Urteil
5 A 157/13
Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2014:0122.5A157.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf einer bergrechtlichen Bewilligung. 2 Der Klägerin wurde unter dem 20. Juli 1993 mit der Bergbauberechtigung Nr. II-B-g-99/93-4437 die Bewilligung zur Gewinnung für den bergfreien Bodenschatz Gesteine zur Herstellung von Schotter und Split für das in den Gemeinden C., D. und E. liegende Bewilligungsfeld „F.“ mit einem Flächeninhalt von 522.900 m² erteilt. Die Bewilligung war bis einschließlich 31. Juli 2023 befristet. 3 Die Klägerin reichte mit Titelblattdatum 11. April 1997 einen Hauptbetriebsplan ein. Daraufhin forderte das Bergamt Halle schriftlich die Vorlage eines Rahmenbetriebsplans. 4 Am 2. April 1998 reichte die Klägerin eine Tischvorlage zur Vorprüfung bei dem Bergamt Halle/Staßfurt ein. 5 Mit Schreiben vom 27. April 1998 regte das Bergamt Halle/Staßfurt eine näher dargestellte Überarbeitung an. 6 Die Klägerin legte am 17. Juli 1998 eine überarbeitete Tischvorlage mit 28 Exemplaren vor. 7 Am 9. September 1998 fand ausweislich einer Niederschrift ein Vorbesprechungstermin gemäß § 52 Abs. 2a BBergG in Vorbereitung des bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens „Quarzporphyr Tagebau C. F.“ statt. In der Niederschrift finden sich einige Festlegungen. Im Nachgang wurden von der Bergbehörde noch nachgefragt, ob ein FFH-Gebiet von dem Abbau betroffen ist. 8 Vor und im Nachgang zu diesem Termin nahmen zahlreiche Behörden und Verbände zu dem Vorhaben der Klägerin Stellung. Das Regierungspräsidium Halle wies mit Schreiben vom 2. September 1998 darauf hin, dass es ein Raumordnungsverfahren durchgeführt und mit der landesplanerischen Beurteilung vom 5. Februar 1997 abgeschlossen habe. Im Ergebnis der raumordnerischen Prüfung sei festgestellt worden, dass das beantragte Vorhaben nicht den Erfordernissen der Raumordnung entspreche. Nach Durchsicht der Tischvorlage ergebe sich kein neuer Kenntnisstand. In der Tischvorlage sei eine Vielzahl falscher und unsachgemäßer Aussagen zur Durchführung des Raumordnungsverfahrens enthalten. Das Straßenbauamt Halle wies darauf hin, dass das Vorhaben von der Trasse der A 143 tangiert werde. Eine eventuelle Tangierung oder Inanspruchnahme sei durch Vermessung zu klären. Die Gemeinde Brachwitz verwies darauf, dass der auf ihrer Gemarkung liegende Teil des Lerchenhügels im Landschaftsschutzgebiet liege. Das Regierungspräsidium Halle teilte mit Schreiben vom 22. September 1998 noch mit, es seien unter der Bezeichnung Porphyrlandschaft nördlich von Halle insgesamt vier Naturschutzgebiete als FFH-Gebiete gemeldet worden. Das vorgesehene Abbaugebiet am F. sei aus fachlicher Sicht der Halleschen Porphyrgruppenlandschaft zuzurechnen. Ein vom Land Sachsen-Anhalt gemeldetes FFH-Gebiet werde von dem Vorhaben aber nicht direkt in Anspruch genommen. 9 Am 7. Oktober 1998 ging eine unter dem 6. Oktober 1998 erstellte Tischvorlage „Hydrogeologische Aussagen zum Porphyrtagebau C.“ beim Bergamt ein. 10 In den Jahren 1999 und 2000 gelangten weiterführende Informationen zur Linienführung der Autobahn 143 und eine Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Saalkreis zu den Akten des Bergamtes. 11 Am 8. Februar 2000 erließ die Gemeinde C. eine Satzung über die einstweilige Sicherstellung von geschützten Landschaftsteilen auf dem Gebiet der Gemeinde C., die auch einen Teil des Bewilligungsfeldes F. einbezog. Die Klägerin wandte sich gegen diese Sicherstellung und erhob Widerspruch gegen die Satzung. 12 Die Klägerin reichte am 16. November 2001 ein Leseexemplar des Arbeitsstandes des Rahmenbetriebsplanes ein. Auf diesem Schreiben findet sich ein Vermerk „Leseexemplar (3 Ordner) nach Besprechung am 23. September 2005 zurück an den Geschäftsführer der Klägerin“. Bereits unter dem 19. Februar 2002 hatte ausweislich eines Vermerks eine Besprechung zwischen dem Beklagten und der Klägerin stattgefunden, in deren Ergebnis Änderungen für den Betriebsplan vorgesehen waren. 13 Im Jahr 2002 folgten noch weitere Schriftwechsel zu der Frage der Widmung der Zuwegung und der Befreiung des Vorhabens der Klägerin von der Landschaftsschutzgebietverordnung sowie der Sicherstellungssatzung der Gemeinde C. 14 Im Jahr 2004 wurde die Lagerstätte nicht in den regionalen Entwicklungsplan 2004 aufgenommen. Die Klägerin erhob dagegen Widerspruch. 15 Am 25. August 2005 reichte die Klägerin den aktuellen Arbeitsstand der Erarbeitung des Rahmenbetriebsplanes ein. 16 Ausweislich eines Vermerkes fand am 23. September 2005 eine Besprechung zwischen der Klägerin und dem Beklagten statt. Der Beklagte bemängelte hierbei, das Leseexemplar sei insbesondere im Hinblick auf die Anlagenteile unvollständig. Es würden Anlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung und zum LBP fehlen. Das FFH-Papier fehle. Diverse Anträge fehlten. Es sei daher nicht umfänglich bewertbar. Auf die an den Geschäftsführer der Klägerin übergebenen Hinweise vom 19. September 2005 werde weiterführend verwiesen. Danach gibt es noch Ausführungen zu weiteren Einzelpunkten. 17 Am 3. Mai 2006 erließ die Gemeinde C. eine Satzung zur Festsetzung eines geschützten Landschaftsbestandteils, mit der das Bewilligungsfeld - soweit es auf ihrer Gemarkung liegt - erfasst wird. 18 Die Klägerin teilte am 19. März 2009 mit, sie halte an der Planung für den Abbau in C. fest. 19 Unter dem 31. März 2009 hörte der Beklagte die Klägerin zu einem beabsichtigten Widerruf der Bewilligung an. 20 Am 25. September 2009 reichte die Klägerin bei dem Beklagten mehrere Anlagen ein, zu denen auch ein schalltechnisches Gutachten, ein Emissionsgutachten, ein Prognosegutachten und ein hydrogeologisches Gutachten gehörten. 21 Die Klägerin äußerte sich am 1. Oktober 2009 durch Dipl.-Ing. G. hinsichtlich des beabsichtigten Widerrufs. Er führte aus, das Unternehmen halte an der Planung des Vorhabens fest. Der Bewilligungsinhaber habe eine Einschätzung der Werthaltigkeit der Bewilligung durch den Sachverständigen H. in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten stelle in der Zusammenfassung auf Seite 41 fest, dass die Bewilligung nicht verfristet sei. Es würden vier Gründe genannt, welche der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten habe und zu einer sinnvollen technischen und wirtschaftlichen Planung mit der Gewinnung erst zu einem späteren Zeitpunkt führten. Besonders die Situation um das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2007 zum Verlauf der A 143, welche dem Bewilligungsfeld sehr nahe kommen könne, werde durch die planende DEGES voraussichtlich Ende 2009 durch eine neue Planung gelöst. Erst dann bestünde für das Abbauvorhaben die Basis für weitere Planungen. Das Unternehmen habe gleichwohl die Planungen vorangetrieben. Es seien einige Unterlagen eingereicht worden. Die Anlagen 9 FFH-Untersuchung, 11 UVS und 15 LBP existierten nur als Entwürfe und nicht in einer abgabefähigen Fassung. Diese Entwürfe würden unter Berücksichtigung der Hinweise überarbeitet. Es werde der Textteil des Rahmenbetriebsplanes als Leseexemplar 2009 übergeben. Es werde auch um weitere Hinweise gebeten. 22 Unter dem 27. Oktober 2009 erstellte der Beklagte einen Vermerk über die vorliegenden Unterlagen. Danach habe eine Überprüfung des Textteils des eingereichten Rahmenbetriebsplanes ergeben, dass keine Überarbeitung erfolgt sei. Auch bei den eingereichten Anlagen 3, 5, 7, 10, 17, 24, 25, 8, 6, 13 und 14 sei keine Überarbeitung festzustellen. Diese Unterlagen hätten ebenfalls den alten Stand. 23 Am 2. Dezember 2009 fand erneut eine Besprechung zum Vorhaben statt. Dabei wurden noch zu klärende Probleme erörtert. Die Frage der Rücknahme der Bewilligung war nicht Gegenstand dieser Besprechung. 24 Mit Bescheid vom 8. Juli 2012 widerrief der Beklagte die Bewilligung Nr. II-B-g 99/93. Er forderte die Klägerin auf, die zu dieser Bewilligung gehörenden Urkunden sowie Lageumrisse nach Bestandskraft dieser Entscheidung bei ihm einzureichen und wies auf die Kostenpflichtigkeit des Bescheides hin. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Klägerin sei am 20. Juli 1993 durch das damalige Bergamt Halle die Bewilligung zur Gewinnung von bergfreien Bodenschätzen „Gesteine zur Herstellung von Schotter und Splitt“ für das Bewilligungsfeld „F.“ erteilt worden. Diese Bewilligung sei bis zum 31. Juli 2023 befristet. Das Bewilligungsfeld befinde sich zwischen den Ortschaften C. und D. Es erstrecke sich über eine Größe von ca. 52,3 Hektar und befinde sich vollumfänglich im Landschaftsschutzgebiet „Saaletal“ sowie zu großen Teilen im Naturpark „Unteres Saaletal.“ Der Trassenverlauf der geplanten Autobahn A 143 verlaufe teilweise durch das Bewilligungsfeld. Es sei ein Raumordnungsverfahren durch das Regierungspräsidium Halle durchgeführt worden. Dieses sei mit der Feststellung abgeschlossen worden, dass das beantragte Vorhaben nicht den Erfordernissen der Raumordnung entspreche. Am 15. Juli 1997 habe die Klägerin einen Hauptbetriebsplan eingereicht. Unter dem 5. Mai 1997 sei die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes gefordert worden. Nach Erarbeitung einer Tischvorlage seien 1998 zwei Scopingtermine zur Vorbereitung eines bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens durchgeführt worden. Am 16. November 2001 sei ein Leseexemplar des Rahmenbetriebsplanes vorgelegt worden. Dieses habe Mängel aufgewiesen. Eine Behebung dieser Mängel sei nicht erfolgt. 25 Rechtsgrundlage für den Widerruf sei § 18 Abs. 3 BBergG i.V.m. § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen (Vereinheitlichungsgesetz). Danach sei eine Bewilligung zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach der Bewilligung aufgenommen oder die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen werde. Diese Frist sei durch das Vereinheitlichungsgesetz nochmals um die Hälfte reduziert worden. Die Aufstellung des Rahmenbetriebsplanes diene als Grundlage für die Durchführung eines bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens. Es sei eine rechtliche Voraussetzung für die Aufnahme der Gewinnung im Bewilligungsfeld „F.“ Die Klägerin habe stets die feste Absicht geäußert, den Rahmenbetriebsplan fertig zu stellen. Vollständige Unterlagen zum Rahmenbetriebsplan seien jedoch nicht vorgelegt worden. Wiederholt sei erst auf seine Nachfrage eine erneute Reaktion der Bewilligungsinhaberin erfolgt. Auch seien seine Hinweise zur Überarbeitung des Leseexemplars in den nachgereichten Unterlagen nicht beachtet worden. Bis heute seien trotz mehrfacher Aufforderung keine vollständigen Unterlagen zum Rahmenbetriebsplan eingereicht worden. Es seien somit über fünfzehn Jahre seit dem behördlichen Verlangen zur Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes vergangen, ohne dass ein Planfeststellungsverfahren habe beantragt werden können. Die schleppende Bearbeitung der Antragsunterlagen sei ausschließlich von der Klägerin zu vertreten. Die Überschreitung der Frist stelle einen zwingenden Widerrufsgrund dar, der der Behörde kein Ermessen einräume. Eine Ausnahme sei nur dann gegeben, wenn Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Berechtigungsinhabers es erforderten, die Gewinnung erst zu einem späteren Zeitpunkt aufzunehmen oder wieder aufzunehmen oder wenn sonstige Gründe vorlägen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten habe. An die Prüfung dieser Ausnahmemöglichkeiten seien besonders hohe Maßstäbe anzulegen, da der Gesetzgeber mit dem Vereinheitlichungsgesetz gerade darauf abziele, ansonsten grundeigene Bodenschätze wieder dem Grundeigentümer zuzuordnen, wenn die Bewilligung innerhalb der Fristen des § 18 BBergG nicht zur Gewinnung genutzt würde und somit nichts zur Versorgung des Marktes beitrüge. Mögliche, den Widerruf hemmende Gründe einer sinnvollen technischen und wirtschaftlichen Planung seien im Anhörungsverfahren nicht vorgetragen worden. Das bloße Zuwarten auf eine bessere Marktsituation oder auf einen größeren Rohstoffbedarf im Raum Halle, wie in den zum Anhörungsverfahren eingereichten Einschätzungen aufgeführt, reichten dagegen nicht aus, um vom Widerruf absehen zu können. Auch der geplante Bau der Autobahn A 143 oder die etwaige Nutzung des Bewilligungsfeldes als Nachfolgelagerstätte für auslaufende Betriebe anderer Unternehmen, stellten keine Gründe dar, um den Widerruf zu hemmen. Die weiter vorgelegten Einschätzungen zur Werthaltigkeit des Bewilligungsfeldes könnten nicht als Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Berechtigungsinhabers gewertet werden und die spätere Aufnahme der Gewinnung rechtfertigen. So sei zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung der geplante Bau der A 143 bekannt gewesen. Dieser sei im Bundesverkehrswegeplan von 1992 benannt und als vordringlicher Bedarf eingestuft gewesen. Zum damaligen Zeitpunkt habe der Bau einer Autobahn für die Bewilligungsinhaberin kein Problem dargestellt, um die Gewinnung im Bewilligungsfeld zu planen sowie aufzunehmen. Die geplante Autobahntrasse beziehe sich im Übrigen lediglich auf einen Randbereich im Nordwesten des Bewilligungsfeldes. 26 Der Widerruf wurde der Klägerin am 13. Juli 2012 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. 27 Am 10. August 2012 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben. 28 Sie trägt unter Darlegung von zahlreichen einzelnen Maßnahmen, Handlungen und Besprechungen vor, von ihr sei ständig am Rahmenbetriebsplan gearbeitet worden. Sie habe sich ursprünglich für ein anderes Festgesteinsvorkommen interessiert, sei von der damaligen Bezirksregierung Halle dann aber auf das Vorkommen bei C. am F. verwiesen worden. Die Auswahl dieses Standortes habe bereits seinerzeit einen Kompromiss zwischen den Interessen der Bezirksregierung und ihrem Interesse dargestellt. Sie habe am 30. November 1992 bei der Bezirksregierung Halle den Antrag auf Abbau von Quarzporphyr im Bereich des F. gestellt. Zum Abbau des Bewilligungsfeldes bedürfe sie eines Betriebsplanes. Der Beklagte habe von Anbeginn des Verfahrens einen Rahmenbetriebsplan und eine Umweltverträglichkeitsprüfung gefordert. Die Rechtsgrundlage für dieses Verlangen sei allerdings zweifelhaft. Beabsichtigt sei, 29,7 Hektar als Abbaufläche und für die Errichtung von Produktionsanlagen in Anspruch zu nehmen. Hierfür bedürfe es nach gegenwärtiger Rechtslage keiner Umweltverträglichkeitsprüfung. Deshalb könne von ihr auch nicht die Erstellung eines Rahmenbetriebsplanes gefordert werden. Im Rahmen der Zulassung des Rahmenbetriebsplanes seien auch Verkehrsanlagen zu berücksichtigen und in die Abwägung einzubeziehen. Die geplante Trassenführung der Bundesautobahn 143 schneide nach wie vor das Bewilligungsfeld F. Im Hinblick auf die geplante Trassenführung komme es zu Auswirkungen auf ihre Planungen. Sie habe seit 1999 fortlaufend in Gesprächen mit der DEGES zur Vermeidung von überschneidenden Planungen gestanden. Gleichwohl sei sie nicht an der Erörterung vor dem Planfeststellungsbeschluss zur Bundesautobahn 143 formell beteiligt worden. Sie müsse neben der Trassenführung auch die daneben entstehende Baubeschränkung beachten. Für sie wären wegen der Autobahn voraussichtlich 1,69 Millionen Tonnen des geologischen Vorrates nicht gewinnbar. Der Planfeststellungsbeschluss der Bundesautobahn 143 habe jedoch der gerichtlichen Überprüfung nicht Stand gehalten. Eine neue verbindliche Festlegung existiere nicht. Am Rahmenbetriebsplan werde, soweit das aufgrund der unklaren Trassenführung möglich sei, weitergearbeitet. Zugleich werde geprüft, ob ein Rahmenbetriebsplan noch nötig ist. 29 Die Bewilligung könne nicht nach § 18 Abs. 3 BBergG widerrufen werden. Die Widerrufsgründe lägen nicht vor. Von dem Beklagten müsse nachgewiesen werden, dass sie seit der Bewilligung im Jahre 1993 die Gewinnung im Sinne des § 4 Abs. 2 BBergG nicht betrieben habe. Dieser Nachweis könne nicht geführt werden. Von dem Begriff sei nicht nur das Lösen und Freisetzen der Bodenschätze umfasst, sondern auch alle damit im Zusammenhang stehenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten. Die Klägerin arbeite kontinuierlich an der Gewinnung der bergfreien Bodenschätze. Zeiträume von 1,5 Jahren, in denen nicht an der Gewinnung gearbeitet worden sei, lägen - wie von ihr anhand der chronologischen Darstellung aufgezeigt - nicht vor. Der Rahmenbetriebsplan und auch der folgende Hauptbetriebsplan nebst den dazu erforderlichen Untersuchungen und Gutachten hätten erst nach erfolgter Bewilligung in Auftrag gegeben und erarbeitet werden können. Die Erarbeitung dieser Pläne sowie die weiteren Genehmigungsverfahren stellten allesamt vorbereitende Tätigkeiten im Sinne des § 4 Abs. 2 BBergG dar. Solange und soweit der Inhaber der Bewilligung die Gewinnung auch durch das Betreiben öffentlich-rechtlicher Genehmigungsverfahren verfolge, könne der zwingende Grund zum Widerruf nicht vorliegen. 30 Es lägen zudem Gründe einer sinnvollen technischen und wirtschaftlichen Planung vor, die einen späteren Abbau rechtfertigten. Dem Bewilligungsinhaber werde ein weiter Entscheidungsspielraum eingeräumt, in welchem Umfang er seine Planungen bezüglich des Abbaues des jeweiligen Bodenschatzes umsetzen wolle. Soweit und solange sinnvolle technische oder wirtschaftliche Gründe vorlägen, die zu einer späteren Aufnahme der Gewinnung führten, schließe das das Vertretenmüssen des Bewilligungsinhabers im Sinn des § 18 Abs. 3 BBergG aus. Wirtschaftlich Gründe könnten sich auch aus der allgemeinen wirtschaftlichen Situation, wie der Marktsituation, ergeben. Das habe der von ihr beauftragte Gutachter deutlich herausgearbeitet. 31 Der Widerrufsbescheid sei auch formell rechtswidrig, da sie nicht ordnungsgemäß angehört worden wäre. Ihr sei mit Schreiben vom 30. März 2009 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Sie habe nach erfolgter Fristverlängerung im Rahmen mehrerer Gespräche Stellung genommen und auch bestimmte Gutachten beigebracht. Erst mit Bescheid vom 12. Juli 2012, also mehr als drei Jahre nach der Anhörung, sei dann die Bewilligung widerrufen worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sie nicht mehr mit dem Widerruf gerechnet und auch nicht damit rechnen müssen. 32 Die Klägerin beantragt, 33 den Bescheid des Beklagten vom 9. Juli 2012 aufzuheben. 34 Der Beklagte beantragt, 35 die Klage abzuweisen. 36 Er verteidigt den angefochtenen Bescheid. 37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe 38 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 39 Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 40 Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 602) – VereinheitlichungsG -. Nach dieser Vorschrift gilt für Bergbauberechtigungen im Sinne des Absatzes 1 § 18 Abs. 2 und 3 des Bundesberggesetzes mit der Maßgabe, dass die Frist für die Aufnahme der Aufsuchung durch Einreichung eines Betriebsplanes sechs Monate und die Frist für die Aufnahme der Gewinnung durch Einreichung eines Betriebsplanes achtzehn Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beträgt, sofern die Frist nicht bereits vorher abläuft. 41 Die Voraussetzungen dieser Norm liegen hier vor. Die aufgehobene Bewilligung betrifft einen Bodenschatz, der aufgrund der Übergangsregelungen des Einigungsvertrages (Anlage 1 Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchst. a) zum Zeitpunkt der Verleihung der Bewilligung am 20. Juli 1993 ein bergfreier Bodenschatz war, nämlich die Gewinnung von Gesteinen zur Herstellung von Schotter und Splitt. Dieser Bodenschatz gehört dagegen nicht zu den bergfreien Bodenschätzen im Sinne des § 3 Abs. 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) – BBergG -. 42 Die Klägerin hat zumindest achtzehn Monate nach Inkrafttreten des Vereinheitlichungsgesetzes keinen Betriebsplan eingereicht. Das Vereinheitlichungsgesetz ist nach seinem § 3 am Tage nach der Verkündung und damit am 23. April 1996 in Kraft getreten. Die ab diesem Zeitpunkt laufende Frist von achtzehn Monaten ist bei Ergehen des Widerrufsbescheides am 9. Juli 2012 längst abgelaufen gewesen, da zwischenzeitlich nicht nur achtzehn Monate, sondern sogar mehr als sechzehn Jahre verstrichen waren. 43 Die Klägerin hat bis zum Erlass des Widerrufsbescheides keinen Betriebsplan im Sinne dieser Norm eingereicht. Erforderlich ist dazu die Vorlage eines zulassungsfähigen oder zumindest aufgrund von Änderungsbedarf in geringfügigen Teilen im Wesentlichen zulassungsfähigen Betriebsplans bei der zuständigen Behörde (vgl. VG Chemnitz, Urteil vom 25. November 1999 – 2 K 561/98 – ZfB 2000, 66). § 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG bezieht sich nämlich auf die Widerrufsvorschriften der § 18 Abs. 2 und 3 BBergG. Nach § 18 Abs. 3 BBergG ist die Bewilligung ferner zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder wenn die regelmäßige Gewinnung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist. Der Zusammenhang zwischen § 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG und § 18 Abs. 3 BBergG zeigt, dass die in § 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG geforderte Betriebsplaneinreichung keinen formalen Selbstzweck darstellt, sondern das Ziel der Gewinnung des Bodenschatzes - das ist nach § 4 Abs. 2 BBergG das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten - verfolgen muss. Grundlage jeder Gewinnung muss ein zugelassener Betriebsplan sein, weil nur ein solcher der Betriebsplanpflicht des Bergrechts entspricht. Genau dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers bei der Schaffung des § 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG, die Rechtsverhältnisse zügig zu vereinheitlichen (vgl. BT-Drs. 13/3876 S. 4). 44 Diese Voraussetzung erfüllt der am 11. April 1997 eingereichte Hauptbetriebsplan nicht. Dieser ging zwar innerhalb der am 22. Oktober 1997 ablaufenden Frist beim damals zuständigen Bergamt Halle ein, war aber unabhängig von seinem Inhalt nicht zulassungsfähig. Die Zulassung eines Hauptbetriebsplanes kann nämlich erst dann erfolgen, wenn zuvor ein Rahmenbetriebsplan zugelassen worden ist. Mit anderen Worten, der Hauptbetriebsplan kann nur zur näheren, abschnittsweisen Umsetzung der in einem Rahmenbetriebsplan vorgesehenen Maßnahmen dienen. 45 Auch die am 2. April 1998 von der Klägerin eingereichte Tischvorlage kann die Frist nicht wahren. Sie ist schon verspätet, weil die Frist bereits zuvor abgelaufen war. Zudem enthielt sie keinen zulassungsfähigen Rahmenbetriebsplan. Der Klägerin ist es zudem nicht gelungen bis zum Ergehen des Widerrufsbescheides einen zulassungsfähigen Rahmenbetriebsplan bei der zuständigen Behörde einzureichen. 46 Soweit die Klägerin erstmals im Klageverfahren Zweifel an dem Erfordernis eines Rahmenbetriebsplanes vorbringt, ist dem nicht zu folgen. Die Klägerin ist schon deshalb verpflichtet, einen Rahmenbetriebsplan zu erstellen und genehmigen zu lassen, weil sie von dem Bergamt Halle mit bestandskräftigem Bescheid hierzu verpflichtet wurde. 47 Die Gewinnung des Bodenschatzes im Bewilligungsfeld bedarf aber auch aus materiellen Gründen unverändert bis heute eines Rahmenbetriebsplanes. Bei der Erteilung der Bewilligung am 20. Juli 1993 forderte § 52 Abs. 2a BBergG in der vom 1. Januar 1993 bis zum 30. Juni 1994 geltenden Fassung (BBergG a.F.) die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes u. a., wenn ein Vorhaben nach § 57c einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. § 57c BBergG a.F. ermächtigte den Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit Zustimmung des Bundesrates zum Erlass von Vorschriften darüber, welche betriebsplanpflichtigen Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen. Von dieser Ermächtigung ist durch den Erlass der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben Gebrauch gemacht worden. Diese Verordnung sah in der vom 1. August 1990 bis 13. März 1999 geltenden Fassung (UVP-V Bergbau a.F.) eine Umweltverträglichkeitsprüfung vor u. a. für die Gewinnung von Steinkohle, Braunkohle, bituminösen Gesteinen, Erzen oder sonstigen nichtenergetischen Bodenschätzen im Tagebau mit einer Größe der beanspruchten Gesamtfläche einschließlich Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen von 10 Hektar oder mehr (§ 1 Nr. 1 Buchst. b) aa) UVP-V Bergbau a.F.). Auch die jetzigen Rechtslage ergibt kein anderes Ergebnis. Die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes ist auch nach § 52 Abs. 2a BBergG zu verlangen. Die nach § 57c BBergG erlassene Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl I 1990, S.1420) zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) - UVP-V Bergbau -, fordert bei der Gewinnung von sonstigen nichtenergetischen Bodenschätzen im Tagebau mit einer Größe der beanspruchten Abbaufläche von 25 Hektar oder mehr eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1 Nr. 1 Buchst. b) aa) UVP-V Bergbau). 48 Die Gewinnung der Gesteine im Bewilligungsfeld F. erfüllt diese Voraussetzungen. Die Klägerin möchte Schotter und Splitt als nichtenergetische Bodenschätze im Tagebau gewinnen und das auf einem Feld, das 25 Hektar überschreitet. Letzteres ergibt sich schon aus dem für das Bewilligungsfeld festgesetzten Flächeninhalt von 522.900 Quadratmetern, das sind 52,2 Hektar. 49 Soweit die Klägerin geltend macht, sie bedürfe keiner Umweltverträglichkeitsprüfung, weil die Abbaufläche nicht in ausgewiesenen Naturschutzgebieten oder einem der in der UVP-V Bergbau weiter ausgewiesenen sonstigen Schutzgebieten liege, kann das keinen Erfolg haben. Wie die in § 1 Nr. 1 Buchst. b aa) UVP-V Bergbau enthaltene Aneinanderreihung von Merkmalen, die jeweils mit dem Wort „oder“ verknüpft sind, zeigt, genügt alleine schon eine Abbaufläche von 25 Hektar, um eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung auszulösen. Die weiteren genannten Merkmale, wie die Lage im Naturschutzgebiet, sind alternativ und nicht kumulativ zu sehen. Nur das entspricht auch der Wertung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734), das in Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ unter Nr. 2.1.1 die Errichtung und den Betrieb eines Steinbruchs mit einer Abbaufläche von 25 Hektar oder mehr einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt. Gerade aus Sicht des insoweit maßgeblichen Europarechts ist die Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Gefahr für die Umwelt zu bestimmen und bemisst sich nicht nach der Frage, ob der jeweilige Rohstoff als bergfreier Bodenschatz, d. h. losgelöst vom Grundeigentum, als grundeigener Bodenschatz oder als Grundeigentümerbodenschatz gewonnen werden soll. Diese rechtlichen Verhältnisse sind für das Ausmaß der Eingriffe in Natur und Landschaft und die Gefahr für Umweltgüter nicht von Belang. 50 Auch die von der Klägerin genannte geringere Abbaufläche von 29,7 Hektar führt zur Pflicht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen und einen Rahmenbetriebsplan zu erstellen, weil die Mindestfläche von 25 Hektar immer noch überschritten ist. Aber auch ein Antrag auf eine noch kleinere Abbaufläche würde zu nichts anderem führen, weil eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht dadurch vermieden werden kann, dass ein einheitlicher zusammenhängender Eingriff in Natur und Landschaft in verschiedene Vorhaben aufgegliedert wird. 51 Ohne dass es für die Entscheidung hier darauf ankommt, ist darauf hinzuweisen, dass ein zulassungsfähiger Betriebsplan über einen Teil des Bewilligungsfeldes nicht die Frist des § 2 Abs. 2 VereinheitlichungsG wahrt, weil diese Vorschrift erkennbar die Aufrechterhaltung der Bewilligung nur vorsieht, wenn innerhalb dieser Frist Betriebspläne für den vollständigen Abbau vorliegen. 52 Die Klägerin hat keinen Rahmenbetriebsplan im Sinne des § 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG bei den zuständigen Bergbehörden eingereicht. Ein grundsätzlich genehmigungsfähiger Rahmenbetriebsplan wurde von der Klägerin weder in der bis zum 22. Oktober 1997 laufenden Frist des Vereinheitlichungsgesetzes noch bis zum 9. Juli 2012, dem Tag des Erlasses des Widerspruchsbescheides, bei der zuständigen Bergbehörde eingereicht. Das erkennt die Klägerin letztlich auch selbst an, indem sie lediglich vorträgt, sie habe an den dementsprechenden Unterlagen weitergearbeitet. Das entspricht der Aktenlage, ohne dass für die Entscheidung des Rechtsstreites die zum Teil auch zurückgegebenen Unterlagen im Einzelnen durchgesehen werden müssten. Selbst die Klägerin teilt in den in der Akte befindlichen Anschreiben nämlich mit, bestimmte erforderliche Anlagen mit verschiedenen umfangreichen Untersuchungen hätten noch keine vorlagefähige Fassung erreicht. Ein neuerer Stand und damit die Vorlage der Anlagen ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. 53 Es spricht viel dafür, dass die Vorlage des Betriebsplanes nach § 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG auch dann nicht unterbleiben kann, wenn die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG vorliegen. Die dort genannten Gründe greifen für die Erstellung eines Rahmenbetriebsplanes typischerweise nicht. Ein Rahmenbetriebsplan dient dazu, die grundsätzliche Durchführbarkeit des Vorhabens zu überprüfen, insbesondere in einem Fall wie dem hier zu entscheidenden, festzustellen, ob die Gewinnung des Bodenschatzes als Ergebnis einer Umweltverträglichkeitsprüfung möglich ist oder ob die Gewinnung aufgrund der Auswirkungen auf die Umwelt unterbleiben muss. Das ist aber keine Frage, die Inhalt einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers sein kann. Denn es kann weder wirtschaftlich noch technisch sinnvoll sein, die Frage der grundsätzlichen Gewinnungsfähigkeit eines Bodenschatzes offen zu lassen und sie erst in der Zukunft zu klären. Durch die Nichtvorlage des Rahmenbetriebsplanes und den Verzicht auf das erforderliche Planfeststellungsverfahren bleibt die grundsätzliche Machbarkeit des Vorhabens der Gewinnung des Bodenschatzes offen. Es fehlt dann an jeglicher Planungssicherheit, weil nicht geklärt ist, ob die Gewinnung im Bewilligungsfeld eine tragfähige und denkbare Option darstellt. Gerade im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist die Gewinnung des Bodenschatzes immer der so genannten Nulloption gegenüberzustellen und hierbei kann das Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens auch sein, dass diese Option die eindeutig vorzuziehende ist. Dann muss der Abbau des Rohstoffes unterbleiben. Die teilweise Erstellung eines Rahmenbetriebsplanes und die nur zögerliche Ergänzung ist auch keine Unterbrechung im Rechtssinne. Zudem darf der Sinn und Zweck des Vereinheitlichungsgesetzes nicht aus dem Auge verloren werden. Dieses Gesetz soll die Rechtslage in den neuen Ländern an die in den alten Ländern angleichen (vgl. BT-Drs 13/3876 S. 3). Ein Bedarf für die weitere Aufrechterhaltung der unterschiedlichen Rechtslage für die beiden Teile Deutschlands wurde von Gesetzgeber wegen der zwischenzeitlich zu beobachtenden Entwicklung nicht gesehen. § 2 VereinheitlichungsG sollte nur für bereits vorher erteilte Bewilligungen den gebotenen Vertrauensschutz sichern. Absatz 3 dient dagegen der zügigen Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse (BT-Drs 13/3876 S. 4). Dieser Zweck ist aber nicht erreichbar, wenn längerfristige Unterbrechungen auch bei der Erstellung von Betriebsplänen nicht zu einem Widerruf der Bewilligung und damit zum Ende der Bergfreiheit führen könnten. 54 Jedenfalls aber liegen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Satz 2 BBergG nicht vor. Ein Widerruf ist nach dieser Regelung nicht möglich, solange Gründe einer sinnvollen technischen oder wirtschaftlichen Planung des Bewilligungsinhabers es erfordern, dass die Bewilligung im Bewilligungsfeld erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen oder wieder aufgenommen wird oder wenn sonstige Gründe für die Unterbrechung vorliegen, die der Bewilligungsinhaber nicht zu vertreten hat. Das ist hier nicht gegeben. Die Klägerin vermag nicht aufzuzeigen, welche technischen oder wirtschaftlichen Planungen eine Nichteinreichung eines Rahmenbetriebsplanes oder eine spätere Einreichung erfordern. Der Hinweis auf Abbaumöglichkeiten der Konkurrenz und die Marktsättigung mit den im Bewilligungsfeld abbaubaren Gesteinen genügt als Grund nicht. Die Bergfreiheit eines Bodenschatzes und die Bewilligung des Abbaus rechtfertigt sich allein aus dem Zweck, diesen Rohstoff zeitnah dem Markt zur Verfügung zu stellen. Das schließt es aus, Bewilligungen an Unternehmen zu erteilen oder beizubehalten, die ausschließlich der Hortung der Rohstoffe dienen. Das würde dem Zweck des Bundesberggesetzes, die Sicherung der Rohstoffversorgung (§ 1 Nr. 1 BBergG) diametral entgegenstehen. Letzteres ist aber der Kern des Vortrages der Klägerin, das Bewilligungsfeld solle erst aufgeschlossen und abgebaut werden, wenn die Marktpreise und die Nachfrage nach dem dementsprechenden Rohstoff angestiegen wäre. Sie möchte eine Bewilligung aufgrund der wirtschaftlichen Überlegung, später höhere Rohstoffpreise am Markt erzielen zu können, nicht nutzen. Damit nutzt sie ihre Bewilligung ausschließlich zur Hortung von Rohstoffen, indem sie den Zugriff sowohl des Grundstückseigentümers als auch anderer Unternehmer auf den Rohstoff unterbindet. 55 Zudem spricht hier vieles dafür, dass nur solche Gründe im Sinne dieser Vorschrift angeführt werden können, die sich auf das jeweilige Bewilligungsfeld oder zumindest dem gleichen Bewilligungsinhaber gehörende unmittelbar angrenzende Bewilligungsfelder beziehen. Auf örtlich davon entfernte Bewilligungsfelder oder gar auf die Umstände anderer Bewilligungsinhaber kann dagegen nicht abgestellt werden. 56 Es liegen auch keine sonstigen Gründe für die Unterbrechung vor, die die Klägerin nicht zu vertreten hat. Keine solchen Gründe sind Umstände, die im Planfeststellungsverfahren gegen die Durchführung der Maßnahme sprechen könnten, wie eine, hier aber nicht durchgeführte, negative Umweltverträglichkeitsprüfung, der Feststellung, das Vorhaben entspreche nicht den Zielen der Raumordnung, der möglicherweise nicht möglichen Befreiung nach dem Naturschutzgesetz sowohl hinsichtlich der Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes als auch hinsichtlich der teilweise das Bewilligungsfeld erfassenden Satzungslage der Gemeinde C. Denn keiner dieser Umstände ist geeignet, die Einreichung eines den Vorschriften des Bundesberggesetzes entsprechenden Rahmenbetriebsplanes zu verhindern. 57 Auch der von der Klägerin ins Feld geführte Projektierungsprozess für die Bundesautobahn 143 ist kein solcher Umstand. Wie in der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden ist, war diese Frage für die Planungen bis zum Jahre 1998 ohne Bedeutung. Damit konnten die dementsprechenden Unklarheiten bis zum Ablauf der Frist des § 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG, dem 22. Oktober 1997, ebenfalls keine Bedeutung gewinnen. Das heißt mit anderen Worten, bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist gab es keine Hinderungsgründe. Schon das hätte zu dem Widerruf der Bewilligung führen müssen. 58 Aber auch in der Folgezeit war die Klägerin weder rechtlich noch tatsächlich gehindert, einen Rahmenbetriebsplan mit den erforderlichen Unterlagen zusammenzustellen und seine Genehmigung im Wege eines Planfeststellungsverfahrens zu beantragen. Die bestandskräftige Feststellung der Trasse der Bundesautobahn 143 ist hierfür nicht Voraussetzung. Die Klägerin ist nach ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung zwar daran interessiert, vollkommene Planungssicherheit sowohl hinsichtlich der Trasse als auch eventueller Ausgleichsmaßnahmen zu erhalten. Das ist aber mit der gewünschten Sicherheit nur erreichbar, wenn die Bundesautobahn nebst Ausgleichsmaßnahmen bereits vollständig fertig gestellt ist, weil sonst immer noch die Gefahr von Umplanungen besteht. Eine solche Sicherheit kann die Klägerin aber nicht beanspruchen. Das Fehlen einer Sicherheit im gewünschten Umfange berechtigt nicht im Sinne des § 18 Abs. 3 BBergG, das Vorhaben nicht aufzunehmen oder zu unterbrechen. Die Planungsrisiken durch die Straßenplanung erfordern es nämlich nicht, die Erstellung des Rahmenbetriebsplans aufzuschieben. Es gibt sowohl im Bergrecht als auch im Straßenbaurecht Abwägungskriterien, wie die verschiedenen Planungen in Beziehung zu setzen sind. Es fehlt auch an einem grundsätzlichen Vorrang einer nur möglichen, aber nicht näher spezifizierten Planung einer Bundesautobahn gegenüber einem bergrechtlichen Vorhaben. Stattdessen sieht das Gesetz bei dem bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren eine Planung in gegenseitiger Rücksichtnahme vor mit dem Ziel einer geringstmöglichen gegenseitigen Beeinträchtigung (§ 124 Abs. 1 BBergG). Auch soweit nach § 124 Abs. 3 BBergG die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung oder der Betrieb der öffentlichen Verkehrsanlage der Gewinnung von Bodenschätzen vorgeht, führt dies zu nichts anderem. Diese Vorschrift regelt nämlich nur den Konflikt im Betriebsfalle, aber nicht den Vorrang einer im Planungsstadium befindlichen, aber örtlich noch nicht genau festgelegten Verkehrsanlage. Noch weniger ergibt sich der Vorrang einer noch unbestimmten Planung des Straßenbaulastträgers vor der Erstellung eines Betriebsplans. Ergibt sich der Konflikt erst nach dem im Gewinnungsbetrieb Einrichtungen hergestellt worden sind, so regelt sich das Verhältnis zwischen dem Gewinnungsbetrieb und der Verkehrsanlage nach § 124 Abs. 4 BBergG. Maßgeblich ist dabei die zeitliche Reihenfolge der Gewinnungsberechtigung und der Planoffenlegung. Im Übrigen zeigen auch die von der Klägerin aufgestellten Zeittafeln die lange Verzögerung zwischen der Erteilung der Bewilligung und den erst danach konkret werdenden Planungen für die Bundesautobahn. So ist der Planfeststellungsbeschluss für die A 143 erst am 18. Mai 2005 ergangen, das sind nahezu zwölf Jahre nach Erteilung der jetzt zurückgenommenen Bewilligung. Es sind auch deutlich mehr als sieben Jahre nach dem spätesten Zeitpunkt für die Einreichung eines Betriebsplanes nach § 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG. 59 Nichts anderes ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin, nach 1998 habe die zuständige Bergbehörde von ihr eine Berücksichtigung der Autobahn bei der Erstellung des Rahmenbetriebsplans gefordert. Dabei kann offen bleiben, ob die Forderung berechtigt war oder die Klägerin dem im Ergebnis nicht hätte nachkommen müssen. Denn jedenfalls hat sie weder ohne noch mit Berücksichtigung der Autobahnplanungen einen voll ständigen Rahmenbetriebsplan eingereicht. 60 Keine Bedeutung kann die von der Klägerin aufgestellte Zeittafel gewinnen. Es bedarf nicht der Feststellung einer jahrelangen Untätigkeit des Bewilligungsinhabers. § 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG fordert – wie mehrfach ausgeführt –, einen Betriebsplan spätestens achtzehn Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzureichen. Es handelt sich um keine Frist, die durch jede auf die Erstellung eines Betriebsplanes bezogene Maßnahme unterbrochen wird und dann von neuem zu laufen beginnt. Unabhängig davon fehlt es an der Einreichung jeglicher Unterlagen zum Rahmenbetriebsplan zwischen dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und dem 2. April 1998. Erst zu diesem Tag ist eine erste Tischvorlage zur Vorprüfung bei der Bergbehörde eingegangen. 61 Der Widerruf ist nicht formell rechtswidrig. Die Klägerin wurde – wie sie selbst zugibt – zur Frage des Widerrufs angehört. Dass die Rücknahme erst Jahre nach dieser Anhörung erfolgt ist, vermag einen Anhörungsmangel nicht zu begründen, zumal das Vor bringen der Klägerin im angefochtenen Bescheid verarbeitet ist. § 18 BBergG sieht genauso wie § 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG einen gebundenen Widerruf vor. D. h., wenn der Tatbestand erfüllt ist, ist dem Beklagten die Entscheidung vorgegeben. Eine Ermessensentscheidung hat er nicht zu treffen. Anders als bei § 49 VwVfG gibt es auch keine Entscheidungsfrist. Die Rücknahme hat auch dann erfolgen, wenn zwischen der Stellungnahme des Betroffenen und dem Widerruf mehr als ein Jahr verstrichen ist. Im Übrigen wäre sogar zwischen der Anhörung vom 31. März 2009 und der Rücknahme unter dem 9. Juli 2013 nochmals die Frist sowohl des § 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG als auch des § 18 Abs. 3 BBergG abgelaufen, ohne dass auch in dieser Zeit ein genehmigungsfähiger Rahmenbetriebsplan zur Genehmigung vorgelegt worden ist. Mit anderen Worten, selbst in dieser Zwischenzeit sind erneut die Widerrufsvoraussetzungen eingetreten. 62 Die aus §§ 49 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 48 Abs. 4 VwVfG sich ergebende Jahresfrist ist auch aus einem anderem Grunde hier nicht anwendbar. Wie bereits ausgeführt, dient § 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG dazu, möglichst schnell und umfassend die Rechtseinheit im Bundesgebiet herzustellen. Liegen die Voraussetzungen für den Widerruf einer Bewilligung nach dieser Norm vor, so hat der Widerruf nicht nur zum Schutz öffentlicher Interessen an der ordnungsgemäßen Gewinnung von Rohstoffen zu erfolgen. Darüber hinaus soll das vom Grundeigentum abgespaltene Gewinnungsrecht der nur vorübergehend weiter als bergfreien Bodenschatz aufrechterhaltenen Bodenschätze beseitigt werden. Damit soll die Eigentumsordnung – wie sie sich in den alten Bundesländern seit Inkrafttreten des Bundesberggesetzes darstellt – auch auf die neuen Bundesländer übertragen werden. Der Widerruf dient damit auch dem Interesse und den Rechten des Grundstückseigentümers, nicht länger von der Abtrennung eines fortbestehenden bergfreien Bodenschatzes betroffen zu sein, wenn die Voraussetzungen der Überleitungsregel nicht mehr vorliegen. Insoweit unterscheidet sich der durch § 2 Abs. 3 VereinheitlichungsG vorgesehene Widerruf von dem Widerruf nach § 18 Abs. 3 BBergG, der nur das öffentliche Interesse sichert, bergfreie Bodenschätze dem Markt zur Verfügung zu stellen. Dazu ist es erforderlich, die Bewilligung einem Unternehmen zu erteilen, das auch tatsächlich den Abbau der Rohstoffe betreibt. Ein Widerruf nach § 18 Abs. 3 BBergG kann damit nur die anderweitige Vergabe der Bewilligung im Blick haben, weist aber nicht mit dem Widerruf das Eigentum am Bodenschatz einen bereits vorher feststehenden Dritten zu. Der Bodenschatz bleibt nach dem Widerruf bergfrei und ist im Rahmen von Bewilligung oder Bergwerkseigentum einem Bergwerksunternehmer zur Gewinnung zu übertragen. Genau diese Situation ist hier aber nicht gegeben. Durch die Aufhebung der Bewilligung geht das Eigentum an den in der Bewilligung benannten Gesteinen zur Herstellung von Schotter und Splitt im Bewilligungsgebiet auf die jeweiligen Grundeigentümer über. Dieser Eigentumsübergang kann und darf durch die Bergbehörde nicht durch Verfahrensverzögerungen verhindert werden. 63 Denn dann würde sich die Eigentumslage allein durch Nichthandeln der Bergbehörden zu Lasten der Grundeigentümer anders darstellen, als sie gesetzlich vorgesehen ist. 64 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 65 Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 1 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch. 66 Beschluss 67 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 257.815,00 EUR festgesetzt. 68 Gründe: 69 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Das Gericht geht dabei von dem Lagerstättenwert, den der von der Klägerin bestellte Sachverständige W.-D. von M. in seiner Einschätzung vom 17. Juni 2009 vorgenommen hat, aus. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit Ausnahme von 14 ha zwischenzeitlich Eigentümerin der im Bewilligungsfeld liegenden Grundstücke geworden ist. Deshalb ist der Wert auf 14/52 des Lagerstättenwertes anzusetzen. Hinsichtlich der übrigen Grundstücke ist ein wirtschaftlicher Wert nicht feststellbar, weil die Aufhebung der Bewilligung die Bergfreiheit des Bodenschatzes beendet und den Bodenschatz dem Grundeigentümer zuweist.