Urteil
7 A 92/15 HAL
Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Betrages abwenden, der vollstreckt werden soll, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung wegen Verstoßes des Internetangebotes www.....info gegen den Jugendschutz. 2 Im Rahmen eigener Recherchen wurde jugendschutz.net auf das Angebot http://www.....info aufmerksam. Auf der Webseite wurden Texte, Kommentare und Links zugänglich gemacht, die einen Verdacht auf Verstöße gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) ergaben. Unter dem 15. Januar 2014 wurde der Vorgang der Kommission für Jugendschutz (KJM) übermittelt. Unter der URL http://www.....info findet sich ein Blog, der mindestens bis zum 29. April 2014 im Impress um Name und Anschrift des Klägers (A., A-Straße, A-Stadt OTK.) angibt. Auf allen Seiten bzw. Unterseiten ist ein Copyright des Klägers (© 2011 A.) angegeben und befindet sich im oberen Drittel der Seite ein Banner mit einem Foto des Klägers und folgendem Schriftzug: "A.. Damit unsere Kinder eine Zukunft haben". Der Blog ist von einem rechtsextremen Weltbild geprägt (Motto auf der Startseite: Wenn ich Nazi bin, nur weil ich mit Leib und Seele für Deutschland einstehe, dann bin ich stolz ein Nazi zu sein !". 3 Am 29. April 2014 stellte die KJM fest, dass der Kläger Anbieter des Angebotes www.....info ist und durch dessen Verbreitung gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 11 sowie § 7 Abs.1Satz2JMStVverstoßenwird. 4 Im Rahmen seiner Anhörung bestritt der Kläger unter dem 07. Oktober 2014, Anbieter des Telemediums ".....info" zu sein. Der Anbieter sei in den USA beheimatet. Die von ihm angebotene und vor zwei Jahren gesperrte Seite "......de" sei von einem Fremden übernommen worden. Nach Erhalt des Anhörungsschreibens habe er den Betreiber erfolgreich gebeten, ihn aus dem Impressum zu löschen. Er selbst sei dort angemeldet, um über regionale Dinge zu schreiben. Außerdem gebe er dem Betreiber Zuarbeit zu aktuell politisch interessanten und wichtigen Entwicklungen und Vorfällen. 5 Bereits im September 2014 wurde im Impressum ein "C H, W Rd. …/Germantown/Tennessee/USA" eingetragen. 6 Nach dem Bescheid der Beklagten vom 12. März 2015 stellt die KJM fest, dass der Kläger Anbieter des Angebotes www.....info ist un der als Anbieter durch die Verbreitung dieses Angebotes anhaltend seit mindestens 29. April 2014 gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4, 11 JMStV sowie gegen § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV verstößt (Ziffer 1 und 2 des Bescheids). Die Beklagte untersagte dem Kläger die Verbreitung des Angebotes www.....info (Ziffer 3 des Bescheides) und er legte ihm weiterhin auf, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen (Ziffer 4 des Bescheides). Für den Fall, dass der Kläger die Ziffern 3 und 4 nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides erfüllt, wurde ihm ein Zwangsgeld von 5.000,00 Euro bzw. von 500,00 Euro angedroht (Ziffer 6 des Bescheides). Darüber hinaus erhob die Beklagte eine Gebühr von 1.000,00 Euro (Ziffer 8 des Bescheides). Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei Anbieter des streitbefangenen Internetangebotes im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 JMStV und dieses Angebot verstoße aus im Einzelnen dargelegten Gründen gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 11 JMStV sowie § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV (Seite 5 bis 11 des Bescheides). 7 Der Kläger hat am 23. April 2015 bei dem Gericht Klage erhoben. Seinen zeitgleich gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 13. Mai 2015 - 7 B 91/15 HAL - abgelehnt. 8 Der Kläger hat zunächst sein Vorbringen im Anhörungsverfahren wiederholt und sodann am 06. Mai 2016 unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung eines Herrn C, C-Straße, C-Stadt, vom 05. Juni 2015 vorgetragen, dass dieser Betreiber der Seite www.....info sei,alleinZugriffaufdieSeitehabeunddieEntscheidungenüberveröffentlichteInhaltetreffe.DasAngebotverstoßezudemauchnichtgegendievon der Beklagten angeführten Vorschriften des JMStV. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Bescheid der Beklagten vom 12. März 2015 aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie hält den angefochtenen Bescheid aus den darin genannten Gründen für rechtmäßig und führt ergänzend aus: Den erst jetzt im Klageverfahren benannten Herrn C als vorgeblichen Anbieter des betreffenden Angebotes erachte sie als reine Gefälligkeit zugunsten der Verschleierung der eigentlichen Anbietereigenschaft des Klägers. Obwohl das Schriftstück bereits am 05. Juni 2015 unterzeichnet worden sei, stelle sich die Frage, wieso Herr C als Anbieter erst jetzt in das Verfahren als Anbieter eingebracht worden sei. Denn gerade die Klärung der Frage, ob der Kläger Anbieter des betreffenden Angebotes sei, sei für die weitergehende inhaltliche Bewertung von bedeutender Relevanz. Der Kläger hätte bereits bei der ersten Anhörung Herrn C als inhaltlich verantwortlichen Anbieter benennen können, was er aber nicht getan habe. Stattdessen habe er angegeben, dass nicht er selbst, sondern ein auch im Impressum genannter C H aus Germantown Anbieter sei. Schlichtweg falsch sei überdies, dass das Impressum nach der angeblichen Übernahme des Angebotes unverändert übernommen worden sei. Vielmehr seien nach dem Wechsel des Domainnamens auch Änderungen am Impressum vorgenommen worden, bevor sie den Kläger erstmals angeschrieben habe. Erst nach Erhalt des Anhörungsschreibens habe er dann seine persönlichen Angaben aus dem Impressum entfernt. Der Kläger habe auch gegen die genannten Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages verstoßen. In Bezug auf § 4 Abs. 1 Satz 1Nr. 4 JMStV gehe sein Hinweis auf eine Entscheidung des OLG Naumburg ins Leere, weil er weitere Äußerungen (Seite 6 und 8 des angefochtenen Bescheides) zu verantworten habe, die nicht Gegenstand der von ihm angeführten Entscheidung gewesen seien. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten – 7 A 92/15 HAL und 7 B 91/15 HAL – und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen; er ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. 16 Der Bescheid der Beklagten vom 12. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17 Rechtsgrundlage für die streitige Untersagungsverfügung wegen unzulässiger Angebote nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 11 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages – JMStV – ist § 20 Abs. 1 und 4 JMStV i.V.m. § 59 Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages – RStV -. Gemäß § 20 Abs. 1 JMStV trifft die nach § 20 Abs. 6 JMStV zuständige Landesmedienanstalt die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter, wenn sie feststellt, dass ein Anbieter gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages verstoßen hat. Für Anbieter von Telemedien trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) entsprechend § 59 Abs. 2 bis 4 RStV unter Beachtung der Regelungen zur Verantwortlichkeit nach den §§ 7 bis 10 des Telemediengesetzes – TMG – die jeweilige Entscheidung (§ 20 Abs. 4 JMStV). Nach § 59 Abs. 3 Satz 1 RStV trifft sie die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter. Diese Voraussetzungen waren zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 12. März 2015 erfüllt. 18 Das untersagte Internetangebot www.....info ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 RStV ein Telemediendienst, weil es sich um einen elektronischen Informationsdienst handelt, der weder Telekommunikationsdienst im Sinne von § 3 Nr. 24 TKG noch telekommunikationsgestützter Dienst nach § 3 Nr. 25 TKG oder Rundfunk nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 RStV ist. 19 Anbieter sind Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 JMStV). Eine Definition von Anbietern von Telemedien enthält der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag nicht. Um den Zweck des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages zu erreichen, Kinder und Jugendliche vor jugendgefährdenden Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien wirksam zu schützen, ist der Anbieterbegriff weit auszulegen. Entscheidend für die Annahme der Anbietereigenschaft ist, ob der Betroffene Einfluss auf Einzelheiten der inhaltlichen Gestaltung der Internetseite hat (VG Hamburg, Urteile vom 21. August 2013 – 9 K 1879/12 – und vom 29. Februar 2012 – 9 K 138/09 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 25. Juli 2012 – 5 K 3496/10 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2012 – 27 K 6228/10 -; jeweils juris). Dabei genügt die Möglichkeit zur Einflussnahme auf den Inhalt des Angebots; nicht erforderlich ist dagegen, dass sämtliche Teile des Angebots vom Anbieter auch selbst gestaltet sein müssen (VG Hamburg, Urteil vom 04. Januar 2012 – 4 K 262/12 -, juris). Unter diesen weiten Anbieterbegriff fallen etwa auch die im Impressum einer Internetseite genannten Personen (VG Hamburg, Urteil vom 21. August 2013 – 9 K 1879/12 -, a.a.O.). 20 Dies zugrunde gelegt, geht die Kammer davon aus, dass der Kläger Anbieter im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 JMStV ist. 21 Der Kläger war nach Lage der Akten bis zum 17. September 2014 im Impressum der Internetseite http://www.....info ausschließlich genannt und zwar unter seiner Anschrift A-Straße in A-Stadt, OTK. Erst nachdem die Beklagte ihn mit Schreiben vom 17. September 2014 zu möglichen Verstößen dieses Internetangebotes gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag angehört hatte, wurde das Impressum dahingehend geändert, dass Anbieter nunmehr ein C H, W Rd. ..., Germantown/Tennessee, USA, ist. Der Kläger war danach zwar zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 12. März 2015 im Impressum der Internetseite http://www.....info nicht mehr aufgeführt. Die Kammer kommt aber dennoch aufgrund der Aktenlage zu dem Schluss, dass er weiterhin Anbieter des streitbefangenen Internetangebotes ist, weil er nach wie vor zumindest die Möglichkeit hat, Einfluss auf den Inhalt des Angebotes zu nehmen. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung mit Schreiben vom 07. Oktober 2014 selbst erklärt, dass er auf dem Angebot über regionale Dinge schreibe und Zuarbeit zu aktuell politisch interessanten und wichtigen Entwicklungen und Vorfällen leiste. Seine Zuarbeit beschränkt sich damit nicht nur auf eine reine Kommentarfunktion der Beiträge, sondern ist vielmehr inhaltlich gestaltend. Die danach gegebene Einflussmöglichkeit des Klägers auf Einzelheiten der inhaltlichen Gestaltung des streitbefangenen Internetangebotes reicht nach Auffassung der Kammer für eine Anbietereigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 JMStV aus; nicht erforderlich ist, dass der Kläger Eigentümer oder Admin-C der Domain www.....info ist.Rechtlichunerheblichistdeshalb, dassdieseDomainüberdenindenUSAansässigenAnonymisierungsdienstDomainsByProxyprivatregistriertist.EineandererechtlicheBeurteilungergibtsichauchnichtaufgrunddervomKlägererstimKlageverfahrenam06.Mai2016vorgelegteneidesstattlichenVersicherungeinesHerrnCvom05.Juni2015,nachderdieserBetreiberderSeite"hans-pueschel.info"sowieandererdeutschsprachigerWebsitesseiundalleinüberdiedortveröffentlichtenInhalteentscheide.DennausdiesereidesstattlichenVersicherungergibtsichschonnicht,dassderKlägerkeineMöglichkeitzurEinflussnahmeaufdenInhaltdesAngebotesmehrhat. 22 Das Angebot www.....info verstößt auch gegen Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, und zwar gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 11 JMStV. Die Kammer verweist insoweit auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid (Seite 5 bis 11) sowie auf ihre Ausführungen im Beschluss vom 13. Mai 2015 – 7 B 91/15 HAL – (Seite 4 f.), § 117 Abs. 5 VwGO. Soweit der Kläger im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 JMStV auf den Beschluss des OLG Naumburg vom 22. Oktober 2015 – 2 Rv 150/14 – verweist, wonach von ihm zu verantwortende Äußerungen, die teilweise auch Inhalt des hier angefochtenen Bescheides seien, nicht den Tatbestand des § 130 Abs. 3 StGB erfüllten, hat er nach dem unwidersprochen gebliebenem Vorbringen der Beklagten jedoch weitere auf Seite 6 und 7 des Bescheides benannte Äußerungen zu verantworten, die nicht Gegenstand der genannten Entscheidung waren. Der Einwand des Klägers geht danach ins Leere. Im Übrigen steht der KJM ein eigenständiges Prüfungsrecht hinsichtlich der Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages zu. 23 Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten vor – wie im Falle des Klägers -, trifft die zuständige Landesmedienanstalt und damit die Beklagte nach § 20 Abs. 4 JMStV auf der Rechtsfolgenseite entsprechend § 59 Abs. 3 Satz 1 RStV die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter, also dem Kläger. Nach § 59 Abs. 3 Satz 2 RStV kann sie insbesondere Angebote untersagen. Die Untersagung darf nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung des Angebots für den Anbieter und die Allgemeinheit steht (§ 59 Abs. 3 Satz 3 RStV). Eine Untersagung darf nur erfolgen, wenn ihr Zweck nicht in anderer Weise erreicht werden kann (§ 59 Abs. 3 Satz 4 RStV). Der bei der verfügten Untersagung, das Angebot www.....info zukünftig weiterhin zu verbreiten, zu berücksichtigende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 59 Abs. 3 Sätze 3 und 4 JMStV) ist ausreichend beachtet worden. Diese Maßnahme ist geeignet, erforderlich und angemessen, um für die Zukunft die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendmedienschutz zu sichern. Eine mildere Maßnahme (bloße Beanstandung o.ä.) kommt hier nicht in Betracht, um die Rechtsverstöße dauerhaft zu unterbinden. Insbesondere ist nicht zu erwarten, dass der Kläger als Anbieter unzulässiger Angebote im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 11 JMStV von sich aus den rechtlichen Anforderungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages nachkommt. 24 Rechtsgrundlage für die streitbefangene Verfügung, einen Jugendschutzbeauftragten für das Angebot www.....info zu bestellen, ist § 7 Abs. 1 JMStV. Danach hat ein geschäftsmäßiger Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger verbreitet als Anbieter absolut unzulässige und damit jugendgefährdende Inhalte. Er handelt als Anbieter auch geschäftsmäßig, weil er ein nachhaltiges Angebot erbringt. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist für die Erforderlichkeit eines Jugendschutzbeauftragten nicht erforderlich. Ausreichend ist die hier gegebene beständige Aufrufbarkeit der Inhalte. 25 Die Androhung der Zwangsgelder ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 71 Abs. 1 VwVG LSA i.V.m. den §§ 53, 54 Abs. 1 Nr. 2, 56 und 59 SOG LSA. 26 Die Entscheidung über die festgesetzten Gebühren beruht bedenkenfrei auf § 35 RStV i.V.m. den §§ 1 Abs. 1, Abs. 1 Nr. 1, 2 der Satzung zur Erhebung von Kosten im Bereich des privaten Rundfunks i.V.m. Nr. IV.8 des Verzeichnisses zur Kostensatzung. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 28 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. 29 B e s c h l u s s : 30 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,00 Euro festgesetzt