Urteil
3 A 259/16
Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2016:1222.3A259.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 2 Der am 2. Januar 1981 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Er lebte eigenen Angaben zufolge zuletzt in Al-Hasaka in dem Stadtteil Sälihiyya in der Arabischen Republik Syrien. 3 Am 28. Oktober 2015 reiste der Kläger über die Türkei und andere Staaten in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 11. Mai 2016 den Antrag auf Asyl (Az. ). 4 Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 16. Juni 2016 führte der Kläger im Wesentlichen aus, dass er aus der Arabischen Republik Syrien ausgereist sei, da er im Jahr 2014 einen Einberufungsbescheid erhalten habe. Seinen Wehrdienst habe er in den Jahren 2000 bis 2003 geleistet. Nach Erhalt des Einberufungsbescheides habe er sich in einem Dorf versteckt. Kontrollpunkte habe er seitdem nicht mehr passiert. 5 In der Anhörung vom 16. Juni 2016 beschränkte der Kläger seinen Asylantrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 6 Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 20. Juni 2016, dem Kläger zugestellt am 1. Juli 2016, erkannte die Beklagte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen. Dem Kläger drohe bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung i. S. d. §§ 3 ff. AsylG. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Bescheid verwiesen (Bl. 44 ff. der Beiakte A). 7 Am 15. Juli 2016 hat der Kläger Klage erhoben. 8 Zur Begründung führt er aus, dass er Ende des Jahres 2015 aus Syrien ausgereist sei, da er zur Reserve in der Syrischen Armee einberufen worden wäre. Es seien Sicherheitskräfte zu ihm nach Hause gekommen, die der Familie mündlich mitgeteilt hätten, dass er sich bei der Armee melden solle. Der Kläger sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen. In der Folge habe er sich sowohl innerhalb wie auch außerhalb der Stadt Al-Hasaka für ca. vier Monate versteckt gehalten. In dieser Zeit hätten Sicherheitskräfte am Haus der Familie nach dem Kläger gefragt. Kontrollposten habe er in dieser Zeit gemieden und sei daher auch nicht kontrolliert worden. Da er sich bei der Syrischen Armee zum Dienst in der Reserve nicht gemeldet habe, gehe der Kläger davon aus, dass er als Deserteur in Syrien gesucht und verfolgt werden würde. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.06.2016 (Az. ) zu verpflichten, festzustellen, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG vorliegen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie bezieht sich auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides. 14 Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Entscheidungsfindung des Gerichts. Entscheidungsgründe 15 Die Kammer kann durch die Einzelrichterin entscheiden, weil der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG mit Beschluss vom 10. November 2016 auf die bestellte Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen wurde. 16 Die zulässige Klage ist begründet. 17 Der Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK -, BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist. Gleiches gilt nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG für eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Die Verfolgungshandlung muss nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG auf einem der genannten Verfolgungsgründen beruhen. Dabei ist es nach § 3b Abs. 2 AsylG unbeachtlich, ob der Ausländer die ihm zugesprochenen Eigenschaften tatsächlich ausweist. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3), sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht, vgl. § 3e AsylG. 18 Nach den zugrunde zu legenden Erkenntnismitteln der Kammer droht dem Kläger Verfolgung im vorgenannten Sinne durch den syrischen Staat. Dem Kläger droht wegen Verweigerung des Militärdienstes (dazu 1.) eine Strafverfolgung oder Bestrafung i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG (dazu 2.) in einem Konflikt, in dem der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die als Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu qualifizieren wären (dazu 3.) aufgrund einer ihm unterstellten politischen Überzeugung i. S. d. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG (dazu 4.). 19 Ob Bedrohungen der vorgenannten Art und damit eine politische Verfolgung drohen, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (BVerwG, Urt. v. 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, BVerwGE 85, 12, m. w. N.). Ausgangspunkt der zu treffenden Prognoseentscheidung ist das bisherige Schicksal des Schutzsuchenden. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war (Vorverfolgung), ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht vor Verfolgung (BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 10 C 25/10 -, juris, m. w. N.). Dies gilt nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Antragsteller im Falle der hypothetischen Rückkehr erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte orientierende, auf die tatsächliche Gefahr (real risk) abstellende, Verfolgungsprognose hat in Umsetzung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie - QRL 2011 -, ABl. EU L 337 v. 20.12.2011, S. 9 ff.) anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.03.2012 - 10 C 7.11 -, juris, m. w. N.). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat. Für subjektive Nachfluchttatbestände, die bereits während eines Erstverfahrens oder durch das Erstverfahren verwirklicht worden sind, greift damit keine Einschränkung. Für die Flüchtlingsanerkennung müssen diese nicht auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.07.2012 - 3 L 147/12 -, juris). Ist der Schutzsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung ebenfalls dann vor, wenn ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, sodass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts“ die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.1988 - 9 C 278.86 -, BVerwGE 79, 143; Urt. v. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, juris). 20 Der die Flüchtlingsanerkennung Begehrende hat aufgrund seiner Mitwirkungspflicht seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung die drohende Verfolgung ergibt (BVerwG, Urt. v. 24.03.1987 - 9 C 321/85 -, juris). Das Gericht hat sich die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Schutzsuchenden behaupteten Sachverhalts zu verschaffen, wobei für diese Überzeugungsbildung wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich ein Schutzsuchender bezüglich der Vorgänge in seinem Heimatland regelmäßig befindet, nicht die volle Beweiserhebung notwendig, sondern die Glaubhaftmachung ausreichend ist (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.07.2012, a. a. O.). In seine eigene Sphäre fallende Ereignisse, insbesondere persönliche Erlebnisse, muss der Asylsuchende so schildern, dass sie seinen Anspruch lückenlos tragen. 21 Danach ist der Kläger zur Überzeugung des Gerichts bereits vorverfolgt aus Syrien ausgereist, denn er hat sich seiner unmittelbar bevorstehenden Einziehung zum Dienst als Reservist durch das syrische Militär entzogen. Sowohl das Verlassen Syriens selbst als auch der Entzug vom Dienst als Reservist durch seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik bilden die beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger bei einer (zwangsweisen) Rückkehr nach Syrien mit einer Strafverfolgung bzw. Bestrafung i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zu rechnen hätte. 22 1. Der 1981 geborene Kläger gab in seiner Anhörung an, bereits den verpflichtenden Grundwehrdienst in den Jahren 2000 – 2003 geleistet zu haben. Im Jahr 2014 habe er den Einberufungsbescheid zum Dienst in der Reserve erhalten. Dem Kläger stand somit nach eigenem Vortrag die Mobilisierung als Reservist zur syrischen Armee bei seiner Ausreise konkret bevor. Das Gericht hat keinen Anhalt, an den Angaben des Klägers zu zweifeln. Denn der Vortrag wird durch die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse gedeckt. Das Gericht geht nach den vorliegenden Erkenntnisquellen davon aus, dass das syrische Militär gegenwärtig aufgrund von Todesfällen, Abtrünnigkeit und Desertion einen enormen Bedarf an Personal hat. Nach den übereinstimmenden Berichten werden alle Männer bis zu einem Alter von 42 Jahren nach Ableistung ihres Grundwehrdienstes aufgrund eines Gesetzes von 2007 als Reservisten geführt; teilweise wird auch berichtet, dass das Alter für den Dienst als Reservist mittlerweile wegen der angespannten Personalsituation auf 45 Jahre oder älter angehoben wurde. Reservisten werden dabei nach Geburtsjahren und Qualifikation eingezogen, z. B. Ärzte, Wehrpflichtleistende bei der Air Force, Artillerie, Panzerfahrer etc. (Danish Immigration Service, Syria, Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, Stand: 26. Februar 2015, S. 15). Die Reservisten werden mit Briefen, die üblicherweise von der örtlichen Polizei persönlich oder an Kontrollpunkten aushändigt werden, darüber informiert, dass sie rekrutiert werden (Finnish Immigration Service, Fact-Finding Mission Report: Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime And Armed Opposition, Stand: 23. August 2016, S. 11; Danish Immigration Service, a. a. O., S. 15). Die syrische Armee und die regierungstreuen Milizen etablierten dabei immer neue Kontrollpunkte und intensivierten Razzien im öffentlichen und privaten Bereich, um diejenigen Reservisten zu finden, die sich bis dahin dem Dienst entzogen haben (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, Stand: 28. März 2015, S. 3). Zu Beginn des Konflikts wurden größtenteils Personen zur Reserve einberufen, die erst vor kurzem aus dem Militärdienst entlassen wurden. Nunmehr einberuft die Regierung vor allem jene bis vor zehn Jahre entlasse, also Männer in der Altersgruppe von 30 – 35 Jahren, der der Kläger angehört. Laut einer Quelle des Danish Immigration Service erfolge zumeist eine Bedarfsanzeige der Armee gegenüber dem Wehrmeldeamt. Dieses schicke dann an die lokalen Rekrutierungsbüros eine Liste mit den Namen der Reservisten in dem Gebiet, welche dann die örtliche Polizei damit beauftrage, die Betreffenden zu Hause zu kontaktieren. 23 Dass der Kläger angab, den Bescheid erhalten zu haben, es sich also nicht bloß um eine mündliche Mitteilung gehandelt habe, steht dem nicht entgegen. Zum einen ist mittlerweile auch aus anderen Verfahren gerichtsbekannt, dass die Einberufung zum Dienst in der Reserve nicht nur mündlich erfolgt. Zum anderen ist es auch nicht lebensfremd anzunehmen, dass in einem Land, in dem seit Jahren ein unübersichtlicher Bürgerkrieg herrscht, die Verwaltungsmodalitäten je nach Region variieren. Auch steht einer Glaubwürdigkeit nicht entgegen, dass die Syrische Armee nicht in von Kurden dominierten Gebieten – wie momentan Al-Hasaka – rekrutiert (Danish Immigration Service, a. a. O., S. 30). Denn im Jahr 2014 – in welchem der Kläger seinen Einberufungsbescheid erhielt – stand Al-Hasaka noch nicht unter der Kontrolle der PYD, sondern wurde noch durch das Assad-Regime beherrscht. 24 2. Wehrdienstverweigerung wird gemäß dem Military Penal Code von 1950, der 1973 angepasst wurde, bestraft. In Artikel 68 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. Wer das Land, ohne eine Adresse zu hinterlassen verlässt, und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft. Gemäß Artikel 101 wird Desertion mit fünf Jahren Haft oder mit fünf bis zehn Jahren Haft bestraft, wenn der Deserteur das Land verlässt. Gemäß Artikel 102 ist bei dem Überlaufen zum Feind oder gemäß Artikel 105 bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes die Todesstrafe vorgesehen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, Stand: 30. Juli 2014, S. 3 f.). Seit Herbst 2014 ergriff das syrische Regime verschiedene Maßnahmen, um die durch Desertion und Verluste dezimierte syrische Armee zu stärken. Seither kommt es zu großflächiger Mobilisierung von Reservisten, Verhaftungswellen von Deserteuren und Männern, die sich bis dahin dem Militärdienst entzogen haben. Es wurden mobile Checkpoints errichtet und die Sicherheitsdienste führten anhand von Listen, die auch an Checkpoints und an der Grenze genutzt werden, Razzien durch. Diese Maßnahmen wurden in allen vom Regime kontrollierten Gebieten durchgeführt. Bereits in den ersten sieben Monaten des Jahres 2014 dokumentierte das Syrian Network for Human Rights über 5.400 Verhaftungen von wehrdienstpflichtigen jungen Männern (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Mobilisierung in die syrische Armee, S. 3). Zusätzlich zur Überprüfung junger Männer an Checkpoints führten Sicherheitskräfte auch Razzien in Bussen, Cafés und in Wohnquartieren durch. Deserteure und Personen, die sich dem Militärdienst entzogen haben, werden inhaftiert und verurteilt. In Haft kommt es u. a. zu Folter, teilweise berichten Menschenrechtsorganisationen auch über Exekutionen von Deserteuren (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Mobilisierung in die syrische Armee, S. 4). Folgen der Entziehung vom Militärdienst können nach den Erkenntnisquellen Haft, Isolationshaft, Folter, lebenslange Gefängnisstrafen bis hin zur Todesstrafe sein (Danish Immigration Service, a. a. O., S. 19; Finnish Immigration Service, a. a. O., S. 12). Recherchen von Amnesty International haben zudem ergeben, dass das syrische Regime sowohl Fahnenflüchtlinge als auch diejenigen als Gegner des Regimes betrachtet, bei denen lediglich die Absicht der Desertion vermutet wird. Diese sehen sich – ebenso wie andere tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner – gewaltsamem Verschwinden, Haft sowie Folter und unmenschlichen Haftbedingungen bis hin zum Tod ausgesetzt, ohne dass sie die Chance auf eine anwaltliche Beratung oder ein faires gerichtliches Verfahren haben (vgl. Amnesty International: Between Prison and Grave - Enforced Displacement in Syria, Stand: November 2015, S. 8, 44). Die Betreffenden werden in eines der Haftzentren des Landes verbracht, die von den militärischen und politischen Geheimdiensten betrieben werden, und leben dort unter menschenunwürdigen Bedingungen ohne ausreichende Versorgung mit Nahrung, Wasser und Medizin (Amnesty International, a. a. O., S. 8; Human Rights Watch: If the Dead could speak, 2015, S. 8). Die Gefangenen werden regelmäßig diversen Foltermethoden ausgesetzt (wie vor; Danish Immigration Service, a. a. O., S. 19), ohne dass sie Zugang zu einem Anwalt oder einem fairen gerichtlichen Verfahren erhalten (vgl. Amnesty International, a. a. O., S. 8). 25 Entgegen dem OVG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris) bedarf es zur Erfüllung des Regelbeispiels des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG als Verfolgungshandlung kein Hinzutreten einer politischen Motiviertheit der Strafverfolgung oder der Bestrafung in Form einer härteren als sonst üblichen Bestrafung. Dieser im deutschen Recht durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte Grundsatz des sog. Politmalus ist auf dieses Regelbeispiel nicht anwendbar, sondern betrifft vielmehr das Regelbeispiel des § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG. Nach der Rechtsprechung kann eine an sich legitime Strafverfolgung dann in politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines flüchtlingsrechtlich erheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (BVerfG, BVerfG, Urt. v. 11.12.1985 - 2 BvR 361/83, 2 BvR 449/83 -; BVerwG, Urt. v. 31.03.1981 – 9 C 6/80 -, beide: juris). Nach dieser Rechtsprechung ist der schlichte Wehrdienstentzug und eine dahingehende drohende Bestrafung ohne das Hinzutreten weiterer Umstände asyl- und flüchtlingsrechtlich unbeachtlich. Diese Rechtsprechung hat seinen Niederschlag in § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG gefunden, wonach als Verfolgungshandlung eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gilt. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG sieht in seinem Wortlaut diese weitere Voraussetzung ausdrücklich nicht vor. Unabhängig davon, dass schon nach dem Wortlaut keine unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung gefordert wird, wäre die Normierung des Regelbeispiels der Nummer 5 auch obsolet, würde auch hier eine politische Motiviertheit der Bestrafung oder Strafverfolgung gefordert. In diesem Falle würde diese Verfolgungshandlung in jedem Fall das Regelbeispiel des § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG erfüllen ohne dass es der Regelung in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG bedürfte, sodass die Regelung in Nummer 5 keinen eigenen Anwendungsfall mehr beträfe. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG soll nach der Gesetzesbegründung Art. 9 Abs. 2 lit. e) QRL 2011 umsetzen (BT-Drs. 17/13063, S. 19). Zu der Begründung des Art. 9 Abs. 2 lit. e) der Vorgängerrichtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 heißt es in Art. 11 Abs. 1 lit. d) des Vorschlages der Kommission (KOM[2001] 510) – noch unter Einbeziehung der Gewissensfreiheit, welche in die QRL 2004/2011 aber nicht übernommen wurde – in Abgrenzung zu Art. 9 Abs. 2 lit. c) und d) (umgesetzt in das nationale Recht in § 3a Abs. 2 Nrn. 3 und 4): 26 „Gemäß diesem Absatz über den Wehrdienst stellt eine strafrechtliche Verfolgung oder Bestrafung wegen der Weigerung, der allgemeinen Wehrpflicht nachzukommen, in der Regel keine Verfolgung dar, unabhängig davon, ob diese Weigerung aus Gewissensgründen oder durch Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls, Flucht oder Desertion erfolgt. Anders ist dagegen die Ausgangslage, wenn der Herkunftsstaat dem Antragsteller den Zugang zu einem fairen Rechtsverfahren verweigert oder bei der Einberufung, der Aufgabenverteilung oder den Dienstbedingungen diskriminierend vorgeht oder diskriminierende Sanktionen wegen Versäumnissen im Zusammenhang mit Wehrdienstverpflichtungen verhängt und der Antragsteller eine unverhältnismäßig schwere Strafe zu erwarten hätte oder wenn Personen mit ernsthaften politischen, religiösen oder moralischen Bedenken gegenüber dem Wehrdienst keine sinnvolle und nicht diskriminierende Alternative geboten wird. 27 In Kriegs- oder Konfliktsituationen kann eine strafrechtliche Verfolgung oder Bestrafung wegen der Weigerung, der allgemeinen Wehrpflicht nachzukommen, per se eine Verfolgung darstellen, wenn der Betreffende nachweisen kann, dass der Wehrdienst seine Teilnahme an militärischen Aktionen erfordert, die er aufgrund echter und tief empfundener moralischer, religiöser oder politischer Überzeugungen oder aus sonstigen berechtigten Gewissensgründen strikt ablehnt. Solche Gewissensgründe lassen sich leichter nachweisen, wenn die militärischen Aktionen, an denen sich der Betreffende beteiligen soll, den Grundregeln des menschlichen Verhaltens widersprechen und/oder von der Völkergemeinschaft verurteilt worden sind.“ 28 Damit soll Art. 9 Abs. 2 lit. e) QRL 2004/2011 als Verfolgungshandlung gerade unabhängig von einer politischen Motiviertheit der Handlung die Flüchtlingseigenschaft begründen, da das die Verfolgung rechtfertigende Element in dem Zwang der Beteiligung an strafbaren Handlungen liegt. Hiervon scheint auch die Bundesregierung – die die Regelung des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG als Gesetzesvorschlag in den Bundestag einbrachte (BT-Drs. 17/13063) – auszugehen. In den Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums 13. Oktober 2006 zu dem damals mangels Umsetzung in das nationale Recht unmittelbar anzuwendenden Art. 9 Abs. 2 lit. e) QRL 2004 heißt es auf S. 7 f.: 29 „Absatz 2 Buchstabe e) regelt, dass Bestrafungen oder Verfolgungen wegen Militärdienstverweigerung im Zusammenhang mit Kriegsverbrechen und vergleichbaren Straftaten auch Verfolgung im Sinne von Absatz 1 sein können. Damit wird klargestellt, dass eine Strafverfolgung in diesen Fällen nicht zu den flüchtlingsrechtlich unerheblichen Maßnahmen zur Durchsetzung des Kriegs- und Wehrdienstes eines Staates zählt. Zugleich wird damit ein Wertungswiderspruch vermieden: Wenn einerseits die Teilnahme an Kriegsverbrechen und ähnlichen Taten strafrechtlich sanktioniert ist (vgl. etwas Artikel 8 des sog. Rom-Status des Internationalen Strafgerichtshofes) und zum Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung und auch der subsidiären Schutzgewährung führt (vgl. § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG), kann andererseits die Weigerung, an solchen Taten teilzunehmen, nicht als flüchtlingsrechtlich irrelevant eingestuft werden. Der in der D-Rechtspraxis bisher verschiedentlich vertretenen Auffassung, wonach eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung – abgesehen von den polit-malus-Fällen – grundsätzlich keine Asylrelevanz besitzt, kann damit nicht mehr gefolgt werden. “ 30 Mit der Vorschrift des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG wird danach die generelle asylrechtliche Unbeachtlichkeit einer staatlichen Sanktionierung von Fahnenflucht und Desertion aufgehoben, weil mit ihr unabhängig vom Inhalt und der Anwendung eines nationalen Wehrstrafrechts die Bestrafung dann Verfolgung im asylrechtlichen Sinne ist, wenn sich der Militärdienst, welchem sich der Ausländer entzogen hat, als Teilnahme an Kriegsverbrechen und anderen völkerrechtswidrigen Handlungen darstellt. Unter diesen Umständen entfällt die Legitimität einer strafrechtlichen Sanktionierung des Wehrdienstentzuges, weil dem Wehrdienstentzug kein kriminelles Unrecht zugrunde liegt. 31 3. Das Ableisten des Militärdienstes würde zudem Handlungen umfassen, welche unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, die sich mithin als Verbrechen gegen den Frieden, als ein Kriegsverbrechen oder als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, darstellen würden: 32 Aus Berichten der unabhängigen UN-Untersuchungskommission und mehrerer Menschenrechtsorganisationen geht hervor, dass die Streitkräfte der syrischen Regierung Verbrechen gegen die Menschlichkeit wie Mord, Vernichtung, Folter, Vergewaltigung, Zwangsverschleppungen und andere unmenschliche Akte begehen (UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. akt. Fassung, Stand: November 2015, S. 9; Amnesty International, Amnesty Report 2016 – Syrien; US States Department: Syria – 2015 Human Rights Report, S. 2). Den gleichen Quellen zufolge begehen diese Streitkräfte außerdem schwere Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen (UNHCR, a. a. O., S. 9). Willkürliche und unverhältnismäßige Luftangriffe, u. a. mit Streumunition, Fassbomben, Chlorgas und Artilleriebeschuss fordern Berichten zufolge eine immens hohe Anzahl an zivilen Opfern, zerstören ganze Stadtviertel und verbreiten Terror unter der Zivilbevölkerung in Gebieten, die von oppositionellen bewaffneten Gruppen kontrolliert werden (UNHCR, a. a. O., S. 10; US States Department: Syria – 2015 Human Rights Report, S. 2). 33 Sofern der EuGH in seiner Entscheidung vom 26. Februar 2015 (- Rs C-472/13 -, juris) in Auslegung des Art. 9 Abs. 2 QRL 2011 die weitere Voraussetzung aufgestellt hat, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfordere, dass die Verweigerung des Militärdienstes das einzige Mittel darstellen muss, das es dem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrenden Antragstellers erlaubt, der Beteiligung an den behaupteten Kriegsverbrechen zu entgehen, schließt dies vorliegend den Anspruch des Klägers nicht aus. Denn aus den der Entscheidung zugrunde liegenden Erkenntnissen ist zu entnehmen, dass die Regelungen zur Befreiung vom Militärdienst in Syrien sich auf medizinische/ gesundheitliche Gründe, den Status als einziger Sohn der Familie, Studenten und Männer, deren Brüder bereits aktiven Dienst leisten, beschränken (vgl. Danish Immigration Service, a. a. O., S. 11 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Mobilisierung in die Syrische Armee, S. 5). Regelungen zur Dienstverweigerung aus anderen Gründen vermag das Gericht den vorliegenden Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen (so auch Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 02.01.2017 an das VG Düsseldorf, S. 5). Für das Fehlen eines solchen Verfahrens spricht zudem, dass es so gut wie keine Entlassungen mehr aus dem Militärdienst – auch nach Ableistung des Wehrdienstes – gibt und die Dienstzeit sich seit 2011 verlängert hat bzw. auf unbestimmte Zeit festgesetzt wurde (vgl. Finnish Immigration Service, a. a. O., S. 12). Soweit in den gerichtsbekannten Berichten die Möglichkeit angeführt wird, sich dem Dienst durch Bestechung zu entziehen (Danish Immigration Service, a. a. O., S. 12; Finnish Immigration Service, a. a. O., S. 6 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Mobilisierung in die Syrische Armee, S. 4), vermag dies den klägerischen Anspruch ebenfalls nicht zu hindern; denn der Kläger kann nur auf legale Verfahrensmöglichkeiten verwiesen werden. 34 4. Die drohende Verfolgungshandlung beruht auch auf einem Verfolgungsgrund i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylG. Das Gericht geht nach den vorliegenden Erkenntnisquellen davon aus, dass die dargestellte Strafverfolgung oder Bestrafung i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG aufgrund einer dem Kläger unterstellten politischen Überzeugung i. S. d. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG beruht. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe reicht es aus, wenn diese Merkmale dem Asylantragsteller von seinem Verfolger lediglich zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylVfG). Die in nationales Recht umgesetzte QRL 2011 orientiert sich insoweit an dem aus dem angloamerikanischen Rechtsraum bekannten Auslegungsprinzip der „imputed political opinion“, wonach es ausreicht, dass ein Verfolger seine Maßnahmen deshalb gegen den Antragsteller richtet, weil er davon ausgeht, dass dieser eine abweichende politische Überzeugung vertritt (vgl. z.B. VG Saarlouis, Urt. v. 22.08.2013 - 3 K 16/13 -, juris). 35 Das Gericht geht davon aus, dass ein erhebliches Risiko für den Kläger besteht, durch den Entzug zum Dienst in der Reserve von den syrischen Sicherheitsbeamten als Oppositioneller – und damit als Gegner des syrischen Staats in dem auf syrischem Boden geführten Bürgerkrieg – eingestuft zu werden, da er sich durch seine illegale Ausreise dem Militärdienst in der syrischen Armee bzw. dem Ersatzdienst in den National Defence Forces (NDF) entzogen hat. Tatsächlich sind Fälle bekannt, in denen Rückkehrer in Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst befragt, zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden sind (vgl. Antwort des Referats 313 der Botschaft Beirut vom 03.02.2016 auf Informationsbitte des BAMF zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Syrien; Immigration and Refugee Board of Canada, Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion, Stand: 19.01.2016; U.K. Home Office, Country Information and Guidance, Syria: the Syrian Civil War, Stand: August 2016). Dass für eine Person, die sich dem Wehrdienst entzogen hat, eine deutlich erhöhte Gefahr besteht, als Oppositioneller eingestuft zu werden, ergibt sich schon daraus, dass die Mobilisierung der syrischen Armee gerade der Bekämpfung der („oppositionellen“) Rebellengruppen dient (vgl. UNHCR, a. a. O., S. 26). So hat die syrische Regierung im März 2012 die Ausreise für alle männlichen Staatsangehörigen im Alter von 18 bis 42 Jahren untersagt bzw. nur nach einer zuvor erteilten Genehmigung gestattet, auch wenn diese bereits ihren Wehrdienst abgeleistet haben (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, S. 3 f.). Das Regime betrachtet nach diesen Erkenntnissen bereits Regierungssoldaten, denen es lediglich die Absicht des Überlaufens oder der Fahnenflucht unterstellt, als Verräter; diese werden verhaftet oder verschwinden auf gewaltsame Weise (vgl. Amnesty International, a. a. O., S. 7, 44). Seit Herbst 2014 hat das syrische Regime dazu – wie bereits dargestellt – verschiedene Maßnahmen ergriffen, um die durch Desertion und Verluste dezimierte syrische Armee zu stärken. Seither kommt es zu großflächiger Mobilisierung von Reservisten, Verhaftungswellen von Deserteuren und Männern, die sich bislang dem Militärdienst entzogen haben. 36 Die Verfolgung ging und geht vom syrischen Staat aus, § 3 c Nr. 1 AsylG. Denn die Bestrafung erfolgt durch diesen. Das Gericht hat keinen Anhalt für die Annahme, dass der Staat aktuell hierzu nicht mehr Willens oder in der Lage wäre. Soweit Präsident Assad am 25. Juli 2015 mit Dekret Nr. 32/2011 eine Generalamnestie, welche über Wehrdienstverweigerer hinaus auch Deserteure erfasst, erlassen hat (vgl. Syrian Arab News Agency - SANA -, Decree granting amnesty on deserters, http://sana.sy/en/?p=49411, abgerufen am 23.01.2017), so hat das Gericht keine hinreichenden Erkenntnisse darüber, ob diese Amnestie generell angewendet wird bzw. konkret auf den Kläger bei einer hypothetischen Rückkehr angewendet werden würde. Nach deutschen Presseberichten berichtete die amtliche Nachrichtenagentur Sana, dass sich ins Ausland geflohene Soldaten binnen zwei Monaten bei den Behörden melden sollen, um von der Amnestie zu profitieren. Deserteure, die sich in Syrien aufhalten, sollen einen Monat Zeit bekommen. Eine Frist für Wehrdienstverweigerer wurde nicht genannt. Selbst wenn – woran das Gericht nach der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 14. April 2015 (Syrien: Umsetzung der Amnestien) erhebliche Zweifel hat – unterstellen würde, dass das Assad-Regime das Dekret 32/2015 vollumfänglich umsetzen würde, so wäre die Frist, in derer sich der Kläger hätte melden müssen, bereits seit über einem Jahr verstrichen. Allein aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien eine Straffreiheit gewährt werden würde. 37 Dem Kläger steht voraussichtlich auch keine inländische Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsylG offen. Danach wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Ein Ausländer darf dabei nur dann auf ein verfolgungsfreies Gebiet seines Heimatstaates als inländische Fluchtalternative verwiesen werden, wenn er dieses tatsächlich in zumutbarer Weise erreichen kann. Verlangt wird zum einen die auf verlässliche Tatsachenfeststellungen gestützte Prognose tatsächlicher Erreichbarkeit unter Berücksichtigung bestehender Abschiebungsmöglichkeiten und Varianten des Reisewegs bei freiwilliger Ausreise in das Herkunftsland. Der aufgezeigte Weg muss dem Betroffenen angesichts der humanitären Intention des Flüchtlingsrechts auch zumutbar sein, d. h. insbesondere ohne erhebliche Gefährdungen zum (verfolgungsfreien) Ziel führen, wobei auch nicht verfolgungsbedingte Gefahren zu berücksichtigen sind. 38 Es kann dahin stehen, welche Gebiete innerhalb Syriens überhaupt geeignet sind, für den Kläger die festgestellte Verfolgung auszuschließen. Das Gericht vermag zum Zeitpunkt der Entscheidung jedenfalls nicht festzustellen, dass der Kläger ein solches Gebiet in zumutbarer Weise und sicher erreichen könnte. Denn selbst eine Einreisemöglichkeit nach Syrien unterstellt (dies dürfte wegen der Schließung des Flughafen Damaskus für den zivilen Flugverkehr im Jahr 2012 nur über den Flughafen Beirut möglich sein, vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Flughafen_Damaskus, abgerufen am 12.12.2016), ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben sämtlicher dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse, dass das Regierungsregime ein System von Kontrollpunkten etabliert hat, welches von bloßen Straßenkontrollen bis hin zu mobilen Kontrollstellen, teils durch das Regime, teils durch vom Militär eingesetzte Sicherheitsdienste betrieben, reicht. Diesen Stellen liegen in der Regel auch die Namenslisten zu denjenigen vor, die sich der Einberufung bzw. Mobilmachung entzogen haben (vgl. Danish Immigration Service, a. a. O., S. 16 f.; Finnish Immigration Service, a. a. O., S. 6 f.) und sie sind derart verbreitet, dass mehr dafür spricht, dass der Kläger an einem solchen Checkpoint aufgegriffen wird, als dagegen. Auch das Auswärtige Amt stellt in seiner Auskunft vom 02.01.2017 an das VG Düsseldorf auf S. 6 fest, dass es in Syrien keine Möglichkeit gebe, sich dem Militärdienst durch sicher zu erreichende inländische Fluchtalternativen, d. h. verfolgungsfreie Teile Syriens, zu entziehen. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 40 Die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe folgt aus § 166 VwGO und § 114 ZPO. Dem Kläger war Prozesskostenhilfe zu gewähren, da zum Zeitpunkt des Antrages auf Prozesskostenhilfe die Rechtsverfolgung in vollem Umfang hinreichend aussichtsreich war und der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage war die Kosten der Rechtsverfolgung selbst zu tragen.