Urteil
1 A 258/10
VG Halle (Saale) 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHALLE:2012:0323.1A258.10.0A
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Leitsätze
Berufliche Benachteiligungen, die ihren Ursprung in arbeitsrechtlichen bzw. betriebswirtschaftlichen Umständen haben, führen nicht zu einer beruflichen Rehabilitierung.(Rn.24)
(Rn.26)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Berufliche Benachteiligungen, die ihren Ursprung in arbeitsrechtlichen bzw. betriebswirtschaftlichen Umständen haben, führen nicht zu einer beruflichen Rehabilitierung.(Rn.24) (Rn.26) Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 16. November 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf eine berufliche Rehabilitierung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die begehrte berufliche Rehabilitierung sind die §§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 22 Abs. 1 BerRehaG. Danach wird auf Antrag eine Rehabilitierungsbescheinigung – zum Nachweis für die Ansprüche nach dem BerRehaG - erteilt, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BerRehaG vorliegen und Ausschlussgründe nach § 4 BerRehaG nicht gegeben sind. Für das Begehren des Klägers kommt hier allein § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG in Betracht. Danach ist Verfolgter, wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 zumindest zeitweilig weder seinen bisher ausgeübten, begonnenen oder erlernten oder durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar erstrebten noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnte, wenn diese Maßnahme der politischen Verfolgung gedient hat. Bei einer Verfolgungsmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift muss es sich zudem um einen individuellen Eingriff von erheblicher Intensität im arbeitsrechtlichen Bereich handeln, d. h., die Verfolgungsmaßnahme muss zu einer der im einzelnen aufgeführten erheblichen beruflichen Benachteiligungen geführt haben. Hierunter fallen beispielsweise Herabstufungen im Beruf, erzwungene Änderungs- und Aufhebungsverträge sowie Kündigungen. Ein beruflicher Abstieg bzw. die soziale Ungleichmäßigkeit der beruflichen Stellung nach dem verfolgungsbedingten Eingriff in den Beruf sind in diesem Zusammenhang Voraussetzung. Diese Maßnahmen müssen der politischen Verfolgung gedient haben. Unter diesem Begriff ist die Verfolgung von Personen wegen ihrer politischen Überzeugung, Religion oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe zu verstehen (vgl. Begründung zum 2. SED-UnBerG, BTDrs. 12/4994 S. 43). Als Verfolgungszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 BerRehaG ist dabei aber nur die Zeit anzusehen, in welcher der Verfolgte nicht seinen bisher ausgeübten Beruf und auch keinen anderen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnte. Hiernach bezweckt das Gesetz nicht, sämtliche beruflichen Nachteile auszugleichen, sondern nur die im Gesetz ausdrücklich aufgeführten (BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1998 – 3 C 25/97 -, Juris). Dementsprechend begründet auch nicht jeder Eingriff in die berufliche Position bereits eine Verfolgteneigenschaft. So begründet allein die Tatsache, dass ein Verfolgter eine andere berufliche Tätigkeit als seine bisherige ausübte, keinen sozialen Abstieg. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn es zu einer erheblichen Verdiensteinbuße gekommen ist. Aber auch nicht jede staatliche Repressalie, die zu einer Minderung der innegehabten beruflichen Stellung geführt hat, führt zu einer beruflichen Rehabilitierung. Dies folgt daraus, dass als Grundlage für die rentenrechtlichen Ausgleichsleistungen nicht die individuelle berufliche Leistungsfähigkeit und damit verbundene höhere Einkommenschance, sondern die berufliche Qualifizierung aufgrund einer Ausbildung gewählt worden ist. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht eine berufliche Rehabilitierung in dem mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Fall eines Betriebsleiters abgelehnt, der wegen angeblicher oppositioneller Neigung von seiner Funktion abgelöst wurde, aber in seinem erlernten Beruf als Ingenieur weiterarbeiten durfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1998 – 3 C 25/97 -, ZOV 1998, 278, 279). Etwas anderes gilt in einem so gelagerten Fall erst dann, wenn es zu erheblichen Verdiensteinbußen gekommen ist. Zudem führen solche beruflichen Benachteiligungen, die ihren Grund in systemimmanenten Umständen fanden, gleichfalls nicht zu einer Rehabilitierung. Sie entsprachen mehr oder weniger dem allgemeinen Schicksal von DDR-Bürgern und sind nach der Zielsetzung des BerRehaG nicht rehabilitierungsfähig. Hiernach sind die Besonderheiten des kommunistischen Staatswesens gebührend in Rechnung zu stellen und unabhängig von ihrer Vereinbarkeit mit dem westlichen Demokratiemodell hinzunehmen. Zur Staatsraison der DDR gehörte unter anderem das uneingeschränkte Bekenntnis zum Sozialismus und zur führenden Rolle der Arbeiterklasse, also der SED (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2011 – 3 B 66/10 -, Juris). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze liegen beim Kläger die Voraussetzungen für eine berufliche Rehabilitierung nicht vor. Dass dieser einer politischen Verfolgungsmaßnahme unterlag, als ihm gegenüber die Kündigung ausgesprochen wurde, ist nicht ersichtlich. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Kläger von einer hoheitlichen Maßnahme betroffen war. Hier ist nicht eine Amtsperson des Staates im Rahmen des bestehenden Über- und Unterordnungsverhältnisses tätig geworden, sondern der Arbeitgeber des Klägers mit arbeitsrechtlichen Mitteln. Zudem lag aber auch eine staatliche Verfolgung des Klägers nicht vor. Für die arbeitsrechtlichen Maßnahmen dem Kläger gegenüber sind politische Gründe nicht ersichtlich. Vielmehr hat er in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass die Auswahl danach erfolgt sei, dass die beiden anderen Lehrausbilder mit dem Betriebsleiter persönlich verbunden waren und die Wahl deshalb auf ihn als Außenseiter gefallen sei. Darin ist aber offensichtlich keine politische Verfolgung zu sehen Aber auch, wenn man dies unbeachtet lässt, und aufgrund der „Einschätzung zur Einstufung des Lehrausbilders A.“ davon ausgeht, dass er aufgrund seiner politischen Einstellung und seinem Umgang mit den Lehrlingen, dem „eine klare, parteiliche, klassenmäßige Ausstrahlung“ fehlte, aus der Lehrausbildung herausgenommen werden sollte, würde es sich um eine berufliche Benachteiligung handeln, die ihren Grund in systemimmanenten Umständen fand. Solche Benachteiligungen entsprachen mehr oder weniger dem allgemeinen Schicksal von DDR-Bürgern und sind nach der Zielsetzung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes nicht rehabilitierungsfähig (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2011 – 3 B 66/10 -, Juris). Der Kläger war als Lehrausbilder im Auftrag des sozialistischen Staates tätig, so dass von ihm die Bereitschaft zur Eingliederung in das herrschende System erwartet wurde. Da er hierzu nicht bereit war und zusätzlich seine kritische Einstellung auch an die Lehrlinge weitergegeben hat, wäre der Ausschluss aus der Lehrausbildung als systembedingt und unabhängig von seiner Vereinbarkeit mit dem westlichen Demokratiemodell als gegeben hinzunehmen. Das Verhalten entsprach nach dieser von ihm selbst vorgelegten „Einschätzung“ offensichtlich nicht dem im Rahmen der Ausbildung geforderten Verhalten. Seine systemkritischen Äußerungen gegenüber den Lehrlingen konnten wegen der engen Verflechtung der gelenkten Wirtschaft mit Partei und Staat als Kritik am System der DDR aufgefasst werden und dadurch auch zu systembedingten Konsequenzen führen. Eine Verfolgungsmaßnahme im Sinne des Gesetzes ist entsprechend dem zuvor ausgeführten auch insoweit zu verneinen, als der Kläger dadurch, dass er sich geweigert hat, einen Änderungsvertrag zu schließen, selbst den Grund für die Kündigung gegeben hat. Nach den vorgelegten Unterlagen sollte mittels eines Änderungsvertrages die Umsetzung des Klägers im Betrieb von der Lehrabteilung in einen allgemeinen Bereich abgesichert werden. Auch insoweit ist ein politischer Hintergrund nicht ersichtlich und vom Kläger auch selbst nicht geltend gemacht worden. Ausweislich der Stellungnahme des VEB Eisen- und Blechwarenfabrik J. an das Arbeitsgericht vom 27. September 1984 war die Maßnahme aufgrund der zentralen Arbeitskräftelenkung und dem damit einhergehenden Rückgang an Ausbildungsplätzen erforderlich. Dass hier andere (politische) Gründe eine Rolle spielten, hat auch der Kläger selbst nicht vorgetragen. Vielmehr hat er Klage beim Kreisgericht in Annaburg erhoben, weil er selbst das Vorgehen für rechtlich fehlerhaft hielt und sich aus diesem Grund auch geweigert hat, den angebotenen Änderungsvertrag zu schließen. Seine Ansicht, wonach der mit dem dritten, zuletzt eingestellten Lehrausbilder geschlossene Arbeitsvertrag unwirksam war und daher dieser zu entlassen gewesen wäre, hat er auch vor Gericht vertreten. Dieses hat eine Beweisaufnahme zu der Frage der Genehmigung des Arbeitsvertrages des dritten Lehrausbilders durchgeführt und einen Zeugen gehört. Danach ist es zu dem Ergebnis gekommen, dass der Arbeitsvertrag mit dem anderen Lehrausbilder tatsächlich genehmigt und damit wirksam geschlossen worden ist. Diese Entscheidung ist auch nicht offensichtlich fehlerhaft, sondern das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen der Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass die Zustimmung vorlag. Hierbei handelt es sich letztlich um eine Rechtsfrage, die vom Gericht geprüft und beantwortet worden ist. Ansatzpunkte für eine politisch motivierte Verfolgungsmaßnahme ergeben sich hieraus nicht. Insofern, als der Kläger die Zeugenaussage in Zweifel zieht, ist die Beweiswürdigung Sache des Gerichts. Dass der Kläger insoweit eine andere Ansicht hat, belegt nicht das politische Motiv. Für die Zeit 1. September bis 30. November 1984 ist eine Rehabilitierung bereits deswegen ausgeschlossen, weil nicht ersichtlich ist, dass der Kläger aus politischen Gründen gehindert war, zu einem früheren Zeitpunkt eine neue Arbeitsstelle anzunehmen. Hierfür wäre vielmehr der Nachweis erforderlich, dass er aus politischen Gründen an der Wiederaufnahme der Berufstätigkeit gehindert worden ist. Insoweit hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass er sich unmittelbar bei Betrieben um einen entsprechenden Arbeitsplatz beworben hat und jeweils abgelehnt worden ist. Hier wirkt es sich zu Lasten des Klägers aus, dass er ausweislich seines eigenen Vortrages zunächst allein eine Tätigkeit in der Berufsausbildung angestrebt und weitere (hinreichende) Bemühungen unterlassen hat, um überhaupt eine neue Arbeitsstelle zu erlangen. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Bewerbung beim LTA im G. als Ingenieur für Sicherheit, der die Einstellung wegen der in seiner Akte vermerkten Westkontakte abgelehnt hat. Hier ist davon auszugehen, dass es sich bei der Ablehnung – bei einer Stelle im Sicherheitsbereich - um systemimmanente Gründe handelte, die nicht rehabilitierungsfähig sind. Mit der Annahme der Stelle als Betriebs-Ingenieur Technik in der Schweißpulveranlage zum 1. Dezember 1984 hat der Kläger hingegen wieder einen sozial gleichwertigen Beruf ausgeübt, so dass ab diesem Zeitpunkt ebenfalls keine anerkennungsfähige Verfolgungszeit mehr vorliegt. Eine Ausnahme sieht das Gesetz insoweit nur vor, wenn die nach einer verfolgungsbedingten Unterbrechung ausgeübte Tätigkeit nicht als sozial gleichwertig anzusehen ist. In der Regel ist bei einer Einkommenseinbuße von etwa 20 % davon auszugehen, dass ein sozialer Abstieg vorliegt, der das Tatbestandsmerkmal der fehlenden sozialen Gleichwertigkeit ausfüllt (BVerwG, Urteil vom 6. April 2000 – 3 C 34/99 -, Juris; Urteil vom 5. April 2001 – 3 C 29/00 -, Juris). Bei einem Vergleich des Einkommens des Klägers im VEB Eisen- und Blechwarenfabrik J. mit dem Einkommen zu Beginn seiner Tätigkeit beim VEB Kombinat Agrochemie Piesteritz ergibt sich hier für den Kläger, dass der Verdienst in etwa gleich war. Nicht rehabilitierungsfähig ist demgegenüber, dass der Kläger nicht mehr als Lehrausbilder tätig war. Nicht jede staatliche Repressalie, die zu einer Minderung bzw. Änderung der innegehabten beruflichen Stellung geführt hat, gilt als wieder gut zu machende Verfolgung im Sinne des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes. Dementsprechend ist eine Rehabilitierung in dem hier vergleichbaren Fall eines Betriebsleiters, der wegen oppositioneller Neigung von seiner Funktion abgelöst wird, aber in seinem erlernten Beruf als Ingenieur weiterarbeiten kann, vom Bundesverwaltungsgericht abgelehnt worden (Urteil vom 12. Februar 1998 – 3 C 25/97 -, Juris). Das Gericht hat im vorliegenden Fall auch im Weiteren keine Anhaltspunkte dafür, dass entsprechende Eingriffe in die berufliche Tätigkeit des Klägers vorgelegen haben bzw. dass die vorhandenen Eingriffe seiner politischen Verfolgung gedient haben. Der Gesetzgeber wollte durch dieses Gesetz nur denjenigen als Verfolgten mit einer entsprechenden Verfolgungszeit anerkennen, dem zum einen der in Aussicht gestellte, erlernte oder angestrebte Beruf verwehrt wurde und der zugleich auf einen deutlich – von seinem sozialen Ansehen her - niedrigeren Berufsstand und damit verbundenen erheblichen Einkommenseinbußen verwiesen wurde. Hierfür liegt beim Kläger nichts vor. Er ist in seiner Berufsausübung tatsächlich nicht beeinträchtigt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist gem. § 27 Abs. 1 Satz 2 VermG ausgeschlossen. Gründe, die Revision gem. § 27 Abs. 1 Satz 2 VermG i. V. m. §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. Der Kläger begehrt seine berufliche Rehabilitierung. Der Kläger wurde am 18. Januar 1943 geboren. Nach der Grundschule besuchte er von 1957 bis zum 7. Juli 1962 die EOS in J.. Am 1. September 1962 begann er beim VEB (K) MEWA J. eine Ausbildung zum Werkzeugmacher, die er am 31. Juli 1964 erfolgreich abschloss. Am 18. August 1964 begann er an der TH S. ein Studium zum Dipl.-Ing.-Päd. der Fachrichtung Maschinenbau, die er ohne Diplom-Abschluss nach dem Absolvieren der 1. und 2. Lehrerprüfung am 31. Mai 1970 beendete. Zwischenzeitlich vom 21. Oktober 1968 bis zum 13. Juni 1969 arbeitete er als Werkzeugmacher im Versuchsfeld der TH S.. Vom 1. August 1971 bis zum 24. August 1973 war er als Fachlehrer an der Betriebsberufsschule des VEB Plastmaschinenwerks in S. und vom 1. Oktober 1973 bis zum 31. August 1984 als Lehrausbilder im VEB Eisen- und Blechwarenfabrik J. tätig. Vom 3. Februar 1978 bis zum 26. November 1982 studierte er parallel zu seiner Berufstätigkeit im Abendstudium an der (FH) Ing.-Schule in B. Technologie der metallverarbeitenden Industrie, das er als Dipl-Ing. (FH) abschloss. Schließlich folgte am Institut zur Ausbildung von Ing.-Pädagogen ein Studium der Berufspädagogik (berufsprakt. Unterricht) in S., das er am 22. März 1983 mit dem Abschluss Berufspädagoge abschloss. Mit Schreiben vom 31. Mai 1984 kündigte der VEB Eisen- und Blechwarenfabrik J.. den mit dem Kläger bestehenden Arbeitsvertrag zum 31. August 1984 und begründete das mit einer zum 1. September 1984 eintretenden Strukturveränderung. Aufgrund des Rückganges der Ausbildungsplätze seien auch die Planstellen für Lehrmeister von drei auf zwei zu reduzieren. Im Rahmen der Auswahl seien die beiden anderen Lehrmeister in der Lehrwerkstatt zu belassen. Da der Kläger einer Änderung seines Arbeitsvertrages und der Aufnahme einer anderen zumutbaren Arbeit nicht zugestimmt habe, sei ihm zu kündigen gewesen. Hiergegen erhob der Kläger Klage vor dem Kreisgericht Annaburg, die er damit begründete, nicht ihm, sondern dem Kollegen R. wäre zu kündigen gewesen. Dieser sei erst zum 1. September 1980 eingestellt worden, was – da sich die Zahlen der Auszubildenden nicht geändert hatten – nicht erforderlich gewesen wäre. Dessen Vertrag sei nicht genehmigt gewesen und daher unwirksam. Die Klage wurde sowohl vom Kreis- als auch vom Bezirksgericht abgewiesen. Zum 1. Dezember 1984 nahm der Kläger eine Tätigkeit als Betriebsingenieur Technik im VEB Kombinat Agrochemie P. auf. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2007 stellte der Kläger einen Antrag auf berufliche Rehabilitierung. Zur Begründung gab er an, die Kündigung sei eine parteipolitische Maßnahme gewesen. Er sei nicht in der Partei gewesen und habe den von ihm betreuten Jugendlichen unabhängig von parteipolitischen Vorgaben Ratschläge erteilt. Erst nach drei Monaten Arbeitslosigkeit habe er eine Tätigkeit gefunden, aber hierfür einen Anfahrtsweg von 35 km auf sich nehmen müssen. Mit Bescheid vom 16. November 2010 lehnte der Beklagte die berufliche Rehabilitierung ab. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Kündigung auf Grund von Strukturveränderungen im Betrieb erfolgt sei. Auf die der Kündigung voraus gegangenen Bemühungen des Betriebes, ihm unter Berücksichtigung seiner Qualifikation eine andere Tätigkeit innerhalb des Betriebes anzubieten, sei der Kläger nicht eingegangen. Die Strukturveränderung und die Auswahl seiner Person für die Kündigung könnten zwar auf politische Gründe zurück zu führen sein, stellten aber keine individuelle Verfolgungsmaßnahme dar, sondern seien systembedingt. Am 20. Dezember 2010 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Er wiederholt sein Vorbringen. Ergänzend führt er aus, die Lehrlingszahlen in der Lehrwerkstatt seien nie so hoch gewesen, dass drei Lehrkräfte erforderlich gewesen wären. Der Genosse R. sei als Letzter eingestellt und als Lehrkraft in der Spezialisierung eingesetzt worden, ohne dass die Abteilung Berufsbildung des Rates des Kreises ihre Zustimmung hierzu erteilt hätte. Damit sei dessen Arbeitsvertrag unwirksam, so dass dieser an seiner Stelle hätte entlassen werden müssen. Das gelte darüber hinaus auch deswegen, weil dieser nur in der Spezialisierung am Ende der Ausbildung tätig geworden sei und nicht wie er und der dritte Lehrausbilder für die grundlegende Ausbildung zuständig gewesen sei. Außerdem sei festzustellen, dass es überhaupt nicht zu einer Verringerung der Lehrlinge im Jahr 1984 gekommen sei. Aus der von ihm vorgelegten undatierten „Einschätzung zur Einstufung des Lehrausbilders A.“ ergebe sich, dass er aus politischen Gründen entlassen worden sei. Darin sei eindeutig zum Ausdruck gekommen, dass er aus parteipolitischer Sicht für die Tätigkeit in der Berufsausbildung nicht tragbar gewesen sei. Auch sei ihm zu keinem Zeitpunkt ein konkretes Angebot hinsichtlich einer Umsetzung unterbreitet worden. Nach seiner Entlassung habe er weiter in der Ausbildung tätig bleiben wollen, was allerdings völlig aussichtslos gewesen sei. Beim Arbeitsamt habe er nachgefragt, dort seien aber keine freien Stellen gemeldet gewesen. Er habe sich dann erfolglos beim LTA (Landtechnischer Anlagenbau) in G. als Ingenieur für Sicherheit beworben. Aufgrund seiner Westkontakte sei seine Einstellung abgelehnt worden. Die Tätigkeit, die er anschließend aufgenommen habe, sei eine völlig andere gewesen, die mit seiner vorherigen nichts zu tun gehabt habe. Obwohl er sich auch dort um eine Stelle in der Berufsausbildung beworben habe, sei er als Betriebingenieur eingestellt worden. Den Verlust seines Arbeitsplatzes in der Berufsausbildung habe er als Berufsverbot empfunden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 16. November 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine berufliche Rehabilitierung zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Er verteidigt den angefochtenen Bescheid. Ergänzend führt er aus, der Kläger sei zwar Repressionen durch den Betriebsleiter ausgesetzt gewesen. Ein politisches Motiv sei hierfür aber nicht erkennbar gewesen, zumal sich staatliche Stellen der Mitwirkung bei Maßnahmen verweigert hätten. Hieraus folge, dass es keine politischen Gründe für die Maßnahmen gegen den Kläger gegeben habe. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen.