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Urteil

4 A 107/14

Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2014:0903.4A107.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu einer Vorausleistung für einen Schmutzwasserbeitrag. 2 Sie sind Eigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt, Ortsteil {A.}. Ende der 1990er Jahre wurde das Grundstück durch die damalige Stadt {A.} abwassertechnisch zentral erschlossen. Nach dem Zusammenschluss zum 01. Januar 2010 der Stadt {A.} (Anhalt) mit weiteren Gemeinden zur Stadt A-Stadt wurde diese im Jahr 2010 Mitglied des Abwasserzweckverbands {B.} und Umgebung, dessen Rechtsnachfolger der Beklagte ist. 3 Mit Bescheid vom 05. Juli 2013 zog der Beklagte die Kläger zu einer Vorausleistung für einen Schmutzwasserbeitrag für die Erweiterung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage in Höhe von 1.291,50 Euro heran. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2014 zurück. 4 Die Kläger haben am 16. April 2014 Klage erhoben, zu deren Begründung sie die Verjährung des Anspruchs einwenden. 5 Die Kläger beantragen, 6 wie erkannt. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe 9 Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 10 Die Klage hat Erfolg. 11 Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da es dafür an einer rechtlichen Grundlage mangelt. 12 Gemäß § 1 Abs. 2 der Erweiterungsbeitragssatzung des Abwasserzweckverbands {B.} und Umgebung vom 15. September 2011 (im Folgenden: EBS) erhebt der Zweckverband nach Maßgabe dieser Satzung Erweiterungsbeiträge zur Deckung des Aufwands für die Erweiterung seiner öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage. Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung beschränkt sich nach § 1 Abs. 3 Satz 1 EBS auf die Abrechnungsgebiete 2 und 3 gemäß der Schmutzwasserbeseitigungssatzung mit dem räumlichen Geltungsbereich der Stadt A-Stadt mit Ausnahme der Ortsteile {C.} und {D.} sowie der Stadt {B.} mit ihrem Ortsteil {E.}. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 EBS wird für diese Gemeinden bzw. Gemeindeteile die bereits fertig gestellte öffentliche Einrichtung bezüglich der zentralen Kläranlage {B.} und des Leitungssystems erweitert. Der Beitragsatz für die Erweiterung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage beträgt 3 Euro/m² beitragspflichtiger Fläche in den Abrechnungsgebieten 2 und 3 (§ 5 Abs. 1 EBS). Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 EBS entsteht die Beitragspflicht jeweils mit der betriebsfertigen Erweiterung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage einschließlich des ersten Grundstücksanschlusses, frühestens jedoch mit In-Kraft-Treten dieser Satzung. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EBS kann auf die Beitragsschuld eine angemessene Vorausleistung von 75 % der endgültigen Beitragsschuld verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. 13 Die Regelungen rechtfertigen nicht die Erhebung der angegriffenen Vorausleistung, weil für das Grundstück der Kläger ein Erweiterungsbeitrag nicht entstehen kann. 14 1. Der Beklagte betreibt gemäß § 1 Abs. 1 Buchstabe a der Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Abwasserzweckverbands {B.} und Umgebung vom 17. November 2011 (im Folgenden: SBS) zwei rechtlich selbstständige öffentliche Einrichtungen, und zwar zum einen die Kläranlage {B.} mit Überleitungen und Ortsnetzen im räumlichen Geltungsbereich der Abrechnungsgebiete 1 und 2 (Nr. 1) und zum anderen die Containerkläranlage, Kläranlagen {F.} und Untermühle sowie Teile des Ortsnetzes in {A.} im räumlichen Geltungsbereich des Abrechnungsgebiets 3 (Nr. 2). Das Abrechnungsgebiet 1 besteht aus dem räumlichen Geltungsbereich der Stadt A-Stadt mit ihren Ortsteilen {C.} und {D.} sowie der Stadt {B.} mit Ausnahme des Ortsteils {E.}, das Abrechnungsgebiet 2 aus dem räumlichen Geltungsbereich der Stadt A-Stadt mit Ausnahme der Ortsteile {C.}, {D.} und {A.} sowie der Stadt {B.} mit ihrem Ortsteil {E.}, und das Abrechnungsgebiet 3 aus dem räumlichen Geltungsbereich der Stadt A-Stadt mit ihrem Ortsteil {A.}. Das Grundstück der Kläger befindet sich im Ortsteil {A.} und ist insoweit an die öffentliche Einrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 2 SBS angeschlossen. Der Beklagte beabsichtigt ausweislich der Ausführungen in der Beitragskalkulation für die Ortschaft {A.} vom 26. August 2011, die zentrale Schmutzwasserentsorgung dieser Ortschaft künftig durch Anbindung an die Kläranlage {B.} vorzunehmen. Dies hat indes zur Folge, dass das Grundstück der Kläger nicht mehr an die öffentliche Einrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 2 SBS angeschlossen ist, da diese aus dem technischen System der Containerkläranlage, der Kläranlagen {F.} und {G.} sowie der daran angebundenen Ortsnetze besteht. Der „Umschluss“ bedingt, dass das Grundstück an das aus der Kläranlage {B.} und dem daran angebundenen Leitungsnetz bestehende einheitliche technische System angeschlossen ist. Die öffentliche Einrichtung dieses Systems erstreckt sich nach § 1 Abs. 1 Buchstabe a Nr. 1 SBS aber lediglich auf den räumlichen Geltungsbereich der Abrechnungsgebiete 1 und 2, wovon das Grundstück der Kläger nicht erfasst ist. Im Hinblick darauf kann eine Erweiterungsbeitragspflicht nicht entstehen, weil dies nach § 7 Abs. 1 EBS die „betriebsfertige Erweiterung“ einschließlich des ersten Grundstücksanschlusses voraussetzt. Diese Voraussetzung ist wiederum nur erfüllt, wenn die öffentliche Einrichtung vor dem jeweiligen Grundstück betriebsfertig erweitert ist und insoweit bis an das jeweilige Grundstück reicht (OVG Münster, Beschluss vom 26. Mai 2014 – 15 B 516/14 – Juris Rn. 6). Daran fehlt es jedoch. Nach dem „Umschluss“ an die Kläranlage {B.} wird der Teil des Leitungsnetzes, der sich im Abrechnungsgebiet 3 befindet, nämlich weder von der öffentlichen Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Buchstabe a Nr. 1 SBS noch derjenigen nach § 1 Abs. 1 Buchstabe a Nr. 2 SBS erfasst. 15 2. Ungeachtet dessen liegt ein Fall der „Erweiterung“ der öffentlichen Einrichtung nicht vor. Die Erhebung eines Erweiterungsbeitrags ist daran geknüpft, dass zuvor bereits eine fertig gestellte öffentliche Einrichtung vorliegt. Soll eine Schmutzwasserbeseitigungsanlage räumlich oder funktionell ausgedehnt werden, liegt eine „Erweiterung“ nur vor, wenn die Einrichtung nach dem bisherigen Abwasserbeseitigungskonzept plangemäß fertig gestellt ist und danach der Einrichtung z.B. ein weiteres Leitungssystem hinzugefügt wird, um ein „neues“ Baugebiet zu entsorgen. Entscheidet sich die Gemeinde dagegen vor der plangemäßen Fertigstellung der gesamten Einrichtung zu einer räumlichen und/oder funktionellen Ausdehnung, liegt kein Fall der Erweiterung, sondern der Herstellung der öffentlichen Einrichtung vor. Daher kommt in derartigen Fällen lediglich die Erhebung eines Herstellungsbeitrags in Betracht (vgl. Blomenkamp in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 03/2014, § 8 Rn. 975 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 – OVG 9 B 35.12 – Juris Rn. 24). Ausweislich der Darlegungen in der Beitragskalkulation für die Ortschaft {A.} vom 26. August 2011 und in der Klageerwiderung des Beklagten war die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung jedoch zu keinem Zeitpunkt plangemäß vollständig fertig gestellt. Vielmehr hatte der Abwasserzweckverband „{B.} und Umgebung“ die Anlagen des Altverbands zum 31. Dezember 2001 lediglich „im Wesentlichen“ – d.h. noch nicht vollständig – hergestellt. War aber das Abwasserbeseitigungskonzept noch nicht in Gänze umgesetzt, bevor es in Bezug auf die neu hinzugetretenen Gemeinden geändert/erweitert worden ist, scheidet die Erhebung eines – auf die Beitragspflichtigen in den neuen Gemeindegebieten begrenzten – Erweiterungsbeitrags aus, weil sich die öffentliche Einrichtung noch immer im Stadium der erstmaligen Herstellung befindet. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.