Urteil
5 A 34/11
Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2012:1212.5A34.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen den Übergang ihres Beamtenverhältnisses auf den Beigeladenen und den den Übergang feststellenden Bescheid der Beklagten. 2 Die am 14. Mai 1961 geborene Klägerin wurde mit Urkunde vom 27. August 1996 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Verwaltungsinspektorin zur Anstellung ernannt. Sie wurde mit Urkunde vom 17. August 1999 mit Wirkung vom 30. August 1999 zur Verwaltungsinspektorin ernannt und ihr wurde zugleich die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit verliehen. Mit Urkunde vom 30. August 2000 wurde sie zur Verwaltungsoberinspektorin ernannt. 3 Unter dem 26. September 2006 wurde der Klägerin ab 1. Januar 2006 auf Dauer der Dienstposten Fallmanagerin im Bereich SGB II der Agentur für Arbeit A-Stadt übertragen. Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 wurde ihr auf Dauer der Dienstposten Fallmanagerin (U 25/Ü 25) im Bereich SGB II der Agentur für Arbeit A-Stadt mit Dienstort A-Stadt übertragen. Die räumliche Zuordnung ihrer Tätigkeit bezog sich – obwohl das nicht aus der Personalakte hervorgeht – auf den Bereich des Landkreises Saalkreis. 4 Aus den Landkreisen Saalkreis und Merseburg-Querfurt wurde der neue Landkreis Saalekreis gebildet. Der Landkreis Merseburg-Querfurt war ein zugelassener kommunaler Träger der Grundsicherung. Der Landkreis Saalekreis machte von der Möglichkeit des § 6a Abs. 7 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende - vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) – SGB II – Gebrauch. Der Landkreis Saalekreis wurde deshalb ab dem 1. Januar 2011 für seinen gesamten Gebietsbestand zugelassener kommunaler Träger im Sinne des § 6a SGB II, d. h. die Zulassung wurde auf das Gebiet des Altkreises Saalkreis ausgedehnt. 5 Mit Bescheid vom 27. Oktober 2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, nach dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende gingen alle Beschäftigten der Beklagten, die am Tag vor der Zulassung eines kommunalen Trägers Aufgaben der Beklagten als Trägerin der Grundsicherung wahrgenommen und mindestens 24 Monate solche Aufgaben in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben, kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers über. Die Klägerin erfülle die vom Gesetzgeber festgelegten Übergangskriterien. Ihr Beamtenverhältnis mit der Bundesagentur für Arbeit ende daher mit Ablauf des 31. Dezember 2010. Ab dem 1. Januar 2011 setze sie ihr Beamtenverhältnis beim Landkreis Saalekreis fort. Der Landkreis Saalekreis habe das Recht, der Beklagten innerhalb der ersten drei Monate bis zu 10 % des übergangenen Personals wieder zur Verfügung zu stellen. Mache er in dem Fall der Klägerin davon Gebrauch, werde sie vom Landkreis Saalekreis wieder zur Bundesagentur für Arbeit zurückversetzt. Die Klägerin erhob Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 29. Dezember 2010 zurückgewiesen wurde. 6 Die Klägerin hat am 20. Januar 2011 beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, sie sehe ihre beamtenrechtlichen Privilegien dadurch verletzt, dass sie ohne Zustimmung vom Status einer Bundesbeamtin in den Status einer Landkreisbeamtin wechsele. Sie habe durch den Übergang erhebliche persönliche Nachteile. 7 Nach dem Wechsel von der Bundesbeamtin zur Landkreisbeamtin würden nicht mehr die bundesrechtlichen Beamtenvorschriften gelten, sondern die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes. Dies möge früher unbeachtlich gewesen sein, weil die Beamtengesetze zum überwiegenden Teil identisch gewesen seien. Nach der Föderalismusreform sei dies aber nicht mehr so. Jetzt könne das einzelne Landesbeamtengesetz erheblich vom Bundesbeamtengesetz abweichen. Das zeige sich auch in der Realität. Es gäbe Unterschiede bei der Festlegung der wöchentlichen Arbeitszeit, der Urlaubstage aber auch bei Sonderzahlungen. So gebe es in Sachsen-Anhalt eine weitgehende Kürzung des Weihnachtsgeldes ab 2003. Hinzu komme, dass die Personalstruktur beim neuen Dienstherrn ganz erheblich gegenüber dem alten Dienstherrn abweiche, so dass prognostisch die Wahrscheinlichkeit einer Beförderung erheblich sinke. Neben den abstrakten Änderungen habe die Klägerin auch konkrete Nachteile. Sie habe in den nächsten Jahren erhebliche Einkommensverluste zu erwarten. Nach § 6c Abs. 4 SGB II erhalte der übernommene Beamte zwar zunächst eine Ausgleichszulage. Diese bemesse sich aber nach der Differenz zwischen den zuletzt erhaltenen Dienstbezügen beim abgebenden Dienstherrn zu den für den aufnehmenden Dienstherrn zum Zeitpunkt des Übertritts gültigen Vorschriften. Es sei bereits gesetzlich normiert, dass auf diese Ausgleichszulage alle Erhöhungen der auszugleichenden Dienstbezüge beim aufnehmenden Dienstherrn angerechnet würden. Es erfolge daher kraft Gesetzes eine Abschmelzung der Ausgleichszulage. Dies habe automatisch zur Folge, dass bei der Beklagten zu verzeichnende Besoldungserhöhungen für die Klägerin zuerst nicht von Bedeutung seien. Die Klägerin genieße daher keinen Bestandsschutz hinsichtlich zukünftiger Besoldungserhöhungen, sondern nur einen Bestandsschutz zum Stichtag 31. Dezember 2010. Schon die Erhöhung der Besoldung von Bundesbeamten zum 1. Januar 2011 komme ihr nicht zu Gute. Zu berücksichtigen sei darüber hinaus, dass Eingruppierungen und die Besoldungshöhe beim neuen Dienstherrn grundsätzlich geringer ausfielen. So bedeute dies faktisch, dass die Klägerin für einen Zeitraum von 6 bis 10 Jahren an den Besoldungserhöhungen nicht mehr teilnehme. Im konkreten Fall der Klägerin ergebe sich Folgendes: Die ihr gewährte Ausgleichszulage betrage zur Zeit 92,72 EUR. Zukünftige Besoldungserhöhungen der Landkreisbeamten würden daher bis zu einem Betrag in dieser Höhe nicht an die Klägerin weitergegeben. 8 Die gesetzlichen Regularien würden es auch ermöglichen, einen ursprünglich in die Besoldungsgruppe A 10 eingruppierten Beamten bei gleicher Tätigkeit in die Besoldungsgruppe A 9 einzugruppieren, was mit der Ausgleichszulage verbunden dazu führe, dass der übergeleitete Beamte nach einigen Jahren faktisch auch nur noch A 9 erhalte. Das habe zur Folge, dass die gesetzlichen Regelungen, die den Übergang verfügten, insgesamt unwirksam seien. Die gesetzlichen Regelungen seien dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. 9 Soweit die Arbeitsgerichte für den Übergang von Tarifbeschäftigten die Verfassungsmäßigkeit der Normen bestätigt hätten, könne das auf Beamte nicht übertragen werden. Die Tarifbeschäftigten könnten sich nur auf Art. 12 GG stützen, während das Beamtenverhältnis von Art. 33 Abs. 5 GG geschützt werde. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2010 aufzuheben. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie trägt im Wesentlichen vor, der Übergang des Beamtenverhältnisses der Klägerin entspreche dem Gesetz. Nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II würden Beamte und Arbeitnehmer der Beklagten, die am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers oder der Erweiterung seines Zuständigkeitsbereichs und seit mindestens 24 Monaten Aufgaben der Beklagten als Träger der Grundsicherung in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben, kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers übergehen. Das sei bei der Klägerin der Fall, da sie seit dem 1. Januar 2007 die Tätigkeit einer Fallmanagerin im Bereich SGB II übertragen erhalten habe. Diese dauerhafte Tätigkeitsübertragung sei bis zum 31. Dezember 2010 nicht widerrufen oder durch eine andere Tätigkeit ersetzt worden. Demnach habe sie auch am 31. Dezember 2010 Aufgaben der Beklagten nach dem SGB II wahrgenommen. Der Personalübergang erfolge nach dem Grundsatz „Personal folgt Aufgabe“. Dadurch solle die Funktionsfähigkeit der Grundsicherung beim kommunalen Träger gewährleistet werden. Die Stichtagsregelung sowie die Dauer der Übertragung der Aufgaben der Grundsicherung würden gewährleisten, dass die übertretenden Beschäftigten der Beklagten eine hinreichende Berufserfahrung vorwiesen. Dies ergäbe sich aus der Gesetzesbegründung. Allerdings müsse die Berufserfahrung nicht zwangsläufig in den letzten 24 Monaten vor der Zulassung oder Erweiterung gesammelt worden sein. Die Klägerin habe auch die Aufgaben in dem Gebiet des kommunalen Trägers erfüllt. Ihr Dienstort sei zwar A-Stadt gewesen, ihr seien allerdings Aufgaben im Bereich des Saalekreises übertragen gewesen. 15 § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II sei verfassungsgemäß. Soweit ein Eingriff in das Grundrecht nach Art. 12 GG vorliegen sollte, sei dieser aus Gründen des Gemeinwohls sachlich gerechtfertigt. Das sei durch die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, auch des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt bestätigt worden. Grundsätzlich habe der Gesetzgeber auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung eine weite Gestaltungsfreiheit. Es sei seine Sache, auf der Grundlage seiner Vorstellungen und Ziele sowie unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Gebietes zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen wolle. Ihm sei ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Diesen überschreite der Gesetzgeber nur dann, wenn seine Erwägungen so offensichtlich fehlerhaft seien, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für gesetzgeberische Maßnahmen abgeben könnten. Die Grundsicherung für Arbeitssuchende durch den Sozialstaat gewährleiste die Sicherung des Existenzminimums. Nachdem durch eine Verfassungsänderung und Neuaufnahme des Art. 91e in das Grundgesetz die Voraussetzungen geschaffen worden seien, dass auch die Gemeinden und Gemeindeverbände allein die Aufgaben nach dem SGB II wahrnehmen könnten, sei durch die Regelung zum Personalübergang nach § 6c Abs. 1 SGB II abgesichert, dass die Funktionsfähigkeit der Grundsicherung bei Zulassung der kommunalen Träger ununterbrochen gewährleistet bleibe, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergebe. Der Gesetzgeber sei dabei davon ausgegangen, dass die kommunalen Träger auf personelle Kontinuität und die Erfahrungen und Fachkompetenz der Beschäftigten der Beklagten angewiesen seien und dass das besondere öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Grundsicherung die gesetzlichen Regelungen zum Personalübergang und die damit verbundenen rechtlichen Eingriffe rechtfertigten. Die Regelung des § 6c SGB II und das fehlende Widerspruchsrecht stellten sicher, dass die personelle Ausstattung beibehalten werde und sich nur in einem Umfange von maximal 10 % verringere. Damit sei die Normierung des Personalübergangs sowohl geeignet als auch erforderlich, die personellen Voraussetzungen für den Bestand und die Funktionsfähigkeit bei dem zugelassenen Träger zu erhalten. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Eine Zuweisung würde zu einer unsicheren Zukunftsplanung führen, da hierfür die Zustimmung des betroffenen Beamten notwendig sei und er deshalb seinen Einsatz selbst in der Hand habe. Der gesetzlich angeordnete Personalübergang sei auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Klägerin stehe auch nach dem Personalübergang in einem Dienstverhältnis mit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als Dienstherrn. Die Regelung des § 6c SGB II sichere ab, dass der Klägerin nach dem Übergang durch den kommunalen Träger ein gleichbewertetes Amt zu übertragen sei, das ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Berücksichtigung der Dienststellung und des Dienstalters entspreche. Bei einer Verringerung der Bezüge werde eine Ausgleichszulage gewährt. Insoweit belasteten die Auswirkungen des Übergangs die Klägerin nicht übermäßig. Die Belastungen seien ihr in Abwägung zwischen dem Ziel der Aufrechterhaltung der Funktionalität der Grundsicherung und dem Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit zuzumuten. Außerdem sei zu beachten, dass ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der auch bei der Umbildung von Körperschaften des öffentlichen Rechts einen Wechsel des Dienstherrn gegen den Willen des Beamten auf Lebenszeit ausschließe, nicht bestehe. Art. 33 Abs. 5 GG schütze den Beamten weder vor einem Dienstherrnwechsel noch fordere er die Gleichwertigkeit von altem und neuem Dienstherrn. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe 17 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 18 Die Klage kann anhand des einfachen Rechtes keinen Erfolg haben. Das Gesetz ist auch nicht zur Überzeugung des Gerichts verfassungswidrig. 19 Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid erweisen sich als rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Überleitung ist § 6c Abs. 1 Satz 6 SGB II. Nach dieser Vorschrift gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend für Erweiterungen der Zulassung nach § 6a Abs. 7. Vorliegend ist auf Antrag des Beigeladenen seine Zulassung als kommunaler Träger nach der Kreisgebietsreform von dem Teil des Gebietes, das früher zu dem Landkreis Merseburg-Querfurt gehörte, auf das gesamte Gebiet des Beigeladenen erweitert worden. Das hat zur Folge, dass der Beigeladene auch im Gebiet des ehemaligen Saalkreises zugelassener kommunaler Träger geworden ist. Die Aufgaben des Grundsicherungsträgers nach dem SGB II sind damit im gesamten Gebiet des Beigeladenen allein durch ihn als kommunalen Träger zu erfüllen. Der Aufgabenumfang des Beigeladenen hat zugenommen, da das von ihm zu betreuende Gebiet und damit gleichzeitig die Zahl der bedürftigen Personen gestiegen ist. 20 Entsprechend anzuwenden sind die Sätze 1 bis 5 des § 6c Abs. 1 SGB II. Nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II treten Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers nach § 6a Abs. 2 und mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur als Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben, zum Zeitpunkt der Neuzulassung kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers über. Die Sätze 2 bis 4 regeln die hier nicht zu überprüfende Übernahme von Ausbildungsverhältnissen und die Möglichkeiten der Rückversetzung zur Beklagten. In der entsprechenden Anwendung treten bei der hier zu prüfenden Erweiterung des Gebietes eines zugelassenen kommunalen Trägers Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die am Tag vor der Erweiterung des Zuständigkeitsbereichs des kommunalen Trägers nach § 6a Abs. 2 und mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur als Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in dem Gebiet, das aufgrund der Erweiterung nunmehr in die Zuständigkeit des kommunalen Träger fällt, wahrgenommen haben, in den Dienst des kommunalen Trägers über. Weitere Fragen stellen sich hier nicht, weil der Beigeladene den gesamten früheren Zuständigkeitsbereich des Landkreises Saalkreis übernommen hat und damit bei der Beklagten keine Zuständigkeit innerhalb des von der Klägerin zugewiesenen örtlichen Aufgabenbereichs verbleibt. 21 Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die Klägerin war mindestens seit dem 1. Januar 2007 und damit zum Übergangszeitpunkt 1. Januar 2011 seit mehr als 24 Monaten mit Aufgaben der Ausführung des SGB II in dem Gebiet des ehemaligen Landkreises Saalkreis betraut. Ihr Dienstort war zwar nicht im Gebiet des ehemaligen Landkreises Saalkreis, sondern in der Stadt A-Stadt. Der Wortlaut „Wahrnehmung in dem Gebiet des kommunalen Trägers“ kann sich aber nicht auf die Lage der Dienststelle, d.h. den Ort der Tätigkeit des Beamten, sondern nur auf seinen Zuständigkeitsbereich beziehen. Der Begriff „Gebiet“ ist mit dem der „Wahrnehmung“ verknüpft. Das entspricht auch dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Diese soll, wie sich auch aus der Gesetzesbegründung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende ergibt, sicherstellen, dass die Funktionsfähigkeit der Grundsicherung bei der Zulassung weiterer kommunaler Träger gewährleistet wird und insoweit das Personal den Aufgaben folgt (vgl. BR-Drs. 226/10 S. 29 f). 22 Es ist allerdings zweifelhaft, ob die Regelung des § 6c SGB II verfassungsgemäß ist. Es bestehen für die Kammer nach dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung Zweifel, ob sich § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II im Rahmen der Gesetzgebungsbefugnis des Bundes hält. Diese Zweifel können von der Kammer nicht überwunden werden. Es spricht viel gegen eine Gesetzgebungskompetenz, aber auch einiges dafür (dazu nachstehend 1.). Der Inhalt der von der Klägerin beanstandeten Norm des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II, soweit sie den Übergang des Beamtenverhältnisses kraft Gesetzes vorsieht, verstößt dagegen nicht gegen die vom Gesetzgeber zu beachtenden hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (dazu nachstehend 2.). 23 1. § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II überführt Beamtenverhältnisse von Bundesbeamten in den Kommunalbereich. 24 Der Bund hat nur dann eine Gesetzgebungsbefugnis, wenn ihm durch das Grundgesetz Gesetzgebungsbefugnisse verliehen worden sind (Art. 70 Abs. 1 GG), wobei sich die Abgrenzung der Zuständigkeit nach den Vorschriften des Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung bemisst (Art. 70 Abs. 2 GG). 25 Unter den Materien der ausschließlichen Gesetzgebung bedarf nur Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG einer näheren Prüfung. Nach dieser Norm hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebung über die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen. Hierauf kann sich § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II vorliegend aber nicht stützen. Zwar betrifft die Regelung Beamte der Bundesagentur für Arbeit und damit mittelbare Bundesbeamte. Geregelt wird aber nicht ihr Rechtsverhältnis, also nicht die Rechte und Pflichten eines Bundesbeamten, sondern die Beendigung des Bundesbeamtenverhältnisses durch die Überführung in ein Kommunalbeamtenverhältnis. Das ist ein Übergang von einem Dienstverhältnis in ein anderes, das weder zum Bund noch zu einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts besteht. 26 Auch Art. 74 Nr. 27 GG, wonach sich die konkurrierende Gesetzgebung auf die Regelung der Statusrechte und –pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung erstreckt, greift hier nicht. § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II begründet keine Statusrechte, also ein oder mehrere grundlegenden Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis. Das sind voraussichtlich im Wesentlichen, aber nicht ausschließlich, diejenigen Rechte und Pflichten, die im Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern geregelt worden sind. Es kann hier offen bleiben, ob hierzu auch Regelungen über die Versetzung, die Übernahme oder den Übertritt von Beamten in landesübergreifenden Fällen oder zwischen Bund und Land gehören (§§ 14, 15 und 16 BeamtStG). Dabei geht es, soweit die Normen eine konkrete aus der Norm ableitbare Rechtsfolge vorsehen, immer um Regelungen, die verhindern, dass ein Beamter nach der Umgliederung von Körperschaften seinen Dienstherrn ersatzlos verliert. Jedenfalls geht es in § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht um eine grundlegende Frage, sondern um die Regelung von Einzelfällen, der Übergang von Beamtenverhältnissen aufgrund eines „Betriebsübergangs“, wobei der bisherige Dienstherr des Beamten erhalten bleibt. 27 Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes könnte sich aber aus Art. 91e Abs. 3 GG ergeben. Diese Vorschrift schließt sich an Art. 91e Abs. 1 GG an, wonach bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitssuchende Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirken und Art. 91e Abs. 2 GG, wonach der Bund zulassen kann, dass eine begrenzte Anzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden auf ihren Antrag und mit Zustimmung der obersten Landesbehörde die Aufgaben nach Abs. 1 allein wahrnehmen. Art. 91e Abs. 3 ermöglicht nähere Regelungen durch ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Auf diese Gesetzgebungskompetenz stützt sich der Bundesgesetzgeber ausweislich der Materialien (vgl. BR-Drs. 226/10 S. 29). Es ist allerdings zweifelhaft, ob aus Art. 91e Abs. 3 GG eine Gesetzgebungskompetenz für materielles Beamtenrecht enthält und gerade die hier streitige Überführung von Dienstverhältnissen vom Bund auf Gemeinden oder Gemeindeverbände ermöglicht. Anders als in Art. 91e Abs. 1 GG, der ein Zusammenwirken vorsieht und für dieses Zusammenwirken aus der Natur der Sache Regeln erforderlich sind, wie das zu geschehen ist, ermöglicht Art. 91e Abs. 2 Satz 1 GG die Aufgabenübertragung an den kommunalen Träger. Das ersetzt im jeweiligen Gebiet die als Regelfall in Absatz 1 vorgesehene gemeinsame Erledigung der Aufgabe und begründet die alleinige Zuständigkeit der Gemeinden oder Gemeindeverbände. Hierzu bedarf es Regelungen, wann, wie, unter welchen Umständen und wie viele Gemeinden mit den Aufgaben betraut werden können. Die Personalgewinnung, der Personalübergang oder ähnliches gehört nicht zum Aufgabenübergang selbst, sondern zu den daraus sich möglicherweise am Rande ergebenden Folgeproblemen. Ein Regelungsbedürfnis ergibt sich auch nicht aus der Natur der Sache. Das ist dann zu bejahen, wenn die eine Regelung nicht ohne die andere wirksam werden kann. So liegt der Fall hier nicht, der Übergang von Zuständigkeiten zwingt nicht zum Übergang des bisher mit der Aufgabe betrauten Personals. Aus der Regelungsbefugnis für die Organisation einer Aufgabenwahrnehmung kann auch nicht die Regelungskompetenz für materielles Beamtenrecht folgen. Das Beamtenrecht enthält zudem keine allgemeine Regelung für den „Betriebsübergang“. Das ist aufgrund der im Vergleich zu Tarifbeschäftigten größeren Versetzbarkeit und Umsetzbarkeit auch nicht erforderlich. Anders als der Arbeitnehmer ist der Beamte nicht für eine bestimmte Aufgabe eingestellt, er verfügt aus dem Beamtenverhältnis über keinen Anspruch auf Beibehaltung einmal übertragener Aufgaben. 28 Für eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Beamtenrecht spricht allerdings der aus den Materialien ermittelbare Wille des historischen verfassungsändernden Gesetzgebers (BR-Drs. 186/10 S. 5 f.). Dort ist ausgeführt, der Vorbehalt einer einfachen gesetzlichen Ausgestaltung gelte sowohl für Absatz 1 wie auch für Absatz 2. Das erlaube dem Gesetzgeber im Anwendungsbereich der in Absatz 1 und 2 zugelassenen Verwaltungsformen und in der Zusammenschau mit anderen verfassungsrechtlichen Prinzipien tragfähige Lösungen, u. a. im Dienstrecht mit Blick auf Art. 33 GG. Die Begründung bringt auch die Regelung des Absatzes 2 in Verbindung mit dienstrechtlichen Regelungen. Die dazu gemachten Ausführungen sind allerdings ihrerseits sehr dürftig. Zudem finden sie – mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten Zusammenarbeit, die praktisch eine irgendwie geartete gemeinsame Leitung erfordert – kein Substrat im Text des Art. 91e GG. Es bleibt damit nur der aus den Materialien entnommene Wille des historischen Gesetzgebers, auch im Rahmen des Absatzes 2 dienstliche Regelungen für möglich zu halten. Das spricht für das Ergebnis, die Regelung sei mangels einer Gesetzgebungsbefugnis des Bundes verfassungswidrig. 29 Andererseits kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Regelung des § 6c SGB II vom Gesetzgeber parallel mit der Verfassungsänderung, die zur Einführung des Art. 91e GG geführt hat, beraten wurde. Beide Vorschriften gehören zu einem Gesamtpaket, das auf einem einzigen politischen Kompromiss beruht. Das zeigt, dass der Gesetzgeber selbst vom der über die Verfassungsänderung geschaffenen Möglichkeit zur Gesetzgebung sogleich Gebrauch machen wollte. Aus dem ergeben sich zumindest hinreichende Anhaltspunkte für die Möglichkeit, die Gesetzgebungskompetenz mit Hinweis auf den Willen des historischen Gesetzgebers und dem Sinn und Zweck des Art. 91e Abs. 3 GG zu bejahen. 30 In der Gesamtbetrachtung bleiben dann zwar erhebliche Zweifel an der Gesetzgebungsbefugnis des Bundes für die Überleitung der Beamtenverhältnisse auf Gemeinden oder Gemeindeverbände, hier für die Überleitung des Beamtenverhältnisses der Klägerin auf den Beigeladenen. Die Zweifel verdichten sich aber nicht zur Überzeugung des Gerichts, zumal auch beachtliche Gründe für die Gesetzgebungskompetenz des Bundes sprechen. Eine Vorlage nach Art. 100 GG kommt deshalb nicht in Frage. 31 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass diese Regelung den Gemeinden und Gemeindeverbänden bestimmte Beamte aufoktroyiert. Zwar handelt es sich insoweit um einen Eingriff in das aus Art. 28 GG gewährleistete Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden, das auch das Recht beinhaltet, die Bediensteten selbst auszuwählen. Allerdings ist eine Aufoktroyierung von Beamten gleichzeitig mit der Übertragung neuer Aufgaben nicht grundsätzlich verfassungswidrig (BVerfG, Beschluss vom 26. November 1963 - 2 BvL 12/62 - BVerfGE 17, 172). Hinzu kommt im Fall des § 6c SGB II, dass die Aufgabe den so genannten Optionskommunen nicht aufoktroyiert wird, sondern ihnen nur auf Antrag übertragen wird. Das bedeutet anders gewendet, die Gemeinde oder der Gemeindeverband haben es in der Hand, ob sie einen solchen Antrag stellen und dann die Folge, die Übernahme von den im Bereich SGB II beschäftigten Mitarbeitern der Beklagten in Kauf nehmen oder ob sie zur Sicherung ihrer Personalhoheit von einer dementsprechenden Antragstellung absehen. 32 2. Die Regelung des § 6c Abs. 1 Satz 6 i.V.m. Satz 1 SGB II verstößt nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Es gibt schon keinen hergebrachten Grundsatz der Nichtversetzbarkeit eines Beamten zu einem anderen Dienstherrn (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1963 a.a.O.). Der Eingriff in das bisherige Beamtenverhältnis und die Begründung eines neuen mit dem Beigeladenen ist hier auch durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Beabsichtigt ist damit – wie sich auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt – die nahtlose Arbeitsfähigkeit des neuen Trägers (oder im Falle des Beigeladenen des Trägers im erweiterten Territorium) zu gewährleisten. Grundsatz ist insoweit, das Personal folgt der Aufgabe. Damit soll dem örtlich neu zuständig gewordenen Träger für die Aufgaben eingearbeitetes Personal zur Verfügung gestellt werden. Tatsächlich führt die Regelung darüber hinaus sogar dazu, dass nicht nur für die Leistung der Grundsicherung eingearbeitetes Personal zur Verfügung steht, sondern dass die zur Verfügung gestellten Mitarbeiter die Aufgabe bereits vorher vor Ort wahrgenommen haben, also nicht nur die Aufgabe und die dafür maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften kennen, sondern auch die Betreuten und die Arbeitgeber. Das ermöglicht es, die Arbeit nahtlos weiter zu führen, ohne dass neues Personal sich auch in die lokalen Umstände einarbeiten muss. 33 Der Übertritt der Klägerin zu dem Beigeladenen wird auch nicht durch die unterschiedlichen gesetzlichen Vorschriften für Bundesbeamte und Landesbeamte verfassungswidrig. Art. 33 Abs. 5 GG schützt ohnehin nur gewisse Kernprinzipien des Beamtenrechts, wozu die Beständigkeit der Rechtsvorschriften oder ihr Niveau nicht gehören. Allerdings ist auch der neue Dienstherr verpflichtet, einem Beamten eine amtsangemessene Alimentation zu gewähren. Dieser Anspruch wiederum entspricht nicht dem Anspruch auf Beibehaltung des bei dem früheren Dienstherrn erreichten Alimentationsniveaus oder gar die Erfüllung von Erwartungen gegenüber dem bisherigen Dienstherrn. Beamtenrechtlich nicht geschützt sind damit Beförderungserwartungen oder die Erwartung zukünftiger Besoldungserhöhungen. Problematischer könnte sich die Frage der Übertragung eines gleichbewerteten Amtes darstellen. Allerdings vermögen eventuell defizitäre Überleitungsregelungen für die Pflicht zur Verleihung eines anderen Amtes oder zur Sicherung des bereits erreichten erdienten Standes nicht zur Verfassungswidrigkeit der Überleitung und des hierfür maßgeblichen Regelungsgefüges zu führen, sondern würden lediglich die Regelungen über die Einreihung des Beamten bei dem neuen Dienstherrn oder die Besoldungsvorschriften ergreifen und den Gesetzgeber verpflichten, dort nachzubessern. Für das hier zu entscheidende Verfahren kann dabei offen bleiben, ob hierfür der Bundes- oder der Landesgesetzgeber zuständig wäre. Für Letzteres spricht zumindest der Umstand, dass dem Bundesgesetzgeber ausdrücklich die Kompetenz Besoldungsregelungen für Landesbeamte zu erlassen mit der Föderalismusreform entzogen worden ist. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 35 Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer die Kammer keinen Gebrauch. 36 Die Berufung war zuzulassen, weil die Frage, ob die Überleitungsregelungen des § 6c SGB II verfassungsgemäß sind, grundsätzliche Bedeutung haben.