Urteil
6 A 223/15
Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2016:1024.6A223.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die am … 2003 geborene Klägerin begehrt die Bereitstellung einer Schülerzeitkarte bzw. die Erstattung der angefallenen Fahrtkosten für ihren Schulbesuch an der Sekundarschule Halle-Süd im Schuljahr 2015/2016. 2 Im vorhergehenden Schuljahr besuchte die Klägerin das Gymnasium Südstadt im Stadtgebiet der Beklagten. Im Frühjahr 2015 stellten die Eltern der Klägerin beim Landesschulamt einen Antrag auf Wechsel der Schulform "Gymnasium" zur "Integrierten Gesamtschule" – vorzugsweise an die IGS Südstadt -, da der Besuch des Gymnasiums eine große Belastung für die Klägerin darstelle. Das Wechselbegehren wurde sowohl von der damaligen Klassenleiterin als auch der behandelnden Psychotherapeutin in einer jeweiligen schriftlichen Stellungnahme befürwortet. 3 Mit e-mail-Schreiben vom 11. Mai 2015 erklärte die Mutter der Klägerin gegenüber der zuständigen Sachbearbeiterin beim Landesschulamt, dass deren Zeugnis wie gewünscht an die IGS gesandt worden sei; die Sekundarschule Halle-Süd sei "der zweite Wunsch, ein Platz wäre lt. Herrn K. frei." Ausweislich eines Aktenvermerks des Landesschulamtes (Beiakte B, Blatt 3) konnte nach Mitteilung der IGS Halle aus Kapazitätsgründen keine Aufnahme der Klägerin erfolgen; die Mutter der Klägerin habe nach entsprechender Information am 2. Juli 2015 den Wunsch nach einem Wechsel zur Sekundarschule Halle-Süd bestärkt. 4 Daraufhin erklärte das Landesschulamt mit förmlichem Bescheid vom 7. Juli 2015, dass dem Antrag auf Wechsel der Schulform der Klägerin "Gymnasium Südstadt Halle -> Sekundarschule 'Halle-Süd' Halle" aus pädagogischen Gründen zugestimmt werde. 5 Daraufhin stellte die Mutter der Klägerin im Juli 2015 bei der Beklagten einen "Antrag auf Erteilung einer Schülerzeitkarte/Erstattung Fahrtkosten" für das streitige Schuljahr. 6 Diese lehnte den Antrag mit Bescheid vom 31. Juli 2015 mit der Begründung ab, die tatsächliche Schulwegentfernung betrage nach ihren Ermittlungen zwar 4.966 m, maßgeblich sei jedoch die Entfernung zu der Schule, in deren Schulbezirk die Klägerin wohne. Deren Entfernung sei jedoch auf 2.001 m ermittelt worden, so dass die für eine Aufnahme in die Schülerbeförderung erforderliche satzungsmäßige Mindestentfernung von mehr als 3000 m zwischen der Haustür des Wohngebäudes des Schülers und dem nächstgelegenen Zugang des betreffenden Schulgrundstückes nicht erreicht werde. Es liege auch keine Anordnung der Schulbehörde zum Besuch der außerhalb des für sie zuständigen Schulbezirks liegende Sekundarschule vor, so dass keine Beförderungs- und Erstattungspflicht bestehe. 7 Die Klägerin hat daraufhin am 17. August 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: 8 Der Wechsel vom Gymnasium an die Sekundarschule sei aus pädagogischen Gründen erfolgt. Die konkret zu besuchende Schule habe jedoch das Landesschulamt einseitig angeordnet, so dass die in § 71 Abs. 2 Satz 5 SchulG, § 5 Abs. 1 b) Spiegelstrich 3 der Schülerbeförderungssatzung geregelte Ausnahme vom grundsätzlichen Besuch der nächstgelegenen Schule gegeben sei. Da der Beklagte ihr die konkrete Schule zugewiesen habe, müsse dieser auch die Kosten der Beförderung zahlen. 9 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 10 den Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2015 aufzuheben und diese zu verpflichten, ihr – der Klägerin - für den Besuch der Sekundarschule Halle-Süd ab dem Schuljahr 2015/16 eine Schülerzeitkarte zu erteilen bzw. ihr die für die Schülerbeförderung angefallenen Fahrtkosten zu erstatten. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig, weil die Voraussetzungen für die Bereitstellung der begehrten Schülerzeitkarte nach dem Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit der Schülerbeförderungssatzung nicht gegeben seien. Die Klägerin wohne im Schulbezirk der Sekundarschule "Am Fliederweg" und besuche die weiter entfernt gelegene Sekundarschule "Halle-Süd" nicht aufgrund einer Ausnahmeanordnung des Landesschulamtes, sondern lediglich aufgrund einer auf Antrag bzw. Wunsch der Eltern und des Kindes erteilten Ausnahmegenehmigung, die nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt keine Anordnung im Sinne des § 71 Abs. 2 Satz 5 SchulG darstelle. Eine derartige Verbindlichkeit lasse sich auch dem Wortlaut des Bescheides des Landesschulamtes nicht entnehmen. Sollte die von diesem erteilte Zustimmung zum Besuch der weiter entfernt gelegenen Schule nicht dem Willen der Eltern entsprochen haben, hätten diese die Möglichkeit gehabt, gegen den Bescheid des Landesschulamtes zu klagen. 14 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe 15 Die Kammer kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -. Die zulässige Klage ist nicht begründet. 16 Der Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Schülerzeitkarte und auch keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen für eine etwaige seit Antragstellung privat finanzierte Schülerbeförderung; der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 der VwGO. 17 Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchulG LSA in Betracht. Danach hat die Beklagte als Träger der Schülerbeförderung die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler der allgemeinbildenden Schulen bis einschließlich des 10. Schuljahrgangs, die der Förderschulen darüberhinaus, unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatte. Nach Satz 2 der Regelung besteht die Beförderungs- oder Erstattungspflicht nur für die Wegstrecke zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und der nächstgelegenen Schule der von ihr oder ihm gewählten Schulform. Als nächstgelegene Schule gilt gemäß dem Satz 5 der Norm auch die Schule, die auf Anordnung der Schulbehörde besucht wird. Nach § 71 Abs. 6 Satz 1 und 2 SchulG LSA bestimmen die Träger der Schülerbeförderung die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht. Sie haben dabei die Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler und die Sicherheit des Schulweges zu berücksichtigen. Dem ist die Beklagte nachgekommen. Sie hat in § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 ihren „Satzung zur Schülerbeförderung in der Stadt A-Stadt“ vom 10. Juli 2013, veröffentlicht in ihrem Amtsblatt vom 29. Juli 2013, Mindestentfernungen gestaffelt nach Klassenstufen und Schulformen festgelegt. Nach Abs. 1 Buchst. b) der Regelung besteht ein Anspruch auf Schülerbeförderung für Schüler der Klassenstufen 5-10 (erst) bei einem Schulweg von mehr als 3,0 km. Diese Festlegung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken; solche macht auch die Klägerin nicht geltend. 18 Die Anspruchsvoraussetzungen sind im Falle der Klägerin nicht erfüllt. Die Entfernung zwischen der klägerischen Wohnung und der dieser nächstgelegenen Sekundarschule "Am Fliederweg" erreicht die maßgebliche Mindestentfernung unstreitig nicht. Ob die Beklagte während des streitigen Schuljahres über eine gültige Schulbezirksfestlegung verfügte, bedarf vorliegend keiner Vertiefung, da die vorgenannte Schule auch räumlich die der Wohnung Nächstgelegene ist. 19 Die Klägerin kann demgegenüber nicht erfolgreich geltend machen, dass sie die deutlich weiter entfernt gelegene Sekundarschule "Halle-Süd" aufgrund einer durch das Landesschulamt erteilten "Zustimmung" besucht. Denn der Bescheid stellt keine „Anordnung“ der Schulbehörde zum Besuch einer bestimmten Schule iSd. § 71 Abs. 2 Satz 5 SchulG LSA dar. Eine solche „Anordnung“ sieht das Schulgesetz ausdrücklich nur in § 66 Abs. 4 SchulG LSA vor, demzufolge die Schulbehörde anordnen kann, dass an Schulen auch auswärtige Schülerinnen und Schüler aufzunehmen sind, wenn ein entsprechender Bedarf besteht und eine Vereinbarung zwischen den Schulträgern nach § 66 Abs. 1 bis 3 SchulG LSA nicht zustande kommt. 20 Der Bescheid des Landesschulamtes enthält jedoch lediglich eine (positive) Bestätigung des von den Eltern der Klägerin zuvor gestellten Antrags auf einen Wechsel von der Schulform "Gymnasium" in die Schulform "Sekundarschule" nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe 1 – Sek I-Üg-VO. Danach kann eine Schülerin oder ein Schüler auf Antrag der Erziehungsberechtigten jeweils mit Beginn des Schuljahres vom Gymnasium in die Sekundarschule wechseln. 21 Der in dem Bescheid des Landesverwaltungsamtes enthaltenen Passage, dass die weitere Beschulung der Klägerin ab dem Schuljahr 2015/16 an der nunmehr tatsächlich besuchten Schule erfolge, ist ebenfalls keine Verpflichtung zum Besuch dieser Schule im Sinne einer bindenden Zuweisung zu entnehmen. Vielmehr nimmt diese Passage lediglich auf den im vorhergehenden Satz zitierten Elternantrag "Gymnasium Südstadt Halle -> Sekundarschule 'Halle-Süd' Halle" Bezug. Die Zustimmungserteilung kann der Anordnung des Besuchs einer bestimmten Schule mit der Folge eines auf diese abgestimmten Schülerbeförderungsanspruchs auch nicht gleichgesetzt werden. Denn die Vorschrift des § 72 Abs. 2 Satz 5 SchulG LSA ist als Ausnahmeregelung eng auszulegen. Der Anordnung nach § 66 Abs. 4 SchulG LSA vergleichbar sind daher nur die Fälle einer behördlichen Zuweisung, in denen die Schulbehörde eine bindende Entscheidung mit der Folge trifft, dass das Kind seine Schulpflicht nur noch an der zugewiesenen Schule erfüllen kann. Dies betrifft insbesondere die schulbehördliche Zuweisung eines Kindes nach § 39 Abs. 2 SchulG LSA zu einer bestimmten Förderschule. Ein entgegenstehender Wille des Kindes oder der Eltern ist insoweit grundsätzlich unbeachtlich, jedenfalls aber nicht ausschlaggebend; eines Antrags des Kindes oder der Eltern bedarf es dabei grundsätzlich nicht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. April 2013 – 3 L 675/12 –, zit. nach juris Rdn. 29 ff., Rdn. 36). 22 Dies trifft auf einen Schulwechsel nach § 4 Abs. 1 Sek I-Üg-VO hingegen nicht zu. Dieser ist ausschließlich an die Stellung eines Antrags geknüpft, nicht aber an ein Genehmigungs- oder gar Zuweisungsverfahren. Dass die Schulbehörde im Rahmen ihrer Zustimmungserteilung die – vorliegend von der Mutter der Klägerin in ihrer email vom 11. Mai 2015 ausdrücklich als "Zweitwunsch" (nach der aus Kapazitätsgründen nicht in Betracht gekommene IGS) benannte - Sekundarschule berücksichtigt hat, führt nicht dazu, dass die Klägerin ihrer Schulpflicht nur noch an dieser „Wunschschule“ nachkommen kann. Vielmehr bleibt ihr unbenommen, ihrer Schulpflicht an der nächstgelegenen Sekundarschule und ggfs. auch an einer privaten Schule zu genügen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, aaO., Rdn. 37). Die "Zwangslage", in der sich Eltern befinden, deren Kind gegen ihren Willen einer anderen Schule zugewiesen wird (OVG Sachsen-Anhalt, aaO., Rdn. 39), ist im Fall der Klägerin nicht gegeben. Es bestehen vorliegend nicht einmal Anhaltspunkte dafür, dass die in ihrem Fall bestehenden "pädagogischen Gründe" über den Wechsel der Schulform hinaus einen Wechsel gerade an die nunmehr tatsächlich besuchte Sekundarschule geboten hätten. 23 Auch die vorzitierte Schülerbeförderungssatzung der Beklagten sieht keine über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehenden Leistungen der Schülerbeförderung vor, auf die sich die Klägerin berufen könnte. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.