicht auf § 52 BImSchG, sondern auf § 40 Krw-/AbfG zu stützen ist. 20 Die festgesetzte Gebühr begegnet auch der Höhe nach keinen rechtlichen Bedenken. Die Tarifstelle 22.1 der lfd. Nr. 86 der Anlage zur AllGO LSA sieht eine Bemessung der Kosten für die Genehmigung und Überwachung nach § 24 AbfG LSA nach Zeitaufwand vor. Die in Anwendung dieser Regelung vorgenommene Gebührenbemessung ist nicht zu beanstanden. Ohne Erfolg wendet die Klägerin insoweit zunächst ein, die Allgemeinheit habe die Kosten der Überwachung zu tragen, da die Überwachung in deren Interesse erfolgt sei und ihr keine besonderen Vorteile gebracht habe. Zwar handelt es sich bei der Gebühr um eine tatsächliche, individuell zurechenbare Gegenleistung des Gebührenschuldners für die Inanspruchnahme einer ihm gegenüber erbrachten besonderen Verwaltungsleistung (vgl. VG Dessau, Urt. v. 07. April 2004, 1 A 2146/03, Juris). Die Gebührenpflicht bzw. die Gebührenschuldnereigenschaft erfordert daher eine individuelle Zurechenbarkeit der entgoltenen staatlichen Leistung. Dafür genügt einerseits zwar nicht irgendein kausales Verhalten für die Verwaltungsleistung. Andererseits ist aber auch nicht erforderlich, dass – worauf die Klägerin abhebt – die Verwaltungstätigkeit für den Betroffenen einen speziellen (rechtlichen oder tatsächlichen) Vorteil bringt oder die Amtshandlung willentlich herbeigeführt wird, etwa durch eine entsprechende Antragstellung. Vielmehr ist maßgeblich, ob der Betroffene einen Tatbestand geschaffen hat, aufgrund dessen die Behörde ihm gegenüber eine rechtlich relevante Leistung erbracht hat. Dies ist u. a. dann zu bejahen, wenn eine Handlung oder ein Verhalten des Betroffenen eine Amtshandlung der Behörde auslöst, die in den Pflichtenkreis des Betroffenen fällt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Oktober 1992 – 3 C 2/90 – NJW 1993, S. 1217; OVG LSA, B. v. 18. April 2002 – 2 L 73/02 -; VG Dessau a.a.O.). So liegt es hier. Die Überwachungstätigkeit nach § 40 KrW-/AbfG wird durch den Betrieb der Kompostierungsanlage ausgelöst und findet im Pflichten- und Interessenkreis der Klägerin als Betreiberin dieser Anlage statt. Denn sie dient dazu sicherzustellen, dass die Klägerin als Betreiberin der Anlage die ihr obliegenden Pflichten zuverlässig erfüllt. Daher hat die Klägerin durch den Betrieb der Kompostierungsanlage auch deren Überwachung veranlasst. 21 Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass die Personalkosten ohnehin, d. h. unabhängig von einer Überwachung entstanden wären. Maßgeblich ist insoweit nicht, ob die Kosten ohnehin entstanden wären, sondern dass die von der Beklagten bezahlte Arbeitskraft ihrer Beamten bzw. Angestellten zur Überwachung im Pflichtenkreis der Klägerin eingesetzt wurde. Der Einwand der Klägerin liegt insoweit neben der Sache. 22 Schließlich ist auch der angesetzte Zeitaufwand für Überwachung, Vor- und Nachbereitung und Fahrtkosten nicht zu beanstanden. 23 So ist zunächst mit der Beklagten davon auszugehen, dass die Überwachung an sich zwei Stunden gedauert hat. Nach dem glaubhaften Vorbringen der Zeugin C., die die Überwachung durchgeführt hat, liegt ein Zeitaufwand von zwei Stunden für die von ihr geschilderten Maßnahmen nahe. So hat die Zeugin glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, dass in der abgerechneten Überwachungszeit zunächst die maßgeblichen Unterlagen im Büro der Klägerin in Bad Lauchstädt, Ortsteil Klobikau, eingesehen worden seien. Sodann sei man von dort aus zur Anlage in Schmon gefahren, wobei auch die Fahrtzeit insoweit der Überwachungszeit hinzugerechnet worden sei. Dort sei die Anlage begangen worden und die nur teilweise beschilderten Abfälle seien geprüft worden. Zusammen mit der vor Ort erforderlichen Kontrolle habe sich eine Überwachungszeit von zwei Stunden ergeben. Das Vorbringen erscheint schlüssig. Der danach angesetzte Zeitaufwand von 2 Stunden ist nachvollziehbar und wird letztendlich von der Klägerin auch nicht substantiiert in Abrede gestellt. 24 Zu den von der Klägerin als Anlagenbetreiberin zu erstattenden Aufwendungen zählen selbstredend auch die Vor- und Nachbereitungszeiten zur Prüfung der Anlage indem durch § 40 Abs. 1 KrW-/AbfG vorgegebenen Rahmen, somit der gesamte Zeitaufwand für ein vorangegangenes Studium von Akten, ohne deren Kenntnis weder ein zielgerichtete Begehung der Anlage noch die Begutachtung beendende Erstellung eines Protokolls möglich wäre. (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2006, 7 B 21/06, Juris). Der zeitliche Umfang der Vor- und Nachbereitung wurde schließlich von der Zeugin C. auch nachvollziehbar dargelegt. 25 Danach hat sie im Rahmen der Vorbereitung der Überwachungsmaßnahme zunächst anhand der Handakte die aktuelle Genehmigungslage überprüft. Sodann habe sie die Jahresübersicht auf Plausibilität geprüft und einzelne Stoffströme für eine stichprobenartige Überprüfung herausgesucht. Die Vorbereitungszeit habe sie nicht im Einzelnen protokolliert, sondern im Nachhinein geschätzt, wobei die hier angesetzte Vorbereitungszeit sehr gering sei. 26 Im Rahmen der Nachbereitung habe sie zunächst geprüft, welche Abfallarten angenommen wurden, die nicht der DüngemittelVO entsprächen. Dabei habe sie auch berücksichtigen müssen, dass die DüngemittelVO zwischenzeitlich geändert worden sei, was einen zusätzlichen Arbeitsaufwand erfordert habe. Desweiteren sei die Stoffstromprüfung anhand des Lageplanes und des Mietenplanes erfolgt. Dann habe sie das Protokoll noch niedergeschrieben und ins Kataster eingestellt. Auch dies gehöre zur Nachbereitungszeit dazu. Auch diese Zeit schätze sie im Nachhinein unter Zugrundelegung eines 30-Minuten-Taktes, aber sehr großzügig zugunsten der jeweiligen Anlagenbetreiber. Das Vorbringen der Klägerin bietet keinen Anlass zu Zweifeln an diesen Ausführungen. Schließlich erscheint auch die angesetzte Nachbereitungszeit von 4 Stunden danach plausibel. 27 Weiter ist der Zeitaufwand für die An- und Rückfahrt hinzuzurechnen, da dieser durch die Untersuchung veranlasst worden ist und die Zeugin währenddessen keiner anderweitigen Beschäftigung nachgehen konnte (vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar 2004, 9 A 511/03, Juris). 28 Der vom Beklagten heranzuziehende Stundensatz ergibt sich schließlich aus § 3 Abs. 1 AllGO LSA. Danach ist, sofern sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand bemisst, für Beamte in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt sowie vergleichbare Angestellte ein Stundensatz von 49,00 EUR zugrunde zu legen. Der zugrunde gelegte Stundensatz von 49,00 EUR ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, da die Überwachung durch eine Sachbearbeiterin durchgeführt wurde, die in ihrem wahrzunehmenden Aufgabengebiet den Beschäftigten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt vergleichbar ist. 29 Es ist schließlich im Ergebnis auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte mit seiner Gebührenbemessung die Tarifstelle 22.1 (Kosten für Genehmigung und Überwachung nach § 24 AbfallG LSA) zugrunde gelegt hat und nicht die Tarifstelle 1.22 (Überwachung nach § 40 KrW-/AbfG) der laufenden Nr. 86. In Tarifstelle 22.1 sind als Kosten für die Überwachung nach § 40 KrW-/AbfG Gebühren in einer Höhe von 150 bis 500 EUR vorgesehen. Die Tarifstelle 22.1 sieht eine Gebührenbemessung nach Zeitaufwand vor. Das bei Rahmengebühren regelmäßig eingeräumte Ermessen dürfte insoweit durch die Regelung der Tarifstelle 22.1 eingeschränkt gewesen sein. Die vorgenommene Gebührenfestsetzung ist danach nicht zu beanstanden, zumal sich die hier in Anwendung der Tarifstelle 22.1 festgesetzte Gebühr innerhalb des insoweit durch die Tarifstelle 1.22 vorgegebenen Rahmens bewegt. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 31 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.