Beschluss
1 B 200/14
Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2014:0702.1B200.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Die sinngemäßen Anträge der Antragstellerin, 2 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, im Auswahlverfahren zur Erteilung von Genehmigungen zur Leistungserbringung im bodengebundenen Rettungsdienst im Landkreis Saalkreis die Genehmigung im Los 1 an den Beigeladenen zu 1) oder einen anderen Antragsteller zu erteilen, bis über den Antrag der Antragstellerin bestandskräftig entschieden ist, 3 sowie 4 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, im Auswahlverfahren zur Erteilung von Genehmigungen zur Leistungserbringung im bodengebundenen Rettungsdienst im Landkreis Saalkreis die Genehmigung im Los 2 an den Beigeladenen zu 2) oder einen anderen Antragsteller zu erteilen, bis über den Antrag der Antragstellerin bestandskräftig entschieden ist, 5 haben keinen Erfolg. 6 Die von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Anordnungen nach § 123 VwGO, mit denen sie begehrt, dass den Beigeladenen keine Genehmigungen zur Leistungserbringung nach dem Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt erteilt werden, sind bereits unstatthaft. Nach der Systematik der VwGO ist gegen belastende Verwaltungsakte allein nachträglicher Rechtsschutz vorgesehen und demzufolge ein Vorrang des Vorgehens nach den §§ 80, 80a VwGO. Soweit es um vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der vorläufigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes geht, richtet sich das Verfahren mithin ausschließlich nach den §§ 80, 80 a VwGO (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 6. Auflage, § 12, Rdnr. 104; schon zum alten Rettungsdienstrecht LSA OVG LSA, Beschl. v. 2. Februar 2009 – 3 M 555/08 -, Juris). So liegt es hier. 7 Nach der zu folgenden o. a. Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt verhilft dem unterlegenden Bewerber im Rettungsdienstrecht die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gem. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder im Falle des Ergehens einer Vollzugsanordnung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 VwGO zu dem erstrebten Vorteil, dass dem Mitbewerber mangels vollziehbarer Genehmigungserteilung die Leistungserbringung nicht übertragen wird. Vorläufiger Rechtsschutz richtet sich deshalb hier ausschließlich nach den §§ 80, 80a VwGO, nicht aber nach § 123 VwGO. 8 Da vorliegend aber bislang weder an die Antragstellerin eine Ablehnungsentscheidung noch an die Beigeladenen eine Genehmigungserteilung ergangen ist – der Antragsgegner hat den übrigen Beteiligten lediglich seine beabsichtigte Entscheidungen mitgeteilt und befindet sich demzufolge im Anhörungsverfahren -, kommt eine Umdeutung des Rechtsschutzgesuches nicht in Betracht (OVG LSA, Beschl. v. 2. Februar 2009 – 3 M 555/08 -, a. a. O.). 9 Der Vortrag der Antragstellerin, es müsse zwischen der Genehmigungserteilung einerseits und der materiellrechtlichen Wirkung der Konzession anderseits unterschieden werden mit der Folge, dass der Suspensiveffekt eines Rechtsmittels zwar die Genehmigung, nicht aber die Konzession betreffe, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die Ansicht der Antragstellerin ist bereits unzutreffend, wenn sie meint, die Genehmigung und die Konzession seien in rechtlicher Hinsicht einer getrennten Einordnung zugänglich. Nach 12 Abs. 2 Satz 2 RettDG LSA erteilen die Rettungsdienstträger durch Verwaltungsakt Genehmigungen als Konzessionen an andere Leistungserbringer. Dies bedeutet, dass nach dem Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt die Genehmigung als Konzession, also als Einhei t vergeben wird. Der Verwaltungsakt in Form der Genehmigung ist die Konzession. Konzession und Genehmigung sind folglich keiner getrennten rechtlichen Betrachtung zugänglich, vielmehr teilt die Konzession das Schicksal der Genehmigung. Der Eintritt des Suspensiveffektes eines Rechtsmittels erstreckt sich somit selbstverständlich nicht nur auf die Genehmigung, sondern auch auf die Konzession. Der Eintritt der Vollzugshemmung eines Rechtsmittels gegen eine Genehmigung bedeutet zugleich, dass auch von der Konzession keinen Gebrauch gemacht werden darf. Das Vorliegen der Einheit von Konzession und Genehmigung ergibt sich zudem aus der Regelung des § 14 RettDG LSA, wonach – anders als nach früherem Recht – in der Genehmigung besondere Bestimmungen wie z. B. Art, Anzahl und Standorte der Rettungsmittel oder Zeiten der Bereitschaft zu treffen sind. Es bedarf gerade keiner weiteren Aushandelung von Verträgen, keines Vergabeverfahrens mehr, wie es das frühere Rettungsdienstrecht vorsah. Aus diesem Grunde ist auch die von der Antragstellerin angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichtes Naumburg (Beschl. v. 22. Dezember 2011 – 2 Verg 10/11 -, Juris) hier ersichtlich nicht einschlägig. Schließlich ergibt sich auch mittelbar aus der Regelung des § 15 RettDG LSA – Gebühren u.a. für den Widerruf einer Genehmigung -, dass es sich bei der Konzession nicht um ein eigenständiges Rechtsinstitut handelt. Mit dem Widerruf der Genehmigung zur Leistungserbringung erlischt zugleich auch die Konzession. 10 Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO rechtfertigt sich auch nicht nach den anerkannten Grundsätzen vorbeugenden Rechtsschutzes, etwa weil es für die Antragstellerin nicht zumutbar sein sollte, das Ergehen der Genehmigung und sodann die Inanspruchnahme Eilrechtsschutzes nach den §§ 80, 80a VwGO abzuwarten. Wie bereits ausgeführt steht der Antragstellerin nach Ergehen der Genehmigungen effektiver Rechtsschutz zur Verfügung, ohne dass unabänderliche Wirkungen von der Genehmigung ausgehen. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. 12 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. § 5 ZPO. Dieser Betrag ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig zu halbieren.