Urteil
1 A 162/11
Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2014:1106.1A162.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. 2 Die 1960 geborene Klägerin ist in Syrien registrierte Kurdin moslemischen Glaubens. Sie reiste am 22. Januar 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und durchlief erfolglos das Asylverfahren. Seit dem 22. April 2005 wurde sie zunächst geduldet und erhielt am 21. April 2006 erstmals eine Aufenthaltserlaubnis, die fortlaufend verlängert wurde. Gleichzeitig mit der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erhielt sie am 21. April 2006 (26. 10. 2007) einen Reiseausweis für Staatenlose. 3 Die Klägerin ist verheiratet und hat drei Kinder. Der am … 1990 geborene Sohn ist schwerstbehindert und wird von seiner Mutter versorgt. 4 Sie ist am 26. Juli 2011 aus dem Landkreis Saalekreis in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten gezogen. 5 Bereits am 24. August 2010 beantragte sie beim Landkreis Saalekreis die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, die dieser mit Bescheid vom 30. März 2011 mit der Begründung ablehnte, die Klägerin sei nicht in der Lage, eigenständig ihren Lebensunterhalt zu sichern und habe nicht mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung geleistet. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen sei auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Klägerin durch die Versorgung ihres Sohnes gehindert sei, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen. 6 Den hiergegen mit Schreiben vom 4. Mai 2011 erhobenen Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2011 aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Ergänzend führte er aus, dass die in den beiden ärztlichen Atteste vom 14. April und 5. Mai 2011 genannten Krankheiten nicht die Tatbestände der dauernden körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung erfüllen würden. Die Pflege eines behinderten Familienangehörigen, der seinerseits die Ausnahme des § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG für sich in Anspruch nehmen könne, genüge für die Anwendung der Vorschrift auf die Klägerin nicht. 7 Unter dem 17. September 2013 stellte die Klägerin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ergänzend einen Antrag auf Zuerkennung des Flüchtlingseigenschaft, der bisher nicht beschieden worden ist. 8 Am 15. Juli 2011 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben. 9 Sie meint, die Klage sei begründet. Sie sei bereits aufgrund ihrer eigenen Erkrankungen nicht arbeitsfähig. Ergänzend legt sie die ärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Orthopädie vom 12. März 2014 vor, ausweislich der sie aufgrund einer Funktionseinschränkung der Wirbelsäule und der rechten Schulter nur in einem zeitlichen Umfang von unter drei Stunden arbeiten könne. 10 Zudem sei sie aufgrund der Betreuung ihres Sohnes zeitlich nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt selbst zu sichern, zumal sich auch dessen Gesundheitszustand ausweislich des Befundberichts des Klinikums Halle weiter verschlechtert habe. 11 Die Ablehnung des Antrages verstoße zudem gegen das Diskriminierungsverbot der Richtlinie 2000/78. Die Klägerin, die selbst nicht behindert sei, werde durch die Behinderung ihres Kindes, für das sie wesentliche Pflegeleistungen erbringe, benachteiligt. Entgegen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2008 – 1 C 34/07 – sei nunmehr durch mehrere Änderungen auch ein gemeinschaftsrechtlicher Bezug im Aufenthaltsgesetz vorhanden, so dass die Richtlinie zu berücksichtigen sei. 12 Die Klägerin beantragt, 13 den Bescheid des Landkreises Saalekreis vom 30. März 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 30. Juni 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Ergänzend führt sie aus, aus keinem der von der Klägerin vorgelegten Atteste sei ersichtlich, dass diese dauerhaft an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert sei. 17 Hinsichtlich des Attestes des Orthopäden vom 12. März 2014 habe die Amtsärztin der Beklagten nach Aktenstudium Stellung genommen und sei zu dem Ergebnis gekommen, die Feststellung zur Tätigkeit sei nicht nachvollziehbar. Die bestehende Erkrankung hindere die Klägerin nicht daran, eigenständig ihren Lebensunterhalt zusichern. 18 Mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 hat die Klägerin ihre ursprünglich gegen den Landkreis gerichtete Klage gegen die Beklagte gerichtet. 19 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen. Entscheidungsgründe 20 Die zulässige Klage hat Erfolg. 21 Die Klageänderung ist zulässig. Die erfolgte Auswechslung des zunächst beklagten Landkreises Saalekreis durch die Beklagte ist zulässig. Es handelt sich um eine (subjektive) Klagänderung. Die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO liegen vor. Die Klageänderung ist sachdienlich. Sachdienlichkeit ist zu bejahen, wenn für den geänderten Antrag der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Antragsänderung die endgültige Beilegung des Rechtsstreits fördert. Sachdienlichkeit fehlt dagegen, wenn durch die Antragsänderung ein gänzlich neuer Prozessstoff eingeführt würde, der die Grundlagen des Rechtsstreits ändert. Die Beklagte ist nach dem Umzug der Klägerin nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) VwVfG für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zuständig. Mit der angestrebten Auswechslung der Beteiligten soll auch weiterhin ein und dasselbe, durch die bereits erlassenen Bescheide definierte Ziel erreicht werden und dient dazu, diese Streitigkeit endgültig zu beenden. 22 Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Landkreises Saalekreis vom 30. März 2011 und der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 30. Juni 2011 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Diese hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG. 23 Allein streitig zwischen den Beteiligten ist, ob die Klägerin die Anwendung von § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG für sich in Anspruch nehmen kann. Danach ist von dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhaltes und der Altersversorgung abzusehen, wenn der Ausländer sie wegen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Dies richtet sich danach, ob der Ausländer aufgrund der der Behinderung zugrunde liegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung bei einer ihm theoretisch möglichen Tätigkeit seinen Unterhalt – gemessen an sozialgesetzlichen Maßstäben - verdienen könnte. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich im Grundsatz nach den Maßstäben des Sozialrechts, so dass die entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) Anwendung finden (BVerwG, Urteil vom 16. August 2011 – 1 C 4/10 -, Juris; Urteil vom 16. November 2010 – 1 C 20/09 -, Juris). Danach ist die Klägerin nicht in der Lage, ihren Unterhalt zu verdienen. Sie ist nicht erwerbsfähig. 24 Die Klägerin kann lediglich einer täglichen leichten Arbeit von bis zu drei Stunden nachgehen. In dem von ihrem behandelnden Arzt gefertigten Gutachtens vom 12. März 2014 hat dieser ausführlich und detailliert die Befunde hinsichtlich der Klägerin dargelegt und die diesen entsprechende Diagnose getroffen. Auf dieser fundierten Grundlage hat er anschließend eine sozialmedizinische Beurteilung abgegeben und dargelegt, in welchem Umfang die Klägerin arbeiten könne. Insofern, als diesem Ergebnis durch die amtsärztliche Stellungnahme von 27. Mai 2014 widersprochen wird, in der die Amtsärztin nach Studium der Akten und des Gutachtens zu dem Ergebnis kommt, die Klägerin sei nicht an der eigenständigen Sicherung ihres Lebensunterhaltes gehindert und dies damit begründet, dass der „Beschwerdekomplex“ in der schriftlichen Darstellung deutlich stabil und gebessert sei, weshalb sich die Feststellung hinsichtlich des Umfanges der Tätigkeit nicht nachvollziehen lasse, ist dem nicht zu folgen. Zwar kommt amtsärztlichen Gutachten regelmäßig ein größerer Beweiswert zu, als dies bei privatärztlichen Aussagen der Fall ist. Im vorliegenden Fall sind die Äußerungen der Amtsärztin aber nicht geeignet, das Ergebnis des behandelnden Arztes hinsichtlich des Umfanges der täglichen Arbeitszeit in Zweifel zu ziehen. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Amtsärztin die Feststellungen des behandelnden Arztes hinsichtlich des Befundes und der Diagnose vollumfänglich bestätigt hat, indem sie hierzu - knapp - feststellt, die beschriebenen Defizite würden bestehen. Zwar verweist sie dann darauf, dass ein diagnostizierter Bandscheibenvorfall nach Injektionsbehandlung deutlich besser sei, worauf wohl auch die Bemerkung abzielt, dass der Beschwerdekomplex „deutlich stabil und gebessert“ sei. Dies ist aber als Teil des Gutachtens des behandelnden Facharztes in seiner Gesamtheit ebenso mit in das Ergebnis eingeflossen wie dessen Feststellung, dass weiterhin eine Funktionseinschränkung der Wirbelsäule vorliege, wodurch das Erfordernis einer sitzenden Tätigkeit begründet ist. Weiter hat die Amtsärztin auch die von dem behandelnden Facharzt festgestellte Funktionsbeeinträchtigung der rechten Schulter und die Unmöglichkeit der Nutzung des linken Armes bestätigt. Ausweislich ihrer Stellungsnahme geht sie also von einem völlig identischen Krankheitsbild mit genau den gleichen Einschränkungen wie der Facharzt aus, um dann – ohne Begründung – zu dem Ergebnis zu kommen, die Klägerin sei – ohne Einschränkungen - erwerbsfähig. Auch erläutert sie nicht, wie eine wie auch immer geartete Tätigkeit der Klägerin ohne bzw. mit äußerst eingeschränktem Armeinsatz möglich sein soll, ist auch ohne ärztliches Fachwissen offensichtlich, dass hier die amtsärztliche Feststellung zum Umfang der Erwerbsfähigkeit unzutreffend ist. Hier ist insoweit auf das fachärztliche Gutachten des behandelnden Arztes zurück zugreifen und von einer maximalen täglichen Arbeitszeit von bis zu drei Stunden auszugehen. 25 Unabhängig davon, ob die bei der ihr danach täglich möglichen leichten Arbeit von bis zu drei Stunden faktisch überhaupt in der Lage wäre, einen solchen Verdienst zu erwirtschaften, der ihr tatsächlich unter Beachtung von § 2 Abs. 3 AufenthG ihren Lebensunterhalt sichern könnte, ist sie dazu deshalb nicht verpflichtet, weil sie nicht erwerbsfähig ist. 26 Gem. § 8 Abs. 1 SGB II ist nicht erwerbsfähig, wer wegen einer Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin erfüllt. Sie kann täglich nur bis zu drei Stunden arbeiten. Dies wird auch auf absehbare Zeit so bleiben, wobei unter „absehbar“ ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten zu verstehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2001 – B 5 RJ 44/00 R -, Juris). Das ist hier der Fall, weil auch der Arzt nicht von einer Änderung innerhalb der nächsten zwölf Monate ausgeht. Aufgrund der massiven Einschränkungen der Klägerin (sitzende Tätigkeit ohne Nutzug des linken Armes bei Schmerzen in der Rechten Schulter), ist es auch ausgeschlossen, dass die Klägerin unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes überhaupt in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit zu finden. 27 Die Beklagte hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der ausscheidbaren Kosten des Landkreises Saalekreis, die analog §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO der Klägerin zur Last fallen, zu tragen. 28 Die Kosten des Verfahrens gegen den Landkreis Saalekreis, die bei der Klägerin verbleiben, sind nicht der Beklagten aufzuerlegen. Diese Kosten sind nicht durch ein Verschulden des Landkreises Saalekreises im Sinne des § 155 Abs. 4 VwGO entstanden, sondern sind erst während des laufenden Verfahrens durch den Umzug der Klägerin in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Der Landkreis hat nach seinen Angaben erst nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt im Prozesskostenhilfeverfahren seine fehlende Passivlegitimation erkannt. Bei dieser Sachlage beidseitiger Nichterkennung der fehlenden Prozessführungsbefugnis des Landkreises und seiner Passivlegitimation, ist es nicht gerechtfertigt, von der verschuldensunabhängigen Kostenregelung der §§ 154 f. VwGO abzuweichen. 29 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.