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Urteil

c A 23/12

Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2012:1127.CA23.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Absetzung nicht in die Kanalisation gelangter Wassermengen. 2 Das Grundstück des Klägers, {C.} Straße 5a in {D.}, ist sei 2003 an die Kanalisation angeschlossen. Mit Bescheid vom 31. Juli 2003 gestattete der Abwasserzweckverband Süßer See dem Kläger den Einbau eines Zwischenzählers zum Nachweis von Wassermengen, die nicht in die Abwasserbeseitigungseinrichtungen gelangen. Bis zum Jahr 2010 wurden die vom Kläger angegebenen Wassermengen anerkannt. 3 Mit Schreiben vom 8. Dezember 2011 teilte der Kläger dem Beklagten den Stand des Zwischenzählers von 425 m³ mit. Der Zählerstand am 31. Dezember 2010 betrug 363 m³, so dass sich für das Jahr 2011 eine nicht in die Kanalisation eingeleitete, sondern auf dem Grundstück verbrauchte Wassermenge von 62 m³ ergab. 4 Mit Bescheid vom 8. Dezember 2011 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, die Eichfrist von 6 Jahren für den am 22. Juli 2003 eingebauten Zwischenzähler sei abgelaufen. Am 21. Dezember 2011 wurde der Zwischenzähler daraufhin durch die E-GmbH {E.}, einer staatlich anerkannte Prüfstelle für Messgeräte für Wasser, ausgebaut, geprüft und mit einem neuen Siegel wieder eingebaut. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. Dezember 2011 ein und führte zur Begründung aus, durch die am 21. Dezember 2011 durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle erfolgte Anerkennung des Wasserzählers als gültig für die nächsten 6 Jahre sei bewiesen, dass der Zähler bisher richtig gezählt habe und der abgelesene Zählerstand korrekt sei. Die Voraussetzungen für eine Absetzung seien daher erfüllt. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2012 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus, die Nachholung der Eichung des Wasserzählers am 21. Dezember 2011 sei unerheblich, da der Wasserzähler während der Messungen im Jahr 2011 nicht den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprochen habe. 6 Am 2. Februar 2012 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. 7 Er trägt vor, der Beklagte sei verpflichtet, die gemessene Wassermenge von der Abwassermenge abzuziehen, da der Zähler trotz Ablaufs der Eichfrist die Wassermenge ordnungsgemäß gezählt habe. Der Beklagte habe den Zähler auch bereits kontrolliert und nicht beanstanden. Zudem ergebe sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. November 2010 – VIII ZR 112/10 –, dass es auf den Ablauf der Eichfrist nicht ankomme, wenn nachgewiesen sei, dass der Wasserzähler ordnungsgemäß funktioniert habe. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid des Beklagten vom 8. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm bei der Bemessung der Abwassergebühr für das Jahr 2011 die Absetzung einer Wassermenge von 62 m³ zu gewähren. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Er habe die Voraussetzungen einer Absetzung von Wassermengen in seiner Satzung sachgerecht geregelt. Hiernach müsse der Wasserzähler den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Auf die nachträgliche Erbringung des Nachweises, dass der Zähler korrekt gearbeitet habe, müsse er sich nicht einlassen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe 14 Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, denn der Rechtsstreit wurde gemäß § 6 VwGO mit Beschluss vom 1. Oktober 2012 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 8. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung der Absetzung einer Wassermenge von 62 m³ bei der Bemessung der Abwassergebühr. 16 Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 15 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2 und 3 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung des Beklagten (Abwasserbeseitigungsabgabensatzung – ABAS) vom 14. Dezember 2009. Hiernach sind Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind, durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muss. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Diese Voraussetzung für die Absetzung von Wassermengen erfüllt der Kläger nicht, denn der von ihm verwendete Zwischenzähler entsprach in dem hier maßgeblichen Jahr 2011 nicht den Bestimmungen des Eichgesetzes. 17 Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Mess- und Eichwesen (Eichgesetz) vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711) (EichG) müssen Messgeräte, die im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr, Arbeitsschutz, Umweltschutz oder Strahlenschutz verwandt werden, zugelassen und geeicht sein, soweit dies zur Gewährleistung der Messsicherheit erforderlich ist. Hiernach müssen Wasserzähler für Kaltwasser geeicht sein, wenn sie im geschäftlichen Verkehr verwendet werden. Hierzu zählt auch die Verwendung als Zwischenzähler zum Nachweis nicht in die Kanalisation eingeleiteter Wassermengen. Die Gültigkeitsdauer der Eichung für derartige Wasserzähler beträgt gemäß § 12 Abs. 1 der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657) (EO 1988) in Verbindung mit Nr. 6.1 des Anhangs B zu §§ 12 und 14 EO 1988 6 Jahre. Diese Eichfrist war bei einem im Jahr 2003 hergestellten Wasserzähler gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 EO 1988 mit Ablauf des Jahres 2009 abgelaufen. 18 Die Satzung des Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden, soweit sie für den Regelfall verlangt, dass nicht eingeleitete Wassermengen mit einem Wasserzähler nachgewiesen werden, der den Bestimmungen des Eichgesetzes entspricht. Der Nachweis liegt ausschließlich im Interesse des einzelnen Gebührenpflichtigen. Der Satzungsgeber kann daher dem Gebührenpflichtigen die Entscheidung überlassen, Messgeräte einzubauen und damit Benutzungsgebühren zu sparen oder wegen des Aufwandes des Einbaus und der Unterhaltung von Messgeräten auf die Gebührenersparnis zu verzichten. Der Satzungsgeber überschreitet sein Ermessen nicht, wenn er weitere Nachweismöglichkeiten regelmäßig nicht zulässt. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil andere Nachweismöglichkeiten mit erheblichen Unsicherheitsfaktoren behaftet sind. Eine Schätzung durch den Benutzer selbst oder den Beklagten ist angesichts der Möglichkeit, Messungen durchzuführen, keine geeignete Ermittlungsmethode. Auf ein derartiges Verfahren braucht sich der Beklagte nicht einzulassen. Die Kosten des Einbaus geeichter Messgeräte sind auch nicht unverhältnismäßig hoch. Führt der Einbau eines Zwischenzählers nicht zu einer Kostenersparnis, ist die Menge des auf dem Grundstück verbrauchten und zurückgehaltenen Wassers offensichtlich unbedeutend. Im Hinblick darauf ist es dem Gebührenpflichtigen zu überlassen, ob er die Kosten des Nachweises auf sich nimmt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 29. Oktober 1991 – 2 L 144/91 – juris Rn. 24; VG Saarlouis, Urteil vom 19. September 2008 – 11 K 1055/07 – juris Rn. 29; Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 387; Lichtenfeld, in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 757d). Vor diesem Hintergrund ist die Satzung des Beklagten, die den Nachweis nicht eingeleiteter Wassermengen im Regelfall nur durch einen Wasserzähler zulässt, der den Bestimmungen des Eichgesetzes entspricht, rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist sachlich gerechtfertigt und führt nicht zu unzumutbaren Belastungen für die Gebührenschuldner. Die Regelung hat den Zweck, eine möglichst einfache, genaue und verlässliche Feststellung der nicht eingeleiteten Wassermengen zu ermöglichen. Die nicht eingeleiteten Wassermengen können durch einen entsprechenden Zwischenzähler genau erfasst werden. Sofern dieser den Bestimmungen des Eichgesetzes entspricht, insbesondere vor Ablauf der Eichfrist verwendet wird, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Wassermengen zutreffend gemessen wurden. Dies führt zu einer spürbaren Begrenzung der Verwaltungsaufwandes des Beklagten, der nach eigenen Angaben jährlich etwa 1.800 Anträge auf Absetzung von Wassermengen zu bearbeiten hat. Auf die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit des Zwischenzählers kann in aller Regel verzichtet werden, wenn die Erfassung der Wassermenge vor Ablauf der Eichfrist erfolgt. Wird der Zwischenzähler hingegen nach Ablauf der Eichfrist weiter verwendet, kann nicht mehr ohne Weiteres von der Richtigkeit der angezeigten Wassermenge ausgegangen werden. Hier bedarf es vielmehr einer näheren Prüfung im Einzelfall, ob der Wasserzähler trotz Ablaufs der Eichfrist noch funktionstüchtig war und richtig angezeigt hat. Hiermit ist ein weiterer Prüfungsschritt bei der Bearbeitung der Absetzungsanträge verbunden. Hierauf muss sich der Beklagte jedoch nicht einlassen. Da die Möglichkeit der Absetzung von Wassermengen allein dem Interesse der Gebührenschuldner dient, ist es ihnen auch zuzumuten, die Eichfrist der eingebauten Zwischenzähler im Auge zu behalten und rechtzeitig vor Ablauf der Eichfrist entweder eine neuen Zwischenzähler einzubauen oder den alten Zähler nacheichen zu lassen. 19 Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht daraus, dass der Beklagte bis Ende 2010 die vom Kläger mitgeteilten Absetzmengen akzeptiert hat, ohne sich auf den Ablauf der Eichfrist zu berufen. Insbesondere kann sich der Kläger insoweit nicht auf Vertrauensschutz berufen. Ein aus Art. 3 GG herzuleitender Anspruch gegenüber einer Behörde auf Fortführung einer den gesetzlichen Regelungen nicht entsprechenden Verwaltungspraxis oder auf eine vertrauensschützende Übergangsregelung besteht nicht (BFH, Beschluss vom 25. Januar 2005 – I B 79/04 – juris Rn. 12). 20 Der Kläger beruft sich auch ohne Erfolg auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. November 2010 – VIII ZR 112/10 –. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Urteil entschieden, dass der Vermieter eine Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Mieter auch dann auf die abgelesenen Verbrauchswerte stützen kann, wenn das Messgerät im Zeitpunkt der Ablesung nicht (mehr) geeicht gewesen sei, soweit sich nachweisen lasse, dass die vom Messgerät angezeigten Verbrauchswerte zutreffend seien. Diese Entscheidung lässt sich auf die hier vorliegende Problematik des Nachweises nicht in die Kanalisation eingeleiteter Abwassermengen nicht übertragen. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass es im Mietrecht grundsätzlich ohne Belang sei, auf welchem Weg die im Ergebnis zutreffenden Verbrauchswerte ermittelt werden. Dieser Grundsatz gilt bei der Ermittlung der nicht eingeleiteten Wassermengen im Rahmen der Abwassergebühr nicht. Hierbei handelt es sich um ein Massenverfahren, innerhalb dessen der Gebührengläubiger, zu dessen Lasten die nicht eingeleiteten Wassermengen nachzuweisen sind, ein praktikables Nachweisverfahren vorschreiben kann, welches arbeitsintensive Einzelfallprüfungen so weit wie möglich entbehrlich macht. Hiernach ist eine satzungsrechtliche Regelung, die den Nachweis durch Wasserzähler vorschreibt, die den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen, auch dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn diese Anforderung – wie hier – auch für den Fall gilt, dass sich der im Zeitpunkt der Ablesung nicht (mehr) den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Wasserzähler im Rahmen einer Nacheichung als funktionstüchtig erweist. Andernfalls würde mit der Notwendigkeit der Prüfung, ob der Wasserzähler trotz Ablaufs der Eichfrist doch richtig angezeigt hat, ein weiterer Arbeitsschritt eingeführt, der dem Ziel der Verwaltungspraktikabilität zuwiderläuft. Es ist den Gebührenschuldnern vielmehr zuzumuten, selbst dafür zu sorgen, dass die von ihnen zum Nachweis der nicht eingeleiteten Wassermengen genutzten Zwischenzähler rechtzeitig ausgetauscht oder nachgeeicht werden. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 22 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.