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Beschluss

1 B 202/19

Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe 1 Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, 2 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, ihn abzuschieben, 3 hat keinen Erfolg. 4 Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch (Anordnungsanspruch) und die besondere Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) darlegt und glaubhaft macht (§ 123 Abs.1 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 5 Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 6 Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 09.01.2009 – 2 BvR 1064/08), beruhen die ausländerrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 GG entscheidend auf der tatsächlichen Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.1987 – 2 BvR 1226/83 – BVerfGE 76, 1 (42 f.)). Bei der Bewertung der familiären Beziehungen kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.04.1989 – 2 BvR 1169/8 – BVerfGE 80, 81 (95); Beschluss vom 09.01.2009 – 2 BvR 1064/08). Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt (BVerfG, Beschl. v. 08.12.2005 – 2 BvR 101/04 – DVBI 2006, 247 m.w.N.). Die familiäre (Lebens)-Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind ist getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes. Im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils, der dem auch sonst Üblichen entspricht, wird in der Regel von einer familiären Gemeinschaft auszugehen sein (BVerfG, Beschl. v. 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04 – a. a. O.). Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.01.2006 – 2 BVR 1935/05-, NVwZ 2006, 682). Dieser Rechtsprechung hat sich auch das OVG LSA angeschlossen (vgl. nur Beschl. v. 27. Januar 2009 – 2 M 9/09 -). Erforderlich, aber ausreichend ist, dass der Ausländer die Beziehung zu seinem Kind in Form einer Schicksals- und Beistandsgemeinschaft lebt, die bloße Begegnungsgemeinschaft reicht demgegenüber nicht aus. 7 In Anwendung dieser Grundsätze steht dem Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung aus Art. 6 GG im Hinblick auf das im Dezember 2019 zu erwartende Kind nicht zu, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Sein Vortrag zum Vorliegen einer zukünftigen Schicksals- und Beistandsgemeinschaft mit dem Kind und dessen Mutter beschränkt sich auf die Erklärung, dass der Antragsteller gewillt ist, sich zukünftig um das Kind mit der Mutter kümmern zu wollen, wobei er zugleich einräumt, bisher keine gemeinsame Wohnung mit der Mutter des Kindes gehabt zu haben. Dies dürfte für die Glaubhaftmachung einer zukünftigen Beistandsgemeinschaft nicht genügen. Es ist zwar davon auszugehen, dass die vom Antragsteller benannte Frau tatsächlich ein Kind erwartet. Aus denen vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass eine Schwangerschaft besteht. Die Mutter des Kindes besitzt aber nicht die deutsche Staatsbürgerschaft, sondern ist kosovarische Staatsangehörige, die über keinen Aufenthaltstitel verfügt, sondern nur im Bundesgebiet geduldet ist. Dass das zu erwartende Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen wird, ist nicht vorgetragen. Es liegt daher nicht nahe, dass der Antragsteller mit seiner "Familie" im Bundesgebiet mittels eines zu erteilenden Aufenthaltstitels wird leben können. Der Antragsteller hat aber auch nicht glaubhaft gemacht, dass er überhaupt der Vater des ungeborenen Kindes ist. Die Kindesmutter benennt zwar in der von ihr abgebenden Erklärung, dass der Antragsteller der Vater ihres ungeborenen Kindes sei. Der Antragsteller hat jedoch selbst eingeräumt, weder eine Sorgerechtserklärung noch eine Vaterschaftsanerkennung abgegeben zu haben. Solche entsprechenden Erklärungen sind aber in vorläufigen Rechtsschutzverfahren regelmäßig Voraussetzung für den Nachweis zur Annahme einer Vaterschaft (stetige Rechtsprechung). Atypische Besonderheiten, weshalb ausnahmsweise hier von der Abgabe solcher Erklärungen abgesehen werden kann, sind nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller meint, die vorgenannten Handlungen wegen des Fehlens von Ausweispapieren unterlassen zu haben, vermag dies die Annahme eines atypischen Falles nicht zu rechtfertigen. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 9 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. II, 8.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Betrag ist trotz des hier vorliegenden Rechtsschutzverfahrens nicht zu halbieren.