Urteil
6 A 206/14
Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2016:0420.6A206.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt vorzeitige Finanzhilfe für die staatlich genehmigte Ersatzschule Freie Schule Bildungsmanufaktur in Halle. 2 Die Klägerin ist Trägerin der Freien Schule B.. Trägerin dieser Schule war ursprünglich der Verein C. e.V., welcher neben dem D. e.V. Gesellschafter der Klägerin ist. Zum 01. April 2015 übertrug dieser den Betrieb der Freien Schule B. auf die Klägerin. Den Trägerwechsel genehmigte das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt mit Bescheid vom 01. Juli 2015 rückwirkend zum 01. April 2015. 3 Mit Bescheid vom 01. Juni 2012 erteilte das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Ersatzschule - Sekundarschule - Freie Schule B.. Mit Schreiben vom 31. Juli 2013 erteilte das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt die Zusicherung zur Umwandlung in eine Gemeinschaftsschule in freier Trägerschaft. Zu Beginn des Schuljahres 2013/2014 wurde die Schule in eine Gemeinschaftsschule umgewandelt und wird seither als Gemeinschaftsschule betrieben. 4 Die Freie Schule B. versteht sich ausweislich des pädagogischen Konzeptes der Schule als reformpädagogische Alternativschule, wobei insbesondere nach den reformpädagogischen Grundsätzen der Freinet- und Montessori-Pädagogik gearbeitet werde. 5 Das Lernen in den Jahrgangsstufen 5 bis 8 ist jahrgangs- und fächerübergreifend organisiert. In den Jahrgängen 9 und 10 wird das Lernangebot durch Angebote und Kurse zur abschlussbezogenen Differenzierung erweitert. Es werden zudem verstärkt Projekte und Praktika durchgeführt. Ferner wird die Arbeit in Schülerfirmen fokussiert. In der gymnasialen Oberstufe werden verstärkt wissenschaftliche Arbeitsmethoden angewandt und erweitert. Zudem sind ausweislich des Konzeptes Berufs- und Studienorientierung maßgeblicher Bestandteil der Oberstufe. 6 Die Lerninhalte orientieren sich an den Lehrplänen der Sekundarschule und an den curricularen Vorgaben für die gymnasiale Oberstufe des Landes Sachsen-Anhalt. Das Lernen ist dabei in folgenden Formen organisiert: Freiarbeit, Lernateliers, Themen-, Materialeinführungen, Kurse, Projekte, Werkstätten, Praktika, Schülerfirmen. 7 Mit Schreiben vom 30. Januar 2014 beantragte die A. e.V. beim Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt die Gewährung einer vorzeitigen Finanzhilfe nach § 18 Abs. 1 SchulG LSA zum 01. August 2014. 8 Das beklagte Landesschulamt führte daraufhin im Auftrag des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt eine schulfachliche Prüfung der vorgenannten Schule durch, als deren Ergebnis es dem Kultusministerium mit Schreiben vom 26. Mai 2014 mitteilte, dass die staatlich genehmigte Ersatzschule – Sekundarschule in freier Trägerschaft, A. e.V. – „ordnungsgemäß betrieben wird“. Alle im Genehmigungsbescheid vom 01. Juni 2012 genannten Auflagen und Bedingungen seien erfüllt. Der Unterricht finde kontinuierlich und beanstandungsfrei statt. Im Schuljahr 2012/2013 habe die Klasse „Weltgeister“ (Schuljahrgang 5/6) mit 14 Schülern gelernt. Im Schuljahr 2013/2014 würden die Klassen „Wettergeister“ (Schuljahrgang 5) mit 15 Schülern und die Klasse „Weltgeister“ (Schuljahrgang 6/7) mit 15 Schülern lernen. In den Klassen würden Kinder mit verschiedenen Förderschwerpunkten integrativ beschult. Es finde eine Unterstützung durch zusätzliches pädagogisches Personal statt. Funktionsräume, Fachkabinette und Unterrichtsräume allgemeiner Art seien ausreichend vorhanden und mit Lern- und Unterstützungsmaterialien altersgerecht ausgestattet. In der Schule werde nach staatlichen Curricula der Sekundarschule unterrichtet. Die einheitlichen Prüfungsanforderungen des Landes Sachsen-Anhalt würden von der Schule anerkannt, seien jedoch aufgrund der momentanen Klassensituation noch nicht relevant. Der Einsatz der genehmigten Lehrkräfte werde planmäßig geregelt. Die Ferienregelung finde gemäß der Ferienordnung statt. 9 Mit Bescheid vom 27. August 2014 lehnte das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt den Antrag der A. e.V. auf Gewährung vorzeitiger Finanzhilfe ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Gewährung von Finanzhilfe vor Anerkennung einer Ersatzschule nach § 18 Abs. 1 SchulG LSA erfolgen könne, wenn ein öffentliches Interesse bestehe oder der Träger der Schule die Anerkennungsvoraussetzungen an einer anderen Schule im Land Sachsen-Anhalt bereits erbracht habe. Ein öffentliches Interesse an der Gewährung vorzeitiger Finanzhilfe bestehe im zugrunde liegenden Fall nicht. Maßstab für die Beurteilung des öffentlichen Interesses seien nach § 18 Abs. 1 Satz 3 SchulG LSA pädagogische, regionale und finanzielle Gesichtspunkte. Aus pädagogischer Sicht sei keine vorzeitige Finanzhilfe zu gewähren, weil sich die Schule der Klägerin nicht in besonderer Weise vom pädagogischen Profil bereits bestehender Sekundar- und Gemeinschaftsschulen abhebe. Auch regionale Gesichtspunkte könnten keine vorzeitige Finanzhilfe rechtfertigen. Das Schulangebot für die Schulform Sekundarschule und Gemeinschaftsschule in der kreisfreien Stadt Halle sei mit sieben öffentlichen Sekundarschulen und einer öffentlichen Gemeinschaftsschule ausreichend. Da der Bildungsmanufaktur Riesenklein e.V. die Anerkennungsvoraussetzungen an einer anderen Schule im Land Sachsen-Anhalt bisher nicht erbracht habe, sei er kein bewährter Träger und erfülle damit nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 86 Abs. 1 SchulG LSA i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. SchulG LSA in der am 01. August 2012 gültigen Fassung. In finanzieller Hinsicht würde eine vorzeitige Finanzierung zwar eine erhebliche Entlastung für die Klägerin bedeuten, jedoch begründe dies nur ein privates Interesse. Dagegen würde die vorzeitige Finanzhilfe den Landeshaushalt nicht unerheblich belasten. Die Haushaltssituation des Landes sei finanziell angespannt. Das Land sei danach vorrangig gehalten, bestehende Rechtsverpflichtungen zu erfüllen. Nur wenn im laufenden Haushaltsjahr noch finanzielle Mittel zur Verfügung stünden, könne das Land über freiwillige Leistungen nachdenken. Derzeit könne nicht davon ausgegangen werden, dass die für das Haushaltsjahr 2014 veranschlagten Haushaltsmittel ausreichten, um zusätzliche freiwillige Leistungen zu übernehmen. Diese Mittel würden ausschließlich benötigt, um bestehende Rechtsverpflichtungen zu erfüllen. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte sei ein öffentliches Interesse an einer vorzeitigen Finanzierung nicht gegeben. 10 Der Rechtsvorgänger der Klägerin hat am 24. September 2014 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. 11 Die Klägerin meint, dass ein Anspruch auf vorzeitige Finanzhilfe bestehe, weil ein öffentliches Interesse vorliege und eine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten sei. Das ergebe sich zum einen bereits daraus, dass die derzeit geltenden Regelungen des § 18 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA i.V.m. § 17 Abs. 1 SchulG LSA, wonach Finanzhilfe erst nach dreijährigem ununterbrochenen Betrieb der Ersatzschule zu gewähren sei, gegen Verfassungsrecht verstießen. Wartefristen seien nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nur zulässig, wenn sie nicht so bemessen seien, dass sie als faktische Einrichtungssperre wirken würden. Dieser Grundsatz sei vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen mit Urteil vom 15. November 2013 (Vf. 25-II-12) bestätigt worden. Das SchulG LSA sehe in der aktuellen Fassung – vergleichbar der Rechtslage in Sachsen – keinerlei Leistungen für Ersatzschulen innerhalb der Wartefrist vor, ebenso wenig irgendwelche Ausgleichszahlungen nach Ablauf der Wartefrist. Genau wie in Sachsen sei die einzige Vergünstigung, die der Schule nach der Wartezeit zuteilwerde, dass dann die normale Finanzhilfe einsetze. Diese Regelung sei verfassungswidrig. Sie widerspreche sowohl Artikel 7 Abs. 4 GG als auch Artikel 28 Abs. 1 und 2 der Landesverfassung des Landes Sachsen-Anhalt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und nach der Rechtsprechung des VGH Sachsen wirke eine Wartefrist ohne jegliche Ausgleichsleistung als faktische Einrichtungssperre. Dies sei für sie – die Klägerin – auch von Belang. Zwar würde auf sie § 18 Abs. 1 SchulG a.F. Anwendung finden, der in Satz 2 grundsätzlich die Möglichkeit einer vorzeitigen Finanzhilfe vorsehe. Deren Gewährung sei jedoch in das Ermessen der Schulbehörde gestellt und an besondere Voraussetzungen geknüpft, die für einen Großteil der Schulträger nicht erfüllbar seien. Aus der Verfassungswidrigkeit der derzeit geltenden Regelung des § 18 Abs. 1 SchulG LSA ergebe sich, dass sie auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen in § 18 Abs. 1 Satz 2 SchulG LSA einen Anspruch auf vorzeitige Finanzhilfe habe. 12 Selbst wenn man die Regelungen der §§ 17, 18 SchulG LSA als verfassungsgemäß ansehen wollte, sei ein Anspruch auf vorzeitige Finanzhilfe nach § 18 Abs. 1 Satz 2 SchulG a.F. gleichwohl gegeben, weil die Voraussetzungen dafür so eindeutig vorlägen, dass der Ermessensspielraum auf Null reduziert sei. Aus pädagogischer Sicht sei insoweit zu berücksichtigen, dass die von ihr - der Klägerin - betriebene Schule eine der ersten 13 Schulen des Landes sei, die sich im Schuljahr 2013/2014 in eine Gemeinschaftsschule umgewandelt hätten. Nur zwei Gemeinschaftsschulen befänden sich in Halle. Ihre Gemeinschaftsschule sei eine Schule mit eigener gymnasialer Oberstufe mit Abitur nach neun Jahren. Sie sei damit eine von nur drei Gemeinschaftsschulen mit G 9 im gesamten Land Sachsen-Anhalt. In jedem Fall sei sie jedoch die einzige Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe und G 9 in der Stadt Halle. Darüber hinaus sprächen zahlreiche Gesichtspunkte aus ihrem pädagogischen Konzept für ein öffentliches Interesse am Betrieb der Freien Schule Bildungsmanufaktur. Es gäbe auch wichtige regionale Gesichtspunkte, die für eine vorzeitige Finanzhilfe sprechen würden. So sei das Unterrichtsangebot mit der neuen Schulform Gemeinschaftsschule in der bevölkerungsreichsten Stadt des Landes mit nur zwei Gemeinschaftsschulen äußerst gering. In Magdeburg mit einer ähnlichen Bevölkerungszahl gebe es vergleichsweise zum Schuljahr 2014/2015 neun Gemeinschaftsschulen. Der aktuellen Presse sei überdies zu entnehmen, dass es in der Stadt Halle einen großen Mangel an gymnasialen Schulplätzen gebe. Sie - die Klägerin - könne mit der genannten Schule einen Teil dieses Mangels abdecken. Schon deswegen bestehe auch aus regionaler Sicht ein erhebliches Interesse daran, ihre Gemeinschaftsschule zu fördern. Auch finanzielle Gesichtspunkte sprächen für eine vorzeitige Förderung. Denn jede Schule in freier Trägerschaft, die als Ersatzschule tätig sei, entlaste den Landeshaushalt. Soweit der Beklagte darauf hinweise, dass kein Bedarf an einer vorzeitigen Finanzhilfe bestehe, weil der Schulbetrieb gesichert sei, sei darauf hinzuweisen, dass der Schulbetrieb durch sie nur zu sichern sei, wenn sie einen Kredit aufnehme, der wiederum durch die Schulgemeinschaft getragen und abbezahlt werden müsse. 13 Sie habe schließlich auch deswegen einen Anspruch auf vorzeitige Finanzhilfe, weil sie im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 4 SchulG a.F. „bewährter Träger einer anerkannten Ersatzschule“ sei. Denn der B. e.V. und die A. würden gemeinsam den Bildungsverbund Bildungshaus C. bilden. Der Bildungsverbund betreibe seit 2003 bereits mit Erfolg die Grundschule Freie Schule B. Die Freie Schule B. sei eine anerkannte Ersatzschule. 14 Die Klägerin beantragt, 15 den Bescheid des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. August 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr vorzeitige Finanzhilfe gemäß § 18 Abs. 1 SchulG Sachsen-Anhalt a.F. für den Betrieb der in ihrer Trägerschaft stehenden genehmigten Ersatzschule "Freie Schule B. " in A-Stadt für die Zeit vom 01. August 2014 bis zum 31. Juli 2015 zu gewähren. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Er trägt vor, soweit die Klägerin die Verfassungswidrigkeit der §§ 17, 18 SchulG LSA behaupte, sei dies schon deshalb nicht von Belang, weil die Klägerin durch die Regelungen zur Finanzhilfe in § 18 der geltenden Fassung des Schulgesetzes Sachsen-Anhalt gar nicht beschwert sei. Denn für sie würden aufgrund der langfristigen Übergangsregelungen des § 86 Abs. 1 SchulG LSA die Bestimmungen des Wortlauts von § 18 SchulG LSA a.F. unverändert fortgelten würden. In der alten Fassung des § 18 SchulG LSA habe der Gesetzgeber eine vorzeitige Finanzhilfe vorgesehen und den wesentlichen Bedenken der Klägerin, die ihren Vorwurf der Verfassungswidrigkeit stützen sollen, damit Rechnung getragen. Die Vereinbarkeit der Regelungen des § 18 SchulG LSA a.F. mit Artikel 28 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt entspreche der gefestigten Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Land Sachsen-Anhalt. Danach sei die gesetzliche Regelung zur Finanzhilfe für Ersatzschulen mit Verfassungsrecht vereinbar. 19 Es liege schließlich kein öffentliches Interesse vor, welches Voraussetzung für die Gewährung vorzeitiger Finanzhilfe gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. SchulG LSA sei. 20 So bestehe zunächst kein besonderes pädagogisches Interesse. Denn die Schule der Klägerin hebe sich von anderen Sekundar- und Gemeinschaftsschulen, die mit besonderer pädagogischer Konzeption arbeiten würden, aus pädagogischer Sicht nicht in einer Form ab, die ein öffentliches Interesse an einer besonderen Förderung begründen könnten. Auch an einer Vielzahl von anderen öffentlichen wie privaten Schulen werde Arbeit nach Wochenplan, Freiarbeit, Arbeit in Lernateliers und Werkstätten praktiziert, würden Kurse und Projektarbeit angeboten, Jahresarbeiten erstellt und Schülerfirmen arbeiten. Der Aufgabe der Inklusion müsse sich ohnehin jede Schule des Landes gemäß § 1 Abs. 3, 3 a SchulG LSA stellen. Elemente der Montessori- und Reformpädagogik würden sich bei der ganz überwiegenden Zahl auch der öffentlichen Sekundar- und Gemeinschaftsschulen im Land finden. Ein Alleinstellungsmerkmal für das Konzept der Klägerin sei insoweit nicht ersichtlich. Auch ein vergleichbares Angebot mit Bezug auf den angestrebten, auf 13 Jahre angelegten Bildungsgang bis zum Erwerb des Abiturs sei in der Stadt Halle durch die Integrierte Gesamtschule bereits gegeben. 21 Ein öffentliches Interesse sei auch nicht mit regionalen Gesichtspunkten zu begründen. Ein wesentlicher Aspekt sei hierbei die Unterrichtsversorgung aller Schülerinnen und Schüler der Region in der jeweiligen Schulform. Für Gemeinschaftsschulen ergebe sich dabei die Besonderheit, dass diese Schulform erst seit dem Jahr 2013 bestehe und diese gemäß § 5 b Abs. 7 Satz 1 SchulG LSA auf Antrag durch Umwandlung einer bestehenden Schule entstehen würden. Die Neugründung von Gemeinschaftsschulen sehe das SchulG LSA nicht vor. Dies habe zur Folge, dass Umwandlungen nur freiwillig und im Umfang der voraussichtlichen Nachfrage erfolgten und die insgesamt vorhandene Kapazität der Unterrichtsversorgung unverändert bleibe. Es würden keine Schulplätze hinzukommen. Die regionalen Gesichtspunkte mit Blick auf die Unterrichtsversorgung könnten deshalb auch nicht allein auf die Schulform der Gemeinschaftsschulen abstellen, sondern müssten notwendig die zum selben Schulabschluss führenden Schulformen mit einbeziehen, hier insbesondere die Sekundarschulen. Mit Blick auf die in der Stadt Halle vorhandenen sieben öffentlichen Sekundarschulen und zwei Gemeinschaftsschulen sei ein öffentliches Interesse aufgrund regionaler Gegebenheiten nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die vorhandenen Sekundar- und Gemeinschaftsschulen könne ein ausreichendes Schulangebot in der Region Halle diagnostiziert werden. 22 Eine vorzeitige Förderung aus finanziellen Erwägungen komme ebenfalls nicht in Betracht. So seien im Haushaltsjahr 2014 unter Berücksichtigung der bestehenden und im Verlaufe des Haushaltsjahres noch entstehenden Rechtsverpflichtungen freie Haushaltsmittel nicht mehr vorhanden. Zunächst seien vorrangig bestehende Rechtsverpflichtungen zu erfüllen. In der Schulfinanzierung seien im Haushaltsjahr 2014 Ausgaben des Landes erforderlich gewesen, die den Mittelansatz im Haushaltsplan bereits um eine Summe von 93.800,00 Euro überstiegen hätten. Mangels Masse sei die Übernahme weiterer Leistungen schon aus diesem Grunde nicht möglich. Entgegen der Auffassung der Klägerin würden Ersatzschulen auch nicht zu einer Entlastung des Landeshaushalts gegenüber der Beschulung an öffentlichen Schulen führen. So sei er, der Beklagte, zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung verpflichtet. Nach vorliegenden Erhebungen der Schulentwicklungsplanung würden Schülerinnen und Schüler, die an Ersatzschulen lernen, andernfalls bestehende Klassen in öffentlichen Schulen auffüllen. Die Kosten für das Vorhalten einer höheren Anzahl bzw. eine schlechtere Auslastung öffentlicher Schulen müssten notwendig in die von der Klägerin so titulierte „Milchmädchenrechnung“ eingestellt werden. Im Landesdurchschnitt seien ausreichende räumliche und personelle Kapazitäten der öffentlichen Schulen vorhanden, um auch jene Schüler zu beschulen, die heute in Ersatzschulen lernen würden. Der Tatbestand des § 18 Abs. 1 Satz 4 SchulG LSA sei schließlich entgegen den Ausführungen der Klägerin nicht einschlägig, da diese Regelung eine allgemeinbildende Ersatzschule derselben Schulform voraussetze. Die Schulformen im Bereich der allgemeinbildenden Schulen würden in § 3 Abs. 2 Nr. 1 SchulG LSA aufgeführt. Danach würden Grundschulen, Sekundarschulen und Gemeinschaftsschulen je eigene Schulformen bilden. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 24 Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg und im Übrigen keinen Erfolg. 25 Die Klägerin hat keinen Rechtsanspruch auf Gewährung vorzeitiger Finanzhilfe (1.). Sie hat aber einen Anspruch auf Neubescheidung (2.). 26 1. Die Klägerin hat keinen aus dem Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - SchulG LSA - ableitbaren Anspruch auf Gewährung vorzeitiger Finanzhilfe. 27 Als rechtlicher Anknüpfungspunkt kommt insoweit allein § 86 Abs. 1 SchulG LSA i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 2 SchulG LSA a.F. in Betracht. Nach § 86 Abs. 1 SchulG LSA findet § 18 Abs. 1 bis 5 in der am 01. August 2012 gültigen Fassung (SchulG a.F.) auf allgemeinbildende Schulen in freier Trägerschaft Anwendung, denen bis zum 01. August 2012 eine Genehmigung erteilt wurde. Nach § 18 Abs.1 Satz 1 SchulG LSA a.F. gewährt das Land den anerkannten Schulen in freier Trägerschaft auf Antrag eine Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Personal- und Sachkosten. Da der Klägerin die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 SchulG LSA bislang noch nicht verliehen worden ist, scheidet die Bewilligung einer Finanzhilfe nach § 18 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA a.F. für den streitbefangenen Zeitraum aus. 28 Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 SchulG LSA a.F. kann eine vorzeitige Finanzhilfe vor der Anerkennung nach § 17 Abs. 1 gewährt werden, wenn ein öffentliches Interesse besteht oder der Träger der Schule die Anerkennungsvoraussetzungen an einer anderen Schule im Land Sachsen-Anhalt bereits erbracht hat (bewährter Träger). Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses zieht die Schulbehörde nach § 18 Abs. 1 Satz 3 SchulG LSA a.F. pädagogische, regionale und finanzielle Gesichtspunkte heran. § 18 Abs. 1 Satz 2 SchulG LSA a.F. findet danach zwar auf die Klägerin Anwendung finden, da ihr bzw. ihrem Rechtsvorgänger die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Ersatzschule - Sekundarschule- bereits mit Bescheid vom 01. Juni 2012 erteilt wurde. Allerdings begründet § 18 Abs. 1 Satz 2 SchulG LSA a.F. keinen Rechtsanspruch auf Gewährung vorzeitiger Finanzhilfe, sondern nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Inhalt und Grenzen des Ermessens werden durch § 18 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SchulG LSA a.F. selbst bestimmt. Die Vorschrift stellt eine Koppelungsvorschrift dar, die zu einer einheitlichen Ermessensentscheidung ermächtigt. Der verwendete Rechtsbegriff des „öffentlichen Interesses“ nimmt praktisch alle denkbaren sachlichen Entscheidungserwägungen in sich auf. Bei einer strikten Trennung von Tatbestand und Rechtsfolge bliebe danach für eine anschließende Ermessensausübung kein Raum mehr. Das Ermessen wäre somit dergestalt intendiert, dass bei Vorliegen einer der genannten Voraussetzungen eine vorzeitige Finanzhilfe zu gewähren wäre, wenn kein vom gesetzlich definierten Regelfall abweichender und damit atypischer Sachverhalt vorliegt (vgl. hierzu auch SächsOVG, Urteil vom 29. September 1999, - 2 S 775/98 -, SächsVBl 2000, 118). Dass der Gesetzgeber dies nicht gewollt hat, ergibt sich jedoch schon aus dem Wortlaut der Vorschrift. Danach ist das Ermessen erst eröffnet, wenn eine der genannten Voraussetzungen vorliegt. Der Begriff des öffentlichen Interesses ragt dabei jedoch in den Ermessensbereich hinein, steuert die Ermessensbetätigung und bestimmt zugleich Inhalt und Grenzen der pflichtgemäßen Ermessensausübung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. September 1999 – 9 S 2178/99 -, NVwZ-RR 2000, 162 m.w.N.). Dies bedeutet, dass die Gewichtung der im Einzelfall zu berücksichtigenden pädagogischen, regionalen und finanziellen Gesichtspunkte im Rahmen einer umfassenden Abwägung der Rechtsfolgenseite des § 18 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SchulG LSA zuzuordnen sind. Aus alledem folgt aber zugleich, dass es keinen Rechtsanspruch auf (sofortige) Gewährung vorzeitiger Finanzhilfe gibt, sondern nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Dies gilt selbst bei Vorliegen einer der beiden Tatbestandsalternativen (bestehendes öffentliches Interesse an vorzeitiger Finanzhilfe und/oder bewährter Träger), zumal der Zeitpunkt des Beginns der vorzeitigen Finanzhilfe vollständig in das Ermessen des Entscheidungsträgers gestellt ist (vgl. auch Urteil der Kammer vom 23. Februar 2011, 6 A 130/09 HAL; VG Magdeburg, Urteil vom 12. Juni 2007, 7 A 264/06 MD, juris). Entscheidungsträger ist dabei in dem im Rahmen der vorliegenden Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nach § 8 SchifT-VO der Beklagte. 29 Für die von der Klägerin aufgestellte These, dass das Rechtsfolgeermessen auf Null geschrumpft sei, gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein Anspruch auf sofortige Gewährung vorzeitiger Finanzhilfe besteht oder bestehen müsste. Denn es ist jedenfalls kein pädagogischer, regionaler und/oder finanzieller Gesichtspunkt dargelegt oder sonst ersichtlich, der jede andere Entscheidung als die beantragte Mittelbewilligung als rechtswidrig erscheinen ließe. Soweit die Klägerin hierzu auf die besondere pädagogische Konzeption der Freien Schule Bildungsmanufaktur verweist, ist die hierin liegende Bereicherung der Schullandschaft zwar wünschenswert, aber nicht in einer Weise unentbehrlich, die eine vorläufige Finanzhilfe gebieten würde. Gleiches gilt für die von der Klägerin genannten regionalen Gesichtspunkte. Auch wenn es neben der von der Klägerin betriebenen Gemeinschaftsschule in Halle bislang lediglich eine weitere Gemeinschaftsschule gibt, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass ohne die Freie Schule C. der Bedarf ibs. auch an gymnasialen Schulplätzen nicht gedeckt werden kann bzw. konnte. Allein aus dem Umstand, dass die Schulform der Gemeinschaftsschule - wie die Klägerin vorbringt - bildungspolitisch besonders erwünscht und in Halle noch nicht im gewünschten Umfang vertreten sein mag, folgt schließlich ebenfalls nicht deren zwingend gebotene vorzeitige Finanzierung. Das Argument der Klägerin, das von ihr vorgehaltene Bildungsangebot führe langfristig zu einer Entlastung des Schulhaushaltes, da der Beklagte die von ihr angebotenen Schulplätze nicht selbst vorhalten müsse, so dass auch aus finanzieller Sicht die Gewährung einer vorzeitigen Finanzhilfe zwingend geboten sei, verfängt nicht. Unabhängig davon, ob der Beklagte tatsächlich – wie dieser vorbringt – in jedem Fall Schulplätze auch für alle an Ersatzschulen unterrichteten Kinder vorhalten muss, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die in der hier betroffenen Schule vorgehaltenen Schulplätze den Haushalt auf Dauer in einer Weise entlasten werden, die eine vorzeitige Finanzierung gebieten würden. 30 Die Kammer ist auch nicht gehalten, das Verfahren gemäß Artikel 100 Abs. 1 GG auszusetzen und die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA a.F. dem Landesverfassungsgericht vorzulegen. Denn die Vorschrift begegnet nicht den von der Klägerin erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken. Für eine erweiternde verfassungskonforme Auslegung ist deshalb ebenfalls von vornherein kein Raum. 31 Die Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 1 und Abs. 2 SchulG LSA a.F. hatte die Kammer bereits im Urteil vom 23. Februar 2011 ( Az.: 6 A 128/09 HAL) bejaht. Dieses Urteil wurde bestätigt durch das Urteil des OVG Sachsen-Anhalt vom 22. Februar 2012 ( 3 L 295/11, juris). Die Kammer führte hierzu u.a. aus: 32 „Soweit die Klägerin meint, der Verfassungsgeber habe durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Verf LSA sämtlichen Ersatzschulen – damit auch den bislang nur genehmigten Ersatzschulen – einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Finanzhilfe eingeräumt, der nicht durch den Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfe, kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr hat der Verfassungsgeber die Privatschulsubventionierung in Art. 28 Abs. 2 Satz 2 Verf LSA – wonach das Nähere ein Gesetz regelt - ausdrücklich unter einen Gesetzesvorbehalt gestellt, der den Gesetzgeber (auch) ermächtigt, die Gewährung der Finanzhilfe an eine vorherige Anerkennung der Ersatzschulen zu knüpfen. 33 Zunächst kann davon ausgegangen werden, dass dem Verfassungsgeber der Verf LSA im Jahre 1992 die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur finanziellen Förderung von Ersatzschulen bekannt war. In seiner Entscheidung vom 08. April 1987 (- 1 BvL 8, 16/84 -, BVerfGE 75, 14) hatte das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass Artikel 7 Abs. 4 GG über die institutionelle Garantie von Privatschulen hinaus den für die Schulgesetzgebung zuständigen Ländern die Pflicht auferlege, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu sichern. Das Grundgesetz schreibe aber dem Gesetzgeber nicht vor, in welcher Weise er seiner Förderungspflicht nachzukommen habe. Da der Bund auf diesem Gebiet weder eine Gesetzgebungs- noch eine Verwaltungsbefugnis habe, stehe den Ländern eine weitgehende eigenständige Gestaltungsfreiheit zu, die auch die Entscheidung des Landesgesetzgebers umfasse, in welcher Weise er seiner Schutzpflicht für das Ersatzschulwesen nachkommen wolle. Die den Staat betreffende Schutzpflicht löse erst dann eine Handlungspflicht aus, wenn andernfalls der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre. Dabei sei der Staat von Verfassungs wegen nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institution zu leisten. Da die Schutzpflicht ihren Grund in der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Privatschulwesens finde, sei es auch selbstverständlich, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen müsse und nicht etwa vom allgemeinen unternehmerischen Risiko, insbesondere im Wettbewerb mit anderen privaten Schulen und auch mit vergleichbar ausgestatteten öffentlichen Schulen, freizustellen sei. Zu den angemessenen Eigenleistungen gehörten auch die Anfangsfinanzierung und die Investitionskosten. 34 Nach dieser Rechtsprechung genügt der Staat seiner Förderungspflicht, wenn er den Ersatzschulen (erst) nach einer gewissen Wartefrist – die sich allerdings nicht als faktische Errichtungssperre auswirken darf – eine Finanzhilfe gewährt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09. März 1994 -1 BvR 682, 712/88 – BVerfGE 90, 107). Verbreitet gewähren die Länder den privaten Ersatzschulen daher noch nicht ab der Genehmigung, sondern erst nach Ablauf einer Wartefrist bzw. ab der Anerkennung eine Finanzhilfe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09. März 1994, - 1 BvR 682, 712/88 – BVerfGE 90, 107 f.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25. Juli 1995 – 13 M 4561/95 – Nds.VBl. 1996, 61). ... 35 Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet schließlich die Länge der Wartefrist bis zu dem Zeitpunkt, in dem die genehmigte Ersatzschule die Anerkennung erlangen kann und damit gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA einen Anspruch auf Finanzhilfe erwirbt. Einer Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA auf ihren Antrag die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule zu verleihen; davon ist nach Satz 2 der Vorschrift nach dreijährigem ununterbrochenen Betrieb dieser Ersatzschule auszugehen. Die so bemessene, allenfalls drei Jahre währende Wartefrist ist mit Art. 7 Abs. 4 GG vereinbar, da sie sich nicht als Sperre für die Errichtung neuer Schulen auswirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09. März 1994, a.a.O., S. 117 f.). Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang betont, dass innerhalb einer solchen angemessenen Frist Vorleistungen der „Gründungseltern“ für die Anschubfinanzierung der Schule durchaus zumutbar sind und diesen finanziellen Opfern auch nicht das – nur für den Zugang zu einer bereits etablierten Schule geltenden - Sonderungsverbotes des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG entgegensteht (BVerfG, Beschluss vom 09. März 1994, S. 117 f.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25. Juli 1995, a.a.O.). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber in § 18 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 SchulG LSA die Möglichkeit der Gewährung einer vorzeitigen Finanzhilfe sowie die Möglichkeit einer Startförderung nach § 18 f. SchulG LSA vorgesehen. Die Wartefrist des § 17 Abs. 1 Satz 2 SchulG LSA begründet mithin keine „absolute“ zeitliche Förderungssperre.“ 36 Die Kammer hält an dieser Rechtsprechung fest. Ob die derzeit geltende Regelung des § 18 Abs. 1 SchulG LSA verfassungsgemäß ist, spielt schließlich für den vorliegenden Fall keine Rolle, da diese Vorschrift hier nicht zur Anwendung kommt. Die Argumentation der Klägerin, sie habe im Fall einer Verfassungswidrigkeit des § 18 Abs. 1 SchulG LSA n.F. automatisch einen Anspruch auf vorzeitige Finanzierung, da in diesem Fall der § 18 Abs. 1 Satz 2 SchulG LSA a.F. keine Anwendung finden dürfe, geht fehl, zumal sich die hierzu auch von der Klägerin angeführten Argumente für eine Verfassungswidrigkeit des § 18 Abs. 1 SchulG LSA n.F. gerade darauf stützen, dass eine vorzeitige Finanzierung von Ersatzschulen in dieser Regelung – anders als in § 18 SchulG LSA a.F. - gar nicht vorgesehen ist. 37 Ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Finanzhilfe bzw. auf Gewährung von vorzeitiger Finanzhilfe ergibt sich auch nicht unmittelbar dem Grundgesetz oder aus der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt. 38 Art. 7 Abs. 4 und 5 GG gewährleistet das Freiheitsrecht, Privatschulen – allerdings vorbehaltlich staatlicher Genehmigung – zu errichten. Diese Freiheitsverbürgung verpflichtet den Staat aber noch nicht, dem Grundrechtsträger durch Leistungen, namentlich finanzieller Art, die Ausübung des Grundrechts zu ermöglichen (BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994, Az.: 1 BvR 682, 712/88, BVerfGE 90, 107 [115]). Die Privatschulfreiheit weist jedoch die Besonderheit auf, dass das Grundgesetz Bedingungen stellt, die die Ausübung der verbürgten Freiheit erheblich erschweren. Die privaten Ersatzschulen dürfen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen ( Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG ). Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung ihrer Lehrkräfte muss genügend gesichert sein ( Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG ). Beides ist heutzutage nur mit hohem Kostenaufwand zu erreichen, zumal der Staat die Anforderungen an die Gleichwertigkeit privater Schulen fortlaufend verschärft hat, indem er den Standard seiner eigenen schulischen Einrichtungen gehoben und die Besoldung seiner Lehrer stetig verbessert hat. Vor diesem Hintergrund ist die Ausübung der verbürgten Freiheit auf den Schutz und die Förderung des Staates angewiesen, ohne dass sich daraus ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe, schon gar nicht in bestimmter Höhe, ableiten ließe (BVerfG a. a. O., S. 117). 39 Ein unmittelbarer Anspruch auf Finanzhilfe oder vorzeitige Finanzhilfe ergibt sich auch nicht aus der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt. Richtig ist, dass die Landesverfassung (Art. 28 Abs. 2 Verf LSA) die Pflicht normiert hat, den Schulen, die Ersatz für öffentliche Schulen sind, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen öffentlichen Zuschüsse zu gewähren. Sie überlässt aber dem Landesgesetzgeber einen Gestaltungsspielraum („das Nähere regelt ein Gesetz“). Mithin obliegt es dem Landesgesetzgeber, die Höhe des Zuschusses, die Wartefrist und die Ausnahmen von der Wartefrist zu regeln. Aus alledem folgt, dass es keinen verfassungsrechtlichen determinierten Anspruch auf Gewährung vorzeitiger Finanzhilfe gibt. 40 2. Die Klägerin hat aber einen Anspruch auf Neubescheidung. Der Bescheid des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. August 2014 ist ermessensfehlerhaft, da das Kultusministerium von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat. Die Klägerin hat daher einen Anspruch darauf, dass der Beklagte als nunmehr zuständige Behörde erneut über ihren Antrag auf Gewährung einer vorzeitigen Finanzhilfe vom 30. Januar 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 41 Das Kultusministerium ist im angegriffenen Bescheid zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die B. e.V. nicht als bewährter Träger i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 3 SchulG LSA a.F. anzusehen ist. Zwar sind sowohl die Klägerin wie auch der B. e.V. organisatorisch und personell eng verknüpft mit dem C. e.V.. So sind der C. e.V. und der B. e.V. Gesellschafter der Klägerin, der A., die seit 2010 Trägerin der Freien Schule C. ist und zum 1. April 2015 auch die Trägerschaft für die Freie Schule D. übernommen hat. Eine rechtliche Identität der Träger der Freien Schule D. und der Freien Schule C. bestand jedoch nicht. Allein hierauf ist aber im Rahmen des § 18 Abs. 1 Satz 3 SchulG LSA a.F. abzustellen. 42 Nachdem die Klägerin zum 1. April 2015 die Trägerschaft der Freien Schule D. übernommen hat, ist nunmehr zwar auch die rechtliche Identität der Träger der Freien Schule C. und der Freien Schule D. gegeben. Hieraus folgt allerdings kein Anspruch auf vorzeitige Finanzierung, sondern nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Bei dieser Entscheidung wird nicht unbeachtet bleiben können, dass der Trägerwechsel erst zum Ende des hier maßgeblichen Finanzierungszeitraumes erfolgt ist. So ist das Kriterium des „bewährten Trägers“ bereits dem Wortlaut der Regelung nach eng mit der Vorstellung verknüpft, dass ein Träger, der bereits Erfahrung mit dem Aufbau einer anderen Schule gesammelt hat, bereits im Vorfeld der Anerkennung ein erhöhtes Maß an Vertrauen verdient und eine vorzeitige Finanzierung vor diesem Hintergrund rechtfertigen kann. Einem erst zum Ende des maßgeblichen Finanzierungszeitraumes erfolgten Trägerwechsel kommt danach wenig Aussagekraft im Hinblick auf eine solche gesteigerte Vertrauenswürdigkeit für den - überwiegend den Zeitraum vor Eintreten der Trägeridentität betreffenden - gesamten maßgeblichen Bewilligungszeitraum zu. 43 In seinem Bescheid vom 27. August 2014 ist das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt jedoch aufgrund unzutreffender rechtlicher Annahmen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin die beanspruchte vorzeitige Finanzhilfe mangels eines öffentlichen Interesses im Sinne von § 18 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SchulG LSA a.F. nicht gewährt werden könne. Diese unzutreffenden Erwägungen hat der Beklagte auch im gerichtlichen Verfahren nicht korrigiert. 44 So geht der Beklagte zu Unrecht davon aus, dass keine pädagogischen Gesichtspunkte gegeben seien, die ein öffentliches Interesse begründen können. 45 Ausweislich der Begründung seines Bescheids vom 27. August 2014 hat das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt zwar pädagogische Gesichtspunkte bei der Prüfung des öffentlichen Interesses im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchulG LSA a.F. in seine Prüfung einbezogen. Im gerichtlichen Verfahren hat der Beklagte seine Erwägungen insoweit zulässigerweise entsprechend § 114 Satz 2 VwGO ergänzt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 114 Rdnr. 49 m.w.N.) und ausgeführt, dass die Schule der Klägerin zwar zu einer Bereicherung der Schullandschaft beitrage. Die pädagogische Konzeption hebe sich jedoch nicht in besonderer Weise vom pädagogischen Profil bereits bestehender Sekundar- und Gemeinschaftsschulen ab. Ein öffentliches Interesse aus pädagogischer Sicht sei daher nicht gegeben. Damit werden aber die Anforderungen an die im Rahmen von § 18 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SchulG LSA zu berücksichtigenden pädagogischen Gesichtspunkte verkannt. Hierfür reichen ein besonderes pädagogisches Konzept oder ein in der Region nicht vorhandenes pädagogisches Angebot aus (vgl. Reich, Schulgesetz Sachsen-Anhalt, 2. Auflage 2006, § 18 Rdnr. 3). 46 Die Freie Schule B. verfügt als reformpädagogische Alternativschule und eine der ersten Gemeinschaftsschulen im Land Sachsen-Anhalt über ein besonderes pädagogisches Konzept in diesem Sinne. Die Klägerin weist insoweit zutreffend darauf hin, dass sie als einzige regionale Gemeinschaftsschule nach den reformpädagogischen Grundsätzen der Freinet- und Montessori-Pädagogik arbeitet und dabei das fächerübergreifende und fächerverbindende Lernen in altersgemischten Lerngruppen praktiziert. Die Schule ist als Ganztagsschule organisiert und kombiniert im Rahmen der genehmigten reformpädagogischen Ansätze unterschiedliche Formen des Lernens, wie z.B. Arbeit nach Wochenplan, Freiarbeit im Lernbüro, Arbeit in Ateliers und Werkstätten, Kursen, Projektarbeit, Schülerfirmen usw.. Die Schule ist eine inklusive Schule, wobei eine enge Zusammenarbeit der verschiedenen, unter dem Dach der Klägerin vernetzten Bildungsinstitutionen, wie Krippe, Kindergarten, Hort, Grundschule und Gemeinschaftsschule, besteht.Danach sind aber entgegen der Ansicht des Beklagten pädagogische Gesichtspunkte gegeben, die im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung ein öffentliches Interesse begründen können, unabhängig davon, dass auch andere in öffentlicher oder privater Trägerschaft befindliche Schulen in Sachsen-Anhalt über ein besonderes pädagogisches Konzept verfügen. 47 Von vornherein fehl geht die Forderung des Beklagten nach einem pädagogischen Konzept, das sich in derart herausragender Weise von den Konzepten anderer Schulen mit besonderer pädagogischer Konzeption abheben müsse, dass insoweit quasi ein "Alleinstellungsmerkmal" für das Konzept vorliegen müsse. Denn vernünftigerweise ist nicht zu erwarten, dass auf dem Felde der Erziehung grundlegend neue Konzepte entwickelt werden, die ohne Vorbild sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1992 – 1 BvR 167/87 -, BVerfGE 88, 40, 53). Für die Annahme eines öffentlichen Interesses unter pädagogischen Gesichtspunkten muss es daher – ebenso wie für die Genehmigung einer Schule in privater Trägerschaft – ausreichen, dass ein pädagogisches Konzept wesentlich neue Akzente setzt oder schon erprobte Konzepte mit neuen Ansätzen von einigem Gewicht verbindet (vgl. BVerfG, a.a.O.). Hierauf ist jedoch weder das Kultusministerium im angegriffenen Bescheid noch der Beklagte im Rahmen seines Vorbringens im Klageverfahren näher eingegangen. Er hat sich insoweit vielmehr auf die Feststellung beschränkt, dass sich auch an einer Vielzahl anderer Schulen Elemente der Montessori- und Reformpädagogik finden würden sowie Arbeit nach Wochenplan, Freiarbeit, Arbeit in Lernateliers und Werkstätten praktiziert und Kurse sowie Projektarbeit angeboten würden. Der Aufgabe der Inklusion müsse sich ohnehin jede Schule des Landes gem. § 1 Abs. 3, 3 a SchulG LSA stellen. Der Beklagte verkennt dabei, dass die Besonderheit der Freien Schule B. der Klägerin – wie diese zutreffend einwendet – gerade in der Verbindung dieser verschiedenen Elemente in einer Schule besteht. Im Hinblick auf die in vielen Punkten von den gängigen pädagogischen Konzepten abweichenden reformpädagogischen Elemente des Schulkonzeptes und ihre Kombination miteinander spricht vielmehr sogar einiges dafür, dass die Schule der Klägerin sich nicht nur in besonderer Weise von anderen Schulen abhebt, sondern insoweit selbst das vom Beklagten geforderte „Alleinstellungsmerkmal“ gegeben sein dürfte. 48 Rechtlich nicht zu beanstanden ist dagegen, dass der Beklagte ein öffentliches Interesse im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchulG LSA aus regionalen Gesichtspunkten verneint hat. Insoweit kommt es insbesondere darauf an, ob der in der Schulform notwendige Unterrichtsbedarf auch an öffentlichen Schulen sichergestellt werden kann. Die in Rede stehende Freie Schule B. befindet sich in der kreisfreien Stadt Halle, in der nach insoweit unwidersprochenem Vortrag des Beklagten sieben öffentliche Sekundarschulen und eine weitere Gemeinschaftsschule vorgehalten werden. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass diese Schulen für die Beschulung der mit Hauptwohnsitz in Halle wohnhaften Kinder nicht ausreichen würden. Aus dem klägerseits angesprochenen Umstand, dass an ihrer Schule auch ein zusätzliches Angebot an gymnasialen Schulplätzen bereitgehalten werde, folgt ebenfalls kein besonderes regionales Interesse im o.g. Sinne. Selbst wenn man davon ausgeht, dass zwischenzeitlich ein Defizit an gymnasialen Schulplätzen gedroht hat, so ist dieses jedoch zwischenzeitlich jedenfalls mit der Gründung des Neuen städtischen Gymnasiums und der Schaffung weiterer gymnasialer Schulplätze in Halle zum Schuljahr 2015/2016 behoben, so dass aus einem möglicherweise drohenden Defizit an gymnasialen Schulplätzen in Halle jedenfalls kein öffentliches Interesse aus regionalen Gesichtspunkten im o.g. Sinne hergeleitet werden kann. 49 Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses hat der Beklagte schließlich auch finanzielle Gesichtspunkte herangezogen. Soweit er dabei darauf abstellt, dass die Gewährung einer vorzeitigen Finanzhilfe ausscheide, weil im Haushaltsjahr 2014 unter Berücksichtigung der bestehenden und im Laufe des Haushaltsjahres noch bestehenden Verpflichtungen keine freien Haushaltsmittel mehr vorhanden seien, erweist sich seine Entscheidung ebenfalls als ermessensfehlerhaft. Denn in die Erwägungen zum öffentlichen Interesse darf die haushaltsrechtliche Situation nicht einfließen (vgl. Reich, a.a.O., § 18 Rdnr. 2).Bei der Prüfung des öffentlichen Interesses soll eine konkret einzelfallbezogene Betrachtung mit Blick auf die jeweilige Ersatzschule erfolgen. Eine solche Prüfung fände letztlich nicht statt, wenn die Behörde den Antrag auf Gewährung vorzeitiger Finanzhilfe bereits wegen fehlender Haushaltsmittel ablehnen könnte. Auch das OVG Sachsen-Anhalt hat deshalb in Bezug auf die Bewilligung vorzeitiger Finanzhilfen nach Maßgabe des § 18 Abs. 2 SchulG LSA a.F. entschieden, dass einem gesetzlich begründeten Subventionsanspruch das Fehlen von Haushaltsmitteln nicht entgegen gehalten werden dürfe; vielmehr sei es umgekehrt Aufgabe des Haushaltsgesetzgebers, die zur Erfüllung gesetzlicher Ansprüche erforderlichen Mittel bereitzustellen; notfalls müsse der Anspruch über- oder außerplanmäßig erfüllt werden (§ 37 LHO). Stelle das Gesetz die Subventionsgewährung in das Ermessen der Verwaltung, so gelte nichts anderes, weil Adressat der Ermächtigung die Verwaltung sei und nicht der Haushaltsgesetzgeber (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Januar 2011 – 3 L 683/09 – BA S. 3 m.w.N.). Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen, denen zufolge haushaltsrechtliche Erwägungen in die Entscheidung nicht einfließen dürfen, an (vgl. hierzu bereits VG Halle, Urteil vom 23. Februar 2011, 6 A 128/09 HAL). Der dahingehende Wille des Gesetzgebers wird schließlich auch daraus deutlich, dass die Gewährung vorzeitiger Finanzhilfe nach § 18 Abs. 2 SchulG LSA – anders als die sog. Startförderung nach § 18 f SchulG LSA a.F. – nicht lediglich nach Maßgabe des Haushalts erfolgen soll(te). Bei der Prüfung finanzieller Gesichtspunkte ist somit allein auf die finanzielle Situation der jeweiligen Ersatzschule abzustellen, für die die Gewährung vorzeitiger Finanzhilfe begehrt wird. 50 Die Annahme des Beklagten, dass ein Anspruch der Klägerin nicht bereits nach § 18 Abs. 1 Satz 4 SchulG LSA a.F. gegeben sei, ist allerdings rechtlich nicht zu beanstanden. Nach dieser Regelung wird bewährten Trägern einer anerkannten Ersatzschule auf Antrag für eine neue genehmigte allgemeinbildende Ersatzschule derselben Schulform nach einjährigem Schulbetrieb eine vorzeitige Finanzhilfe gewährt, wenn die Schule ordnungsgemäß betrieben wird. Die Klägerin, die zwischenzeitlich Trägerin der Freien Schule B. ist, ist zwar auch anerkannter Träger der Freien Schule A. Bei dieser Schule handelt es sich jedoch um eine Grundschule, d.h. um eine andere Schulform als die hier maßgebliche Gemeinschaftsschule i.S.d. § 3 Abs. 2 SchulG LSA. 51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.