Beschluss
1 B 231/18 HAL
VG Halle (Saale) 1. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 27. August 2018 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Juli 2018 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist statthaft nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ein Widerspruch gegen die Ablehnung einer Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) hat keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Var. VwGO gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist dann statthaft, wenn die Ablehnung des Antrages auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Erlöschen der nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG bestehenden gesetzlichen Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion führt. Der Antragsteller verfügte über eine bis zum 20. Februar 2018 befristet erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, deren Verlängerung er am 13. Februar 2018 - vor Ablauf der Befristung – beantragte. Mit Ablehnung dieses Antrags durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 10. Juli 2018 endet die Fortgeltungsfiktion, so dass der Widerspruch vom 27. August 2018 keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Antrag ist bereits unzulässig, da es vorliegend an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn ein Rechtsbehelf von vornherein nutzlos ist, weil er nicht geeignet ist, die subjektive Rechtsstellung des Rechtsschutz Begehrenden zu verbessern. Im Fall einer gerichtlichen Aussetzungsentscheidung lebt die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG nicht wieder auf, weil mit dem Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 10. Juli 2018 diese Fiktionswirkung der bestehende Aufenthaltserlaubnis erloschen ist. Mit § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG hat der Gesetzgeber die Bedeutung und Reichweite der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verwaltungsakt einfachgesetzlich dahingehend entschieden, dass nur die Vollstreckung (der gesetzlichen Ausreisepflicht nach § 50 Abs.1 AufenthG) im engeren Sinne nach Eintritt der aufschiebenden Wirkung unzulässig sein soll. Die Wirksamkeit eines die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verwaltungsakts wird hingegen nicht berührt. Die zugrunde liegende Ausreiseverpflichtung bleibt bestehen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 7. März 2006 – 2 M 130/06 –, juris; Samel, in: Q./Dienelt, a.a.O., § 84 AufenthG Rn. 22). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hat nicht zur Folge, dass die mit der Versagung beendete Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG wieder auflebt. Die behördliche Ablehnung ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der nach der Konzeption des Gesetzgebers unbeschadet einer gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ausländers beendet. Diese Konzeption wird bekräftigt durch § 84 Abs. 2 Satz 3 AufenthG; danach tritt eine Unterbrechung der Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts (nur dann) nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird. Folge der vom Gericht angeordneten aufschiebenden Wirkung ist lediglich der Ausschluss der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht des Ausländers (§§ 50, 58 Abs. 2 Satz 2, 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), der dazu führt, dass er – solange er sich im Bundesgebiet befindet – einstweilen so zu behandeln ist, als gelte sein Aufenthaltstitel als fortbestehend (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 22. Mai 2017 – 2 M 39/17 –, Rn. 17, juris). Unter Zugrundlegung dieses Maßstabes besteht vorliegend kein Bedürfnis die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, weil die Ausreisepflicht des Antragstellers ohnehin nicht vollzogen wird. Der Antragsteller wird im streitgegenständlichen Bescheid vom 10. Juli 2018 weder aufgefordert, das Bundesgebiet zu verlassen, noch wird ihm die Abschiebung angedroht. Vielmehr wird ihm in Ziffer 3 des Bescheides die weitere Duldung im Bundesgebiet eingeräumt. Eine neue Duldung wurde ihm am 20. September 2018 zudem ausgestellt. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin erklärt, dass die (zwangsweise) Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers weder beabsichtigt noch zum gegenwärtigen Zeitpunkt angedroht ist. Abgesehen davon hat sich die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Mai 2014 angedrohte Ausreiseverpflichtung mit Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG am 21. Februar 2017 durch die Ausländerbehörde des Landkreises Anhalt-Bitterfeld erledigt. Es ergibt sich auch kein Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf seine ausgeübte Erwerbstätigkeit aus § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, weil dem Antragsteller ausdrücklich die Beschäftigung durch die Antragsgegnerin erlaubt wird und in der ihm erteilten Duldung ihm die Erwerbstätigkeit gestattet wird. Nach § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gilt ein Aufenthaltstitel für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Besteht eine solche Fortgeltungsfiktion für die Erwerbstätigkeit hat die Ausländerbehörde dem Ausländer auch eine entsprechende Bescheinigung auszustellen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. August 2017 - 19 CE 11.1573 - juris mit Verweis auf § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Eine gesonderte Bescheinigung über die beschränkte Fortgeltungswirkung des Aufenthaltstitels für Zwecke der Ausübung einer Erwerbstätigkeit des Aufenthaltstitels stellt kein Verwaltungsakt dar, sondern in dieser Bescheinigung wird lediglich ein bestehender Rechtzustand dokumentiert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2010 – 1 B 17/09 –, juris). Aus der am 20. September 2018 ausgestellten Duldung ergibt sich, dass dem Antragsteller "die Beschäftigung gestattet" ist. Der Vortrag der Antragsgegnerin bietet zudem kein Anlass anzunehmen, dass sie zukünftig dem Antragssteller die Beschäftigung nicht weiter erlauben wird. Da die Fortgeltungsbescheinigung nur das dokumentiert, was in Form der Duldung mit der Gestattung der Erwerbstätigkeit erlaubt wird, besteht kein weiteres Bedürfnis des Antragstellers auf Ausstellung einer solchen Bescheinigung. Darüber hinaus sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die darauf schließen lassen, dass dem Antragsteller für die Dauer des Widerspruchsverfahrens Rechtsnachteile entstehen können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 GKG. In Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit II., 8.3. ist vom hälftigen Auffangwert auszugehen. Eine Halbierung auf Grund des hier vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist nicht vorzunehmen.