Urteil
1 A 34/11
Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2012:1115.1A34.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem der Beklagte in der Folge des Elbehochwassers 2002 gewährte Fördermittel für die Wiederherstellung von sozialen Infrastrukturmaßnahmen zurückfordert. 2 Aufgrund des Elbehochwassers im Sommer 2002 gewährte das Land Sachsen-Anhalt auf der Grundlage der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Wiederherstellung der vom Hochwasser der Elbe und ihrer Zuflüsse geschädigten Infrastruktur in den Gemeinden und Landkreisen des Landes Sachsen-Anhalt (Aufbauhilfe LSA Infrastruktur in den Gemeinden 2002) vom 24. Oktober 2002 Fördermittel zur Beseitigung der Flutschäden. 3 Am 14. November 2012 fand hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinie eine Dienstberatung im Ministerium für Bau und Verkehr statt, bei der die Förderfähigkeit einzelner Maßnahmen erörtert wurde (vgl. Ergebnisprotokoll vom 26. November 2002). Unter anderem wurde festgestellt, dass bewegliche Gegenstände nicht förderfähig seien, wohl aber mit dem Gebäude fest verbundene Gegenstände. 4 Unter dem 24. März 2003 erließ das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ein Rundschreiben zur Verwaltungsvereinbarung „Infrastruktur in den Gemeinden“ (VV „Infrastruktur“) des Fonds „Aufbauhilfe“ – Ergebnisse der Bund-Länder- Besprechung am 27. Februar 2003 in Berlin“, in dem es mitteilte, dass die Besprechung zu dem Ergebnis geführt habe, dass man bereits vereinbart habe, dass Gebäudebestandteile förderfähig seien, die für die Funktionsfähigkeit des Gebäudes notwendig seien. Nunmehr habe man vereinbart, dass funktionsbezogene Einrichtungsgegenstände in Gemeinbedarfseinrichtungen ab einer Größenordnung von 5.000 Euro pro Gebäude gefördert werden können. 5 Mit Bescheiden vom 30. Januar 2003 und 22. April 2003 gewährte der Beklagte dem Landkreis A-B aufgrund der Richtlinie Fördermittel zur Instandsetzung des Krankenhauses. Hierbei erkannte er alle Anschaffungen und Arbeiten, die zur Wiederinbetriebnahme erforderlich waren, als förderfähig an [vgl. z. B. Möbel (Los 60), Büromöbel (Los 61), Schrank-, Funktionsschrankwandanlagen (Los 65), Regalsysteme (Los 66) (3189) , medizinisches Mobiliar und Geräte (Los 74) (3191) und digitales Bildverarbeitungssystem (Los 74); entsprechend für die Außenanlagen: Sanierung Landschaftsbau (Lose 48/53 und 102), Sanierung Pflanzarbeiten (Lose 54 und 103) (s. Beiakte I zu Gerichtsakte 1 A 27/11 HAL, Sachbericht zum Bericht des Rechnungsprüfungsamtes, Seite 3183 ff., Seite 3230 bzw. Baufachliche Stellungnahme des Staatshochbauamtes Magdeburg vom 28. März 2003)]. 6 Die Klägerin beantragte am 29. November 2002 auf der Grundlage dieser Richtlinie Fördermittel zur Beseitigung der Hochwasserschäden in der kommunalen Infrastruktur. Insgesamt sollten 23 Einzelmaßnahmen realisiert werden, wobei die Nr. 25 insgesamt 28 Straßenbaumaßnahmen umfasste. Im Zuge der beantragten Maßnahmen sollte die Kindertagesstätte in S in die ehemalige Grundschule umziehen mit der Folge, dass diese Räume für die bisher dort aktiven Sportvereine nicht mehr zur Verfügung stehen würden. Für diese sollte die „Burgstallklause“, eine ehemaligen Gaststätte und Kegelbahn, hergerichtet wurden. 7 Mit Bescheid vom 20. Dezember 2002 gewährte der Beklagte Fördermittel in Höhe von 516.903,75 EUR als Projektförderung im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung. Mit Bescheid vom 14. April 2003 bewilligte der Beklagte weitere Fördermittel. Insgesamt beliefen sich die bewilligten Fördermittel auf 6.510.092,63 EUR. Die ANBest-GK sind Bestandteil des Bescheides. 8 Mit Schreiben vom 1. Oktober 2003 bewilligte der Beklagte wegen Mehrbedarfs in drei Fällen (EM 3, 15, 14) zusätzliche Kosten zu Lasten anderer Maßnahmen. 9 Mit Änderungsbescheid vom 7. November 2003 erhöhte der Beklagte die Fördersumme für die Einzelmaßnahmen 25 bis 30 um 253.000,00 EUR und die Gesamtfördersumme auf 6.763.092,63 EUR. 10 Hinsichtlich des Betriebes der Kindertagesstätte erteilte der Beklagte der Klägerin unter dem 28. April 2004 hierfür eine Betriebserlaubnis, der unter der Nr. 2.6 die Auflage beigefügt war, den Außenspielbereich umgehend herzurichten und begründete dies damit, dass sich aus der Verpflichtung des Trägers zur Gewährleistung und Sicherung des Kindeswohls die Verpflichtung hierzu ergebe. 11 Mit Bescheid vom 20. Dezember 2010 setzte der Beklagte den Zuwendungsbetrag für die soziale und kulturelle Infrastruktur endgültig auf 6.270.740,47 EUR fest, widerrief die bewilligte Zuwendung in Höhe von 6.763.092,63 EUR in Höhe von 162.964,24 EUR mit Wirkung für die Vergangenheit und ordnete die Erstattung und Verzinsung des Erstattungsbetrages an. Zur Begründung führte er aus, dass in verschiedenen Einzelmaßnahmen diverse geltend gemachte Einzelbeträge nicht als förderfähig anerkannt werden könnten. Hierbei habe es sich entweder um Ausstattung der geschädigten Objekte oder um die Gestaltung von Außenanlagen gehandelt. 12 Der Beklagte begründete die einzelnen, jeweils nicht als förderfähig anerkannten, hier streitigen Maßnahmen. Hinsichtlich der nicht anerkannten Ausgaben für die Kindertagesstätte S in Höhe von 31.117,63 EUR verwies er darauf, dass diese Einzeln benannten Maßnahmen nicht anzuerkennen seien, weil es sich entweder um die Ausstattung der Freianlage handele oder um nicht förderfähige Kosten für die Gestaltung des Gartens. Umfasst hiervon sind Gesamtkosten in Höhe von 25.032,13 EUR, die für die Ausstattung der Gartenfläche mit Sitzblock, Sitzrondell Brücke, Müllplatzeinhausung, Spielgeräten und Pergola (12.474,64 EUR), eine Sonnenschutzanlage (3.721,79 EUR) entstanden sind sowie die Kosten für die Gartenanlage für Bepflanzung [Pflanzen, Weidenhaus, Weidentunnel, Kräuterspirale (765,21 EUR) und Bodenarbeiten, Fallschutzsand, Rindenmulch, Erdaushub, Fundament, (4.990,95 EUR) Rollrasen (3.654,00 EUR) und Pflanzen ( 519,16 EUR)] sowie die dazu gehörigen Boden- und Pflanzarbeiten (2.628,17 EUR). Nicht anerkannt hat der Beklagte außerdem die Ausstattung des Kinderwagenabstellplatzes mit einem Gründach (2.372,71 EUR). Hierbei handele es sich nicht um eine Maßnahme zur Beseitigung von Hochwasserschäden. 13 Die Umgestaltung der „Burgstallklause“ zur Nutzung durch die Sportvereine (Kegelbahn, Übungsräume sowie Wasch- und Umkleideräume) sei hinsichtlich eines Betrages von 13.088,35 EUR nicht förderfähig. Es seien die Kosten für die Beleuchtung (6.946,65 EUR) abzuziehen, weil es sich hierbei um nicht förderfähige Ausstattung handele. Entsprechendes gelte für die Gestaltung der Außenfläche (5.735,70 EUR), die Demontage und den Transport der Spiegelwand (406,00 EUR). 14 Hinsichtlich des Spielplatzes führte der Beklagte aus, der streitige Betrag in Höhe von 39.581,58 EUR sei nicht anzuerkennen. Die Bereitstellung von Spiel- und Sportflächen finde ihre Verankerung im Baurecht und sei daher auch im Rahmen der vorliegenden Förderrichtlinie förderfähig. Die Ausstattung dieser Flächen mit Geräten sei hingegen nicht förderfähig. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich um bewegliche oder um fest mit dem Boden verbundene Anlagen handele. Daher seien die Spielgeräte auch dann nicht förderfähig, wenn sie fest mit dem Boden verankert seien. Es handele sich dennoch weiterhin um nicht förderfähige Ausstattung. Pflanzungen seien nur förderfähig, soweit sie für die Funktionsfähigkeit des geförderten Objektes erforderlich seien. Dementsprechend seien die Ausgaben für die Ausstattung des Volleyballplatzes (474,44 EUR), die Minigolfanlage (18.234,85 EUR) und die fest montierten Spielgeräte und Tischtennisplatte (20.872,29 EUR) abzuziehen. Die Beregnungsanlage für die Tennisplätze sei allerdings förderfähig, weil es für die Bespielbarkeit des Platzes notwendig sei, dass dieser eine gewisse Grundfeuchte habe. Daher sei die Beregnungsanlage zur Funktionalität des Tennisplatzes notwendig. 15 Hinsichtlich des Sportplatzes P, der der Nutzung durch Schule und Verein dient, ist ein Betrag von 8.516,25 EUR in Abzug gebracht worden, der zur Ausstattung des Platzes mit Fußballtoren, Markierungskegeln, Eckfahnenstangen, einem Handballtor und einer Startmaschine verwendet worden ist. 16 Schließlich sind die Kosten für die im Vereinsgebäude des Marinesportclubs eingebaute Einbauküche von 3.900,00 EUR ebenfalls als nicht förderfähige Ausstattung abgezogen worden. 17 Am 21. Januar 2011 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben. 18 Sie ist der Ansicht, dass die geforderte Rückforderung in einer Höhe von 96.203,81 EUR zu Unrecht erfolgt sei und führt zu den einzelnen Positionen entsprechend aus: 19 Hinsichtlich der Kindertageseinrichtung S folge die Förderfähigkeit der beantragten Maßnahmen daraus, dass die Wiederherstellung der Kindertageseinrichtung von der Herstellung der Außenfläche abhängig gewesen sei. Die Genehmigungsbehörde habe für die Erteilung der Betriebserlaubnis für die Kindertagesstätte verlangt, dass die „Baulichen Richtlinien für Kindertageseinrichtungen in Sachsen/Anhalt“ eingehalten worden seien. Dort sei festgelegt, wie die Außenanlagen auszustatten seien. Dazu sei auch die Verlegung des Rollrasens erforderlich gewesen, da nur so die Inbetriebnahme zum 1. April 2004 habe gewährleistet werden können. Bei den Gründacharbeiten habe es sich um das Dach des neu erbauten Kinderwagenabstellplatzes gehandelt und damit um die Bedachung eines für die Umgestaltung des Gebäudes erforderlichen Neubaus. 20 Bei den nicht anerkannten Leuchten für die Burgstallklause handele es sich um fest mit der Gebäudesubstanz verbundene Deckeneinbauleuchten. Die Beleuchtung gehöre für die Funktionalität eines Gebäudes nach dem heutigen Stand der Technik zwingend dazu. Die Spiegelwand sei im alten Gebäude demontiert und im neuen montiert worden. Es handele sich insoweit um reine Arbeitsleistung, deren Förderfähigkeit durch die Richtlinie nicht ausgeschlossen werde. 21 Für diese Maßnahme seien bei Gesamtkosten in Höhe von 113.784,27 EUR Spendengelder in Höhe von 87.339,83 EUR verwendet worden, so dass die Fehlbedarfsfinanzierung durch Fördermittel lediglich 26.444,44 EUR betrage. Daher könne nicht ein Betrag in Höhe von 41.345,00 EUR zurückgefordert werden. 22 Die Klägerin beantragt, 23 den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2010 aufzuheben, soweit er die Rückforderung gewährter Fördermittel in Höhe von 60.490,70 EUR übersteigt. 24 Der Beklagte beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Er verteidigt den angefochtenen Bescheid. Ergänzend führt er aus, ausweislich der Richtlinie seien ausschließlich bauliche Maßnahmen zur Schadensbeseitigung in Folge des Hochwassers 2002 Gegenstand der Förderung. Bewegliche Gegenstände bzw. Inventar seien nur dort gefördert worden, wo die Funktionsfähigkeit des jeweiligen Objektes betroffen gewesen sei und ohne deren Wiederherstellung die Nutzung des Objektes auch nach der geförderten Baumaßnahme unmöglich gewesen wäre. Einrichtungsgegenstände seien in jedem Fall von der Förderung ausgeschlossen, da sie für die Funktionalität nicht zwingend notwendig gewesen seien. Grün- und Außenanlagen seien nur dort gefördert worden, wo es einen technischen Grund im Sinne der Herstellung oder Erhaltung der Funktionalität der jeweiligen Infrastrukturanlage gebe. Hierfür genüge eine rechtliche Verpflichtung aber nicht. 27 Im hier zu entscheidenden Fall seien nur die Fördermittel zurückgerufen worden, die die Ausstattung der beschädigten Objekte oder die Gestaltung von Außenanlagen betroffen hätten. Für diese habe es keine zwingende technische Notwendigkeit gegeben. 28 Hinsichtlich der Außenanlagen für Kitas gebe es lediglich eine Empfehlung zur Ausweisung von Außenanlagen, die auch nur als Orientierungswert gelten würden. Die übrigen Ausgaben seien zu hoch. Die Gestaltung der Außenanlagen in dieser Qualität sei nicht erforderlich gewesen. So sei z. B. ein begrüntes Dach nicht erforderlich gewesen. 29 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen. Entscheidungsgründe 30 Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. 31 Der Bescheid ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig und aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwVfG), weil der Beklagte von der Klägerin gemachte Ausgaben in Höhe von 77.645,86 EUR zu Unrecht als nicht förderfähig abgezogen hat. Nicht zu beanstanden ist hingegen der Abzug eines Betrages in Höhe von 18.557,95, EUR, der auf nicht förderfähige Ausgaben der Klägerin entfällt. 32 Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 49 Abs. 3 VwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldsumme zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn 1. die Leistung nicht für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. 33 Der Zweck der Zuwendung bestimmt sich nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Wiederherstellung der vom Hochwasser der Elbe und ihrer Zuflüsse geschädigten Infrastruktur in den Gemeinden und Landkreisen des Landes Sachsen-Anhalt (Aufbauhilfe LSA Infrastruktur in den Gemeinden 2002), die durch die Inbezugnahme zugleich Gegenstand des Bewilligungsbescheides geworden ist. 34 Da es sich bei der Richtlinie nicht um eine Rechtsnorm handelt, unterliegt sie keiner eigenständigen Auslegung wie sonstige Rechtsvorschriften. Es handelt sich vielmehr um verwaltungsinterne Weisungen und damit um Verwaltungsvorschriften. Diese sind dazu bestimmt, für die Verteilung von Fördermitteln Maßstäbe zu setzen und regeln das Ermessen der letztlich für die Verteilung bestimmten Stellen. Sie binden die Verwaltung im Außenverhältnis nur unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) und zwar in dem Sinne, in dem sie – jedenfalls mit Billigung oder Duldung ihres Urhebers – tatsächlich angewendet werden. Von rechtlicher Bedeutung ist allein die (willkürfreie) behördliche Handhabung der Förderrichtlinie (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 4. Dezember 2003 – 1 L 525/02 -, Juris m. w. N.). Auf den Wortlaut der Richtlinie und eine eventuelle Auslegung kommt es nicht an. Maßgeblich ist allein die im Außenverhältnis erkennbare Vergabepraxis des Beklagten. 35 Die Richtlinien sind damit auch keiner richterlichen Interpretation unterworfen. Das Gericht ist auf die Überprüfung beschränkt, ob bei Anwendung der Richtlinie der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Bei der Prüfung, ob eine solche Nichtbeachtung vorliegt, macht es keinen Unterschied, ob die zur Bewilligung zuständige Stelle sich bei der Entscheidung des Einzelfalles auf den schlichten Wortlaut der Richtlinie berufen hat oder diesen ihrerseits interpretiert hat. Entscheidend ist, ob das Ergebnis des Einzelfalles im Einklang oder im Widerspruch zum gesetzlich bestimmten Förderzweck steht (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 2. August 2000 – 1 L 441/00 -, Juris). 36 Entscheidungserheblich ist damit allein, ob die durch die Bewilligungsstelle vorgenommene Auslegung rechtlich angreifbar ist. Diese wird – jedenfalls im Verhältnis zum Subventionsnehmer – allein durch den im Gesetz umrissenen Subventionszweck bestimmt. Zu prüfen ist allein, ob sich die Auslegung durch den Beklagten in den durch den Subventionszweck vorgegebenen Grenzen hält. 37 Auszugehen ist damit zunächst von der zu Grunde liegenden Richtlinie. Diese benennt unter Nr. 2 als den Gegenstand der Förderung die bauliche Infrastruktur, wobei als förderfähig die in den geschädigten Gebieten gelegenen, zur kommunalen Infrastruktur gehörenden Gebäude, Einrichtungen und Anlagen bezeichnet werden. Hierzu gehören nach dem Wortlaut auch Gebäudebestandteile, die für die Funktionsfähigkeit notwendig sind, also mit dem Gebäude fest verbundene Anlagen wie Heizung, Stromversorgung und notwendige haustechnische Anlagen. Nach Nr. 3 der Richtlinie sind sonstige Inventarschäden, bewegliche Sachen, Einrichtungen oder Anlagen nicht förderfähig. 38 Bei der Anwendung der Richtlinie hat das Gericht allerdings maßgeblich die Auslegung, die sie durch die Verwaltung erhalten hat, zu beachten. Daher ist hier zum Einen das Rundschreiben des Bundesministeriums vom 24. März 2003 heranzuziehen, mit dem die gemeinsame Vereinbarung der Verwaltung zur Förderfähigkeit von funktionsbezogenen und einrichtungsbezogenen Ausstattungen wiedergegeben worden ist. Danach haben die fördernden Behörden unter anderem vereinbart, dass in Gemeinbedarfseinrichtungen auch funktionsbezogene Einrichtungsgegenstände ab einer Größeneinrichtung von 5.000 EUR gefördert werden können. Dies hat sich der Beklagte auch zu Eigen gemacht, indem er bei der Förderung des Krankenhauses des Landkreises A-B nicht nur die in der Richtlinie ausdrücklich aufgeführten baulichen Maßnahmen als förderfähig anerkannt hat, sondern auch – wie in der Vereinbarung festgehalten - für sämtliche sonstigen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände Fördermittel gewährt hat. 39 Unter Beachtung dieser Vergabepraxis hat der Beklagte die Förderfähigkeit der dem Fördermittelantrag zu Grunde liegenden Infrastrukturmaßnahmen der Kläger nur zum Teil zu Recht verneint. 40 Insoweit, als es sich um Gemeinbedarfseinrichtungen handelt, gebieten das Erfordernis der willkürfreien Handhabung der Richtlinie und der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung, dass der Beklagte entsprechend der Auslegung, die die Verwaltung ausweislich des Rundschreibens des Bundesministeriums vereinbart und die er auch zu Gunsten des Landkreises A-B umgesetzt hat, auch die zu fördernden Projekte der Klägerin in gleicher Weise als förderfähig anerkennt. 41 Hiernach sind bei Einrichtungen des Gemeinbedarfs auch funktionsbezogene Einrichtungsgegenstände förderfähig, da unter Beachtung der Parallelförderung in A-B der Begriff der funktionsbezogenen Einrichtungsgegenstände dort umfassend und uneingeschränkt hinsichtlich der gesamten Ausstattung bejaht worden ist. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB (vgl. auch § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) handelt es sich bei Gemeinbedarfseinrichtungen um Anlagen und Einrichtungen, die der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dienen, wozu neben Schulen und Kindergärten auch die ausdrücklich aufgeführten Flächen für Sport- und Spielanlagen gehören. 42 Hiernach sind unter dem Gesichtspunkt der gleichmäßigen Anwendung der Richtlinie die Ausgaben der Klägerin für die Kindertagesstätte im beantragten Umfang förderfähig. Bei der Kindertagesstätte handelt es sich um eine Einrichtung des Gemeinbedarfs, bei der entsprechend der Vereinbarung auch funktionsbezogene Einrichtungsgegenstände förderfähig sind. Die Förderfähigkeit der Freianlage und Außenflächengestaltung folgt dann nicht bereits daraus, dass deren Herrichtung und Gestaltung zwingende Voraussetzung für die Erteilung der Betriebserlaubnis war. Die baulichen Richtlinien für Kindertageseinrichtungen in Sachsen-Anhalt sind schon ausweislich des Vorwortes nur Empfehlungen, woran sich auch nichts dadurch ändert, dass unter V. 1. ausgeführt wird, dass Einrichtungen eine entsprechend bemessene und ausgestattete Freifläche haben müssen. 43 Hier ergibt sich vielmehr aus dem Zweck des Gebäudes als Kindertagesstätte, dass auch die Außenanlagen einschließlich Sonnenschutz herzurichten sind. Die „Funktionalität“ der Kindertagesstätte ist ohne ungefährlich nutzbare Außenanlagen nicht gewährleistet. Eines Rückgriffs auf die Förderpraxis beim Kreiskrankenhaus B-W, bei dem gleichfalls die Außenanlagen gefördert sind, bedarf es damit zwar grundsätzlich nicht. Allerdings folgt auch aus dem Gesichtspunkt des Art. 3 GG und der gleichmäßigen Anwendung der Richtlinie die Anerkennung dieser Ausgaben. 44 Das Gründach für den Abstellplatz für Kinderwagen ist bereits deswegen förderfähig, weil es sich um einen Gebäudebestandteil handelt. Die Frage, ob eine preiswertere Lösung für das Dach möglich gewesen wäre, stellt sich nicht, weil eine derartige Einschränkung in der Richtlinie nicht vorgesehen ist und von dem Beklagten auch in den sonstigen Fällen nicht verlangt und geprüft worden ist. An der Notwendigkeit der Baumaßnahme als solcher bestehen, da es sich um eine Kindertageseinrichtung für kleinere Kinder handelt, hingegen keine Bedenken. 45 Demgegenüber hat der Beklagte die Ausgaben für die Burgstallklause zum Teil in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Hierbei ist die Beleuchtung des Gebäudes allerdings bereits deswegen förderfähig, weil es sich um wesentliche Bestandteile des Gebäudes handelt. Solche Bestandteile sind ausweislich des Schreibens des Beklagten an das Ministerium für Bau und Verkehr vom 28. Januar 2003 (Beiakte E, Bl. 1069) förderfähig, wenn sie für die Funktionsfähigkeit des Gebäudes notwendig sind. Hierzu gehören insbesondere mit dem Gebäude fest verbundene Anlagen, wie z. B. die Heizung. Ausstattungen und Einrichtungen sind danach nur dann wesentliche Bestandteile, wenn sie dem Baukörper besonders angepasst sind und deswegen mit ihm eine Einheit bilden oder wenn sie dem Gebäude ein bestimmtes Gepräge oder eine besondere Eigenart geben. Diese Voraussetzung ist hier hinsichtlich der Beleuchtung der Fall. Diese ist auf das Gebäude und seinen Zweck abgestimmt, da es sich um in die Decke integrierte mit der Gebäudesubstanz fest verbundene, fest eingebaute Deckeneinbauleuchten handelt. 46 Die Außenanlage ist demgegenüber nicht förderfähig, weil dies für ein für Vereinszwecke genutztes Gebäude nicht erforderlich ist. 47 Auch die Demontage und Montage der Spiegelwand wird durch die Richtlinie in der Auslegung durch das Bundesministerium schon deshalb nicht erfasst, weil die Kosten mit 406,00 EUR deutlich unter der angegebenen Kostengrenze von 5.000 EUR bleiben. Aus dem Zweck, dem sie dient, folgt zugleich, dass sie bei objektiver Betrachtung nicht unabdingbar notwendig für die Nutzung ist. Es handelt sich vielmehr, auch wenn sie für das Training der Tanzsportgruppen eine Erleichterung bietet, um einen grundsätzlich nicht förderfähigen funktionsbezogenen Einrichtungsgegenstand. Da dieser nach dem tatsächlichen Wortlaut der Richtlinie nicht förderfähig ist, ist der Abzug durch den Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. 48 Zu Unrecht hat der Beklagte die Anerkennung der Spielgeräte auf dem Spielplatz versagt. Diese sind vielmehr in vollem Umfang förderfähig. 49 Dies folgt bereits daraus, dass es sich bei dem Spielplatz um eine Einrichtung des Gemeinbedarfs handelt. Dieser ist der öffentlichen Nutzung gewidmet (s. hierzu Gerichtsakte 4 A 32/10 HAL, Beiakte A Bl. 1: Der Oberbürgermeister der Klägerin hat am 14. Juli 2003 eine Benutzungsordnung für den „Sport- und Freizeitplatz Seegrehna“ erlassen). 50 Zudem handelt es sich bei den auf dem Spielplatz vorhandenen Spielgeräten um ortsfeste Anlagen und nicht um – laut Richtlinie ausgeschlossene - funktionsbezogene Einrichtungsgegenstände. Dies sind nach der Wortbedeutung bewegliche Sachen, die auf öffentlichen Spielplätzen nicht vorhanden sind. Vielmehr handelt es sich bei den Spielgeräten um bauliche Anlagen i. S. von § 2 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA, die lediglich wegen § 60 Abs. 1 Nr. 9 BauO LSA ohne vorherige Einholung einer Baugenehmigung errichtet werden dürfen. Als bauliche Anlagen sind sie aber nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Richtlinie (Nr. 2, 2. Absatz) ohne weiteres förderfähig, was auch allein sinnvoll ist, da ein Spielplatz ohne Spielgeräte nicht als solcher zu bezeichnen ist („grüne Wiese“). Die Anerkennung entspricht damit auch den eigenen Äußerungen des Beklagten, wonach die Ausstattung dort gefördert worden sei, wo die Funktionsfähigkeit des jeweiligen Objektes betroffen gewesen sei und ohne deren Wiederherstellung die Nutzung des Objektes auch nach der geförderten Baumaßnahme unmöglich gewesen wäre. Dies ist bei einem Spielplatz ohne Spielgeräte jedenfalls der Fall. 51 Demgegenüber sind die beweglichen Sportgeräte für den Sportplatz nicht förderfähig und vom Beklagten zu Recht in Abzug gebracht. Sie dienen nicht der öffentlichen Nutzung, sondern dieser ist allein dem Vereinssport gewidmet. 52 Entsprechendes gilt für die vom Beklagten nicht anerkannten Kosten für die Einbauküche des Marinesportclubs. Diese wird nicht auf besondere Art und Weise fest mit der Gebäudesubstanz verbunden, sondern kann ohne weiteres, d. h. ohne Zerstörung des Gebäudes oder des Möbelstückes wieder entfernt und anderweitig aufgestellt werden. 53 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 54 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.