Beschluss
1 B 301/18
VG Halle (Saale) 1. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 27. November 2018 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. November 2018 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unter Abwägung aller Umstände zu prüfen, ob das Interesse des Antragstellers, Suspendierungsinteresse, am einstweiligen Nichtvollzug der streitigen Verfügung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Suspendierungsinteresse ist grundsätzlich zu bejahen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und der Antragsteller deshalb im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben kann. Umgekehrt überwiegt das besondere öffentliche Interesse, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig herausstellt und ein besonderes Vollzugsinteresse in der Sache besteht. Hier begegnet der angefochtene Bescheid keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung seines Hundes nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich zu Recht abgelehnt. Die Annahme der Antragstellerin, dass es dem Antragsteller an der notwendigen Zuverlässigkeit gem. § 7 HundeG LSA fehlt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die begehrte Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes ist § 6 Abs. 1 HundeG LSA. Danach setzt die Erteilung der Erlaubnis unter anderem voraus, dass der Hundehalter die zum Halten des gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 HundeG LSA). Dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, ist hier allerdings nicht bereits deswegen anzunehmen, weil der Antragsteller das von ihm beizubringende Führungszeugnis (§ 7 Satz 2 HundeG LSA) nicht innerhalb der Frist des § 5 Abs. 3 Satz 1 HundeG LSA vorgelegt hat. Dazu ist er nicht verpflichtet. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes hat er das Führungszeugnis lediglich zu beantragen. Dies hat er innerhalb der ihm gesetzten Frist gemacht. Dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, folgt hier aber aus seinem konkreten Verhalten im Umgang mit seinem Hund, welches zwar nicht als wiederholter, aber als gröblicher Verstoß zu qualifizieren ist. Gem. § 7 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wer wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Gesetzes verstößt. Was ein gröblicher Verstoß ist, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Nach der Verwaltungsvorschrift zum HundeG LSA sind solche Verstöße gröblich, die eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit nach § 16 darstellen. Im Waffenrecht liegt ein gröblicher Verstoß vor, wenn er nach seinem objektiven Gewicht und dem Grad der Vorwerfbarkeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung darstellt. Hiernach ist zu prüfen, ob die Rechtsverletzung gemessen an den Zielsetzungen des Gesetzes objektiv schwer wiegt und in subjektiver Hinsicht dem Betreffenden als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen ist, etwa weil er vorsätzlich handelt oder sich als besonders leichtsinnig, nachlässig oder gleichgültig gezeigt hat (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. August 2018 – 3 M 230/18 – Juris Rn. 18). Hierbei ist zu Lasten des Halters weiter zu berücksichtigen, dass dieser den Nachweis der zum Halten eines gefährlichen Hundes erforderlichen Sachkunde (§ 9 HundeG LSA) erbringen muss. Dafür muss er über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, einen gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 3 HundeG LSA so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen und Tieren ausgeht. Dies verlangt insbesondere Kenntnisse über das Sozialverhalten und die rassespezifischen Eigenschaften von Hunden und das Erkennen und Beurteilen von Gefahrensituationen mit Hunden. Gemessen hieran hat die Antragsgegnerin das Entfernen des Maulkorbes auf der Terrasse der Gaststätte zu Recht als gröblichen Verstoß gewertet. Dabei kann offen bleiben, ob das Entfernen des Maulkorbes bereits deswegen einen gröblichen Verstoß darstellt, weil es jedenfalls in Sachsen-Anhalt gem. § 16 Abs. Nr. 9, 2. Alt. HundeG LSA eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Hier hat der Antragsteller aber jedenfalls, in dem er seinem Hund auf der Terrasse der Gaststätte den Maulkorb abgenommen hat, besonders leichtsinnig und nachlässig gehandelt. Aufgrund seiner besonderen Kenntnisse, die er sich als Halter eines gefährlichen Hundes angeeignet und durch die Sachkundeprüfung nachgewiesen hat sowie wegen der ihm bekannten Verhaltensauffälligkeit seines Hundes (zwei Beißvorfälle vor dem Vorfall in Österreich; Feststellung in der Bescheinigung über den durchgeführten Wesenstest, dass der Hund insbesondere gegenüber gleichgroßen Hunden Droh- und Angriffsverhalten zeigt) hätte er die besondere Gefährlichkeit der konkreten Situation in der Gaststätte erkennen müssen. Dem Antragsteller hätte sich aufdrängen müssen, dass auf der bevölkerten und schwer überschaubaren Terrasse einer an einer Wanderroute liegenden Gaststätte weitere, mehr oder weniger gesicherte Hunde sein würden. Von einem entsprechend verantwortlich und vorausschauend handelnden Hundehalter wäre in dieser Situation zu erwarten gewesen, dass er erkennt, dass er keinen hinreichenden Überblick darüber hat, ob und ggf. wie viele Hunde sich dort befanden und wie diese geführt wurden. Um die von seinem Hund ausgehende, ihm bekannte Gefahr zu minimieren, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er den Hund an eine ruhige, überschaubare und dementsprechend hundefreie Stelle zum Trinken führt, an der ein überraschendes Aufeinandertreffen mehrerer Hunde ausgeschlossen wäre. Zudem hätte er den Maulkorb unmittelbar nach dem Beenden des Trinkvorganges wieder anbringen müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Entsprechend der Ziffer 35.2 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist vom Auffangstreitwert auszugehen, der aufgrund des hier vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist.