OffeneUrteileSuche
Urteil

5 A 224/11

Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2012:1212.5A224.11.0A
2mal zitiert
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen den Übergang seines Beamtenverhältnisses auf den Beigeladenen und den den Übergang feststellenden Bescheid der Beklagten. 2 Der am 3. Juli 1968 geborene Kläger wurde mit Urkunde vom 15. Juli 1994 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Verwaltungsinspektor zur Anstellung ernannt. Er wurde mit Urkunde vom 21. Februar 1997 mit Wirkung vom 1. März 1999 zum Verwaltungsinspektor ernannt und ihm wurde zugleich die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Mit Urkunde vom 23. März 2000 wurde er zum Verwaltungsoberinspektor ernannt. 3 Dem Kläger wurde ab 1. Januar 2005 auf Dauer der Dienstposten Fallmanager im Bereich SGB II in der Agentur für Arbeit B-Stadt übertragen. Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 wurde ihm auf Dauer der Dienstposten Fallmanager (U 25/Ü 25) im Bereich SGB II in der Agentur für Arbeit B-Stadt mit Dienstort B-Stadt übertragen. Die räumliche Zuordnung seiner Tätigkeit bezog sich – obwohl das nicht aus der Personalakte hervorgeht – auf den Bereich des Landkreises Saalkreis. 4 Ab dem 22. August 2008 wurde ihm vorübergehend der Dienstposten Controller SGB II im internen Service übertragen. Dieser Dienstposten wurde ihm, nachdem er Elternzeit beantragt und erhalten hatte, mit dem Beginn der Elternzeit wieder entzogen. Im Zeitraum 25. Januar 2010 bis 24. März 2010 nahm der Kläger Elternzeit in Anspruch. Danach war er als Fallmanager (U 25/Ü 25) im Bereich SGB II tätig. 5 Aus den Landkreisen Saalkreis und Merseburg-Querfurt wurde der neue Landkreis Saalekreis gebildet. Der Landkreis Merseburg-Querfurt war ein zugelassener kommunaler Träger der Grundsicherung. Der Landkreis Saalekreis machte von der Möglichkeit des § 6a Abs. 7 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende - vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) – SGB II – Gebrauch. Der Landkreis Saalekreis wurde deshalb ab dem 1. Januar 2011 für seinen gesamten Gebietsbestand zugelassener kommunaler Träger im Sinne des § 6a SGB II, d. h. die Zulassung wurde auf das Gebiet des Altkreises Saalkreis ausgedehnt. 6 Mit Bescheid vom 27. Oktober 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, nach dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende gingen alle Beschäftigten der Beklagten, die am Tag vor der Zulassung eines kommunalen Trägers Aufgaben der Beklagten als Trägerin der Grundsicherung wahrgenommen und mindestens 24 Monate solche Aufgaben in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben, kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers über. Der Kläger erfülle die vom Gesetzgeber festgelegten Übergangskriterien. Sein Beamtenverhältnis mit der Bundesagentur für Arbeit ende daher mit Ablauf des 31. Dezember 2010. Ab dem 1. Januar 2011 setze er sein Beamtenverhältnis beim Landkreis Saalekreis fort. Der Landkreis Saalekreis habe das Recht, der Beklagten innerhalb der ersten drei Monate bis zu 10 % des übergangenen Personals wieder zur Verfügung zu stellen. Mache er in dem Fall des Klägers davon Gebrauch, werde er vom Landkreis Saalekreis wieder zur Bundesagentur für Arbeit zurückversetzt. Der Bescheid enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. 7 Der Kläger erhob am 16. August 2011 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 25. November 2011 zurückgewiesen wurde. 8 Der Kläger hat am 13. Dezember 2011 beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, er sehe seine beamtenrechtlichen Privilegien dadurch verletzt, dass er ohne Zustimmung vom Status eines Bundesbeamten in den Status eines Landkreisbeamten wechsele. Er habe durch den Übergang erhebliche persönliche Nachteile. 9 Nach dem Wechsel vom Bundesbeamten zum Landkreisbeamten würden nicht mehr die bundesrechtlichen Beamtenvorschriften gelten, sondern die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes. Dies möge früher unbeachtlich gewesen sein, weil die Beamtengesetze zum überwiegenden Teil identisch gewesen seien. Nach der Föderalismusreform sei dies aber nicht mehr so. Jetzt könne das einzelne Landesbeamtengesetz erheblich vom Bundesbeamtengesetz abweichen. Das zeige sich auch in der Realität. Es gäbe Unterschiede bei der Festlegung der wöchentlichen Arbeitszeit, der Urlaubstage aber auch bei Sonderzahlungen. So gebe es in Sachsen-Anhalt eine weitgehende Kürzung des Weihnachtsgeldes ab 2003. Hinzu komme, dass die Personalstruktur beim neuen Dienstherrn ganz erheblich gegenüber dem alten Dienstherrn abweiche, so dass prognostisch die Wahrscheinlichkeit einer Beförderung erheblich sinke. Neben den abstrakten Änderungen habe der Kläger auch konkrete Nachteile. Er habe in den nächsten Jahren erhebliche Einkommensverluste zu erwarten. Nach § 6c Abs. 4 SGB II erhalte der übernommene Beamte zwar zunächst eine Ausgleichszulage. Diese bemesse sich aber nach der Differenz zwischen den zuletzt erhaltenen Dienstbezügen beim abgebenden Dienstherrn zu den für den aufnehmenden Dienstherrn zum Zeitpunkt des Übertritts gültigen Vorschriften. Es sei bereits gesetzlich normiert, dass auf diese Ausgleichszulage alle Erhöhungen der auszugleichenden Dienstbezüge beim aufnehmenden Dienstherrn angerechnet würden. Es erfolge daher kraft Gesetzes eine Abschmelzung der Ausgleichszulage. Dies habe automatisch zur Folge, dass bei der Beklagten zu verzeichnende Besoldungserhöhungen für den Kläger zuerst nicht von Bedeutung seien. Der Kläger genieße daher keinen Bestandsschutz hinsichtlich zukünftiger Besoldungserhöhungen, sondern nur einen Bestandsschutz zum Stichtag 31. Dezember 2010. Schon die Erhöhung der Besoldung von Bundesbeamten zum 1. Januar 2011 komme ihm nicht zu Gute. Zu berücksichtigen sei darüber hinaus, dass Eingruppierungen und die Besoldungshöhe beim neuen Dienstherrn grundsätzlich geringer ausfielen. So bedeute dies faktisch, dass der Kläger für einen Zeitraum von 6 bis 10 Jahren an den Besoldungserhöhungen nicht mehr teilnehme. 10 Die gesetzlichen Regularien würden es auch ermöglichen, einen ursprünglich in die Besoldungsgruppe A 10 eingruppierten Beamten bei gleicher Tätigkeit in die Besoldungsgruppe A 9 einzugruppieren, was mit der Ausgleichszulage verbunden dazu führe, dass der übergeleitete Beamte nach einigen Jahren faktisch auch nur noch A 9 erhalte. Das habe zur Folge, dass die gesetzlichen Regelungen, die den Übergang verfügten, insgesamt unwirksam seien. Die gesetzlichen Regelungen seien dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. 11 Soweit die Arbeitsgerichte für den Übergang von Tarifbeschäftigten die Verfassungsmäßigkeit der Normen bestätigt hätten, könne das auf Beamte nicht übertragen werden. Die Tarifbeschäftigten könnten sich nur auf Art. 12 GG stützen, während das Beamtenverhältnis von Art. 33 Abs. 5 GG geschützt werde. 12 Der Kläger beantragt, 13 den Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 25. November 2011 aufzuheben. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie trägt im Wesentlichen vor, der Übergang des Beamtenverhältnisses des Klägers entspreche dem Gesetz. Nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II würden Beamte und Arbeitnehmer der Beklagten, die am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers oder der Erweiterung seines Zuständigkeitsbereichs und seit mindestens 24 Monaten Aufgaben der Beklagten als Träger der Grundsicherung in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben, kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers übergehen. Das sei bei dem Kläger der Fall, da er vor dem 1. Januar 2011 die Tätigkeit eines Fallmanagers im Bereich SGB II übertragen erhalten und diese Aufgabe mehr als 24 Monate ausgeübt habe. Der Personalübergang erfolge nach dem Grundsatz „Personal folgt Aufgabe“. Dadurch solle die Funktionsfähigkeit der Grundsicherung beim kommunalen Träger gewährleistet werden. Die Stichtagsregelung sowie die Dauer der Übertragung der Aufgaben der Grundsicherung würden gewährleisten, dass die übertretenden Beschäftigten der Beklagten eine hinreichende Berufserfahrung vorwiesen. Dies ergäbe sich aus der Gesetzesbegründung. Die Berufserfahrung müsse nicht in den letzten 24 Monaten vor der Zulassung oder Erweiterung gesammelt worden sein. Der Kläger habe auch die Aufgaben in dem Gebiet des kommunalen Trägers erfüllt. Sein Dienstort sei zwar B-Stadt gewesen, ihm seien allerdings Aufgaben im Bereich des Saalekreises übertragen gewesen. 17 § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II sei verfassungsgemäß. Soweit ein Eingriff in das Grundrecht nach Art. 12 GG vorliegen sollte, sei dieser aus Gründen des Gemeinwohls sachlich gerechtfertigt. Das sei durch die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, auch des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt bestätigt worden. Grundsätzlich habe der Gesetzgeber auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung eine weite Gestaltungsfreiheit. Es sei seine Sache, auf der Grundlage seiner Vorstellungen und Ziele sowie unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Gebietes zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen wolle. Ihm sei ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Diesen überschreite der Gesetzgeber nur dann, wenn seine Erwägungen so offensichtlich fehlerhaft seien, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für gesetzgeberische Maßnahmen abgeben könnten. Die Grundsicherung für Arbeitssuchende durch den Sozialstaat gewährleiste die Sicherung des Existenzminimums. Nachdem durch eine Verfassungsänderung und Neuaufnahme des Art. 91e in das Grundgesetz die Voraussetzungen geschaffen worden seien, dass auch die Gemeinden und Gemeindeverbände allein die Aufgaben nach dem SGB II wahrnehmen könnten, sei durch die Regelung zum Personalübergang nach § 6c Abs. 1 SGB II abgesichert, dass die Funktionsfähigkeit der Grundsicherung bei Zulassung der kommunalen Träger ununterbrochen gewährleistet bleibe, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergebe. Der Gesetzgeber sei dabei davon ausgegangen, dass die kommunalen Träger auf personelle Kontinuität und die Erfahrungen und Fachkompetenz der Beschäftigten der Beklagten angewiesen seien und dass das besondere öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Grundsicherung die gesetzlichen Regelungen zum Personalübergang und die damit verbundenen rechtlichen Eingriffe rechtfertigten. Die Regelung des § 6c SGB II und das fehlende Widerspruchsrecht stellten sicher, dass die personelle Ausstattung beibehalten werde und sich nur in einem Umfange von maximal 10 % verringere. Damit sei die Normierung des Personalübergangs sowohl geeignet als auch erforderlich, die personellen Voraussetzungen für den Bestand und die Funktionsfähigkeit bei dem zugelassenen Träger zu erhalten. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Eine Zuweisung würde zu einer unsicheren Zukunftsplanung führen, da hierfür die Zustimmung des betroffenen Beamten notwendig sei und er deshalb seinen Einsatz selbst in der Hand habe. Der gesetzlich angeordnete Personalübergang sei auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Der Kläger stehe auch nach dem Personalübergang in einem Dienstverhältnis mit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als Dienstherrn. Die Regelung des § 6c SGB II sichere ab, dass dem Kläger nach dem Übergang durch den kommunalen Träger ein gleichbewertetes Amt zu übertragen sei, das seinem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Berücksichtigung der Dienststellung und des Dienstalters entspreche. Bei einer Verringerung der Bezüge werde eine Ausgleichszulage gewährt. Insoweit belasteten die Auswirkungen des Übergangs den Kläger nicht übermäßig. Die Belastungen seien ihm in Abwägung zwischen dem Ziel der Aufrechterhaltung der Funktionalität der Grundsicherung und dem Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit zuzumuten. Außerdem sei zu beachten, dass ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der auch bei der Umbildung von Körperschaften des öffentlichen Rechts einen Wechsel des Dienstherrn gegen den Willen des Beamten auf Lebenszeit ausschließe, nicht bestehe. Art. 33 Abs. 5 GG schütze den Beamten weder vor einem Dienstherrnwechsel noch fordere er die Gleichwertigkeit von altem und neuem Dienstherrn. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe 19 Die zulässige Klage ist auch begründet. 20 Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 21 Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Überleitung ist § 6c Abs. 1 Satz 6 SGB II. Nach dieser Vorschrift gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend für Erweiterungen der Zulassung nach § 6a Abs. 7. Vorliegend ist auf Antrag des Beigeladenen seine Zulassung als kommunaler Träger nach der Kreisgebietsreform von dem Teil des Gebietes, das früher zu dem Landkreis Merseburg-Querfurt gehörte, auf das gesamte Gebiet des Beigeladenen erweitert worden. Das hat zur Folge, dass der Beigeladene auch im Gebiet des ehemaligen Saalkreises zugelassener kommunaler Träger geworden ist. Die Aufgaben des Grundsicherungsträgers nach dem SGB II sind damit im gesamten Gebiet des Beigeladenen allein durch ihn als kommunalen Träger zu erfüllen. Der Aufgabenumfang des Beigeladenen hat zugenommen, da das von ihm zu betreuende Gebiet und damit gleichzeitig die Zahl der bedürftigen Personen gestiegen ist. 22 Entsprechend anzuwenden sind die Sätze 1 bis 5 des § 6c Abs. 1 SGB II. Nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II treten Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers nach § 6a Abs. 2 und mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur als Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben, zum Zeitpunkt der Neuzulassung kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers über. Die Sätze 2 bis 4 regeln die hier nicht zu überprüfende Übernahme von Ausbildungsverhältnissen und die Möglichkeiten der Rückversetzung zur Beklagten. In der entsprechenden Anwendung treten bei der hier zu prüfenden Erweiterung des Gebietes eines zugelassenen kommunalen Trägers Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die am Tag vor der Erweiterung des Zuständigkeitsbereichs des kommunalen Trägers nach § 6a Abs. 2 und mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur als Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in dem Gebiet, das aufgrund der Erweiterung nunmehr in die Zuständigkeit des kommunalen Träger fällt, wahrgenommen haben, in den Dienst des kommunalen Trägers über. Weitere Fragen stellen sich hier nicht, weil der Beigeladene den gesamten früheren Zuständigkeitsbereich des Landkreises Saalkreis übernommen hat und damit bei der Beklagten keine Zuständigkeit innerhalb des dem Kläger zugewiesenen örtlichen Aufgabenbereichs verbleibt. 23 Die Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht. Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht eindeutig, dass die dort genannten 24 Monate unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Neuzulassung (oder hier dem Zeitpunkt der Aufgabenerweiterung) liegen müssen. Das ergibt sich auch nicht aus dem der Gesetzesbegründung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu entnehmenden Sinn und Zweck der Norm, sicherzustellen, dass die Funktionsfähigkeit der Grundsicherung bei der Zulassung weiterer kommunaler Träger gewährleistet wird und insoweit das Personal den Aufgaben folgt (vgl. BR-Drs. 226/10 S. 29 f). Damit soll dem örtlich neu zuständig gewordenen Träger für die Aufgaben eingearbeitetes Personal zur Verfügung gestellt werden. Tatsächlich führt die Regelung darüber hinaus sogar dazu, dass nicht nur für die Leistung der Grundsicherung eingearbeitetes Personal zur Verfügung steht, sondern dass die zur Verfügung gestellten Mitarbeiter die Aufgabe bereits vorher vor Ort wahrgenommen haben, also nicht nur die Aufgabe und die dafür maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften kennen, sondern auch die Betreuten und die Arbeitgeber. Das ermöglicht es, die Arbeit nahtlos weiter zu führen, ohne dass neues Personal sich auch in die lokalen Umstände einarbeiten muss. Die erforderlichen Rechtskenntnisse um die Aufgaben erfüllen zu können, konnte ein Beamter auch zu früheren Zeiten, also zu Zeiten vor dem 1. Januar 2009 erwerben. Das gilt allerdings nur mit Einschränkungen, weil die erworbenen Kenntnisse schnell veralten. Einerseits ist das SGB II selbst einem ständigen Wandel unterworfen. Für die erlassenen Verwaltungsvorschriften gilt das noch mehr. Zudem ändern sich die örtlichen Verhältnisse ständig. 24 Entscheidend für die von der Kammer gefundene Auslegung sind aber systematische Erwägungen. Der Personalübergang durch § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II muss nämlich kongruent zu der dem kommunalen Träger nach § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II auferlegten Pflicht zur Personalübernahme sein. Die letztere Vorschrift verpflichtet den kommunalen Träger mindestens 90 Prozent der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die zum Zeitpunkt der Zulassung mindestens seit 24 Monaten in der im Gebiet des kommunalen Trägers gelegenen Arbeitsgemeinschaft oder Agentur für Arbeit in getrennter Aufgabenwahrnehmung im Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Satz 1 tätig waren, vom Zeitpunkt der Zulassung an, dauerhaft zu beschäftigen. Eine darüberhinausgehende Beschäftigungspflicht besteht nicht. In § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II ist aber eindeutig gefordert, dass die Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Zulassung (hier in entsprechender Anwendung zum Zeitpunkt der Erweiterung) mindestens seit 24 Monaten die Aufgaben wahrnehmen und das kann sich nur auf die letzten 24 Monate beziehen. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger aber nicht. Er war in dem zu betrachtenden Zeitraum von 24 Monaten vor dem Übergangszeitpunkt 1. Januar 2011, also seit dem 1 Januar 2009 lediglich seit dem 25. März 2010 mit Aufgaben der Ausführung des SGB II in dem Gebiet des ehemaligen Landkreises Saalkreis betraut, also seit etwas mehr als 9 Monaten. Das genügt nicht. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, der Kläger sei der Dienstposten eines Controllers im Internen Service nur vorübergehend zugewiesen worden. Darauf kommt es schon nicht an, weil das Gesetz auf die tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben und nicht auf eine rechtliche Konstruktion abstellt. Zudem war die Dienstpflicht des Klägers und die Wahrnehmung jedes denkbaren Dienstpostens während der Elternzeit suspendiert. Auch diese Zeit fällt in den zu betrachtenden Zeitraum. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 26 Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer die Kammer keinen Gebrauch.