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Urteil

6 A 391/15

Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2016:1212.6A391.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Klägerin wurde mit Bescheid des Beklagten vom 28. Oktober 2011 für den Bewilligungszeitraum Oktober 2011 bis September 2012 antragsgemäß Ausbildungsförderung nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz – BAföG – in Höhe von 783,- € monatlich für das von ihr zum Wintersemester 2010/2011 an der Hochschule A-Stadt aufgenommene Bachelorstudium der Betriebswirtschaft gewährt. 2 Mit Datum vom 5. April 2013 teilte die Hochschule dem Beklagten mit, dass die Klägerin am 30. September 2012 ohne Abschluss des Studiums exmatrikuliert worden sei. Mit Schreiben vom 23. April 2013 bat der Beklagte die Klägerin um Übersendung verschiedener Unterlagen und einer Erklärung, bis zu welchem Zeitpunkt sie an Lehrveranstaltungen teilgenommen habe, da zu prüfen sei, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe Ausbildungsförderung ggfs. zu Unrecht geleistet worden und zurückzufordern sei. 3 Mit Schreiben vom 14. April 2014 erklärte die Klägerin, sie habe das Studium beendet, weil sie ab dem 15. Oktober 2012 eine Anstellung bei der … Kunsthochschule B-Stadt erhalten habe. Bis zum Ende des Sommersemesters 2012 habe sie noch an Lehrveranstaltungen teilgenommen, jedoch keine Prüfungen mehr abgelegt. Ausweislich der von der Klägerin nachgereichten Leistungsübersicht der Hochschule legte zuletzt im Wintersemester 2011/2012 zwei Prüfungsleistungen im Studiengang Betriebswirtschaft ab - am 24. Januar 2012 und am 1. Februar 2012 - , von denen sie eine bestand. Auf Anfrage teilte die Hochschule dem Beklagten mit, dass die Klägerin im fraglichen Wintersemester 2011/2012 mit der Begründung "Mutterschutz" beurlaubt gewesen sei. 4 Daraufhin verkürzte der Beklagte den Bewilligungszeitraum durch Bescheid vom 8. Juli 2014 um die Monate August und September 2012 und forderte den auf diese entfallenden Betrag in Höhe von 1.566,- € zurück. Ferner hörte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom gleichen Tag zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 BAföG an, da sie aufgrund des Unterlassens der Mitteilung ihrer Beurlaubung bzw. der Änderungen in ihrem Ausbildungsverlauf im Zeitraum Oktober 2011 bis März 2012 Förderungsmittel in Höhe von 4.698,- € erlangt habe, die sie rechtmäßig nicht beanspruchen könne. Die Klägerin wandte daraufhin ein, sie habe insbesondere im vorherigen Wintersemester aufgrund von Erkrankungen ihres Kindes wichtige Grundlagen des Studiengangs verpasst. Das Dezernat für akademische Angelegenheiten habe ihr die Beantragung eines Urlaubssemesters angeraten, damit sie die für das Sommersemester vorgesehenen Prüfungen nicht ablegen müsse und Lehrveranstaltungen nebst Prüfungen nachholen könne. Sie sei diesem Rat gefolgt und habe somit auch im Wintersemester 2011/2012 in Vollzeit studiert. 5 Der Beklagte sah daraufhin von einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ab und entzog der Klägerin mit Bescheid vom 31. Juli 2014 die Förderung für den Bewilligungszeitraum 10/11 bis 3/12 und forderte den überzahlten Betrag in Höhe von insgesamt 6.264,- € zurück. Zur Begründung des auf § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 iVm. § 50 Abs. 1 SBG X gestützten Bescheides heißt es, die Klägerin habe zumindest fahrlässig versäumt, den Beklagten über das Urlaubssemester zu informieren. Ein Belassen der zu Unrecht gewährten Förderung würde sie gegenüber anderen Studierenden, die dieser Pflicht nachkämen, privilegieren. Der geforderte Betrag setze sich aus der bereits im Bescheid vom 8. Juli 2014 geltend gemachten Rückforderung in Höhe von 1.566,- € sowie dem sich auf 4.698,- € belaufenden Überzahlungsbetrag für den bescheidgegenständlichen Bewilligungszeitraum zusammen. Nachdem die Klägerin einen Teilbetrag von 1.566,- € zurückgezahlt hatte, legte der Beklagte den Gesamtrückforderungsbetrag mit Bescheid vom 3. September 2014 auf 4.678,- € fest. Im Oktober 2014 zahlte die Klägerin auch den verbliebenen Forderungsbetrag an die Beklagte zurück. 6 Am 21. Dezember 2014 stellte die Klägerin bei dem Beklagten einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X bezüglich des Bescheides vom 31. Juli 2014 und des Bescheides vom 3. September 2014. Zur Begründung führte sie aus, das Urlaubssemester sei nur "pro forma" und auf Vorschlag der Hochschule eingelegt worden; tatsächlich aber sei das Studium mit deren Wissen und Wollen weitergelaufen. 7 Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26. März 2015 ab, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme der Bescheide nicht vorlägen. Diese Bescheide seien rechtmäßig; insbesondere sei das Ermessen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlerfrei ausgeübt worden. 8 Den hiergegen am 29. April 2015 erhobenen Widerspruch der Klägerin wies das Landesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 17. November 2015, zugestellt am 18. November 2015 zurück. 9 Die Klägerin hat daraufhin am 18. Dezember 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: 10 Die aufgehobenen Bewilligungsbescheide seien rechtmäßig gewesen. Während des Wintersemesters 2011/2012 sei ihr zu Recht Ausbildungsförderung gewährt worden, weil sie tatsächlich kein Urlaubssemester genommen habe, sondern ihrem Studium nachgegangen sei. Infolge dessen komme es auf Vertrauensschutz nicht an, da schon die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Förderungsleistungen bei ihr nicht vorgelegen hätten. Nur wenn der Studierende das Studium unterbreche, verliere er gemäß § 15 Abs. 2 BAföG seinen Anspruch. Sie selbst habe nachgewiesenermaßen fleißig weiter studiert. Zu dem Urlaubssemester sei es nur durch die inkompetente Beratung der Hochschule gekommen. Auch von dieser sei nur eine "pro forma"-Beantragung und keine Studienunterbrechung beabsichtigt gewesen. Ihr Anspruch dauere auch bis zum Ende des Sommersemesters 2012 fort, da es nicht auf den Zeitpunkt der letzten Prüfungsleistung, sondern den des Ausbildungsendes ankommen. Dies sei jedoch der Zeitpunkt, in dem sie sich entschlossen habe, die Ausbildung wegen der Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit nicht mehr fortzuführen. Diese habe sich spontan ergeben. Nachdem die Stelle geschaffen worden sei, habe sie sich innerhalb von drei Tagen beworben und die Zusage erhalten. Bei der Hochschule habe man ihr erklärt, es sei einfacher, sich nicht zurückzumelden als sich zu exmatrikulieren. Sie habe sich ohnehin immer verspätet zurückgemeldet. Insoweit spiele dann der Vertrauensschutz eine Rolle. Sie habe nicht wissen können, dass sie nur bis Juli 2012 einen Anspruch haben sollte, obwohl sie bis zum 30. September studiert habe. Da dem Beklagten seit dem 1. Oktober 2012 bekannt gewesen sei, dass sie keine Förderung mehr beantragt und auch keine Prüfungsleistungen mehr erbracht bzw. nachgewiesen habe, sei auch die Jahresfrist für eine Aufhebung der Bescheide verstrichen gewesen. Im Sommersemester 2012 habe sie sich zu keiner Prüfung angemeldet; auf welche Termine die Prüfungen für die Lehrveranstaltungen des Sommersemester angesetzt worden seien und wann die Anmeldefristen gewesen seien, könne sie nicht mehr sagen. Dies sei jedoch auch unerheblich, da anderenfalls konsequenterweise auch solchen Studierenden, die ihr Studium fortsetzten, während der Semesterferien keine Förderung gewährt werden dürfte. 11 Die Klägerin beantragt, 12 den Beklagten zu verpflichten, seine Bescheide vom 31. Juli 2014 und vom 3. September 2014 zurückzunehmen, 13 sowie 14 den Bescheid des Beklagten vom 26. März 2015 und den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes vom 17. November 2015 aufzuheben, 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er verweist insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach sei unerheblich, ob die Klägerin während des genehmigten Urlaubssemesters Prüfungsleistungen erbracht habe. Ferner sei der Bewilligungszeitraum zu Recht um die vorlesungsfreie Zeit verkürzt worden. Denn die Klägerin habe eingeräumt, bis zum Ende des Sommersemesters an den Lehrveranstaltungen teilgenommen, jedoch keine Prüfungsleistungen mehr erbracht zu haben. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe 19 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 20 Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Rücknahme der beanstandeten, in Bestandskraft erwachsenen Bescheide nicht zu, vgl. § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -. 21 Gemäß § 44 Abs. 2 SGB X ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen; er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. 22 Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin erweist sich der streitgegenständliche Bescheid vom 31. Juli 2014, mit dem der Beklagte der Klägerin die Ausbildungsförderung für das Wintersemester 2011/2012 entzogen und zurückgefordert hatte (1.), ebenso wie derjenige vom 3. September 2014, durch den u.a. diese Festlegung sowie die bereits durch den Bescheid vom 8. Juli 2014 ausgesprochene Verkürzung des Bewilligungszeitraums um die Monate August und September des Sommersemesters 2012 sowie die Rückforderung des darauf entfallenden Betrages bestätigt wurden (2.), nicht als rechtwidrig. 23 1. Die Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung der Ausbildungsförderung für den Zeitraum Oktober 2011 bis März 2012, während dessen die Klägerin vom Studium beurlaubt war, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 24 Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig ist und die sonstigen in § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X normierten Voraussetzungen vorliegen. 25 Der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 28. Oktober 2011 erweist sich hinsichtlich des vorgenannten Zeitraums – das Wintersemester 2011/2012 - als rechtswidrig. Denn der Klägerin stand insoweit kein Anspruch auf Ausbildungsförderung zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt eine förmliche Beurlaubung für ein ganzes Studiensemester dazu, dass ein Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Zeitraum der Beurlaubung entfällt; dies gilt sogar dann, wenn die Beurlaubung rückwirkend erfolgt. Dafür zählt auf der anderen Seite das Urlaubssemester nicht als Fachsemester im förderungsrechtlichen Sinne, so dass es etwa bei der Bestimmung der Förderungshöchstdauer nach § 15a BAföG oder auch bei der Berechnung der Grenze des § 7 Abs. 3 Satz 1 HS 2 BAföG nicht mitgerechnet wird (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 17. Dezember 2013 – Au 3 K 13.827 -, zit. nach juris Rdn. 21 mwN.). Auch weitere Regelungen des Ausbildungsförderungsrechts zeigen, dass ein solches förmliches Urlaubssemester auf die Dauer der Ausbildung nicht angerechnet wird. So ist die nach § 48 Abs. 1 BAföG erforderliche Bescheinigung der Ausbildungsstätte über die Eignung des Auszubildenden erst dann vorzulegen, wenn eine bestimmte Zahl von "Fachsemestern" erreicht ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1979 – 5 C 15778 -, zit. nach juris). 26 Hochschulrechtlich wird das Urlaubssemester ebenfalls nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Die von der Klägerin vorgelegte Exmatrikulationsbescheinigung der Hochschule A-Stadt lässt ebenfalls erkennen, dass das die Zeit der Beurlaubung nicht als Fachsemester angerechnet worden ist. Diese fehlende Anrechenbarkeit war letztlich auch von der Klägerin – in Einklang mit ihrem Vorbringen zu der mit dem Akademischen Rat diskutierten Vorgehensweise – tatsächlich gewünscht und beabsichtigt. Danach sollte sie durch die Beurlaubung von der Beibringung der für das laufende Semester vorgesehenen Studienleistung freigestellt sein, um das im Vorjahr Versäumte nachholen zu können. 27 Die Kehrseite der – für Studierende wie die Klägerin positiven - unmittelbaren Rechtswirkung für das Ausbildungsverhältnis, dass das Urlaubssemester weder hochschulrechtlich noch förderungsrechtlich auf die Zahl der Fachsemester anzurechnen ist, besteht aber darin, dass die förderfähige Ausbildung während des Urlaubssemesters nicht fortdauert (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 – 5 C 102/70 -, zit. nach juris Rdn. 11). Dies gilt auch in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Auszubildende innerhalb der Zeit der Beurlaubung Lehrveranstaltungen tatsächlich besucht hat. Tritt ein Umstand ein, der den Auszubildenden zu einer Unterbrechung des Ausbildungsfortgangs veranlasst, hat er die förderungsrechtlichen Folgen einer Beurlaubung zu bedenken und muss die hiermit verbundenen Vorteile – kein (weiterer) Ausbildungsrückstand durch Nichtanrechnung als Fachsemester - mit den Nachteilen – nur Fachsemester sind förderfähig – abwägen (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juni 2015 – 5 C 15/14 -, zit. nach juris Rdn. 26 und vom 25. November 1982, aaO., Rdn. 12). Dies gilt selbst dann, wenn der Grund für die Beurlaubung nicht – wie hier – auf einer freien, ggfs. studientaktisch motivierten Entscheidung des Studierenden beruht, sondern in einer unverschuldeten Erkrankung liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015, aaO., Rdn. 20). 28 Die sonstigen Rücknahmevoraussetzungen liegen ebenfalls vor. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X), oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X), wobei grobe Fahrlässigkeit im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Erforderlich ist die nach der jeweiligen Sachlage angemessene Sorgfalt, die nach allgemeiner Lebenserfahrung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Person des Begünstigten erwartet werden durfte. Der Betroffene muss naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet haben, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. SächsOVG, Urteil vom 9. Februar 2012 – 1 A 532/10 -, Rdn. 49 mwN.). 29 Es kann insoweit offen bleiben, ob der Bewilligungsbescheid vom 28. Oktober 2011 hinsichtlich des Wintersemesters 2011/2012 in wesentlicher Beziehung auf unrichtigen Angaben der Klägerin beruhte, weil sie das Urlaubssemester schon vor dessen Erlass beantragt bzw. die Antragstellung zumindest beabsichtigt hatte. Denn jedenfalls musste ihr insbesondere in Ansehung der dem Bewilligungsbescheid beigefügten "Ergänzenden Bestimmungen und Hinweise" bewusst gewesen sein, dass sie verpflichtet war, unverzüglich alle Änderungen der für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblichen Umstände anzuzeigen, über die im Zusammenhang mit der Antragstellung Erklärungen abgegeben wurden, "insbesondere über […] Unterbrechung oder Abbruch der Ausbildung". Vor diesem Hintergrund musste sich ihr die Einsicht aufdrängen, dass eine Beurlaubung sich auf die Förderung negativ auswirken könnte, so dass sie zumindest gehalten gewesen wäre, sich bei dem Beklagten zu erkundigen, ob ein nur "pro forma" gestellter Antrag ausnahmsweise förderungsunschädlich sein könnte. Für ein entsprechendes Bewusstsein der Klägerin spricht überdies, dass die Klägerin im Rahmen der der Bewilligung zugrundeliegenden Antragstellung die Immatrikulationsbescheinigung für das vorherigen Semesters beigefügt und eine für das maßgebliche Semester geltende Bescheinigung – aus der die Beurlaubung mutmaßlich ersichtlich gewesen wäre - bis zum Studienabbruch auch nicht nachgereicht hat. 30 Der Beklagte hat den Bewilligungsbescheid auch unter Einhaltung der in § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X normierten Frist zurückgenommen. Nach dieser Vorschrift darf der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen, zurückgenommen werden. Die Jahresfrist beginnt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, erst mit Ablauf des Tages zu laufen, an dem die Behörde – in Gestalt des zuständigen Amtswalters – die vollständige zur Rücknahme erforderliche Kenntnis erlangt hat, sie also die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig und zweifelsfrei bekannt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1993 – BVerwG XI C 47.92 -, BVerwGE 92, 81, 87 m.w.N.). Der Beklagte hatte erstmals durch die am 7. Mai 2014 vorgelegte Exmatrikulationsbescheinigung der Klägerin Kenntnis darüber erlangt, dass diese überhaupt ein Urlaubssemester eingelegt hatte, so dass die Jahresfrist für die Rücknahme durch den Bescheid vom 31. Juli 2014 unzweifelhaft gewahrt ist. 31 Die Ermessenserwägungen unterliegen ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 32 2. Der Bescheid vom 3. September 2014 unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Zum einen wird darin der Regelungsgehalt des vorgenannten Bescheides sowie des Bescheides vom 8. Juli 2014 lediglich wiederholt und der Gesamtrückforderungsbetrag wegen einer kurz zuvor erfolgten Teilzahlung der Klägerin herabgesetzt. Zum anderen erweist sich auch die in diesem Zusammenhang von der Klägerin beanstandete Verkürzung des ursprünglichen Bewilligungszeitraums um die Monate August und September 2012 als rechtmäßig. Dabei handelt es sich um die vorlesungsfreie Zeit des Sommersemesters 2012; für den übrigen Bewilligungszeitraum, der der Vorlesungs- und Prüfungszeit dieses Semesters entspricht, wurden der Klägerin die Förderungsleistungen belassen. 33 Rechtsgrundlage der Verkürzung ist § 53 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 BAföG iVm. § 50 Abs. 1 SGB X. Ändert sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand, so wird der Bescheid danach zuungunsten des Auszubildenden von dem Beginn des Monats an geändert, der auf den Eintritt der Änderung folgt. § 48 SGB X findet keine Anwendung; Erstattungen richten sich nach § 50 SGB X. Gemäß § 9 Abs. 1 BAföG wird die Ausbildung gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dies wird nach dem Abs. 2 der Vorschrift in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt, worüber die nach § 48 BAföG erforderlichen Nachweise zu erbringen sind. Die Annahme des Beklagten, die Klägerin habe jedenfalls mit dem Ende der Vorlesungszeit die Hochschule nicht mehr besucht, ist nicht zu beanstanden. Denn die Klägerin hat selbst eingeräumt, dass sie im Sommersemester 2012 noch an Lehrveranstaltungen teilgenommen, jedoch keine Prüfungen abgelegt habe. Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass Ausbildungsförderung grundsätzlich auch für die vorlesungsfreie Zeit geleistet wird (vgl. § 15 Abs. 2 BAföG). Dies gilt aber nur für die Dauer der Ausbildung. Diese ist jedoch dann beendet, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht (§ 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG) und sie nicht an einer Ausbildungsstätte einer anderen Ausbildungsstättenart weiterführt. Vorliegend ist nichts dafür ersichtlich oder substantiiert geltend gemacht, dass die Klägerin nach Ablauf der Vorlesungszeit ihr Studium bis zum Semesterende fortgesetzt hat. Der Umstand, dass sie seit dem 1. Februar 2011 keinerlei aktenkundige Studienleistungen mehr erbrachte und sich auch nicht mehr zurückgemeldet hat, obgleich der Rückmeldezeitraum regelmäßig innerhalb der Vorlesungszeit liegt, spricht vielmehr dafür, dass der Studienabbruch bereits erfolgt war. Überdies hat die Klägerin schon die Lehrveranstaltungsteilnahme im Sommersemester 2012 nicht belegt. Ihr Vorbringen, sie habe sich erst kurzfristig mit der Annahme des Stellenangebotes im Oktober 2012 binnen weniger Tage zum Studienabbruch entschlossen, überzeugt schon deshalb nicht, weil sie sich trotz des Semesterbeginns nicht nur nicht zurückgemeldet, sondern trotz Ablauf des Bewilligungszeitraums auch keinen Folgeantrag für die Weitergewährung von Ausbildungsförderung gestellt hat. Zudem lässt auch der Umstand, dass sich die Klägerin, trotzdem sie fortlaufend an Lehrveranstaltungen teilgenommen haben will, nicht zu einer einzigen Prüfung im Sommersemester angemeldet hatte, darauf schließen, dass sie sich schon vor dem Beginn der Prüfungszeit und der vorlesungsfreien Zeit entschlossen hatte, das Studium nicht fortzuführen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die Klägerin nach eigenem Bekunden gehalten gesehen hat, die zu Beginn ihres Studiums versäumten Studienleistungen nachholen zu müssen, und hierfür auch das Urlaubssemester beantragte. Mit diesem Vortrag ist nicht vereinbar, dass sie im Sommersemester 2012 nicht einmal versuchen wollte, Prüfungen abzulegen und daher schon von den Anmeldungen zur Prüfung abgesehen hat, obwohl sie seither lediglich eine erfolgreiche Studiumsleistung erbracht hatte. Dieses Verhalten lässt vielmehr den Rückschluss zu, dass bereits beabsichtigt war, das Studium aufzugeben. 34 3. Die in angefochtenen Bescheiden verfügten Rückforderungen der an die Klägerin für die streitigen Zeiträume ausgereichten Förderbeträge findet ihre Rechtsgrundlage in § 50 SGB X. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Diese zu erstattenden Leistungen sind – wie hier geschehen - durch Verwaltungsakt festzusetzen (§ 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X). 35 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. 36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO -.