Beschluss
1 A 1144/17
VG Halle (Saale) 1. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei die Anforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht überspannt werden dürfen. Ein Erfolg des Rechtsbehelfs muss nicht gewiss sein; vielmehr reicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit aus, die bereits gegeben ist, wenn im Zeitpunkt der Bewilligungsreife (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 166 Rn. 14a) ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Daran fehlt es hier, da die vor dem erkennenden Gericht erhobene Klage, mit der sich der Kläger gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2017 wendet, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Rechtsgrundlage für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen ist § 81b 2. Alt. StPO. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten gegen seinen Willen aufgenommen sowie Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm durchgeführt werden, wenn es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Diese für erkennungsdienstliche Zwecke erlaubten Maßnahmen dienen nicht der Überführung des Beschuldigten in einem bestimmten Strafverfahren, sondern der vorsorglichen Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die Erforschung und Aufklärung von Straftaten; sie sind rein vorbeugender und sichernder Natur. Die gewonnenen Unterlagen gelangen auch nicht in die Ermittlungsakten, sondern werden in örtlicher und zentraler polizeilicher Materialsammlungen aufgenommen und liefern die Grundlage für die Ermittlung unbekannter und zukünftiger Straftäter. Voraussetzung für die Durchführung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach § 81b Alt. 2 StPO ist die Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen. Dazu muss gegen ihn im Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ein Straf- oder Ermittlungsverfahren geschwebt haben. Der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen grundsätzlich unberührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 -, juris Rdnr. 20; Sächs.OVG, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - 3 A 325/15 -, juris). Dies ist hier der Fall, im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Anordnung wurde gegen den Kläger ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften geführt. Diese Verfahren gegen den Kläger wurden erst mit Verfügung vom 27. November 2017 nach § 170 Abs. 2 StPO bzw. am 05. September 2018 nach § 45 Abs. 2 JGG eingestellt. Entgegen der Ansicht des Klägers lässt die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO nicht generell den eindeutigen Schluss auf einen Wegfall des Verdachts eines strafbaren Verhaltens zu. Die Verwertung von Strafverfahren, die zur Einstellung gelangt sind, ist wegen der präventiv-polizeilichen Ausrichtung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht von vornherein ausgeschlossen. Ist das Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, darf die Behörde ihre Prognose über die Notwendigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen jedenfalls nicht ungeprüft an die Beschuldigteneigenschaft anknüpfen. Dies gilt auch für die gerichtliche Überprüfung dieser Prognose, für welche die Sach- und Rechtslage der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist. Ob die erkennungsdienstliche Behandlung trotz der Einstellung des Strafverfahrens notwendig ist, richtet sich danach, ob weiterhin Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen oder ob diese derart ausgeräumt worden sind, dass eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen ist (Sächs. OVG, Beschluss vom 18. Oktober 2016, a.a.O.). Die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Maßnahme ist nicht nur anhand der Anlasstat zu überprüfen, sondern grundsätzlich danach zu beurteilen, ob der anlässlich des Ermittlungsverfahrens gegen den Betroffenen festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit und wie er bisher strafrechtlich in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (st. Rspr. OVG LSA, Beschluss vom 08. März 2019, - 3 L 238/17 -, juris Rn. 32 m.w.N.). Die Begründung muss insoweit in nachvollziehbarer Weise zu erkennen geben, dass die Behörde von ihrem Beurteilungs- und Wertungsspielraum in sachgerechter und zweckentsprechender Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 08. März 2019, a. a. O. und Urteil vom 18. August 2010 - 3 L 372/09 -, juris). Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 08. März 2019, a. a. O.). Dabei ist die Sach– und Rechtslage der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (Sächs.OVG, Beschluss vom 18. Oktober 2016 – 3 A 325/15 – juris). Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Gefährdungsprognose der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht teilt die kriminalpolizeiliche Einschätzung der Beklagten im streitbefangenen Bescheid, dass anhand der vorliegenden Erkenntnisse dringend zu befürchten ist, dass der Kläger in ähnlicher oder anderer Art und Weise erneut straffällig werden, mithin auch künftig Anlass zu polizeilichen Ermittlungen geben könnte. Hierbei hat die Beklagte nicht nur auf die Anlasstat (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung) und ihre Begleitumstände (Besitz und Verbreitung pornografischer Schriften) abgestellt, sondern zu Recht auch berücksichtigt, dass sich auf dem Handy und dem Tablet des Klägers eine große Anzahl (jugend-)pornografischer Dateien sowie Recherchen zu häuslicher Vergewaltigung, Inzest, tierpornografischen und gewaltverherrlichen Bildern befinden. Diese Beurteilung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Das Gericht teilt die Auffassung der Beklagten, dass Sexualdelikte regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt sind, weswegen bereits bei der einmaligen Begehung die Gefahr der Wiederholung gegeben sein kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08. März 2019, a.a.O. Rn. 36 ff.). Vorliegend spricht für diese Annahme die Art und die Vielzahl der vorgefundenen Dateien, weshalb auch nicht mehr von einer einmaligen jugendlichen Verfehlung gesprochen werden kann. Im Übrigen ist der Kläger erneut im Jahr 2018 strafrechtlich in Erscheinung getreten, gegen ihn wurde wegen Sachbeschädigung ermittelt. Aus der Einstellung der Ermittlungsverfahren kann daher entgegen der Auffassung des Klägers gerade nicht ohne Weiteres gefolgert werden, dass hinsichtlich des in der Vergangenheit liegenden Tatvorwurfs ein Resttatverdacht entfallen ist, zumal die Verfahren wegen Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderjugendpornographischer Schriften und wegen Sachbeschädigung lediglich nach § 45 Abs. 1 JGG eingestellt wurden. Die Ermessensentscheidung der Beklagten (§ 114 S. 1 VwGO) hält einer rechtlichen Prüfung stand. Hinsichtlich des "Ob" der Anordnung lässt die Entscheidung der Beklagten keine Ermessensfehler erkennen. Das Entschließungsermessen der Behörde ist angesichts des bereits bejahten Tatbestandsmerkmals der Notwendigkeit weitgehend in Richtung auf den Erlass einer Anordnung festgelegt. Ebenso sind die konkret angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen – entgegen der Ansicht des Klägers – auch für künftige Ermittlungen erforderlich. Besteht die Anlasstat – wie hier – in einem sexuellen Übergriff sowie im Besitz kinder- und jugendpornographischer Dateien, sind insbesondere Finger– und Handflächenabdruck geeignet, auch für Ermittlungen im Zusammenhang mit sogenannten Online-Delikten eine Hilfestellung zu bieten (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. März 2019, a.a.O., Rn. 58). Auch die Fertigung von Lichtbildern, einer Personenbeschreibung sowie eine Messung von Gewicht, Körpergröße und Schuhgröße kommt im Zusammenhang mit einem sexuellen Übergriff sowie mit Onlinedelikten eine besondere Bedeutung zu (vgl. hierzu die Ausführungen OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. März 2019, a.a.O., Rn 59 f.). Die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen erweist sich bei dieser Sachlage aller Voraussicht nach auch als verhältnismäßig. Der mit der erkennungsdienstlichen Behandlung verbundene Grundrechtseingriff ist in Abwägung mit dem Interesse an einer effektiven Strafverfolgung hinzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 1 Nr. 2 GKG und § 166 VwGO i.V.m. § 118 ZPO.