Urteil
4 A 253/14
Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die vom Beklagten abgelehnte Verrechnung ihm entstandener Aufwendungen für zwei Investitionsmaßnahmen mit der für das Veranlagungsjahr 2010 festgesetzten Schmutzwasserabgabe. 2 Er betreibt zur Reinigung von Schmutzwasser die Kläranlage Aken, aus der das Abwasser nach der Behandlung in die Elbe eingeleitet wird. 3 Mit Schreiben vom 30. März 2012, das beim Beklagten am 02. April 2012 einging, reichte der Kläger für die Veranlagungsjahre 2010 und 2011 die Seiten 1 und 4 des landeseinheitlichen Vordrucks 10/2 zur „Erklärung der Verrechnung von Aufwendungen mit der Abwasserabgabe in den Fällen des § 10 Abs. 4 und 5 AbwAG" sowie ein Schreiben an den Landkreis Anhalt-Bitterfeld vom 31. Januar 2012 betreffend die Übergabe der Verwendungsnachweisprüfung, eine Abnahmeniederschrift vom 01. Dezember 2011, Unterlagen über den Fördermittelabruf und -Eingang, ein Bauausgabebuch und einen Bauzustandsbericht Nr. 1 ein. In dem Vordruck gab der Kläger als Investitionsmaßnahme die Errichtung des Ortsnetzes Aken „Am alten Elbdeich/Dessauer Landstraße" an, das an die Kläranlage Aken angeschlossen sei. Die Maßnahme sei im Zeitraum vom 21. März bis zum 01. Dezember 2011 durchgeführt worden und die Inbetriebnahme am 20. Februar 2012 erfolgt. Im Bauausgabebuch sind die Kosten der Maßnahme mit 492.643,89 Euro, die zuwendungsfähigen Kosten mit 450.957,10 Euro und die Zuwendungen mit 258.000 Euro aufgeführt. 4 Mit Schreiben vom 23. März 2012, eingegangen beim Beklagten am 26. März 2012, erklärte der Kläger zudem, sein bereits eingereichter Verrechnungsantrag für die Baumaßnahme „Errichtung Schmutzwasserkanal Köthener Landstraße B 187a" solle auf die Folgejahre übertragen werden. 5 Mit Bescheid vom 08. Dezember 2014 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für das Veranlagungsjahr 2010 die Abwasserabgabe für die Schmutzwassereinleitung aus der Kläranlage Aken auf 46.760,83 Euro fest und lehnte die Verrechnung der Aufwendungen für die vorgenannten Investitionsmaßnahmen ab. Hinsichtlich der Maßnahme im Bereich „Am alten Elbdeich/Dessauer Landstraße" sei der Vordruck ohne die Seiten 2 und 3 eingereicht worden, weshalb es an den erforderlichen Angaben zur Prüfung der Verrechnungsvoraussetzungen fehle. Es seien insbesondere keine Angaben zur zu erwartenden Frachtminderung gemacht worden. Da die Erklärung zudem keine Ausführungen zu den von der Maßnahme betroffenen wegfallenden abgabepflichtigen Einleitungen enthalte, könne die Frachtminderung auch nicht geschätzt werden. Der Ablauf der Frist des § 9 Abs. 4 AG AbwAG zur Abgabe der Erklärung führe zum Untergang des betreffenden Anspruchs. Aus diesem Grund sei auch der Aufwand für die Errichtung des Schmutzwasserkanals in der Köthener Landstraße B 187a nicht zu verrechnen. Da die diesbezügliche Inbetriebnahme auf den 25. Januar 2010 datiert worden sei, habe die Verrechnungserklärung bis zum 31. März 2011 vorgelegt werden müssen. Indes habe der Kläger erst mit Schreiben vom 23. März 2012 erklärt, die für die Vorjahre bereits abgegebene Verrechnungserklärung solle auch für die Folgejahre gelten. 6 Der Kläger hat am 16. Dezember 2014 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht, hinsichtlich der Maßnahme im Bereich „Am alten Elbdeich/Dessauer Landstraße" habe er die Verrechnung fristgerecht erklärt. Dass zwei Seiten des Vordrucks nicht übersandt worden seien, sei unerheblich. Der Beklagte habe hinreichend Kenntnis über die örtliche Abwasserbeseitigung in dem Straßenzug gehabt, weshalb die Angabe einer Frachtminderung entbehrlich gewesen sei. In der Vergangenheit sei der Beklagte davon ausgegangen, dass bei der Umbindung dezentral entwässerter Grundstücke an die zentrale Einrichtung die Schadstofffrachtminderung auf der Hand liege und Verrechnungen auch ohne entsprechende Angaben gewährt. Darauf habe er vertrauen dürfen. Aus der Übersendung des Vordrucks 8/1 im Jahr 2008 sei dem Beklagten bekannt gewesen, dass von der Maßnahme eine Vielzahl von Einwohnern betroffen gewesen sei. Nach der Recherche in seinen Unterlagen seien in der Straße „Am alten Elbdeich" 11 und in der Dessauer Landstraße 19 Kleinkläranlagen außer Betrieb genommen worden, bei denen es sich um aus DDR-Zeiten stammende Ausfaulgruben mit Sickerschacht gehandelt habe. Hinsichtlich der Maßnahme in der Köthener Landstraße B 187a habe er die Verrechnung bereits unter dem 26. November 2009 und daher fristgemäß erklärt. Zudem sei insoweit die Verrechnung auch mit der auf die Zeit bis zum 02. September 2010 entfallenden Abgabe möglich, weil erst an diesem Tag die Gesamtabnahme der Maßnahme erfolgt sei. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Beklagten zu verpflichten, die Aufwendungen für die Maßnahmen „Errichtung des Ortsnetzes Aken „Am alten Elbdeich/Dessauer Landstraße" und „Errichtung des Schmutzwasserkanals Köthener Landstraße B 187a" mit der für das Veranlagungsjahr 2010 festgesetzten Schmutzwasserabgabe in Höhe von 46.760,83 Euro zu verrechnen, sowie den Bescheid des Beklagten vom 08. Dezember 2014 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er vertieft sein Vorbringen aus dem angefochtenen Bescheid und macht geltend, der Kläger habe keine Angaben darüber gemacht, ob es sich bei den angeschlossenen Grundstücken in der Straße „Am alten Elbdeich" und in der „Dessauer Landstraße" um die Ablösung von Kleineinleitungen oder von abflusslosen Sammelgruben gehandelt habe und ob ein tatsächlicher Anschluss erfolgt sei. Eine Verrechnung setze aber den Wegfall einer abgabepflichtigen Einleitung voraus, so dass ohne entsprechende Angaben eine Prüfung der Voraussetzungen nicht erfolgen könne. Entscheidungsgründe 12 Die zulässige Verpflichtungsklage (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 – BVerwG 9 C 4.04 – Juris Rn. 19) ist unbegründet. 13 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verrechnung der Aufwendungen für die Errichtung der Kanalisationsanlagen in der Straße „Am alten Elbdeich" und in der Dessauer Landstraße sowie in der Köthener Landstraße B 187a mit der für das Veranlagungsjahr 2010 festgesetzten Schmutzwasserabgabe. Der dies versagende Bescheid des Beklagten vom 08. Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 14 1. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz vom 25. Juni 1992 (GVBl. LSA S. 580) in der am 28. März 2013 in Kraft getretenen Fassung der Änderung durch das Gesetz vom 21. März 2013 (GVBl. LSA S. 116) – AG AbwAG – ist die Verrechnung schriftlich unter Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen gegenüber der zuständigen Wasserbehörde zu erklären, wofür landeseinheitliche Vordrucke zu verwenden sind (§ 9 Abs. 7 AG AbwAG). Die Erklärungen über die Verrechnung gemäß § 10 Abs. 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes hat der Abgabepflichtige gemäß § 9 Abs. 4 AG AbwAG spätestens bis zum 31. März des der Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalenderjahres mit allen hierfür erforderlichen Unterlagen der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen. Kommt der Abgabepflichtige seiner Verpflichtung zur form- und fristgerechten Einreichung der Erklärungen und Unterlagen nicht nach, so bleiben diese unberücksichtigt (§ 9 Abs. 5 Satz 1 AG AbwAG). 15 Danach obliegt es dem Abgabepflichtigen – will er eine Verrechnung von Investitionsaufwendungen mit der Abwasserabgabe erlangen –, der zuständigen Behörde innerhalb der genannten Frist die Verrechnungserklärung einschließlich der den Verrechnungsanspruch begründenden Angaben und Unterlagen vorzulegen. Kommt er dem nicht nach, kann er eine Verrechnung nicht beanspruchen (OEufach0000000014, Beschluss vom 13. April 2017 – 4 L 164/16 – Juris Rn. 9 ff.). 16 Ausgehend davon hat der Beklagte die Verrechnung der Aufwendungen für die Errichtung des Schmutzwasserkanals in der Straße „Am alten Elbdeich" und in der Dessauer Landstraße zu Recht abgelehnt, da anhand der vom Kläger mit Schreiben vom 30. März 2012 vorgelegten Unterlagen das Vorliegen der Verrechnungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AbwAG nicht festzustellen ist. 17 Nach dieser Gesetzesstelle können Aufwendungen für die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 18b WHG (in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung vom 18. Januar 2005; a.F.) bzw. des § 60 Abs. 1 WHG (in der seit dem 01. März 2010 geltenden Fassung vom 31. Juli 2009; n.F.) entspricht oder angepasst wird, mit der für die in den drei Jahren vor der Inbetriebnahme der Anlage insgesamt geschuldeten Abgabe verrechnet werden, wenn bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist. 18 Die Regelung fordert, dass bisher unmittelbar in ein Gewässer verbrachtes und damit in dieses eingeleitetes Abwasser durch die Errichtung oder Erweiterung einer Anlage einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird (BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 – BVerwG 7 C 12.12 – Juris Rn. 35) und damit insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht verbunden ist. 19 Dafür geben die vom Kläger unter dem 30. März 2012 eingereichten Unterlagen nichts her. Der Kläger hat in dem verwendeten Vordruck lediglich die als Ortsnetz Aken „Am alten Elbdeich/Dessauer Landstraße" mit Anschluss an die Kläranlage Aken bezeichnete Investitionsmaßnahme, den Zeitraum der Durchführung der Maßnahme und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie die erhaltenen Zuwendungen angegeben. Dagegen hat er die Seiten 2 und 3 des Vordrucks, auf denen detailliert Auskünfte zur (Beschreibung der) Gesamtmaßnahme und der Frachtminderung zu erteilen sind, nicht vorgelegt. Auch die sonstigen mit dem Schreiben vom 30. März 2012 eingereichten Unterlagen enthalten dazu keine Informationen. 20 Der abgegebenen Erklärung samt Unterlagen lässt sich damit allein die Errichtung und Inbetriebnahme einer Zuführungsanlage zu einer Abwasserbehandlungsanlage entnehmen, nicht aber, dass die Zuführungsanlage bislang anderweitig eingeleitetes Abwasser zur Kläranlage verbringt und damit insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht einhergeht. 21 Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger in Bezug genommenen Schreiben vom 10. September 2008. Ungeachtet dessen, dass das Schreiben und die damit zugleich eingereichten weiteren Unterlagen die Veranlagung für die Einleitung von Niederschlagswasser im Veranlagungsjahr 2004 betreffen, beinhalten sie keine Angaben zu vorhandenen Einleitungen in der Straße „Am alten Elbdeich" und in der Dessauer Landstraße, die durch die Inbetriebnahme der Kanalisation in diesen Straßen nunmehr der Kläranlage zugeführt werden. Zwar sind darin die im Jahr 2008 vorhandenen und für das Jahr 2010 prognostizierten „dezentral" entsorgten Einwohner angegeben. Die dezentrale Entsorgung umfasst jedoch auch abflusslose Sammelgruben. Da aus abflusslosen Sammelgruben das Abwasser über den sog. rollenden Kanal zur Kläranlage verbracht wird und über diese Sammelgruben deshalb keine Einleitung von Abwasser im Sinne von § 2 Abs. 2 AbwAG erfolgt, folgt aus dem Wegfall der dezentralen und der Schaffung einer zentralen Entsorgung mit Klärwerksanschluss in einer Straße nicht gleichsam, dass „vorhandene Einleitungen" aufgegeben worden sind bzw. von diesem Zeitpunkt an Abwasser „vorhandener Einleitungen" einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird. 22 Soweit der Kläger im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 17. Mai 2017 dargelegt hat, dass im Zuge der zentralen Erschließung in der Straße „Am alten Elbdeich" 11 und in der Dessauer Landstraße 19 Kleinkläranlagen aus DDR-Zeiten außer Betrieb genommen worden seien, kann er einen Verrechnungsanspruch darauf nicht stützen. Im Hinblick auf die Inbetriebnahme des Schmutzwasserkanals am 29. Februar 2012 lief die Frist zur Abgabe der Verrechnungserklärung einschließlich aller hierfür erforderlichen Unterlagen bis zum 31. März 2013. Späteres Vorbringen bzw. später eingereichte Unterlagen bleiben nach § 9 Abs. 5 Satz 1 AG AbwAG unberücksichtigt. 23 Schließlich kann der Kläger daraus, dass der Beklagte in der Vergangenheit Verrechnungen auch ohne Vorlage der Seiten 2 und 3 des landeseinheitlichen Vordrucks bzw. Angaben zur Frachtminderung vorgenommen hat, weil die Prüfung – wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – mitunter „nicht so genau" erfolgt sei, nichts für sich herleiten. Insbesondere begründet dieser Umstand keine schützenswerte Vertrauensposition für den Kläger, dass der Beklagte auch zukünftig so verfährt, zumal die gesetzliche Regelung nicht disponibel ist. 24 2. Soweit es die Aufwendungen für die Errichtung des Schmutzwasserkanals in der Köthener Landstraße B 187a betrifft, hat der Beklagte die Verrechnung ebenfalls zu Recht wegen Verfristung der Verrechnungserklärung versagt. Die Inbetriebnahme dieses Kanals erfolgte im Jahr 2010, so dass die Frist zur Abgabe der Verrechnungserklärung bis zum 31. März 2011 lief. Der Kläger hat indes erst mit Schreiben vom 23. März 2012, das am 26. März 2012 beim Beklagten einging, erklärt, dass die für die Vorjahre bereits abgegebene Verrechnungserklärung auch für die Folgejahre übertragen werden solle. 25 Die Verrechnungserklärung vom 26. November 2009 wahrte die Frist für das Veranlagungsjahr 2010 nicht, da sie lediglich für die Veranlagungsjahre 2008 und 2009 abgegeben und darin ausdrücklich beantragt worden war, die Aufwendungen mit der Abgabe für den Veranlagungszeitraum vom 01. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 zu verrechnen. 26 Das Fristversäumnis steht dem Verrechnungsanspruch entgegen. Insofern galt zwar noch nicht die Regelung des § 9 Abs. 5 Satz 1 AG AbwAG in der Fassung der Änderung durch das Gesetz vom 21. März 2013 (GVBl. LSA S. 116), da diese Änderung erst am 28. März 2013 in Kraft getreten ist. Jedoch folgte dies bereits unmittelbar aus § 9 Abs. 4 AG AbwAG vom 25. Juni 1992 (GVBl. LSA S. 580) in der Fassung der Änderung durch das Gesetz vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 769). 27 Die Kammer hat bereits im auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2016 ergangenen Urteil (4 A 124/14 HAL, Juris Rn. 67) zu § 9 Abs. 2 und 3 AG AbwAG ausgeführt: 28 „Die Frist des § 9 Abs. 3 AG AbwAG dient dem effektiven Verwaltungsvollzug im Massengeschäft der Abgabenerhebung. Dieser Zweck lässt sich hinsichtlich der in § 9 Abs. 2 AG AbwAG geregelten Fälle nur dann erreichen, wenn die nicht fristgerecht eingereichten Erklärungen und Unterlagen unberücksichtigt bleiben (so nunmehr ausdrücklich § 9 Abs. 5 Satz 1 AG AbwAG in der seit dem 28. März 2013 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21. März 2013 (GVBl. S. 116). Die von § 9 Abs. 2 AG AbwAG erfassten Fälle sind nämlich dadurch gekennzeichnet, dass sie eine Abgabenminderung zum Gegenstand haben, zu deren Geltendmachung die Abgabepflichtigen nicht verpflichtet sind. Vielmehr steht es den Abgabepflichtigen frei, ob sie von der „Vergünstigung“ Gebrauch machen oder nicht. Daher droht ihnen bei Versäumnis der Frist des § 9 Abs. 3 AG AbwAG weder ein Zwangsmittel- noch ein Ordnungswidrigkeitsverfahren oder die Festsetzung von Verspätungszuschlägen (vgl. §§ 14 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 Nr. 3 AG AbwAG i.V.m. § 152 Abs. 1 bis 3 AO), wie dies in den Fällen des § 9 Abs. 1 AG AbwAG der Fall ist. Könnten die Abgabeerklärungen nach § 9 Abs. 2 AG AbwAG auch noch nach Ablauf der Frist des § 9 Abs. 3 AG AbwAG eingereicht werden, liefe diese Frist und auch die Regelung des § 9 Abs. 5 AG AbwAG, die eine Verlängerung der Frist nur unter besonderen Voraussetzungen in einzelnen Fällen ermöglicht, leer und hätte keinerlei Bedeutung." 29 Nichts anderes gilt auch in Bezug auf die Fristenregelung zur Abgabe der Verrechnungserklärung einschließlich der dazugehörigen Unterlagen, die mit Gesetz vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 769) eingeführt worden ist (ebenso OEufach0000000014, Beschluss vom 13. April 2017 – 4 L 164/16 – Juris Rn. 9 ff.). 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.