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Urteil

1 A 5/10

VG Halle (Saale) 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHALLE:2011:0831.1A5.10.0A
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Leitsätze
Für die Frage der Staatsangehörigkeit ist maßgeblich darauf abzustellen, wie die Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts in der Rechts- und Verwaltungspraxis des jeweiligen Landes tatsächlich gehandhabt werden.(Rn.41)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Frage der Staatsangehörigkeit ist maßgeblich darauf abzustellen, wie die Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts in der Rechts- und Verwaltungspraxis des jeweiligen Landes tatsächlich gehandhabt werden.(Rn.41) Die zulässige Klage hat Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 6. August 2008 und der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes vom 3. Dezember 2009 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Diese haben einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 25 Abs. 5 Satz 1, 3 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise unverschuldet aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Hindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Von einem Verschulden des Ausländers ist insbesondere auszugehen, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität und Staatsangehörigkeit täuscht oder wenn er ihm zumutbare Anforderungen zur Beseitigung eines Ausreisehindernisses nicht erfüllt. Welche Verpflichtungen den Ausländer im Einzelfall treffen, lässt sich hierbei nur im Einzelfall beantworten, wobei allerdings von vornherein erkennbar aussichtslose Handlungen dem Ausländer nicht abverlangt werden dürfen. Zudem kann ihm die Verweigerung solcher Mitwirkungshandlungen nicht entgegengehalten werden, die erkennbar ohne Einfluss auf die Möglichkeit einer Ausreise sind (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2009 – 1 B 4/09 -, Juris). Ist der Ausländer nach diesen Grundsätzen seinen Mitwirkungs- und Initiativpflichten nachgekommen und besteht das Ausreishindernis trotzdem fort, so ist es die Aufgabe der Ausländerbehörde, darzulegen, welche konkreten, weiteren, nicht aussichtslosen und zumutbaren Handlungen zur Beseitigung er noch unternehmen muss (OVG des Saarlandes, Urteil vom 10. Juni 2010 – 2 A 13/10 -, Juris). Bei Anlegung dieses Maßstabes ergibt sich der Anspruch der Kläger aufgrund des Vorliegens einer dauerhaften und von ihnen nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der – auch freiwilligen – Ausreise wegen der fehlenden Möglichkeit zur Erlangung von Reisedokumenten. Ein tatsächliches Ausreisehindernis folgt hier daraus, dass es den Klägern wegen der Passlosigkeit unmöglich ist, in das Herkunftsland auszureisen. Dieses Hindernis der Rückkehr in das Herkunftsland, die Arabische Republik Syrien, wird im Falle der Klägers nicht bereits durch das am 14.7.2008 zwischen der Bundesrepublik und Syrien geschlossene und am 3.1.2009 in Kraft getretene Rückübernahmeabkommen beseitigt. Hiernach ist zwar auch eine Rückführung von rechtswidrig in die Bundesrepublik eingereisten staatenlosen Personen aus Syrien vorgesehen und davon auszugehen ist, dass ein dauerhaftes Ausreisehindernis im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht (mehr) vorliegt, sofern für den Betroffenen im Einzelfall eine Rückführungsmöglichkeit auf der Basis des Abkommens zumindest ernsthaft in Betracht kommt. Dies ist aber im Falle der Kläger nicht anzunehmen. Aus dem einschlägigen Art. 2 Abs. 2 des erwähnten Abkommens ist die Arabische Republik Syrien nur zur Rückübernahme Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser verpflichtet, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass die Person nach einer Einreise in das, einem Aufenthalt in dem oder einer Durchreise durch das Hoheitsgebiet Syriens „unmittelbar“ in deutsches Hoheitsgebiet gelangt ist. Dies ist hier nicht der Fall, was sich hier bereits daraus ergibt, dass der Kläger zu 4) nach der Ausreise der Kläger aus Syrien am 1. Mai 2002 in Istanbul geboren worden ist. Dafür, dass die praktische Anwendung des Abkommens durch die Vertragsstaaten demgegenüber (doch) eine Rückführungsmöglichkeit für die Kläger eröffnet, gibt es keinerlei belastbare Anhaltspunkte (OEufach0000000014, Urteil vom 25. Mai 2011 – 3 L 374/09 -, Juris). Der Beklagte geht zu Unrecht davon aus, dass es ernsthaften Zweifel hinsichtlich der Identität der Kläger, soweit sie Namen, Geburtsdatum und -ort, Eltern und Herkunftsort („Al Qamishli“ oder „Kamischli“) betrifft, gibt. Der entsprechende Vortrag der Kläger zu 1) und 2) ist im Asylverfahren und dem Aufenthaltserlaubnisverfahren durchgängig und widerspruchsfrei erfolgt und wird auch durch die Umstände belegt. Dabei ist allerdings festzustellen, dass die in dem verwaltungsgerichtlichen Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg aus dem Jahre 2007 enthaltene „Feststellung“, dass es sich bei den Klägern um staatenlose Kurden aus Syrien handele, keine Bindungswirkung entfaltet. Zur Beantwortung der sich daher vorliegend (erneut) stellenden Frage, ob es sich bei den Klägern – wie von ihnen vorgetragen – und entsprechend der vom Verwaltungsgericht Magdeburg im Rahmen des Asylverfahrens gewonnenen Erkenntnis um staatenlose Kurden aus Syrien handelt, sind ihre Verhaltensweisen und Äußerungen in allen bisherigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren und die von ihnen in deren Rahmen vorgelegten Dokumente zu würdigen. In dem Zusammenhang ist insbesondere hinsichtlich der Vertretbarkeit des Hindernisses (§ 25 Abs. 5 AufenthG) die Frage aufzuwerfen, ob die Kläger im hier zu entscheidenden Fall ersichtlich alles „in ihrer Macht“ Stehende getan haben, um die Aufklärung ihrer fehlenden Staatsangehörigkeit zu fördern. Unzumutbar sind in dem Zusammenhang aber offensichtlich aussichtslose Bemühungen. Diese darf die Behörde von dem Ausländer auch mit Blick auf seine Mitwirkungspflichten nicht fordern. Zudem korrespondiert die Mitwirkungspflicht mit der Pflicht der Behörde zu zielführenden Hinweisen, wonach nicht allein die wiederholte Aufforderung, Pässe zu beschaffen genügt, sondern vielmehr konkrete Mitwirkungshandlungen eingefordert werden müssen, die die Kläger auch erfüllen können. Im Ergebnis ist der vom Verwaltungsgericht Magdeburg im Rahmen des Asylverfahrens vorgenommenen Einschätzung der Staatsangehörigkeitsfrage zuzustimmen. Die Kläger sind nach der Überzeugung des Gerichts staatenlose Kurden aus Syrien. Aufenthaltsrechtlich ist der Begriff der Staatenlosigkeit in Art. 1 Abs. 1 StlÜbk zugrunde zu legen. Danach handelt es sich bei Staatenlosen um Personen, die kein Staat aufgrund eigenen Rechts als seine Staatsangehörigen ansieht. Diese im Wesentlichen auf die Sichtweise des potentiellen Heimatstaats rekurrierende Definition verdeutlicht, dass Veranlassung und Umfang einer „eigenen“ Subsumtion unter fremdes Staatsangehörigkeitsrecht durch die deutschen Gerichte Grenzen gesetzt sind. Maßgeblich ist allein, ob nach den tatsächlichen Verhältnissen des jeweiligen Staates eine Anerkennung der Staatsangehörigkeit zu erwarten ist. Davon ist im Falle der Kläger aber nicht auszugehen. Diese haben keine realistische Chance, dass sie einen fremden (hier den syrischen oder türkischen) Staat dazu veranlassen können, sie als ihre Staatsangehörigen anzusehen und ihnen dementsprechend Reisedokumente auszustellen. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Kläger nicht die syrische Staatsangehörigkeit besitzen. Die Kläger zu 1) und 2) haben im gesamten Verlauf des Verfahrens stimmig und überzeugend dargelegt, dass sie in Syrien von den offiziellen Stellen als Ausländer angesehen würden. Sie haben in allen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren seit ihrer Einreise im Jahr 2002 hierzu eine durchgängig übereinstimmende und schlüssige Darstellung gegeben, die sich, was vom Beklagten auch nicht bestritten wird, anhand der bekannten historischen Zusammenhänge ohne weiteres auch so einordnen und nachvollziehen lässt. Insbesondere haben die Kläger von vornherein mitgeteilt, dass sie ein rotes Tazkara besessen hätten (Kläger zu 2)) oder jedenfalls hätten erhalten können (Klägerin zu 1)), was bedeutet, dass sie vom syrischen Staat als Ausländer angesehen worden sind. Weiter haben sie bereits bei der Einreise und Asylbefragung angegeben, dass der gemeinsame Großvater aus der Türkei stammt und – belegt durch dessen Personaldokument – die türkische Staatsangehörigkeit besaß und von dort nach Syrien geflohen war. Der Sachvortrag der Kläger entspricht den allgemeinen Erkenntnissen, wie sie sich aus den dem Gericht vorliegenden Berichten (z. B. Bericht des Auswärtigen Amtes vom 9. Juli 2009; Erkenntnisse des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom April 2011 zu Syrien; www.kurdwatch.org/pdf/kurdwatch_staatenlose_de.pdf, www.kurdistan-heute.de/archiv/HintergrundinformationSituationstaatenloseKurden/ vom 06.09.2011) ergeben, wonach das Verhalten des syrischen Staates gegenüber der vor allem in der nordöstlichen Provinz Hasaka lebenden kurdischen Bevölkerung dazu geführt hat, dass in Syrien zahlreiche Kurden leben, welche weder die syrische noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzen. Dabei sind hinsichtlich der in Syrien lebenden kurdischen Volkszugehörigen – soweit es ihren Rechtsstatus bzw. ihre Staatsangehörigkeit betrifft – verschiedene Personengruppen zu unterscheiden (vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. März 2006 – 3 L 327/03 -, Juris m. w. N.): „Zum einen gibt es eine Gruppe von in Syrien lebenden Kurden, denen im Rahmen einer im Gebiet der Jezirah (Provinz Hassake) - per Gesetzesdekret Nr. 93 - durchgeführten Sondervolkszählung vom 23. August 1962 die syrische Staatsangehörigkeit ”aberkannt” wurde bzw. bei denen festgestellt worden ist, dass sie in Syrien aufhältig seien, ohne die syrische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Diese Personen haben seinerzeit - im Jahre 1962 - nicht nachzuweisen vermocht, dass sie bereits vor 1945 ihren ständigen Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der heutigen Arabischen Republik Syrien hatten. Bei diesen Kurden handelte es sich in vielen Fällen auch um Personen, die – da es sich um angestammte kurdische Siedlungsgebiete handelt – bereits vor 1945 ihren ständigen Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der heutigen Arabischen Republik Syrien hatten und mit der 1946 erfolgten Gründung des syrischen Staates (vgl. Art. 30 des Vertrages von Lausanne vom 24. Juli 1923 – abgedr. in: „Das Staatsangehörigkeitsrecht der arabischen Staaten“ in Dr. H. Kruse, Institut für Völkerrecht der Universität Göttingen, S. 22) die syrische Staatsangehörigkeit erlangt hatten. (vgl. zu allem: Auswärtiges Amt, Lageberichte v. 14.7.2005, S. 11, v. 1.4.2004, S. 10 und v. 7.10.2002, S. 9 f.; Hajo/Savelsberg, Gutachten v. 27.9.2002, S. 2; Deutsches Orient-Institut, Auskunft v. 22.12.2003 an Bayer. VG Augsburg, S. 3). Infolge dieser durch den syrischen Staat vollzogenen ”Ausbürgerung” sind diese Personen regelmäßig - soweit sie nicht eine andere Staatsangehörigkeit besessen haben - staatenlos geworden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft v. 26.4.1993; Deutsches Orient-Institut, Auskunft v. 19.12.1995 an VG Koblenz, S. 6; Auskunft v. 22.12.2003 an Bayer. VG Augsburg, S. 3; Mustafa, Kurdistan-Archiv 1993, S. 3; s. insbes. auch Hajo/Savelsberg, Gutachten v. 19.2.2003, S. 9 und v. 27.9.2002, S. 1 f.). Sie wurden, obwohl sie 1962 für sich regelmäßig keine andere Staatsangehörigkeit reklamieren (bzw. nachweisen) konnten, von den syrischen Behörden als ”Ausländer” (arabisch: Ajanib) registriert (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte v. 14.7.2005, S. 11 und v. 1.4.2004, S. 10). Der syrische Staat hat den genannten Personen, die etwa 120.000 Kurden - dies entsprach etwa 20 vom Hundert der kurdischen Bevölkerung Syriens – umfasst haben (Hajo/Savelsberg, Gutachten v. 27.9.2002, S. 1; Auswärtiges Amt, Auskunft v. 22.12.2003 an Bayer. VG Augsburg, S. 3: 80.000 bis 120.000), 1962 den Aufenthalt in Syrien gestattet. Für sie wurden und werden seitdem eigene Personaldokumente (rote bzw. rot-orangene Plastikkarten) ausgestellt. Sie werden in speziellen ”Registern für Ausländer” (Zivilregister) der Provinz Al-Hassake geführt. Diese registrierten Personen besitzen keine staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten; ihnen ist u. a. die Teilnahme an Wahlen sowie die Möglichkeit zum Eigentumserwerb von Land und die Ausübung selbständiger Gewerbe untersagt (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte v. 14.7.2005, S. 11, v. 1.4.2004, S. 10 und v. 7.10.2002, S. 10). Kinder aus Verbindungen zwischen den genannten ”Ausländern” werden ebenfalls in den genannten Personenstandsregistern für ”Ausländer” registriert; auch diese Nachkommen werden von den syrischen Behörden nicht als syrische Staatsangehörige angesehen und besitzen keine staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten (vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 7.10.2002, S. 10; Auswärtiges Amt, Auskunft v. 30.1.2001 an VG Aachen, S. 1; bestätigend und ergänzend Lagebericht d. Auswärtigen Amtes v. 14.7.2005, S. 12; Hajo/Savelsberg, Gutachten v. 27.9.2002, S. 1 ff.; vgl. auch OVG d. Saarlandes, Beschl. v. 13.9.2002 - 3 R 3/02 - Juris). Zum anderen gibt es in Syrien eine (weitere) Gruppe von Kurden, die als sog. Unregistrierte bzw. Nichtregistrierte (arabisch: Maktumin bzw. Makhtoumin ) gelten (vgl. Maisel, Doppelte Minderheiten, S.10; Deutsches Orient-Institut, Auskunft v. 22.12.2003 an Bayer. VG Augsburg, S. 3 ff.; Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 11.3.2002, S. 9 f.). Sie setzt sich zusammen aus Kurden, die bei der Volkszählung im Jahre 1962 nicht erfasst worden sind, Kindern aus Verbindungen zwischen Nichtregistrierten, von männlichen ”Ausländern” oder Nichtregistrierten mit syrischen Staatsbürgerinnen sowie aus Verbindungen zwischen Ausländern und Nichtregistrierten (Deutsches Orient-Institut, Auskunft v. 22.12.2003 an Bayer. VG Augsburg, S. 4). Auch bei diesen Kurden kann es sich um Personen handeln, die ihre syrische Staatsangehörigkeit, die sie mit der 1946 erfolgten Gründung des syrischen Staates erlangt hatten, wieder verloren haben, indem sie, obwohl sie seit langem in den ihnen angestammten Regionen lebten, bei der Volkszählung von 1962 nicht als syrische Staatsbürger (und auch nicht als ”Ausländer”) erfasst wurden. Bei der Gruppe der ”Unregistrierten” in Syrien handelt es sich nicht selten aber auch um Flüchtlinge oder um (später) zugewanderte Personen, bei denen eine türkische oder irakische Staatsangehörigkeit gegeben ist (vgl. Lageberichte v. 11.3.2002, S. 10 und v. 1.4.2004; Auswärtiges Amt, Auskunft v. 30.1.2001 an VG Aachen; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme v. 5.11.2002 an VG Magdeburg). Die ”unregistrierten” Kurden in Syrien verfügen noch nicht einmal über den vorstehend geschilderten Aufenthaltsstatus als ”Ausländer” (Ajanib); sie sind vielmehr - auch soweit es die Nachkommen betrifft - völlig unregistriert in Syrien aufhältlich. In einigen Fällen wird ihnen - insbesondere bei seit Jahren andauerndem Aufenthalt - vom örtlichen Bürgermeister/Dorfvorsteher (arabisch: Muchtar bzw. Mukhtat ) eine einfache Bescheinigung ausgestellt, dass sie diesem bekannt sind (Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 11.3.2002, S. 10). Dieser Nachweis stellt jedoch kein Personaldokument dar, was u. a. auch zu Schwierigkeiten beim Nachweis der Abstammung für die aus einer der vorgenannten Ehen hervorgegangenen Kinder führen kann (Deutsches Orient-Institut, Gutachten v. 28.1.1999 an VG Hannover). Auch dieser Gruppe bleiben wie den “Ausländern” die staatsbürgerlichen Rechte verwehrt, da sie nicht als syrische Staats-angehörige angesehen werden (Deutsches Orient-Institut, Auskunft v. 22.12 2003 an Bayer.VG Augsburg, S. 3; Hajo/Savelsberg, Gutachten v. 27.9.2002, S. 3 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft v. 30.1.2001 an VG Aachen, S. 1 f.). Die Registrierung der Kurden als syrische Staatsangehörige und ihre Erfassung als ”Ausländer” bzw. ihre Nichtregistrierung erfolgte vollkommen willkürlich (vgl. Hajo/Savelsberg, Gutachten v. 27.9.2002, S. 2). Den Nachweis für die Behauptung, dass es sich bei den als Ausländer eingetragenen bzw. nicht registrierten Kurden um Flüchtlinge oder (später) Zugewanderte (Kurden aus der Türkei oder dem Irak) gehandelt hat, ist die syrische Regierung schuldig geblieben (vgl. Hajo/Savelsberg, Gutachten v. 19.2.2003, S. 9). Schließlich hat das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht vom 8. Februar 2001 (S. 8 f.) noch Ausführungen zu einer weiteren Gruppe von in Syrien lebenden Kurden gemacht, die ebenfalls nicht die syrische Staatsangehörigkeit besitzen. Es handelt sich insoweit um die kleinste Gruppe von in Syrien lebenden Kurden, die als Flüchtlinge (aus der Türkei oder dem Irak) anerkannt worden sind. Sie besitzen einen weitgehend gesicherten Aufenthaltsstatus und können eine Ausreisegenehmigung aus Syrien beantragen, ohne befürchten zu müssen, dass ihnen die Wiedereinreise verwehrt wird. Auch diese Personen können eine türkische oder irakische Staatsangehörigkeit besitzen; sie können aber auch staatenlos sein.“ Vor dem Hintergrund der aufgezeigten historischen Ereignisse im Jahre 1962 und der seither in Syrien lebenden unterschiedlichen Gruppierungen von Kurden ist das Gericht davon überzeugt, dass die Kläger zu der Gruppe von Kurden gehört, die in Syrien als Ausländer gelten und damit nicht die syrische Staatsangehörigkeit besitzen. Der in sich schlüssige und widerspruchsfreie Sachvortrag der Kläger über ihre Herkunft passt zu diesen allgemeinen Erkenntnissen. Die Kläger zu 1) und 2) sind 1977 bzw. 1980 in Göndor-Amouda in der Provinz Hassake geboren. Aufgrund des Geburtsjahres ist anzunehmen, dass deren Eltern auch bereits während der Volkszählung 1962 dort lebten. Durch das Sprachgutachten wird bestätigt, dass der Kläger zu 2) stets in der von ihm angegebenen Region in Syrien gelebt hat und eine Herkunft aus der Türkei sicher ausgeschlossen wird. Es ist naheliegend, dass auch die Eltern des Klägers bereits so lange in dem Gebiet gelebt haben, dass sie dessen Dialekt sicher beherrschen und keine Sprachfärbung der früheren Heimat – hier Türkei –an ihre Kinder weitergegeben haben. Auch die von den Klägern geschilderten Umstände, unter denen sie in Syrien lebten, bestätigen, dass sie nicht als syrischer Staatsangehöriger angesehen wurden und entsprechen den bekannten Tatsachen, wonach dieser Personenkreis in Syrien nur eingeschränkte Rechte besitzt, was sich z. B. auch darin zeigt, dass die Eheschließung nicht vor einer staatlichen Stelle erfolgen kann, sondern – wie von der Klägerin zu 2) auch geschildert – nur zivilrechtlich geschlossen und lediglich registriert wird. Dem entspricht es auch, dass der Kläger zu 2) einen Wehrdienst nicht ableisten musste. Schließlich entspricht auch die Tatsache, dass die Kläger die orange-rote Ausweiskarte (von den Klägern mit dem alt-osmanischen Ausdruck „Tazkara“ bezeichnet) besessen haben bzw. hätten erhalten können, dieser Einschätzung, weil es sich ausweislich sämtlicher Berichte um das einzige Dokument handelt, welches vom syrischen Staat an registrierte Ausländer vergeben wird. Zweifel ergeben sich insoweit – entgegen der Ansicht des Beklagten – auch nicht allein deswegen, weil die Ausreise aus Syrien ungeklärt ist. Dies vermag die eindeutigen, stets gleichen Angaben zur Herkunft, die auch durch Tatsachen belegt ist, nicht in Frage zu stellen. Der Annahme der Staatenlosigkeit steht auch nicht entgegen, dass die Kläger nach syrischem Recht die syrische Staatsangehörigkeit hätten. Das OVG Sachsen-Anhalt führt hierzu aus (Urteil vom 22. März 2006 – 3 L 327/03): Die Frage, welche Staatsangehörigkeit eine Person besitzt, richtet sich allein nach dem jeweiligen nationalen Recht des betreffenden Staates (vgl. u. a. Hess.VGH, Urt. v. 26.4.2002 - 9 UE 1508/99.A - Juris). Dementsprechend gilt gem. Art. 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen als “Staatenloser eine Person, die kein Staat aufgrund seines Rechts als Staatsangehörigen ansieht.” Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hervorgehoben, dass andere Staaten von Völkerrechts wegen bei der Beurteilung des ausländischen Staatsangehörigkeitsrechts nicht nur die staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften des Staates in den Blick zu nehmen haben, sondern auch deren Auslegung durch die Behörden und Gerichte des jeweiligen Staates (BVerwG, Beschl. v. 4.10.1995 - 1 B 138.95 - InfAuslR 1996, S. 21; BVerfG, Kammerbeschl. v. 5.10.1990 - 2 BvR 650/89 -). Für die Feststellung der Staatsangehörigkeit kommt es hiernach nicht allein auf den Wortlaut und den normativen Regelungsgehalt der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts an; maßgeblich für die bestehende materielle Rechtslage ist insoweit vielmehr die tatsächliche Handhabung und Interpretation der jeweiligen Vorschriften in der Rechts- und Verwaltungspraxis des jeweiligen Landes. D. h. für das Bestehen einer ausländischen Staatsbürgerschaft ist nicht nur auf die im Staatsangehörigkeitsrecht formal-rechtlich geregelten Erwerbs- und Verlusttatbestände abzustellen, sondern entscheidend ist vor allem auch, ob nach den tatsächlichen Verhältnissen die Anwendung der Vorschriften an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft werden oder aber derart restriktiv gehandhabt werden, dass sie letztlich keine Rechtswirkungen entfalten (vgl. hierzu u. a. OVG NRW, Beschl. v. 14.3.2001 - 11 A 5348/98.A - Juris). In Anlegung dieser Maßstäbe ist das Gericht davon überzeugt, dass die Kläger aufgrund des geltenden syrischen Staatsangehörigkeitsrechts und seiner Anwendung und Handhabung vom syrischen Staat nicht als syrischer Staatsangehöriger angesehen werden. Zwar ist in Art. 3 des Gesetzes Nr. 276 vom 24. November 1969 zur Regelung der (syrischen) Staatsangehörigkeit (J.O. Nr. 55 v. 17.12.1969, geändert durch Gesetz Nr. 34 v. 9.11.1986 und J.O. Nr.45 v. 19.11.1986 – abgedr. in “Das Staatsangehörigkeitsrecht der Arabischen Staaten” von Dr. H. Kruse, Institut für Völkerrecht der Universität Göttingen) normiert, dass “von Amts wegen als syrischer Araber gilt, (a) wer innerhalb oder außerhalb der arabischen Provinz Syrien (Art. 1 lit. a) a. a. O.) als Kind eines arabisch-syrischen Vaters geboren ist, (b) wer innerhalb der arabischen Provinz Syrien als Kind einer arabisch-syrischen Mutter geboren und wessen väterliche Abstammung nicht gesetzlich festgestellt worden ist und (c) wer in der Provinz als Kind von Eltern geboren ist, die ... unbekannter Staatsangehörigkeit oder staatenlos sind …“ Danach dürften – stellt man auf den allein auf den Wortlaut dieser Vorschrift ab – bei den Klägern die gesetzlichen Voraussetzungen für eine syrische Staatsangehörigkeit vorliegen, denn jedenfalls die Kläger zu 1) und 2) sind nach eigenen Angaben in Syrien geboren und die Eltern als staatenlos registriert. Auch dürfte gem. Art. 3 des syrischen Staatsangehörigkeitsgesetzes – wie der Wortlaut der Vorschrift nahe legt (,‚von Amts wegen”) – bei Vorliegen der genannten gesetzlichen Voraussetzungen von einem ”automatischen” Erwerb der Staatsbürgerschaft auszugehen sein. Auf der Grundlage des bekannten Erkenntnismaterials steht aber fest, dass die Kläger als Abkömmling kurdischer Eltern trotz des Wortlauts und des Regelungsgehalts des Art. 3 des syrischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom syrischen Staat nicht als syrische Staatsangehörige angesehen werden, wobei unerheblich ist, ob diese Nichtanerkennung mit dem syrischen Staatsangehörigkeitsrecht tatsächlich nicht vereinbar ist. Der syrische Staat stellt sich vielmehr bei der Auslegung und Handhabung des syrischen Staatsangehörigkeitsrechts ersichtlich auf den Standpunkt, dass jene Kurden, die anlässlich der Volkszählung im Jahre 1962 nicht registriert bzw. als ”Ausländer” erfasst wurden, keine syrischen Staatsbürger waren, sondern dass es sich bei ihnen um nach 1945 zugewanderte Immigranten bzw. Flüchtlinge aus benachbarten Staaten – und folglich um Personen mit einer fremden Staatsangehörigkeit – gehandelt hat (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 7.10.2002). Von diesem Standpunkt aus erfüllen die Abkömmlinge dieser Personen nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit, denn sie sind wie ihre Eltern nicht “staatenlos”. Es kommt hinzu, dass bei diesem Personenkreis tatsächlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie erst nach 1962 nach Syrien illegal eingereist sind; auch besitzen sie nicht die erforderlichen Personaldokumente, um den Nachweis zu führen, dass sie in Syrien geboren sind. Aus Sicht der syrischen Behörden ist daher nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 3 des syrischen Staatsangehörigkeitsgesetzes ausgehen, zumal gem. Art. 29 des syrischen Staatsangehörigkeitsgesetzes derjenige, der die syrische Staatsangehörigkeit für sich reklamiert, den erforderlichen Beweis hierfür führen muss. Solange ein solcher Nachweis aber nicht geführt wurde, verbleibt es dabei, dass die Betroffenen als Ausländer in Syrien angesehen werden. Diese Einschätzung in Bezug auf den Rechtsstatus der Kurden in Syrien entspricht der übereinstimmenden Auffassung sämtlicher sachverständiger Stellen und Gutachter (vgl. u. a. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 1.4.2004; Hajo/Savelsberg, Gutachten v. 27.9.2002 für d. VG Magdeburg; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme v. 5.11.2002 an VG Magdeburg; - vgl. auch OVG d. Saarlandes, Beschl. v. 13.9.2002 - 3 R 3/02 - m. w. Nachw.). Hier ist auch nicht davon auszugehen, dass es sich bei den Klägern nicht um zu einem späteren Zeitpunkt nach Syrien ausgereiste Flüchtlinge bzw. später (nach 1962) zugewanderte Ausländer handelt. Den glaubhaften Schilderungen des Klägers zu 2) ist – wie oben ausgeführt - zu entnehmen, dass seine Eltern bereits vor 1962 ihren ständigen Wohnsitz in Göndor-Amouda in Syrien hatten. Damit besteht in dem hier zu entscheidenden Fall die dauerhafte und von den Klägern nicht zu vertretende Unmöglichkeit der Rückkehr in dieses Land ihrer Herkunft. Verlassen solche Personen wie die Kläger Syrien, wird ihnen regelmäßig die Rückkehr von diesem Staat verweigert (vgl. zum Ganzen OVG des Saarlandes, Urteil vom 10. Juni 2010 – 2 A 13/10 -, Juris). Irgendwelche Erfolg versprechenden (weiteren) Mitwirkungshandlungen und damit auch –obliegenheiten sind nicht bekannt und werden auch vom Beklagten nicht benannt, der zwar behauptet, die Kläger hätten mögliche und zumutbare Anforderungen hinsichtlich der Passbeschaffung nicht erfüllt und wiederholt auf die Pflicht zum Besitz eines Passes verweist, hierbei aber die Rechtslage für Ausländer in Syrien ebenso ignoriert wie die seit Jahren gleichlautenden Berichte des Auswärtigen Amtes. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich diese Situation tatsächlich auch nicht durch das deutsch-syrische Rückführungsübereinkommen geändert hat, unabhängig davon, dass es auch nicht anwendbar ist (vgl. hierzu OEufach0000000014, Urteil vom 25. Mai 2011 – 3 L 374/09 -, Juris m. w. N.; Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage BT-Ds. 17/5429, Drucksache 17/5679 vom 29. 04.2011, insbes. Frage 4, S. 8 ff. und Frage 6, S. 11 f.) Vielmehr ist hier festzustellen, dass die Kläger in ihrem Heimatland Syrien von den dortigen Behörden als Ausländer angesehen werden und keine Möglichkeit haben, von diesem Staat Reisedokumente zu erhalten. Selbst wenn die Kläger eine Auskunft aus dem Ausländerregister – bei der es sich schon nicht um einen „Ausweis“ handelt - erlangen könnten, ist jedenfalls ausgeschlossen, dass sie – auch bei Vorlage dieses Registerauszuges – einen Pass oder sonstige Reisedokumente erhalten (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 9. Juli 2009). Das Auswärtige Amt gibt zwar an, dass es Fälle gegeben habe, wo die Betroffenen ein „Laisser-passer“ erhalten haben, aber zugleich ausführt, dass es hierauf keinen Anspruch gebe und Korruption eine entscheidende Rolle spiele. Dies ist aber unbeachtlich, weil der Ausländer nur auf rechtmäßig Möglichkeiten zur Passbeschaffung verwiesen werden darf. Eine solche besteht aber für in Syrien (ursprünglich) registrierte Ausländer jedenfalls nicht gegenüber dem syrischen Staat. Bestätigt wird diese Unmöglichkeit der Passbeschaffung für die Kläger durch die Syrische Botschaft in Berlin, die hinsichtlich der Bedingungen zur Erteilung eines (neuen) Reisepasses oder Reisedokumentes allein die Voraussetzungen benennt, die ein „Syrer“ bei der Beantragung erfüllen muss (vgl. www.syrianembassy.de vom 07.09.2011; so auch www.kurdistan-heute.de/archiv/HintergrundinformationSituationstaatenloseKurden/ vom 06.09.2011). Zwar ist dem Beklagten zuzugestehen, dass die Personendaten gleichfalls nur auf den persönlichen Angaben der Kläger beruhen mit der Folge, dass auch die Richtigkeit des Namens der Kläger hinterfragt werden kann. Dies verdeutlicht zwar die Schwierigkeiten in diesen Verfahren. Den Klägern ist aber auch insoweit nicht vorzuwerfen, dass sie nicht hinreichend mitgewirkt haben, sondern es ist auch insoweit davon auszugehen, dass die Beibringung der geforderten Unterlagen unmöglich ist. Die Kläger haben erhebliche und zumutbare Bemühungen getätigt und nachgewiesen, um die geforderten Unterlagen beizubringen. Sie haben sowohl Anwälte als auch Verwandte und Bekannte beauftragt, im Ausländerregister einen Auszug zu beschaffen, ohne dass diese die entsprechenden Auszüge erhalten hätten. Dass die Schreiben jeweils von einer anderen Person im Postamt eingeliefert wurde, als von der, die den Brief geschrieben hat, vermag deren Glaubwürdigkeit ebenso wenig in Zweifel zu ziehen wie die Tatsache, dass neben dem Brief noch eine Videokassette mitgeschickt worden ist. Auch die Zweifel des Beklagten hinsichtlich des beauftragten Rechtsanwaltes, die offensichtlich allein daraus resultieren, dass dieser bereits vor einer entsprechenden Aufforderung durch die Ausländerbehörde beauftragt worden ist, sind nicht begründet worden und auch sonst ist hierfür nichts ersichtlich. Dies kann aber letztlich auch offen bleiben. Das Ergebnis entspricht den bekannten Erkenntnissen zur Beschaffung von Registerauszügen aus Syrien, wonach es jedenfalls in den letzten Jahren für registrierte Ausländer in Syrien praktisch unmöglich geworden ist, vom Ausland aus entsprechende Registerauszüge zu erhalten. Insoweit hat die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Damaskus in einem Schreiben vom 18. Mai 2004 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschaffung von Registerauszügen der registrierten Ausländer durch beauftragte Verwandte für diese zu Problemen führen könne. Ergänzend führt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in seinen Erkenntnissen vom April 2011 ausdrücklich aus, dass registrierte Ausländer einen Auszug nur erhalten würden, wenn sie persönlich im Registeramt erscheinen; umstritten sei, ob beauftragten Verwandten ein Auszug erteilt wird. Weiter wird dort ausdrücklich ausgeführt, dass es auch Anwälten nicht gelinge, einen Registerauszug aus dem Register zu erhalten. Hiernach ist festzustellen, dass die Kläger unverschuldet auch nicht über sonstige Dokumente verfügen bzw. solche beigebracht haben. Hierbei ist aber auch weiter zu beachten, dass der Ausländer und die Ausländerbehörde wechselseitige Pflichten haben. Danach hat der Ausländer zwar besondere Mitwirkungspflichten. Die Behörde darf dem Ausländer aber den Fortgang des Verfahrens nicht allein überlassen. Angesichts der organisatorischen Überlegenheit, besseren Kontakte und Kenntnisse ist sie insbesondere dann, wenn die Beschaffung von Unterlagen, wie hinsichtlich des Herkunftslandes Syrien, besonders problematisch ist, ebenfalls gefordert. Insoweit ist der Ausländer – wie ausgeführt - trotz aller Bemühungen regelmäßig nicht in der Lage, belastbare und von den Ausländerbehörden anerkannte Unterlagen beizubringen. Dies ist hier allein den Ausländerbehörden selbst möglich, die dementsprechend in die Pflicht zu nehmen sind. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verweist daher hinsichtlich der registrierten Ausländer darauf, dass in der Regel die einzige Möglichkeit zur Identitätsklärung darin besteht, dass die Ausländerbehörden sich an die deutsche Botschaft in Damaskus wenden, mit der Bitte die Identität zu klären. Deren Verbindungsbeamter nimmt dann mittels eines Vertrauensanwaltes Einsicht in das Ausländerregister und erstellt eine nicht beglaubigte Abschrift. Weiter besteht die Möglichkeit einer Identitätsklärung im Heimatort (vgl. Erkenntnisse des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom April 2011 zu Syrien). Dass die Kläger von der Republik Türkei als (türkische) Staatsangehörige angesehen werden und ihnen durch diese Reisedokumente ausgestellt werden, ist als lediglich theoretische Möglichkeit anzusehen, die dem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegensteht. Rechtlich gesehen ist zwar aufgrund der Tatsache, dass der gemeinsame Großvater der Kläger zu 1) und 2) aus der Türkei nach Syrien gekommen ist, nicht ausgeschlossen, dass diese – abgeleitet vom gemeinsamen türkischen Großvater – die türkische Staatsangehörigkeit besitzen. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass die Türkei die Kläger als ihre Staatsangehörigen anerkennt. Die Türkei erkennt Kurden jezidischer Glaubenszugehörigkeit aus Syrien, die dort bereits seit Jahrzehnten ansässig sind, ohne Nachweis von türkischen Urkunden nicht als eigene Staatsangehörige an. Da bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit eines fremde Staates dessen Anwendungspraxis zu berücksichtigen ist, ist es für die Kläger ausgeschlossen, von der Türkei als deren Staatsangehörige anerkannt zu werden. Art. 1 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 vom 11.02.1964 bestimmt, dass Kinder, die innerhalb oder außerhalb der Türkei von einer türkischen Mutter geboren werden oder von einem türkischen Vater abstammen, von Geburt an die türkische Staatsangehörigkeit besitzen. Nach Art. 38 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes unterliegt der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit zwar keiner Form. Folgende Eintragungen und Urkunden begründen bis zum Beweis des Gegenteils eine Vermutung, dass der Betroffene türkischer Staatsangehöriger ist: eine Eintragung im türkischen Personenstandsregister, der Personalausweis, Pässe und diese ersetzende Urkunden sowie von türkischen Konsulaten ausgestellte Staatsangehörigkeitsbescheinigungen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 09.07.2009 (Stand: Mai 2009)). In der türkischen Anwendungspraxis wird zur Feststellung der türkischen Staatsangehörigkeit tatsächlich verlangt, dass die türkische Staatsangehörigkeit eines Elternteils und die Abstammung von diesem Elternteil nachgewiesen wird. Dafür ist es nicht nur erforderlich, den Namen des türkischen Vorfahrens und seinen Geburtsort anzugeben und dessen Staatsangehörigkeit nachzuweisen, sondern zusätzlich auch den Nachweis zu erbringen, dass es sich um einen Nachkommen dieses Türken handelt. Dementsprechend teilte auch das Generalkonsulat der Republik Türkei mit Schreiben vom 9. Oktober 2008 mit, dass Nachweise zur standesamtlichen Eintragung und zu den Personalien erforderlich seien. Bereits diese Anforderungen können die Kläger weder für sich noch für ihre Eltern schon deswegen nicht erfüllen, weil sie Geburten nicht beim Standesamt registrieren, sondern nur im Ausländerregister eintragen lassen können. Hiernach ist davon auszugehen, dass die Türkei die zuvor in Syrien lebenden Kläger nicht als türkische Staatsangehörige anerkennen wird. Allein der durch den Ausweis des bereits verstorbenen Großvaters erfolgte Nachweis der (zu einem früheren Zeitpunkt bestehenden) türkischen Staatsangehörigkeit des Großvaters genügt nicht, worauf das türkische Generalkonsulat in seinem Schreiben auch ausdrücklich hingewiesen hat. Der Grund hierfür ergibt sich auch daraus, dass auch durch die Türkei Ausbürgerungen stattgefunden haben, in dem nach dem Übergangsartikel 1 des Gesetzes über die türkische Staatsangehörigkeit Nr. 403 Personen mit türkischer Staatsangehörigkeit, die nach dem Unabhängigkeitskrieg bis 1930 die Türkei verlassen haben und von denen damals nicht bekannt gewesen ist, ob sie noch am Leben waren, mit dessen Inkrafttreten im Jahr 1964 ausgebürgert worden sind. Da der Großvater bereits 1910 geboren worden ist, besteht hiernach eine gewisse Chance, dass dieser hiervon gleichfalls betroffen war, zumal dessen Ausweis ein Ausstellungsdatum nicht (mehr) zu entnehmen ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass türkische Behörden auch nur zu einem geringen Maß bereit sind, Angehörige nationaler Minderheiten als türkische Staatsangehörige anzuerkennen. Entgegen der Ansicht des Beklagten hat hierbei allerdings die Angabe des Geburtsortes des Vaters des Klägers zu 1) auch nach der Verwaltungspraxis der Türkei keine rechtliche Relevanz, da auch dort – wie ausgeführt - das Abstammungsprinzip gilt. Maßgeblich wird vielmehr auch durch die Türkei auf entsprechende Urkunden abgestellt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger begehren die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie sind nach eigenen Angaben Staatenlose kurdischer Volkszugehörigkeit yezidischen Glaubens. Die Kläger zu 1) und 2) haben bis zu ihrer Ausreise in Syrien gelebt. Am 31. Mai 2002 reisten sie in die Bundesrepublik Deutschland ein und durchliefen erfolglos das Asylverfahren. Bei der hierzu erfolgten Anhörung gaben sie an, am 1. Januar 1977 bzw am 1. Januar 1980 jeweils in Göndor-Amuda in Syrien geboren worden zu sein, wo sie bis zur Ausreise ununterbrochen gelebt hätten. Auch die Eltern seien in Syrien geboren. Der Kläger zu 2) erklärte, ein rotes Tazkara (altosmanischer Begriff) besessen zu haben, während die Klägerin zu 1) erklärte, sie habe keines gehabt, ihre Eltern hätten allerdings beide eine solche Karte gehabt. Der gemeinsame Großvater der Kläger zu 1) und 2) sei aber türkischer Staatsangehöriger gewesen sei. Dieser sei nach Syrien ausgewandert, wo der Vater des Klägers geboren worden sei. Sie legten ein nicht mit einem Lichtbild versehenes Dokument in alt-osmanischer Schrift vor, bei dem es sich um den Ausweis des Großvaters handeln würde. Dessen Name ist in dem Ausweis mit H. angegeben, geboren im Jahr 1329 islamischer Zeitrechnung (1910 n. C). Unter Zugehörigkeit ist türkische Republik vermerkt. Weitere Papiere in Bezug auf die Türkei besitzen die Kläger nicht. Der Kläger zu 2) erklärte allerdings im Rahmen des Klageverfahrens zum Asylverfahren in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Magdeburg am 16. August 2007 – 9 A 274/06 MD und 9 A 275/06 MD –, sein Großvater sei nach Syrien geflohen, als sein Vater ca. 14 Jahre alt gewesen sei. Nach Abschluss des Asylverfahrens erhielten die Kläger am 14. Februar 2008 erstmals eine Duldung, die seither fortlaufend verlängert wurde. Sie legten ein Fax des Rechtsanwaltes M. in Amouda vom 8. Februar 2008 vor, der mitteilte, dass es hinsichtlich der Kläger keine Eintragung im Personenstandsregister in Amouda gebe. Weiterhin legten sie zwei Schreiben von zwei Personen – die sich selbst als Cousin bzw. Freund bezeichnen - vor, wonach die Kläger zu 1) und 2) nicht in den Registern der Stadt Amouda eingetragen seien. Dem beigefügt sind von einem Reisebüro in Qamischli abgestempelte Briefumschläge sowie Aufgabenachweise der DHl vom 26. April 2008 auf denen jeweils unter anderem auch „Dokument“ vermerkt ist. Am 29. Februar 2008 sprachen die Kläger zu 1) und 2) zur Beschaffung von Identitätspapieren erfolglos bei der syrischen Botschaft vor, die ihnen lediglich die Informationsblätter zur Passbeantragung aushändigte. Passanträge zur Vorlage bei der türkischen Botschaft haben die Kläger dem Beklagten am 12. Juni 2008 ausgefüllt überlassen. Weiter legten sie ein Schreiben des Türkischen Generalkonsulats vom 9. Oktober 2008 vor, das mitteilte, wonach zur Feststellung der türkischen Staatsangehörigkeit Nachweise zur standesamtlichen Eintragung und zu den Personalien in der Türkei erforderlich seien. Mit Schreiben vom 18. November 2009 bat der Prozessbevollmächtigte der Kläger zwei als Vertrauensanwälte der deutschen Botschaft in Damaskus gelistete syrische Rechtsanwälte um die Beschaffung von Identitätspapieren, ohne dass diese geantwortet hätten. Bereits mit Schreiben vom 5. November 2007 beantragten die Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die der Beklagte mit Bescheid vom 6. August 2008 ablehnte und zur Begründung ausführte, dass die Kläger nicht hinreichend an der Beschaffung von Personaldokumenten mitgewirkt hätten. Sie hätten weder Nachweise ihrer geltend gemachten Staatenlosigkeit vorgelegt noch Identitätsnachweise über ihre türkische Herkunft herausgegeben. Bei dem vorgelegten Schreiben des syrischen Rechtsanwaltes könne es sich auch um ein Gefälligkeitsschreiben handeln, es handele sich jedenfalls nicht um einen amtlichen Nachweis. Zudem stamme das Schreiben dieses Rechtsanwaltes aus einem Zeitraum, zu dem der Beklagte die Kläger noch nicht auf ihre Mitwirkungspflichten hingewiesen habe. Da der Kläger zu 2) im Besitz eines roten Tazkara gewesen sei, müsse er im Heimatland registriert sein. Auch die beigebrachten Schreiben aus Syrien würden nicht genügen. Auch das Anschreiben an das türkische Konsulat sei nicht ausreichend. Dort hätte behauptet werden müssen, dass es einen Nachweis über die türkische Staatsangehörigkeit des Großvaters bzw. des Vaters der Kläger gebe. Zudem habe der Anwalt falsche Angaben gemacht, weil er angegeben habe, dass der Vater der Kläger in Syrien geboren worden sei. Im Ergebnis seien die Kläger damit ihrer Nachweisverpflichtung zur Aufklärung ihrer Identität in keiner Weise nachgekommen. Mit Schreiben vom 10. September 2008 erhoben die Kläger Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2009 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, die Kläger hätten bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten nicht mitgewirkt. Es sei unproblematisch, Auszüge aus dem Ausländerregister zu beschaffen, wenn man dort eingetragen sei. Dass die Kläger einen solchen Auszug nicht vorgelegt haben, hätten sie zu vertreten. Sie hätten ihre Identität nicht durch die Vorlage echter Dokumente oder den Auszug aus dem Ausländerregister bewiesen. Dadurch, dass sie gegenüber der Türkei angegeben hätten, dass der Vater des Klägers zu 2) in Syrien geboren worden sei, hätten sie jede Auskunftserteilung verhindert. Die gesamten im Verfahren gemachten Angaben seien vielmehr nicht glaubwürdig. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 forderte der Beklagte den Kläger zu 2) auf, an einer Sprachanalyse teilzunehmen. Ausweislich des Gutachtens vom 25. März 2010 stammt dieser „mit Sicherheit“ aus dem westlichen Kamishli – Hassaka/Syrien, alle anderen Herkunftsländer, insbesondere auch die Türkei, werden definitiv ausgeschlossen. Weiterhin stellt der Gutachter fest, dass die Sprachanalyse die Mundart des Klägers auf eine der kurdischen Mundarten einschränkt, die von jezidischen Kurden in dieser Region gesprochen wird. Am 7. Januar 2010 haben die Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Sie sind der Ansicht, sie hätten alles ihnen mögliche zur Beschaffung von Identitätspapieren unternommen. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 6. August 2008 und den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 3. Dezember 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verteidigt die angefochtenen Bescheide. Ergänzend führt er aus, die Klage könne bereits deswegen keinen Erfolg haben, weil die Kläger nicht in ausreichender Weise an der Passbeschaffung mitwirken. Sie könnten einen Identitätsnachweis erbringen, wenn sie wollten. Da sie Verwandte in Syrien hätten, sei davon auszugehen, dass diese im Besitz von Pässen bzw. Ausweisdokumenten seien und es ihnen ohne weiteres möglich sei, solche auch für die Kläger zu beschaffen. Es sei davon auszugehen, dass die Kläger zu 1) bis 4) in Syrien registriert seien, der Kläger zu 5) könne nachregistriert werden. Es liege lediglich an den Klägern, dies zu veranlassen. Die Registriernummer sei den Eltern durchaus bekannt. Zudem bestehe eine Rückkehrmöglichkeit aufgrund des deutsch-syrischen Rückübernahmeabkommens. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Kläger – ebenso wie der türkische Großvater der Kläger zu 1) und 2) - die türkische Staatsangehörigkeit besitzen. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen.