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Urteil

4 A 145/15

Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2016:1117.4A145.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Schmutzwassergebühren betreffend einen Teil des Jahres 2013. 2 Sie ist Eigentümerin des Grundstücks an der Z… … in B-Stadt, Ortsteil A., das im Jahr 2013 bebaut wurde. Unter dem 06. November 2013 teilte die von der Klägerin beauftragte Architektin dem Abwasserzweckverband S., dessen Rechtsnachfolger der Beklagte ist, per Mail mit, dass in den nächsten Tagen der Zählerschacht für Trinkwasser angeschlossen werde, derzeit jedoch nur Bauwasser verwendet und das entnommene Wasser nicht dem Abwassernetz zugeführt werde. Der Abwasseranschluss sei noch nicht fertiggestellt. 3 Mit Bescheid vom 16. Juli 2014 zog der Beklagte die Klägerin für den Zeitraum vom 18. November bis zum 31. Dezember 2013 zu Schmutzwassergebühren in Höhe von 53,47 Euro (14,47 Euro Grundgebühr und 39 Euro Verbrauchsgebühr) heran. Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 19. Juli 2014 Widerspruch, zu deren Begründung sie ausführte, das aus dem am 18. November 2013 installierten Wasseranschluss entnommene Wasser sei ausschließlich von den vor Ort tätigen Baufirmen für die Baumaßnahmen verwendet und nicht der Kanalisation zugeführt worden. Der Anschluss an die Kanalisation sei erst im Frühjahr 2014 installiert und Schmutzwasser erst am dem 01. Juli 2014 eingeleitet worden. Zuvor sei eine Einleitung gar nicht möglich gewesen, da bis dahin keine Sanitäreinrichtungen vorhanden gewesen seien. 4 Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Da das Grundstück im Jahr 2013 über einen funktionsfähigen Grundstücksanschluss an den Schmutzwasserkanal verfügt habe, sei die Grundgebühr für die Vorhalteleistung zu erheben. Lediglich aus Kulanz sei die Gebühr erst ab dem 18. November 2013 erhoben worden, da erst zu diesem Zeitpunkt der Trinkwasseranschluss fertiggestellt worden sei. Eine Absetzung nicht in die Kanalisation eingeleiteten Wassers sei zwar durch die Architektin der Klägerin fristgerecht beantragt worden. Jedoch könne der Nachweis nur durch einen geeichten Wasserzähler erbracht werden, woran es hier fehle. Auch liege kein Sachverständigengutachten hinsichtlich der nicht eingeleiteten Menge vor. 5 Die Klägerin hat am 23. Juli 2015 Klage erhoben. 6 Sie beantragt, 7 den Bescheid des Beklagten vom 16. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2015 aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er vertieft seine im Widerspruchsbescheid gemachten Ausführungen. Entscheidungsgründe 11 Die Klage hat Erfolg. 12 Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 13 Nach den §§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 der „Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes „Südharz" vom 12. März 2013 (GebS) erhebt der Verband für die Benutzung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung im Gebührengebiet 1, zu dem auch das Grundstück der Klägerin gehört, Grundgebühren nach § 4 und Einleitgebühren nach § 5. 14 Gemäß § 8 Satz 1 GebS entsteht die Gebührenpflicht, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist oder der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird. § 4 Abs. 1 Satz 1 GebS bestimmt zudem, dass die Grundgebühr erstmals mit dem Tage entsteht, an dem der Anschluss an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage tatsächlich hergestellt worden ist. 15 Danach kann der Beklagte für das Jahr 2013 keine Schmutzwassergebühren von der Klägerin beanspruchen, weil für deren Grundstück im Jahr 2013 die Gebührenpflicht mangels Anschlusses an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung und Zuführung von Schmutzwasser noch nicht entstanden und der Tatbestand der Benutzung der Einrichtung nicht erfüllt ist. 16 Ein Anschluss an die Einrichtung und eine Inanspruchnahme zumindest der Vorhalteleistung ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht bereits dann gegeben, wenn für das Grundstück der Grundstücksanschluss betriebsfertig hergestellt wurde. Vielmehr ist dafür ein betriebsbereiter Anschluss an das Leitungsnetz und insoweit grundsätzlich eine Grundstücksentwässerungsanlage (vgl. § 12 der Abwasserbeseitigungssatzung (ABS) des Rechtsvorgängers des Beklagten vom 17. November 2008 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30. April 2013) auf dem Grundstück erforderlich, die an die vom Verband herzustellenden Bestandteile der öffentlichen Einrichtung anzubinden ist (OVG LSA, Beschluss vom 19. April 2006 – 4 L 421/05 – Juris Rn. 4 und Beschluss vom 08. September 2006 – 4 L 346/06 – Juris Rn. 4). Dies verdeutlicht auch § 7 Abs. 1 Satz 1 ABS, wonach der Abwasserzweckverband nach den Bestimmungen dieser Satzung eine Genehmigung zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und zum Einleiten von Abwasser erteilt. 17 Eine Grundstücksentwässerungsanlage, die bei einem bebauten Grundstück die (Abwasser)Verbindung vom Gebäude über einen Revisionsschacht zum Grundstücksanschlusskanal (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 ABS) oder – in Ausnahmefällen – direkt zum Hauptkanal (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 ABS) ist und einen betriebsbereiten Anschluss nur dann begründet, wenn sie ihrerseits mindestens mit einer betriebsfähigen Einlassstelle versehen ist oder gleichsam von heute auf morgen mit einer solchen versehen und damit betriebsfertig gemacht werden kann (OVG LSA, Beschluss vom 19. April 2006 – 4 L 421/05 – Juris Rn. 5 f; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07. Januar 2015 – OVG 9 M 19.14 – Juris Rn. 4), war auf dem Grundstück der Klägerin im Jahr 2013 nicht vorhanden. Vielmehr wurde – wie die Klägerin im Widerspruch dargelegt und die Architektin der Klägerin im Schreiben vom 15. August 2014 bestätigt hat – eine Grundstücksentwässerungsanlage erst im Jahr 2014 errichtet, die ab Juli 2014 die zuvor nicht vorhandenen Sanitäranlagen in den Gebäuden mit der öffentlichen Einrichtung verband. Gegenteiliges hat der Beklagte nicht festgestellt. 18 Fehlte es sonach an einem betriebsbereiten Anschluss an die öffentliche Einrichtung des Beklagten, liegen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Grundgebühr nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GebS nicht vor. 19 Es ist zudem kein Raum für die Erhebung einer Einleitgebühr, da auch insoweit ein betriebsbereiter Anschluss oder aber die Zuführung von Schmutzwasser unmittelbar in den Kanal erforderlich ist. Dass die Klägerin das auf ihrem Grundstück bezogene Trinkwasser ohne Vorhandensein einer Grundstücksentwässerungsanlage – entgegen ihrer Darlegung – unmittelbar in den Kanal geleitet hat, ist jedoch nicht ersichtlich. Das macht letztlich der Beklagte auch nicht geltend. Unerheblich ist, dass nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 GebS die dem Grundstück aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge als in die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt gilt. Diese Maßstabsregelung fingiert zwar die Einleitung der zugeführten Wassermenge in die Kanalisation. Sie vermag aber im Falle des Fehlens eines Anschlusses an die Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung nicht auch die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung und das Entstehen der abstrakten Gebührenpflicht zu fingieren (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Mai 2010 – OVG 9 S 119.09 – Juris Rn. 8). Dem Frischwassermaßstab liegt bezogen auf die Gebühren für die Inanspruchnahme der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage die Annahme zugrunde, dass die Menge des in die öffentliche Entwässerungsanlage eingeleiteten Schmutzwassers etwa der Menge des bezogenen Frischwassers entspricht. Diese Annahme setzt aber voraus, dass das Grundstück überhaupt an die Kanalisation angeschlossen ist, woran es hier fehlte. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.