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Beschluss

4 B 556/16

Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2016:1121.4B556.16.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der am 14. November 2016 bei Gericht gestellte Antrag der Antragstellerin – einer bundesweit tätigen Gewerkschaft, deren Organisationsbereich ihrer Satzung zufolge u. a. im Handel tätige Arbeitnehmer umfasst –, 2 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 12. September 2016 wiederherzustellen, soweit damit eine Öffnung der Verkaufsstellen im Möbelhaus {D.} am 27. November 2016 gestattet wird, 3 hat Erfolg. 4 1. Der Antrag ist zulässig. 5 Er ist statthaft. Denn er richtet sich gegen einen im Wege der Allgemeinverfügung ergangenen Verwaltungsakt (§ 35 Satz 2 VwVfG) der Antragsgegnerin vom 12. September 2016, bekanntgegeben durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 26. September 2016, mit dem die Öffnung aller Verkaufsstellen im Möbelhaus {D.} u.a. am Sonntag, dem 27. November 2016, in der Zeit von 13.00 Uhr – 18.00 Uhr gestattet wurde. 6 Die aufschiebende Wirkung des dagegen erhobenen Widerspruchs ist entfallen, da die Antragsgegnerin mit Ziffer 3. der Verfügung vom 12. September 2016 den Sofortvollzug angeordnet hat. 7 Der Widerspruch ist auch nicht offensichtlich unzulässig, insbesondere innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) am 26. Oktober 2016 erhoben worden. 8 Die Antragstellerin ist schließlich antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Im Hinblick auf ihr Vorbringen, die Voraussetzungen für den Erlass der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung lägen nicht vor, kann sie die Verletzung ihres durch die Sonn- und Feiertagsruhe des Art. 140 Abs. 1 GG bzw. Art. 32 Abs. 5 Verf LSA in Verbindung mit Art. 139 Weimarer Reichsverfassung (WRV) geschützten Rechts auf eine effektive Wahrnehmung der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 3 GG geltend machen (BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 – BVerwG 8 CN 2/14 – Juris Rn. 15 ff.; VGH Mannheim, Beschluss vom 26. Oktober 2016 – 6 S 2041/16 – Juris Rn. 4; OVG Weimar, Beschluss vom 20. April 2016 – 3 EN 222/16 – Juris Rn. 14). 9 2. Der Antrag ist zudem begründet. 10 Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus, da deren privates Interesse, vom Vollzug der streitbefangenen Allgemeinverfügung vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die Allgemeinverfügung nämlich als offensichtlich rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten. 11 Gemäß § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt (Ladenöffnungszeitengesetz Sachsen-Anhalt – LÖffZeitG LSA) vom 22. November 2006 kann die Gemeinde erlauben, dass Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet werden. Von der Öffnung ausgenommen sind der Neujahrstag, der Karfreitag, der Ostersonntag, der Ostermontag, der Volkstrauertag, der Totensonntag, der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag sowie der Heiligabend, soweit dieser auf einen Sonntag fällt. Die Öffnung kann gemäß § 7 Abs. 2 LÖffZeitG LSA auf bestimmte Bezirke oder Handelszweige beschränkt werden und darf fünf zusammenhängende Stunden in der Zeit von 11 bis 20 Uhr nicht überschreiten. Dabei ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. 12 Mit dem ausfüllungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff des „besonderen Anlasses" wird für eine Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen ein besonderer Sachgrund verlangt, um den durch Art. 140 GG bzw. Art. 32 Abs. 5 Verf LSA in Verbindung mit Art. 139 WRV vorgegebenen Auftrag zum Schutz von Sonn- und Feiertagen gerecht zu werden (vgl. auch die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, Landtagsdrucksache 5/288, S. 15, 21). 13 Für die Annahme dieses besonderen Sachgrundes reicht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber grundsätzlich weder ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber noch ein alltägliches Erwerbsinteresse („Shopping-Interesse") potenzieller Käufer am Sonntag. Darüber hinaus müssen Ausnahmen als solche für die Öffentlichkeit erkennbar bleiben und dürfen nicht auf eine weitgehende Gleichstellung der sonn- und feiertäglichen Verhältnisse mit den Werktagen und ihrer Betriebsamkeit hinauslaufen (zu den Vorschriften des BerlLadÖffG vgl. BVerfG, Urteile vom 01. Dezember 2009 – 1 BvR 2857, 2858/07 – Juris Rn. 157). 14 In Anlehnung hieran hat das Bundesverwaltungsgericht zu § 14 LadSchlG ausgeführt, dass nur Veranstaltungen, die selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, Anlass für eine Ladenöffnung geben können; der Besucherstrom dürfe nicht umgekehrt erst durch die Offenhaltung der Verkaufsstellen ausgelöst werden. Mit Blick auf das Erfordernis einer allenfalls geringen prägenden Wirkung der Ladenöffnung müsse diese als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheinen (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1989 – BVerwG 1 B 153/89 – Juris Rn. 3 und Urteil vom 11. November 2015 – BVerwG 8 CN 2/14 – Juris Rn. 24). Die werktägliche Prägung der Ladenöffnung bleibe nur dann im Hintergrund, wenn der Besucherstrom, den die anlassgebende Veranstaltung für sich genommen auslöse, die Zahl der Besucher übersteige, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kämen. Zur Abschätzung der jeweiligen Besucherströme sei auf eine gemeindliche Prognose zurückzugreifen, die gerichtlich nur auf Schlüssigkeit und Vertretbarkeit zu überprüfen sei (BVerwG, Urteil vom 11. November 2015, BVerwG 8 CN 2/14 – Juris Rn. 25, 36). 15 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt für die streitgegenständliche Sonntagsöffnung erkennbar kein solcher besonderer Anlass vor. Die Festlegung der Sonntagsöffnung am 27. November 2016 erfolgte auf Antrag der Beigeladenen, die das Motto „Durch die Weihnachtszeit mit {D.}" angegeben hatte. Diese plant insoweit offenbar, im Einrichtungshaus begleitend zu dessen Öffnung verschiedene weihnachtliche Angebote zu präsentieren. Auf der Internetseite der Beigeladenen heißt es diesbezüglich: 16 „Am 27.11.2016 haben wir unser Einrichtungshaus für dich geöffnet. In der Zeit von 13-18 Uhr kannst du dich ganz entspannt auf die Vorweihnachtszeit einstimmen, dich von unseren tollen Einrichtungsideen inspirieren lassen und natürlich vielen tolle Angebote und Aktionen nutzen. Schwedische Weihnachtsbäckerei Glühweinstand mit schwedischer Weihnachtsmusik Lucia Fensterbilder gestalten Weihnachtliches Kinderschminken Spenden-Glücksrad mit Gewinnmöglichkeiten auf Weihnachtsartikel Zuckerwatte- und Kräppelchenstand Weihnachtsmützen basteln PS: Und das Beste: Unser Restaurant öffnet bereits um 12 Uhr. Na dann lass es dir schmecken." 17 Damit fehlt es ersichtlich an einer die Ladenöffnung in den Hintergrund treten lassenden Veranstaltung, die für sich genommen einen Besucherstrom auslöst, der die Besucher übersteigt, die allein wegen der Öffnung der Verkaufsstellen kämen. Vielmehr steht die Ladenöffnung im Vordergrund, die lediglich durch die zusätzlichen Angebote und Aktionen „garniert" werden soll, um mehr Besucher zu den Verkaufsstellen anzuziehen. 18 Da dies auf der Hand liegt, hat die Antragsgegnerin auch keine den vorgenannten Maßgaben entsprechende (schlüssige und vertretbare) Prognose über die jeweiligen Besucherströme angestellt. Vielmehr hat sie in der angegriffenen Allgemeinverfügung lediglich ausgeführt, dass die Öffnung der Verkaufsstellen vorgesehen sei, um dem Versorgungsbedürfnis der Besucher Rechnung zu tragen und gleichzeitig dem Einzelhandel die Möglichkeit zu geben, den Zustrom der Besucher geschäftlich zu nutzen. Im Rahmen der Begründung des Sofortvollzugsinteresses heißt es zudem, dass durch die benannte Veranstaltung mit einem besonders hohen Besucherandrang zu rechnen sei und den Besuchern die Möglichkeit gegeben werden müsse, sich neben den typischen Geschenken mit allen Waren des Ge- und Verbrauchs über die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten hinaus auszustatten. Es bestehe also ein regionales Versorgungsinteresse, dass nur durch eine Freigabe zusätzlicher Öffnungszeiten befriedigt werden könne. 19 Auch aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass das Motto „Durch die Weihnachtszeit mit {D.}" nur einen Vorwand dafür liefert, den ortsansässigen Gewerbetreibenden, hier in Person der antragstellenden Beigeladenen, das Offenhalten der Verkaufsstellen im Möbelhaus am Sonntag zu ermöglichen. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da diese das Verfahren weder wesentlich gefördert noch sich durch Stellung eines Sachantrags einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. 21 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Eine Reduzierung des Werts auf die Hälfte ist wegen der weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache nicht vorzunehmen.