Urteil
1 B 131/15 HAL
VG Halle (Saale) 1. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 21. April 2015 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 21. April 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat Erfolg. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 21. April 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung durch die Beklagte war nicht notwendig und damit rechtswidrig. Gem. § 81 b 2. Alt. StPO dürfen, soweit es für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, Lichtbilder und Fingerabdrücke des Betroffenen gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen vorgenommen werden. Die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen bemisst sich danach, ob der Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles – insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraumes, währenddessen er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist – Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen – den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend – fördern können. Notwendig für Zwecke des Erkennungsdienstes ist nur die Erhebung von solchen erkennungsdienstlichen Unterlagen, die für die zukünftigen Ermittlungen geeignet sind und diese fördern können. Die Notwendigkeit von erkennungsdienstlichen Unterlagen zur Erforschung und Aufklärung zukünftiger Straftaten fehlt hingegen, wenn der Beschuldigte von vorneherein feststeht oder unschwer zu ermitteln ist, da dann ihr Wert für die präventive Tätigkeit der Polizei gering ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn davon auszugehen ist, dass der Betroffene zwar erneut strafrechtlich in Erscheinung treten wird, er aber auch ohne die gewonnenen Erkenntnisse ohne Weiteres als potentieller Täter in Betracht gezogen wird. Hier ist aufgrund der Tatsache, dass der Kläger allein im häuslichen Bereich mit seinem privaten Computer in Erscheinung getreten ist, die Verwendung der erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht erforderlich, um die Identität des Verdächtigen zu ermitteln, zumal auch für eine andere Art der Tatbegehung, bei der die erkennungsdienstlichen Unterlagen bei der Suche nach dem Straftäter hilfreich sein können, keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich sind und auch von der Beklagten nicht schlüssig dargelegt worden sind. Der einfache Hinweis darauf, dass - ohne Bezugnahme auf den Betroffenen und eine Auseinandersetzung mit der von ihm konkret verwirklichten Straftat - die Begehung von weiteren Straftaten nicht ausgeschlossen sei, vermag die Notwendigkeit nicht zu begründen. Die erkennungsdienstliche Behandlung setzt zudem voraus, dass aufgrund der Anlasstat von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Dazu muss die Beklagte aufgrund einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller Umstände der Anlasstat sowie ggf. weiterer in der Vergangenheit geführter Ermittlungsverfahren prüfen, ob hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Kläger künftig als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte. Aus der Begründung des Bescheides muss sich ihre auf den Einzelfall bezogenen Prognose im Bezug auf die Wiederholungsgefahr durch den hier konkret Betroffenen ergeben. Dazu hat sie sie Feststellungen zum Tatverdacht der Anlasstat und evt. vorausgegangenen Straftaten sowie zur Deliktsart, Begehungsweise und Täterpersönlichkeit zu treffen (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. August 2010 – 3 L 372/09 -, Juris). Die danach von der Beklagten getroffene Prognose, wonach beim Kläger von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist, ist genügt nicht den an sie zu stellenden Anforderungen. Die Prognose stützt die Beklagte ausweislich des angefochtenen Bescheides allein auf die von ihr behauptete besondere Veranlagung oder Neigung von Tätern kinderpornografischer Straftaten, bei denen nach ihrer Ansicht bereits bei erstmaliger Begehung die jederzeitige Gefahr der Wiederholung bestehe. Diese Behauptung ist schon nicht nachvollziehbar belegt. Davon unabhängig wäre aber auch in diesem Fall – unterstellt es läge regelmäßig eine erhöhte Wiederholungsgefahr vor – dann aber jedenfalls eine Auseinandersetzung mit der Persönlichkeit des Klägers im Hinblick darauf, ob er als ein solcher Regelfall anzusehen ist, erforderlich. Erforderlich ist danach auch im Hinblick auf die hier begangene Straftat des Klägers die auf diesen bezogene Feststellung, dass in seiner Person keine Umstände vorliegen, die Anlass zu einer abweichenden Bewertung geben. Auch insoweit enthält der Bescheid keinerlei Ausführungen. Hierzu hätte die Beklagte etwa durch die Bewertung des Umfanges der angesammelten Dateien und der Vorgehensweise bei deren Beschaffung sowie der Häufigkeit bei der Beschaffung und der weiteren Verwendung der Dateien ebenso wie Feststellungen hinsichtlich der Persönlichkeit des Klägers, seines Alters, seiner sonstigen Interessen und sozialen Kompetenzen des Klägers berücksichtigen müssen. Danach war die Anordnung nicht notwendig, weil nicht vom Vorliegen einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Kläger künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Verdächtiger einbezogen wird. In Anbetracht des erheblichen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bei der Fertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen ist bei der Sachlage im vorliegenden Fall auch nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gerechtfertigt, die erkennungsdienstlichen Unterlagen anzufertigen. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers wiegt schwerer als ein mit der Anfertigung und Aufbewahrung der Unterlagen denkbarer polizei-präventiver Zweck. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 1, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gem. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen seine durch die Beklagte angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung. Am 5. März 2011 lud der Kläger aus dem Internet kostenpflichtig Bilddateien von nackten und halbnackten männlichen Kindern und Jugendlichen herunter und bezahlte diese mit seiner Kreditkarte. Im Rahmen einer Hausdurchsuchung am 26. Oktober 2014 wurden bei ihm Bild- und Videodateien mit kinder- und jugendpornografischen Inhalten aufgefunden und gelöschte Dateien nachgewiesen. Auch auf dem Handy des Klägers wurden weitere Bilder mit vergleichbaren Inhalten festgestellt. Gegen den nicht vorbestraften Kläger führte die Staatsanwaltschaft Halle ein Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften (Az.: 443Js 18973/14) durch. Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Zerbst vom 2. Juni 2015 wurde der Kläger wegen des Besitzes kinderpornografischer und jugendpornografischer Schriften zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung mit einer Bewährungszeit auf zwei Jahre festgesetzt. Bereits mit Bescheid vom 21. April 2015 ordnete die Beklagte gem. § 81 b 2. Alt. StPO die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers durch die Anfertigung von Lichtbildern, die Abnahme von Fingerabdrücken, Messung von Gewicht, Körpergröße und Schuhgröße und die Anfertigung einer Personenbeschreibung an. Zur Begründung führte sie aus, auch bei der erstmaligen Begehung eine Deliktes nach §184 b Abs. 1 StGB bestehe die hinreichende Gefahr der Begehung vergleichbarer weiterer Straftaten, weil allgemein von einer besonderen Veranlagung der Täter auszugehen sei. Die Wiederholungsgefahr sei deliktsimmanent. Insbesondere im Straftatbereich der Kinderpornografie liege persönlichkeitsbedingt eine signifikant hohe Rückfallgefahr vor. Aufgrund der "Vielzahl der sichergestellten Dateien" sei bei dem Kläger eine dahingehende sexuelle Präferenz erkennbar. Der Anordnung stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger bisher nur im Internet aktiv. Am 18. Mai 2015 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen bestehe nicht. Es bestehe keinerlei Anlass zu der Annahme, dass er in andere noch aufzuklärende strafbare Handlungen einbezogen sei. Es liege auch keine besondere Veranlagung oder Neigung des Klägers vor. Wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse hierzu würden fehlen. Bei der ihm vorgeworfenen Straftat handele es sich um eine ausnahmslos über und mithilfe des Internets begangene Tatbegehung, bei der der Täter keine körperlichen Spuren hinterlasse. Die erkennungsdienstlich erlangten Unterlagen könnten daher unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ermittlungen fördern. Der Kläger beantragt, die Anordnung der Beklagten vom 21. April 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, Sie wiederholt und vertieft ihre bisherigen Ausführungen. Ergänzend führt sie aus, der Kläger habe sich die Dateien von unterschiedliche Anbietern zu unterschiedlichen Zeitpunkten beschafft, so dass er sein strafbares Handeln bereits mehrfach wiederholt habe, ohne aufgrund der drohenden Bestrafung oder der allgemeinen gesellschaftlichen Ächtung von seinem Handeln Abstand zu nehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung der Kammer.