Urteil
5 A 103/12
Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2013:0529.5A103.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die durch die Beklagte erfolgte Festsetzung seines Grundgehalts. 2 Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter des Landes Sachsen-Anhalt im Statusamt eines Polizeimeisters (BesGr A 7 LBesO) und bei der Beklagten tätig. 3 In der Zeit vom 28. August 1997 bis 12. April 2001 absolvierte er eine Berufsausbildung zum KFZ-Mechaniker bei der Stadtpflege der Stadt Dessau. In der Zeit vom 1. November 2001 bis 31. Juli 2002 leistete er seinen Grundwehrdienst. Vom 1. Dezember 2002 bis 30. Juni 2006 war er als Servicetechniker bei Privatfirmen tätig. Nach Absolvieren des Vorbereitungsdienstes als Polizeimeisteranwärter in der Zeit vom 3. September 2007 bis 27. August 2009 wurde der Kläger zum 28. August 2009 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den Polizeivollzugsdienst des Freistaates Thüringen übernommen. Mit Wirkung zum 28. August 2011 wurde er dort Beamter auf Lebenszeit. Im Wege eines Personaltauschs wurde der Kläger schließlich mit Wirkung zum 1. Oktober 2011 vom Polizeivollzugsdienst des Freistaates Thüringen in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt versetzt. 4 Mit Bescheid vom 11. Januar 2012 setzte die Beklagte für den Kläger ein Grundgehalt der Stufe 2 der BesGr A 7 LBesO fest und bestimmte den Beginn der Stufenlaufzeit auf den 1. November 2008. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt versetzt worden und habe ab diesem Tag einen Anspruch auf ein Grundgehalt der BesGr A 7 LBesO. Die Festsetzung des Grundgehalts der Stufe 2 sei erfolgt, weil berücksichtigungsfähige Erfahrungszeiten nach § 24 Abs. 1 LBesG LSA von zwei Jahren und elf Monaten vorlägen. Berücksichtigungsfähig seien die neunmonatige Grundwehrdienstzeit sowie die Zeit des Beamtenverhältnisses auf Probe einschließlich der Zeit nach Beendigung der Probezeit im Freistaat Thüringen von zwei Jahren und zwei Monaten. Die zum Erreichen der Stufe 2 erforderliche Erfahrungszeit betrage zwei Jahre. Die zum Erreichen der nächsten Stufe 3 insgesamt erforderliche Erfahrungszeit betrage drei Jahre. Der Kläger habe davon bereits elf Monate zurückgelegt, so dass die Stufe 3 zum 1. November 2013 erreicht werde. 5 Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 20. Februar 2012 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass eine Stufenfestsetzung bereits durch seinen ehemaligen Dienstherrn, den Freistaat Thüringen, erfolgt sei. Des Weiteren habe er diesbezüglich eine Petition an den Landtag von Sachsen-Anhalt gerichtet. Eine Antwort auf diese Petition stehe derzeit noch aus. 6 Mit dem Kläger am 14. März 2012 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom am 8. März 2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus: Mit Inkrafttreten des Besoldungsneuregelungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BesNeuRG LSA) vom 8. Februar 2011 zum 1. April 2011 habe ab diesem Termin die erstmalige Stufenfestsetzung unter Berücksichtigung der bisher zurückgelegten Erfahrungszeiten ausschließlich nach diesem Gesetz zu erfolgen. Soweit am 31. März und 1. April 2011 ein Rechtsverhältnis als Beamter, Richter oder als Versorgungsempfänger des Landes Sachsen-Anhalt bestanden hätte, würden die Überleitungs- und Übergangsvorschriften der §§ 14 ff. des Besoldungs- und Versorgungsrechtsänderungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BesVersEG LSA – Art. 2 des BesNeuRG LSA) gelten. Gemäß § 16 BesVersEG LSA erfolge für diese Beamten die Überleitung von den bis Ablauf des 31. März 2011 geltenden Dienstaltersstufen in ab 1. April 2011 geltenden Erfahrungsstufen nach Anlage 1 zu § 16 Abs. 1 und 3. Der Kläger sei im Rahmen einer Tauschversetzung mit Wirkung zum 1. Oktober 2011 vom Freistaat Thüringen an die Beklagte versetzt und mit diesem Datum zum Polizeimeister des Landes Sachsen-Anhalt ernannt worden. Er sei damit erst ab dem 1. Oktober 2011 in den Geltungsbereich des BesNeuRG LSA eingetreten. Die vorgenannten Überleitungs- und Übergangsvorschriften fänden somit keine Anwendung. Vielmehr habe bei erstmaliger Ernennung im Anwendungsbereich des BesNeuRG LSA die Stufenfestsetzung des Grundgehalts unter Berücksichtigung der bisher zurückgelegten Erfahrungszeiten nach § 23 Abs. 2 i.V.m. § 24 Abs. 1 des LBesG LSA zu erfolgen. Der Einwand des Klägers, er habe bereits als Landesbeamter des Freistaates Thüringen eine Stufenfestsetzung erhalten, greife nicht durch, da diese Stufenfestsetzung nach den dortigen landesgesetzlichen Regelungen erfolgt sei. Eine Übertragung der durch den Freistaat Thüringen erfolgten Stufenfestsetzung auf das Beamtenverhältnis des Klägers mit dem Land Sachsen-Anhalt sehe das BesNeuRG LSA nicht vor. Bei der erfolgten Festsetzung seien die Zeiten ab der Ernennung im Beamtenverhältnis auf Probe im Freistaat Thüringen sowie die Zeiten des Grundwehrdienstes vollumfänglich berücksichtigt worden. Die als KFZ-Mechaniker bzw. Servicetechniker außerhalb des öffentlichen Dienstes zurückgelegten Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit hätten hingegen nach § 24 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA nicht anerkannt werden können, da die im Rahmen dieser Tätigkeiten erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen in keinem sachlichen Zusammenhang zu den Anforderungsprofilen der Laufbahn des Polizeivollzugsbeamten stünden. Ebenso hätten die Zeiten des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf keine Berücksichtigung gefunden, da diese Zeiten Voraussetzung für den Zugang zur Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes gewesen seien. Auch die Zahlung einer Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel nach § 42 Abs. 1 LBesG LSA sei im Falle des Klägers nicht möglich, da diese nur gewährt werden dürfe, wenn ein dringendes dienstliches Bedürfnis an der Gewinnung des betreffenden Beamten bestünde, d. h. der betreffende Beamte über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge, die dringend benötigt würden und eine gleichwertige Fachkraft nicht zur Verfügung stünde. Vorliegend sei die Versetzung jedoch aus persönlichen Gründen im Rahmen einer Tauschversetzung erfolgt. 7 Daraufhin hat der Kläger am 13. April 2012 Klage erhoben. 8 Er trägt vor: 9 Die Beklagte habe seine Zeit im Vorbereitungsdienst ebenso wie die Zeit der Berufsausbildung zum KFZ-Mechaniker in der Stadt Dessau zu Unrecht vollständig aus der Anrechnung bei der Festsetzung der Stufen herausgenommen. Die Zeit der Absolvierung des Vorbereitungsdienstes stehe nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA in einem sachlichen Zusammenhang zu den Anforderungsprofilen der Laufbahn des Polizeivollzugsbeamten. Ein Ausschluss dieser Zeit sei gesetzlich nicht vorgesehen. Gleiches gelte für die Anerkennung der Berufsausbildung bei der Stadt Dessau. Er habe einen Anspruch auf Anerkennung jeglicher Zeiten, die er bei einem Dienstherrn oder anderen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes verbracht habe. Andernfalls ergebe sich ein Widerspruch zur Anerkennung der Zeiten, die er im Rahmen des Grundwehrdienstes abgeleistet habe. 10 Zudem verkenne die Beklagte, dass er seine Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter nicht völlig neu bei dieser begonnen habe, sondern aus dem Freistaat Thüringen versetzt worden sei. Es liege damit eine andere Situation vor, als wenn das Beamtenverhältnis zum ersten Mal begründet worden wäre. Insoweit seien die von der Beklagten zitierten Regelungen nicht auf ihn anwendbar. Im Übrigen sei er durch seinen ehemaligen Dienstherrn besser gestellt gewesen, als dies nun der Fall sei. Das Land Sachsen-Anhalt sei aus Gründen des Vertrauensschutzes und vor dem Hintergrund grundsätzlich ähnlicher Beamtenvorschriften im Bundesgebiet verpflichtet, die Entscheidung zur Festsetzung der Erfahrungsstufen aus dem Freistaat Thüringen zu akzeptieren. Zudem werde angezweifelt, dass die Regelungen in den §§ 23 und 24 LBesG LSA ohne eine Übergangsvorschrift den Erfordernissen des Grundgesetzes genügten. 11 Aus § 66 Nr. 1 PersVG LSA ergebe sich zudem, dass der zuständige Personalrat der Beklagten auch bei der Frage der Einstufung in eine konkrete Erfahrungsstufe mitbestimmen müsse. Der Mitbestimmungstatbestand der „Einstellung“ sei ab dem 1. April 2011 nach dem Inkrafttreten des Besoldungsneuregelungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt aufgrund der jetzt notwendigen Einstufung der einzustellenden Beamten in Erfahrungsstufen weit auszulegen. Dies resultiere daraus, dass sich der kollektive Schutzauftrag des zuständigen Personalrats als einheitliche Grundlage seiner Beteiligungsrechte in Bezug auf beide Statusgruppen (Arbeitnehmer und Beamte) grundsätzlich nicht unterscheide. Es sei weder erforderlich noch mit den Zielsetzungen dieses Schutzauftrages vereinbar, die Mitbestimmung auf den Sachverhalt der Eingliederung in die Dienststelle zu begrenzen und alle anderen im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang damit auftretenden Fragen als mitbestimmungsfrei einzuordnen. Genau wie bei der Gruppe der Arbeitnehmer müsse der Dienstherr ab dem 1. April 2011 eine wertende Entscheidung hinsichtlich der Anerkennung der Vordienstzeiten treffen. Es liege grundsätzlich die gleiche Situation vor, die bei Arbeitnehmern bei der Eingruppierung nach den §§ 16 und 17 TV-L gegeben sei. In beiden Fällen solle der Personalrat als Rechtskontrollinstanz die wertende Entscheidung des Dienstherrn hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit der entsprechenden Zeiten überprüfen. Insoweit werde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main vom 10. Oktober 2011 (Az.: 22 K 1823/11) verwiesen. Unschädlich sei, dass die genannte Entscheidung Bundesrecht betreffe, da der Grundgedanke hier derselbe sei. Auch in Sachsen-Anhalt würden nach der Abkehr vom bisherigen Lebensalters- bzw. Leistungsstufenprinzip die Vordienstzeiten oder Erfahrung bei der Einstufung in Erfahrungszeiten berücksichtigt. Hierbei handle es sich nicht um eine bloße Umsetzung von Gesetzen. Vielmehr habe die Dienststelle Spielräume, die ähnlich § 67 Abs. 1 Nr. 1 PersVG LSA für den Arbeitnehmerbereich der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen sollen. Für den Bereich der Beamten sei insoweit eine analoge Anwendung geboten. Es bestehe eine Regelungslücke, die durch eine erweiternde Auslegung des § 66 Nr. 1 PersVG LSA geschlossen werden könne. Da hier das gesetzliche Mitbestimmungsverfahren unter Einbeziehung des Personalrats bei der Festsetzung der Erfahrungsstufe 2 nicht eingehalten worden sei, sei der Bescheid zumindest aus diesem Grund mit Blick auf § 61 Abs. 1 PersVG LSA anfechtbar und aufzuheben. Insoweit werde auf die Entscheidung des OVG des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. November 2009 - 1 L 73/09 - verwiesen. 12 Der Kläger beantragt, 13 den Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2012 aufzuheben. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie erwidert: 17 Die Zeiten des Vorbereitungsdienstes des Klägers seien entgegen dessen Auffassung nicht als Erfahrungszeiten anzuerkennen. Zum Einen handele es sich bei diesen Zeiten nicht um Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 23 Abs. 2 i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 1 LBesG LSA, sondern vielmehr um Ausbildungszeiten. Zum Anderen seien diese Zeiten des Vorbereitungsdienstes und das erfolgreiche Bestehen der Laufbahnprüfung Zugangsvoraussetzungen für die Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt des Polizeivollzugsdienstes (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 Polizeilaufbahnverordnung – PolLVO LSA). Beides schließe eine Anerkennung des Vorbereitungsdienstes als Erfahrungszeit nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 LBesG LSA aus. Ähnlich verhalte es sich mit den Zeiten der Berufsausbildung als KFZ-Mechaniker in einem Eigenbetrieb der Stadt Dessau. Der Kläger verkenne, dass es sich bei der Einordnung des damaligen Arbeitgebers als öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht um ein Alleinstellungsmerkmal für die Anerkennung dieser Zeiten als Erfahrungszeiten handele. Vielmehr müsse es sich bei der geleisteten Tätigkeit um eine hauptberufliche Tätigkeit gehandelt haben, die der jetzigen Laufbahn gleichwertig sei. Eine Gleichwertigkeit der Ausbildung zum KFZ-Mechaniker und der Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter der Laufbahngruppe 1 sei schon deshalb zu verneinen, weil völlig unterschiedliche Anforderungen gestellt würden und die für diese Tätigkeiten jeweils erforderliche Qualifikation nicht zu vergleichen sei. Schließlich scheitere die Anerkennung der Zeiten der Berufsausbildung des Klägers schon daran, dass es sich eben um Ausbildungszeiten und nicht um Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit handele. Der Argumentation des Klägers, jegliche Zeiten bei einem öffentlichen Dienstherrn oder anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes seien als Erfahrungszeiten anzuerkennen, könne aus den vorgenannten Gründen nicht gefolgt werden. Die Anerkennung der Zeiten des geleisteten Grundwehrdienstes als Erfahrungszeiten folge demgegenüber direkt aus § 24 Abs. 1 Nr. 5 LBesG LSA. Hiernach seien Zeiten des Grundwehr- oder Zivildienstes im Umfang der vorgeschriebenen Dienstzeit als Erfahrungszeiten bei der Stufenfestsetzung anzuerkennen. Dies stehe auch nicht im Widerspruch zu den vorherigen Ausführungen zur Anerkennung von Zeiten bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn. Sinn dieser Regelung sei vielmehr, dem Beamten aus der Ableistung seines Grundwehrdienstes keine Nachteile erwachsen zu lassen. Insoweit würden hier auch die Regelungen des Arbeitsplatzschutzgesetzes berücksichtigt. Eine Vergleichbarkeit des Grundwehrdienstes mit den vorgenannten Ausbildungszeiten des Klägers hinsichtlich der Anerkennung als Erfahrungszeiten sei nicht gegeben. 18 Entgegen der Auffassung des Klägers sei dessen Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter bei der Stufenfestsetzung sehr wohl berücksichtigt worden. Die im Landesdienst zurückgelegten Zeiten ab dem 28. August 2009 im Beamtenverhältnis auf Probe und ab dem 28. August 2011 als Beamter auf Lebenszeit seien als hauptberuflich gleichwertige Tätigkeiten und damit als Erfahrungszeiten im Rahmen der erstmaligen Stufenfestsetzung anerkannt worden. Jedoch seien die durch den Freistaat Thüringen hinsichtlich der Stufenfestsetzung getroffenen Regelungen nicht durch das Land Sachsen-Anhalt anzuerkennen. Bereits bei der Festsetzung der Erfahrungsstufen beim damaligen Dienstherrn des Klägers sei von diesem in einer Vergleichsberechnung das Erfahrungsdienstalter auf den 1. November 2008 festgesetzt worden. Lediglich durch die Bestimmungen des Thüringer Besoldungsüberleitungsgesetzes sei im Rahmen einer „Günstigerprüfung“ die Festsetzung nach dem vormaligen Besoldungsdienstalter als Erfahrungsdienstalter erfolgt. Eine derartige „Günstigerprüfung“ sehe das Landesbesoldungsgesetz LSA nicht vor. Aufgrund der im Rahmen der Föderalismusreform geänderten Zuständigkeiten zur Regelung der Besoldung der Beamten seien die im Freistaat Thüringen getroffenen Regelungen nicht generell auf das Land Sachsen-Anhalt übertragbar. Der Gesetzgeber habe mit dem Außerkrafttreten der konkurrierenden Gesetzgebung bei der Besoldung und Versorgung der Beamten (Art. 74 a GG) zum 31. August 2006 ein „Auseinanderdriften“ der Beamtenbesoldung in Deutschland bewusst in Kauf genommen. 19 Die Festsetzung der Erfahrungsstufe obliege auch nicht der Mitbestimmung des Personalrates. Gemäß § 66 Nr. 1 PersVG LSA bestimme der Personalrat u. a. bei der Einstellung der Beamten mit. Hierunter sei auch die Versetzung und damit die Ernennung des Klägers als Beamter des Landes Sachsen-Anhalt zum 1. Oktober 2011 zu fassen. Die Zustimmung des Stufenpersonalrats der Beklagten habe vor der Ernennung des Klägers vorgelegen. Dieses Mitbestimmungsrecht der Personalvertretungen beziehe sich jedoch nur auf Modalitäten der Einstellung. Das mit der Einstellung zu begründende Beamtenverhältnis hingegen sei weder von seiner Art noch von seinem Inhalt her Gegenstand der Mitbestimmung, da dieses abschließend durch Beamten- und Besoldungsgesetz geregelt sei und nicht zur Disposition der Beteiligten stehe. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 66 Nr. 1 PersVG LSA diene demnach vorrangig dem Schutz der kollektiven Interessen der von ihm vertretenen Beschäftigten, d.h. derjenigen, die bereits in der Behörde beschäftigt seien. Eine eigenständige Mitbestimmung des Personalrats bei der Stufenfestsetzung sehe § 66 Nr. 1 PersVG LSA nicht vor. Der vom Kläger in Bezug genommene Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main vom 1. Oktober 2011 betreffe Bundesrecht und sei somit grundsätzlich nicht auf das Personalvertretungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt übertragbar. Zudem sei die dortige Begründung nicht überzeugend. Im Unterschied zu den Arbeitnehmern erstrecke sich die Mitbestimmung in den Angelegenheiten der Beamten nie auf die Einreihung in ein kollektives Entgeltschema. Somit würde es sich bei einer Mitbestimmung bei der Festsetzung der Erfahrungsstufen um einen neuen Mitbestimmungstatbestand handeln, der in den Katalog des § 66 PersVG LSA aufgenommen werden müsste. Eine erweiterte Auslegung des Begriffes „Einstellung“ sei nicht angezeigt, da kein direkter Zusammenhang zwischen der Begründung eines Beamtenverhältnisses und der Feststellung der Erfahrungsstufen bestehe. Die Stufenfestsetzung sei eine Rechtsfolge der Ernennung, nicht Modalität dessen. Selbst bei Unterstellung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats in dieser Angelegenheit würde dies im Ergebnis nicht zu einer anderen Rechtsfolge hinsichtlich der Stufenfestsetzung des Klägers führen. 20 Wegen des Sachverhalts im Übrigen und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Entscheidungsgründe 21 Die Kammer kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). 22 Die zulässige Klage ist unbegründet. 23 Der Bescheid der Beklagten vom 4. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 24 Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die hier allein streitgegenständliche Festsetzung des Grundgehalts des Klägers ist § 23 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. den Sätzen 1 bis 3 des zum 1. April 2011 in Kraft getretenen Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt – LBesG LSA – vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68) in der zum hier maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung. Danach wird mit der erstmaligen Ernennung eines Beamten mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich des LBesG LSA ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten anerkannt werden (Satz 1). Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird (Satz 2). Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen (Satz 3). Entsprechendes gilt bei Versetzung unter Wechsel des Dienstherrn in den Geltungsbereich dieses Gesetzes (Satz 4). 25 Nach Maßgabe dieser Bestimmungen hat die Beklagte für den zum 1. Oktober 2011 aus dem Dienst des Freistaates Thüringen in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt und damit in den Geltungsbereich des LBesG LSA versetzten Kläger zutreffend ein Grundgehalt der Stufe 2 festgesetzt. Die Beklagte hat dabei gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 LBesG LSA zwei Jahre und zwei Monate Dienstzeit des Klägers als (Probe-)Beamter des Freistaates Thüringen als Erfahrungszeit anerkannt. Darüber hinaus hat die Beklagte zutreffend die neunmonatige Grundwehrdienstzeit gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 5 LBesG LSA als weitere Erfahrungszeit anerkannt. Mit dieser zwei Jahre übersteigenden Erfahrungszeit von zwei Jahren und elf Monaten war für den Kläger ein Grundgehalt der Stufe 2 festzusetzen, da nach § 23 Abs. 3 Satz 1 LBesG LSA das Grundgehalt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1 steigt. 26 Die Festsetzung der nächsthöheren Grundgehaltsstufe 3 kam nicht in Betracht. Hierfür hätte der Kläger über weitere Erfahrungszeiten von drei Jahren verfügen müssen (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 LBesG LSA). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte hat zu Recht den Vorbereitungsdienst des Klägers als Polizeimeisteranwärter nicht berücksichtigt. Gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 LBesG LSA werden (nur) die Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn als Erfahrungszeiten anerkannt, die nicht – anders als der Vorbereitungsdienst des Klägers – Voraussetzung für den Zugang der Laufbahn sind. Ebenso wenig war die Zeit der Berufsausbildung des Klägers zum KFZ-Mechaniker von drei Jahren und acht Monaten bei der Stadtpflege Dessau zu berücksichtigen. Entgegen dem Vorbringen des Klägers besteht kein Anspruch auf Anerkennung aller Zeiten, die bei öffentlichen Dienstherrn abgeleistet wurden. Vielmehr bestimmt der Wortlaut der genannten Norm ausdrücklich, dass es sich hierbei um gleichwertige hauptberufliche Tätigkeiten handeln muss. Die Beklagte wendet zu Recht ein, dass es sich bei der Berufsausbildung zum KFZ-Mechaniker zum einen nicht um Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit handelt, sondern um Zeiten der Berufsausbildung. Zum anderen fehlt es an einer Gleichwertigkeit der Ausbildung zum KFZ-Mechaniker mit der Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter der Laufbahngruppe 1. Weder hinsichtlich der Anforderungen der jeweiligen Tätigkeiten noch hinsichtlich der Qualifikation ist eine Überschneidung in irgendeiner Form ersichtlich. Aus diesem Grund scheidet auch die Annahme der Förderlichkeit der Tätigkeit i.S.d. § 24 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA aus, die dem Dienstherrn ein Entschließungsermessen hinsichtlich der Anerkennung gibt, und zwar für Zeiten der hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Zugang zu der Laufbahn sind, sofern die in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit für die Verwendung förderlich ist. Auch die Zeiten als Servicetechniker bei Privatfirmen sind vorliegend nicht berücksichtigungsfähig. Da es sich hierbei nicht um Tätigkeiten bei öffentlichen Dienstherrn handelt, scheidet die Anwendbarkeit von § 24 Abs. 1 Nr. 1 LBesG LSA von vornherein aus. Für die dann allenfalls in Betracht kommende Ermessensvorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA fehlt es ebenfalls an dem Vorliegen des Tatbestands der Norm. Für eine Förderlichkeit der Tätigkeit eines Servicetechnikers für die Verwendung als Polizeivollzugsbeamter ergeben sich weder aus dem Klägervortrag noch anderweitig Anhaltspunkte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit als Servicetechniker dem Kläger Kenntnisse, Fertigkeiten und (Berufs-) Erfahrungen vermittelt hat, die für den dienstlichen Aufgabenbereich als Polizeivollzugsbeamter von Nutzen bzw. Interesse sind. 27 Ein Anspruch auf Festsetzung einer höheren Stufe lässt sich auch nicht aus § 16 Abs. 1 Satz 1 des ebenfalls zum 1. April 2011 in Kraft getretenen Besoldungs- und Versorgungsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt – BesVersEG LSA – vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68, 101) herleiten.Danach wird das Grundgehalt der Beamtinnen und Beamten auf der Grundlage des am 1. April 2011 jeweils maßgeblichen Amtes und der am 31. März 2011 jeweils geltenden Dienstaltersstufe den Stufen oder Zuordnungsstufen des Grundgehalts der Spalte 2 der Anlage 1 zu § 16 Abs. 1 und 3 BesVersEG LSA zugeordnet. Sinn und Zweck der Regelung ist eine betragsmäßige Überleitung des Grundgehalts der in den Anwendungsbereich des LBesG LSA fallenden Beamten in die ab dem 1. April 2011 für die Ämter der Besoldungsordnung A geltende Besoldungstabelle. Dadurch soll eine Erhöhung oder Verringerung des bisherigen Grundgehalts der Beamten vermieden werden, die als Folge der Ersetzung der an das Besoldungsdienstalter oder das Lebensalter anknüpfenden fortgeltenden früheren Regelungen des Bundesbesoldungsrechts durch das zum 1. April 2011 in Kraft getretene Landesbesoldungsrecht, welches das Grundgehalt nach Erfahrungszeiten bemisst (vgl. §§ 23, 24 LBesG LSA), eintreten würde (vgl. die Begründung zu § 3 des Gesetzesentwurfes des BesVersEG LSA, LT-Drucks. 5/2477, S. 234, 241, der die nunmehr in § 16 Abs. 1 Satz 1 BesVersEG LSA enthaltene Regelung zum Gegenstand hatte). Diese Überleitungsvorschrift findet auf den Kläger jedoch keine Anwendung. Nach § 14 Satz 1 BesVersEG LSA gelten die §§ 15 bis 23 des Gesetzes nur für diejenigen Beamtinnen und Beamten, die am 31. März und 1. April 2011 in einem Rechtsverhältnis als Beamter zu einem Dienstherrn im Land Sachsen-Anhalt stehen. Der Kläger ist aber erst zum 1. Oktober 2011 in den Landesdienst eingetreten. Angesichts des klaren Wortlautes des § 14 Satz 1 BesVersEG LSA scheidet auch eine analoge Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 1 BesVersEG LSA aus. Zudem fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke als Voraussetzung für eine analoge Gesetzesanwendung. Vielmehr hat der Gesetzgeber bewusst nur den Personenkreis in die Überleitungsvorschriften des BesVersEG LSA einbeziehen wollen, der sich bereits am Tag vor dem Inkrafttreten des Besoldungsneuregelungsgesetzes und auch am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch in einem Dienst- oder Versorgungsverhältnis zu einem Dienstherrn in Sachsen-Anhalt befunden hat (vgl. die Begründung zu § 1 Abs. 1 des Gesetzesentwurfes des BesVersEG LSA, LT-Drucks. 5/2477, S. 233, der dem nunmehrigen § 14 Satz 1 BesVersEG LSA entspricht). 28 Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, die Stufenfestsetzung in der Weise festzusetzen, dass der Kläger mit dem Eintritt in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt zum 1. Oktober 2011 keine Besoldungsminderung im Vergleich zu der Besoldung erfährt, die er bis zum 31. März 2011 von seinem vormaligen Dienstherrn, dem Freistaat Thüringen, erhalten hat. Es fehlt insoweit an einer der Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 1 BesVersEG LSA vergleichbaren Überleitungsvorschrift für Beamte, die erst zum oder nach dem 1. April 2011 im Wege einer Versetzung in ein Dienstverhältnis zu einem Dienstherrn im Land Sachsen-Anhalt getreten sind. Das Fehlen einer solchen Übergangsregelung begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, etwa unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 GG. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet nur, Gleiches nicht ohne sachlichen Grund ungleich zu behandeln. Der Kläger ist mit den Beamten, die bereits zum 31. März 2011 in einem Dienstverhältnis im Land Sachsen-Anhalt gestanden haben, aber nicht vergleichbar. Denn er hat zum 31. März 2011 den beamten- und besoldungsrechtlichen Regelungen des Freistaates Thüringen unterstanden und ist erstmals ab dem 1. Oktober 2011 von den geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen des LBesG LSA erfasst worden. Auf den Gesichtspunkt des Bestands- und Vertrauensschutzes im Hinblick auf die bis zum 31. März 2011 geltende Besoldungsreglungen kann er sich damit nicht berufen. 29 Das Verwaltungsgericht Magdeburg führte in diesem Zusammenhang in einem ähnlich gelagerten Rechtsstreit (Urteil vom 25. Oktober 2010, - 5 A 322/11 -, juris Rn. 20; vgl. auch OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. April 2014 – 1 L 5/13 -, juris) zu Recht aus: 30 „Die mit der Versetzung des Klägers eingetretene Besoldungsminderung ist auf die im Grundgesetz (GG) angelegte eigenständige Entwicklung des Besoldungsrechts – und damit auch der Höhe der Besoldung – in Bund und Ländern zurückzuführen. Die Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern sind durch das Gesetz zur Änderung des GG vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) grundlegend neu geordnet worden. Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung der Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter der Länder (früherer Artikel 74a GG) ist entfallen. Es obliegt damit den Ländern, das Besoldungsrecht des Bundes durch eigene Regelungen zu ersetzen. Hiervon hat das Land Sachsen-Anhalt mit dem zum 1. April 2011 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt – BesNeuRG LSA – vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68) Gebrauch gemacht. Unterschiedliche Besoldungsentwicklungen können naturgemäß zur Folge haben, dass ein Beamter bei einer länderübergreifenden Versetzung – wie hier – trotz unverändertem Statusamt geringer besoldet wird, weil er nunmehr anderen landesrechtlichen Besoldungsregelungen unterliegt. Die Notwendigkeit, für diese Fälle gesetzliche Übergangsregelungen zu schaffen, besteht aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht. Schließlich ist gemäß § 15 Abs. 2 BeamtStG die länderübergreifende Versetzung eines Beamten ohne dessen Zustimmung nicht zulässig, wenn das neue Amt nicht mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Der Kläger ist aber auf eigenen Wunsch in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt versetzt worden. Demgegenüber hatten die bereits zum 31. März 2011 im Land Sachsen-Anhalt in einem Dienstverhältnis stehenden Beamten nicht ohne Weiteres die Möglichkeit, den neuen landesrechtlichen Besoldungsvorschriften mit den daraus erwachsenden Folgen für ihre künftige Besoldung auszuweichen. Vor diesem Hintergrund ist es auch sachgerecht, dass der Landesgesetzgeber nur für diese Beamten mit den §§ 15 ff. BesVersEG LSA Überleitungsvorschriften vorgesehen hat, die eine Verminderung der zuvor gewährten Besoldung durch die zum 1. April 2011 in Kraft getretenen Neuregelungen verhindern sollen.“ 31 Die gesetzlich vorgesehene Einstufung ist auch sonst verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger wird über die Anerkennung der bereits absolvierten Dienstzeit so behandelt, als ob das System der Erfahrungsstufen seit seiner erstmaligen Ernennung gegolten hätte. Das begegnet keinen Bedenken. Damit steht zwar die Gruppe des Klägers, d. h. Beamte, die in höherem Lebensalter erstmalig ernannt wurden, schlechter als solche mit längerer Dienstzeit. Das ist aber die zwangsläufige Folge der Umstellung von einem Besoldungssystem, das in altersdiskriminierender Weise das Lebensalter berücksichtigt, auf ein Besoldungssystem nach Dienstalter. 32 Sofern der Kläger schließlich moniert, die Beklagte habe im Rahmen des Verwaltungsverfahrens das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Stufenfestsetzung nicht beachtet, vermag dieser Aspekt der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. 33 Es ist bereits zweifelhaft, ob insoweit ein personalvertretungsrechtlicher Mitbestimmungstatbestand i.S.d. § 66 Nr. 1 PersVG LSA überhaupt vorliegt (vgl. dazu ausführlich: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. April 2014 – 1 L 5/13 -, juris Rn. 8-17). Letztlich bedarf es hier jedoch keiner abschließenden Klärung dieser Frage. 34 Denn selbst bei Annahme eines Verfahrensfehlers aufgrund einer zu Unrecht nicht erfolgten Mitwirkung des Personalrats wäre dieser gemäß § 46 VwVfG i.V.m. § 1 VwVfG LSA unbeachtlich. 35 Nach § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. 36 Von einem fehlenden Einfluss des Verfahrensfehlers in diesem Sinne ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Entscheidung rechtlich und tatsächlich alternativlos gewesen ist, also insbesondere bei gebundenen Entscheidungen. Dann besteht, anders als bei Ermessensentscheidungen - keine Möglichkeit, dass der Verfahrensfehler einen Einfluss auf die Entscheidung gehabt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 – BVerwG 2 B 39.10 -; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Mai 2011 - 1 A 440/10 -, jew. juris). Dies ist hier der Fall. Eine unzureichende Beteiligung des Personalrates wäre unbeachtlich, weil offensichtlich ist, dass die Nichtbeteiligung des Personalrats die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Das materielle Recht hat der Beklagten - wie erörtert - keinen Entscheidungsspielraum eröffnet. Es handelt sich vielmehr um eine strikt gebundene Entscheidung, die in dieser Form zwingend zu erfolgen hatte. Die Entscheidung der Beklagten hätte auch bei einer Beteiligung des Personalrats nicht anders ausfallen dürfen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, der der von Seiten des Klägers angeführten Entscheidung des Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. November 2009 (Az.:1 L 73/09) zugrunde lag. Dort war die Nichtbeteiligung der Personalvertretung bei einer vorzeitigen Versetzung eines Beamten in den Ruhestand Streitgegenstand. Die in diesem Zusammenhang zu beurteilende Dienstunfähigkeit ist ein Rechtsbegriff, dem eine gerichtlich nur beschränkt nachvollziehbare Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn für das Werturteil innewohnt, ob und inwieweit der Beamte derzeit mit der Dienstleistung den fachlichen und persönlichen Anforderungen der Laufbahn, des statusrechtlichen Amtes sowie der in Betracht kommenden Dienstposten (noch) entspricht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. April 2012 – OVG 6 B 5.12 -, juris m.w.N.). 37 § 46 VwVfG ist im vorliegenden Fall auch anwendbar. Die Anwendbarkeit des § 46 VwVfG ist zum einen weder durch § 2 noch durch § 1 VwVfG LSA ausgeschlossen. Eine Nichtbeteiligung des Personalrats hat auch nicht die Nichtigkeit des Verwaltungsakts nach § 44 VwVfG zur Folge. Insbesondere ist auch dem Personalvertretungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt nicht die Wertung zu entnehmen, dass dieser Verfahrensfehler im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG besonders schwerwiegend sein könnte. Zudem begründet eine gegebenenfalls fehlende ordnungsgemäße Beteiligung eines Personalrats nach § 66 PersVG LSA keinen sog. absoluten Verfahrensfehler, der die Anwendung des § 46 VwVfG ausschließt. Denn weder dem Personalvertretungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt noch sonstigen Vorschriften lässt sich entnehmen, dass der betroffene Beamte unter Berufung allein auf die verfahrensfehlerhafte unzureichende Beteiligung des Personalrats, d. h. ohne Rücksicht auf das Entscheidungsergebnis in der Sache, die Aufhebung des Verwaltungsakts soll durchsetzen können. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch.