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Urteil

5 A 189/15

Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2016:0824.5A189.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 29. August 2014 die Weiterbildungsbefugnis für das Gebiet Chirurgie zum Facharzt/Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie an der Weiterbildungsstätte Krankenhaus ... Verbund für den Weiterbildungszeitraum von 48 Monaten zu erteilen. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2015 wird insoweit aufgehoben, als er dem entgegensteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis für das Gebiet Orthopädie und Unfallchirurgie für einen Weiterbildungszeitraum von 48 Monaten. 2 Die Klägerin ist approbierte Ärztin und besitzt die Anerkennung der Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie und darf die Zusatzbezeichnungen Sportmedizin, Physikalische Therapie, spezielle orthopädische Chirurgie sowie Physikalische Therapie und Balneologie führen. Sie ist seit April 2008 Chefärztin der Klinik für Orthopädie am ... . 3 Der Klägerin wurde von dem Beklagten mit Urkunde vom 4. August 2009 die Befugnis zur Weiterbildung von Fachärzten für Orthopädie und Unfallchirurgie an der Weiterbildungsstätte ... im Verbund mit Herrn Dr. ... im Umfang von 48 Monaten und damit für die volle Dauer der Weiterbildung zum Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie erteilt. 4 Zum 1. Januar 2014 wurden bei dem Krankenhaus ... die Klinik für Orthopädie und Handchirurgie und die Klinik für Unfallchirurgie und Wiederherstellungschirurgie zusammengelegt und die Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie gegründet. Die Klägerin wurde Leiterin dieser Klinik. Die Chefarztstelle von Herrn Dr. ... wurde in die Rettungsstelle verlagert. Dieser schied zum Ablauf des 30. Juni 2014 aus dem Krankenhaus ... aus und übernahm Aufgaben in einer anderen Klinik bei einem anderen Arbeitgeber. 5 Mit Schreiben vom 29. August 2014 beantragte die Klägerin auf dem Briefkopf des Krankenhauses ... ihr die Weiterbildungsbefugnis von 48 Monaten für die Facharztkompetenz Orthopädie und Unfallchirurgie zu erteilen. 6 Am 22. Dezember 2014 ging bei der Beklagten ein auf einem von ihr gestalteten Formular erstellter Antrag auf Erteilung einer Befugnis zur Weiterbildung Orthopädie und Unfallchirurgie ein, wonach die Klägerin gemeinsam mit Herrn Dr. ... die vollständige Weiterbildung von 48 Monaten durchführen wolle. In diesem Formular waren statistische Angaben zu den Patientenzahlen enthalten. Die Klägerin fügte einen Lebenslauf und eine Darstellung ihres beruflichen Werdeganges bei. In den Verwaltungsvorgängen findet sich dahinter ein Ausbildungscurriculum Orthopädie und Unfallchirurgie des Krankenhauses ... Zudem ist ein von der Klägerin eingereichtes Formblatt „Kriterien für die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis“ insoweit ausgefüllt, dass sowohl die Seite mit der Überschrift „WBB 48 Monate - volle WBB“ als auch die Anlage hinsichtlich aller Frage mit ja beantwortet werden und in der Anlage teilweise Zahlen enthalten sind. 7 Im Verfahren wurde von der Beklagten ein Personaldaten- und Urkundennachweis als Formular erstellt. Dieses ist nicht vollständig ausgefüllt, insbesondere fehlt die fachliche Empfehlung der Fachkommission mit Unterschriften. Stattdessen sind Vermerke über Telefonate unter dem 26. Februar und 2. März 2015 aufgebracht. 8 Unter dem 26. Februar 2015 wurde ein Protokoll der Fach- und Prüfungskommission Orthopädie und Unfallchirurgie der Beklagten mit den teilnehmenden Mitgliedern Prof. Dr. med. ... und Privatdozent Dr. med. ... erstellt. Dort ist unter Tagesordnungspunkt 2 „Anträge auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis“ der Antrag der Klägerin im Verbund mit Herrn Dr. med. ... aufgeführt. Dahinter befindet sich handschriftlich bei der Klägerin und bei Herrn Dr. med. ... jeweils „UCH“ 12 Monate. 9 Die Beklagte hatte bereits unter dem 4. Februar 2015 den Antrag der Klägerin an Herrn Prof. Dr. med. ... vom Universitätsklinikum ... weitergeleitet mit der Bitte, als Vorsitzender der Fach- und Prüfungskommission den Antrag bis zum 28. Februar 2014 (richtig 2015) zu prüfen. 10 Unter dem 20. März 2015 teilt Herr Prof. ... mit, dass ihm die Zahlenangaben in manchen Kategorien nicht plausibel erschienen. Er schlage vor, vor der weiteren Bearbeitung entsprechende Daten des Krankenhausinformationssystems des Krankenhauses ... anzufordern. Mit weiterem E-Mail-Schreiben vom 24. März 2015 teilt Herr Prof. ... mit, zwischenzeitlich habe er Herrn Prof. ... und Herrn Privatdozent ... erreicht. Sie seien sich alle einig, dass die Anträge bei der Weiterbildungsbefugnis für den Facharzt Orthopädie und Unfallchirurgie als auch für die Spezielle orthopädische Chirurgie zunächst so nicht genehmigt werden sollten. Die Beklagte werde gebeten, die Klägerin um die Vorlage nachvollziehbarer, objektivierbarer Leistungszahlen aus dem Krankenhausinformationssystem nachzusuchen. 11 Unter dem 1. April 2015 bat die Beklagte die Klägerin, die Leistungszahlen aus dem zweiten Halbjahr 2014 und dem ersten Halbjahr 2015 anhand der OPS/ICPM mit besonderer Berücksichtigung der behandelten Polytrauma und deren Schweregrade nachzureichen. 12 Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 überreichte Herr Prof. Dr. med. ... eine Stellungnahme zu dem Antrag der Klägerin. Er gab hierbei an, die Anträge seien von der Fach- und Prüfungskommission sowohl am 26. Februar 2015 als auch am 26. März 2015 beraten worden. In der Stellungnahme wird ausgeführt, es sei festgelegt worden, neue Leistungszahlen, die den Zeitraum des Jahres 2014 erfassten, abzufordern. Es seien neue Zahlen eingereicht worden, die aber der Kommission nicht plausibel erschienen. Unfallchirurgisch seien z. B. die Anzahl der behandelten Polytraumen (ISS > 16) mit 31 mitgeteilt worden, was aufgrund von "Informationen aus ... sehr unwahrscheinlich" sei. Ähnlich verhalte es sich mit anderen Angaben. Deshalb seien die OPS/ICDC-Zahlen angefordert worden. 13 Am 1. Juli 2015 reichte die Klägerin bei der Beklagten eine fachabteilungsbezogene OPS-Statistik für die Zeiträume vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014 und 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2015 ein. Am selben Tage bat die Beklagte Herrn Prof. Dr. ... Herrn Prof. ..., Herrn Dr. ... und Herrn Dr. ... um eine fachliche Stellungnahme zu den nachgereichten OPS-Statistiken. 14 Am 7. Juli 2015 antwortete Prof. Dr. ... per Mail. Er teilte mit, die von ihm verfasste Stellungnahme sei zuvor unter den angeschriebenen Mitgliedern der Fach- und Prüfungskommission abgestimmt worden. Er merkte kritisch an, dass die OPS-Daten ungefiltert vorgelegt worden seien, was zur Folge habe, dass die Zuordnung der OPS- Daten zu den Kategorien der Kriterien für die Weiterbildungsbefugnis nur näherungsweise und sehr mühevoll erfolgen könne. Konkret sei zu 3 Kriterien Stellung zu nehmen: 15 ad 02 Kinderorthopädie: Die Daten der OPS-Statistik ermöglichten keinen Nachweis, dass kinderorthopädische Eingriffe in der geforderten Anzahl durchgeführt würden. Darüber hinaus sei auch auf der Homepage des Krankenhauses ein Hinweis, dass dort eine kinderorthopädische Spezialsprechstunde angeboten werde oder die Kinderorthopädie zum Leistungsspektrum gehöre, nicht zu finden, ad 04 Polytrauma: Die Versorgung eines Polytraumas könne selbstverständlich auch im OPS-Katalog abgebildet werden, auch wenn die Versorgung interdisziplinär erfolge. Die vorgelegten Daten ließen nicht erkennen, ob und in welchem Umfang eine Polytraumaversorgung in dem Krankenhaus stattfinde, ad 11 gelenkerhaltene OT: Soweit in den vorgelegten Rohdaten der OPS-Statistik erkennbar, sei die Zuordnung von gelenkerhaltenen Osteotomien oder Achskorrekturen sicher nur in 11 Fällen möglich. Auch bei einer anzunehmenden Unschärfe dieser Statistik liege diese Zahl weit unter den geforderten 50 Eingriffen. ad 12 Spezielle Verletzungen: Die vorgelegten Daten ließen keinen Nachweis dieser geforderten Inhalte erkennen. 16 Mit Mailschreiben vom 7. Juli 2015 zeigte auch Herr Prof. ... Abweichungen zu den Kriterien auf. 17 Mit Bescheid vom 22. Juli 2015 änderte die Beklagte den Bescheid vom 4. August 2009 und erteilte der Klägerin eine Weiterbildungsbefugnis für das Gebiet Orthopädie und Unfallchirurgie an der Weiterbildungsstätte im Verbund für einen Weiterbildungszeitraum von 36 Monaten und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, die Weiterbildung werde unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Kammerangehöriger in Einrichtungen der Hochschulen oder in zugelassenen Einrichtungen, einschließlich von Praxen durchgeführt. Die Ermächtigung zur Weiterbildung werde von der Kammer bestätigt und hinsichtlich der fachlichen und persönlichen Eignung überprüft. Gemäß § 5 Abs. 2 Weiterbildungsordnung - WBO - könne die Befugnis für die Weiterbildung nur erteilt werden, wenn der Arzt die Bezeichnung führe, fachlich und persönlich geeignet sei und eine mehrjährige Tätigkeit nach Abschluss der entsprechenden Weiterbildung nachweisen könne. Die Beklagte hege hinsichtlich der fachlichen und persönlichen Integrität der Klägerin keine Zweifel. Abweichend vom Antrag könne jedoch nur eine Befugnis im Umfang von 36 Monaten zuerkannt werden. Für die Erteilung einer vollumfänglichen Weiterbildungsbefugnis seien die Voraussetzungen nicht nachgewiesen. Für den Umfang der Weiterbildung sei maßgebend, inwieweit die an Art, Ablauf und Zielsetzung der Weiterbildung gestellten Anforderungen durch den befugten Arzt unter Berücksichtigung des Versorgungsauftrages, der Leistungsstatistik sowie der personellen und materiellen Ausstattung der Weiterbildungsstätte erfüllt werden könnten. Hierzu könne die Beklagte allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Das sei auch erfolgt. Die Verwaltungsvorschriften habe der Vorstand auf Empfehlung der Fachkommission bereits am 13. März 2013 erlassen. Die Kriterien seien auch veröffentlicht und dienten einer transparenten und gleichmäßigen Verwaltungstätigkeit. Die vollumfängliche Befugnis zur Weiterbildung erfordere, dass sämtliche, in der Weiterbildungsordnung aufgeführten Weiterbildungsinhalte und Untersuchungs- und Behandlungsverfahren von jedem Weiterbildungsassistenten in dem sich aus den dazu erlassenen Richtlinien vorgegebenen Umfang erlernt werden könnten. Damit müssten für eine vollumfängliche Weiterbildungsbefugnis von 48 Monaten sämtliche Inhalte und Leistungszahlen erfüllt sein. Das lasse sich im Falle der Klägerin nicht belegen. Die vorgelegten Leistungszahlen belegten nicht, dass die vorgegebenen Voraussetzungen in der Kinderorthopädie, der Versorgung Schwerverletzter, bei gelenkerhaltenden Osteotomien und Achskorrekturen und speziellen Verletzungsformen erreicht würden. Dieser Bescheid wurde der Klägerin am 28. Juli 2015 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. 18 Am 7. August 2015 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben. 19 Sie trägt im Wesentlichen vor, ihr sei die Weiterbildungsbefugnis in vollem Umfange zu erteilen. Das Vorgehen ihr gegenüber und das betriebene Verwaltungsverfahren sei von Befangenheit und Verfahrensfehlern geprägt. An sie seien Anforderungen gestellt worden, die anderen Orts nicht aufgestellt würden. So habe u.a. Herr Dr. ... kurz nach seinem Wechsel an eine neue Wirkungsstätte eine vollumfängliche Weiterbildungsbefugnis erhalten, obwohl noch keine von ihm selbst erarbeiteten Leistungszahlen vorliegen könnten. Auch aus anderen Gründen erscheine die Fachkommission befangen. Deren Mitglieder hätten beanstandet, dass ihnen die ungefilterten OPS-Daten vorgelegt worden seien, obwohl diese von der Beklagten angefordert worden wären. Sie, die Klägerin, erfülle auch alle in den Richtlinien vorgegebenen Kriterien. Dies habe sie auch durch die im gerichtlichen Verfahren eingereichten weiteren Unterlagen belegt. 20 Die Klägerin beantragt, 21 die Beklagte zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 29. August 2014 die Weiterbildungsbefugnis für das Gebiet Chirurgie zum Facharzt/Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie an der Weiterbildungsstätte Krankenhaus ... im Verbund für den Weiterbildungszeitraum von 48 Monaten ab dem 1. Juli 2015 zu erteilen, den Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2015 insoweit aufzuheben, als er dem entgegensteht sowie im Umfang der Aufhebung des Bescheides vom 4. August 2009. 22 Die Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. Die Klägerin habe die für die Weiterbildungsermächtigung im Bereich Orthopädie und Unfallchirurgie erforderlichen Leistungszahlen nicht nachgewiesen. Das gelte auch für die nachgereichten Unterlagen. In diesen seien die mitgeteilten Polytraumata deutlich zu hoch bewertet. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die von der Klägerin zu Gericht gereichten Unterlagen verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe 26 Die Klage ist bereits unzulässig, soweit sich die Klägerin gegen die Abänderung des Bescheides vom 4. August 2009 wendet. Sie verfügt für den hiermit verfolgten Aufhebungsantrag über kein Rechtsschutzbedürfnis. 27 Es kann hier offen bleiben, ob die abgeänderte Befugnis bereits durch eine Rechtsvorschrift erloschen ist. Nach § 7 Abs. 2 der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt, beschlossen von der Kammerversammlung am 16. April 2005 und am 12. November 2005, genehmigt durch das Ministerium für Gesundheit und Soziales am 8. Dezember 2005, zuletzt geändert durch Beschluss der Kammerversammlung am 16. April 2016, genehmigt durch das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration am 15. Juni 2016 - WBO - erlischt die Befugnis zur Weiterbildung mit der Beendigung der Tätigkeit eines befugten Arztes an der Weiterbildungsstätte, der Auflösung der Weiterbildungsstätte oder des Widerrufs der Zulassung als Weiterbildungsstätte. Diese Norm könnte hier anwendbar sein, auch wenn nicht die Klägerin, aber der weitere im Verbund weiterbildende Arzt - Herr Dr. ... - seine Tätigkeit an dem Krankenhaus beendet hat. Jedenfalls aber ist materielle Erledigung eingetreten. Mit dem deklaratorisch aufgehobenen Bescheid wurde der Klägerin nämlich eine Weiterbildungsbefugnis für das Gebiet Orthopädie und Unfallchirurgie mit dem Umfang von 48 Monaten im Verbund mit Herrn Dr. .. erteilt. Eine solche Weiterbildung ist aber nicht mehr möglich, nachdem Herr Dr. ... die Weiterbildungsstätte verlassen und eine andere Stelle angenommen hat mit der Folge, dass er den von ihm zu erbringenden Teil der Weiterbildung nicht mehr vermittelt. Die Klägerin darf von dieser Weiterbildungsbefugnis auch nicht allein, also ohne den zweiten genannten Arzt Gebrauch machen. Sie darf auch nicht aufgrund eigener Entscheidung eine Weiterbildung im Verbund mit einem anderen Arzt z.B. Dr. ... aufnehmen. Hierfür benötigt sie vielmehr einer neuen Weiterbildungsbefugnis im Verbund mit Herrn Dr. ..., deren Erteilung sie in der nachfolgenden Verpflichtungsklage verfolgt. 28 Die Klage ist ebenfalls unzulässig, soweit die Klägerin die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis für die Vergangenheit begehrt. Auch insoweit verfügt sie über kein Rechtsschutzinteresse. Eine Weiterbildung in der Vergangenheit ist aus der Natur der Sache nicht möglich mit der Folge, dass eine solche Weiterbildungsbefugnis nicht ausgenutzt werden kann. Einer Weiterbildungsbefugnis für die Vergangenheit kann auch keine Legalisierungswirkung für den Fall zukommen, dass die Klägerin tatsächlich im Zusammenwirken mit Dr. ... eine Weiterbildung durchgeführt hätte, die von der erteilten Weiterbildungsbefugnis für 36 Monate nicht gedeckt war. Es darf nämlich nur ein Arzt, der über eine Weiterbildungsbefugnis verfügt, auch tatsächlich weiterbilden. 29 Die Klage ist im Übrigen zulässig, und begründet. Die Klägerin verfügt über einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Weiterbildungsbefugnis im Verbund mit Herrn Dr. ... für einen Weiterbildungszeitraum von 48 Monaten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 30 Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 26 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt vom 13. Juli 1994 (GVBI. LSA S. 832), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2016 (GVBI. LSA S. 89) - KGHB - LSA-. Nach § 26 Abs. 1 KGHB-LSA werden die Weiterbildungen in den Gebieten, Teilgebieten oder Schwerpunkten unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Kammerangehöriger in Einrichtungen der Hochschulen oder in zugelassenen Einrichtungen einschließlich der Praxen (Weiterbildungsstätten) durchgeführt. § 26 Abs. 2 KGHB-LSA sieht vor, dass die Ermächtigung zur Weiterbildung nach Abs. 1 von der Kammer bestätigt und hinsichtlich der fachlichen und persönlichen Eignung überprüft wird. Die Ermächtigung kann den Kammerangehörigen nur für das Gebiet und Teilgebiet erteilt werden, deren Bezeichnung sie führen. Anders ist es nur bei neuen Fachgebieten. 31 Nach § 26 Abs. 3 KGHB-LSA entscheidet die Kammer über die Zulassung einer Einrichtung oder eines Verbundes von Einrichtungen als Weiterbildungsstätte auf Antrag, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Eine Weiterbildungsstätte nach Absatz 1 für Ärzte und Ärztinnen darf nach § 26 Abs. 4 KGHB-LSA nur zugelassen werden, wenn 32 1. Patienten oder Patientinnen in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass die weiterzubildenden Ärzte und Ärztinnen die Möglichkeit haben, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets oder Schwerpunktes vertraut zu machen und 33 2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen. 34 Das KGHB-LSA fordert damit - wie die meisten Kammergesetze in Deutschland - zwei getrennte Genehmigungen um eine Weiterbildung anbieten zu können. Einerseits bedarf ein Kammerangehöriger (also im Falle der Beklagten der Arzt) einer Ermächtigung, um eine Weiterbildung leiten zu können, § 26 Abs. 1 und 2 KGHB-LSA. Andererseits muss die Weiterbildungsstätte zugelassen werden, § 26 Abs. 3 KGHB-LSA. 35 Für diese Genehmigungen sieht bereits das Gesetz ein unterschiedliches Prüfprogramm vor. So ist bei der Ermächtigung zur Weiterbildung die persönliche und fachliche Eignung des Ermächtigungsbewerbers zu prüfen, § 26 Abs. 2 KGHB-LSA. Hierzu gehört die Frage, ob der Ermächtigungsbewerber die Bezeichnung des Gebietes oder Teilgebietes führt, für das die Ermächtigung erteilt werden soll. Bei der Zulassung als Weiterbildungsstätte ist dagegen zu prüfen, ob die Patientenzahl und die personelle und sachliche Ausstattung eine Weiterbildung ermöglichen, § 26 Abs. 4 KGHB-LSA. Diese Trennung darf nicht dadurch umgangen werden, dass die Voraussetzungen der jeweils anderen Genehmigung inzident mitgeprüft werden. Genau auf diesem Schritt beruht hier aber die teilweise Ablehnung der Weiterbildungsermächtigung im angefochtenen Bescheid. 36 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Weiterbildungsordnung der Beklagten. Zwar gibt § 29 Abs. 1 Nr. 6 KGHB-LSA der Beklagten auf, in der Weiterbildungsordnung Grundsätze für die Ermächtigung der Kammerangehörigen nach § 26 Abs. 2 Satz 1 KGHB-LSA und für den Widerruf der Ermächtigung zu regeln. Die Weiterbildungsordnung ist durch die Kammerversammlung zu beschließen, § 15 Abs. 1 Nr. 10 KGHB- LSA und sie bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KGHB-LSA. 37 Von dieser Ermächtigungsgrundlage hat die Beklagte Gebrauch gemacht und die oben näher bezeichnete Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt erlassen, die auch von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist. Diese Fassung ist auf die von der Klägerin betriebene Verpflichtungsklage anwendbar, obwohl die Ausfertigung der letzten Änderungssatzung unter dem 17. Juli 2016 erstellt wurde und sie erst danach in Heft 7/8 2016 des Ärzteblattes veröffentlicht wurde, aber materiell schon am 1. Mai 2016 in Kraft treten sollte. Dieses Vorgehen ist zwar unter dem Gesichtspunkt der Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) bedenklich, das ergreift aber nicht die Gültigkeit der Norm für Zeiträume nach deren Veröffentlichung. 38 § 5 WBO enthält nähere Regelungen über die Befugnis zur Weiterbildung durch Ärzte. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut: 39 "§ 5 Befugnis 40 (1) Die Weiterbildung zum Facharzt und in Schwerpunkten wird unter verantwortlicher Leitung der von der Ärztekammer befugten Ärzte in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte durchgeführt. Das Erfordernis einer Befugnis gilt auch für eine Zusatz-Weiterbildung, soweit nichts anderes in Abschnitt C geregelt ist. 41 (2) Die Befugnis zur Weiterbildung kann nur erteilt werden, wenn der Arzt die Bezeichnung führt, fachlich und persönlich geeignet ist und eine mehrjährige Tätigkeit nach Abschluss der entsprechenden Weiterbildung nachweisen kann. Die Befugnis kann befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden. Weitere Nebenbestimmungen sind zulässig. Die Befugnis kann grundsätzlich nur für eine Facharztweiterbildung und/oder einen zugehörigen Schwerpunkt und/ oder für eine Zusatz-Weiterbildung erteilt werden. 42 (3) Der befugte Arzt ist verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten und grundsätzlich ganztägig durchzuführen sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend dieser Weiterbildungsordnung zu gestalten und die Richtigkeit der Dokumentation der Weiterbildung eines in Weiterbildung befindlichen Arztes gemäß § 8 zu bestätigen. Eine Aufteilung auf mehrere teilzeitbeschäftigte Weiterbildungsbefugte ist jedoch möglich, wenn durch komplementäre Arbeitszeiten eine ganztägige Weiterbildung gewährleistet ist. Dies gilt auch, wenn die Befugnis mehreren Ärzten an einer oder mehreren Weiterbildungsstätten gemeinsam erteilt wird. Ist ein befugter Arzt an mehr als einer Weiterbildungsstätte tätig, ist eine gemeinsame Befugnis mit einem weiteren befugten Arzt an jeder Weiterbildungsstätte erforderlich. 43 (4) Für den Umfang der Befugnis ist maßgebend, inwieweit die an Inhalt, Ablauf und Zielsetzung der Weiterbildung gestellten Anforderungen durch den befugten Arzt unter Berücksichtigung des Versorgungsauftrages, der Leistungsstatistik sowie der personellen und materiellen Ausstattung der Weiterbildungsstätte erfüllt werden können. Hierzu kann die Ärztekammer allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Auf Verlangen sind der Ärztekammer Auskünfte zu erteilen. Der befugte Arzt hat Veränderungen in Struktur und Größe der Weiterbildungsstätte unverzüglich der Ärztekammer anzuzeigen. Der Umfang der Befugnis ist an Veränderungen anzupassen. 44 (5) Die Befugnis wird auf Antrag von der Ärztekammer erteilt. Dem Antrag ist ein gegliedertes Programm für die Weiterbildung zum Facharzt, in Schwerpunkten oder Zusatz-Weiterbildungen, für die die Befugnis beantragt wird, beizufügen. Der zur Weiterbildung befugte Arzt muss dieses gegliederte Programm den unter seiner Verantwortung Weiterzubildenden aushändigen. Die Ärztekammer führt ein Verzeichnis der befugten Ärzte und der Weiterbildungsstätten mit Angaben über den Umfang der Befugnis." 45 Zwar sieht § 5 Abs. 4 WBO eine Verknüpfung zwischen dem Umfang der Weiterbildungserlaubnis und den Verhältnissen der zugelassenen Weiterbildungsstätte vor. Diese Regelung kann der Klägerin aber nicht entgegengehalten werden, weil sie nichtig ist. Der Beklagten fehlt es insoweit an der erforderlichen Satzungsermächtigung. § 29 Abs. 1 Nr. 6 KGHB-LSA ermöglicht es der Beklagten die Regelung des § 26 Abs. 2 Satz 1 KGHB-LSA zu konkretisieren. Der Beklagte wird aber zugleich auf das dortige Regelungsprogramm verpflichtet und damit auf die dort vorgesehene Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung des Ermächtigungsbewerbers. Damit sind nur Regelungen zulässig, die sich auf die fachliche und persönliche Eignung beziehen, wie z.B. § 5 Abs. 2 WBO. 46 Das oben dargestellte Ergebnis wird durch systematische Überlegungen gestützt. Die Frage der Patientenzahl und der materiellen und personellen Ausstattung ist Prüfungsgegenstand bei der Zulassung der Weiterbildungsstätte. Die Zulassung als Weiterbildungsstätte (außer den kraft Gesetzes als Weiterbildungsstätten zugelassenen Einrichtungen der Hochschulen) regelt sich nach § 26 Abs. 4 KGHB-LSA. In dieser Norm sind vom Gesetzgeber Voraussetzungen für die Patientenzahl, das Personal und die Ausstattung der Weiterbildungsstätte festgelegt. Eine Konkretisierung der dortigen Anforderungen durch Satzung ist aber nicht ausdrücklich vorgesehen. Hierzu findet sich in § 29 KGHB-LSA, aber auch an anderer Stelle keine ausdrückliche Ermächtigung. Hieraus ist zu folgern, dass die Beklagte dazu auch nicht berechtigt ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Einleitungssatz des § 29 Abs. 1 KGHB-LSA. Dort ist zwar das Wort „insbesondere“ enthalten, was in der Rechtssprache anzeigt, dass die nachfolgende Aufzählung nicht abschließend ist. Das öffnet der Beklagten aber nicht den Zugriff auf alle denkbaren Regelungen im Zusammenhang mit der Weiterbildung. Die Erweiterung ist vielmehr auf solche Fragen beschränkt, die unmittelbar mit Sachverhalten, die der Regelung der Kammer zugewiesen sind, verbunden sind. Das ist bei den materiellen Voraussetzungen für die Zulassung als Weiterbildungsstätte nicht gegeben. Das hier gefundene Ergebnis ist auch verfassungsrechtlich vorgegeben. Anders als die Ärzte (§ 2 Abs. 1 KGHB-LSA) sind die Träger von Weiterbildungsstätten - außer den Inhabern der zugelassenen Praxen - nicht Mitglied der Beklagten und sie wirken nicht an der internen Willensbildung der Beklagten mit. Würde in einem solchen Falle die Schaffung von Rechtsnormen auf die Beklagte übertragen, handelt es sich nicht mehr um Selbstverwaltung der Kammerangehörigen, sondern um Fremdverwaltung von Nichtmitgliedern durch die Kammerangehörigen, was dem Demokratieprinzip widerspricht. Die verfassungsrechtliche Vorgabe gilt auch, wenn eine Weiterbildungsstätte - wie das Krankenhaus ... - von einer gGmbH als juristischer Person getragen wird, ohne im Einzelfall darauf einzugehen, ob es dahinterstehende natürliche Personen gibt. An dem obigen Befund vermag auch nichts zu ändern, dass die Zulassung als Weiterbildungsstätte nach § 26 Abs. 3 KGHB-LSA der Kammer obliegt, weil sie insoweit allein eine Verwaltungskompetenz erhalten hat und staatlicher Aufsicht unterliegt. 47 Auch wenn der Beklagten eine Konkretisierung der vom Gesetzgeber in § 26 Abs. 4 KGHB-LSA vorgegebenen unbestimmten Rechtsbegriffe verwehrt ist, sind diese selbstverständlich auf die von der Beklagten in der Weiterbildungsordnung genannten und näher bezeichneten Gebiete und Teilgebiete, die mit der Weiterbildung erreicht werden sollen, bezogen. Welche Folgerungen aus den final beschriebenen Weiterbildungen sich auf die kausal ausgerichteten gesetzlichen Anforderungen für eine Weiterbildungsstätte zu ziehen sind, bedarf hier keiner weiteren Vertiefung, weil zwischen den Parteien nur streitig ist, ob der Klägerin als Ärztin eine Weiterbildungsbefugnis zu erteilen ist. 48 Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KGHB-LSA, § 5 Abs. 2 WBO. Sie ist - was auch die Beklagte ausdrücklich im Bescheid festgestellt hat - fachlich und persönlich geeignet und sie führt selbst die Bezeichnung einer Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie. Es wird von der Beklagten auch nicht aufgezeigt und ist für das Gericht auch nicht ersichtlich, dass die Weiterbildungsordnung den Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen erfordert, die die Klägerin zumindest in dem beantragten Zusammenwirken mit Herrn Dr. ... nicht zu vermitteln in der Lage ist, weil weder sie selbst noch Dr. ... die erforderlichen Kenntnisse hat. Insoweit verweist die Beklagte ausschließlich auf die aus ihrer Sicht nicht ausreichenden Patientenzahlen des Krankenhauses und bezieht das ausschließlich auf Richtlinien des Vorstandes (den Kriterien für die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis, Facharzt Orthopädie und Unfallchirurgie erlassen durch Vorstandsbeschluss vom 13. März 2013) der für die Weiterbildungsermächtigung bestimmte Zahlen festsetzt und von der Beklagten wie eine Rechtsvorschrift angewandt wird. Die Versagung wird von der Beklagten nicht mit den fachlichen und persönlichen Verhältnissen der Klägerin begründet, sondern nur mit den in einem anderen Verfahren zu prüfenden Verhältnissen der Weiterbildungsstätte. 49 Zudem besitzt das Krankenhaus ... eine Zulassung als Weiterbildungsstätte für die begehrte Weiterbildung, so dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einer Inanspruchnahme der Weiterbildungsbefugnis nichts im Wege steht. Diese Zulassung ist hier nicht inzident zu prüfen, sie erzeugt Tatbestandswirkung. 50 Die Beklagte besitzt auch kein Ermessen, ob sie die Weiterbildungsbefugnis erteilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Erteilung von Weiterbildungsermächtigungen nach § 26 Abs. 2 HGKG-LSA i.V.m. § 5 Abs. 2 WBO ist keine Ermessensvorschrift, also kann die Ausübung des Ermessens nicht in Verwaltungsvorschriften geregelt werden. Verbindet der Normgeber wie in den hier zu prüfenden Vorschriften den Tatbestand und die Rechtsfolge mit dem Wort "kann" so ergibt sich nicht zwingend eine Ermessensvorschrift. Neben den Fällen, in denen die Herbeiführung der Rechtsfolgen in das behördliche Ermessen gestellt wird, wird das Wort "kann" auch im Sinne einer Ermächtigung verwendet. In einem solchen Falle darf die Behörde eine bestimmte Entscheidung nur treffen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, sie ist in diesem Falle aber auch dazu verpflichtet. In diesem Sinne ist § 26 Abs. 2 KGHB-LSA i.V.m. § 6 Abs. 2 WBO auszulegen. Diese Vorschrift regelt Aspekte der durch Art. 12 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit. § 26 Abs. 2 KGHB-LSA i.V.m. § 5 Abs. 2 WBO regelt die berufliche Tätigkeit als weiterbildender Arzt und macht sie von bestimmten Voraussetzungen abhängig. Damit regelt sie die Freiheit der Berufsausübung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Den grundrechtlichen Gewährleistungen der Berufsfreiheit genügt eine derartige Regelung nur, wenn sie bei der Anwendung der Dreistufentheorie des Bundesverfassungsgerichts durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist. Soweit die Weiterbildungsermächtigung von einer persönlichen und fachlichen Eignung des Weiterbildenden abhängig gemacht wird, sind vernünftige Gründe des Gemeinwohls geben. Damit wird gesichert, dass die Weiterbildung zum Facharzt auf einem fachlich hohen Niveau erfolgt und der Facharzt nach der Zuerkennung einer Zusatzbezeichnung umfangreiche Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat, die er in die Behandlung seiner Patienten erbringen kann und einzubringen hat. Sollte eine Weiterbildungsermächtigung hingegen aus anderen Gründen als der fehlenden Eignung versagt werden können, würde dies entsprechend gewichtige Gemeinwohlbelange voraussetzen. Solche sind nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. So ist eine bedarfsabhängige Zulassung von Ärzten als ermächtigte Weiterbildner verfassungsrechtlich nicht haltbar. Das wäre eine objektive Zulassungsschranke bezüglich eines bestimmten beruflichen Tätigkeitsfeldes. Eine solche Beschränkung bedürfte das Vorliegen überwiegender öffentlicher Belange, die aber weder im Gesetz dargestellt noch sonst ersichtlich sind (vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 07. November 2007 - 6 A 96/06 - juris Rn. 48 f. zum niedersächsischen Recht). Das führt zur ausgesprochenen Verpflichtung. 51 Die Kammer hat auch erwogen, ob die Eignung der beabsichtigten Weiterbildungsstätte über den unbestimmten Rechtsbegriff der persönlichen Eignung auch bei der Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung zu prüfen ist, weil die Absicht, eine Weiterbildung in einer ungeeigneten Weiterbildungsstätte durchzuführen, zu Zweifeln an der persönlichen Eignung des Antragstellers auf eine Weiterbildungserlaubnis führt. Das ist indessen nicht der Fall. Das würde gerade zu der dem Gesetz nicht entsprechenden Doppelprüfung führen und auch das berechtigte Vertrauen des Arztes, dass die Fragen der Patientenzahl und der Ausstattung bereits geklärt sind, enttäuschen. Es kann offen bleiben, ob davon eine Ausnahme zu machen ist, wenn die Ausbildungsstätte offensichtlich ungeeignet ist, das Weiterbildungsprogramm zu vermitteln. Denn das ist hier nicht der Fall, wie der Umstand belegt, dass in der Vergangenheit eine entsprechende Weiterbildungsbefugnis erteilt war und nicht geltend gemacht ist, dass sich seither die Verhältnisse hinsichtlich der Patientenzahlen und der sächlichen Ausstattung grundlegend verschlechtert hätten. 52 Auch der tatsächliche Befund, dass zahlreiche Ärztekammern die von der Beklagten vorgenommene Doppelprüfung ebenfalls vornehmen, führt zu nichts anderem. Das ist zumindest teilweise durch das jeweilige Kammergesetz vorgegeben (vgl. für Baden- Württemberg: § 35 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der Fassung vom 16. März 1995 (GBl. S. 313) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1234); für Hessen: § 30 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Berufsvertretungen, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GVBI. I S. 66) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Februar 2016 (GVBI. S. 30)); für Thüringen: § 28 Abs. 3 des Thüringer Heilberufegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 2002 (GVBI. S. 125) zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2016 (GVBI. S. 229) oder auch in einem Verfahren konzentriert (vgl. zur Zulassung der Praxis als Weiterbildungsstätte für Hamburg: § 39 Abs. 1 Satz 2 des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 495), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 362)). Im Übrigen muss die Verwaltungspraxis an die Gesetzeslage angepasst werden und nicht umgekehrt. 53 Die Beklagte kann der gefundenen Lösung auch nicht entgegenhalten, dass nur durch die von ihr bisher geübte Verwaltungspraxis die Hochwertigkeit der Weiterbildung gesichert werden kann und nur so Gefahren für die öffentliche Gesundheit begegnet werden kann. Das ist nämlich nicht der Fall, wenn die Frage, ob eine Weiterbildung aufgrund der zu erwartenden Patienten oder die sachliche und personelle Ausstattung nicht alle erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu vermitteln geeignet ist, gegenüber der Weiterbildungsstätte im Zulassungs- und ggf. einem Rücknahme- oder Widerrufsverfahren zu klären ist. Es ist ohnehin Aufgabe der Beklagten in der Weiterbildungsordnung festzulegen, welche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Anerkennung einer Gebietsbezeichnung erforderlich sind und das Verfahren der Zulassung als Weiterbildungsstätte daran auszurichten. 54 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Beklagten waren die Kosten vollständig aufzuerlegen, weil die Klägerin nur in geringem Umfange unterlegen ist und dieser Teil keine zusätzlichen Kosten verursacht. 55 Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 56 Beschluss 57 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 58 Gründe: 59 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.