Urteil
1 A 116/18
VG Halle (Saale) 1. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht kann durch die Einzelrichterin entscheiden, weil der Rechtsstreit mit Beschluss vom 9. August 2019 auf die bestellte Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden ist. Das Gericht konnte ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierauf übereinstimmend gem. § 101 Abs. 2 VwGO verzichtet haben. Die Klage ist zulässig. Die vom Kläger mit Schreiben vom 13. April 2018 erhobene Klage ist, auch ohne dass die Beklagte zuvor über den vom Kläger gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entschieden hat, als Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift ist die Klage zulässig, wenn ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist sachlich über den Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes entschieden worden ist. Nach Satz 2 der Vorschrift kann die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Antragstellung erhoben werden. Die Vorschrift ist Ausfluss der unstreitig bestehenden Amtspflicht zur Entscheidung ohne Verzögerung. Anträge sind mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten und zu entscheiden. Zwar kann es im Ausnahmefall bei komplexen oder umfangreichen Verfahren zu einer Verzögerung kommen. Aber auch in diesen Fällen ist innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden. Hier liegt ein zureichender Grund dafür, dass die Beklagte über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bis zum Erlass dieses Urteils noch nicht entschieden hat, offensichtlich nicht vor. Ob ein zureichender Grund vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen und kann bei besonderem Umfang oder bei Schwierigkeiten der Sachaufklärung, Überlastung der Behörde oder schwebenden Verhandlungen bestehen. Unabhängig davon, ob solche Gründe tatsächlich vorliegen, fehlt es an einem zureichenden Grund aber immer dann, wenn sich die Behörde weigert, sich überhaupt mit der Sache zu befassen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. September 2014 – 12 LA 15/14 -, Juris Rn. 11). Auch in dem Fall, in dem die Behörde mit dem Hinweis, der Antrag sei nicht begründet, die Entscheidung verweigert, folgt hieraus unter keinen denkbaren Umständen ein zureichender Grund dafür, über den gestellten Antrag nicht zu entscheiden. Dies ergibt sich auch mit hinreichender Deutlichkeit aus § 839 Abs. 2 Satz 2 BGB. Hiernach ist die Klage unzweifelhaft zulässig. Die Beklagte verweigert die Bearbeitung des Antrages. Sie hat den Antrag des Klägers vom 10. Dezember 2014 bisher nicht nur nicht beschieden, ohne dass hierfür ein zureichender Grund ersichtlich ist oder von der Beklagten geltend gemacht wird. Sie hat ihn schlicht liegengelassen und in keiner Weise bearbeitet. Für die Entscheidung über diesen Antrag ist sie auch zuständig. Daraus, dass der Antrag zunächst an die Landeshauptstadt München gerichtet worden ist, folgt nichts anderes. Zwar ist die Akte unvollständig und es fehlen wesentliche Schreiben ab Januar 2015. Dennoch ist dem Schreiben der Landeshauptstadt München vom 12. Januar 2015 an die Beklagte zweifelsfrei zu entnehmen, dass diese die Akten angefordert und erhalten hat. Dies wird durch den Vermerk der Beklagten vom 14. Januar 2015 mit dem Wortlaut "Eingang der Akte" bestätigt. Das Schreiben der Landeshauptstadt München endet mit der Bitte um Mitteilung, falls die Zuständigkeit übernommen werde. Von der Übernahme durch die Beklagte ist entgegen der E-Mail des Mitarbeiters der Beklagten Krause vom 30. April 2015 auszugehen. Die Übersendung der Ausländerakte in digitaler Form ist unzweifelhaft eine wirksame Aktenübersendung. Danach ist die Beklagte seit dem Eingang der Akte Mitte Januar 2015 für die Bearbeitung des Antrages des Klägers zuständig. Die danach zulässige Klage ist auch begründet. Der Kläger hat nach der bei der Verpflichtungsklage maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach dieser Vorschrift ist dem ausländischen Ehegatten einer Deutschen zur Wahrung und Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Dies ist hier der Fall. Die Beklagte ist für die Entscheidung zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 3 Abs. 1 Nr. 3a) VwVfG. Spätestens mit der erstmaligen Erteilung der Duldung mit der Nebenbestimmung, dass die Wohnsitznahme nur in der Stadt Halle zugelassen ist, hat die Beklagte dem Zuzug des Klägers zugestimmt und damit ihre örtliche Zuständigkeit begründet. Dies ist ausweislich der vorliegenden Akte der Beklagten mindestens seit dem 21. November 2016 der Fall. Auch die weiteren Voraussetzungen der §§ 27, 28 AufenthG sind erfüllt. Die Ehefrau des Klägers lebt im Bundesgebiet. Der Kläger arbeitet und sichert seinen Lebensunterhalt selbst. Er hat das 18. Lebensjahr vollendet (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) und ist der deutschen Sprache mächtig (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Dass er nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist ist, ist aufgrund der Regelung in § 39 Nr. 4 AufenthV unschädlich, weil er aufgrund seines am 4. August 2014 gestellten Asylfolgeantrages im Besitz einer Aufenthaltsgestattung gem. § 63 AsylG war. Der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis steht § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht entgegen. Für das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG kommt es nicht darauf an, ob der Ausländer tatsächlich ausgewiesen werden kann. Vielmehr ist zu prüfen, ob ein Ausweisungsinteresse gleichsam abstrakt - d.h. nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen – vorliegt. Der Begriff des Ausweisungsinteresses verweist auf das Ausweisungsrecht und greift die in den §§ 53 ff. AufenthG gewählte Begriffsbildung auf. Diese Vorschriften regeln die Aufenthaltsbeendigung bei Vorliegen eines öffentlichen Ausweisungsinteresses. Umgekehrt setzt die Begründung eines rechtmäßigen Aufenthalts durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG knüpfte in seiner bis zur Neuregelung geltenden Fassung an die damalige Terminologie des Ausweisungsrechts an und setzte in der Regel voraus, dass kein "Ausweisungsgrund" im Sinne der §§ 53 ff. AufenthG a.F. vorlag. Die geänderte Fassung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG stellt nach den Gesetzesmaterialien lediglich eine Folgeänderung zur Neuordnung des Ausweisungsrechts in den §§ 53 ff. AufenthG dar, so dass die zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG a.F. und inhaltlich entsprechenden Vorläufervorschriften ergangene Rechtsprechung auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG n.F. übertragbar ist. Die Verwirklichung eines der in § 54 AufenthG genannten Tatbestände begründet allerdings nicht unmittelbar das Ausweisungsinteresse. Vielmehr besteht ein Ausweisungsinteresse nur dann, wenn von dem Betroffenen eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, der weitere Aufenthalt des Ausländers also eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt oder sonst erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Dagegen ist ein Ausweisungsinteresse dann nicht mehr erheblich, wenn ohne vernünftige Zweifel feststeht, dass die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die mit dem Ausweisungsinteresse zusammenhängt, nicht mehr besteht. Sowohl spezialpräventive auch generalpräventive Gründe können hiernach ein Ausweisungsinteresse begründen. Das Ausweisungsinteresse ist aber nur dann zu bejahen, wenn nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls das Interesse an der Ausreise das Interesse des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Danach liegt ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse hier nicht vor. Da die Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen voraussetzt, dass bei dem Kläger eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht, ist ein Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht mehr erheblich, wenn eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen werden kann (OEufach0000000014, Beschluss vom 12. November 2018 - 2 M 96/18 -, Juris Rn. 17). Dies ist hier der Fall. Die vom Kläger begangenen Straftaten sind solche, die nur im Zusammenhang mit einer erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet verwirklicht werden (können). Eine Wiederholung ist auszuschließen, so dass auch das Ausweisungsinteresse nicht hierauf gestützt werden kann. Auch ein generalpräventives Ausweisungsinteresse liegt hier in der Person des Klägers nicht vor. Ein generalpräventives Ausweisungsinteresse steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG allerdings nur dann entgegen, wenn es noch aktuell ist, das heißt zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung noch vorhanden ist. Dabei ist zu berücksichtigten, dass jedes generalpräventive Ausweisungsinteresse mit zunehmendem Zeitabstand an Bedeutung verliert und ab einem bestimmten Zeitpunkt - auch bei der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG - nicht mehr herangezogen werden kann. Allerdings sind dem AufenthG hierzu keine festen Regeln zu entnehmen, wie lange ein bestimmtes Ausweisungshindernis verhaltenslenkende Wirkung entfaltet und einem Ausländer generalpräventiv entgegengehalten werden kann (und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16/17 –, Juris, Rn. 22 ff.; vgl. hierzu auch OEufach0000000014, Beschluss vom 12. November 2018 - 2 M 96/18 -, Juris Rn. 23). Für die zeitliche Begrenzung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses, das an strafrechtlich relevantes Handeln anknüpft, ist für die vorzunehmende gefahrenabwehrrechtliche Beurteilung die Orientierung an den Fristen der §§ 78 ff. StGB zur Strafverfolgungsverjährung angezeigt. Diese verfolgen zwar einen anderen Zweck, geben dem mit zunehmendem Zeitabstand eintretenden Bedeutungsverlust staatlicher Reaktionen (die an Straftaten anknüpfen) aber einen zeitlichen Rahmen, der nicht nur bei repressiven Strafverfolgungsmaßnahmen, sondern auch bei der Bewertung des generalpräventiven Ausweisungsinteresses herangezogen werden kann. Dabei bildet die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der verwirklichten Tat richtet und die mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, eine untere Grenze. Die obere Grenze orientiert sich hingegen regelmäßig an der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt. Innerhalb dieses Zeitrahmens ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Erwägungen zu ermitteln. Bei abgeurteilten Straftaten (hier: der durch das Urteil des Amtsgerichts München vom 22. Juli 2014 Strafbefehl geahndeten Verstöße gegen Aufenthaltsbeschränkungen) bilden die Tilgungsfristen des § 46 BZRG zudem eine absolute Obergrenze, weil nach deren Ablauf die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden dürfen (§ 51 BZRG). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das generalpräventiv auf die unerlaubte Einreise des Klägers gestützte Ausweisungsinteresse nicht mehr aktuell. Für die vom Kläger begangene unerlaubte Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt gem. § 95 Abs. 1 Nr. 2a, Nr. 3 AufenthG, § 267 StGB beträgt die einfache Verjährungsfrist fünf Jahre, weil die Tat mit Freiheitsstrafe von einem bzw. einem bis zu fünf Jahren bedroht ist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die Verjährungsfrist begann mit der Beendigung der Tat am 1. April 2014 zu laufen und ist am 1. April 2019 abgelaufen. Da es sich bei der Frage, ob die Erteilungsvoraussetzung des fehlenden Ausweisungsinteresses vorliegt, um eine rechtlich gebundene Entscheidung handelt, sind diese genannten Grenzen für die Aktualität eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses zu beachten binden die Beklagte. Dem Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht auch die Vorschrift des § 10 Abs. 3 AufenthG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift darf dem Ausländer vor der Ausreise grundsätzlich kein Aufenthaltstitel erteilt werden, wobei Satz 3 die Erteilung eines Titels aber ausnahmsweise dann zulässt, wenn hierauf ein Anspruch besteht. Diese Möglichkeit ist durch Satz 2 aber wiederum ausgeschlossen, wenn der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG abgelehnt wurde. Ein solcher Fall liegt hier aber - anders als die Beklagte meint - nicht (mehr) vor. Die Bestimmung des § 30 Abs. 3 AsylG erlaubt die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet, wenn bei der Asylantragstellung einer der unter den Nummern 1 bis 6 genannten Missbrauchstatbestände verwirklicht wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. August 2009 – 1 C 30/08 -, Juris Rn. 19) setzt die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 AsylG voraus, dass sich aus dem Bescheid des Bundesamts für den Betroffenen eindeutig ergibt, dass der Offensichtlichkeitsausspruch gerade auf diese Vorschrift gestützt wird. Die bloße Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet reicht hierfür nicht aus, weil das Gesetz nicht nur in den Fällen des § 30 Abs. 3 AsylG, sondern auch in anderen Fällen eine derartige Ablehnung vorsieht. So ist nach § 30 Abs. 1 AsylG ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter oder für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen, was in Abs. 2 der Vorschrift beispielhaft erläutert wird. Bei Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder § 3 Abs. 2 AsylG schreibt § 30 Abs. 4 AsylG ebenfalls die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet vor. Für eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 AsylG ist es deshalb in der Regel erforderlich, dass die Vorschrift, wenn schon nicht im Tenor, so doch zumindest in der Begründung des Bescheides ausdrücklich genannt wird. Angesichts der gravierenden Rechtsfolgen, die § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG an eine solche qualifizierte Ablehnung knüpft und die nur durch Einlegung von Rechtsmitteln gegen diese Ablehnung vermieden werden können, ist es ein Gebot der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, dass die Rechtsgrundlage für den Offensichtlichkeitsausspruch für den Betroffenen insoweit eindeutig und klar erkennbar ist. Dies ist auch mit Blick auf die Ausländerbehörde geboten, die nach der gesetzlichen Konzeption im aufenthaltsrechtlichen Verfahren an den Bescheid des Bundesamts gebunden ist und ihm ohne eigene inhaltliche Prüfung eindeutig entnehmen können muss, dass der Offensichtlichkeitsausspruch auf einen der Missbrauchstatbestände des § 30 Abs. 3 AsylG gestützt ist. Der Gesetzgeber hat die Rechtsfolgen der Titelerteilungssperre bewusst an den formalen Offensichtlichkeitsausspruch des Bundesamts im Ablehnungsbescheid geknüpft und nicht, wie ursprünglich im Gesetzgebungsverfahren vorgesehen, materiell-rechtlich an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 AsylG, was zu einer Inzidenzprüfung dieser Voraussetzungen durch die Ausländerbehörde geführt hätte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 - 1 C 30.08 - BVerwGE 134, 355; VG Aachen, Urteil vom 24.02.2016 - 8 K 247/14 - Juris). Hier ist im Bescheid des Bundesamtes vom 12. Juni 2014 in der Begründung zwar ein entsprechender Passus enthalten, in dem auf Seite 6 a. E. § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG ausdrücklich genannt wird. Dieser Teil des Bescheides ist aber durch den Bescheid des Bundesamtes im Asylfolgeverfahren vom 2. Juni 2016 geändert worden. Dort heißt es nunmehr auf Seite 4 oben: "Die Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG entfällt. Da die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 fehlen, ist davon auszugehen, dass dem Ausländer ein Aufenthaltstitel erteilt wird." Diese vorstehend zitierten Sätze können allein so verstanden werden, dass die Feststellung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG – Asylantragstellung allein zur Abwendung einer Aufenthaltsbeendigung – vorliegen, gerade nicht mehr aufrechterhalten werden. Schließlich steht dem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nicht gem. § 11 Abs. 1 AufenthG die Ausweisung des Klägers entgegen. Zwar ist nach dieser Vorschrift im Falle einer Ausweisung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Die Ausweisung des Klägers mit Bescheid der Landeshauptstadt München vom 25. April 2014 kann dem Anspruch des Klägers aber deswegen nicht entgegengehalten werden, weil sie nicht wirksam geworden ist. Ein Verwaltungsakt entfaltet erst dann rechtliche Wirksamkeit, wenn er bekanntgegeben worden ist. Daran fehlt es hier. Der vorliegenden Verwaltungsakte ist eine ordnungsgemäße Bekanntgabe des Bescheides nicht zu entnehmen. Hier ist zwar ersichtlich, dass die Behörde den Bescheid gegen Empfangsbekenntnis zustellen wollte. Eine wirksame Zustellung ist aber tatsächlich nicht erfolgt. Das in den Akten vorhandene Empfangsbekenntnis genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger hat ausweislich des handschriftlichen Vermerks auf dem Empfangsbekenntnis die Annahme verweigert. In diesem Fall verlangt § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwZG einen Vermerk darüber, ob das Dokument am Ort der Zustellung zurückgelassen oder zurückgeschickt wurde, sowie die Angabe von Zeitpunkt und Ort der verweigerten Annahme. Daran fehlt es hier. Es ist nicht ersichtlich, was mit dem Bescheid passiert ist, ob dieser also zurückgelassen oder zurückgeschickt wurde. Dementsprechend ist auch die Heilung des Zustellungsmangels gem. § 8 VwZG ausgeschlossen, wonach ein Bescheid als in dem Zeitpunkt zugestellt gilt, in dem er dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Denn auch hierfür ist nichts ersichtlich. Es ist weder davon auszugehen, dass der Bescheid dem Kläger ausgehändigt wurde, noch dass er einer anderen Behörde oder Person zur Kenntnis gelangt ist. Der Bescheid taucht an keiner Stelle auf, die Beteiligten beziehen sich nicht darauf. Die Landeshauptstadt München selbst hat in keiner Weise auf den Bescheid Bezug genommen und insbesondere auch keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingeleitet. Weder der Strafverteidiger des Klägers noch der sich im August 2014 bei der Landeshauptstadt München für den Kläger im ausländerrechtlichen Verfahren meldende Rechtsanwalt haben offenbar Kenntnis von der Verfügung gehabt. Auch in dem wenige Monate nach der vermeintlichen Ausweisung durchgeführten Strafverfahren wird die Ausweisung, die sich inhaltlich mit dem gleichen Sachverhalt auseinandersetzt wie das Straferfahren, nicht einmal erwähnt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 1, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gem. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der am 6. März 1983 in Adiyaman in der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsbürger und reiste im Juni 2012 in die Bundesrepublik ein. Er hielt sich zunächst illegal in der Bundesrepublik auf. Mit Bescheid vom 25. April 2014 wies die Landeshauptstadt München den Kläger aus und befristete das Verbot der Wiedereinreise auf drei Jahre. Am 28. April 2014 stellte der Kläger einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 12. Juni 2014 als offensichtlich unbegründet ablehnte und hierzu in der Begründung ausführte, dass die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG vorlägen. Das Amtsgerichts München verurteilte den Kläger wegen der unerlaubten Einreise aus der Türkei und des unerlaubten Aufenthaltes in der Bundesrepublik am 22. Juli 2014 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Der Kläger stellte am 4. August 2014 einen Asylfolgeantrag, den das Bundesamt mit Bescheid vom 2. Juni 2016 ablehnte. In der Begründung stellte es fest, dass die Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG entfalle und führte zur Begründung aus, weil die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AsylG fehlten, sei davon auszugehen, dass dem Ausländer ein Aufenthaltstitel erteilt werde. Bereits am 25. August 2014 beantragte der Kläger bei der Landeshauptstadt München die Umverteilung in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Mit Schreiben vom 11. November 2014 teilte die Beklagte der Landeshauptstadt München mit, dass sie der Umverteilung nicht zustimme. Mit Schreiben vom 12. Januar 2015 übersandte die Landeshauptstadt München mit dem Hinweis, dass die Akten nur noch digital geführt würden, der Beklagten auf einem Datenträger die Ausländerakte des Klägers. In einer E-Mail äußerte der Mitarbeiter der Beklagten Krause am 30. April 2015, dass er dies nicht als eine Aktenübersendung ansehe. Am 6. Dezember 2014 heiratete der Kläger die deutsche Staatsangehörige W. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Mit Schreiben vom 11. November 2016 forderte die Beklagte den Kläger auf, den ausgefüllten Vordruck eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie weitere Unterlagen vorzulegen. Diese angeforderten Unterlagen legte der Kläger am 22. November 2016 zusammen mit der Erklärung über das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft vor. Die Beklagte erteilte ihm am selben Tag eine Duldung mit dem Zusatz "Wohnsitznahme beschränkt auf Stadt Halle". In der Folgezeit legte der Kläger weitere Unterlagen vor (Krankenversicherungsnachweis, Mietvertrag, Verdienstbescheinigung), ohne dass die Beklagte über den Antrag entschieden hätte. Am 13. April 2018 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, Sie ist der Ansicht, dass die Untätigkeitsklage zulässig sei. Sie sei aber nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Dem stehe die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG entgegen. Obwohl der Kläger bestandskräftig aus der Bundesrepublik ausgewiesen worden sei, habe er das Bundesgebiet nicht verlassen. Bereits aufgrund der Ausweisung komme die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht in Betracht. Das Gericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 9. August 2018 auf die bestellte Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.