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Urteil

6 A 177/14

Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2015:0421.6A177.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich als Wahlberechtigte gegen die Gültigkeit der Gemeinderatswahl in der Gemeinde {A.} vom 25. Mai 2014. 2 Am 21. Februar 2014 wurde im Amtsblatt der Gemeinde {A.} der Termin zur Durchführung der Gemeinderatswahl bekanntgegeben und zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert. Die Zahl der für den Gemeinderat zu wählenden Vertreter nach § 36 Abs. 3 GO LSA wurde mit 28 angegeben, die Höchstzahl der danach auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber mit 33. 3 Im Amtsblatt der Gemeinde {A.} vom 10. April 2014 wurden die zugelassenen Wahlvorschläge und Wahlvorschlagsverbindungen für die Gemeinderatswahl in der Gemeinde {A.} am 25. Mai 2014 bekanntgemacht. Der Wahlvorschlag der Freien Wählergemeinschaft {B.} - FWG-G enthielt danach 33 Bewerber. Die anderen Wahlvorschläge blieben jeweils unter 18 Bewerbern. 4 Der Landrat des Landkreises {C.} teilte der Gemeinde {A.} in seiner Eigenschaft als Kommunalaufsicht mit Schreiben vom 05. Mai 2014 mit, dass bei der Feststellung der Zahl der zu wählenden Gemeinderäte gem. § 36 Abs. 3 GO LSA von einer falschen Einwohnerzahl ausgegangen worden sei. Die maßgebende Einwohnerzahl, die das Statistische Landesamt für den Stichtag 31. Dezember 2012 ermittelt habe, betrage 9.945. Diese Zahl basiere auf dem Zensus vom 09. Mai 2011. Somit dürften nur 20 anstelle der bisher 28 Sitze vergeben werden. Eine Korrektur der Bekanntmachung zur Zahl der Vertreter und der damit im Zusammenhang stehenden Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber sei aufgrund der Ausschlussfristen des KWG LSA nicht mehr fristgemäß möglich. Dementsprechend sei eine erneute Entscheidung über die Zulassung von Bewerbern je Wahlvorschlag nicht möglich. Eine Absage der Wahl durch die Kommunalaufsicht nach § 44 Abs. 1 a KWG LSA komme ebenfalls nicht in Betracht. Denn die Wahlabsage würde eine Nachwahl spätestens vier Wochen nach der Hauptwahl erfordern. Sie würde zudem nach denselben zugelassenen Wahlvorschlägen und Wahlvorschlagsverbindungen wie zur Hauptwahl erfolgen. Somit würde ein solches Verfahren nicht zur Behebung der hier festgestellten Mängel führen. Im Ergebnis müsse daher das jetzige Wahlverfahren zu Ende geführt werden. 5 Im Amtsblatt der Gemeinde {A.} vom 12. Mai 2014 wurde daraufhin bekanntgemacht, dass die Zahl der zu vergebenden Gemeinderatssitze nur 20 betrage. Eine Änderung der Wahlvorschlagslisten erfolgte nicht. Die Plätze 26 bis 33 der auf der Wahlvorschlagsliste der Freien Wählergemeinschaft {B.} enthaltenen Bewerber entfielen auf: H.B., B.D., T.AM., I.AY., H.M., F.R., K.S. und M.V.. 6 Das Ergebnis der am 25. Mai 2014 durchgeführten Wahl wurde ausweislich der Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde {A.} vom 12. Juni 2014 wie folgt festgestellt: 7 Partei, Wählergruppe, Einzelbewerber Stimmen Sitze CDU 3491 6 DIE LINKE 1523 3 SPD 784 1 FDP 147 0 Bürger für Petersberg -BfP 1506 3 Freie Wählergemeinschaft Götschetal - FWG-G 3903 6 LSG Ostrau 67 e.V. 222 0 Mösthinsdorfer Heimatverein 463 1 Ostrauer Kulturverein e.V. 228 0 Einzelbewerber He. 156 0 Einzelbewerber Sa. 42 0 8 Die auf die Freie Wählergemeinschaft {B.} entfallenden Sitze im Gemeinderat entfielen danach auf C.B., H.H., T.E., B.S., S.H. und B.D.. 9 Die Klägerin erhob mit einem an den Bürgermeister der Gemeinde {A.} gerichteten Schreiben vom 15. Juni 2014 Einspruch gegen die Gemeinderatswahl. Sie übergab dabei jeweils eine Ausfertigung des Einspruches dem Wahlleiter sowie dem Bürgermeister, die den Empfang jeweils am 17. Juni 2014 bestätigten. Mit an den Gemeindewahlleiter gerichteten Schreiben vom 17. Juni 2014 - bei der Gemeinde {A.} eingegangen am 19. Juni 2014 - und Schreiben vom 24. Juni 2014 - bei der Gemeinde {A.} eingegangen am selben Tag - erhoben zwei weitere Wahlberechtigte Einspruch. Die Klägerin macht - wie auch die anderen Einspruchsführer - einen Verfahrensmangel in der Vorbereitungsphase der Wahl geltend. So hätten auf dem Wahlzettel zur Gemeinderatswahl 33 Bewerber der freien Wählergemeinschaft {B.} gestanden, obgleich nur 25 Bewerber zulässig gewesen wären. Der Gültigkeit der Gemeinderatswahl widerspreche sie deswegen. Durch die fehlerhafte Zulassung von Wahlvorschlägen sei der in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Grundsatz der Gleichheit der Wahl verletzt. 10 Der Bürgermeister der Gemeinde {A.} legte die Einsprüche im Einvernehmen mit dem Wahlleiter mit Vorlage vom 25. Juni 2014 dem Beklagten als neu gewähltem Gemeinderat zur Entscheidung vor. In der Begründung heißt es, alle drei Wahleinsprüche seien form- und fristgerecht eingereicht worden. 11 Der Beklagte traf in seiner Sitzung am 10. Juli 2014 unter Beschlussnummer 03/07/14 folgende Entscheidung: „Die Einwendungen gegen die Wahl sind begründet. Die ihnen zugrunde liegenden Tatbestände haben das Wahlergebnis nicht oder nur unwesentlich beeinflusst. Die Wahl ist gültig.“ 12 Mit Bescheid vom 11. Juli 2014 wies die Gemeinde {A.} den Einspruch der Klägerin unter Bezugnahme auf den Beschluss des Beklagten vom Vortag zurück. Die Einwendungen gegen die Wahl seien begründet. Die ihnen zugrundeliegenden Tatbestände hätten das Wahlergebnis jedoch nicht oder nur unwesentlich beeinflusst. Der von der Klägerin gerügte Fehler sei zwar so aufgetreten. Jedoch sei eine Korrektur der Wahlvorschläge vor der Wahl nicht mehr möglich gewesen. Allerdings habe keiner der anderen Wahlvorschläge die maximal mögliche Anzahl an Bewerbern erreicht. Demzufolge habe es, bezogen auf die Bewerbungen, keine Beeinträchtigung der Chancengleichheit gegeben. Benachteiligungen bestimmter Bewerber könnten somit ausgeschlossen werden. Der Fehler sei infolgedessen nicht so schwerwiegend, dass er das Wahlergebnis beeinflusst hätte. In Bezug auf das Wahlergebnis könne unter Beachtung einer Sitzzahl von 20 nicht mit einer fehlerhaften Sitzzahl argumentiert werden. Die fehlerhafte Sitzzahl stelle keine Grundlage für den zukünftigen Gemeinderat dar. Der von einem anderen Einspruchsführer unterbreitete Vorschlag des Abzugs von Stimmen der acht letztplatzierten Kandidaten der Freien Wählergemeinschaft {B.} (insgesamt 379 Stimmen) würde nicht zu einem anderen Ergebnis führen. 13 Die Klägerin hat am 11. August 2014 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. 14 Sie vertieft die Begründung ihres Wahleinspruches und trägt ergänzend vor, ihr Vorwurf richte sich darauf, dass der im Wahlvorschlag enthaltene Fehler nicht im Vorfeld der Wahl korrigiert worden und somit eine Vorteilsnahme der Freien Wählergemeinschaft {B.} hingenommen worden sei. Der Gemeindewahlleiter bzw. die Kommunalaufsicht hätten nach Feststellung des Fehlers bei der zugrunde gelegten Einwohnerzahl auf dem Wahlvorschlag der Freien Wählergemeinschaft {B.} die über die Höchstzahl hinausgehenden, auf dem Wahlvorschlag zuletzt aufgeführten, Bewerber nach § 28 Abs. 4 KWG LSA streichen müssen. Dieses sei versäumt worden, was zur Folge habe, dass 665 - die Stimmen der überzähligen acht Bewerber des Wahlvorschlages - gültige Stimmen (5,33 %) mehr gezählt worden seien. Bei der Nachbereitung seien nicht die Stimmen der Bewerber der Ränge 26 bis 33 entsprechend § 28 Abs. 4 KWG LSA zur Ermittlung des korrigierten Wahlergebnisses herangezogen, sondern willkürlich die Stimmen der Bewerber mit dem geringsten Stimmanteil zur Berechnung angesetzt worden. Bei richtiger Berechnung unter Ausschluss der unzulässigen Stimmen der Freien Wählergemeinschaft {B.} würde sich zudem eine andere Sitzverteilung ergeben. 15 Die Klägerin beantragt, 16 den ihr mit Bescheid der Gemeinde {A.} vom 11. Juli 2014 mitgeteilten Beschluss des Beklagten vom 10. Juli 2014 (Beschluss-Nr. 03/07/14) aufzuheben und diesen zu verpflichten, die Gemeinderatswahl in {A.} vom 25. Mai 2014 für ungültig zu erklären. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Es liege zwar ein Fehler im Wahlverfahren vor, da die Wahlvorschläge der Wahlbewerber unter Zugrundelegung einer falschen Einwohnerzahl zugelassen worden seien. Der Fehler wirke sich aber nicht auf das Ergebnis der Wahl aus. So werde bei Kommunalwahlen vornehmlich nach Parteien und Wählergruppen gewählt, nicht nach Personen. Dies zeige schon die in § 39 Abs. 2 KWG LSA geregelte Auszählung der Stimmen. Denn danach würde vorrangig eine Verteilung auf die errungenen Gemeinderatssitze nach der Anzahl der Stimmen der Partei/Wählergemeinschaft erfolgen, die ins Verhältnis zur Gesamtstimmenzahl gesetzt werde. Dass sie bei der Vorbereitung der Wahl nicht von vornherein die nunmehr angenommene Einwohnerzahl zugrunde gelegt habe, sei ihr schließlich auch nicht vorzuwerfen, zumal die die insoweit maßgeblichen Zahlen bis zum heutigen Tag höchst umstritten seien. So sei für die Zuweisung von Finanzausgleichsleistungen noch am 20. November 2014 von einer für den 31. Dezember 2012 ermittelten Einwohnerzahl der Gemeinde {A.} von 10.185 ausgegangen worden. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die von der Klägerin eingereichten Unterlagen verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 21 Die Klage hat Erfolg. 22 Sie ist zulässig. Die von der Klägerin erhobene Klage war dabei - nach dem erkennbaren Zweck des Rechtsschutzbegehrens - von vornherein eine auf den Erlass eines rechtsgestaltenden Verwaltungsaktes gerichtete Verpflichtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1, 2.Alt. VwGO. Denn sie begehrt bei verständiger Würdigung die verbindliche Feststellung der Ungültigkeit der Gemeinderatswahl sowie die Aufhebung der die Gültigkeit der Wahl feststellenden Wahlprüfungsentscheidung. Mit einer bloßen Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 11. Juli 2014 könnte sie das mit ihrer Klage erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel - die Wahl insgesamt für ungültig zu erklären - nicht erreichen (vgl. hierzu auch VG Magdeburg, Urteil v. 20. April 2005, 9 A 248/04 MD, juris). Das Gericht kann die Wahl nicht selbst für ungültig erklären. Durch das KWG LSA ist ausschließlich dem Rat der Gemeinde diese Befugnis erteilt worden. 23 Die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO für die Verpflichtungsklage erforderliche Klagebefugnis der Klägerin folgt – unabhängig davon, ob sie durch die Ablehnung der begehrten Maßnahme in eigenen Rechten verletzt ist – aus ihrer in § 50 Abs. 1 KWG LSA geregelten Einspruchsberechtigung und der an die Ablehnung des Einspruchs anknüpfenden Eröffnung der Möglichkeit, unmittelbar Klage zu erheben (§ 53 Abs. 2 Satz 1 KWG LSA). Der Landesgesetzgeber hat insoweit mit den genannten Vorschriften von der ihm nach § 42 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermächtigung für die Wahlprüfungsklage – die in erster Linie die gesetzmäßige Zusammensetzung der gewählten Vertretungskörperschaft, nicht aber eine individuellen Rechtsschutz sicherstellen soll – bei der Klagebefugnis von dem Erfordernis einer individuellen Rechtsverletzung abzusehen, wirksam Gebrauch gemacht (ausführlich: VG Magdeburg, Urteil v. 20.April 2005, 9 A 360/04 MD; bestätigt durch OVG LSA, Urt. v. 06.03.2007, 4 L 138/05; beide juris). 24 Die Klage ist gegen den richtigen Beklagten, nämlich den vorliegend allein zur passiven Prozessführung befugten Gemeinderat der Gemeinde {A.}, gerichtet, dessen Entscheidung über den von der Klägerin erhobenen Einspruch gegen die Wahl (§ 51 Abs. 1 KWG LSA) Gegenstand des Rechtsstreites ist (vgl. VG Halle, Urteil v. 17. Januar 2012, 6 A 234/11 HAL). 25 Die Klage ist auch begründet. Die angefochtene Wahlprüfungsentscheidung ist rechtswidrig und daher aufzuheben. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die von ihr begehrte Feststellung der Ungültigkeit der Gemeinderatswahl in {A.} vom 25. Mai 2014 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 26 Der Gemeinderatswahl lagen Wahlfehler zugrunde, die nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 b) KWG LSA zu ihrer Ungültigkeit führen. Die den begründeten Einwendungen der Klägerin zugrunde liegenden Tatbestände sind so schwerwiegend, dass bei einwandfreier Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Wahlergebnis zustande gekommen oder festgestellt worden wäre. 27 Die Klägerin hat als Wahlberechtigte i.S.d. § 50 Abs. 1 KWG LSA einen zulässigen Einspruch erhoben. Das Einspruchsschreiben der Klägerin ist zwar nicht ausdrücklich an den nach § 50 Abs. 2 KWG LSA im Einspruchsverfahren allein zuständigen Wahlleiter gerichtet gewesen. Zum zuständigen Wahlleiter i.S.d. § 9 Abs. 1, Abs. 2 KWG LSA wurde vorliegend laut Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde {A.} vom 04. März 2014 Herr J.R. bestimmt. Der Einspruch der Klägerin ist indes an den Bürgermeister, Herrn L., adressiert, der diesen gemeinsam mit den übrigen, an den Wahlleiter gerichteten Einsprüchen an den Gemeinderat weiterleitete. Es ist gleichwohl davon auszugehen, dass dieser Einspruch den zuständigen Wahlleiter innerhalb der nach § 50 Abs. 3 KWG LSA maßgeblichen Zwei-Wochenfrist erreicht hat. Denn zum einen hat die Klägerin dem Wahlleiter eine Ausfertigung ihres Einspruches persönlich überreicht. Zum anderen hat der Bürgermeister alle Einsprüche, also sowohl den Einspruch der Klägerin als auch die richtigerweise an den Wahlleiter gerichteten weiteren Einsprüche bereits mit Schreiben vom 25. Juni 2014 - also zehn Tage nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses und damit noch innerhalb der maßgeblichen Zwei-Wochenfrist - als form - und fristgerecht eingelegt - an den Gemeinderat zur Entscheidung übergeben. Es besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass, von der Unzulässigkeit des Einspruches auszugehen, zumal sich die Aufgabe des Wahlleiters nach § 50 Abs. 3, Abs. 6 KWG LSA in der Entgegennahme und Weiterleitung der Einsprüche unter Beifügung einer Stellungnahme erschöpft. 28 Die Klägerin hat ihren Einspruch zu Recht damit begründet, dass die Gemeinderatswahl in {A.} nicht entsprechend den Wahlvorschriften vorbereitet und durchgeführt worden ist, weil der Beklagte den Wahlvorschlag der Freien Wählergemeinschaft {B.} mit 33 Bewerbern zugelassen hat, obwohl nur 25 Bewerber zulässig gewesen wären. Gemäß § 50 Abs. 1 KWG LSA kann die Gültigkeit der Wahl durch Wahleinspruch unter anderem mit der Begründung angefochten werden, dass die Wahl nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vorbereitet und durchgeführt worden sei. Dies ist vorliegend der Fall. Die Zahl der Gemeinderäte beträgt nach § 36 Abs. 3 GO LSA in Gemeinden mit Einwohnern von 5.000 bis 10.000 Einwohnern 20. Nach § 149 GO LSA ist in den Fällen, in denen nach diesem Gesetz die Einwohnerzahl von rechtlicher Bedeutung ist und nichts anderes bestimmt ist, die Einwohnerzahl maßgebend, die das Landesamt für Statistik am 31. Dezember des vorletzten Jahres ermittelt hat. Die danach maßgebliche Einwohnerzahl betrug für die Gemeinde {A.} 9.945. Diese - von der Kommunalaufsicht über das Statistische Landesamt in Erfahrung gebrachte - Einwohnerzahl zum Stichtag 31. Dezember 2012 stimmt mit der Zahl überein, die das Statistische Landesamt - als nach dem Zensus 09. Mai 2011 ermittelt - auf seiner Internetseite veröffentlicht hat (vgl. http://www.statistik.sachsen-anhalt.de/bevoelkerung/bewegungen/index.html; {C.}, Gemeinde {A.}) und ist danach als maßgeblich zugrunde zu legen. 29 Soweit der Beklagte darauf verweist, dass das Ministerium für Finanzen im Rahmen eines Vergleiches von FAG-Leistungen für den Stichtag 31. Dezember 2012 eine Einwohnerzahl 10.185 angegeben habe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Laut Auskunft des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt hat diese Abweichung ihren Ursprung darin, dass für Leistungen nach dem FAG LSA nicht auf die Einwohnerzahlen abgestellt werde, die auf der Grundlage des Zensus 09. Mai 2011 ermittelt worden seien, sondern auf die Bevölkerungsfortschreibung, die ausgehend vom 03. Oktober 1990 vorgenommen werde. Nach § 25 Abs. 1 Satz 3 FAG LSA wäre nämlich für ein Abstellen auf den Zensus 2011 eine Verordnung des zuständigen Ministeriums erforderlich, die aber bislang nicht erlassen wurde. Für den Bereich des Kommunalrechtes ist ein entsprechendes Verordnungserfordernis nicht vorgesehen, so dass insoweit auf die Einwohnerzahlen abzustellen ist, die sich aus der Fortschreibung des Zensus 09. Mai 2011 ergeben. 30 Die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber lag danach gem. § 21 Abs. 4 Satz 2 KWG LSA bei 25. Vom Wahlvorschlag der Freien Wählergemeinschaft {B.} hätten danach jedenfalls nach § 28 Abs. 4 KWG LSA die über die Höchstzahl hinausgehenden, auf dem Wahlvorschlag zuletzt aufgeführten 8 Bewerber gestrichen werden müssen. Dies ist unstreitig unterblieben, da der Beklagte eine irgendwie geartete Berichtigung nach dem Schreiben der Kommunalaufsicht vom 05. Mai 2014 nicht mehr fristgemäß für möglich hielt. 31 Entgegen der Auffassung des Beklagten ist dieser Fehler auch so schwerwiegend, dass bei einwandfreier Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Wahlergebnis zustande gekommen wäre. 32 § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KWG LSA ist dahingehend auszulegen, dass es auch schon ausreichen kann, wenn nach hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die geltend gemachte Rechtsverletzung die gesetzmäßige Zusammensetzung der zu wählenden Körperschaft bzw. das Ergebnis einer Einzelwahl berührt sein kann. Eine nach dem Wortlaut nahe liegende Beschränkung auf Fälle, in denen die Kausalität der Rechtsverletzung feststeht, würde eine erhebliche Zahl von Wahlfehlern, bei denen eine solche Feststellung von vornherein ausgeschlossen ist, unberücksichtigt lassen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 30. April 2013, - 4 L 143/12 - m.w.N., juris) . Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt grundsätzlich vor, wenn eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende, also nicht nur theoretische, Möglichkeit besteht, dass sich der Wahlfehler auf das konkrete Wahlergebnis ausgewirkt haben kann. Diese Auslegung entspricht auch der herrschenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und anderer Obergerichte zur Erheblichkeit von Wahlfehlern (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Urt. v. 03. Juli 2008, 2 BvC 1/07 und 7/07; Beschl. v. 23. November 1993, 2 BvC 15/91; OVG Thüringen, Urteil v. 20. Juni 1996, 2 KO 229/96; OVG NRW, Urt. v. 22. Februar 1991, 15 A 1518/90; OVG Brandenburg, Urt. v. 18. Oktober 2001, 1 A 200/00; OVG Niedersachsen, Urt. v. 26. März 2008, 10 LC 203/07; OVG LSA, Beschl. v. 26. Februar 2009, 4 L 364/08; Urt. v. 20. November 1996, 2 L 375/95; Beschluss v. 30. April 2013, - 4 L 143/12 -, alle juris).Diese Auslegung ist auch folgerichtig. Denn gerade bei einem Wahlfehler hinsichtlich der Wahlorganisation ist es der Natur nach ausgeschlossen, zu ermitteln, wie sich der Wähler bei Eliminierung des Fehlers konkret nachweisbar verhalten hätte (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14. Juni 2005, 4 L 125/05; juris). Dabei bestimmt nicht zuletzt die „Art des Wahlfehlers“ - mithin die ihm zugrunde liegenden Tatbestände – seinen Einfluss auf das Wahlergebnis und damit die an die Wahrscheinlichkeit zu stellenden Anforderungen. 33 Der hier festgestellte Fehler hat sich vor diesem Hintergrund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Wahlergebnis ausgewirkt. Denn es besteht in diesem Sinne die konkrete und nicht ganz fern liegende Möglichkeit, dass die Sitzverteilung im Gemeinderat {A.} bei der Durchführung der Wahl auf der Grundlage fehlerfrei zugelassener Wahlvorschläge anders ausgefallen wäre. So entfielen auf die letzten acht Bewerber des Wahlvorschlages der Freien Wählergemeinschaft {B.} immerhin 665 Stimmen. Diese Stimmen hätten sich anders verteilt, wenn die letzten acht Bewerber des Wahlvorschlages der Freien Wählergemeinschaft {B.} nach § 28 Abs. 4 KWG LSA gestrichen worden wären. Wahrscheinlich wäre aber auch der Wahlvorschlag der Freien Wählergemeinschaft {B.} anders ausgefallen, wenn der Beklagte von vornherein die Anzahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder zutreffend angegeben hätte. Auch in diesem Fall hätten sich die abgegebenen Stimmen anders verteilt. Es wäre indes reine Spekulation, Überlegungen anzustellen, wem die auf diese Bewerber der Wählergemeinschaft entfallenen Stimmen zugefallen wären. In jedem Fall besteht die konkrete und naheliegende Möglichkeit, dass sich der Fehler bei der Vorbereitung der Wahl auch auf die Sitzverteilung im Gemeinderat ausgewirkt hat. Dies wird hier auch besonders daran deutlich, dass die auf Platz 27 des Wahlvorschlages der Freien Wählergemeinschaft {B.} geführte B.D. jetzt Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde {A.} ist, obgleich die Vorschläge 26 bis 33 dieses Wahlvorschlages nach § 28 Abs. 4 KWG LSA zu streichen gewesen wären. 34 Die Argumentation des Beklagten, es werde in Sachsen-Anhalt nach Parteien und Wählergemeinschaften gewählt, so dass es im Ergebnis keine Rolle spiele, auf wie viele Bewerber sich die auf die Wählergemeinschaft entfallenen Stimmen verteilten, geht insoweit fehl. Die Kommunalwahlen in Sachsen-Anhalt sind nicht vornehmlich Listenwahlen. Gerade im Kommunalwahlbereich spielen die zu wählenden Personen eine stärkere und bedeutsame Rolle als bei Landes-, Bundes- und Europawahlen. Es geht bei der „Wesentlichkeitsfrage“ auch nicht nur darum, ob sich die Mehrheiten in der Kommunalvertretung verändern würden, sondern um die Teilhabe am Entscheidungsprozess in der jeweiligen gewählten Kommunalvertretung und damit um die konkrete Repräsentation des Wählerwillens. 35 Eine fiktive Berechnung möglicher Sitzverteilungen unter der Annahme eines den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Wahlvorschlages der Freien Wählergemeinschaft {B.} - wie in der Anlage zum Bescheid der Gemeinde {A.} vom 11. Juli 2014 vorgenommen - verbietet sich vor diesem Hintergrund von vornherein. Die im genannten Bescheid vorgenommene Berechnung legt gerade das aufgrund des Wahlfehlers festgestellte Wahlergebnis zugrunde, indem die Stimmen der letztplatzierten acht Bewerber der Wählergemeinschaft {B.} in Abzug gebracht werden. Wie die Wahl unter Verwendung eines fehlerfreien Wahlvorschlages ausgefallen wäre, lässt sich schließlich auch sonst nicht anhand einer fiktiven Berechnung ermitteln. 36 Die Wahl ist vor diesem Hintergrund nach § 52 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) KWG LSA insgesamt für ungültig zu erklären. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.