Urteil
1 A 200/19
VG Halle (Saale) 1. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Durch die Behörden der DDR vorgenommene Eingriffe in die Rechte der Eltern sind einer Überprüfung im Rahmen einer verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung zugänglich.
2. Ist die Adoption des Kindes gegen den Willen der Eltern durchgeführt worden, so ist deren Rechtsstaatswidrigkeit festzustellen, wenn dies auf allein aufgrund der systemkritischen Haltung des Vaters beruhte.
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 20. September 2019 wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass die mit Beschluss des Jugendhilfeausschusses IV des Rates der Stadt Dessau vom 14. Juli 1982 ausgesprochene Adoption des Klägers rechtsstaatswidrig war.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch die Behörden der DDR vorgenommene Eingriffe in die Rechte der Eltern sind einer Überprüfung im Rahmen einer verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung zugänglich. 2. Ist die Adoption des Kindes gegen den Willen der Eltern durchgeführt worden, so ist deren Rechtsstaatswidrigkeit festzustellen, wenn dies auf allein aufgrund der systemkritischen Haltung des Vaters beruhte. Der Bescheid des Beklagten vom 20. September 2019 wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass die mit Beschluss des Jugendhilfeausschusses IV des Rates der Stadt Dessau vom 14. Juli 1982 ausgesprochene Adoption des Klägers rechtsstaatswidrig war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Kammer kann durch die Einzelrichterin entscheiden, weil der Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit Beschluss vom 8. Januar 2021 auf die bestellte Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden ist. Das Gericht kann gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben. Die zulässige Klage ist mit ihrem Hilfsantrag begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dieser hat wegen der Adoption gem. § 1 a VwRehaG einen Anspruch auf die Feststellung, dass diese rechtsstaatswidrig war (§ 113 Abs. Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtlicher Anknüpfungspunkt sind die § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und § 1 a VwRehaG. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG ist die Verwaltungsentscheidung einer deutschen behördlichen Stelle aus dem Beitrittsgebiet in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990, die zu einer gesundheitlichen Schädigung (§ 3), einem Eingriff in Vermögenswerte (§ 7) oder einer beruflichen Benachteiligung (§ 8) geführt hat, auf Antrag aufzuheben, soweit sie mit tragenden Grundsätzen des Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und die Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken. Nach § 1 a VwRehaG ist für eine Verwaltungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 die Rechtsstaatswidrigkeit festzustellen, soweit die Verwaltungsentscheidung nicht zu einer Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG genannten Rechtsgüter geführt hat, wenn sie mit tragenden Grundsätzen des Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und aus Gründen der politischen Verfolgung zu einer schweren Herabwürdigung des Betroffenen geführt hat. Mit den tragenden Grundsätzen des Rechtsstaates unvereinbar sind Maßnahmen, die in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen haben und die der politischen Verfolgung gedient oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben (§ 1 Abs. 2 VwRehaG). Allerdings dient die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung nicht der Wiedergutmachung jeden Verwaltungsunrechts, sondern findet nur auf solche Maßnahmen Anwendung, die in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen haben und die der politischen Verfolgung gedient oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 VwRehaG). Nicht rehabilitierungsfähig sind damit die systemimmanenten Einbußen an Freiheit und Eigentum, die jeden Rechtsunterworfenen der DDR mehr oder weniger gleich trafen (vgl. Entwurf eines Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes vom 19. Mai 1993, BT-Drucks. 12/4994, S. 23) und die Nachteile, die DDR-Bürgern aus den allgemeinen Beschränkungen erwuchsen. Diese Beschränkungen trafen alle DDR-Bürger schon seit der Gründung der DDR, besonders aber seit dem Bau der Mauer in gleicher Weise (vgl. Weidenfeld/Korte, Handbuch zur deutschen Einheit, 1999, S. 445) (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - 3 PKH 8/13 (3 B 30/13) -, Juris). Diese Grundsätze gelten auch für die Entscheidungen der Behörden der ehemaligen DDR im Bereich des Familienrechts. Das Familienrecht der DDR war nicht unpolitisch, sondern es hatte "gesellschaftliche Ziele und Ideale zu fördern" (vgl. Inga Markovits, Gerechtigkeit in Lüritz, München 2006 S. 98), die durch die Erziehung durch die Eltern verwirklicht werden sollten (Markovits, a. a. O. S. 106 ff). Dementsprechend enthielten das Familiengesetzbuch der DDR [Familiengesetzbuch vom 20. Dezember 1965 (Gbl. 1966 I S. 1) - FamGB -] ebenso wie die Verordnung über die Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Jugendhilfe (Jugendhilfeverordnung) vom 3. März 1966 (Gbl. DDR II S. 215) - JHVO -), Vorschriften, die es den zuständigen Behörden ermöglichten, zur Erreichung dieser Ziele in die Familie einzugreifen. Zwar ist wohl davon auszugehen, dass es lediglich in vergleichsweise wenigen Einzelfällen aus politischen Gründen zu einem Eingriff der Behörden kam, der gezielt zur politischen Verfolgung der Betroffenen erfolgte (vgl. Inga Markovits, Gerechtigkeit in Lüritz, München 2006 S. 107) und dürfte auch für die in der ehemaligen DDR durchgeführte Adoptionsverfahren anzunehmen sein (vgl. zu dieser Problematik allgemein: Anfrage der Fraktion der CDU/CSU und SPD zur Aufarbeitung von Zwangsadoptionen in der SBZ/DDR 1945 - 1989 vom 25. Juni 2019 - BT-Ds. 19/11091). Per se ausgeschlossen ist dies aber nicht. Dementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Dezember 2013 [3 PKH 8/13, 3 PKH 8/13 (3 B 30/13] in Bezug auf eine von den Behörden der DDR versagte Adoption nicht die Anwendbarkeit des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in Frage gestellt, sondern die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung allein deswegen abgelehnt, weil diese nicht der persönlichen Verfolgung gedient habe Insofern, als Eingriffe der Behörden im Bereich des Familienrechts erfolgten, sind diese daher auch nicht grundsätzlich von der Überprüfung im Rahmen der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung ausgenommen. Bei den Entscheidungen der Behörden im Zusammenhang mit dem Erziehungsrecht der Eltern (vgl. §§ 42 Abs. 1, 43, 45 Abs. 1 Satz 1 FamGB -; §§ 18, 23 der JHVO die nach dem Recht der DDR in großem Umfang vorgesehen waren, handelte es sich um Eingriffe der DDR-Behörden in das Erziehungsrecht der Eltern und damit um Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung, die in den privaten Bereich ihrer Bürger hineingewirkt haben. Sie unterliegen als Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung der durch Art. 19 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) vorgesehenen rechtsstaatlichen Überprüfung, wonach allen Opfern des SED-Unrechtsregime die Möglichkeit der Rehabilitierung in der Weise offenstehen muss, dass die Verwaltungsentscheidungen aufgehoben werden können, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar sind. Danach unterliegen sämtliche Verwaltungsakte der ehemaligen DDR der Überprüfung auf ihre Rechtsstaatswidrigkeit. Die Vorschrift ergänzt für den Bereich der öffentlichen Verwaltung Art. 17 des Einigungsvertrages, mit dem sich die Vertragsparteien verpflichtet haben, die Grundlagen dafür zu schaffen, dass alle Personen rehabilitiert werden, die Opfer rechtsstaatswidriger gerichtlicher Entscheidungen geworden sind. Die Überprüfung der Entscheidungen der Verwaltung der DDR wird durch das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz auch umfassend zugelassen. Lediglich insoweit, als das Gesetz selbst seine Anwendbarkeit verneint, ist die Überprüfung von Behördenentscheidungen auf ihre Rechtsstaatlichkeit zu versagen. Dies ist aber gem. § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwRehaG lediglich in Steuersachen und hinsichtlich solcher Verfahren, die vermögensrechtliche Ansprüche betreffen, der Fall, nicht aber im Hinblick auf Verwaltungsentscheidungen, mit denen in das Familienleben eingegriffen wurde. Dementsprechend ist auch für rechtsstaatswidrige Eingriffe der Behörden der DDR in die Familie die Möglichkeit einer Rehabilitierung wegen des erlittenen Unrechts zugelassen. Insofern, als durch den Einigungsvertrag in Art. 234 § 1 EGBGB bestimmt ist, dass für familienrechtliche Verhältnisse, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehen, das Vierte Buch des BGB ("Familienrecht") gilt, sofern sich aus dem EGBGB nichts anderes ergibt, steht dies einer verwaltungsgerichtlichen Rehabilitierung nicht entgegen. Durch die im EGBGB vorgesehene Verfahren ist die Überprüfung von Eingriffen der Behörden in das Erziehungsrecht oder von Adoptionen auf ihre Rechtsstaatswidrigkeit nicht vorgesehen. Art. 234 § 11 EGBGB in seiner bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung sah lediglich vor, dass Entscheidungen, Feststellungen oder Maßnahmen, die ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde vor dem Wirksamwerden des Beitritts in Angelegenheiten der elterlichen Sorge getroffen hatte, unberührt bleiben. Für die Änderung solcher Entscheidungen, Feststellungen oder Maßnahmen galten § 1674 Abs. 2 und § 1696 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Damit wurde den Eltern nach der Wiedervereinigung zwar die Möglichkeit eingeräumt, die elterliche Sorge für ihre in diesem Zeitpunkt noch minderjährigen Kinder zurückzuerhalten. Nach Art. 234 § 13 EGBGB bestand bei Adoptionen für bestimmte, im Einzelnen aufgeführte Fallkonstellationen die Möglichkeit der Anfechtung (vgl. etwa KG Berlin, Beschluss vom 18. Mai 1993 - 1 W 1007/92 -, Juris). Diese mögliche Überprüfung von in der DDR vorgenommenen Adoptionen war durch die Vorschrift aber auf die Fälle beschränkt, in denen die erforderliche Einwilligung - insbesondere der leiblichen Eltern - fehlte (so auch Wolf, Überprüfung von in der DDR ausgesprochenen Adoptionen, FamRZ 1992, 12, 13; vgl. auch BezirksG Meiningen, Beschluss vom 27. Oktober 1992 - 3 T 245/92 -, Juris). Diese Anfechtungsmöglichkeiten entsprachen zwar grundsätzlich den auch im BGB vorgesehenen Möglichkeiten einer nachträglichen Überprüfung der genannten Entscheidungen und sind die unmittelbare Konsequenz aus Art.18 des Einigungsvertrages, wonach die ergangenen Entscheidungen der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik wirksam bleiben und lediglich nach dem gem. Art. 8 des Einigungsvertrages im Beitrittsgebiet in Kraft getretenen Bundesrecht überprüft werden können. Für die im Zuge der Annahme eines Kindes ergangenen Gerichtsentscheidungen war damit eine ausdrückliche Regelung erforderlich, wie mit diesen im Zuge der Wiedervereinigung verfahren werden soll. Dies ist durch Art. 234 § 13 EGBGB in der Weise entschieden worden, dass Entscheidungen, die im Zuge einer Adoption in der früheren DDR durch die Familiengerichte getroffen worden sind, nach der Wiedervereinigung einer Überprüfung durch das Familiengericht unterzogen werden konnten. Allerdings können diesen Antrag nur die Eltern, deren Einwilligung ersetzt wurde, stellen. Damit bleiben die (angenommenen) Kinder rechtschutzlos, weil ihnen schon kein eigenes Antragsrecht zugesprochen wird. Die in das EGBGB aufgenommenen Regelungen werden aber auch der besonderen Situation der Eltern bei (erzwungenen) Adoptionen nicht gerecht. Diese erfolgten - gerade auch bei unfreiwilligen, erzwungenen Adoptionen - ohne vorherige Bekanntgabe der Details an die leiblichen Eltern. Eine Unterrichtung über eine Adoption war nicht vorgesehen. Auch der Name der neuen Familie wurde ihnen in der Regel nicht mitgeteilt (vgl. Burghardt, Adoptionen in der DDR, München 2006, S. 16 m. w. N.). Ihnen war es daher kaum möglich, einen Antrag nach Art. 234 § 13 Abs. 5 EGBGB zu stellen. Aber auch die nach dem EGBGB vorgesehenen Möglichkeiten der Eltern bei Eingriffen in ihr Erziehungsrecht genügen nicht der durch Art. 19 des Einigungsvertrages vorgesehenen Möglichkeit einer rechtsstaatlichen Überprüfung. Danach eröffnete die Regelung im EGBGB zwar die Möglichkeit, dass das Erziehungsrecht wieder auflebt, die Eltern die elterliche Sorge also wieder ausüben dürfen. Dies vermag aber eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung nicht zu ersetzen. Zudem besteht die von Art. 234 § 11 Abs. 2 EGBGB aufgezeigte Möglichkeit nur solange, wie das Kind noch minderjährig ist. Weiter setzte sie voraus, dass die elterliche Sorge ruht (vgl. §§ 1673, 1674, 1674 a BGB). Eine rechtsstaatswidrige Entziehung des Erziehungsrechts - wie in dem hier zu entscheidenden Fall - kann nach diesem Regelwerk nicht angemessen und wie im Einigungsvertrag vorgesehen, gewürdigt werden. Zudem entschieden in der ehemaligen DDR nicht die (Familien-)Gerichte über Adoptionen. Die Gerichte hatten nur in den Fällen, in denen die leiblichen Eltern die für die Adoption erforderliche Einwilligung nicht erteilten (§ 70 Abs.1 FamGB), deren gerichtliche Ersetzung zu prüfen. Die Entscheidung über die Adoption selbst erfolgte hingegen durch einen Beschluss des Jugendhilfeausschusses (§ 68 Abs. 1 FamGB, §§ 18 Abs. 1 Nr. 2 c, 21 Abs. 1 JHVO) und damit durch die Verwaltungsentscheidung einer Behörde. Die Adoption nach dem Recht der ehemaligen DDR beruhte damit - anders als nach § 1752 BGB - auf einem "Verwaltungsakt" durch die Behörden der DDR. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, warum der Eingriff der Behörden in die Familie von der Überprüfung auf ihre Rechtsstaatlichkeit ausgenommen sein sollen, zumal auch nach dem Recht der Bundesrepublik bei Eingriffen der Behörden in die elterliche Sorge, insbesondere bei der Wegnahme der Kinder aus ihrer Familie, verwaltungsrechtlichen Rechtsschutz gewährleistet ist (vgl. hierzu § 42 SGB VIII - bei der Inobhutnahme handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet: OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. Januar 2019 - 4 Wf 145/18 -, Juris m. w. N., vgl. auch VG Meinigen, Urteil vom 3. April 2008 - 8 K 222/06 Me -, Juris). Auch daraus, dass sich der Gesetzgeber zwar wiederholt mit der Problematik befasst hat, ohne diese einer eigenen Regelung zu unterwerfen (vgl. schon BT-Ds. 12/932 vom 11. Juli 1991 zum Ausmaß von widerrechtlichen Adoptionen in der ehemaligen demokratischen Republik; zuletzt: Anfrage der Fraktion der CDU/CSU und SPD zur Aufarbeitung von Zwangsadoptionen in der SBZ/DDR 1945 - 1989 vom 25. Juni 2019 [BT-Ds. 19/11091]), ist nicht auf die Nichtanwendbarkeit der geltenden Gesetze, hier also des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, zu schließen. Die Klage hat nur in dem tenorierten Umfang auch Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung. Zwar handelte es sich bei den Maßnahmen der Behörden der Jugendhilfe der DDR ab Oktober 1976, mit denen der Kläger aus seiner Familie entfernt wurde bis hin zur Übertragung des Erziehungsrechts auf die Adoptiveltern und die nachfolgende Adoption des Klägers jeweils um hoheitliche Maßnahmen deutscher behördlicher Stellen zur Regelung eines Einzelfalles gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG. Bei diesen Entscheidungen handelt es sich jeweils um einseitige Maßnahmen, die durch die behördlichen Stellen jeweils "in einem Über- und Unterordnungsverhältnis" getroffen worden sind (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 - 3 C 39/97 -, Juris). Deutsche behördliche Stellen sind dabei alle staatlichen Stellen, die - wenn auch faktisch - die Macht hatten, in die Rechte der Bürger einzugreifen. Erfasst wird damit der Gesamtbereich der Entscheidungen der Behörden der DDR im Rahmen der vollziehend-verfügenden Tätigkeit. Für eine Regelung im Sinne des VwRehaG ist erforderlich, dass die zu prüfende Maßnahme eine Rechtswirkung hervorgerufen hat (vgl. VG Halle, Urteil vom 20. Januar 2010 - 1 a 326/07 -, Juris Rn. 20), was bei den Entscheidungen der Behörden der Jugendhilfe regelmäßig der Fall ist (vgl. etwa § 18 Abs. 1 Nr. 1 JHVO bzw. für die Adoption §§ 18 Abs. 1 Nr. 2 c, 21 Abs. 1 JHVO, wobei hier Jugendhilfeausschusses als Fachorgan des Rates des Kreises (§ 15 JHVO) durch Beschluss entschieden hat). Diese Eingriffe haben aber entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG nicht zu einem Eingriff in eines der drei geschützten Rechtsgüter Gesundheit, Vermögen oder Beruf geführt. Der Kläger hat aber gem. § 1 a Abs. 1 VwRehaG einen Anspruch auf die sogenannte moralische Rehabilitierung, also darauf, den Beklagten zu verpflichten, festzustellen, dass die Adoption des Kläger rechtsstaatswidrig war. Da bei der moralischen Rehabilitierung durch die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit gem. § 1 a VwRehaG Genugtuung verschafft werden soll, gilt als berechtigtes Interesse im Sinn von § 1 a Abs. 1, 9 Abs. 2 VwRehaG ein Genugtuungsinteresse, weil anderenfalls gerade die schwere Herabwürdigung im Sinn des § 1 a VwRehaG eines politisch Verfolgten bei mittlerweile verstorbenen Personen nicht mehr rehabilitiert werden kann. Mit dem Bezug auf den persönlichen Lebensbereich werden Benachteiligungen in jedwedem Rechtsgut erfasst, das Ausfluss des Anspruchs des Menschen auf Achtung seiner Würde ist (Art. 1 Abs. 1 GG). Dazu gehören neben den in § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG genannten Rechtsgütern (Gesundheit, Vermögen, Beruf) etwa die persönliche Ehre, die Bewegungsfreiheit und die Freizügigkeit. Anders als bei der Rehabilitierung nach § 1 Abs. 1 VwRehaG wird aber nicht vorausgesetzt, dass die Folgen der Herabwürdigung im Zeitpunkt der Rehabilitierungsentscheidung (noch) fortwirken. Denn mit der Einfügung des § 1a in das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 1. Juli 1997 (BGBl I S. 1609) sollte ausweislich der Erwägungen im Gesetzgebungsverfahren den Opfern gerade solcher Unrechtsmaßnahmen persönliche Genugtuung verschafft werden, die wegen des Fehlens eines ausgleichbaren Folgeschadens nach den vor Einfügung der Norm bestehenden Möglichkeiten keine Rehabilitierung erlangen konnten (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 22. April 1997, BTDrucks 13/7491 S. 12 f.). Die Voraussetzungen des § 1 a Abs. 1 VwRehaG liegen auch vor. Die Eingriffe der Behörden der DDR in die Erziehung des Klägers nach dem Tod seiner Mutter bis zur Adoption waren grob rechtsstaatswidrig. Nach der in § 1 Abs. 2 VwRehaG getroffenen Wertung des Gesetzgebers, die hier gem. § 1 a Abs. 1 VwRehaG entsprechend herangezogen werden kann, sind Maßnahmen mit tragenden Grundsätzen des Rechtsstaates unvereinbar, wenn sie in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen haben und der politischen Verfolgung gedient oder einen Willkürakt im Einzelfall dargestellt haben. Gerechtigkeit in diesem Sinne bedeutet im wesentlichen Gleichheit vor dem Gesetz und ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger Grund dafür, warum die Verwaltungsbehörde in diesem Fall anders als in sonstigen vergleichbaren Fällen entschieden hat, nicht finden lässt, so dass die Entscheidung als willkürlich erachtet werden muss. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Diese rechtsstaatswidrigen Maßnahmen gegen den Kläger und seinen Vater haben zu einer schweren Herabwürdigung des Klägers und seines Vaters im persönlichen Bereich geführt. Mit dem Bezug auf den persönlichen Lebensbereich werden Benachteiligungen in jedwedem Rechtsgut erfasst, das Ausfluss des Anspruchs des Menschen auf Achtung seiner Würde ist (Art. 1 Abs. 1 GG) (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 3 C 25/08 -, Juris Rn. 19). Dazu gehören neben den in § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG genannten Rechtsgütern die persönliche Ehre, die Bewegungsfreiheit und die Freizügigkeit, ohne dass die Folgen der Herabwürdigung im Zeitpunkt der Rehabilitierungsentscheidung noch fortwirken müssen. Durch die Vorschrift soll den Opfern gerade solcher Unrechtsmaßnahmen persönliche Genugtuung verschafft werden, die wegen des Fehlens eines ausgleichbaren Folgeschadens nach den vor Einfügung der Norm bestehenden Möglichkeiten keine Rehabilitierung erlangen konnten (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 22. April 1997, BTDrucks 13/7491 S. 12 f.). Hier dienten die Eingriffe zwar nicht der politischen Verfolgung des im Zeitpunkt der erstmaligen Entscheidung über das Erziehungsrecht seines Vaters nach dem Tod seiner Mutter erst vierjährigen Klägers, aber der seines Vaters und hatten für die Betroffenen gravierende Auswirkungen gerade im persönlichen Umfeld. Sie führten zu einer schweren Herabwürdigung insbesondere des Vaters des Klägers, dem dadurch erheblicher persönlicher Makel anhaftete. Weil derart gravierende Eingriffe in das Erziehungsrecht der Eltern mit der Wegnahme der Kinder grundsätzlich schwerwiegende Verstöße der Eltern gegen ihre Elternpflichten und eine massive Kindeswohlgefährdung voraussetzten, haftete diesem der Verdacht an, sein Kind zu misshandeln. Er wurde damit insoweit kriminalisiert. Da - wie ausgeführt - die Belange und Befindlichkeiten des Klägers selbst bei den Entscheidungen der DDR-Behörden über seinen weiteren Verbleib ausweislich der vorliegenden Unterlagen und Stellungnahmen keine Rolle spielten, sondern die Behörden der DDR allein auf das Verhalten des Vaters des Klägers abstellten, den sie durch die Vorenthaltung seines Sohnes zu einem systemgerechten Verhalten zu erpressen versuchten, wurde der Kläger selbst durch die Jugendhilfebehörden mit dem Ziel instrumentalisiert, seinen Vater wieder "auf Kurs zu bringen". Ohne Rücksicht auf sein Wohlbefinden wurde dieser bei dem Versuch, seinen Vater in das sozialistische System der DDR einzubinden, zum Objekt staatlichen Handelns herabgewürdigt. Dies wird bestätigt durch die Begründung des Beschlusses des Vormundschaftsrates des Rates der Stadt Jena vom 27. Oktober 1976, mit dem die Übertragung des Erziehungsrechtes auf den Vater des Klägers abgelehnt wurde. Dort wird ausgeführt, dass der Vater die an ihn gestellten Erwartungen hinsichtlich seiner Arbeitsleistung und -disziplin nicht erfülle, sich seiner "Verantwortung gegenüber der Gesellschaft nicht bewusst sei und der Lenkung und Kontrolle bedürfe". Dies wird in dem Beschluss vom 12. Januar 1977, mit dem seine Beschwerde durch den Jugendhilfeausschuss des Rates des Bezirkes D abgelehnt wurde, dahingehend weiter fortgeführt, dass der Vater des Klägers sich mit dem sozialistischen System nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. Erst wenn er sich anpasse und seine Einstellung zur Arbeit ändere, könne er das Kind zu sich nehmen. Damit machten die DDR-Behörden die Übertragung des Erziehungsrechts auf den leiblichen Vater allein davon abhängig, ob dieser sich dem sozialistischen Gesellschaftssystem untergeordnet hat. Diese Begründungen belegen nachdrücklich, dass nicht das Wohl des Kindes bei der Entscheidung berücksichtigt wurde, sondern allein das Verhalten des Vaters des Klägers Grundlage der getroffenen Entscheidungen war. Dieses Vorgehen der Behörden der Jugendhilfe entsprach nicht nur nicht dem allgemein üblichen Vorgehen der DDR-Behörden und erschöpfte sich auch nicht in systemimmanenten Einschränkungen, die mehr oder weniger alle DDR-Bürger getroffen haben, sondern diente gezielt der politischen Verfolgung des Vaters des Klägers. Auch nach dem Recht der DDR war bei Eingriffen in das Erziehungsrecht der Eltern maßgeblich vom Kindeswohl auszugehen. In der Sache wurde der Schwerpunkt aufgrund der außerordentlichen Dominanz der Erwartungen an die Kollektiverziehung regelmäßig auf die Erziehung in Heimen gelegt und die Familienerziehung dann gewählt, wenn die Rückkehr des Kindes in seine Familie gerade nicht (mehr) erfolgen sollte (vgl. Anita Grandke, Die Entwicklung des Familienrechts in der DDR, Berlin 2008, S. 118). Dies zeigt sich auch hier. Dem leiblichen Vater wurde von Beginn des ersten Heimaufenthaltes an der Zugang zum Kläger verweigert, der aber nicht im Heim verblieb, sondern einer Pflegefamilie übergegeben und durch die sich zeitnah anschließende Adoption endgültig aus seiner Familie entfernt wurde. Dabei lagen die Voraussetzungen für die Eingriffe der Jugendhilfe in das Erziehungsrecht des Vaters des Klägers rechtlich auch nicht vor. Nach dem FamGB hätte der Aufenthalt des Klägers im Kinderheim nach dem Tod seiner Mutter in der Weise beendet werden müssen, dass der Vater des Klägers gem. § 45 Abs. 3 Satz 2 FamGB das Erziehungsrecht für seinen Sohn hätte erhalten müssen. Auf eine andere Person als den Kläger hätte die Übertragung nur mit Zustimmung des Vaters erfolgen dürfen (vgl. § 47 Abs. 3 Satz 3 FamGB). Damit war schon die Anordnung der Heimerziehung (§ 26 JHVO) bei gleichzeitiger Ablehnung des Wechsels des Erziehungsrechts auf den Vater nicht durch die familienrechtlichen Rechtsvorschriften gedeckt. Allerdings entsprach diese Vorgehensweise gegenüber dem Kläger und seinem Vater durchaus der Vorgehensweise der DDR-Behörden bei systemkritischen Eltern, indem sie in einzelnen Fällen die versuchte Republikflucht mit einer Art Familienstrafe ahndeten, und Kinder, deren Eltern Ausreiseanträge stellten und die somit nicht würdig waren, ihre Kinder im Sinne des Sozialismus zu erziehen, zur Adoption freigaben. Unter neuer Identität, unauffindbar für die leiblichen Eltern, sollten Sie bei linientreuen Familien aufwachsen (Burghardt, Adoptionen in der DDR, München 2006, S. 16 m. w. N.). In gleicher Weise verfuhren die Behörden hier auch bei der Vermittlung des Klägers in die Pflegefamilie und die nachfolgende Adoption. Damit hat der Kläger einen Anspruch auf eine moralische Rehabilitierung gem. §§ 1 Abs. 1, 1 a VwRehaG. Der Beklagte ist daher verpflichtet, festzustellen, dass die - hier allein beantragte - Adoption des Klägers rechtsstaatswidrig war. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 1, 711 ZPO. Die Berufung ist gem. § 16 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG ausgeschlossen. Gründe, die Revision gem. § 16 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG i. V. m. §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der Kläger begehrt wegen seiner durch die Behörden der DDR ausgesprochene Adoption die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung und wendet sich gegen den dies ablehnenden Bescheid. Der Kläger wurde am 9. September 1972 als eheliches Kind der Eheleute B geboren. Die Ehe der Eltern wurde durch Urteil vom 12. Dezember 1975 geschieden und der Mutter des Klägers das alleinige Erziehungsrecht für den Kläger zugesprochen. Aufgrund einer Erkrankung veranlasste die Mutter des Klägers ab dem 8. Januar 1976 dessen Aufnahme in ein Kinderheim. Sie verstarb am 28. Juli 1976. Der Vormundschaftsrat des Rates der Stadt C ordnete am 4. August 1976 die Ausübung der Vormundschaft für den Kläger durch das Referat Jugendhilfe Stadt C an. Mit Schreiben vom 17. August 1976 beantragte der Vater des Klägers die Übertragung des Erziehungsrechts auf sich. Er wies auf seinen Ausreiseantrag vom 10. Mai 1976 hin und gab an, dass er seinen Sohn mitnehmen wolle. In der Folgezeit wurden seine Versuche, seinen Sohn zum Besuch aus dem Kinderheim mitzunehmen (17. Oktober 1976), aufgrund der Weisung des Ministeriums für Volksbildung durch die Heimleitung abgelehnt. Das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) erhielt am 27. Juli 1976 Kenntnis von dem Ausreiseantrag des Vaters des Klägers und nahm am 13. Oktober 1976 Kontakt zu diesem auf. Dieser unterschrieb eine Schweigeverpflichtung. Bereits in einer Aussprache am 30. November 1976 verlangte er die Genehmigung seiner sofortige Ausreise in die "BRD" und drohte damit, anderenfalls in der Öffentlichkeit bekannt zu geben, dass er vom MfS angewiesen worden sei, über andere Antragsteller auf Übersiedelung zu berichten. Es folgten weitere Aussprachen. Ausweislich des Schreibens des VPKA (Volkspolizei Kreisamt) vom 11. März 1977 teilte dieses dem Vater des Klägers am 11. Januar 1977 mit, dass Ausreiseantrages endgültig abgelehnt worden sei. Dieser lehnte daraufhin jede weitere Tätigkeit in und für die DDR ab und erschien seither auch nicht mehr zur Arbeit. Gegen ihn wurde eine "operative Bearbeitung" gem. § 249 StGB (Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten) eingeleitet und er wurde in der Folgezeit einer "OPK" unterzogen, die wegen seiner Verhaftung wegen des "Verdachtes der asozialen Lebensweise gem. § 249 StGB" beendete wurde. Mit Urteil vom 16. August 1977 (Az.: 1 BS 20/77; 211-42/77) wurde der Vater des Klägers vom Bezirksgericht Gera wegen "staatsfeindlicher Hetze" und versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Am 10. Februar 1978 wurde er in die Bundesrepublik entlassen. Mit Beschluss vom 27. Oktober 1976 (Reg.-Nr. 50/1976) lehnte der Vormundschaftsrat des Rates der Stadt C die Übertragung des Erziehungsrechts auf den Vater des Klägers ab und führte zur Begründung aus, dieser habe in seinem früheren Betrieb den Arbeitsablauf erheblich gestört. Zum 21. November 1974 sei er fristlos entlassen worden. Nach einer zwischenzeitlichen etwa vierwöchigen Beschäftigung im Altstoffhandel arbeite er seit dem 21. Mai 1975 aufgrund einer Auflage durch die Abteilung Inneres als Kopienpacker. Seit er von der Abteilung Inneres nicht mehr kontrolliert werde, habe er sein Verhalten geändert. Er komme unpünktlich und verwende aggressive Redensarten. Die Tätigkeit als Kopienpacker habe er am 6. September 1976 beendet. Er habe an der Kartoffelaktion des Großhandelsbetriebes Obst, Gemüse und Speisekartoffeln teilgenommen. Seit dem 14. Oktober 1976 gehe er keiner geregelten Arbeit mehr nach. Das Kollektiv der Bezirksfilialdirektion schätze ein, dass er sich seiner Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und seinem Kind nicht bewusst sei. Er bedürfe selbst der Lenkung und Betreuung. Er sei keine gefestigte Persönlichkeit und biete nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erziehung seines Kindes. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde vom 6. November 1976, die er damit begründete, dass er eine kommunistische Erziehung seines Sohnes weder dulde noch wünsche, lehnte der Jugendhilfeausschuss des Rates des Bezirkes D mit Beschluss vom 12. Januar 1977 (Beschl.-Reg.-Nr. 4/77) ab. Er führte aus, dass die Sicherung der ungestörten Entwicklung des Kindes die wichtigste Aufgabe sei. Das labile und verantwortungslose Verhalten des Vaters berechtige zu der Schlussfolgerung, dass die weitere Erziehung und Entwicklung des Kindes nicht gewährleistet sein. Daraus, dass er nicht wünsche, dass sein Sohn einer kommunistischen Erziehung unterzogen werde, sei zu schließen, dass er sich mit den sozialistischen Erziehungs- und Bildungszielen nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. Im September 1977 wurde der Kläger im Haushalt der Mutter seines Vater untergebracht. Dieser Aufenthalt wurde nach wenigen Tagen beendet, weil sich der Kläger "unmöglich, dickköpfig, usw." verhalten habe. Ausweislich eines undatierten Vermerkes am 29. November 1977 über einen Telefonanruf des Rates des Bezirkes D (Jugendhilfe) war man im "Ministerium" der Ansicht, es sei sauber gearbeitet worden. Es erteilte die Anweisung, die Vermittlung des Klägers in eine fremde Familie einzuleiten und abzuschließen, bevor der Vater aus dem Strafvollzug entlassen werde. Daraufhin wurde der Kläger bereits im Dezember 1977 in eine Pflegefamilie vermittelt. Mit Schreiben vom 31. August 1978 und 26. März 1979 forderte der Vater des Klägers erneut die Herausgabe seines Sohnes an ihn und widersprach einer Adoption. Mit Schreiben vom 27. Januar 1979 stellten die Pflegeeltern ihrerseits einen Adoptionsantrag. Hierzu wurde in den Akten vermerkt, dass eine Aussicht auf Adoption vorläufig nicht bestehe, weil die Voraussetzungen für eine Ersetzung der Einwilligung nicht vorlägen. In der Folgezeit betrieben die Pflegeeltern allerdings engagiert die Adoption. Das Referat Jugendhilfe beim Rat der Stadt E erhob mit Schreiben vom 10. September 1980 (Az.: 09 09 72) beim Kreisgericht Dessau Klage auf Ersetzung der verweigerten Einwilligung des leiblichen Vaters, und führte zur Begründung aus, der Vater sei nach seiner Verhaftung am 20. April 1977 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und sechs Monaten verurteilt worden und am 10. Februar 1978 in die Bundesrepublik entlassen worden. Er komme seinen Unterhaltsverpflichtungen für seinen Sohn nicht nach, sondern habe die Übersiedelung seines Sohnes zu sich verlangt. Für das Kind hätten sich keine Verwandten gefunden, bei denen es untergebracht werden könne. Nunmehr sei seine soziale Verwurzelung in der Pflegefamilie festzustellen. Mit Urteil vom 29. Mai 1981 ersetzte das Gericht antragsgemäß die Einwilligung des Vaters. Mit Beschluss des Jugendhilfeausschusses IV des Rates der Stadt E vom 14. Juli 1982 (Az.: A 09 09 72; Beschl.-Reg.-Nr. 40/1982) wurde entsprechend dem Antrag der Pflegeeltern die Aufnahme des Kindes B an Kindes Statt ausgesprochen und sein Familienname in den Familiennamen der Pflegeeltern geändert. Die erforderliche Einwilligung des leiblichen Vaters wurde gem. § 70 Abs. 1 FGB durch Urteil des KG Dessau vom 29. Mai 1981 (Az.: F 441/80) ersetzt. Das Referat Jugendhilfe des Rates der Stadt E führte in einem Vermerk vom 2. September 1985 aus, der Kläger sei im Oktober 1977 an die Pflegefamilie vermittelt worden. Er habe damals bereits an Konzentrationsschwierigkeiten gelitten, sei sehr lebhaft gewesen und nicht immer ausgeglichen. Die Pflegeeltern hätten sich nach sehr kurzer Kontaktzeit zur Aufnahme entschlossen. Sie hätten nicht aus Sorge um die Entwicklung des Klägers, sondern aus Prestigegründen die Adoption betrieben. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger in der Schule aufgefallen. Noch im selben Jahr habe die Adoptivmutter ihren Ehemann wegen des Verdachtes "strafbarer Handlungen der Tochter gegenüber" angezeigt, der daraufhin verhaftet worden sei. Die Ehe der Adoptiveltern des Klägers sei am 18. Mai 1983 geschieden worden. Das Erziehungsrecht wurde mit der Begründung dem Adoptivvater übertragen, der Kläger habe schon in der Vergangenheit erhebliche Erziehungsprobleme bereitet. Zu Beginn des 5. Schuljahres wurde er wegen Verhaltensauffälligkeiten in eine Parallelklasse versetzt. Der Adoptivvater kam aufgrund wiederholter Verletzung der Erziehungspflicht in Form der Misshandlung des Klägers in Untersuchungshaft und wurde mit Urteil des KG Dessau vom 10. September 1984 zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurden. In der Folgezeit weigerte er sich, den Kläger in seinem Haushalt aufzunehmen. Der Kläger wurde ab dem 23. März 1984 mit Erziehungsvereinbarung zunächst im Kinderheim F untergebracht. Mit Beschluss vom 7. November 1984 wurde für den Kläger die Heimerziehung angeordnet. In der Folgezeit wurde der Kläger in der Zeit vom 1. September 1986 bis zum 30. August 1988 und vom 18. Mai 1989 bis zum 12. September 1990 in verschiedenen Spezialheimen und Jugendwerkhöfen untergebracht. Der Vater des Klägers verstarb am 4. Mai 2004. Auf Antrag des Klägers hob das Landgericht Gera mit Beschluss vom 29. August 2014 (Az.: 6 Reha 77/13) das Urteil des Bezirksgerichts Gera vom 16. August 1977 bezüglich des Herrn B (Az.: 1 BS 20/77; 211-42/77) als rechtsstaatswidrig auf. Auf weiteren Antrag des Klägers erklärte das Landgericht Gera mit Beschluss vom 16. Oktober 2014 (Az.: 6 Reha 76/13) die Heimerziehung des Klägers in der Zeit vom 17. August 1976 bis zum 23. Dezember 1977 für rechtsstaatswidrig. Mit Beschluss vom 13. Juni 2017 (Az.: 2 Ws (Reh) 20/17 OLG Naumburg) rehabilitierte das OLG Naumburg den Kläger unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Halle vom 9. März 2017 (Az.: 12 Reh. 85/16 LG Halle) für die durch Beschluss des Rates der Stadt E, Referat Jugendhilfe - Jugendhilfeausschuss I - vom 7. November 1984 (Beschl.-Reg.-Nr: 62/1984) zu Unrecht erlittene Freiheitsentziehung vom 1. September 1986 bis zum 30. August 1988 und vom 18. Mai 1989 bis zum 12. September 1990. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 und 9. Juni 2015 beantragte der Kläger wegen seiner Adoption die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung. Mit Bescheid vom 20. September 2019 lehnte der Beklagte die beantragte Rehabilitierung ab und führte zur Begründung aus, dass die Verfahren der (Zwangs-)Adoption nicht der verwaltungsgerichtlichen Rehabilitation unterliegen. Adoptionsentscheidungen seien keine nach § 1 VwRehaG zu prüfende Entscheidungen. Die Anwendung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sei durch die mit dem Einigungsvertrag in das EGBGB eingeführten spezielleren Regelungen ausgeschlossen worden. Mit Art. 234 § 13 EGBGB sei im Einigungsvertrag festgestellt worden, dass die Vorschriften des Vierten Buches des BGB für alle familienrechtlichen Verhältnisse, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehen, gelten. Das gelte insbesondere auch für Entscheidungen zur Annahme an Kindes Statt (§ 13). Der Einigungsvertrag habe die Bestandskraft der Annahmen an Kindes Statt durch die Übernahme der engeren Aufhebungsmöglichkeiten des BGB verstärkt, allerdings die Adoptionen, für die eine elterliche Einwilligung nicht erforderlich war oder bei denen die elterliche Einwilligung ersetzt wurde, grundsätzlich in Frage gestellt. Nach dem Recht der DDR ohne Einwilligung der Eltern begründete Annahmeverhältnisse hätten nach dem Einigungsvertrag in einem justizförmigen Verfahren untersucht und aufgehoben werden können. Dies habe gerade auch für politisch motivierte Zwangsadoptionen gegolten. Aufgrund dieser Aufnahme einer Anfechtungsmöglichkeit im Einigungsvertrag sei die Überprüfung der Adoptionsentscheidung nach dem verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz ausgeschlossen. Wenn diese Möglichkeit hätte bestehen sollen, so hätte sie im Einigungsvertrag ausdrücklich erwähnt werden müssen. Am 22. Oktober 2019 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Er ist der Ansicht, bei der Adoption handele es sich um eine hoheitliche Maßnahme, die dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz unterfalle. Die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung sei nicht durch die in Art. 234 § 13 EGBGB normierte Regelung der Anfechtbarkeit von Adoptionen ausgeschlossen. Das ergebe sich daraus, dass beide Regelungen unterschiedliche Ziele verfolgen würden. Während die Regelung im Einigungsvertrag nur darauf abziele, die familienrechtlichen Beziehungen für die Zukunft zu regeln, führe die Rehabilitierung zu Ausgleichsleistungen. Die Voraussetzungen der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung lägen auch vor. Bei der Adoption des Klägers habe es sich um eine hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle gehandelt. Sie sei durch den Beschluss des Jugendhilfeausschuss IV des Rates der Stadt E erfolgt. Diese Maßnahme sei mit den tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar. Insbesondere sei sie nicht aus Gründen des Kindeswohls erfolgt, sondern habe der politischen Verfolgung seines Vaters gedient. Diese Maßnahme habe bei dem Kläger auch zu einer gesundheitlichen Schädigung geführt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 20. September 2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn verwaltungsrechtlich wegen der Zwangsadoption gem. § 1 VwRehaG, hilfsweise gem. § 1 a VwRehaG zu rehabilitieren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, Er ist der Ansicht, die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung sei bei Eingriffen der Behörden der ehemaligen DDR in die Familie durch die mit dem Einigungsvertrag in das EGBGB aufgenommenen Vorschriften ausgeschlossen. Mit Beschluss vom 8. Januar 2021 hat die Kammer das Verfahren auf die bestellte Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 und 4. Januar 2021 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen lagen dem Gericht bei der Entscheidung vor.