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Urteil

4 A 212/16

Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Friedhofsunterhaltungsgebühren. 2 Mit Bescheid vom 19. August 2015 zog die Beklagte den Kläger zu Unterhaltungsgebühren für den Zeitraum vom 21. März 2015 bis zum 31. Dezember 2021 in Bezug auf das Nutzungsrecht an der Grabstelle II/3/3 in Höhe von insgesamt 120 Euro heran. Zugleich setzte die Beklagte gegenüber der Ehefrau des Klägers mit Bescheid vom selben Tag Unterhaltungsgebühren für den Zeitraum vom 21. März 2015 bis zum 31. Dezember 2036 in Bezug auf das Nutzungsrecht an der Grabstelle I/2/1 in Höhe von insgesamt 360 Euro fest. 3 Mit Schreiben vom 25. August 2015 erhob die Ehefrau des Klägers Widerspruch, in dem sie ausführte, dass sie und ihr Ehemann sich gegen die Festsetzung der Gebühren für die beiden Grabstellen wendeten. 4 Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 zeigten die Prozessbevollmächtigten des Klägers gegenüber der Beklagten zunächst die Vertretung seiner Ehefrau im Widerspruchsverfahren an und sodann mit Schreiben vom 15. März 2016 dessen Vertretung. In letztgenanntem Schreiben verwiesen sie darauf, dass die Eheleute bereits mit dem Schreiben vom 25. August 2015 Widerspruch gegen die Gebührenbescheide erhoben hätten. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 01. April 2016 wies die Beklagte den Widerspruch der Ehefrau des Klägers zurück. 6 Der Kläger hat am 28. April 2016 Klage erhoben. 7 Er beantragt, 8 den Bescheid der Beklagten vom 19. August 2015 (ARNNR53/2015) aufzuheben 9 sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe 12 Die Klage hat Erfolg. 13 1. Sie ist zulässig. Die Zulässigkeit der Klage scheitert insbesondere nicht am fehlenden Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Der insofern nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zu erhebende Widerspruch des Klägers liegt hier vor. Mit Schreiben vom 25. August 2015 hatte sich die Ehefrau des Klägers an die Beklagte gewandt und darin zum Ausdruck gebracht, dass die seitens der Beklagten an sie und den Kläger erlassenen Gebührenbescheide vom 19. August 2015 von ihnen mit Widerspruch angefochten werden. In dem Schreiben heißt es diesbezüglich: „Wir erheben Einspruch gegen die Festsetzung der Zahlung auf das Nutzungsrecht für die Grabstellen I/2/1, II/3/3". Diese Erklärung ist sachgerecht dahingehend auszulegen, dass die Ehefrau des Klägers im eigenen Namen gegen den an sie gerichteten Gebührenbescheid Widerspruch einlege und gegen den an den Kläger gerichteten Bescheid in Vertretung für diesen. 14 Dass die Beklagte bislang lediglich über den Widerspruch der Ehefrau des Klägers, nicht aber über dessen Widerspruch entschieden hat, steht der Zulässigkeit der Klage ebenfalls nicht entgegen. Nach § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage nämlich abweichend von § 68 zulässig, wenn – wie hier – über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entscheiden wurde. 15 2. Die Klage ist zudem begründet. 16 Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17 Für die damit geltend gemachten Friedhofsunterhaltungsgebühren fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. Die insoweit einzig in Betracht kommende Satzung über die Gebühren für die Benutzung der gemeindeeigenen Friedhöfe in der Stadt {A.} (Friedhofsgebührensatzung der Stadt {A.}) vom 05. März 2015 (im Folgenden: FGebS), bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt {A.} vom 20. März 2015, zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom 01. Dezember 2016, bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt {A.} vom 09. Dezember 2016, scheidet als Rechtsgrundlage aus, da diese keine wirksame Regelung über die Entstehung der Friedhofsunterhaltungsgebühr enthält. 18 Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA muss die Satzung, um als Rechtsgrundlage tauglich zu sein, u.a. die Entstehung der Schuld bestimmen. Dem genügt die FGebS weder in ihrer Ausgangsfassung (a.) noch in der Fassung der 2. Änderungssatzung (b.). 19 a. In § 3 Abs. 1 FGebS in der Ausgangsfassung ist bestimmt, dass die Gebührenpflicht – damit ist wohl die Gebührenschuld gemeint – mit der Erbringung der Leistung entsteht. Der Tatbestand der Unterhaltung des Friedhofs betrifft jedoch eine dauernde Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung, was die Festlegung eines zeitlichen Intervalls notwendig macht, für welches die Gebühr entstehen soll (Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2016, § 6 Rn. 721a), sowie die Regelung, wann die Schuld entsteht. 20 Die Festlegung eines Erhebungszeitraums und eine daran anknüpfende Regelung über den Zeitpunkt des Entstehens der Unterhaltungsgebühr enthält die FGebS in der Ausgangsfassung nicht. Zwar ist im Gebührenverzeichnis bestimmt, dass die Unterhaltungsgebühr jährlich pro Grabstätte 20 Euro beträgt. Damit ist aber weder eine Bestimmung des Erhebungszeitraums noch des Entstehens der Gebührenschuld verbunden. Das gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund der Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 2 FGebS, wonach die Unterhaltungsgebühren einmalig für die gesamte Dauer des Nutzungsrechts festgesetzt und fällig werden. Diese Regelung setzt – ohne selbst die Entstehung der Gebührenschuld zu regeln – wiederum voraus, dass die Gebührenschuld bereits in voller Höhe entstanden ist. 21 b. Auch § 3 Abs. 2 FGebS in der Fassung der 2. Änderungssatzung enthält keine hinreichende Regelung des Entstehens der Unterhaltungsgebührenschuld. Soweit es in § 3 Abs. 2 Satz 5 heißt, dass die Friedhofsunterhaltungsgebühr eine Jahresgebühr ist, die mit der Inanspruchnahme der Grabstätte entsteht, ist zwar ein zeitliches Intervall (Jahr) festgelegt, allerdings ohne zu bestimmen, ob Erhebungszeitraum das jeweilige Kalenderjahr sein soll oder etwa der auf das In-Kraft-Treten der Satzung folgende Zeitraum eines Jahres. Selbst wenn man die Regelung dahingehend auslegte, es solle das Kalenderjahr maßgeblich sein, ist nicht geregelt, zu welchem Zeitpunkt die Gebührenschuld für die Unterhaltungsgebühr – zu Beginn oder mit Ablauf des Erhebungszeitraums – entstehen soll. Indem die Satzung auf die Inanspruchnahme der Grabstelle abstellt, fehlt der erforderliche Bezug zum Erhebungszeitraum, da die Inanspruchnahme der „Unterhaltung des Friedhofs" einen Dauertatbestand betrifft und insoweit kein Zeitpunkt fixiert wird. Am erforderlichen Bezug zum Erhebungszeitraum fehlt es insbesondere auch, soweit nach § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 FGebS die Grabstelle auch dann in Anspruch genommen ist, wenn diese vorzeitig erworben wurde, und Anknüpfungspunkt in diesem Falle die Bekanntgabe des die vorzeitige Inanspruchnahme genehmigenden Bescheids ist. Insofern wird gerade nicht an das jeweilige Kalenderjahr angeknüpft, sondern an einen einmaligen Vorgang, der in der Regel vor dem Beginn des jeweiligen Erhebungszeitraums liegt. Die Vorschrift des § 5 Abs. 4 Satz 1 KAG LSA erlaubt der Kommune aber lediglich die Regelung einer Jahresgebühr, die zu Beginn des Erhebungszeitraums entsteht, nicht jedoch bereits zu einem davor liegenden Zeitpunkt. 22 § 3 Abs. 2 FGebS in der Fassung der 2. Änderungssatzung ist im Hinblick auf die Regelungen in den vorgenannten Sätzen 2 und 3 und diejenige in Satz 6 nicht der Auslegung fähig, die Unterhaltungsgebühr solle jeweils zu Beginn des Kalenderjahres entstehen. Satz 6 bestimmt, dass die Unterhaltungsgebühr in der Regel für die gesamte Dauer der Grabstellennutzung einmalig erhoben wird und sofort fällig ist. Auch aus dieser Norm wird deutlich, dass die Beklagte das Entstehen der Unterhaltungsgebühr nicht an das Kalenderjahr bzw. dessen Beginn knüpft, da – wie bereits dargestellt – die Fälligkeit der Gebührenschuld deren Entstehung in voller Höhe voraussetzt. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708, Nr. 11, 711 ZPO. 24 Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Notwendig ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten dann, wenn es dem Widerspruchsführer nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Diese Voraussetzung ist bei Streitigkeiten über kommunale Abgaben regelmäßig erfüllt, weil in ihnen typischerweise schwierige Sach- und Rechtsfragen auftreten, die nur eine mit dieser Materie vertraute rechtskundige Person übersehen und (zuverlässig) beantworten kann (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1991 – 8 C 83.88 – Juris Rn. 15). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die Annahme erlauben, hier müsse ausnahmsweise etwas anderes gelten.