Urteil
1 A 288/15
Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt seine berufliche Rehabilitierung und wendet sich gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten. 2 Der am … 1958 geborene Kläger schloss im Jahr 1974 die 10. Klasse der POS ab und absolvierte anschließend eine Berufsausbildung zum Fotografen, die er am 1. Juli 1976 erfolgreich mit dem Facharbeiterabschuss beendete. 3 Am 15. September 1976 begann er im Verlag der "…" in Magdeburg in der Druckerei und qualifizierte sich innerbetrieblich weiter. Zugleich hatte er die Möglichkeit, immer wieder Artikel zu veröffentlichen. 4 Bereits seit 1978 wurde der Kläger durch die Staatssicherheit beobachtet. In einem Kadergespräch wurde ihm nahegelegt, aus der NDPD auszutreten und Mitglied der SED zu werden. 5 Im September 1980 begann der Kläger ein Fachschulstudium an der Ingenieurschule für Polygrafie Leipzig, dass er kurze Zeit später abbrach. Anschließend belegte er im Rahmen der Erwachsenenqualifikation einen Abiturlehrgang an der Volkshochschule. Im Juni 1983 legte er das Abitur mit dem Prädikat "gut" ab. Das gewünschte Studium der Journalistik konnte er nicht aufnehmen, weil er die hierfür erforderliche Studiendelegierung seines Betriebes nicht erhielt. 6 Im Jahr 1977 trat er in die URANIA ein und wurde am 21. März 1978 zum Leiter der Sektion Geowissenschaften/Astrowissenschaften/Raumfahrt im Kreisvorstand Magdeburg berufen. Am 24. Mai 1983 wurde er zusätzlich Mitglied der Sektion Astrowissenschaft/Raumfahrt im URANIA-Bezirksvorstand Magdeburg. Der Kläger gab das alle zwei Monate erscheinende Informationsblatt "xxx" zunächst ehrenamtlich und nach dem Überreichen der Lizenzurkunde Nr. 172 vom 24. März 1983 als ehrenamtlicher Chefredakteur als Zeitschrift heraus. Herausgeber waren der Urania Bezirksvorstand Magdeburg und die Bezirksleitung des Kulturbundes Neubrandenburg. 7 Als Folge einer Beratung der Vertreter des Urania mit dem Presserat der DDR wurde am 13. April 1984 beschlossen, die Zeitschrift "xxx" einzustellen. Ursächlich hierfür waren unkritische Berichte über die NASA und US-Astronauten, fehlende politische Wertung und die fragwürdige Herkunft von "westlichem Quellenmaterial" sowie der fehlende Anschluss an das zentrale Anleitungssystem für die Medien. 8 In der Folge erklärte der Kläger seinen Austritt aus den politischen Organisationen (URANIA, Kulturbund, SED, FDGB) und beantragte am 27. Mai 1984 die Ausreise in die Bundesrepublik. Zur Begründung führte er aus, dass er "durch die Einstellung der Zeitschrift eine große gesellschaftliche Enttäuschung erlebt habe, seine Willenskraft, sein Enthusiasmus und seine Freude an der erfolgreichen Arbeit für die Gesellschaft in der DDR seien gebrochen worden und jegliche Motivation zu einer weiteren gesellschaftlichen Arbeit sei verloren." Im September 1984 wurde ihm sein Personalausweis entzogen und durch einen PM12 ersetzt. In der Zeit von August 1985 bis zum März 1986 verfasste der Kläger jeweils am 27. des Monats ein Schreiben an die Stadt Magdeburg, indem er den Entzug des Personalausweises als Diskriminierung rügte, die Einstellung der Zeitschrift an diktatorische und undemokratische Entscheidung bezeichnete und feststellte, dass durch die Entscheidungen der DDR die freie Entfaltung verhindert werde. Im Einleitungsbericht zu einer OPK vom 6. September 1984 wird ausgeführt, der Kläger sei eine psychisch zerrissene, intelligente, aber politisch völlig konfuse Persönlichkeit. Er zeige Starrsinn und Verbohrtheit, könne bei gezielter Beeinflussung aber auf richtige Positionen gebracht werden. In der Zeit vom Januar bis April 1986 verfasste er jeweils am 1. eines Monats ein Schreiben an das Kreisamt der Volkspolizei in Magdeburg, in dem er gleichfalls die durch die DDR vorgenommenen Einschränkungen rügte. 9 Am 10. April 1986 wurde der Kläger inhaftiert und mit Urteil des Kreisgerichts Magdeburg-Nord vom 14. Juli 1986 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Anlass waren mehrere Schreiben an Organisationen in der Bundesrepublik, die er aufforderte, sein Ausreiseersuchen zu unterstützen. Mit Beschluss des Kreisgerichts vom 18. Mai 1987 (Az.: S 202/86; 221 - 65 - 86) wurde der Kläger am 20. Mai 1987 aus der Haft entlassen und reiste unmittelbar in die Bundesrepublik aus. Während der Haftzeit verpflichtete der Kläger sich am 23. April 1986 erneut zur inoffiziellen Zusammenarbeit. 10 Bereits am 7. Juli 1983 verpflichtete der Kläger sich handschriftlich zur inoffiziellen Mitarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit unter dem Decknamen "Peter Köllner". Hierzu fertigte der Mitarbeiter der Abteilung XX/7 am 8. Juli 1983 einen Bericht an, wonach der Kläger der Notwendigkeit der Arbeit des MfS zustimmte und seine Bereitschaft erklärte, noch enger mit dem MfS zusammenzuarbeiten. Er sei für eine weitere intensive Zusammenarbeit bereit. Nach dem Bericht verlief das Gespräch in einer offenen, sachlichen und aufgeschlossenen Atmosphäre. Als Motivation gab er an, von der Gesellschaftsordnung überzeugt zu sein. Von Juli 1983 bis Mai 1984 fand eine inoffizielle Zusammenarbeit mit dem MfS statt und der Kläger fertigte in dieser Zeit auch schriftliche Berichte Ausweislich des Einleitungsberichts der Abteilung XX/7 vom 6. September 1984 äußerte der Kläger in mehreren Gesprächen die Bereitschaft, auch außerhalb des Territoriums der DDR mit dem MfS inoffiziell zusammen zu arbeiten. Der Kläger berichtete am 12. Dezember 1983 ausführlich über einen Kongress, der vom 10. Bis 15. Oktober 1983 in Budapest stattfand. Er teilte mit, dass 24 Teilnehmer aus der DDR angereist waren, die er namentlich und mit Beruf benannte. Er legte ausführlich dar, welche Kontakte die DDR-Teilnehmer im Einzelnen hatten und führte etwaige festgestellte Besonderheiten auf. So gab er hinsichtlich eines Teilnehmers aus der DDR an, dass dessen Visitenkarte englischsprachig sei. Hierfür erhielt er eine Prämie über 200,00 M/DDR. In der Folgezeit fertigte der Kläger weitere umfangreiche Berichte. 11 Der Referatsleiter der Abteilung XX/7 fertigte am 31. Mai 1984 einen Aktenvermerk, in dem er zur Persönlichkeit des Klägers feststellte, dass dieser eine psychisch zerrissene, intelligente, aber politisch völlig konfuse Persönlichkeitsstruktur habe, ohne dass er im klinischen Sinne ein pathologischer Fall wäre. Er sei für seine Handlungen voll zurechnungsfähig. Er sei ruhig, sachlich und beherrscht aufgetreten und habe überlegt geantwortet. 12 In einem Gespräch über die Beendigung seiner Mitarbeit für das MfS wurde er über strafrechtliche Konsequenzen beim Verstoß gegen die Gesetze der DDR belehrt. 13 Mit Bescheinigung vom 7. Dezember 1987 stellte der Generalstaatsanwalt fest, dass die Strafvollstreckung aus dem Urteil des Kreisgerichts unzulässig war. Das Urteil des Kreisgerichts Magdeburg vom 14. Juli 1986 (S 202/86) hob das Landgericht Magdeburg mit Urteil vom 21. Juni 1995 (Az.: Reh 1227/94) auf und stellte fest, dass sich der Kläger sich in der Zeit vom 20. April 1986 bis zum 20. Mai 1987 zu Unrecht im Gefängnis befunden habe. 14 Mit Schreiben vom 10. März 2013 stellte der Kläger bei dem Beklagten einen Antrag auf berufliche Rehabilitierung. 15 Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 6. November 2015 stellte der Beklagte fest, dass das Verbot der Zeitschrift "xxx" rechtsstaatswidrig gewesen sei und den Kläger in seinem persönlichen Lebensbereich schwer herabgewürdigt habe. Er sei vom 10. April 1986 bis zum 20. Mai 1987 Verfolgter im Sinne des beruflichen Rehabilitierungsgesetzes gewesen. Eine weitere berufliche Rehabilitierung schloss die Beklagte aus, lehnte die berufliche Rehabilitierung im Übrigen ab und schloss Folgeleistungen wegen des Vorliegens von Ausschließungsgründen gem. § 4 BerRehaG aus. Auch wenn dem Kläger durch die Mitarbeiter des MfS in subtiler Form Vorhaltungen gemacht worden seien, genüge dies nicht, um eine unabweisbare Notlage zu belegen. 16 Am 11. Dezember 2015 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. 17 Er ist der Ansicht, dass Ausschlussgründe nicht vorlägen. Die Entscheidung zur Zusammenarbeit mit dem MfS sei keine freie Entscheidung gewesen, sondern durch unerträglichen Druck erzwungen worden. Man habe ihn mit den über ihn gesammelten Informationen konfrontiert und darauf hingewiesen, dass dies als Militärspionage anzusehen sei. Dadurch habe er sich in einer außergewöhnlichen Notlage befunden. Er habe befürchtete, sein berufliches Fortkommen und seine Lebensplanung würden zerstört. Dieser Drucksituation sei er nicht gewachsen gewesen und aufgrund einer akuten Notsituation in einem Zustand gewesen, der die freie Willensbildung ausschließe. 18 Der Kläger beantragt, 19 den Bescheid des Beklagten vom 6. November 2015 hinsichtlich der Ziffern 4. und 5. aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine berufliche Rehabilitierung zu gewähren. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen, 22 Er verteidigt den angefochtenen Bescheid. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die vom Kläger vorgelegten Unterlagen und das Gutachten der Frau … vom 29. September 2013 verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 24 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Diese hat keinen Anspruch auf die begehrte berufliche Rehabilitierung (§ 113 Abs. Abs. 5 Satz 1 VwGO). 25 Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die begehrte berufliche Rehabilitierung sind § 17 Abs. 1 i. V. m. § 22 Abs. 1 BerRehaG. Danach wird auf Antrag eine Rehabilitierungsbescheinigung - zum Nachweis für die Ansprüche nach dem BerRehaG - erteilt, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BerRehaG vorliegen und Ausschlussgründe nach § 4 BerRehaG nicht gegeben sind. 26 Zwar liegen hier zu Gunsten des Klägers die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BerRehaG vor. Der Kläger war durch eine im Beitrittsgebiet zu Unrecht erlittene Freiheitsstrafe zumindest zeitweilig daran gehindert, seine berufliche Tätigkeit fortzusetzen. Mit Beschluss vom 21. Juni 1995 hat das Landgericht Magdeburg festgestellt, dass die den Kläger betreffende Verurteilung des Kreisgerichts Magdeburg vom 14. Juli 1986 als rechtsstaatswidrig aufzuheben war. Mit der Aufhebung des der Freiheitsentziehung zugrundeliegenden Urteils steht fest, dass die daran anknüpfende Freiheitsentziehung zu Unrecht erlitten wurde. Dementsprechend ist der Zeitraum der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung im Rehabilitierungsverfahren auf die Zeit vom 10. April 1986 bis zum 20. Mai 1987 festgestellt worden. 27 Der Kläger ist aber wegen § 4 BerRehaG von den Leistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz ausgeschlossen. Danach werden Leistungen nicht gewährt, wenn der Verfolgte gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maß seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil Anderer missbraucht hat. Gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstößt, wer sich als Denunziant oder Spitzel freiwillig betätigt, um hieraus eigene Vorteile zu erlangen. Ein typischer Fall des Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit ist in der freiwilligen Verpflichtung der konspirativen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit, d. h. der Bespitzelung oder Denunziation von Mitbürgern und Kollegen zu sehen. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Er hat sich - mit der Zielrichtung der Verbesserung seiner beruflichen Stellung - verpflichtet, als Geheimer Informant für das MfS zu arbeiten. Er hat Spitzeltätigkeiten durchgeführt und umfangreiche Berichte zu verschiedenen Gelegenheiten geliefert. 28 Allerdings findet § 4 BerRehaG dann keine Anwendung, wenn die Mitarbeit durch das MfS durch einen nahezu unerträglichen Druck erzwungen worden ist. Dies setzt voraus, dass sich der Betroffene in einer außergewöhnlichen Notlage befunden hat, bei der ihm auch unter Berücksichtigung des von ihm mitbewirkten Unrechts nicht zugemutete werden konnte, sich dem Ansinnen zu widersetzen. Eine Zwangsanwendung kann auch in der Ausnutzung einer psychischen und sozialen Notlage liegen. Diese muss aber das bei der nachrichtendienstlichen Quellenwerbung übliche Maß deutlich überschreiten. Von einem die Freiwilligkeit ausschließenden Druck kann daher nur dann gesprochen werden, wenn dieser für den Betreffenden unerträglich war, d.h., wenn von dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung des durch die Spitzeltätigkeit mutmaßlich angerichteten Schadens nicht erwartet bzw. verlangt werden konnte, sich zu widersetzen (BVerwG, Urteil vom 08. März 2002 - 3 C 23/01 -, BVerwGE 116, 100-103, Rn. 22). Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen sind die Persönlichkeitsstruktur und die Lebensumstände des Inoffiziellen Mitarbeiters zu berücksichtigen. Von einer stabilen, in gesicherten Verhältnissen lebenden Persönlichkeit kann mehr Widerstand gegenüber MfS-Pressionen erwartet werden als von einem am Rande der Gesellschaft angesiedelten psychisch kranken Menschen. Für die Frage, ob dem Inoffiziellen Mitarbeiter zuzumuten war, dem Druck des MfS zu widerstehen, kommt es entscheidender noch auf die Schwere des Übels an, dessen Zufügung ihm im Fall der Verweigerung drohte. An der Freiwilligkeit fehlt es, wenn keine zumutbaren Handlungsalternativen zur Verfügung standen und die Mitarbeit z.B. zum Schutz vor Verfolgung oder zur Abwendung von Gefahren für Freiheit, Leib oder Leben sowie der drohenden Vernichtung der Existenz erfolgte (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.1957 - IV ZR 161.57 - RzW 1958, 69 Nr. 24). 29 Hiernach ist ausweislich der vorliegenden Unterlagen des MfS nicht davon auszugehen, dass dem Kläger im Weigerungsfall ein schweres Übel drohte. Dieser war nach den Vermerken über die mit ihm geführten Gespräche nicht aufgrund des gegen ihn ausgeübten Drucks zur Zusammenarbeit bereit, sondern weil er zum einen an das gesellschaftliche System der DDR glaubt und dies unterstützen wollte. Darüber hinaus verpflichtete er sich deswegen, weil er sich für die von ihm angestrebte journalistische Karriere Vorteile erhoffte. Die Richtigkeit dieser Feststellung wird auch durch die zahlreichen in den Unterlagen der BStU vorhandenen Berichte durch ihn bestätigt, die sich nur dadurch erklären lassen, dass er die Tätigkeit nicht gegen seinen Willen, sondern freiwillig übernommen hat. Hierfür spricht aber auch sein weiteres Verhalten nach der Einstellung der Zeitschrift. Wäre er tatsächlich durch die Mitarbeiter des MfS unter Druck gesetzt worden, um für diese zu arbeiten, so wäre der von ihm geleistete Widerstand durch diverse, deutlich kritische Schreiben an staatliche Stellen nicht möglich gewesen. 30 Der Kläger kann auch nicht geltend machen, dass er die von ihm gefertigte Verpflichtungserklärung aufgrund einer psychischen Notlage nicht gegen sich gelten lassen muss. Dazu müsste der Kläger zum Zeitpunkt der Verpflichtung in einer psychischen Notlage befunden haben, durch die er einem die Freiwilligkeit ausschließenden Druck ausgesetzt war. Zwar ist davon auszugehen, dass der Kläger bereits in diesem Zeitpunkt an einer psychischen Erkrankung litt. Für diese Feststellung ist die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht erforderlich, so dass der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag abzulehnen war. Denn es steht zur Überzeugung des Gerichts bereits fest, dass der Kläger bereits vor der Haftzeit an einer psychischen Erkrankung litt. So folgt aus den Unterlagen des BStU, dass die Mitarbeiter des MfS wiederholt vermerkt haben, dass der Kläger psychische Probleme hatte. Dort wird ausgeführt, dass es sich bei dem Kläger um eine psychisch zerrissene, intelligente, aber politisch völlig konfuse Persönlichkeitsstruktur habe, ohne dass er im klinischen Sinne ein pathologischer Fall wäre. Ebenso hat die den Kläger begutachtende Frau … in ihrem Gutachten vom 29. September 2013 ausgeführt, dass der Kläger zwar bereits vor dem Haftantritt im Jahr 1986 "eine mögliche Disposition für eine psychische Erkrankung, insbesondere eine eher vermeidende und unsichere Persönlichkeitsstruktur ..., dich sich besonders im Beziehungsverhalten und in der Sexualität zeigt, eine Diagnose mit ausgeprägtem Krankheitswert, wie es für einen Vorschaden erforderlich wäre, lässt sich aber zu dieser Zeit nicht feststellen" (Gutachten S. 62 f.; s. a. S. 67). Diese Feststellung ist in diesem Verfahren auch zu berücksichtigen. Zwar hatte die Gutachterin das Gutachten zu der Frage zu fertigen, inwiefern die Erlebnisse des Klägers in der Haft bei diesem eine psychische Erkrankung ausgelöst haben. Die Beantwortung dieser Frage ist aber nur möglich, wenn zunächst festgestellt wird, in welchem psychischen Gesundheitszustand der Kläger im Jahr 1986 die Haft angetreten hat. Nur wenn der Ausgangspunkt (Haftantritt) geklärt ist, kann eine Antwort dazu gegeben werden, ob die Haft selbst beim Kläger Ursache der psychischen Erkrankung war. 31 Aber auch dann, wenn man annimmt, dass der Kläger psychisch krank war, fehlt es an dem Vorliegen einer entsprechenden Notlage aufgrund eines die Freiwilligkeit ausschließenden Drucks. Allein das durchaus selbstbewusst Verhalten des Klägers, mit dem er sich gegen das ihm widerfahrene Unrecht gewehrt hat und versucht hat, seine persönlichen Ziele zu erreichen, belegen überzeugend, dass der Kläger einem unwiderstehlichen Druck gerade nicht ausgesetzt war. 32 Auch dass die Tätigkeit für das MfS nur einen relativ kurzen Zeitraum umfasste, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Der Gesetzgeber hat Personen, die das Repressionssystem der DDR mitgetragen haben, bewusst von den Leistungen ausgeschlossen. Dies gilt ohne die Möglichkeit einer Aufrechnung auch dann, wenn sie selbst früher oder später Objekt von staatlichem Verwaltungsunrecht geworden sind. Wenn der Tatbestand des § 4 BerRehaG erfüllt ist, tritt das selbst erlittene Schicksal der eigenen rechtsstaatswidrigen Inhaftierung zurück, ohne dass es darauf ankommt, wie furchtbar und entsetzlich das eigene Schicksal war und wie schwer die Folgeschäden sein mögen. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 34 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 1,711 ZPO. 35 Die Berufung ist gem. § 27 Abs. 2 Satz 1 BerRehaG ausgeschlossen. Gründe, die Revision gem. § 27 Abs. 2 Satz 3 BerRehaG i. V. m. §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. 36 B E S C H L U S S 37 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 38 G r ü n d e : 39 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.