Urteil
1 A 135/10
VG Halle (Saale) 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHALLE:2012:0112.1A135.10.0A
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Leitsätze
1. Dem ununterbrochenen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis stehen diejenigen Zeiten gleich, in denen der Ausländer zwar keinen Aufenthaltstitel besessen, aber einen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis gehabt hat.(Rn.31)
2. Erreicht ein Ausländer die verlangte Mindestzeit für ein eigenständiges unbefristetes Aufenthaltsrecht nicht, da er nur auf einen fünfjährigen Schulbesuch verweisen kann, obwohl er seit seiner Einreise stets die Schule besucht hat, so wird der fehlende Schulbesuch dadurch kompensiert, dass der Ausländer dem Leitbild der Integration und Integrationsfähigkeit in besonderem Maße entspricht.(Rn.33)
3. Eine besondere Härte liegt insbesondere dann vor, wenn es allein aufgrund der durch die von der Familie ausgeübten Zwangsmaßnahmen und der damit einhergehenden Gefährdung nicht möglich ist, die familiäre Lebensgemeinschaft aufrechtzuerhalten und somit ein Verbleib des Ausländers im elterlichen Haushalt unzumutbar ist.(Rn.34)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem ununterbrochenen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis stehen diejenigen Zeiten gleich, in denen der Ausländer zwar keinen Aufenthaltstitel besessen, aber einen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis gehabt hat.(Rn.31) 2. Erreicht ein Ausländer die verlangte Mindestzeit für ein eigenständiges unbefristetes Aufenthaltsrecht nicht, da er nur auf einen fünfjährigen Schulbesuch verweisen kann, obwohl er seit seiner Einreise stets die Schule besucht hat, so wird der fehlende Schulbesuch dadurch kompensiert, dass der Ausländer dem Leitbild der Integration und Integrationsfähigkeit in besonderem Maße entspricht.(Rn.33) 3. Eine besondere Härte liegt insbesondere dann vor, wenn es allein aufgrund der durch die von der Familie ausgeübten Zwangsmaßnahmen und der damit einhergehenden Gefährdung nicht möglich ist, die familiäre Lebensgemeinschaft aufrechtzuerhalten und somit ein Verbleib des Ausländers im elterlichen Haushalt unzumutbar ist.(Rn.34) Das Gericht konnte gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. Der Bescheid des Beklagten vom 19. November 2009 und der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 1. Juni 2010 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Diese hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2002 – 1 C 6/01 -, Juris) einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Niederlassungserlaubnis (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Entgegen der Ansicht des Beklagten hat die Klägerin, die seit neuneinhalb Jahren erlaubter Weise in der Bundesrepublik lebt, die Voraufenthaltszeiten für den Erwerb einer Niederlassungserlaubnis erfüllt. Deren bisher befristete Aufenthaltserlaubnisse können lückenlos in eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis übergeleitet werden. Hierbei ist zunächst zu beachten, dass der Beklagte erst mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 19. November 2009 überhaupt über den Antrag der Klägerin vom 19. März 2007 (Formular eines „Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis“) entschieden hat, so dass der bisherige Aufenthaltstitel der Klägerin (Aufenthaltserlaubnis nach § 34 AufenthG) gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt als fortbestehend galt. Die Fortbestandsfiktion nach dieser Vorschrift gilt nicht nur für einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, sondern auch, wenn der Ausländer - wie der Antragsteller - vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels wie eine Niederlassungserlaubnis beantragt. Da das Ziel eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (§§ 7, 8 AufenthG) durch die Aufenthaltszwecke und den Lebenssachverhalt, aus denen der Ausländer seinen Anspruch herleitet, bestimmt und b e g r e n z t wird, weil das Aufenthaltsgesetz strikt zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 seines Kapitels 2 genannten Aufenthaltszwecken trennt (BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 43.06 - BVerwGE 129, 226), ist maßgeblich der Vortrag des Ausländers zu Grunde zu legen. Legt dieser ohne weitere Eingrenzung einen Lebenssachverhalt dar, der einem oder mehreren in den Abschnitten 3 bis 7 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes genannten Aufenthaltszwecke zuzuordnen ist, ist sein Antrag nach jeder bei Würdigung des vorgetragenen Lebenssachverhalts in Betracht kommenden Vorschrift des betreffenden Abschnitts zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2007, a. a. O. ).Hiernach war der Beklagte verpflichtet, den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter Beachtung aller rechtlichen Aspekte, wie er sich aus dem dargelegten Sachverhalt ersehen ließ, zu prüfen und zu bescheiden. Daher war insbesondere auch der Aspekt der Übernahme der Amtspflegschaft, deren Bescheinigung dem Antrag beigefügt war, sowie die weiteren Umstände hinsichtlich der Bedrohungssituation, die dem Beklagten durch die zu seinen Verwaltungsvorgängen gereichten Unterlagen (vgl. Bl. 51 R, 52, 70 f., 75, 80, 86-89) bekannt waren, zu berücksichtigen und im Falle der Nichterfüllung der Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis zu prüfen, ob auf Grund des dargelegten bzw. bekannten Sachverhaltes jedenfalls die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 6. Abschnitt erfüllt sind, da dies als Minus in dem gestellten Antrag mit enthalten ist. Dieser Antrag war in der Folgezeit auch nicht durch die auf Grund des Asylantrages erteilte Aufenthaltsgestattung bzw. die anschließend erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erledigt. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat die Klägerin nunmehr einen unmittelbaren Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Vor ihrem 18. Geburtstag am 22. März 2009 war ihre Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3, Abs. 1 2. Alt. i. V. m. § 35 AufenthG zu verlängern. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die begehrte Niederlassungserlaubnis ist § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Hiernach kann für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingereist sind, § 35 AufenthG entsprechend angewandt werden. Nach § 35 AufenthG ist einem volljährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach dem 6. Abschnitt des 2. Kapitels des AufenthG besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die ist hier der Fall. Die Klägerin ist volljährig und seit mehr als fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Sie hat damit die nach dieser Vorschrift erforderlichen Aufenthaltszeiten erreicht. Diese müssen, wie sich aus dem Wortlaut des § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG ergibt, zwar nicht bereits im Zeitpunkt der Volljährigkeit vorliegen, obwohl dies bei der Klägerin am 22. März 2009 (ihrem 18. Geburtstag) der Fall war. Bereits zu diesem Zeitpunkt war sie seit fünf Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt und verfügte seit ihrer Einreise am 7. Juni 2002 über einen lückenlosen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet von annähernd sieben Jahren. Die Klägerin ist am 7. Juni 2002 mit einem Visum zum Familiennachzug eingereist und hat anschließend eine Aufenthaltserlaubnis nach § 34 AufenthG erhalten, die bis zum 21. März 2007 befristet war. Wegen § 6 Abs. 4 Satz 3 AufenthG ist der gesamte Zeitraum anzurechnen. Dass die Klägerin Ende Oktober 2006 aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen ist, lässt den Aufenthaltstitel unberührt. Dieser ist insbesondere nicht erloschen (§ 51 AufenthG). Die Klägerin hat am 19. März 2007 und damit rechtzeitig einen Antrag gestellt, so dass ihre Aufenthaltserlaubnis als fortbestehend gilt (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Der Zeitraum seit dem Ablauf der bis zum 21. März 2007 befristeten Aufenthaltserlaubnis ist den Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis hinzuzurechnen. Der Beklagte hat zwar trotz des rechtzeitig gestellten Antrages der Klägerin den Antrag nicht beschieden. Dies steht aber einer Anrechung nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehen dem ununterbrochenen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis vielmehr diejenigen Zeiten gleich, in denen der Ausländer zwar keinen Aufenthaltstitel besessen, aber nach der vom Gericht inzident vorzunehmenden Prüfung einen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis gehabt hat. Der Verpflichtung zur nachträglichen Erteilung einer befristeten Erlaubnis für die Zwischenzeit bedarf es in diesem Zusammenhang allerdings nicht, weil dies auf eine reine Förmlichkeit hinausliefe. Es genügt vielmehr die inzidente Feststellung des Gerichts, dass die Aufenthaltserlaubnis hätte verlängert werden müssen (Urteil vom 30. März 2010 – 1 C 6/09 -, Juris, Rn. 26; Urteil vom 22. Januar 2002 – 1 C 6/01 -, Juris unter Hinweis auf: Urteil vom 29. September 1998 - BVerwG 1 C 14.97 - Buchholz 402.240 § 24 AuslG 1990 Nr. 3 = NVwZ 1999, 306 unter Bezugnahme auf die Urteile vom 15. Juli 1997 - BVerwG 1 C 15.96 - Buchholz 402.240 § 35 AuslG 1990 Nr. 2 und vom 15. Dezember 1995 - BVerwG 1 C 31.93 - Buchholz 402.240 § 7 AuslG 1990 Nr. 2). Dies ist hier der Fall. Die Klägerin hat zwar keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 1 1. Alt. AufenthG, weil dies zwingend voraussetzt, dass sie in einer familiären Lebensgemeinschaft mit ihren personensorgeberechtigten Eltern lebt. Dies ist nicht mehr der Fall, da sie seit Ende November 2006 in einem Kinderheim lebt. Die Klägerin hatte aber ab dem 22. März 2007 einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 34 Abs. 1 2. Alt. i. V. m. § 37 AufenthG. Danach ist einem Ausländer, der als Minderjähriger regelmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er die dort genannten Voraussetzungen erfüllt, wobei nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zur Vermeidung einer besonderen Härte von den in Abs. 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen abgewichen werden kann. Liegt eine solche Härte vor, kann die Aufenthaltserlaubnis des Kindes nach § 34 Abs. 1 AufenthG verlängert werden. Für die hiernach verlangte Härte genügt nicht schon jede Härte, sondern es muss eine Besonderheit hinzukommen, durch die eine über die dem Gesetz immanente allgemeine Härte hinausgehende Härte deswegen begründet wird, weil der Einzelfall vom gesetzlichen Regelungsziel her den ausdrücklich erfassten Fällen annähernd gleicht. Da es sich um eine Ausnahmeregelung von § 37 Abs. 1 AufenthG handelt, die es ermöglichen soll, auch in den vom Gesetz nicht erfassten, aber der gesetzlichen Wertung entsprechenden Fällen eine Wiederkehrmöglichkeit zu eröffnen, ist erforderlich, dass in der Person der Klägerin eine solche besondere Härte erfüllt ist, die in ihrem Fall das Fehlen des in § 37 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vorausgesetzten sechsjährigen Schulbesuchs kompensiert. Dies ist hier zu bejahen. Die Klägerin hat seit ihrer Einreise zwar stets die Schule besucht, dadurch aber nicht die von dieser Vorschrift verlangte Mindestzeit für ein eigenständiges unbefristetes Aufenthaltsrecht von sechs Jahren erreicht, sondern konnte zum damaligen Zeitpunkt nur auf einen fünfjährigen Schulbesuch verweisen. Da aber Maßstab neben der erreichten Aufenthaltsverfestigung die Integration und Integrationsfähigkeit sind, wäre es hier unbillig, der Klägerin dies vorzuenthalten, da sie dem gesetzlichen Leitbild in diesen beiden Beziehungen in besonderem Maße entspricht. Dies zeigt sich nicht nur in dem von ihr handschriftlich verfassten Schreiben vom 17. Dezember 2007, in dem sie geradezu mustergültig sowohl in optischer als auch in grammatikalischer Hinsicht ihre sehr guten schulischen Fähigkeiten belegt. Ihre besonders gute Integration wird auch durch den Sozialbericht des Jugendamtes des Landkreises Anhalt-Bitterfeld vom 18. Februar 2009 belegt, der die Entwicklung der Klägerin seit der Inobhutnahme im November 2006 darstellt und belegt, dass die Klägerin bereits im März 2007 die Anforderungen an die Integration mindestens erfüllt hatte. Zusätzlich sind zu ihren Gunsten die eskalierte familiäre Situation mit dem sich anschließenden staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren und die vom Jugendamt vorgenommene Inobhutnahme mit späterer Übertragung der Personensorge auf das Jugendamt zu berücksichtigen, die gleichfalls das Vorliegen einer besonderen Härte belegen. Die Klägerin befand sich in einer familiären Zwangssituation, die ihr nicht die Möglichkeit zum Verbleib im elterlichen Haushalt eröffnete, sondern sie – ebenso wie in den Fällen des § 37 AufenthG – zwang, ihre eigentlich gesicherte aufenthaltsrechtliche Position aufzugeben. Vor ihrem Auszug aus dem elterlichen Haushalt im November 2006 befand sie sich aufgrund der gesicherten aufenthaltsrechtlichen Position ihres Vaters, der zu diesem Zeitpunkt eine Niederlassungserlaubnis besaß, in einer aufenthaltsrechtlich gesicherten Position, aus der heraus sie mit einer baldigen Verfestigung ihres aufenthaltsrechtlichen Status rechnen durfte. Allein aufgrund der durch die von der Familie ausgeübten Zwangsmaßnahmen war es ihr wegen ihrer damit einhergehenden Gefährdung nicht möglich, die familiäre Lebensgemeinschaft aufrechtzuerhalten. Ein weiterer Verbleib im elterlichen Haushalt war für sie unzumutbar. Dieses Ergebnis entspricht auch der nunmehrigen gesetzlichen Regelung, die in § 37 Abs. 2 a AufenthG ausdrücklich auch für den Fall der Nötigung und Drohung eine entsprechende Regelung vorsieht. Eine besondere Härte liegt hiernach vor. Zur Überzeugung des Gerichts ist auch davon auszugehen, dass die von der Klägerin geltend gemachte Gefährdungssituation auch tatsächlich vorgelegen hat. Durch die Staatsanwaltschaft ist ein entsprechendes Ermittlungsverfahren gegen den Vater geführt worden, die Klägerin ist in die Obhut des Jugendamtes genommen und in einem Heim untergebracht worden und über Jahre eine Auskunftssperre im Einwohnermelderegister angeordnet worden. Da sie - gegen den Willen der Eltern – als Tochter einer muslimischen Familie mit gerade 16 Jahren ein nichteheliches Kind bekommen hat, sind die von ihr dargelegten Befürchtungen auch nachvollziehbar. Dass in ihrer Familie entsprechend strenge Moralvorstellungen herrschen, wird schon dadurch belegt, dass sie durch ihre Familie verstoßen wurde und diese auch weiterhin jeden Kontakt ablehnt. Die Voraussetzung des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG lag vor und auf die Sicherung des Lebensunterhaltes kam es abweichend vom § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG wegen der Sonderregelung des § 34 Abs. 1 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu verlängern ist, nicht an. Da der Beklagte keine Entscheidung nach § 34 Abs. 1 2. Alt. i. V. m. § 37 Abs. 2 Satz 2 AufenthG getroffen hat, ist allein das Interesse der Klägerin zu berücksichtigen, zumal keine Zweifel an der Integration bzw. Integrationsfähigkeit der Klägerin bestehen. Entgegenstehende öffentliche Interessen sind aber auch nicht ersichtlich. Nach alledem stand der Klägerin ein Anspruch auf Verlängerung der ihr ursprünglich erteilten Aufenthaltserlaubnis nach dem 6. Abschnitt zu. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG sind erfüllt. Die Klägerin verfügt über sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache und befand sich im Zeitpunkt der Antragstellung in einer schulischen Ausbildung, mit der sie den Realschulabschluss sowie den Abschluss als Sozialpflegerin erworben hat. Auch derzeit befindet sie sich in einer bis 2013 andauernden anerkannten beruflichen Ausbildung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Die Klägerin wurde am 22. März 1991 in der Türkei geboren. Sie reiste am 7. Juni 2002 mit einem Visum zum Zwecke des Familiennachzuges in die Bundesrepublik ein. Am 12. Juli 2002 wurde ihr erstmals eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die mehrfach verlängert wurde, zuletzt bis zum 21. März 2007. Am 28. Oktober 2006 verließ die Klägerin die elterliche Wohnung. Der Vater suchte seine Tochter sehr intensiv. Am 28. November 2006 stellte die Klägerin sich der Polizei und weigerte sich, in den elterlichen Haushalt zurückzukehren. Sie wurde zunächst im Kinderheim M. untergebracht. Ausweislich eines Vermerkes der Mitarbeiterin des Jugendamtes über einen Hausbesuch am 29. November 2006 war die Klägerin verängstigt bis panisch, begab sich gegen Abend in das Polizeirevier Saalkreis und verblieb zu ihrem Schutz dort über Nacht. Mit Bescheid vom 30. November 2006 wurde sie in die Obhut des Jugendamtes des Landkreises Köthen genommen. Dieses hatte bereits mit Schreiben vom 29. November 2006 beim Amtsgericht Köthen die Entziehung der Personensorge beantragt und zur Begründung ausgeführt, es nehme die Angst der Klägerin vor der Blutrache der Familie sehr ernst und erläuterte hierzu, dass durch die Eltern der Klägerin deren Eheschließung mit einem in der Türkei lebenden Verwandten betrieben worden sei. Die Freundschaft mit einem hier lebenden 22-jährigen Mann hätten sie der Klägerin verboten. Dass sie das Verbot umgangen habe, empfänden die Eltern als Angriff auf die Ehre der Familie und hätten mehrfach gedroht, sie umzubringen. Um dies zu verhindern, sei die Klägerin von zu Hause weggelaufen. Mit Beschluss vom 29. November 2006 entzog das Amtsgericht den Eltern der Klägerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht. In der Sitzung des Amtsgerichts vom 18. Dezember 2006 wurde der Vater der Klägerin gehört, der die Vorwürfe bestritt und ausführte, er habe überhaupt keine Kontakte in die Türkei. Die Amtspflegerin führte aus, die Klägerin sei sehr verängstigt. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2006 übertrug das Amtsgericht dem Jugendamt des Landkreises Köthen die Amtspflegschaft für die Klägerin. Am 2. Mai 2007 wurde die Klägerin mit Wohnsitz in einem Kinder- und Jugendheim in A-Stadt angemeldet. Am 14. Juni 2007 wurde der Sohn der Klägerin geboren. Bereits am 23. Februar 2007 wurde erstmals im Einwohnermelderegister eine Auskunftssperre wegen der „Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit, ähnlich schutzwürdige Interessen“ eingetragen und in der Folgezeit regelmäßig erneuert. Bis zum Juli 2010 verblieb die Klägerin in der Betreuung des Jugendamtes und erhielt aufgrund der Gefährdung durch die Eltern Hilfeleistungen. Sie besuchte an den Berufsbildenden Schulen Wittenberg den zweijährigen Ausbildungsgang Sozialpflege und erlangte im Jahr 2010 diesen Abschluss zusammen mit dem Realschulabschluss. Die Eltern der Klägerin lehnen seit der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht jeden Kontakt zu ihr ab. Mit Formularantrag beantragte der Amtsvormund der Klägerin des Jugendamtes des Landkreises Anhalt-Bitterfeld bereits am 19. März 2007 beim Beklagten die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und mit Schreiben vom 30. Oktober 2007 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Mit weiterem Schreiben vom 12. November 2007 beantragte er erneut die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der schwerwiegenden persönlichen Gründe der Klägerin und führte hierzu aus, dass er am 6. November 2007 mit der Klägerin ein persönliches Gespräch geführt habe, in dem sie ihm mitgeteilt habe, sie habe sich dem elterlichen Willen, einen ihr unbekannten, in der Türkei lebenden Verwandten zu heiraten, widersetzt und von einem anderen – selbst gewählten - Mann ein Kind bekommen. Sie habe „Schande“ über die Familie gebracht. Aufgrund einer Bedrohung durch ihren Vater sehe sie ihr Leben und das ihres Sohnes in Gefahr. Auch in der Türkei drohe ihr „Rache“. Sie habe Angst um ihr Leben und das ihres Sohnes. Sie benötige den besonderen Schutz des Staates. Der Beklagte stellte der Klägerin am 21. März 2007 eine Fiktionsbescheinigung aus, die er zuletzt bis zum 17. März 2008 verlängerte (Bl. 60 d. A.), ohne indes über die Anträge der Klägerin auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu entscheiden. Am 7. April 2008 stellte der Amtsvormund der Klägerin einen Asylantrag, woraufhin ihr am 10. April 2008 eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens ausgestellt wurde. Mit Bescheid vom 5. September 2009 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag ab, erkannt der Klägerin aber die Flüchtlingseigenschaft zu. Dieser wurde zunächst eine Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und am 19. Januar 2010 eine bis zum 18. Januar 2013 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt. Mit Schreiben vom 28. Juni 2009 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Mit Bescheid vom 19. November 2009 lehnte der Beklagte die Anträge der Klägerin vom 19. März und 30. Oktober 2007 sowie vom 28. Juni 2009 mit der Begründung ab, die Klägerin erfülle nicht die notwendigen Aufenthaltszeiten für den Erwerb einer Niederlassungserlaubnis. Etwaige Voraufenthaltszeiten seien nicht anrechenbar. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 erhob die Klägerin Widerspruch, den das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2010 zurückwies. Zur Begründung führte es aus, die Voraussetzungen des § 35 AufenthG lägen nicht vor. Die Zeiten, in denen die Klägerin über eine Fiktionsbescheinigung verfügt habe, seien nicht einzurechnen. Damit sei sie keine fünf Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen. Auch nach § 26 AufenthG habe sie keinen Anspruch, zumal sie auch die Voraussetzung der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhaltes nicht erfülle. Am 2. Juli 2010 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, sie erfülle die erforderlichen Voraufenthaltszeiten für den Erhalt einer Niederlassungserlaubnis. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 19. November 2009 und den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 1. Juni 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Neben der erforderlichen Voraufenthaltszeiten fehle ihr auch die erforderliche eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen.